[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5721
17. Wahlperiode 05. 05. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Marieluise Beck (Bremen),
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5599 –
Aktuelle Entwicklungen in der Rüstungsexportpolitik
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung sehen vor, dass die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich einen
Rüstungsexportbericht vorlegt. In der Vergangenheit ist dieser jedoch mit erheblicher
Verspätung, teilweise erst im übernächsten Jahr, erschienen. Da die
Bundesregierung abseits des Berichts zudem nur äußerst selten umfassende Informationen
zu ihrer Rüstungsexportpraxis veröffentlicht, wird dem legitimen
Informationsbedürfnis des Parlaments sowie der Öffentlichkeit nicht ausreichend
entsprochen. Eine kritische Auseinandersetzung mit der deutschen
Rüstungsexportpolitik ist nur möglich, wenn aktuelle Informationen zeitnah zur
Verfügung stehen.
1. Was ist der genaue Bearbeitungsstand des Rüstungsexportberichts für das
Jahr 2010, und welche Stelle ist derzeit mit der Bearbeitung befasst?
Der Rüstungsexportbericht für das Jahr 2010 wird derzeit vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vorbereitet. Dabei werden
zunächst die Zahlen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu den
genehmigten Rüstungsexporten auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und
ggf. berichtigt, ausgewertet und analysiert. Die Daten des Statistischen
Bundesamtes über die tatsächlich gelieferten Kriegswaffen für das Jahr 2010 liegen
noch nicht vor. Weitere Statistiken fehlen ebenfalls (z. B. die Meldungen zum
VN-Waffenregister). Die berichtenden Texte müssen anschließend erarbeitet
werden. Danach wird die Ressortabstimmung erfolgen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
3. Mai 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5721 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wie bewertet die Bundesregierung die Ankündigung zahlreicher
Rüstungsunternehmen wie Rheinmetall AG und EADS, den Nahen Osten,
Indien oder auch Brasilien als Zukunftsmärkte erschließen zu wollen,
insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den
Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung?
Die Erschließung von Märkten durch die wehrtechnische Industrie ist eine
unternehmerische Entscheidung.
Die Entscheidung über die Genehmigung von Rüstungsgüterexporten erfolgt
im Einzelfall und auf der Grundlage der Politischen Grundsätze der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus
dem Jahr 2000 sowie dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des
Rates der EU vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle des Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern aus dem Jahr
2008.
3. Wann genau wurden die Genehmigungen der in den Jahren 2009, 2010 und
2011 ausgeführten Kriegswaffen jeweils erteilt, und wie lang war die
durchschnittliche Dauer zwischen Genehmigung und tatsächlicher Ausfuhr
der Kriegswaffen?
Da die Statistiken über die Erteilung von Genehmigungen nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz und die tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen von
verschiedenen Behörden/Ressorts und aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher
Grundlagen erhoben werden, ist ein entsprechender statistischer Datenabgleich
nicht innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit möglich.
4. Welche die Ausfuhr von Rüstungsgütern und Kriegswaffen betreffenden
Regierungsvereinbarungen bestehen derzeit, und welche Auswirkungen
haben sie jeweils auf die Ausfuhrkontrolle welcher Rüstungsgüter bzw.
Kriegswaffen?
Derzeit bestehen zwei im Sinne der Fragestellung maßgebliche
Regierungsabkommen: die „Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Ausfuhr
von gemeinsam entwickelten und/oder gefertigten Kriegswaffen und sonstigem
Rüstungsmaterial in dritte Länder“ vom 7. Februar 1972 und die „Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Ausfuhr
von gemeinsam entwickelten und/oder gefertigtem Rüstungsmaterial in dritte
Länder“ vom 25. Mai 1983.
Darin ist jeweils geregelt, dass die Regierungen die nationalen Gesetze über die
Ausfuhr von Rüstungsgütern im Geist der bilateralen Zusammenarbeit
auslegen und anwenden. Die souveräne Entscheidung der Regierung desjenigen
Landes, dem der Exporteur angehört, wird jeweils ausdrücklich bestätigt.
5. Wie plant die Bundesregierung zu verhindern, dass die nationalen
Ausfuhrkontrollen in einem vergemeinschafteten Markt für Rüstungsgüter und
Kriegswaffen ins Leere laufen?
Die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die
innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Verteidigungsgüterrichtlinie)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5721bezweckt den Abbau unnötiger Bürokratie durch Verfahrenserleichterungen
und -Vereinheitlichung für bestimmte Verbringungen von Rüstungsgütern
innerhalb der EU. Dies führt allerdings nicht zu einem vergemeinschafteten
Markt für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter.
Die Bestimmungen über Exporte in Drittstaaten bleiben unberührt,
insbesondere bleiben alle EU-Mitgliedstaaten bei ihren Entscheidungen über
Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter in Drittstaaten an den Gemeinsamen
Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 gebunden, der u. a.
einheitliche Prüfkriterien enthält. An den inhaltlichen Maßstäben für die
Beurteilung von Rüstungsexporten in Drittländer ändert sich durch die
Verfahrenserleichterungen nichts.
6. Inwiefern bildeten seit 2006 deutsche Polizistinnen, Polizisten,
Soldatinnen oder Soldaten Sicherheitskräfte im Ausland an Militärgerät, das von
deutschen Unternehmen direkt oder in deren Lizenz durch Dritte geliefert
wurde (bitte nach Umfang, Dauer, Kosten, Kostenübernahme,
Ausbildungsinhalten, industriellen Partnern/Auftraggebern, Projektträgern
aufschlüsseln)?
Innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit konnte die Bundesregierung folgende Ausbildungsmaßnahmen
entsprechend der Fragestellung ermitteln:
Ausbildung durch Soldaten der Bundeswehr im Ausland im Zusammenhang
mit dem Export von vier Korvetten MEKO-A 200 SAN nach Südafrika:
Saudi-Arabien betreffend fand folgende Unterstützungsleistung statt:
7. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die in Frage 6 genannten
Polizistinnen, Polizisten, Soldatinnen oder Soldaten jeweils entsandt?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass industrielle Fähigkeiten in
technologischen Kernbereichen der deutschen Rüstungsindustrie erhalten werden.
Seit Jahren unterstützt die Bundeswehr deshalb im Einzelfall und nach erfolgter
ausfuhrkontrollrechtlicher Prüfung bezüglich der in das Ausland gelieferten/zu
21. Januar bis
11. Februar 2006:
kombinierte Hafen/-Seeausbildung in der Schadensabwehr
auf der Korvette Mendi in Simonstown/Südafrika mit
sieben Soldaten des Einsatzausbildungszentrums
Schadensabwehr der Deutschen Marine (EAZS); 16
Ausbildungstage zu insgesamt 16 000 Euro. Kostenübernahme durch
Südafrika.
22. September bis
14. Oktober 2006:
Schadensabwehrgefechtsdienstausbildung auf der
Korvette Spioenkop in Simonstown/Südafrika mit acht
Soldaten des EAZS. 15 Ausbildungstage zu insgesamt
38 420 Euro. Kostenübernahme durch Südafrika.
23. Februar bis
17. März 2007:
Schadensabwehrgefechtsdienstausbildung auf Korvette
Mendi in Simonstown/Südafrika mit acht Soldaten des
EAZS. 15 Ausbildungstage zu insgesamt 40 105 Euro.
Kostenübernahme durch Südafrika.
8. Januar bis
2. März 2011:
Ausbildungsunterstützung durch drei Soldaten der
Bundeswehr für die Erstinbetriebnahme und Durchführung der
ersten Flugperiode im Zusammenhang mit dem Export von
Luftaufklärungssystemen Luna. Es erfolgte eine
Kostenübernahme hinsichtlich Transport, Unterkunft und
Verpflegung durch die involvierte deutsche Firma.
Drucksache 17/5721 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeliefernden Rüstungsgüter als Referenzkunde im Rahmen ihres
verfassungsrechtlichen Auftrages die deutsche wehrtechnische Industrie beim
Export von Rüstungsgütern.
8. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden deutsche Bundespolizistinnen
und -polizisten nach Saudi-Arabien zur Schulung dortiger
Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Grenzsicherungssystems
durch die Firma Cassidian (vgl. ARD-Magazin FAKT vom 4. April 2011)
entsandt?
Die Beamten der Bundespolizei sind in einem Projekt zur Modernisierung des
saudi-arabischen Grenzschutzes tätig. Sie schulen das Vorgehen bei
Standardmaßnahmen im Rahmen der Grenzüberwachung sowie die Methodik von
Führungs- und Entscheidungsprozessen; die Vermittlung von Menschenrechten
und rechtstaatlichen Grundsätzen sind integraler Bestandteil der Kursinhalte.
Die Rechtsgrundlage für diese Tätigkeit ergibt sich aus § 65 Absatz 2 des
Bundespolizeigesetzes.
9. In welchem Umfang waren Ausbildungsleistungen durch deutsche
Polizistinnen, Polizisten, Soldatinnen oder Soldaten seit 2006 mit
Industrieverträgen über die Lieferung von Rüstungsgütern und Waffen
verknüpft?
Innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit konnte von Seiten des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
keine abschließende Aufstellung der in Betracht kommenden Vorgänge
erfolgen. Nach derzeitigem Kenntnisstand erfolgten folgende
Ausbildungsleistungen durch Soldaten der Bundeswehr für Südafrika: Die in der Antwort zu
Frage 6 aufgelisteten Leistungen sowie die Ausbildung von südafrikanischen
U-Boot-Besatzungen durch Angehörige der Deutschen Marine in Deutschland
und auf See im Zusammenhang mit dem Export von drei U-Booten in den
Zeiträumen 20. Januar bis 25. Januar 2006, 20. Februar bis 26. Februar 2006,
6. Februar bis 14. Februar 2007 sowie 25. Februar bis 4. März 2008.
10. Inwiefern haben die Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH bzw. die in ihr aufgegangenen Organisationen in der
Vergangenheit für Schulungsmaßnahmen ausländischer Sicherheitskräfte
deutsche Polizistinnen, Polizisten, Soldatinnen oder Soldaten beschäftigt
(bitte aufschlüsseln nach Umfang, Dauer, Kosten, Kostenübernahme,
Tätigkeitsinhalten, industriellen Partnern/Auftraggebern, Projektträgern)?
Deutsche Polizeibeamte wurden von der GIZ bzw. den in ihr aufgegangenen
Organisationen im Rahmen folgender Projekte als Experten beschäftigt:
Land
Projektträger/
Auftraggeber
Anzahl
eingesetzter
Polizeibeamter
Tätigkeit
Einsatzzeitraum
Einsatztage
Vertragssumme in Euro
(Reisekosten
und Honorar)
Afrika
(überregional)
AA 1 Beratung und fachliche
Begleitung der
Polizeikomponente der African Standby
Force des AU PSOD
01.06.2008–
31.12.2009
35 22 419,34
Burundi AA 1 Beratung im Bereich Police
Poste Management
(in Deutschland)
15.09.2010–
30.09.2010
16 600,00
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5721Darüber hinaus unterstützt die GIZ das Bundesministerium des Innern (BMI) in
einem Projekt zur Modernisierung des saudi-arabischen Grenzschutzes. Das
BMI beteiligt sich an dem Projekt mit Beamten der Bundespolizei (siehe
Antwort zu Frage 8). Die GIZ erbringt Unterstützungsleistungen logistischer
und administrativer Art.
DR Kongo AA 1 Berater im Bereich
Bekämpfung sexueller und
geschlechtsspezifischer Gewalt
01.11.2009–
15.12.2009
21 4 126,19
AA 1 Berater im Bereich
Bekämpfung sexueller und
geschlechtsspezifischer Gewalt
20.02.2010–
31.03.2010
12 5 600,00
Liberia AA 1 Berater (in Deutschland) –
Konzeptentwicklung im
Bereich Fuhrparkmanagement
15.08.2010–
30.09.2010
16 2 648,82
Ruanda AA 2 Kurzzeitexperte für Training 07.09.2009–
14.10.2009
je 21 7 400,00
AA 1 Berater der Prüfmission 09.12.2008–
16.12.2008
8 5 546,91
AA 1 Berater der Prüfmission 06.07.2010–
15.08.2010
8 5 798,00
AA 1 Kurzzeitexperte für Training
in den Bereichen
Verkehrssicherheit und Unfallaufnahme
15.10.2010–
08.11.2010
25 3 955,00
AA 2 Berater der Prüfmission
zum Thema „Unterstützung
der ruandischen Polizei im
Bereich ,Einsatz von
Polizeikräften in UN/AU
Friedensmissionen‘“
26.11.2010–
15.12.2010
20 7 332,00
Sierra
Leone
AA 1 Berater der Prüfmission 01.10.2009–
31.10.2009
13 5 206,00
AA 1 Evaluierung und fachliche
Begleitung eines Pre-UN-
SAT-Trainings der sierra
leonischen Polizei
06.04.2010–
11.04.2010
6 4 850,00
Sudan AA 1 Berater der Prüfmission 09.11.2009–
24.11.2009
16 3 290,00
Land
Projektträger/
Auftraggeber
Anzahl
eingesetzter
Polizeibeamter
Tätigkeit
Einsatzzeitraum
Einsatztage
Vertragssumme in Euro
(Reisekosten
und Honorar)
Drucksache 17/5721 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Wer bat die Bundesregierung bzw. die deutsche Seite, in dem in Frage 9
genannten Fall, deutsche Polizistinnen und Polizisten in Saudi-Arabien
zur Ausbildung einzusetzen: Saudi-Arabien, die Firma Cassidian, oder
wer sonst?
Bei dem Engagement der Bundespolizei in Saudi-Arabien handelt es sich nicht
um einen Fall, wie er in Frage 9 beschrieben wird. Saudi-Arabien hat sich
entschlossen, seinen Grenzschutz umfangreich zu modernisieren. Die
Modernisierung soll in zweierlei Hinsicht erfolgen: Zum einen soll an den Land- und
Seegrenzen moderne Detektions- und Überwachungstechnik installiert werden,
zum anderen sollen die persönlichen Kompetenzen der
Grenzschutzangehörigen durch polizeiliches Training ausgebaut werden. Für dieses Vorhaben hat
das saudi-arabische Innenministerium entsprechende Partner gesucht und mit
dem Unternehmen EADS-Cassidian für die zu installierende Technik und der
Bundespolizei für das polizeiliche Training gefunden. Saudi-Arabien ist G20-
Mitglied und ein für DEU wichtiger Partner im arabischen Raum, insbesondere
bei der Bekämpfung des Terrorismus. Die terroristische Bedrohung der
Luftsicherheit Ende Oktober 2010 (Sprengstoff in Luftfracht) und die Bewältigung
dieses Anlasses unterstreichen die Bedeutung der engen Kooperation im
Sicherheitsbereich mit dem Königreich Saudi-Arabien. Es ist daher wichtig, diese
Kooperation durch bilaterale Maßnahmen zu erhalten bzw. auszubauen.
12. Haben jemals zuvor schon einmal (ggf. öffentlich beherrschte)
Privatunternehmen für einen Auslandseinsatz deutscher Sicherheitskräfte Geld
bezahlt (falls ja, bitte aufschlüsseln nach Umfang, Dauer, Kosten,
Kostenübernahme, Tätigkeitsinhalten, industriellen Partnern/Auftraggebern,
Projektträgern)?
Grundsätzlich werden internationale bilaterale Ausbildungshilfen durch die
deutsche Polizei aus dem Bundeshaushalt finanziert. Abweichend von diesem
Grundsatz werden die auslandsbedingten Mehrkosten für das Engagement der
Bundespolizei in Saudi-Arabien vom Empfänger der Ausbildungshilfe, also der
saudi-arabischen Regierung getragen.
Darüber hinaus unterstützt die Bundespolizei seit 1972 die Deutsche Lufthansa
AG (LH) bei der Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen im
Wesentlichen in Bezug auf Passagiere, Handgepäck, Fracht auf ausländischen Flughäfen.
Die Zusammenarbeit wurde in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem
BMI, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
und der LH vom 26. Januar 1990 geregelt. Danach tragen die Bundesrepublik
Deutschland und die LH die den abgestellten Beamten nach Bundesrecht
zustehende Besoldung je zur Hälfte, im Ausland bedingte Mehraufwendungen trägt
die LH. Das BMI hat im Jahre 2007 entschieden, diese Form der Unterstützung
durch die Bundespolizei insbesondere aus personalwirtschaftlichen und
wettbewerbsrechtlichen Gründen sukzessive zu beenden. Gegenwärtig sind lediglich
noch an der Station auf dem Flughafen Khartum/Sudan, einem Flughafen mit
höchster Gefährdungseinstufung, zwei Polizeibeamte zur Unterstützung bei der
Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen eingesetzt.
Innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit konnte von Seiten des BMVg keine abschließende Aufstellung der in
Betracht kommenden Vorgänge erfolgen. Zur Unterstützung der
Entscheidungsbildung in Staaten, an denen ein sicherheitspolitisches Interesse besteht,
bzw. mit denen entsprechende Vereinbarungen zur militärischen und
rüstungstechnischen Zusammenarbeit bestehen, wurden Vorführungen und Tests
deutscher Systeme – nach erfolgter ausfuhrkontollrechtlicher Prüfung – unter Ein-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5721satz von militärischem und zivilem Bundeswehrpersonal durchgeführt. Es
handelte sich nach derzeitigem Kenntnisstand dabei um Versuche mit dem
Eurofighter in der Schweiz und in Indien, eine Vorführung und Erprobung des
Musterbetriebes eines Feldlagers in Russland und Versuche mit
Panzerabwehrlenkraketen an einem deutschen Hubschrauber für Indien. Die Kosten wurden
grundsätzlich von der Industrie getragen.
13. Gibt es derzeit Anfragen von Privatunternehmen an die Bundesregierung,
staatliche Sicherheitskräfte in Empfängerländern gegen Entgelt
einzusetzen (falls ja, bitte aufschlüsseln nach Umfang, Dauer, Kosten,
Kostenübernahme, Tätigkeitsinhalten, industriellen Partnern/Auftraggebern,
Projektträgern)?
Es liegt eine Anfrage eines deutschen wehrtechnischen Unternehmens für die
Sommererprobung von gepanzerten Fahrzeugen in den Vereinigten Arabischen
Emiraten für 2011 vor. Es handelt sich um die mögliche Unterstützung durch
eine Fahrzeugbesatzung und einen Stabsoffizier. Eine Entscheidung darüber
steht aus.
14. Hält die Bundesregierung ihre praktizierte Rüstungsexportpolitik
insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Ländern wie Libyen,
Bahrain oder Tunesien nach wie vor für geeignet, und wo sieht sie ggf.
Änderungsbedarf?
Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen über die Genehmigung für
Exporte von Rüstungsgütern jeweils im Einzelfall auf Basis der Politischen
Grundsätze aus dem Jahr 2000 sowie des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/
GASP der EU aus dem Jahr 2008 und im Lichte der aktuellen Situation. Dabei
werden sowohl die Einsatzmöglichkeiten der zu liefernden Güter als auch die
politische Situation der Empfängerländer insbesondere im Hinblick auf die
Menschenrechte berücksichtigt. An diesen Grundsätzen wird die
Bundesregierung festhalten.
15. Wie schätzt die Bundesregierung in folgenden Fällen die
Menschenrechtslage im jeweiligen Empfängerland ein, und wie stellt(e) sie sicher,
dass folgende Rüstungsexporte nicht zur internen Repression oder zu
Menschenrechtsverletzungen genutzt werden:
a) Transportpanzer Fuchs und entsprechender Produktionsstätten nach
Algerien?
b) Grenzsicherungssysteme nach Saudi-Arabien?
c) Teile für Waffen und entsprechende Produktionsstätten nach Saudi-
Arabien?
Bezüglich der Menschenrechtslage in Algerien und Saudi Arabien wird auf den
9. Bericht der Bundesregierung zur deutschen Menschenrechtspolitik
verwiesen.
Nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP der EU verweigern die
Mitgliedstaaten eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht,
dass die zur Ausfuhr bestimmten Güter zur internen Repression benutzt werden
könnten (Kriterium 2). Um bei Exportanträgen die Konsequenzen der
beantragten Ausfuhren für die Achtung der Menschenrechte durch das
Endbestimmungsland bewerten zu können, beobachtet die Bundesregierung die
Menschenrechtslage in anderen Ländern sorgfältig. Die deutschen Auslandsver-
Drucksache 17/5721 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetretungen berichten regelmäßig und umfassend über die Menschenrechtslage in
den betreffenden Ländern und werden darüber hinaus auch einzelfallbezogen
befasst.
16. Was ist das besondere außen- oder sicherheitspolitische Interesse der
Bundesrepublik Deutschland, das für eine ausnahmsweise Genehmigung
des Aufbaus einer G36-Waffenfabrik in Saudi-Arabien spricht?
Bei Herstellungsausrüstung und Technologie handelt es sich nicht um
Kriegswaffen, sondern um sonstige Rüstungsgüter, daher ist entsprechend der
Politischen Grundsätze aus dem Jahr 2000 ein besonderes außen- und
sicherheitspolitisches Interesse der Bundesrepublik Deutschland nicht Voraussetzung für
eine Genehmigung zur Ausfuhr.
a) Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
„ausnahmsweise“ im Sinne der Rüstungsexportrichtlinien, insbesondere
mit Blick auf die in der Vergangenheit erteilten Lizenzen für die
Produktion für Gewehre des Typs G-3 und Maschinenpistolen MP-5?
Das deutsche Außenwirtschaftsrecht basiert auf der Kontrolle der Ausfuhr von
Gütern und Technologie. Die der Ausfuhr zugrunde liegenden vertraglichen
Grundlagen, wie z. B. Kaufverträge, aber auch entsprechende Lizenzverträge,
sind hingegen nicht Gegenstand gesonderter Genehmigungspflichten.
Kontrolllücken entstehen hierdurch nicht, da die konkreten Ausfuhren in Erfüllung
dieser Verträge genehmigungspflichtig sind.
b) Wie bewertet die Bundesregierung den Aufbau einer
Produktionsstätte für Gewehre in Saudi-Arabien im Lichte der Intervention des
Landes in Bahrain und der dort herrschenden Menschenrechtslage?
Siehe Antwort zu Frage 15.
17. Was ist das besondere außen- oder sicherheitspolitische Interesse der
Bundesrepublik Deutschland, das für die Genehmigung von
Kriegswaffenausfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate spricht (bitte jeweils
für die im Jahr 2009 und alle seitdem genehmigten Ausfuhren darlegen)?
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind ein strategischer Partner, der eine
wichtige Rolle u. a. bei der Sicherung der internationalen Seewege und bei der
Terrorismusbekämpfung spielt. Die Bundesregierung nimmt eine
entsprechende Abwägung in jedem Einzelfall auf Basis der Politischen Grundsätze aus
dem Jahr 2000 sowie des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP der EU
aus dem Jahr 2008 vor.
Eine Aufstellung aller seit 2009 genehmigten Ausfuhren in die Vereinigten
Arabischen Emiraten ist in dem für die Beantwortung der Kleinen Anfrage
vorgegebenen Zeitrahmen nicht möglich.
18. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, ob die
durch die Staaten des Golf-Kooperationsrates nach Bahrain entsandten
Truppen auch mit deutschen Rüstungsgütern und Waffen ausgestattet
sind?
Informationen darüber, ob die durch die Staaten des Golf-Kooperationsrates
nach Bahrain entsandten Truppen auch mit aus Deutschland gelieferten Kriegs-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5721waffen oder sonstigen Rüstungsgütern ausgestattet sind, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
a) Inwiefern ist die Verbringung aus Deutschland gelieferter bzw. vor
Ort in Lizenz produzierter Waffen in weitere Drittstaaten im Rahmen
einer solchen Intervention mit den Endverbleibserklärungen der
Empfängerstaaten vereinbar?
Die Endverbleibserklärungen enthalten keine besonderen Regelungen über die
vorübergehende Nutzung von Rüstungsgütern durch den angegebenen
Endverwender auf dem Territorium von Drittstaaten.
b) Hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Genehmigungen
für die Wiederausfuhr in Lizenz produzierter Waffen erteilt?
Nein, siehe Antwort zu Frage 18a.
19. Wie viele Bußgeldverfahren bzw. Strafverfahren wegen Verstößen gegen
das Außenwirtschaftsgesetz bzw. Kriegswaffenkontrollgesetz wurden in
den letzten fünf Jahren eingeleitet?
In den Jahren 2006 bis 2010 wurden im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) durch den Zollfahndungsdienst insgesamt 655
Strafverfahren nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und dem
Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) eingeleitet.
Statistische Erhebungen über eingeleitete einschlägige Bußgeldverfahren
werden nicht geführt.
a) Wie viele führten zu einer Festsetzung bzw. Verurteilung?
Statistische Erhebungen über den Ausgang der einzelnen Verfahren werden
nicht geführt.
b) In wie vielen der unter Frage 19a genannten Fälle regte die
Bundesregierung bzw. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
danach bei der zuständigen Gewerbeaufsicht eine Überprüfung der
gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens an?
Siehe Antwort zu Frage 19d.
c) Falls nicht, jeweils warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 19d.
d) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die zuständigen
Gewerbeaufsichtsämter von einschlägigen Verfahren oder Sanktionen die
nötige Kenntnis erhalten?
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen über 200 Euro (ohne Hinzurechnung
von Gebühren und Auslagen) wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Bezug zur
Gewerbeausübung werden dem Gewerbezentralregister mitgeteilt (§ 153a
Absatz 1 i. V. m. § 149 Absatz 2 Nummer 3 GewO). Mitteilungen von Amts
wegen an die Gewerbeaufsichtsämter erfolgen nicht durch das Bundesamt für
Justiz, sondern – soweit im Gesetz vorgesehen – von der Behörde, die die
Eintragung im Register veranlasst.
Weitere Mitteilungspflichten nach Abschluss des Verfahrens ergeben sich aus
§ 12 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG) und
Drucksache 17/5721 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Hiernach sind die
Justizbehörden der Länder verpflichtet, in Strafsachen wegen Verstoßes gegen
das AWG und KrWaffKontrG dem BMJ die Einleitung des Verfahrens, die
Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen.
e) Falls die Gewerbeaufsichtsämter die nötige Kenntnis bisher nicht
erhalten, wie gedenkt die Bundesregierung dies zu ändern und die
ausnahmslose zeitnahe Unterrichtung der Gewerbeaufsichtsämter
sicherzustellen?
Siehe Antwort zu Frage 19d.
20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den am Zollamt
Halbergmoos vorherrschenden Kontrolldefiziten zu begegnen (vgl.
Süddeutsche Zeitung vom 4. April 2011)?
Zur Optimierung der Tätigkeiten der Ausfuhr- und Ausgangszollstellen im
Ausfuhrverfahren und der Abgangsstellen im Versandverfahren hat die
Zollverwaltung folgende Maßnahmen ergriffen, die alle im Ausfuhrbereich tätigen
deutschen Zollstellen betreffen und sich nicht nur auf das Zollamt
Hallbergmoos beschränken:
● Stärkung der Rechts- und Fachaufsicht
– Prüfungen auf örtlicher Ebene
Die erkannten Schwachstellen, insbesondere im personellen Bereich
sowie die teilweise fehlerhafte Interpretation der Regeln über die örtliche
Zuständigkeit der Zollstellen, wurden behoben.
– Entwicklung von Empfehlungen für die Rechts- und Fachaufsicht der
Bundesfinanzdirektionen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts
Derzeit wird ein Leitfaden mit Empfehlungen für die Rechts- und
Fachaufsicht im Bereich des Außenwirtschaftsrechts konzipiert, der den
Bundesfinanzdirektionen einheitliche Prüfungsmaßstäbe für die
Durchführung ihrer Rechts- und Fachaufsicht vorgibt. Im Rahmen von
Dienstbesprechungen wird die Bedeutung der Rechts- und Fachaufsicht
hervorgehoben und Prüfungsmaßnahmen, auch im Rahmen der jährlichen
Zielvereinbarung, eingefordert und durchgeführt.
● Sensibilisierung der Abfertigungsbeamten
Mit regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen sowie durch die Novellierung
der einschlägigen Dienstvorschriften werden die Abfertigungsbeamten,
insbesondere über die Zuständigkeitsregeln der Ausfuhrzollstelle, die
materielle Prüfung durch die Zollstellen sowie die Umsetzung bestehender
Handelssanktionen, intensiv unterrichtet und fortgebildet.
● Anpassung der elektronischen Abfertigungssysteme
Die elektronischen Abfertigungssysteme, insbesondere die Bereitstellung
von Risikoprofilen im IT-Verfahren ATLAS, werden fortlaufend zur
Optimierung der Prüfungsmöglichkeiten für die Abfertigungsbeamten
weiterentwickelt.
● Einführung von Dokumentationspflichten und Checklisten
Bei jeder Überführung in ein Versandverfahren mit einem
Waffenembargoland als Bestimmungsland haben die Dienststellen zwingend eine Checkliste
abzuarbeiten. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig auf die bedeu-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5721tende Rolle des Zollkriminalamtes als zentraler Kontaktpunkt für die
allgemeine Zollverwaltung bei Fragen zur Genehmigungspflicht und -fähigkeit
hingewiesen. Das Zollkriminalamt hat hierzu eine Export-Hotline im 24-
Std.-Betrieb eingerichtet, die für die Zollämter erster Ansprechpartner für
den Umgang mit Risikoprofilen und Fragen nach der Zulässigkeit einer
Ausfuhr ist.
● Erweitertes Fortbildungskonzept
Das bestehende Fortbildungskonzept für Abfertigungsbeamte wurde um
einen neuen Lehrgang „Exportkontrolle“ erweitert, in dem intensiv das
Ausfuhrverfahren, das materielle Außenwirtschaftsrecht (hier insbesondere auch
bestehende Sanktionsregime), die Genehmigungen des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Risikomanagement des
Zollkriminalamtes sowie strafrechtliche Aspekte dargestellt werden.
21. In welchem Umfang weisen andere Zollämter ähnliche Defizite wie der
Fall in Frage 20 auf?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Wurde die am 18. März 2010 zwischen ThyssenKrupp Marine Systems
AG und der griechischen Regierung vereinbarte Fertigung von zwei
weiteren U-Booten der Klasse 214 durch die Hellenic Shipyards S.A., oder
damit verbundene Zulieferungen inzwischen durch die Bundesregierung
genehmigt, bzw. liegt dafür ein Exportantrag vor?
Es wurde eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz zur
Lieferung von 2 U-Booten der Klasse 214 in Form von Materialpaketen nach
Griechenland erteilt.
23. In welchem Umfang hat die Bundesregierung im ersten Quartal 2011
Exportgenehmigungen für Rüstungsgüter und Kriegswaffen erteilt (bitte
Zahl der Genehmigungen für Rüstungsgüter und Kriegswaffen, das
jeweilige Empfängerland, das jeweilige Finanzvolumen, die Art der
Rüstungsgüter bzw. Kriegswaffen und die jeweilige Ausfuhrlistenposition
angeben)?
24. In welchem Umfang hat die Bundesregierung im ersten Quartal 2011
Exportgenehmigung für Rüstungsgüter und Kriegswaffen abgelehnt (bitte
Zahl der Genehmigung für Rüstungsgüter und Kriegswaffen, das
jeweilige Empfängerland, das jeweilige Finanzvolumen, die Art der
Rüstungsgüter bzw. Kriegswaffen, die jeweilige Ausfuhrlistenposition und
den Ablehnungsgrund angeben)?
Gemeinsame Antwort zu den Fragen 23 und 24.
Der Bundesregierung liegen keine quartalsmäßigen Aufstellungen über erteilte
oder abgelehnte Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige
Rüstungsgüter vor. Die Zusammenstellung für das Gesamtjahr erfolgt im Rahmen
des jeweiligen, dem Deutschen Bundestag jährlich vorzulegenden
Rüstungsexportberichts. Dieses Verfahren entspricht den Politischen Grundsätzen der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000.
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ISSN 0722-8333]