[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5808
17. Wahlperiode 12. 05. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 10. Mai 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5301 –
Bekannte Sicherheitsdefizite deutscher Atomkraftwerke
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Sommer 2010 legten die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit
(GRS) mbH und das Öko-Institut e. V. dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Zuge der von der
Bundesregierung damals angestrebten und im Oktober 2010 von den sie tragenden
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP des Deutschen Bundestages dann
beschlossenen Laufzeitverlängerungen für alle 17 deutschen Atomkraftwerke
Stellungnahmen zu Fragen hinsichtlich des Sicherheitszustandes und
Nachrüstbedarfes der deutschen Atomkraftwerke vor. Diese Stellungnahmen enthalten
klare Hinweise auf diverse, teils gravierende sicherheitstechnische Probleme in
den deutschen Atomkraftwerken (AKW, im Weiteren auch nur „Anlagen“),
jedoch ohne dass die betreffenden Anlagen konkret benannt wurden. Dies soll
mit dieser Kleinen Anfrage nachgeholt bzw. geleistet werden.
Die o. g. Stellungnahmen wurden der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf ihre
Bitte vom 7. Oktober 2010 hin vom BMU am 22. November 2010 übermittelt.
Die folgenden Fragen beziehen sich konkret auf diese Stellungnahmen der GRS
und des Öko-Instituts e. V. und enthalten zur Vereinfachung der Bearbeitung
Verweise auf die Bezugsstelle in der jeweiligen Quelle.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Frage bezieht sich auf Stellungnahmen zu Papieren, die im Zuge der
Expertendiskussion zur Nachrüstliste entstanden sind. Die nachfolgenden Antworten
nehmen im Wesentlichen Bezug auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des
Abschlusses der in der Kleinen Anfrage zitierten Stellungnahmen der GRS und des
Öko-Instituts.
Zur Stellungnahme der GRS
1. Was sind nach Kenntnisstand des BMU bzw. der GRS die aus
Untersuchungen zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) bereits erkannten
Defizite in welchen AKW (vgl. Abschnitt „Grundsätzliches Vorgehen“ der GRS-
Stellungnahme, S. 1 f.)?
Wurden die erkannten Defizite mit Sicherheit und vollständig ausgeglichen?
Was liegt der Annahme der GRS zugrunde, dass dies der Fall ist?
Gemäß § 19a des Atomgesetzes sind die Betreiber von Kernkraftwerken
verpflichtet, periodische Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Die Ergebnisse
der PSÜ sind der jeweiligen Aufsichtsbehörde des Landes vorzulegen. Zur
Begutachtung der Ergebnisse der PSÜ werden von der zuständigen
Aufsichtsbehörde Sachverständige hinzugezogen. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und die GRS sind an diesem Verfahren nicht
beteiligt und erhalten in der Regel auch keine umfassende Übersicht über
Ergebnisse der PSÜ. Es ist Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder,
im Rahmen ihrer Aufsichtsverfahren eine ordnungsgemäße Beseitigung
festgestellter Defizite zu überwachen.
Über ausgewählte Ergebnisse der PSÜ hat die Bundesregierung in ihrem Bericht
für die Fünfte Überprüfungstagung des Übereinkommens über die nukleare
Sicherheit, die im April 2011 stattfand, ausführlich berichtet. In diesem auf der
Internetseite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit veröffentlichten Bericht wird zu Artikel 14 des Übereinkommens
festgestellt, dass auf der Basis der durchgeführten Analysen die deutschen
Kernkraftwerke die zur Einhaltung der Schutzziele notwendigen
sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen.
2. Welche von der GRS auf Seite 2 ihrer Vorlage für das BMU genannten
Spezialfälle in welchen AKW sind der GRS bekannt, die nicht in die Aufstellung
der GRS aufgenommen wurden (vgl. Abschnitt „Grundsätzliches Vorgehen“
in der GRS- Stellungnahme)?
Die Formulierung auf Seite 2 („Spezialfälle, die das Defizit einer einzelnen
Anlage beheben sollen, wurden nicht in die Zusammenstellung aufgenommen.“)
verweist auf die Zusammenstellung in Anhang 1 (Zusammenstellung der
punktuellen zusätzlichen Sicherheitsanforderungen) des zitierten GRS-Dokuments,
die genannten Spezialfälle sind im Anhang 2 des GRS-Dokuments enthalten.
3. In welchen AKW sind die Flutbehältervorräte nach Kenntnisstand des BMU
oder der GRS zu knapp bemessen (vgl. Nummer 2 in Tabelle der GRS-
Stellungnahme)?
Auf welche „Untersuchungen der jüngsten Zeit“ bezog sich die GRS an
diesem Punkt?
Die Untersuchungen hatten ihren Ausgangspunkt bei Erkenntnissen zum
Kernkraftwerk Philippsburg 2 und gingen der Frage nach, ob die Ansaugverhältnisse
der Nachkühlpumpen im Sumpfbetrieb ausreichend sind. Die Untersuchungen
wurden dann auf alle Kernkraftwerke mit Druckwasserreaktor ausgedehnt.
Hierzu hat die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) mit ihren Ausschüssen
mehrfach beraten. Konkrete Hinweise, dass das Flutbehälterinventar zu knapp
bemessen ist, liegen für keine Anlage vor. Punkt 2 der Tabelle soll dafür sorgen,
dass zusätzliche Reserven geschaffen werden.
4. An welchen Standorten ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS keine
mindestens zweisträngige dieselangetriebene Bespeisungsmöglichkeit für
die Dampferzeuger vorhanden (vgl. Nummer 4 in Tabelle der GRS-
Stellungnahme)?
Die meisten Druckwasserreaktoren in Deutschland besitzen
Notspeisewasserpumpen, die mechanisch durch einen Dieselmotor angetrieben werden. Bei
einigen Druckwasserreaktoren gibt es elektromotorisch betriebene
Notspeisepumpen, die in einem Notstromfall durch Strom aus Notstromdieseln betrieben
werden. Teilweise sind zusätzliche direkt durch Diesel getriebene
Notspeisesysteme in diesen Anlagen vorhanden.
Nach Kenntnisstand der GRS sind in der Anlage Neckarwestheim 1
Notspeisepumpen vorhanden, die ausschließlich einen elektromotorischen Antrieb
besitzen. Auch diese Pumpen können jedoch von Notstromdieseln versorgt werden,
die gegen die festgelegten Einwirkungen von Außen (EVA) geschützt sind.
5. Welche Anlagen besitzen nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS ein
mit dem Not- und Nachkühlsystem vermaschtes Beckenkühlsystem (vgl.
Nummer 5 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
In allen Anlagen gibt es mindestens einen unabhängigen Beckenkühlstrang. Die
Beckenkühlung wird zusätzlich von einem oder zwei Strängen des Not- und
Nachkühlsystems wahrgenommen. Diese müssen je nach Betriebssituation auch
für die Reaktorkühlung herangezogen werden.
Nach Kenntnisstand der GRS sind bei einigen älteren Anlagen zwei separate
Beckenkühlstränge vorhanden.
6. Welches sind die nach Kenntnisstand des BMU bzw. die von der GRS
genannten „älteren Anlagen“, die kein unabhängiges Zusatzboriersystem
besitzen, das betriebliche von sicherheitstechnischen Funktionen trennt (vgl.
Nummer 6 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Neuere Druckwasserreaktoren besitzen ein viersträngiges Zusatzboriersystem. In
älteren Anlagen werden die Aufgaben des Zusatzboriersystems teilweise durch
andere Systeme oder Systemteile wie zum Beispiel das Volumenregelsystem
oder Teile des Not- und Nachkühlsystems übernommen. Die Anlage Unterweser
besitzt ein zweisträngiges Leckageergänzungssystem, das vergleichbare
Aufgaben wahrnimmt. In der Anlage Neckarwestheim 1 wird das notstromgesicherte
Volumenregelsystem für die Borierung und Leckageergänzung herangezogen.
7. In welchen Siedewasserreaktoren wird nach Kenntnisstand des BMU oder
der GRS der Isolationsabschluss der Frischdampfleitungen jeweils von zwei
baugleichen Absperrventilen durchgeführt (vgl. Nummer 7 in Tabelle der
GRS-Stellungnahme)?
In welchen Siedewasserreaktoren ist nach Ansicht der GRS im
Zusammenhang mit den Frischdampfleitungen die Möglichkeit eines Common-Mode-
Versagens nicht auszuschließen?
Alle Siedewasserreaktoren (SWR) haben einen redundanten Abschluss der
Frischdampfleitungen. Die Armaturen sind baugleich. In allen
Siedewasserreaktoren kann die Möglichkeit eines Common-Mode-Versagens nicht
ausgeschlossen werden.
8. Bei welchen Anlagen entsprechen nach Kenntnisstand des BMU oder der
GRS einige sicherheitstechnische Systeme nicht dem Stand von
Wissenschaft und Technik, und welche Aspekte des Systems betrifft dies
insbesondere (vgl. Nummer 8 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
9. Bei welchen Anlagen entspricht nach Kenntnisstand des BMU oder der
GRS die Stromversorgung einschließlich der Gleichstromversorgung nicht
dem Stand von Wissenschaft und Technik (vgl. Nummer 8 in Tabelle der
GRS-Stellungnahme)?
10. Bei welchen Anlagen entsprechen nach Kenntnisstand des BMU oder der
GRS die Notstromdiesel einschließlich Startluft- und Kraftstoffversorgung
nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik (vgl. Nummer 8 in Tabelle
der GRS-Stellungnahme)?
11. Bei welchen Anlagen entsprechen nach Kenntnisstand des BMU oder der
GRS die leittechnischen Einrichtungen nicht dem Stand von Wissenschaft
und Technik (vgl. Nummer 8 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Die Fragen 8 bis 11 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Anhand des kerntechnischen Regelwerks, der Kenntnis der in den neueren
Anlagen realisierten Sicherheitstechnik sowie der im Auftrag des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführten generisch
ausgerichteten Arbeiten zum aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik ist
allgemein bekannt, dass in älteren Anlagen bei einigen sicherheitstechnisch
wichtigen Systemen Abweichungen gegenüber den neueren Anlagen bestehen.
Über ausgewählte Beispiele wird im Bericht der Bundesregierung für die Fünfte
Überprüfungstagung im April 2011, Anhang 4, im Rahmen des
Übereinkommens über nukleare Sicherheit berichtet.
12. Bei welchen Anlagen entspricht nach Kenntnisstand des BMU oder der
GRS die Führung der Frischdampfleitungen einschließlich
sicherheitstechnisch wichtiger FD-Armaturen nicht dem Stand von Wissenschaft und
Technik (vgl. Nummer 8 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Nach Kenntnisstand der GRS sind in der Anlage Biblis A die Frischdampf- und
Speisewasserleitungen einschließlich der sicherheitstechnisch wichtigen
Armaturen nicht vollständig räumlich getrennt.
13. Bei welchen Anlagen entspricht nach Kenntnisstand des BMU oder der
GRS die Notbespeisung einschließlich Deionatversorgung nicht dem
Stand von Wissenschaft und Technik (vgl. Nummer 8 in Tabelle der GRS-
Stellungnahme)?
Nach Kenntnisstand der GRS entspricht die Notbespeisung in allen Anlagen
dem Einzelfehlerkonzept. Darüber hinaus sind in der Anlage Biblis A diversitäre
Pumpenantriebe vorhanden. In den Anlagen Biblis A und B sind keine separaten
An- und Abfahrpumpen vorhanden. Stattdessen werden die
Notspeisewasserpumpen benutzt.
14. Bei welchen Anlagen entspricht nach Kenntnisstand des BMU oder der
GRS die Kühlwasserversorgung nicht dem Stand von Wissenschaft und
Technik (vgl. Nummer 8 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
In älteren Anlagen sind die Neben- und Zwischenkühlwasserstränge in
Teilbereichen nicht vollständig räumlich getrennt. Entsprechende Detailinformationen
liegen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und der GRS nicht vor.
15. In welchen Anlagen ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS eine
vollständige Redundanztrennung nur noch sehr schwer oder nicht mehr
möglich (vgl. Nummer 8 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
16. Welche Atomkraftwerke beziehen die „dritten Netzanschlüsse“ von
nahegelegenen Versorgungseinrichtungen (vgl. Nummer 9 in Tabelle der GRS-
Stellungnahme)?
Alle Anlagen besitzen außer dem Haupt- und Reservenetzanschluss einen
dritten Netzanschluss. Dieser führt unabhängig von den anderen
Netzanschlüssen zu einer außerhalb der Anlage gelegenen Spannungsquelle. Diese sollte vom
überregionalen Freileitungsnetz weitgehend unabhängig sein. Einige Anlagen
haben Anschlüsse an ein Gaskraftwerk (Anlage Brunsbüttel) oder ein
Wasserkraftwerk (Anlage Isar). Der GRS sind die einzelnen Netzanschlüsse und
Versorgungsmöglichkeiten nicht für alle Anlagen bekannt.
17. In welchen Anlagen ist nach Kenntnisstand der GRS eine Verbesserung der
Einrichtungen zur Beherrschung des Station-Black-Out bzw. die
Installation einer mobilen Stromversorgung für die gesicherten Drehstrom und
Gleichstromschienen innerhalb des Zeitraumes bis zur Entladung der
Notstrombatterien notwendig (vgl. Nummer 10 in Tabelle der GRS-
Stellungnahme)?
Die Installation einer mobilen Stromversorgung soll gewährleisten, dass im
Falle eines Station-Blackout die Batterieversorgung durch ein Notstromaggregat
unterstützt bzw. abgelöst wird. Dazu ist es nach der Bewertung der GRS
sinnvoll, ein flexibel einsetzbares mobiles Notstromaggregat vorzuhalten. Gemäß
den bei GRS vorliegenden Informationen besitzt keine Anlage ein solches
Aggregat.
18. In welchen Anlagen besteht nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS
im Falle eines Kondensationskammerlecks die Gefahr, dass
Sicherheitseinrichtungen überflutet werden (vgl. Nummer 11 in Tabelle der GRS-
Stellungnahme)?
Welche Sicherheitseinrichtungen in welcher Anlage betrifft dies jeweils?
Alle Siedewasserreaktoren behandeln in ihren Betriebshandbüchern das zu
unterstellende Leck in der Kondensationskammer. Außerdem sind bauliche
Maßnahmen zum Überflutungsschutz vorgesehen, wie z. B. Höherstellung von
sicherheitstechnisch wichtigen Komponenten, Überströmöffnungen zu anderen
Gebäuden. Die Anlagen Krümmel und Philippsburg 1 besitzen zudem ein
spezielles Gebäuderückfördersystem, mit dem auslaufendes Wasser wieder in die
Kondensationskammer zurückgefördert werden kann.
Nummer 11 in der Tabelle der GRS-Stellungnahme soll Anlass zu
Überprüfungen geben, ob weitere, gegebenenfalls auch automatische Maßnahmen zum
Überflutungsschutz und zur Sicherstellung des Kühlmittelinventars erforderlich
sind.
19. In welchen Anlagen ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS die
Hochdruckeinspeisung nur aus den Flutbehältern möglich (vgl. Nummer 12
in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Bei bestimmten Störfällen, wie z. B. dem zu unterstellenden kleinen Leck ohne
ausreichenden Druckabbau, kann bei den neueren Druckwasserreaktoren das
Kühlmittel aus dem Sicherheitsbehältersumpf über Niederdruckpumpen
entnommen und mit den Hochdruckpumpen in den Reaktor eingespeist werden.
Nach Kenntnisstand der GRS besteht diese Möglichkeit bei den
Kernkraftwerken Unterweser, Grafenrheinfeld und Biblis nicht.
20. In welchen Druckwasserreaktoren ist nach Kenntnisstand des BMU oder
der GRS ein sicheres Erkennen des Reaktordruckbehälterfüllstandes nach
Wiederauffüllen bei bleed and feed-Maßnahmen nicht gegeben (vgl.
Nummer 13 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Zur Erkennung eines abfallenden Füllstandes im Reaktordruckbehälter (RDB)
wurden sog. Füllstandssonden entwickelt und in allen Druckwasserreaktoren
eingebaut. Inwieweit eine zuverlässige Erkennung des Wiederauffüllens des
RDB damit gegeben ist, hängt von den erreichten Temperaturen an diesen
Füllstandssonden ab. Ein sicheres Erkennen des Reaktordruckbehälter-Füllstandes
nach Wiederauffüllen bei Feed- und Bleed-Maßnahmen ist nach Kenntnis der
GRS nicht in allen Betriebsphasen möglich.
21. In welchen Siedewasserreaktoren ist nach Kenntnisstand des BMU oder
der GRS eine diversitäre Füllstandsmessung für den Reaktorschutz nicht
gegeben (vgl. Nummer 14 und 15 in Tabelle der GRS-Stellungnahme, bitte
differenzieren nach Füllstandsmessung „hoch“/„tief“)?
Nach Kenntnis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit befinden sich im Reaktordruckbehälter der Anlagen Isar 1 und
Gundremmigen II diversitäre Füllstandsmessungen im Probebetrieb. Auch in den
Anlagen Philippsburg 1, Brunsbüttel und Krümmel sind entsprechende
Füllstandsmessungen vorgesehen. Eine Genehmigung für den Einsatz im
Reaktorschutzsystem liegt bisher für keinen Siedewasserreaktor vor.
22. Für welche Anlagen liegen im Zusammenhang mit dem baulichen Schutz
des Sicherheitsbehälters nach Kenntnis des BMU oder der GRS keine
aktuellen punktuellen standort- bzw. anlagenspezifischen Lastannahmen zum
Schutz vor gezieltem und unfallbedingtem Flugzeugabsturz (EVA-Schutz)
vor (vgl. Nummer 16 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Die aktuellen Anforderungen hinsichtlich des baulichen Schutzes des
Reaktorgebäudes (und damit des Sicherheitsbehälters) sind in den RSK-Leitlinien für
Druckwasserreaktoren, Kapitel 19, enthalten. Diese Anforderungen sind
standort- und anlagenunabhängig. Eine Unterteilung in „gezielten“ und
„unfallbedingten“ Flugzeugabsturz wurde in den RSK-Leitlinien nicht vorgenommen.
Die in deutschen Kernkraftwerken gegen zivilisatorische Einwirkungen
getroffenen Maßnahmen werden ausführlich im Rahmen des Berichtes der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland für die Fünfte Überprüfungstagung im April
2011, Anhang 4, im Rahmen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
beschrieben.
23. In welchen Anlagen gibt es im Rahmen des EVA-Schutzes (z. B. gezielter
und unfallbedingter Flugzeugabsturz) keine automatischen Maßnahmen zur
Verhinderung des Eindringens giftiger Gase einschließlich CO2 (vgl.
Nummer 16 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Bei allen Kernkraftwerken, wo dies aufgrund der Standortbedingungen
erforderlich ist, gibt es Einrichtungen zur Erkennung gefährlicher Gase, die
beispielsweise bei Schiffsunfällen oder aus nahen Industrieanlagen freigesetzt werden
könnten. In einigen Anlagen werden bei Erkennen gefährlicher Gase
automatische Maßnahmen ausgelöst. Möglicherweise gibt es in einigen Anlagen
Handmaßnahmen, die automatisiert werden sollten. Dies sollte geprüft werden. Die
Einzelheiten hierzu liegen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und der GRS nicht vor.
24. Bei welchen Anlagen sind nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS
welche Defizite in existierenden Notfallmaßnahmen bekannt (vgl. Nummer 19
in Tabelle der GRS-Stellungnahme, vgl. Bemerkung der GRS „Der Punkt
zielt auf bekannte Defizite in existierenden Notfallmaßnahmen ab“)?
Aus der methodischen Probabilistischen Sicherheitsanalyse der Stufe 2 der GRS
am Beispiel der Anlage Neckarwestheim 2 hat sich die Frage ergeben, ob bei der
gefilterten Druckentlastung des Sicherheitsbehälters sichergestellt ist, dass die
wasserstoffhaltigen „Abgase“ sicher bis zum Kaminaustritt geleitet werden
können.
Angaben über die Konstruktion aller gefilterten Druckentlastungssysteme aller
deutschen Kernkraftwerke liegen dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und der GRS nicht vor.
25. In welchen Anlagen ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS nicht
absolut sichergestellt, dass sogenannte bleed and feed-Maßnahmen auch
von der Notsteuerstelle ausgeführt werden können (vgl. Nummer 19 in
Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Angaben über die konkrete Ausführung der Notfallmaßnahme „bleed&feed“ in
allen deutschen Kernkraftwerken mit Druckwasserreaktoren liegen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der GRS
nicht vor.
26. Für welche Anlagen ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS nicht
sicher geklärt, für welche Szenarien bleed and feed-Maßnahmen
empfohlen werden (vgl. Nummer 19 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Die Konzeption der Notfallmaßnahme „bleed&feed“ bei Druckwasserreaktoren
geht auf Erkenntnisse aus der Risikostudie Phase B zurück und wurde für die
dort dominierenden Transienten (Ausfall Speisewasser, Station Blackout)
speziell entwickelt. In späteren Analysen hat sich gezeigt, dass diese
Notfallmaßnahme auch für weitere Szenarien, wie z. B. unterstelltes kleines Leck am
Reaktorkühlkreislauf, nützlich sein kann.
Die Umsetzung der Maßnahme in die jeweiligen Betriebs- bzw.
Notfallhandbücher der Anlagen sowie das jeweilige Anwendungsspektrum wird von den
zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder verfolgt. Details der jeweiligen
Umsetzung sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und der GRS nicht bekannt.
27. In welchen Anlagen ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS bei der
gefilterten Druckentlastung des Sicherheitsbehälters nicht absolut
sichergestellt, dass die H 2-haltigen „Abgase“ sicher bis zum Kaminaustritt oder
gesondert an die Umgebung abgegeben werden (vgl. Nummer 19 in Tabelle
der GRS-Stellungnahme)?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
28. Für welche Anlagen ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS nicht
sicher geklärt, ob man unter Unfallbedingungen den Filter in der
sogenannten Ventingstrecke austauschen/generieren kann (vgl. Nummer 19 in
Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Angaben über die Konstruktion aller gefilterten Druckentlastungssysteme der
deutschen Kernkraftwerke liegen beim Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und der GRS nicht vor.
29. Für welche Siedewasserreaktoren (Baulinie 69, kurz SWR-69) ist nach
Kenntnisstand des BMU oder der GRS nicht sicher geklärt, wie weit/lange
die Druckentlastung durchgeführt werden soll, wenn ein
Sicherheitsbehälterversagen durch Kernschmelze zu befürchten ist (vgl. Nummer 19 in
Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Der Umsetzung von Notfallmaßnahmen liegen generische Empfehlungen der
RSK zu Grunde. Unter anderem wird empfohlen, die Druckentlastung des
Sicherheitsbehälters bis auf den halben Auslegungsdruck durchzuführen, um
einen Unterdruck im Sicherheitsbehälter zu verhindern, wenn nachfolgend zum
Entlastungsvorgang Kondensationsvorgänge innerhalb des Sicherheitsbehälters
auftreten. Detaillierte anlagenspezifische Angaben sind in den entsprechenden
Notfallhandbüchern der Anlagen festgelegt. Diese werden von den zuständigen
Aufsichtsbehörden der Länder kontrolliert.
30. Für welche Anlagen ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS nicht
sicher geklärt, wie ein bevorstehendes Reaktordruckbehälterversagen
detektiert werden kann (vgl. Nummer 19 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Detaillierte Angaben über das Vorgehen bei Unfällen sind in den
Notfallhandbüchern der Anlagen festgelegt. Diese werden von den zuständigen
Aufsichtsbehörden der Länder kontrolliert.
31. Für welche Anlagen existieren nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS
keine systematischen Konzepte zur Unterstützung der
Entscheidungsfindung des Krisenstabes bei der Einhaltung des Schutzziels
„Aktivitätsrückhaltung – Integrität des Sicherheitsbehälters“ bei Unfällen – im Sinne von
den aus dem Ausland bekannten „Severe Accident Management Guidance
(SAMG)“ (vgl. Nummer 20 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
In den deutschen Anlagen sind für den auslegungsüberschreitenden Bereich
anlageninterne Notfallmaßnahmen in Notfallhandbüchern entwickelt und
implementiert worden. Vorgesehen sind hier schwerpunktmäßig Maßnahmen
zur Rückführung in den Bereich, in dem die Schutzziele nicht verletzt sind
(präventive Maßnahmen). Es sind aber auch Einzelmaßnahmen vorgesehen, die der
Begrenzung der Folgen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe dienen
(mitigative Maßnahmen) und somit die Krisenstäbe unterstützen sollen.
Im internationalen Bereich sind für den mitigativen Bereich in größerem
Umfang Maßnahmen bzw. SAMGs entwickelt und implementiert worden. In
deutschen Anlagen ist eine entsprechende Erweiterung zurzeit geplant und wird von
der RSK beratend begleitet.
32. Welche einzelnen Anlagen sind nach Kenntnis des BMU oder der GRS
nicht nach dem geltendem Regelwerk mit Vorsorgemaßnahmen gegen
Brände und Explosionen, die das Abfahren der Anlage oder die
Rückhaltung von Aktivitätsinventar beeinträchtigen können, ausgestattet (vgl.
Nummer 23 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Mit Nummer 23 in der Tabelle der GRS-Stellungnahme ist eine
Einzelmaßnahme angesprochen mit dem Ziel, die Wasserstoffzuspeisung zum
Volumenausgleichbehälter von Druckwasserreaktoren entfallen zu lassen und durch eine
andere Maßnahme zu ersetzen, wie dies bereits bei neueren Anlagen realisiert
ist. Bei welchen Anlagen diese Maßnahme noch nicht realisiert ist, ist der GRS
nicht bekannt.
Grundsätzlich ist in allen Anlagen ein Brand- und Explosionsschutz gemäß
KTA-Regelwerk vorhanden. Ältere Anlagen wurden nachgerüstet, können aber
die vollständige Redundanztrennung nicht in allen Bereichen realisieren.
Deshalb wurden dort kompensierende Maßnahmen wie hochwirksame
Löschanlagen oder Brandschutzbeschichtungen vorgesehen.
33. In welchen Anlagen liegt der „konzeptionelle Nachteil“ vor, dass in vielen
Bereichen Kabel mehrerer Redundanzen in einem
Brandbekämpfungsabschnitt verlegt sind und damit die Abtrennung von sicherheitsrelevanten
Anlagenteilen nicht vollständig gegeben ist (vgl. Nummer 26 in Tabelle der
GRS-Stellungnahme)?
Eine umfassende Überprüfung liegt hierzu nicht vor. Allerdings ist bereits
bekannt, dass in den Anlagen Biblis A und Brunsbüttel nicht alle Kabel
redundanzweise vollständig brandschutztechnisch getrennt sind.
34. In welchen Anlagen ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS die
Einzelmaßnahme 100K/h-Abfahren, die Stand der Technik sein sollte, noch
nicht automatisiert (vgl. Nummer 27 in Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Im Kernkraftwerk Biblis erfolgt die Auslösung des 100K/h-Abfahrens von der
Warte über eine Handmaßnahme.
35. In welchen älteren Anlagen ist nach Kenntnisstand des BMU oder der GRS
die Sicherheitsebene 2 am geringsten ausgebaut, und welche wesentlichen
Unterschiede bestehen in diesem Zusammenhang zwischen diesen älteren
Anlagen und den neueren Konvoi-Anlagen (vgl. Nummer 29 in Tabelle der
GRS-Stellungnahme)?
Anhand des kerntechnischen Regelwerks, der Kenntnis der in den neueren
Anlagen realisierten Sicherheitstechnik sowie der im Auftrag des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführten generisch
ausgerichteten Arbeiten sowie der im Auftrag des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführten und laufenden
generisch ausgerichteten Arbeiten zum aktuellen Stand von Wissenschaft und
Technik ist bekannt, dass in älteren Anlagen die Sicherheitsebene 2 vergleichsweise
weniger robust ist als bei den neueren Anlagen. In den Konvoi- und Vorkonvoi-
Anlagen sind die Schutz- und Zustandsbegrenzungen, die der
Sicherheitsebene 2 zuzuordnen sind, in einem größeren Umfang vorhanden als in den
älteren Anlagen.
Über diesbezügliche ausgewählte Beispiele wird im Bericht der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland für die Fünfte Überprüfungstagung im April 2011,
Anhang 4, im Rahmen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit berichtet.
36. Für welche Anlagen stand Anfang dieses Jahres – also nach vor der
Atomkatastrophe in Japan geltenden Maßstäben – fest, dass eine Analyse, ob die
vorhandenen Nachweise und Störfallanalysen unter Berücksichtigung
aktueller Anforderungen und Methoden abdeckend sind und eine unter
Berücksichtigung aktueller Anforderungen eine diesbezüglich hinreichende
Dokumentation der Anlage vorliegt, nicht mehr notwendig ist, weil dies für
die betreffende Anlage bereits sicher geklärt war (vgl. Nummer 40 in
Tabelle der GRS-Stellungnahme)?
Gemäß gültigem Leitfaden zur Sicherheitsstatusanalyse im Rahmen der
Periodischen Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes sind neue
Analysen nur dann notwendig, wenn begründete Zweifel an der Aussagesicherheit
oder der Konservativität vorhandener Nachweise bestehen. Diese ergänzenden
Analysen können unter Verwendung realistischer Anfangs- und
Randbedingungen (Best-estimate-Verfahren) und unter Berücksichtigung von
Betriebserfahrungen durchgeführt werden.
Im Falle neuer Analysen von Störfällen aus dem festgelegten Störfallspektrum
soll eine Ablaufbeschreibung vorgelegt werden. Dabei sind die zu erwartenden
Belastungen und Auswirkungen auf die Anlage und auf die Umgebung für das
jeweilige Störfallszenario qualitativ und quantitativ darzustellen und die
wesentlichen Randbedingungen aufzuführen, die der Störfallanalyse zugrunde liegen.
Hier wurde empfohlen anlagenspezifisch zu überprüfen, ob die Störfallanalysen
noch dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
Für das abdeckende Störfallspektrum ist im Leitfaden
„Sicherheitsstatusanalyse“ eine Musterliste zu betrachtender Störfälle angegeben; anlagenspezifische
Randbedingungen sind bei der Festlegung des zu analysierenden abdeckenden
Störfallspektrums zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse der PSÜ sind der jeweiligen Aufsichtsbehörde des Landes
vorzulegen. Die GRS und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sind an den jeweiligen Aufsichtsverfahren nicht beteiligt.
Ihnen liegen keine systematisch aufgearbeiteten Ergebnisse hinsichtlich der
Aktualität der Störfallanalysen sowie zur Frage, ob das im Rahmen der PSÜ
behandelte Störfallspektrum abdeckend ist, vor.
37. Wann genau (genaues Datum bitte) hat die GRS dem BMU die in dieser
Kleinen Anfrage abgefragte Stellungnahme vorgelegt bzw. übermittelt?
Die GRS hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit diese Stellungnahme am 2. Juni 2010 übermittelt.
Zur Stellungnahme des Öko-Instituts
38. Für welche Anlagen liegen nicht für alle zu betrachtenden Bereiche dem
Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Nachweise zur
Beherrschung von Kühlmittelverluststörfällen vor (vgl. Öko-Institut-
Stellungnahme, Abschnitt 1 „Strahl- und Reaktionskräfte“)?
Die Nachweise, die zur Beherrschung von Kühlmittelverluststörfällen für ein
Kernkraftwerk vorzulegen sind, basieren teilweise auf postulierten
Randbedingungen. Die zu erbringenden Nachweise umfassen unter anderem auch die
Einwirkungen von Strahl- und Reaktionskräften von Lecks auf benachbarte
Rohrleitungen, Komponenten, Komponenteneinbauten und Gebäudeteile.
Für die Analyse der Kernnotkühlwirksamkeit werden Leckquerschnitte in den
Hauptkühlmittelleitungen bis einschließlich 2 F zu Grunde gelegt (F = offene
Querschnittsfläche in der jeweiligen Leitung). Hinsichtlich der
Belastungsannahme für die Reaktions- und Strahlkräfte auf Rohrleitungen, Komponenten und
Gebäudeteile (auch mögliche Beeinträchtigungen der Notkühlung durch
abgelöstes Isoliermaterial) ist ein Leck mit einem Querschnitt von 0,1 F (F = offene
Querschnittfläche in der jeweiligen Leitung) und statischer Ausströmung für
verschiedene Bruchlagen zu unterstellen. Die Annahme der reduzierten
Leckgröße von 0,1 F ist bei Vorliegen definierter Voraussetzungen möglich, die die
Ausführung und Qualität der Leitung betreffen. Die Unterschreitung einer
anzunehmenden Leckgröße von 0,1 F ist demnach nicht vorgesehen.
Für die Anlage Biblis A ist nach Kenntnisstand des Öko-Instituts vom Mai 2007
nur eine Leckgröße von 0,048 F berücksichtigt. Aktuelle Unterlagen zur
Berücksichtigung des 0,1 F liegen nicht vor.
39. In welchen Anlagen sind – im Gegensatz zu den neueren Anlagen – im
Sicherheitsbehälter Kabel aus Materialien mit ungünstigeren
Brandeigenschaften eingesetzt, wie z. B. brennbare PVC-Kabel (vgl. Öko-Institut-
Stellungnahme, Abschnitt 2 „Brandschutz“)?
Die Stellungnahme des Öko-Instituts bezog sich insbesondere auf den Vorrang
passiver Maßnahmen vor aktiven Brandlöschmaßnahmen. Dazu zählen
insbesondere die Vermeidung von Kabeln aus Materialien mit ungünstigen
Brandeigenschaften sowie auch die räumliche Trennung von Redundanzen,
insbesondere von Kabelwegen.
In der Anlage Biblis B wurden im Rahmen der PSÜ 2002 brennbare PVC-Kabel
im Reaktorgebäude festgestellt.
Die Anlagen Neckarwestheim 1, Biblis A, Krümmel und Brunsbüttel weisen
eine nach Auffassung des Öko-Instituts unzureichende Redundanztrennung von
Kabelwegen auf.
40. Bei welchen Anlagen reichen die anlageninternen Kraftstoffvorräte nicht
für den nach dem Regelwerk festgelegten 72-stündigen Notbetrieb aus (vgl.
Öko-Institut-Stellungnahme, Abschnitt 3 „Notstromdieselaggregate“)?
Für die Anlage Biblis B reichen die Dieselvorräte in den vorhandenen Tanks
nach Kenntnis des Öko-Instituts für einen 25-stündigen Notstrombetrieb aus.
Zu den anderen Anlagen liegen dem Öko-Institut keine Informationen vor.
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ISSN 0722-8333
41. Welche Anlagen haben keinerlei Auslegung gegen einen Flugzeugabsturz
und haben dadurch einen deutlich geringeren Schutzgrad gegen ein solches
Szenario (vgl. Öko-Institut-Stellungnahme, Abschnitt 4
„Flugzeugabsturz“)?
Anders gefragt, kann die Bundesregierung bestätigen, dass es sich hierbei
um die AKW Brunsbüttel, Philippsburg 1 und Isar 1 handelt?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Biblis A nur einen
unwesentlich anderen Schutzgrad gegen das Szenario Flugzeugabsturz und
ebenfalls keine explizite Auslegung gegen einen Flugzeugabsturz hat?
Aufgrund geringerer Anforderungen zur Planungs- und Bauzeit weisen die
älteren Anlagen Biblis A, Brunsbüttel, Isar 1 und Philippsburg 1 einen geringeren
Schutzgrad auf als neuere Anlagen. Die Anforderungen an den Schutz der
Kernkraftwerke gegen den unfallbedingten Absturz eines Militärflugzeugs wurden in
den RSK-Leitlinien festgelegt und später aktualisiert.
42. Welche Anlagen in Deutschland weisen keine konstruktive Trennung
zwischen den Heizstäben des Druckhalters und der Druckführenden
Umschließung (DFU) auf und haben gleichzeitig keine elektrische
Überwachung der Heizstabummantelung (vgl. Öko-Institut-Stellungnahme,
Abschnitt 7 „Druckhalterbeheizung“)?
In älteren Druckwasserreaktoren, wie z. B. in Biblis B, ist die
Druckhalterheizung Teil der druckführenden Umschließung. Die Heizrohre haben keine
elektrische Überwachung der Heizstabummantelung, so dass keine kontinuierliche
Überwachung möglich ist.
Neuere Druckwasserreaktoren haben eine konstruktive Trennung zwischen den
Heizstäben und der druckführenden Umschließung. Siedewasserreaktoren sind
bei diesem Punkt der Stellungnahme des Öko-Instituts nicht betroffen.
43. Welche Druckwasserreaktoren verfügen nur über vier Druckspeicher zur
Beherrschung von Kühlmittelverluststörfällen (vgl. Öko-Institut-
Stellungnahme, Abschnitt 9 „Anzahl Druckspeicher“)?
Die Druckwasserreaktoren Biblis A und B sowie Unterweser verfügen nur über
vier Druckspeicher (ein Druckspeicher für jede Hauptkühlmittelleitung).
44. Welche der „älteren Anlagen“ wurden seitens der Betreiber in den letzten
Jahren zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit
inklusive der entsprechenden Nachweise nachgerüstet und welche nicht (vgl.
Öko-Institut-Stellungnahme, Abschnitt 10 „Nachweis zur Gewährleistung
der elektromagnetischen Verträglichkeit“)?
Im Rahmen der Begutachtung der PSÜ der Anlage Biblis B wurde nach
Kenntnis des Öko-Instituts gefordert, dass entsprechende Entkopplungsbaugruppen
und Trennverstärker redundanzübergreifende Schäden bei einem Eintrag von
höheren Spannungen auf das Reaktorschutzsystem verhindern. Zur
Nachweiserfüllung liegen dem Öko-Institut keine Informationen vor.]