Prüfmaßstab, Anhörung, Verfahrensdauer und haushalterische Behandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7229)
der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl, Mirco Hanker, Jürgen Koegel, Thomas Ladzinski, Sergej Minich, Julian Schmidt, Georg Schroeter, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit ihrer Antwort vom 20. Juli 2026 auf Bundestagsdrucksache 21/7229 hat die Bundesregierung erstmals Verfahrensdaten zur Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz mitgeteilt: Aktenanlage am 3. Juli 2024, Prüfbeginn im September 2025, Informationsanforderung des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Dezember 2025, Rückmeldung der Stiftung am 2. Januar 2026, Abfragen beim Bundesamt für Verfassungsschutz am 10. Dezember 2025 und am 10. April 2026. Eine Entscheidung liegt nicht vor; die übrigen Stiftungen sind für das Haushaltsjahr 2026 am 18. Mai 2026 beschieden worden.
Offen geblieben sind: Die Rosa-Luxemburg-Stiftung fehlt in der Aufstellung zur Antwort zu Frage 3 ohne Erläuterung; Datum und Aktenzeichen der internen Prozessbeschreibung (Frage 4a) sowie der Rechtsgrund einer Nichtherausgabe (Frage 4b) sind nicht mitgeteilt worden; die Antworten zu den Fragen 6 und 8 enthalten die erbetenen Daten nicht; das Haushaltsjahr des Prüfbeginns ist nicht benannt worden; die Angabe eines Eurobetrages ist mangels Spezifizierung des Titels abgelehnt worden – die einschlägigen Titel werden nachfolgend ausdrücklich benannt. Die Frage nach einem Anspruch auf Bescheidung im Sinne von § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung ist zum zweiten Mal nur mit einem Verweis beantwortet worden: Die Antwort zu Frage 6 verweist auf die Antworten zu den Fragen 7 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/6284, von denen die zu Frage 11 selbst nur ein Verweis war.
Die Fragesteller verstehen unter einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Mitteilung der aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Tatsachen an die Beteiligte verbunden mit der Gelegenheit, sich hierzu zu äußern; der Hinweis auf die Antragstellung und auf eine Informationsabfrage genügt dem nicht. Ein Absehen ist nur unter den in § 28 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abschließend aufgeführten Voraussetzungen oder nach § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig.
Die Fragen zielen ausschließlich auf äußere Verfahrenstatsachen, auf abgeschlossene Vorgänge sowie auf Existenz und formale Ausgestaltung von Prüfgrundlagen, nicht auf den Inhalt interner Beratungen, Voten oder Bewertungen; der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein den inneren Willensbildungs-, Beratungs- und Entscheidungsvorbereitungsvorgang (vgl. BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234 f.]; 147, 50).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen66
Aus welchem Grund ist die Rosa-Luxemburg-Stiftung in der tabellarischen Aufstellung der Antwort der Bundesregierung auf Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/7229 nicht enthalten, obwohl sie in der Fragestellung ausdrücklich benannt war?
a) Wann gingen die Anträge der Rosa-Luxemburg-Stiftung auf Bewilligung von Globalzuschüssen für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 jeweils beim Bundesverwaltungsamt ein?
b) Zu welchen Daten ist über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen der Rosa-Luxemburg-Stiftung für diese Haushaltsjahre jeweils entschieden worden, oder steht eine Entscheidung noch aus?
c) Für welche der sieben antragstellenden politischen Stiftungen – Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung und Desiderius-Erasmus-Stiftung – liegt zum Stichtag dieser Antwort eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für das Haushaltsjahr 2026 vor und für welche nicht (bitte je Stiftung getrennt angeben und im Falle einer vorliegenden Entscheidung das Datum nennen)?
Zu welchen Daten hat die Desiderius-Erasmus-Stiftung Anträge auf Bewilligung von Globalzuschüssen für die Haushaltsjahre 2024, 2025, 2026 und 2027 beim Bundesverwaltungsamt gestellt (bitte je Haushaltsjahr das Datum angeben oder mitteilen, dass kein Antrag gestellt worden ist, und im Übrigen darstellen wie in der tabellarischen Aufstellung der Antwort der Bundesregierung auf Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/7229)?
Welches Datum und welches Aktenzeichen trägt die in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/7229 genannte interne Prozessbeschreibung des Bundesministeriums des Innern?
a) Wie viele Fassungen dieses Dokuments hat es seit seiner Erstellung gegeben, und welches Datum trägt jede dieser Fassungen?
b) Seit welchem Datum befindet sich das Dokument in Überarbeitung, und bis wann soll die Überarbeitung abgeschlossen sein?
c) Welche Fassung lag den am 18. Mai 2026 ergangenen Bescheiden über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für das Haushaltsjahr 2026 zugrunde?
d) Welche Fassung soll der Entscheidung über die Desiderius-Erasmus-Stiftung zugrunde gelegt werden?
Wird die interne Prozessbeschreibung den Fragestellern zur Verfügung gestellt, und falls nein, auf welche konkrete Rechtsnorm stützt die Bundesregierung die Verweigerung (bitte die Norm mit Paragraph und Absatz benennen)?
Welche Behörde trifft die Feststellung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes – das Bundesministerium des Innern, das nach der Antwort der Bundesregierung auf Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/7229 die hierfür zuständige Stelle ist, oder das Bundesverwaltungsamt, dem die Antwort zu Frage 3 auf derselben Drucksache die Bescheide vom 3. Februar 2026 und vom 18. Mai 2026 zuordnet?
a) Welche Prüfschritte nimmt das Bundesministerium des Innern und welche das Bundesverwaltungsamt vor (bitte je Fördervoraussetzung der §§ 2 und 3 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes die zuständige Stelle angeben)?
b) In welcher Form und an welchem Datum hat das Bundesministerium des Innern dem Bundesverwaltungsamt das Ergebnis seiner Prüfung für die am 18. Mai 2026 beschiedenen Stiftungen übermittelt?
Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in dem in der Vorbemerkung genannten Sinne gewährt worden, das heißt, sind ihr die aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt und ist ihr Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
a) Wenn ja, an welchem Datum und in welcher Form ist dies geschehen?
b) Wenn nein, für welchen Zeitpunkt ist eine solche Anhörung vorgesehen?
c) Ist vorgesehen, die Desiderius-Erasmus-Stiftung vor einer Entscheidung zum Inhalt der Berichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz anzuhören, die auf die Abfragen vom 10. Dezember 2025 und vom 10. April 2026 ergangen sind (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
Beabsichtigt das Bundesministerium des Innern, im Verfahren zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung von einer Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzusehen (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
Wenn die Vorfrage bejaht wird, auf welchen der in § 28 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abschließend geregelten Tatbestände stützt sich diese Entscheidung (bitte die einschlägige Nummer ausdrücklich benennen)?
a) Wenn sich die Bundesregierung auf § 28 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruft, worin liegt angesichts der seit dem 3. Juli 2024 andauernden Verfahrensdauer eine Gefahr im Verzug oder die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung im öffentlichen Interesse?
b) Wenn sich die Bundesregierung auf § 28 Absatz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruft, um welche für die Entscheidung maßgebliche Frist handelt es sich, und wann läuft diese ab?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass § 28 Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Anhörung nur dann entbehrlich macht, wenn von den tatsächlichen Angaben der Beteiligten nicht zu ihren Ungunsten abgewichen werden soll, dieser Tatbestand mithin eine ablehnende Entscheidung nicht trägt?
d) Wenn die Anhörung nach § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleiben soll, worin genau besteht das zwingende öffentliche Interesse, das ihr entgegensteht?
Wie viele Erkundigungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes hat das Bundesministerium des Innern seit dem 1. Januar 2024 bei Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder zu den einzelnen antragstellenden politischen Stiftungen eingeholt (bitte je Stiftung und Haushaltsjahr die Anzahl sowie die Daten der Abfragen tabellarisch angeben)?
a) An welchen Daten sind die Berichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu den Abfragen vom 10. Dezember 2025 und vom 10. April 2026 beim Bundesministerium des Innern eingegangen?
b) Welcher Umstand hat die zweite Abfrage vom 10. April 2026 ausgelöst?
c) Bei welchen weiteren politischen Stiftungen ist seit dem 1. Januar 2024 gegebenenfalls mehr als eine Abfrage erfolgt?
Hat das Bundesministerium des Innern geprüft, ob die bisherige Verfahrensdauer einen Anspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Bescheidung im Sinne von § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung begründet (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
a) Welchen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 und Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sieht die Bundesregierung für die bislang unterbliebene Entscheidung über den Antrag der Desiderius-Erasmus-Stiftung?
b) Hat das Bundesministerium des Innern für den Abschluss der Prüfung eine interne Bearbeitungsfrist oder einen Zielzeitpunkt festgelegt (bitte mit Ja oder Nein antworten und gegebenenfalls das Datum angeben)?
Welche konkreten Bearbeitungsschritte sind im Vorgang zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung zwischen der Anlage der Akte am 3. Juli 2024 und dem Beginn der Prüfung im September 2025 erfolgt?
a) Wie viele Dokumente (Vermerke, Verfügungen, Schreiben, Vorlagen) sind in diesem Zeitraum zu diesem Vorgang gefertigt worden (bitte die Anzahl angeben)?
b) An welchem Datum erfolgte nach der Aktenanlage die erste inhaltliche Bearbeitung des Vorgangs?
c) Sind in diesem Zeitraum Unterlagen oder Auskünfte bei der Desiderius-Erasmus-Stiftung angefordert worden (bitte mit Ja oder Nein antworten und gegebenenfalls das Datum nennen)?
d) Sind in diesem Zeitraum Erkundigungen bei Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder eingeholt worden (bitte mit Ja oder Nein antworten und gegebenenfalls das Datum nennen)?
Auf welches Haushaltsjahr bezieht sich der in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/7229 mitgeteilte Beginn der Prüfung im September 2025?
a) An welchem Datum hat das Bundesministerium des Innern mit der Prüfung der Fördervoraussetzungen der Desiderius-Erasmus-Stiftung für das Haushaltsjahr 2024 begonnen?
b) An welchem Datum hat es mit der Prüfung für das Haushaltsjahr 2025 begonnen?
c) Ist für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine Entscheidung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ergangen, und wenn ja, an welchem Datum?
d) An welchem Datum hat sich die zum 8. September 2025 eingerichtete Projektgruppe Stiftungsfinanzierung erstmals mit der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung befasst, und an welchem Datum ist diese Aufgabe mit der Auflösung der Projektgruppe zum 31. März 2026 in die Regelstruktur übergegangen?
An welchem Datum hat das Bundesverwaltungsamt oder das Bundesministerium des Innern der Desiderius-Erasmus-Stiftung mitgeteilt, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen vollständig sind, oder welche Unterlagen aus Sicht der Behörden noch fehlen?
a) Zu welchen Daten ist die Desiderius-Erasmus-Stiftung seit dem Eingang ihrer postalischen Rückmeldung beim Bundesverwaltungsamt am 2. Januar 2026 über den Sachstand des Verfahrens unterrichtet worden (bitte die Daten einzeln angeben)?
b) Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung ein Zeitpunkt genannt worden, bis zu dem mit einer Entscheidung zu rechnen ist (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
c) Welche Verfahrensschritte gegenüber der Desiderius-Erasmus-Stiftung sind seit dem 2. Januar 2026 erfolgt?
Für welche der Fördervoraussetzungen nach den §§ 2 und 3 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes ist die Prüfung im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung abgeschlossen und für welche nicht (bitte je Absatz getrennt angeben)?
Ist seit Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes vom 22. Februar 2024 bei einer politischen Stiftung das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ganz oder teilweise verneint worden (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
Hat es seit Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes außer im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung ein Verfahren gegeben, in dem ab Prüfbeginn mehr als zwölf Monate ohne abschließende Entscheidung vergangen sind (bitte gegebenenfalls Stiftung und Zeitraum angeben)?
Auf welche Höhe beläuft sich der nach dem Verteilungsschlüssel des Stiftungsfinanzierungsgesetzes auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallende Anteil von 13,2 Prozent, bezogen auf Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 (Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit), für das Haushaltsjahr 2026 und für das Haushaltsjahr 2027 jeweils in Euro?
a) Aus welchen Bestandteilen setzt sich die Veränderung des Ansatzes bei diesem Titel von 168.000.000 Euro im Haushaltsjahr 2025 auf 193.574.000 Euro im Haushaltsjahr 2026 und auf 115.959.000 Euro im Regierungsentwurf für das Haushaltsjahr 2027 (Bundestagsdrucksache 21/7300) zusammen (bitte die einzelnen Bestandteile je Haushaltsjahr mit Betrag angeben)?
b) Ist bei der Veranschlagung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jeweils ein auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallender Anteil berücksichtigt worden, und wenn ja, in welcher Höhe?
In welcher Höhe stehen in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 Mittel bei Einzelplan 05 Kapitel 0502 Titel 687 27 (Gesellschafts- und europapolitische Maßnahmen der Politischen Stiftungen), bei Einzelplan 23 Kapitel 2302 Titel 687 04 (Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen) sowie bei Einzelplan 30 Kapitel 3002 Titel 681 10 (Zuschüsse an Begabtenförderungswerke) zur Verfügung, und in welcher Höhe entfallen diese Mittel jeweils auf die einzelnen politischen Stiftungen (bitte je Titel, Stiftung und Haushaltsjahr in Euro angeben)?
a) Setzt eine Förderung aus den drei vorgenannten Titeln eine Feststellung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes voraus (bitte je Titel mit Ja oder Nein antworten)?
b) Hat die Desiderius-Erasmus-Stiftung für die Haushaltsjahre 2024, 2025, 2026 oder 2027 Anträge auf Förderung aus den drei vorgenannten Titeln gestellt, und wenn ja, an welchen Daten, und wie ist über diese Anträge jeweils entschieden worden?
c) Welche Beträge sind aus den drei vorgenannten Titeln in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 an die einzelnen politischen Stiftungen ausgezahlt worden (bitte je Titel, Stiftung und Haushaltsjahr in Euro angeben)?
Sind an die in der tabellarischen Aufstellung der Antwort der Bundesregierung auf Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/7229 genannten Stiftungen in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 Globalzuschüsse aus Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12 ausgezahlt worden, bevor die auf den 3. Februar 2026 datierten Bescheide über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ergangen sind (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
a) Wenn ja, an welchem konkreten Datum und in welcher Höhe ist jede einzelne Überweisung ausgeführt worden (bitte je Stiftung, Haushaltsjahr und Einzelzahlung das Datum der Überweisung und den Betrag tabellarisch angeben)?
b) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese Auszahlungen vor Vorliegen der Feststellung nach § 7 Absatz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes?
c) Aus welchem Grund datieren die Bescheide für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 sämtlich auf den 3. Februar 2026 und damit nach Ablauf der betreffenden Haushaltsjahre?
d) Sind an die übrigen politischen Stiftungen im Haushaltsjahr 2026 bereits Zahlungen geleistet worden, und wenn ja, an welchen Daten und in welcher Höhe je Stiftung?
e) Sehen das Stiftungsfinanzierungsgesetz oder die Bewirtschaftungspraxis Abschlagszahlungen vor Abschluss der Förderfähigkeitsprüfung vor, und sind solche bei einzelnen Stiftungen geleistet worden?
Verfallen die auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallenden Mittel des Haushaltsjahres 2026 mit Ablauf des Haushaltsjahres, wenn bis dahin keine Feststellung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ergangen ist (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
a) Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung gegebenenfalls getroffen, um einen solchen Verfall zu vermeiden?
b) Werden die auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallenden Mittel nachträglich ausgezahlt, wenn nach Ablauf des Haushaltsjahres 2026 festgestellt wird, dass sie die Fördervoraussetzungen erfüllt hat (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
c) Ist die Bundesregierung mit den auf den 3. Februar 2026 datierten Bescheiden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 davon ausgegangen, dass eine Feststellung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres getroffen werden kann (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
d) Erhält die Desiderius-Erasmus-Stiftung die auf sie entfallenden Anteile für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 nachträglich, falls für diese Haushaltsjahre das Vorliegen der Fördervoraussetzungen festgestellt wird?
e) Auf welchem Weg wird gegebenenfalls ein finanzieller Nachteil ausgeglichen, der der Desiderius-Erasmus-Stiftung durch die Dauer des Verfahrens entstanden ist?