[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5816
17. Wahlperiode 13. 05. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Bärbel Höhn, Hans-Josef
Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5283 –
Stromnetzausbau in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Politik und Energiewirtschaft herrscht ein großes grundsätzliches
Einvernehmen darüber, dass der Ausbau des deutschen Übertragungsnetzes dringend
notwendig ist. Diese Problemerkenntnis steht im Gegensatz zur Umsetzung
des Netzausbaus, der weiterhin kaum vorankommt.
1. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Netzbetreiber ihren
Ausbaupflichten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) zum bedarfsgerechten Ausbau, nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des
Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) zum unverzüglichen Netzausbau und
§ 17 Absatz 2a Satz 1 EnWG zum rechtzeitigen Ausbau ihrer Netze
nachkommen?
Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben alle zwei Jahre einen Bericht über
den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen und diesen der
Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Bericht zur Netzausbauplanung
hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum
Ausbau des Netzes und den geplanten Beginn und das geplante Ende der
Maßnahmen zu enthalten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre eine
Auswertung der Netzzustands- und Netzausbauberichte.
Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem im Oktober 2009 veröffentlichten
Positionspapier transparente Kriterien (Anbindungskriterien) und ein Verfahren
(Stichtagsregelung) zur Konkretisierung der Netzanbindungsverpflichtung aus
§ 17 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) festgelegt. Die
Realisierung von Offshore-Windpark-Netzanbindungen wird so unter Vermeidung
von stranded investments und unter Beachtung der zügigen und fristgerechten
Netzanbindung von Offshore-Windparks praktisch realisierungsfähig.
Nach den ersten Erfahrungswerten in der Praxis hat die Bundesnetzagentur im
Januar 2011 einen Annex zum Positionspapier veröffentlicht, in dem einzelne Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
vom 12. Mai 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5816 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodePassagen weiter konkretisiert werden. Verhält sich der anbindungsverpflichtete
Netzbetreiber nicht nach den Vorgaben des Papiers, so ist dies grundsätzlich ein
missbräuchliches Verhalten, das ein Tätigwerden der Bundesnetzagentur
ermöglicht.
Darüber hinaus führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch.
Festzuhalten ist, dass die Durchführung der erforderlichen Investitionen in das
Gastransportnetz durch die Regelung des § 39 der Gasnetzzugangsverordnung
abgesichert wird. Die im Zuge der Novellierung der
Gasnetzzugangsverordnung im September 2010 neu eingeführte Regelung gewährt insbesondere den
Betreibern von Gaskraftwerken einen Anspruch auf Ausbau der an dem
Gaskraftwerk benötigten Ausspeisekapazität. Diese Regelung dient der
Verbesserung der Investitionsbedingungen für die Errichtung oder Erweiterung von
Gaskraftwerken.
Nach der Umsetzung des EU-Richtlinienpaketes wird es
Netzentwicklungspläne der Übertragungsnetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber geben,
die eine Weiterentwicklung gegenüber den bisherigen Netzzustands- und
Netzausbauberichten darstellen, da sie durch die Netzbetreiber mit allen
einschlägigen Interessenträgern konsultiert werden und auch die Regulierungsbehörde
offene und transparente Konsultationen zum zehnjährigen
Netzentwicklungsplan durchführt.
Das neue Netzausbaubeschleunigungsgesetz wird durch eine verbesserte
Koordinierung sicherstellen, dass es zu einem rechtzeitigen Ausbau der Netze
kommt.
2. Wie ermittelt die Bundesregierung den tatsächlichen Netzausbaubedarf,
den die Netzbetreiber nach den oben angeführten gesetzlichen Regelungen
erfüllen müssen?
Die Richtlinie 2009/72/EG schreibt vor, dass Übertragungsnetzbetreiber im
Entflechtungsmodell des ITO nach Konsultation aller einschlägigen
Interessenträger jährlich 10-Jahres-Netzentwicklungspläne zu erstellen haben, die
angemessene Annahmen zu Erzeugung, Verbrauch und Stromaustausch mit anderen
Ländern zugrunde legen. Das BMWi sieht laut Eckpunktepapier zur EnWG-
Novelle 2011 vor, dass die deutschen Übertragungsnetzbetreiber unabhängig
von ihrem Entflechtungsmodell einen gemeinsamen, nationalen
Netzentwicklungsplan zu erstellen haben. Die Übertragungsnetzbetreiber sind nach Artikel 22
Absatz 3 der Richtlinie 2009/72/EG verpflichtet, „bei der Erarbeitung des
Netzentwicklungsplanes angemessene Annahmen über die Entwicklung der
Erzeugung, Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen
Ländern“ zugrunde zu legen. Dazu müssen die Übertragungsnetzbetreiber einen
Szenariorahmen hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Transportnachfrage
zugrunde legen. Der Bundesnetzagentur obliegt es nach dem gegebenen
europäischen Rechtsrahmen entsprechende Konsultationen durchzuführen und als
deren Ergebnis die von den Netzbetreibern aufgestellten Pläne gutzuheißen
oder Änderungen zu verlangen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/58163. Welche ordnungsrechtlichen oder anderen Maßnahmen können der Bund
oder die Länder nach der geltenden Gesetzeslage ergreifen, um den
Ausbau der Netze nach § 11 EnWG durchzusetzen?
Kommt ein Unternehmen seinen Verpflichtungen aus § 11 EnWG nicht nach,
so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der
Verpflichtungen anordnen (§ 65 Absatz 2 EnWG).
Nach Umsetzung der Strom- und Gasrichtlinie (jeweils Artikel 22 Absatz 7)
wird die Bundesnetzagentur Eingriffsbefugnisse erhalten, um die
Durchführung der im Netzentwicklungsplan enthaltenen Investitionspläne in den
Netzausbau zu gewährleisten.
4. Welchen Sanktionen unterliegen die Netzbetreiber, wenn sie ihren
Pflichten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EnWG zum bedarfsgerechten Ausbau, nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EEG zum unverzüglichen Netzausbau und § 17
Absatz 2a Satz 1 EnWG zum rechtzeitigen Ausbau ihrer Netze nicht
nachkommen, und wer setzt diese um?
Hierbei ist zwischen den Vorschriften des EnWG und des EEG zu
unterscheiden.
Soweit ein Netzbetreiber gegen die im EnWG enthaltenen
Netzausbauverpflichtungen verstößt, kann die Bundesnetzagentur in den Verfahren nach §§ 30
und 65 EnWG die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen
anordnen und mit Hilfe von Zwangsgeldern durchsetzen.
Eine entsprechende Anordnungsermächtigung für die Verpflichtung zum
unverzüglichen Netzausbau nach § 9 Absatz 1 EEG besteht nach dem der
Bundesnetzagentur in § 61 EEG in Bezug auf das EEG zugewiesenen
Aufgabenkatalog nicht. Dem entsprechend hat der „Einspeisewillige“ die
Netzausbauverpflichtung des § 9 Absatz 1 EEG vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
5. Gibt es Fälle, in denen ein Netzbetreiber seiner Ausbaupflicht nach einer
der gesetzlichen Regelungen nicht nachgekommen ist?
Falls ja, welche, und wie wurden sie von Seiten der Behörden durchgesetzt
oder geahndet?
Falls nein, ist die Bundesregierung der Meinung, dass alle Netzbetreiber
ihren Ausbauverpflichtungen nach den oben aufgeführten gesetzlichen
Regelungen nachgekommen sind?
Die Bundesnetzagentur lässt sich gemäß § 12 Absatz 3a EnWG alle zwei Jahre
von den Übertragungsnetzbetreibern einen Bericht über die Netzzustands- und
Netzausbauplanung vorlegen, um so die Ausbauverpflichtung der
Netzbetreiber überprüfen zu können. Daneben hat die Bundesnetzagentur die
Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, quartalsweise Statusberichte über den
Stand der in den Netzausbauberichten aufgeführten wesentlichen
Netzausbauvorhaben zu übermitteln (sog. Quartalsberichte).
Aus den Quartalsberichten wird ersichtlich, dass viele Projekte bereits
verwirklicht oder kurz vor ihrem Abschluss stehen. Allerdings unterliegen einige
Ausbaumaßnahmen aber auch Verzögerungen oder einem verschobenen
Zeitrahmen. Wesentliche Gründe hierfür sind vor allem Verzögerungen im
behördlichen Genehmigungsverfahren, z. B. auf Grund von Widerstand der lokalen
Bevölkerung, Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse und notwendige
Änderungen in den behördlichen Genehmigungsverfahren auf Grund von
Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Landesebene.
Drucksache 17/5816 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn diesem Zusammenhang ist auf die aktuelle Auswertung der Berichte durch
die Bundesnetzagentur vom 14. März 2011 hinzuweisen, die auf der
Internetseite
www.bundesnetzagentur.de als Download bereitsteht.
Der Bundesnetzagentur liegt bisher kein Fall vor, bei dem ein
Übertragungsnetzbetreiber seiner Ausbaupflicht nicht nachgekommen ist.
6. Hat die Bundesnetzagentur zum Bericht über den Netzzustand und die
Netzausbauplanung nach § 12 Absatz 3a Satz 1 EnWG nähere Bestimmungen
zum Inhalt des von den Netzbetreibern abzugebenden Berichts getroffen,
und wenn ja, welche?
Die Bundesnetzagentur hat mittels eines Leitfadens nähere Bestimmungen zur
inhaltlichen Ausgestaltung der Netzzustands- und Netzausbauberichte der
Übertragungsnetzbetreiber getroffen.
Entsprechend den Vorgaben der Bundesnetzagentur umfasst der Bericht über
den Netzzustand das Übertragungsnetz in seinem derzeitigen Bestand. Dies
beinhaltet insbesondere Angaben zur Netzstatistik. Des Weiteren sind Angaben
zur Altersstruktur mit einer Skalierung von Fünfjahresschritten aufzulisten. Zu
den jeweiligen Betriebsmitteln sind zudem Angaben über Auffälligkeiten mit
Blick auf die Störungsstatistik zu ergänzen und die hieraus resultierenden
Schlussfolgerungen und/oder Maßnahmen zu erläutern. Dies hat auch eine
Erläuterung der verwendeten Methoden der Zustandsbewertung und die dazu
verwendeten Spezifikationen bzw. Richtlinien (z. B. Verweis auf die DIN V VDE
V 0109-1) zu beinhalten.
Der Netzausbaubericht umfasst alle Maßnahmen, die der Erweiterung und/oder
Umstrukturierung des Übertragungsnetzes dienen. Die einzelnen
Ausbauprojekte sind dabei in vier verschiedene Zeitfenster, die jeweils einen Zeitraum von
fünf Jahren (zuletzt von 2010 bis 2029) umfassen, zu gliedern. Der Bericht hat
für alle aufgeführten Einzelmaßnahmen eine detaillierte, nachvollziehbare
Begründung zu enthalten. Dabei sind die den Berechnungen zugrunde liegenden
netztechnischen Randbedingungen und gegebenenfalls deren fallspezifischen
Verletzungen darzustellen (z. B. Verletzung des (n-1)-Kriteriums). Des
Weiteren ist projektbezogen zu erläutern, welche Annahmen und Überlegungen
(etwa zur Entwicklung der für das jeweilige Projekt relevanten Werte für
Einspeisung, Verbrauch, Transite etc.) zu diesem Investitionsvorhaben geführt
haben. Für Ausbauprojekte, die über den Zeithorizont von 15 Jahren hinausgehen,
kann die Darstellung in Form eines Ausblicks erfolgen.
7. Erfasst die Bundesnetzagentur Daten zum zeitlichen Verlauf der
Maßnahmen zum Ausbau des Netzes über den geplanten Beginn und das geplante
Ende nach § 12 Absatz 3a Satz 2 EnWG hinaus, und wenn ja, welche?
Neben den Netzzustands- und Netzausbauberichten erfasst die
Bundesnetzagentur mittels der in der Antwort zu Frage 5 genannten Quartalsberichte
vierteljährlich aktuelle Daten zum zeitlichen Verlauf der einzelnen im
Netzausbaubericht vorgesehenen Ausbauprojekte. Diese Berichte enthalten auch Aussagen
zu Problemen bei der Umsetzung der Ausbauprojekte.
Eine aktuelle Übersicht über den Stand der Umsetzung der 24 Projekte im
Bedarfsplan nach § 1 Absatz 1 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) finden
Sie in der Auswertung der Berichte durch die Bundesnetzagentur vom 14. März
2011.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/58168. Wie lange dauern bzw. dauerten die einzelnen Verfahrensschritte, die der
Planfeststellung und damit der Genehmigung der Trassen des
vordringlichen Bedarfs nach § 1 Absatz 1 des Energieleitungsausbaugesetzes
(EnLAG) vorausgehen (besonders Dauer Einleitung
Raumordnungsverfahren bis Verfahrensabschluss, Abschluss Raumordnungsverfahren bis
Beginn Planfeststellungsverfahren, Beginn Planfeststellungsverfahren bis
Einreichung des Planes bei der Anhörungsbehörde, Planeinreichung bis
Einleitung Anhörungsverfahren, Einleitung des Anhörungsverfahrens bis
zum Erörterungstermin, Erörterungstermin bis Zuleitung des
Abwägungsmaterials an die Planfeststellungsbehörde, Zuleitung des
Abwägungsmaterials bis Planfeststellungsbeschluss und
Planfeststellungsbeschluss bis Baubeginn)?
Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren, inklusive Anhörungsverfahren
und Erörterungstermin liegen in der Zuständigkeit der Länder. Die Länder
können daher Auskunft über die Dauer der Verfahren geben.
Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen des EnLAG-Monitoring in zwölf von
24 Verfahren Verzögerungen festgestellt. Während die gesetzlichen
Regelungen von einer Realisierung von vier bis fünf Jahren ausgehen, sind in der
Realität Verfahren zu beobachten, in denen Vorbereitung und Durchführung des
Raumordnungsverfahrens bis zu 55 Monate und die Vorbereitung des
Planfeststellungsverfahrens bis zu 66 Monate dauern, ohne dass die
Planfeststellungsbehörde das Verfahren auch nur eingeleitet hätte. Die Ursachen für solche
Verzögerungen weisen sich Netzbetreiber und Landesbehörden gegenseitig zu.
9. Wie ist die von der Bundesregierung erwartete Dauer für die einzelnen
Verfahrensschritte?
Es gelten die gesetzlichen Fristen. Über das Erfordernis, ein
Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das
Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer
Frist von sechs Monaten abzuschließen (§ 15 des Raumordnungsgesetzes). Für
das Planfeststellungsverfahren sind vor allem im Anhörungsverfahren
zahlreiche gesetzliche Fristen in § 43a EnWG i. V m. § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes normiert. Beide Verfahren sind bei guter Zusammenarbeit von
Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde in vier bis fünf Jahren
abzuschließen.
10. Welche Ursachen hat die möglicherweise sehr unterschiedliche Dauer der
Umsetzungsschritte in den verschiedenen Vorhaben?
11. Wer oder was verursacht mögliche Verzögerungen in den einzelnen
Umsetzungsschritten?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Kompetenzverteilung bei den Verfahren insbesondere bei
länderübergreifenden Leitungen führt zu einer uneinheitlichen Rechtsanwendung, mit den
damit verbundenen Risiken der Doppelprüfungen und einem Abwarten von
Landesbehörden, bis das jeweils andere Land eine Entscheidung getroffen hat.
Nach Einschätzung der Bundesregierung dauern die Planungs- und
Genehmigungsverfahren oft sehr lange, da die Überwindung bestimmter, besonders
wichtiger Umweltbelange nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist und
Abwägungsfehler zur Anfechtbarkeit der Behördenentscheidungen führen.
Drucksache 17/5816 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Diskussionen um die Möglichkeit der Erdverkabelung auf 380-kV-Ebene
haben insbesondere in Niedersachsen ebenfalls zu Verzögerungen geführt. Die
Bundesregierung sieht die Erdkabelpilotprojekte im EnLAG als abschließend
an, bis die dort gewonnenen Erfahrungen ausgewertet sind.
12. Aufgrund welcher Fakten kommt der Bundesminister für Wirtschaft und
Technologie Rainer Brüderle zu dem Schluss, dass „der Widerstand
gegen neue Infrastrukturprojekte“ zunimmt (18. Januar 2011, Handelsblatt,
Jahrestagung Energie) bzw. folgert die Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel, dass die Bürger „nicht bereit sind, den für unsere Ziele
notwendigen fundamentalen Umbau unserer Infrastruktur zu unterstützen“
(29. September 2010, Süddeutsche Zeitung)?
Für den Energieinfrastrukturbereich bezieht sich die Aussage von
Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle auf die Verzögerungen, die aufgrund von
Einwendungen gegen den Bau von Leitungen in vielen Verfahren erhoben werden.
13. In welchen bestehenden Trassenräumen bzw. Korridoren werden neben
bestehenden neue Höchstspannungsleitungen (220 kV/380 kV) gebaut,
und gibt es Regionen, die durch die bestehenden Neubaupläne des
EnLAG überdurchschnittlich belastet werden?
Hierzu sind der Bundesregierung keine Details bekannt. Es besteht ein
Bündelungsgebot, neue Höchstspannungsleitungen bei bestehenden
Höchstspannungsleitungen anzusiedeln.
14. Gibt es bereits Planungen von Seiten der Bundesnetzagentur, um den in
der Netzausbaustudie II der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena)
ermittelten Netzausbaubedarf in konkrete Trassen bzw. Korridore zu
überführen?
Der in der dena-Netzstudie II ermittelte Netzausbaubedarf ist nicht hinreichend
konkret genug ermittelt, um ihn bereits jetzt in Trassen bzw. Korridore zu
überführen. Wenn die Bundesnetzagentur neue Aufgaben und Befugnisse durch die
Umsetzung des Artikels 22 der Stromrichtlinie erhält, wird sie den
zehnjährigen Netzentwicklungsplan der Übertragungsnetzbetreiber öffentlich
konsultieren.
15. Welche Kosten erwartet die Bundesregierung für den Ausbau der
Übertragungsnetze bei reiner Ausführung als 380-kV-Freileitung, (absolut und
pro Kilowattstunde umgelegt auf die Netznutzungsentgelte der
Endkunden), in den nächsten fünf Jahren, aufbauend auf den
Netzausbauberichten der deutschen Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber und der
Erfahrung aus den bereits genehmigten bzw. beantragten Investitionsbudgets?
Auf Basis der bis zum 30. Juni 2010 gestellten Investitionsbudgetanträge liegen
der Bundesnetzagentur für die Jahre 2011 bis 2015 geplante Investitionen in die
Übertragungsnetze in Höhe von rd. 12 Mrd. Euro vor (davon rd. 7 Mrd.
genehmigt). Hiervon beziehen sich rd. 9 Mrd. Euro auf die Anbindung von Offshore-
Windparks. Die Investitionen in Höhe von 12 Mrd. Euro würden spezifisch zu
einer Erhöhung der Netzentgelte bei Haushaltskunden um ca. 8 Prozent und bei
Industriekunden um ca. 19 Prozent führen.
Diese Kosten können allerdings nicht als reine 380-kV-Freileitungsvariante
interpretiert werden, da in den Investitionsbudgetanträgen auch Kabelkosten ent-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5816halten sind (ca. 0,6 Mrd. Euro von vorliegenden 3 Mrd. Euro Onshore-
Investitionen). Eine Umrechnung dieser Kabelkosten auf eine reine
Freileitungsvariante ist nicht ohne Weiteres möglich, da sich nicht nur die Leitungslängen,
sondern auch die Kosten für Umspannung etc. in einer reinen
Freileitungsvariante anders darstellen können. Dies ist ohne konkrete Änderung der
Projekte durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht abschätzbar.
Diese Zahlen können sich bis ins Jahr 2015 noch deutlich verändern, da die
Investitionsbudgetanträge immer bis ins Jahr vor Kostenwirksamkeit gestellt
werden können.
16. Welche Kosten erwartet die Bundesregierung für den Ausbau der
Übertragungsnetze bei reiner Ausführung als 380-kV-Freileitung, (absolut und
pro Kilowattstunde umgelegt auf die Netznutzungsentgelte der
Endkunden), in den nächsten zehn Jahren, aufbauend auf den
Netzausbauberichten der deutschen Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber und der
Erfahrung aus den bereits genehmigten bzw. beantragten Investitionsbudgets?
Für die nächsten zehn Jahre lassen sich auf Basis der Investitionsbudgetanträge
keine verlässlichen Zahlen ableiten, da die Projekte zumeist nicht für einen so
langen Zeitraum beantragt werden. Auch die Netzausbauberichte lassen über
einen Zeitraum von über fünf Jahren keine verlässlichen Aussagen zu.
17. Welche Kosten erwartet die Bundesregierung für den Ausbau der
Übertragungsnetze, aufbauend auf den Netzausbauberichten der deutschen
Elektrizitätsübertragungsnetzbetreiber, bei Ausführung als 380-kV-
Freileitung mit einem Anteil von 20 bzw. 50 Prozent Erdverkabelung in den
nächsten fünf bzw. zehn Jahren (absolut und pro Kilowattstunde
umgelegt auf die Endkunden für die Varianten aus den Fragen 15 bis 17)?
Aufgrund der Tatsache, dass die aktuell vorliegenden Projekte keine reinen
Freileitungs- oder Kabelvarianten darstellen, lassen sich die Kosten für
Freileitungsvarianten von 20 Prozent bzw. 50 Prozent auf dieser Basis nicht
verlässlich ableiten (siehe auch Antwort zu Frage 15).
18. Von welchem Anteil Erdverkabelung in den Pilotvorhaben nach § 2
Absatz 1 EnLAG ist die Bundesregierung vor bzw. nach ihrer Änderung des
EnLAG im Januar 2011 ausgegangen (für die einzelnen Strecken und
insgesamt)?
Die in § 2 Absatz 1 EnLAG genannten Erdkabelpiloten sind abschließend.
Welcher Anteil der dort genannten Strecken tatsächlich als Erdkabel verlegt wird,
liegt in der Hand der Behörden vor Ort.
19. Mit welchen Mehrkosten im Vergleich zur reinen Freileitung rechnet die
Bundesregierung durch diese von ihr vorgenommenen Änderung im
EnLAG (absolut und prozentual pro Strecke und umgelegt auf die
Netznutzungsentgelte)?
Es ist nur schwer möglich, Mehrkosten von EnLAG-Erdkabelprojekten auf der
Höchstspannungsebene im Vergleich zu einer Freileitung allgemeingültig zu
beziffern. In Abhängigkeit von Übertragungsaufgabe (Leistung, Entfernung)
und verwendeter Technologie (Wechselstrom) haben die Mehrkosten für eine
Erdverkabelung eine erhebliche Spannbreite, nämlich das Drei- bis
Dreizehnfache (nach Aussage der dena-Netzstudie II). Kostendämpfend könnte sich bei
Drucksache 17/5816 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeErdkabeln auswirken, wenn im Vergleich zur Freileitung eine kürzere
Trassenführung realisiert werden kann.
Würde man 10 Prozent des beantragten Freileitungsvolumens verkabeln, bliebe
für Freileitungen ein Investitionsvolumen von 3,15 Mrd. Euro. Für den
Verkabelungsanteil würden annahmegemäß Mehrkosten in Höhe des Drei- bis
Dreizehnfachen anfallen. Bei einem Mehrkostenfaktor von 3 würde das
Erdkabelinvestitionsvolumen 1,05 Mrd. Euro betragen. Legt man hingegen das Dreizehnfache
zugrunde, beliefe sich das Erdkabelinvestitionsvolumen auf 4,55 Mrd. Euro.
Das gesamte Investitionsvolumen bei einer 10-prozentigen Erdverkabelung läge
also in einer Spannbreite von 4,2 Mrd. Euro bis 7,7 Mrd. Euro (die konkreten
Mehrkosten für die Erdkabel müssen im Einzelfall ermittelt werden). Dies
entspräche jährlichen Kosten zwischen 420 Mio. Euro und 770 Mio. Euro. Jede
zusätzliche Mrd. Euro in den Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber
führt in etwa zu einer Netzentgeltsteigerung bei den Haushaltskunden von ca.
6 Prozent.
Je nach Investitionsausgaben ergibt sich aus den oben genannten Zahlen für
einen repräsentativen Haushaltskunden folglich eine Steigerung der
Netzentgelte zwischen ca. 2 Prozent (vollständige Ausführung der EnLAG-Projekte als
Freileitung) und 4,5 Prozent (Mehrkostenfaktor von 13 für die Verkabelung).
Für Industriekunden sei darauf hingewiesen, dass deren Netzentgelte stärker
von den Investitionen aus dem EnLAG betroffen sein können als Haushalte.
20. Welche Kosten erwartet die Bundesregierung, aufbauend auf dem
„Worst-case-Szenario“ der dena-Netzstudie II bei einem Ausbaubedarf
im Übertragungsnetz bis 2020 von 3 600 km als Freileitung (absolut und
prozentual pro Kilowattstunde und umgelegt auf die
Netznutzungsentgelte der Endkunden)?
In der dena-Netzstudie II wurde der für 2015 bis 2020 notwendige Netzausbau
systematisch abgeschätzt. Es wurden keine konkreten Investitionsvorhaben
ermittelt. Vorausgesetzt wurde eine Umsetzung der Vorhaben aus der dena-
Netzstudie I. Resultat der dena-Netzstudie II war ein notwendiger Netzausbau in
Höhe von etwa 3 600 Trassenkilometern in der Ausführung als konventionelle
Freileitungstechnik mit Investitionsausgaben in Höhe von 6 Mrd. Euro. Das
Investitionsbudget aus den EnLAG-Projekten (22 von 24 Projekten genehmigt)
erlaubt eine Annäherung an die Investitionsvolumina, die für den Netzausbau
bis 2015 erforderlich sind. In den EnLAG-Projekten sind alle Projekte
enthalten, die in der dena-Netzstudie I bis 2015 als erforderlich identifiziert wurden.
Addiert man die Investitionen aus der dena-Netzstudie II zu den Investitionen
aus den EnLAG-Projekten erhält man Gesamtinvestitionen in Höhe von rund
10 Mrd. Euro. Da die Projekte aus der dena-Netzstudie I nur eine Teilmenge
der EnLAG-Projekte darstellen, dürften die Investitionen für die bis 2015
notwendigen Projekte etwas geringer ausfallen. Nicht enthalten in diesen Zahlen
sind Kosten für den Anschluss von Offshore-Windparks und Teilverkabelung.
Die Mehrkosten einer Erdverkabelung lassen sich lediglich mit erheblichen
Unsicherheiten prognostizieren. Sie hängen nicht zuletzt stark von der
Technologie ab (Wechselstrom/Gleichstrom; Gasisolierte Leitungen; 380kV/750kV
etc.), der Übertragungsaufgabe (MW; km) und vom konkreten Trassenverlauf
ab. Zum Beispiel betragen nach Herstellerangaben (ABB/Siemens) in der dena-
Netzstudie II die Mehrkosten einer Erdverkabelung im Vergleich zu einer 380-
kV-Freileitung bei einer Übertragungsaufgabe von 4000 MW über 400 km das
2,4- (VSC-HVDC) bis 9-Fache (380-kV-Wechselstrom).
21. Welche Kosten (absolut und Mehrkosten im Vergleich zur Drehstrom-
Freileitung) entstehen, wenn die im EnLAG als vordringlicher Bedarf
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5816ausgewiesenen Strecken mit einer Länge von mehr als 150 km in
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) ausgeführt werden (je als
Freileitung und als Erdverkabelung)?
Genaue Angaben über die potentiellen projektspezifischen Mehrkostenfaktoren
bei Ausführung der EnLAG-Pilotvorhaben in HGÜ-Technik liegen der
Bundesregierung nicht vor. Gemäß dena-Netzstudie II fallen für eine
Übertragungsaufgabe von 4 000 MW über 100 km Mehrkostenfaktoren (HGÜ vs. 380-kV-
Freileitung) von 4 bis 6 im Freileitungsfall und Mehrkostenfaktoren von 7 bis 9
bei Verkabelung an. Die Break-even-Distanz bei HGÜ-Freileitungen gegenüber
380-kV-Freileitung liegt bei etwa 500 km. Darunter ist die HGÜ-Technik
wirtschaftlich gesehen immer im Nachteil. Dies gilt bei Verkabelung umso mehr.
22. Wie viele Kilometer Höchstspannungsleitungen existieren heute in
Deutschland, getrennt nach 220-kV- und 380-kV-Leitungen?
Die gesamte Stromkreislänge (Kabel und Freileitungen) der Netzbetreiber
betrug gemäß der Monitoringerhebung 2010 der Bundesnetzagentur zum 31.
Dezember 2009 in der Höchstspannungsebene 35 129 km (davon
Übertragungsnetzbetreiber: 34 829 km, Verteilernetzbetreiber: 300 km).
Gemäß Definition im Monitoring beginnt die Höchstspannungsebene bei
125 kV. Eine weitere Unterscheidung der Spannungshöhe innerhalb der
Höchstspannungsebene (220 kV, 380 kV) wird im Monitoring nicht
vorgenommen.
23. Wie viele Kilometer neuer Höchstspannungsleitungen wurden infolge der
energiepolitischen Entscheidung zum Bau der Atomkraftwerke bis in die
80er-Jahre hinein notwendig?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
24. Wie hoch waren die Kosten für diesen Netzausbau und für die Integration
der Atomkraft in das Stromsystem?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
25. Wie hoch waren die jährlichen Investitionen in den Ausbau des
Höchstspannungsnetzes (sowohl 220-kV- als auch 380-kV-Leitungen) möglichst
ab 1950 bzw. so weit zurück wie die Datenlage es erlaubt (real und
nominell)?
Die gesamten Investitionen und Aufwendungen in die Netzinfrastruktur der
vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Istwerten für den Zeitraum 2007
bis 2009 zeigt die folgende Abbildung aus dem Monitoringbericht 2010.
Zusätzlich sind die Planwerte für 2010 dargestellt. Die Istwerte für 2010 liegen
noch nicht vor, derzeit läuft die Monitoringerhebung.
Die gesamten Investitionen und Aufwendungen in die Netzinfrastruktur der
vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber betrugen im Jahr 2009 ca. 739 Mio.
Euro (2008: 994 Mio. Euro). Darin enthalten sind auch Investitionen und
Aufwendungen für grenzüberschreitende Verbindungen in Höhe von ca. 5 Mio.
Euro (2008: 13 Mio. Euro).
Drucksache 17/5816 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAufwendungen sind im handelsrechtlichen Sinne zu verstehen. Investitionen
umfassen die die im Berichtsjahr aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen
sowie den Wert der im Berichtsjahr neu gemieteten und gepachteten neuen
Sachanlagen. Zu den Bruttozugängen zählen auch Leasinggüter, die beim
Leasingnehmer aktiviert wurden.
Weiter zurückliegende Werte der Übertragungsnetzbetreiber zur Höhe der
Investitionen und Aufwendungen für die Netzinfrastruktur liegen der
Bundesnetzagentur aus den Monitoringerhebungen nicht vor.
26. Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der Änderung der
Regelung zur Erdverkabelung in § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 EnLAG?
Die Änderung soll die Verzögerungen auflösen, die dadurch zustande kamen,
dass Vorhabenträger und zuständige Landesbehörde sich nicht einigen konnten,
wer über die Teilverkabelung entscheidet. Mit der Zuweisung des
Letztentscheidungsrechts an die zuständige Landesbehörde wird eine klare
Zuständigkeitsregelung getroffen.
27. Rechnet die Bundesregierung mit einer Verfahrensverlängerung in
einzelnen Netzausbauprojekten durch die neue Regelung z. B. aufgrund von
Anpassungen in der Planung der Netzbetreiber?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die eindeutige Zuweisung der
Zuständigkeit die Verfahren beschleunigen wird.
28. Welche Ergebnisse des von der Deutschen Umwelthilfe e. V. in einem
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
geförderten Projektes der Akteure erarbeiteten „Plan N“, den verschie-
Investitionen und Aufwendungen für die Netzinfrastruktur der ÜNB
(inkl. grenzüberschreitende Verbindungen)
398
105
380
595
146
253
408
114
217
614
132 159
0
100
200
300
400
500
600
700
Investitionen für
Neubau/Ausbau/
Erweiterung
Investitionen für
Erhalt/Erneuerung
Aufwendungen für
Neubau/Ausbau/Erweiterung/
Erhalt/Erneuerung/
Wartung/Instandhaltung
Mio. Euro
2007 (Ist-Werte) 2008 (Ist-Werte) 2009 (Ist-Werte) 2010 (Plandaten)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5816denste Akteure in breitem Konsens unterzeichnet haben, plant die
Bundesregierung zu übernehmen, um den Netzausbau voranzubringen?
Der „Plan N“ kommt zu dem Ergebnis, dass die Planungs-, Prüf- und
Zulassungsverfahren für neue Höchstspannungsleitungen, insbesondere die
Raumordnungsverfahren, in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich
gehandhabt werden und je nach Bundesland unterschiedliche Ansprüche an die
Verfahren gestellt werden (S. 67).
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass die unterschiedliche
Handhabung die notwendige bundesweite Netzausbauplanung nicht erschweren darf.
Wegen der bundesweiten Bedeutung des Netzausbaus soll die uneinheitliche
Rechtsanwendung bei den Genehmigungsverfahren aufgrund von
Länderzuständigkeiten abgeschafft werden. Aus Sicht der Bundesregierung ist ein
bundesweites einheitliches Genehmigungsverfahren grundsätzlich nötig. Nach dem
Eckpunktepapier für ein Netzausbaubeschleunigungsgesetz soll es zukünftig
eine Bundesfachplanung geben.
Im Rahmen der Gesprächsplattform Netze beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie (BMWi) wird geprüft, ob eine einmalige
Kompensationszahlung des Vorhabenträgers an Gebietskörperschaften sinnvoll ist und
wie sie realisiert werden könnte. Im Rahmen der anstehenden Verhandlungen
zum EnWG sowie zum Netzausbaubeschleunigungsgesetzes diskutiert die
Bundesregierung über verschiedene Beschleunigungsmaßnahmen, u. a. auch
die grundsätzliche Verkabelung auf der 110 kV-Ebene.
29. Wie steht die Bundesregierung zum NOVA-Prinzip, das vor dem
Netzausbau eine Optimierung und Verstärkung des Netzes fordert, und wie
stellt sie dieses gegebenenfalls sicher?
Das NOVA-Konzept zum Netzausbau verlangt eine Optimierung vor einer
Verstärkung vor einem Ausbau des Netzes.
In § 11 Absatz 1 EnWG wurden die Wörter „zu optimieren, zu verstärken und“
durch das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
(in Kraft getreten am 26. August 2009) eingefügt. Absatz 1 erhielt mit der
Verpflichtung zur Optimierung und Verstärkung der Netze eine konkretisierende
Ergänzung. Die Aufgabe der Netzbetreiber zu einem kosteneffizienten,
bedarfsgerechten Netzausbau umfasste bereits nach vorheriger Fassung der
Vorschrift eine Optimierung und Verstärkung der Netze. Demnach wurden durch
die Ergänzung keine neuen Verpflichtungen für die Netzbetreiber und auch
keine Rangfolge der Maßnahmen festgelegt. Optimierungs- und
Netzverstärkungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Systemverantwortung und der in
§ 1 genannten Ziele, insbesondere der effizienten leitungsgebundenen
Energieversorgung, sind von den Netzbetreibern in einem ersten Schritt zu prüfen und
gegebenenfalls in Angriff zu nehmen. Bei der Bestimmung der im Einzelfall zu
ergreifenden Maßnahmen sind weiterhin z. B. deren Auswirkungen auf das
Gesamtsystem, die mittel- bis langfristig erforderlichen Transportkapazitäten, die
mittel- bis langfristige Entwicklung des Netzes sowie die Erfordernisse eines
sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs, Netzverluste und
Effizienzanforderungen zu berücksichtigen (Bundestagsdrucksache 16/10491, S. 18).
Dass vor jedwedem Netzausbau eine Optimierung/Verstärkung der
existierenden Netze in Betracht gezogen werden muss, ist schon aus
(volkswirtschaftlichen) Effizienzgesichtspunkten ratsam. Der Fokus wird in Zukunft vermehrt
auch auf die energienetzübergreifende Optimierung gerichtet werden. So
könnte die momentan in der Diskussion befindliche „Power-to-Gas“-Option
(regenerative Wasserstoffherstellung und direkte Einspeisung in das Gasnetz
und/oder vorherige Methanisierung) langfristig einen Beitrag zum effizienteren
Drucksache 17/5816 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNetzausbau, gegebenenfalls sogar zur Reduzierung der
Netzausbaunotwendigkeit im Strom(übertragungs)netzbereich führen, weil das Gasnetz für den
Abtransport der in Gas umgewandelten Stromerzeugungsspitzen aus der
regenerativen Elektrizitätserzeugung (z. B. aus (Offshore-)Windparks) genutzt werden
kann.
30. Welches sind die konkreten Ziele und Arbeitsaufträge der beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie angesiedelten
Netzplattform?
Die Bundesregierung führt mit Blick auf leistungsfähige Stromnetze den
Dialog mit den Netzbetreibern und den Ländern und etabliert die beim BMWi zum
Thema Netze eingerichtete Plattform als ein permanentes Forum, auf dem sich
die wichtigsten Interessenträger (Netzbetreiber, Umwelt- und
Wirtschaftsverbände) austauschen und Konzepte zur Bewältigung der Herausforderungen im
Netzausbau entwickeln.
31. Nach welchem Zeitplan arbeitet die Netzplattform?
Ziel der Netzplattform ist die Erarbeitung von konkreten
Handlungsempfehlungen an die einzelnen Akteure der Plattform. Die Plenarsitzung der Plattform
kommt ungefähr alle drei Monate zusammen. Die Arbeitsgruppen können in
häufigeren Abständen tagen.
32. Wann sollen erste Ergebnisse der Netzplattform vorgelegt werden?
Ein konkreter Zeitpunkt für die Präsentation von Ergebnisse existiert nicht.
33. In welchem Umsetzungsstand ist die im 10-Punkte-Sofortprogramm zum
Energiekonzept angekündigte Informationsoffensive „Netze für eine
umweltschonende Energieversorgung“?
Im Rahmen der Netzplattform wird in der Arbeitsgruppe Informations-
Offensive ein Konzept für die Informations-Offensive erarbeitet. Anschließend soll
die Netzplattform dieses Konzept diskutieren und seine Realisierung initiieren.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]