[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5723
17. Wahlperiode 05. 05. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5608 –
Zielrichtung, Ausgestaltung und Auswirkungen der durch die Bundesregierung
angestrebten Angleichung der vertragsärztlichen Honorare (Konvergenz)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 (GKV-WSG) (GKV =
gesetzliche Krankenversicherung) bzw. der Honorarreform 2009 wurde durch
den bundesweit einheitlichen Eurocent-Orientierungswert je EBM-Punkt
(EBM = Einheitlicher Bewertungsmaßstab) und der daraus resultierenden
bundesweiten rechnerischen Euro-Gebührenordnung die wesentliche
Grundlage für bundesweit einheitliche Preise geschaffen.
Dennoch beauftragt das GKV-Finanzierungsgesetz von 2010 (GKV-FinG) in
§ 87 Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) den
Bewertungsausschuss aus Krankenkassen und Kassenärztlicher Bundesvereinigung,
dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. April 2011 ein „Konzept
für eine schrittweise Konvergenz der Vergütungen“ vorzulegen. Eine
Erklärung, mit welchem Inhalt und welchem Ziel eine Konvergenz herbeigeführt
werden soll, findet sich weder im Gesetzestext noch in der Begründung des
Gesetzentwurfs. Vor dem Hintergrund der erheblichen Steigerungsraten bei
den vertragsärztlichen Vergütungen in den Jahren 2008 bis 2010 stellt sich
zudem die Frage, welche Auswirkungen eine solche erneute Reform auf die
ambulant-ärztlichen Ausgaben der GKV haben würde.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die zum 1. Januar 2009 eingeleitete Honorarreform führte sowohl regional als
auch arztgruppenbezogen zu sehr unterschiedlichen Honorarzuwächsen. Vor
allem durch die gesetzliche Preisvereinheitlichung im EBM kam es zu
Umverteilungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Arztgruppen
bzw. einzelnen Ärztinnen und Ärzten. Vielfach wurden die Auswirkungen
dieser Honorarreform kritisiert. Einen Blick auf die Zahlen einschließlich
Erläuterungen gibt der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Ende
November 2010 nebst umfangreicher Stellungnahme veröffentlichte Bericht Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. Mai 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5723 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedes Bewertungsausschusses zur Vergütungs- und Leistungsstruktur der
vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Absatz 3a SGB V für das vierte Quartal
2009, welcher die Daten der Jahre 2007 bis 2009 umfasst
(Bundestagsdrucksache 17/4000).
Mit dem GKV-FinG wurden die Selbstverwaltungspartner im
Bewertungsausschuss beauftragt, dem BMG bis zum 30. April 2011 ein „Konzept für eine
schrittweise Konvergenz der Vergütungen“ zwecks umgehender Weiterleitung
an den Deutschen Bundestag vorzulegen. Die gesetzliche Vorschrift stellt dabei
nicht auf ein bestimmtes Konzept für eine schrittweise Konvergenz der
Vergütungen ab, sondern belässt dies im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen
Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen. Dieser Auftrag erfolgte vor
dem Hintergrund, dass entsprechend des Koalitionsvertrages eine Überprüfung
und erforderliche Kurskorrekturen der gesamten seit dem 1. Januar 2009
eingeführten Honorarreform durchgeführt werden sollen. Die Bundesregierung wird
hierzu den Dialog mit den Beteiligten – ärztliche Berufsverbände,
Kassenärztliche Vereinigungen (KV), Krankenkassen und deren Verbände – suchen.
1. Welchen über den bundesweiten einheitlichen Eurocent-Orientierungswert
hinausgehenden wesentlichen Bedarf zur Konvergenz der Vergütungen
sieht die Bundesregierung, und wie begründet sie diesen?
Ausgehend von den Forderungen der regionalen Selbstverwaltung nach mehr
Verantwortungs- und Gestaltungskompetenz erstellt zunächst der
Bewertungsausschuss ein Konzept, in Bezug auf welche Messgrößen eine Konvergenz
erzielt werden soll. Der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und
Krankenkassen wird damit unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten die
Möglichkeit eingeräumt, Vorschläge für geeignete Lösungen zu unterbreiten. Der
Auftrag an den Bewertungsausschuss umfasst deshalb kein bestimmtes
Konzept und legt die Ziele für eine schrittweise Konvergenz der Vergütungen nicht
näher fest. Die Ergebnisse sind abzuwarten und schließlich von der
Bundesregierung zu bewerten.
2. Strebt die Bundesregierung eine ausgabenneutrale Umsetzung der
Konvergenz der Vergütungen an?
Wenn nein, welche Steigerungen bei den ambulant-vertragsärztlichen
Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen erwartet die
Bundesregierung durch die angestrebte Konvergenz, und wie wird diese Steigerung
begründet, da das GKV-FinG für das Jahr 2012 ausschließlich eine
Ausgabensteigerung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß § 87d
Absatz 2 SGB V vorsieht?
Die gesetzliche Vorschrift legt aus dem in der Antwort zu Frage 1 genannten
Grund nicht fest, ob zusätzliche Vergütungen der Krankenkassen ausgelöst
werden sollen. Die Bundesregierung kann die Auswirkungen einer Konvergenz
der Vergütungen auf die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen
Krankenversicherung erst dann beurteilen, wenn das Konzept des Bewertungsausschusses
vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch das GKV-FinG gemäß
§ 87d Absatz 2 SGB V ausschließlich für das Jahr 2012 eine
Ausgabensteigerung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in Höhe von 1,25 Prozent in
jedem KV-Bezirk festgelegt worden ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/57233. a) Wie definiert die Bundesregierung den Behandlungsbedarf?
b) Trifft es zu, dass die Bundesregierung eine Konvergenz der derzeitigen
rechnerischen Behandlungsbedarfe anstrebt?
Wenn ja, warum, und in welcher Weise?
Wenn ja, stünde eine Konvergenz des rechnerischen
Behandlungsbedarfs nicht im Widerspruch zu der mit den bisherigen Maßnahmen
verfolgten Angleichung des Preises den Ärztinnen und Ärzte je erbrachter
Leistung/Punkt (einheitlicher Orientierungswert) erhalten?
c) Wenn nein, welche anderen für die Vergütung relevanten Maßstäbe
sollten nach dem Willen der Bundesregierung zusätzlich zum bereits
vereinheitlichten Eurocent-Orientierungswert bundesweit angeglichen
werden?
Der Behandlungsbedarf je Versicherten wird – sehr vereinfacht – durch die
Leistungsmenge operationalisiert. Ausgehend von § 87c Absatz 4 SGB V (für
die Jahre 2009 und 2010) sowie § 87a Absatz 3 SGB V ist nach
Beschlussfassung der gemeinsamen Selbstverwaltung Grundlage des
Behandlungsbedarfs die je nach Krankenkasse für die nach dem Wohnortprinzip je KV-
Bezirk zuzuordnenden Versicherten erbrachte und sachlich-rechnerisch
anerkannte Menge an vertragsärztlichen Leistungen in der inhaltlichen Abgrenzung
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Auf diese Leistungsmenge werden
gebührenordnungsspezifische (z. B. EBM-Anpassungsfaktoren), KV-
spezifische (z. B. Honorarverteilungsquoten; siehe auch Antwort zu Frage 5) und
bundeseinheitliche (z. B. Morbiditätsraten, basiswirksame Anhebung) Faktoren
angewendet, woraus sich rechnerisch der Behandlungsbedarf (je Versicherten)
ergibt.
Insoweit handelt es sich bei dem „Behandlungsbedarf je Versicherten“ um die
zwischen den Krankenversicherungen und Krankenkassen jeweils vereinbarte
Leistungsmenge. Gemäß § 87a Absatz 3 Satz 2 SGB V gilt der von den
Selbstverwaltungspartnern vereinbarte Behandlungsbedarf als notwendige
medizinische Versorgung gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 SGB V.
Zu den Fragen 3b und 3c wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen, wonach
eine Messgröße bzw. ein Kriterium für eine Konvergenz seitens des
Gesetzgebers nicht festgelegt wird, sondern durch den Bewertungsausschuss zu
vereinbaren ist.
4. a) Trifft es zu, dass der rechnerische Behandlungsbedarf bislang eine
teilweise morbiditätsadjustierte Fortschreibung historischer
Leistungsmengen in den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist?
b) Trifft es zu, dass der Behandlungsbedarf bzw. die ausgehandelte
Leistungsmenge wesentlich von strukturellen Gegebenheiten in den KV-
Bezirken wie Arztdichte, Anteil der Fachärzte, Anzahl der PKV-
Versicherten (PKV = private Krankenversicherung) in der Region,
Krankenhausdichte, Leistungsmenge außerhalb des Kollektivvertrages (z. B.
Hausarztverträge) bestimmt wird?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus
bei einer Konvergenz der Behandlungsbedarfe?
Die Annahmen treffen insoweit im Wesentlichen zu unter Berücksichtigung,
dass ausschlaggebend die Leistungsmenge ist. Für das Jahr 2009 wurde die
morbiditätsbedingte Veränderungsrate geschätzt und für das Jahr 2010 gemäß
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Weiterentwicklung der
vertragsärztlichen Vergütung anhand einer diagnosebezogenen und einer
demographischen Komponente bundesweit – und somit nicht KV-spezifisch – ermit-
Drucksache 17/5723 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetelt und gewichtet; für die Jahre 2011 und 2012 gelten die durch das GKV-FinG
vorgegebenen entsprechenden Regelungen.
Bei Vorlage des gemeinsamen Konvergenzkonzeptes durch den
Bewertungsausschuss wird die Bundesregierung Schlussfolgerungen ziehen.
5. a) Welche Angleichungen sind bei den Honorarverteilungsquoten (bis zu
denen Leistungen ohne Abschläge honoriert werden) zwischen den
Kassenärztlichen Vereinigungen in den letzten drei Jahren zu erkennen?
b) Welche Haltung hat die Bundesregierung zu einer Angleichung der
regional abweichenden Honorarverteilungsquoten?
c) Wie könnte diese umgesetzt werden?
d) Welche Ursachen haben die in der Vergangenheit regional
unterschiedlichen Honorarverteilungsquoten und Leistungsmengen?
Die „Honorarverteilungsquote“ (HVV-Quote) ist ein technischer Begriff der
gemeinsamen Selbstverwaltung, welcher sich in den Beschlüssen des
(Erweiterten) Bewertungsausschusses, nicht jedoch in gesetzlichen Regelungen zur
Vergütung ärztlicher Leistungen findet. Eine gesetzliche Definition der HVV-
Quote liegt insofern nicht vor. Im Wesentlichen drückt die HVV-Quote das
Verhältnis der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung zur nach sachlich-
rechnerischer Prüfung anerkannten Menge vertragsärztlicher Leistungen aus. Eine
Auswertung der HVV-Quoten je KV-Bezirk für die letzten drei Jahre liegt dem
BMG nicht vor. Eine Ausweisung der HVV-Quoten durch die gemeinsame
Selbstverwaltung erfolgt zudem nur punktuell in den Beschlussfassungen des
(Erweiterten) Bewertungsausschusses (zuletzt im Korrekturbeschluss des
Bewertungsausschusses vom 8. bis 9. Dezember 2009) und liegt damit nicht als
Zeitreihe vor.
6. Welchen Stand haben die Verhandlungen innerhalb der Selbstverwaltung
über das im GKV-FinG beauftragte Konvergenzkonzept, und rechnet die
Bundesregierung mit einem gemeinsamen Konzept der Selbstverwaltung?
Seit Beginn diesen Jahres werden im Arbeitsausschuss des
Bewertungsausschusses die Konzepte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und
des GKV-Spitzenverbandes für eine schrittweise Konvergenz der Vergütungen
gemäß § 87 Absatz 9 SGB V beraten. Der GKV-Spitzenverband und die KBV
informierten in ihrer Funktion als Trägerorganisationen des
Bewertungsausschusses das BMG darüber, dass trotz intensivster Bemühungen ein Zeitrahmen
bis zum 20. Juni 2011 notwendig sei, um vor allem auch die
Simulationsberechnungen im Hinblick auf die Auswirkungen der Konzepte für die KV-
Bereiche und alle gesetzlichen Krankenkassen durchführen zu können.
7. Inwieweit sind aus Sicht der Bundesregierung die diagnoseorientierten
Verfahren nach §87a Absatz 5 SGB V zur Morbiditätsmessung eine
manipulationssichere Methode zur Bestimmung der honorarrelevanten
Morbiditätssteigerung?
Wenn nein, welche anderen Verfahren sind aus Sicht der Bundesregierung
besser geeignet?
Die Morbiditätsmessung ist in Anbindung an die Regelungen in § 295 Absatz 3
SGB V mit der Anwendung der Ambulanten Kodierrichtlinien zur Kodierung
der Behandlungsdiagnosen verknüpft. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber
seinerzeit ausschließen wollen, dass Mehrleistungen, die im Zusammenhang mit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5723der Einführung der (diagnosenbasierten) morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung durch statistische Effekte wie beispielsweise durch „up-“ oder „right-
Coding“ anfallen, von den Krankenkassen zusätzlich vergütet werden. Wie sich
auch aus der Gesetzesbegründung zu § 87d Absatz 2 SGB V in der Fassung des
GKV-FinG ergibt, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Qualität
der Diagnosendokumentation in den vertragsärztlichen Abrechnungen noch
verbesserungsfähig ist. Die Bundesregierung prüft, inwiefern zur
Dokumentation der Behandlungsdiagnosen die Kodierung von Diagnosen für die
Vertragsärztinnen und -ärzte leicht handhabbar und einfacher umsetzbar ausgestaltet
werden kann.
8. a) Welches sind die „regionalen Besonderheiten“, die ausweislich der
Begründung des GKV-FinG zu § 87 Absatz 9 SGB V bei der angestrebten
Honorarreform Berücksichtigung finden sollen?
b) Trifft es zu, dass das Institut des Bewertungsausschusses bislang keine
geeigneten Indikatoren für das Vorhandensein wesentlicher regionaler
Besonderheiten gemäß § 87 Absatz 2f Satz 4 SGB V ermitteln konnte?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus?
9. Führt eine Berücksichtigung „regionaler Besonderheiten“ in den
Bundesländern zu überdurchschnittlichen nicht morbiditätsbezogenen
Leistungsausgaben der Kassen in den jeweiligen Ländern?
Wenn ja, in welcher Weise müssten diese nicht morbiditätsbezogenen
Ausgabensteigerungen bei den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
berücksichtigt werden?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Festlegung, welche Tatbestände als „regionale Besonderheiten“ anerkannt
und hinsichtlich der Vergütung der ärztlichen Leistungen berücksichtigt werden
sollen, bleibt aufgrund der Zuständigkeit im Bereich der Honorarverteilung der
gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen überlassen.
Diese hat im Erweiterten Bewertungsausschuss (vgl. Beschluss des Erweiterten
Bewertungsausschusses vom 2. September 2009, Teil C) festgelegt, dass sich
der Begriff auf Besonderheiten zwischen den KV bezieht.
Zutreffend ist, dass das Institut des Bewertungsausschusses zu der Feststellung
gekommen ist, dass geeignete Indikatoren für das Vorhandensein regionaler
Unterschiede nicht zu definieren bzw. zu ermitteln seien.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen stellte in seinem
Beschluss vom 2. September 2009 zur Weiterentwicklung der
vertragsärztlichen Vergütung – wie bereits für das Jahr 2009 – auch mit Wirkung für das
Jahr 2010 fest, dass unter der Prämisse der arztgruppen- und
planungsbereichsübergreifenden Wirksamkeit der Indikatoren keine Indikatoren zu regionalen
Besonderheiten in der Kostenstruktur zwischen den Bezirken der KV definiert
werden können, die eine regionale Anpassung der Orientierungswerte auf
Grund von Unterschieden in der Kostenstruktur rechtfertigen würden.
Es obliegt insofern zunächst dem Bewertungsausschuss für ärztliche
Leistungen, aus den Feststellungen des Instituts Schlussfolgerungen zu ziehen.
Insoweit stellt sich die Frage einer Berücksichtigung dieser Indikatoren bei den
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds derzeit nicht.
Drucksache 17/5723 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. a) Trifft es zu, dass die im GKV-FinG enthaltene asymmetrische
Honorarverteilung laut Begründung des Gesetzentwurfs dazu dienen soll,
eine nach Auffassung der Bundesregierung „gerechtere Gestaltung der
Honorarverteilung“ herbeizuführen?
b) Trifft es zu, dass die durch einen Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf des GKV-FinG eingefügte
nochmalige Erhöhung der linearen Honorarsteigerung von 0,75 Prozent
auf 1,25 Prozent damit gerechtfertigt wurde, dass dadurch, laut
Begründung, die Versorgung in jenen Regionen gesichert werde, die nicht von
der asymmetrischen Honorarverteilung profitieren würden?
c) Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen
diesen beiden Begründungen, bei der die eine eine Honorarerhöhung
jeweils die Begründung für die andere Honorarerhöhung liefert?
Um die bisherigen regionalen Verteilungswirkungen der Honorarreform zu
verbessern und zur Ermöglichung des Ausgleiches regional unterschiedlicher
Auswirkungen, ist im GKV-FinG zusätzlich zu einer die Veränderung der
Morbiditätsstruktur der Versicherten berücksichtigenden Zuwachsrate eine
asymmetrische Fortentwicklung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen durch
Beschlussfassung der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und
Krankenkassen auf Bundesebene im Bewertungsausschuss vorgesehen. Dabei legt das
GKV-FinG konkrete Vorgaben zur diesbezüglichen Umsetzung weder
hinsichtlich des zusätzlichen bundesweiten Betrages fest, der unter den Bundesländern
zu verteilen wäre, noch sind Regelungen vorgesehen, die ein bestimmtes
regionales Verteilungsergebnis vorgeben. Der Selbstverwaltungsebene wurden
vielmehr unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten
Gestaltungsmöglichkeiten für geeignete Lösungen eingeräumt. Auf dieser Grundlage fassten die
Selbstverwaltungspartner im (Erweiterten) Bewertungsausschuss für ärztliche
Leistungen entsprechende Beschlüsse vom 5. bis 11. Oktober 2010 sowie am
24. November 2010.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde im Deutschen Bundestag ein
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen, wonach die zunächst
ermittelte bundesweite Veränderungsrate für den Behandlungsbedarf in Höhe
von 0,75 Prozent auf 1,25 Prozent zur Verbesserung der Versorgung der
Patientinnen und Patienten angehoben wurde. Damit sollte dem Umstand Rechnung
getragen werden, die aufgrund der positiven konjunkturellen Lage eingetretene
günstigere Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
entsprechend zu berücksichtigen.
Ein Widerspruch zwischen diesen Begründungen wird nicht gesehen.
11. Auf welche Weise will die Bundesregierung sicherstellen, dass
Honorarsteigerungen mit (Qualitäts-)Verbesserungen für die Patientinnen und
Patienten verbunden sind und nicht ausschließlich deshalb vorgenommen
werden, weil sie mögliche Verteilungswirkungen vorangegangener
Honorarerhöhungen wieder ausgleichen sollen?
Die Förderung der Qualität der Versorgung ist der Bundesregierung ein
wichtiges Anliegen. Zur Verbesserung der Versorgungsqualität werden gegenwärtig
national und international unterschiedliche Modelle von Pay for Performance
diskutiert. Um eine Abschätzung der Implikation einer breiten Einführung
derartiger Modelle bzw. Teilelemente vornehmen zu können und die derzeitige
Diskussion zu versachlichen, ist eine generelle Übersicht über den
gegenwärtigen Sachstand der Wissenschaft und den Erfahrungsstand der Versorgung
notwendig. Daher hat das BMG zur Ermittlung des nationalen und internationalen
Sachstandes zu Regelungen und Praxismodellen der qualitätsorientierten
Vergütung nach öffentlicher Ausschreibung ein Forschungsvorhaben Anfang De-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5723zember 2010 vergeben. Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse ist
voraussichtlich Anfang des Jahres 2012 zu rechnen.
Unabhängig davon sieht das geltende Recht bereits Regelungen vor, nach
denen die Vergütung ärztlicher Leistungen differenziert nach Qualitätsmerkmalen
ausgestaltet werden kann. So besteht die Möglichkeit, im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) Qualitätszuschläge oder qualitätsbezogene
Zusatzpauschalen vorzusehen, die an die Vergütung der Leistungserbringer geknüpft sind.
Über die konkrete Ausgestaltung entscheidet die gemeinsame Selbstverwaltung
in eigener Verantwortung.
12. a) Aus welchen Gründen ist nach Auffassung der Bundesregierung die
mit dem GKV-FinG bis 2012 ausgesetzte Regelung zu Zu- und
Abschlägen bei Unter- oder Überversorgung nach § 87a Absatz 2
SGB V weniger für die Versorgungssteuerung geeignet als die zum
31. Dezember 2009 ausgelaufenen und mit dem GKV-FinG wieder
eingeführten Sicherstellungszuschläge?
b) Trifft aus Sicht der Bundesregierung die Feststellung zu, dass aus
Gründen der Beitragssatzstabilität der Abbau der Unterversorgung mit
einer Reduzierung der Überversorgung zwingend einhergehen muss?
Wenn ja, auf welche Weise will die Bundesregierung einen Abbau der
Überversorgung erreichen?
Die praktische Umsetzung der Regelung zu Zu- und Abschlägen bei
Unteroder Überversorgung hat sich als schwierig erwiesen; eine Anwendung mit
Wirkung auf die Ärzteschaft in den Jahren 2011 und 2012 erschien daher nicht
sachgerecht. Um jedoch weiterhin gezielt Anreize für
Niederlassungsinteressierte insbesondere in ländlichen Regionen und damit zur Förderung einer
flächendeckenden, bedarfsgerechten und wohnortnahen vertragsärztlichen
Versorgung zu setzen, wurde die bis zum Jahr 2009 vorgesehene Möglichkeit
zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen nach § 105 SGB V mit dem
GKV-FinG wieder eingeführt. Mit der Wiedereinführung der
Sicherstellungszuschläge wurde auch entsprechenden Forderungen aus den Bundesländern
entsprochen.
Die Bundesregierung prüft derzeit, wie die Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Versorgung weiterentwickelt werden kann und wird dieser Frage im
Rahmen des Entwurfs eines Versorgungsgesetzes nachgehen.
13. a) In wie vielen Regionen (bitte genaue Zahl angeben) käme die in den
Eckpunkten der Koalitionsfraktionen vom 8. April 2011 für ein
Versorgungsgesetz vorgesehene Abschaffung der Abstaffelung in
unterversorgten Regionen effektiv zur Anwendung?
b) Wie viele Ärzte (bitte konkrete Zahl angeben) und welche
Arztgruppen in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen
sind bislang von der Abstaffelung betroffen?
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Versorgungsgesetz noch nicht
fertig gestellt. Eine Aussage dazu, welche Maßnahmen in dem Gesetzentwurf
enthalten sein werden und welche Auswirkungen sich ergeben, ist deshalb
derzeit nicht möglich.
Nach geltendem Recht obliegt die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten
eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder
droht, dem jeweiligen Landesausschuss (§ 100 Absatz 1 SGB V). Das BMG
wird über etwaige Beschlüsse der jeweiligen Landesausschüsse nicht
unterrichtet. Die Angabe einer aktuellen Zahl an Ärztinnen und Ärzten, die von der Be-
Drucksache 17/5723 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefreiung der Abstaffelung derzeit betroffen sind, ist deshalb nicht möglich. Nach
den dem BMG von der KBV vorgelegten Daten zur Bedarfsplanung verteilten
sich jedoch die unterversorgten Zulassungsbezirke sowie die Anzahl der
Ärztinnen und Ärzte in diesen Bezirken zum Anfang des Jahres 2010 nach
Arztgruppen wie folgt:
Quelle: Berechnungen des BMG auf der Grundlage der Bedarfsplanungs-Richtlinie und Daten der KBV
zur Anzahl an Ärztinnen und Ärzten (Stand: Frühjahr 2010).
Daten zu der Anzahl an von Unterversorgung bedrohten Gebieten und der dort
tätigen Ärztinnen und Ärzte liegen dem BMG nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Arztgruppe Zulassungsbezirke
(n=395)
Anzahl
der Ärztinnen/Ärzte
Anästhesisten 4 0,3
Augenärzte 1 2,3
Chirurgen 0 0,3
Internisten 0 0,3
Frauenärzte 0 0,3
HNO-Ärzte 2 2,5
Hautärzte 2 2,3
Kinder- und Jugendärzte 0 0,3
Nervenärzte 1 0,5
Orthopäden 0 0,3
Psychotherapeuten 0 0,3
Radiologen 1 0,3
Urologen 0 0,3
Hausärzte 1 30,3
Gesamt 12 37,3Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]