[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5691
17. Wahlperiode 02. 05. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Friedrich Ostendorff,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5611 –
Diskussion über Änderungen an der Hofabgabeklausel und über externe
Beratungsleistungen für die Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Hofabgabeklausel bzw. die Abgabe des Hofes als Voraussetzung für eine
Altersrente für Landwirte gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) wird in der Landwirtschaft nach wie vor
kontrovers diskutiert. Dies betrifft sowohl die Frage, ob die Hofabgabe
grundsätzlich aufrechterhalten werden sollte als auch die Frage, ob und wie sie
modifiziert werden kann.
Kritisch diskutiert werden auch bestimmte Fragen im Zusammenhang mit
externen Beratungsleistungen durch Dritte für die Träger der
Landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Gewährung der
landwirtschaftlichen Altersrente bei Fortführung des Hofes durch
ausnahmslos alle Ehegatten, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht
haben?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Aufhebung der
Nichtgewährung der Bäuerinnenrente bei fehlender Hofabgabe durch den
Ehegatten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bäuerinnenrente
mit der Begründung eingeführt wurde, es solle eine „eigenständige“
Alterssicherung der Bäuerinnen geschaffen werden?
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Gewährung der
landwirtschaftlichen Altersrente bei Fortführung der Waldbewirtschaftung,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Verpachtung von Wald
unüblich und nur schwer möglich ist?
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Gewährung der
landwirtschaftlichen Altersrente bei Fortführung einer gewerblichen
Tierhaltung? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 28. April 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5691 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Ausweitung der
Sonderregelung für Unternehmer, die aus der Unternehmensführung eines
landwirtschaftlichen Unternehmens, welches von mehreren Unternehmern
gemeinsam betrieben wird, ausscheiden, auf andere Rechtsformen wie
KG, GmbH etc.?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach Weiterentwicklung
der Möglichkeit der Abgabe von Flächen nach § 21 Absatz 6 ALG
(Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung), und wie könnte
diese Weiterentwicklung aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll
ausgestaltet sein?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 6 zusammen
beantwortet.
Die Bewertung der Bundesregierung zu einzelnen Forderungen wird sich aus
einem Gesetzentwurf ergeben, der nach Abschluss der notwendigen
Vorarbeiten vorgelegt wird. Zu diesen Vorarbeiten gehört auch die Prüfung von
Vorschlägen zu etwaigen Änderungen der Organisation der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung, da aus Sicht der Bundesregierung ein Gesamtkonzept zur
Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung der Lösung
von einzelnen Aspekten vorzuziehen ist.
7. Welcher Anteil der Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte, und
welcher Anteil der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in
den letzten drei Jahren jeweils durch Bundeszuschüsse gedeckt?
Der Anteil der Bundeszuschüsse an die gesetzliche Rentenversicherung an
deren Ausgaben betrug in den Jahren 2008 bis 2010 rund 26 Prozent. In der
Alterssicherung der Landwirte betrug der Anteil der Bundesmittel an den
Ausgaben im gleichen Zeitraum rund 77 Prozent.
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Höhe der Zuschüsse für
die Alterssicherung der Landwirte und zur gesetzlichen
Rentenversicherung jeweils angemessen ist?
Und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundeszuschüsse an die Rentenversicherung nehmen eine besondere
Entlastungs- und Ausgleichsfunktion wahr, die den Bund in angemessener Weise
an der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung beteiligt. Darüber hinaus gewährleistet der Bund mit der
allgemeinen Sicherungsfunktion der Bundeszuschüsse die dauerhafte
Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unter sich
verändernden Rahmenbedingungen.
In der Alterssicherung der Landwirte trägt der Bund seit Einführung der
Defizitdeckung (§ 78 ALG) im Jahre 1995 die finanziellen Folgen des
Strukturwandels in der Landwirtschaft. Eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler,
deren Anzahl im Zeitraum von 1995 bis 2010 von rund 544 000 auf rund
260 000 gesunken ist, wird dadurch vermieden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/56919. Aus welchen Einzelpositionen setzen sich die Bundeszuschüsse für die
Alterssicherung der Landwirte und für die Gesetzliche
Rentenversicherung jeweils zusammen, und wie hoch sind die Einzelpositionen?
Der Bund leistet an die gesetzliche Rentenversicherung den allgemeinen
Bundeszuschuss gemäß § 213 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI), den allgemeinen Bundeszuschuss (Ost) gemäß § 287e Absatz 2
SGB VI, den zusätzlichen Bundeszuschuss gemäß § 213 Absatz 3 und 4 SGB VI
sowie den Bundeszuschuss an die knappschaftliche Rentenversicherung gemäß
§ 215 SGB VI. Für das Jahr 2010 beträgt der allgemeine Bundeszuschuss rund
31,5 Mrd. Euro, der allgemeine Bundeszuschuss (Ost) rund 8,4 Mrd. Euro, der
zusätzliche Bundeszuschuss rund 19,1 Mrd. Euro und der Bundeszuschuss an die
knappschaftliche Rentenversicherung 5,9 Mrd. Euro.
Die Bundesmittel in der Alterssicherung der Landwirte (2010 rund 2,3 Mrd.
Euro) decken das Defizit und sind nicht in Einzelpositionen untergliedert.
10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch eine organisatorische
Integration der bestehenden Alterssicherung der Landwirte in die
gesetzliche Rentenversicherung Verwaltungskosten gespart werden könnten,
und wenn ja, warum, und wie hoch wären diese,
und wenn nein, warum nicht?
Eine „organisatorische Integration“ der Alterssicherung der Landwirte in die
gesetzliche Rentenversicherung stellt aus Sicht der Bundesregierung keine in
Erwägung zu ziehende Option dar. Die Frage nach finanziellen Auswirkungen
einer solchen Integration stellt sich demzufolge nicht.
11. Welche zusätzlichen Kosten würden durch eine vollständige und
ersatzlose Abschaffung der Hofabgabeklausel entstehen, und wie leitet die
Bundesregierung diese Kosten ab?
Eine vollständige und ersatzlose Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung als
Rentenvoraussetzung in der Alterssicherung kommt aus Sicht der
Bundesregierung aus agrarpolitischen Erwägungen nicht in Betracht. Eine untergeordnete
Rolle spielt dabei, dass die finanziellen Folgen einer derartigen Maßnahme
nicht vorhersehbar sind. Selbst wenn nur ein Teil der Landwirte bei Erreichen
der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze davon Gebrauch machen würde,
wären sie jedenfalls erheblich. Es müssten dann nicht nur Renten bewilligt
werden, für die nach gegenwärtigem Recht die Voraussetzungen wegen fehlender
Hofabgabe nicht erfüllt sind. Weitaus gravierender wäre für das vom Bund zu
tragende Defizit der Alterssicherung der Landwirte, da mit der
Rentengewährung die Beitragspflicht der betreffenden Landwirte endet. Dem Zugang an
Rentenbeziehern stünde – anders als im gegenwärtigen Recht – nicht in der
Regel gleichzeitig ein Zugang an Beitragszahlern gegenüber. Damit würde sich
das ohnehin sehr ungünstige Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern in der
Alterssicherung der Landwirte weiter verschlechtern.
Die Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung hätte überdies eine nicht nur aus
agrar- und sozialpolitischen Gründen bedenkliche Verschlechterung der
Altersstruktur der aktiven Landwirte zur Folge. Auch die beruflichen Perspektiven
für die jüngere Generation würden nachhaltig beeinträchtigt. Zu erwarten
wären schließlich spürbare Auswirkungen auf den Bodenmarkt, da der
Nachfrage nach Flächen ein stark verringertes Angebot gegenüberstünde.
Drucksache 17/5691 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Teilt die Bundesregierung die häufig vorgetragene Behauptung, durch
eine Abschaffung der Hofabgabeklausel würde die Grundlage für die
gesamten Bundeszuschüsse für die Alterssicherung der Landwirte
entzogen, und wenn ja, wie begründet sie diese Bewertung?
Der Bundesregierung sind derartige Behauptungen bisher nicht bekannt
geworden.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Probleme von Landwirten nahe
der Altersgrenze bei verschiedenen Agrarfördermaßnahmen mit
mehrjährigen Bindefristen, wenn sie mit 65 Jahren gemäß Hofabgabeklausel
ihren Hof abgeben müssen, aber kein Nachpächter vorhanden ist, der die
Flächen vertragsgemäß im Sinne der Förderrichtlinien weiter
bewirtschaften würde, insbesondere vor dem Hintergrund des
Gleichbehandlungsgebotes, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Jeder Landwirt und jede Landwirtin hat ab Beginn einer in der Alterssicherung
der Landwirte versicherungspflichtigen Tätigkeit als Landwirt davon Kenntnis,
dass ein Anspruch auf Rente ohne eine wirksame Unternehmensabgabe nicht
besteht, weil die Hofabgabeverpflichtung bereits im Jahr 1957 eingeführt
wurde. Werden nahe der Altersgrenze Agrarfördermaßnahmen mit
mehrjährigen Bindefristen in Anspruch genommen, können daraus folglich keine
Probleme entstehen. Die Landwirte sind in der Lage, bei Inanspruchnahme
einer Agrarfördermaßnahme deren Vorteile und die bei Erreichen der
Altersgrenze bestehende Verpflichtung zur Hofabgabe als Rentenvoraussetzungen
abzuwägen.
14. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Hofabgabeklausel sog. Scheinpachtverträge?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass Scheinpachtverträge nach
mündlichen Aussagen von Landwirten gang und gäbe sein sollen und bei
Beratungsgesprächen mitunter direkt dazu geraten wird, Scheinpachtverträge
abzuschließen?
Mit der Hofabgabeverpflichtung wird nicht eine Einstellung jeglicher Arbeit im
Betrieb verlangt. Entscheidend ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der
Unternehmensabgabe das unternehmerische Risiko vollständig auf den Nachfolger
übergeht. Nach einer Hofübergabe oder Verpachtung liegt das Verwaltungs-
und Verfügungsrecht allein beim Hofnachfolger. In vielen Fällen wird der
abgebende Landwirt weiterhin in erheblichem Umfang im Betrieb tätig. Diese
Mitarbeit in dem früher selbst bewirtschafteten Betrieb steht aber mit der
Abgabeverpflichtung durchaus im Einklang. Ziel der Abgabeverpflichtung ist es,
das unternehmerische Risiko in jüngere Hand zu geben. In dem übergebenen
Betrieb mitzuarbeiten und Erfahrungen einzubringen, steht dem nicht entgegen,
sondern kann sogar wünschenswert sein. Aus diesen Gründen ist es verfehlt,
bei einer weiteren betrieblichen Mitarbeit der früheren Landwirte von
Scheinpachtverträgen zu sprechen.
15. Ist der § 21 Absatz 8 ALG, in dem es heißt „Wird ein Unternehmen der
Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer
Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt
das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus
dem Unternehmen ausgeschieden ist“ so auszulegen, dass Bezieher von
Renten der Alterssicherung der Landwirte aus juristischen Personen aus-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5691scheiden müssen, wenn diese ein landwirtschaftliches Unternehmen
bewirtschaften?
16. Wenn ja, wie begründet sich diese Auslegung?
17. Für den Fall, dass die Auslegung korrekt ist: Für welche juristischen
Personen gilt das (z. B. Vereine, Kirchen, Aktiengesellschaften und
Gebietskörperschaften)?
18. Wenn diese Auslegung nicht für alle, sondern nur für bestimmte
juristische Personen gilt: Welches Abgrenzungskriterium kommt hier zum
Tragen, und auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das?
19. Sofern die Auslegung falsch ist: Was ist zu unternehmen bzw. was
unternimmt die Bundesregierung, um die demnach falsche Rechtsauslegung
durch Träger der Alterssicherung der Landwirte zu unterbinden?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 15 bis 19 zusammen
beantwortet.
Die konkrete Auslegung spezialgesetzlicher Vorschriften – hier der Regelung
des § 21 Absatz 8 des Gesetzes über die Altersicherung der Landwirte (ALG) –
obliegt zunächst den Alterkassen. Bei diesbezüglich klärungsbedürftigen
Fragen kommt den zuständigen Fachgerichten die Kompetenz zu, streitige
Auslegungsfragen zu klären.
Eine einheitliche verfassungskonforme Auslegung von gesetzlichen
Vorschriften kann letztlich nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
erlangt werden, sollten die Fachgerichte entscheidungserhebliche gesetzliche
Regelungen für verfassungswidrig halten oder eine spezifische Verletzung von
Verfassungsrecht durch die Gerichte im Wege der Verfassungsbeschwerde
geltend gemacht werden (vgl. hierzu exemplarisch: BVerfGE 18, 85 (S. 92 ff.);
BVerfGE 78 (S. 20 bis 25)).
20. Wie bewertet die Bundesregierung aus datenschutzrechtlicher Sicht die
Weitergabe persönlicher Daten von Versicherten der
Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) an Erbringer von Beratungsleistungen im
Auftrag der LSV-Träger (z. B. die Bauernverbände)?
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind nach § 18 Absatz 1 KVLG 1989
verpflichtet, die zur Durchführung der Krankenversicherung und Betreuung der
Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen zu errichten. Diese
Verwaltungsstellen haben auch laufende Verwaltungsaufgaben für die
landwirtschaftlichen Alterkassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
wahrzunehmen. Darüber hinaus ermächtigt § 18 Absatz 1 Satz 3 KVLG 1989 die
Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung, zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben auch Dritte heranzuziehen. Sie haben damit die gesetzlich
ausdrücklich erlaubte Möglichkeit einer Funktionsübertragung an Dritte, soweit dies
einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung
der Versicherten dient.
Von dieser Möglichkeit haben die Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung Gebrauch gemacht und Verträge mit Landesbauernverbänden
abgeschlossen. § 18 Absatz 1 Satz 3 KVLG 1989 geht als Sonderregelung dem
§ 97 SGB X vor. Allerdings begründet auch § 18 Absatz 1 Satz 5 KVLG 1989
eine Genehmigungspflicht, wenn ein Dritter regelmäßig herangezogen wird. Im
Rahmen dieses Genehmigungsverfahren stellt die Aufsichtsbehörde sicher,
dass der heranzuziehende Dritte Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie sie für die
übrigen Träger der Sozialversicherung in § 97 Absatz 1 SGB X geregelt wer-
Drucksache 17/5691 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeden. Nachdem sich die Beauftragten in dem von der Aufsichtsbehörde zu
genehmigenden Vertrag auch verpflichten müssen, den Anforderungen des
Datenschutzes und der Datensicherheit, die für die Auftraggeber gelten, zu
entsprechen, ist ein datenschutzkonformer Umgang mit den Versichertendaten
sichergestellt.
21. Wie kann und sollte aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls gegen
eine datenschutzwidrige Weitergabe von persönlichen Daten der
Versicherten der LSV an die Erbringer von Beratungsleistungen im Auftrag
der LSV-Träger vorgegangen werden, und sieht die Bundesregierung das
als ihre Aufgabe an?
Da es sich bei der Heranziehung Dritter nach § 18 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) nicht um
eine Beratungsleistung, sondern um die Erfüllung einer laufenden
Verwaltungsaufgabe handelt, liegt keine datenschutzwidrige Weitergabe von persönlichen
Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Wie hoch waren nach Erkenntnissen der Bundesregierung in den letzten
Jahren bundesweit die Ausgaben der Träger der Landwirtschaftlichen
Sozialversicherung für die Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte
(Gesamtausgaben und Ausgaben bitte nach Träger und Bundesland
aufschlüsseln)?
Die Ausgaben für eine Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach § 18
Absatz 1 KVLG 1989 werden im Rechnungswesen der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften nicht gesondert erfasst. Die gewünschte Darstellung ist
für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften daher nicht möglich.
Für die Träger der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der
landwirtschaftlichen Alterskassen liegen für die Jahre 2008 und 2009 folgende Daten zu den
Ausgaben für diese Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach § 18 Absatz 1
KVLG 1989 vor (Angabe in Euro):
Träger Landwirtschaftliche Krankenkasse Landwirtschaftliche Alterskasse
2008 2009 2008 2009
Schleswig-Holstein und
Hamburg
20 554,13 20 204,32 66 578,45 63 153,26
Niedersachsen-Bremen 38 648,63 33 700,35 12 010,03 7 396,38
Nordrhein-Westfalen 390 916,05 434 614,34 541 876,11 607 666,32
Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland
233 426,22 214 986,51 378 022,55 339 526,32
Franken und Oberbayern 168 688,07 175 647,09 378 052,35 376 328,90
Niederbayern-Oberpfalz
und Schwaben
136 123,60 153 743,76 249 936,37 267 620,90
Baden-Württemberg 288 717,37 299 295,42 512 942,26 542 565,33
Gartenbau – – – –
Mittel- und Ostdeutschland 23 007,66 20 343,58 21 696,80 19 542,01
Gesamt 1 300 081,73 1 352 535,37 2 161 114,92 2 223 799,42
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5691Eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Bundesländern ist nicht möglich, da
sich die Zuständigkeitsbereiche der Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung nicht mit den Ländergrenzen decken.
23. Wie hoch war jeweils der Anteil von Mitgliedsverbänden des Deutschen
Bauernverbandes e. V. an diesen Ausgaben für die Wahrnehmung von
Aufgaben durch Dritte?
Die Rechnungsergebnisse der Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung erfassen nur die Ausgaben für die Wahrnehmung von
Verwaltungsaufgaben nach § 18 Absatz 1 KVLG 1989, nicht jedoch, durch welche Stelle oder
Institution diese Leistungen erbracht wurden.
24. Wie bewertet die Bundesregierung diese Ausgaben vor dem Hintergrund
der Tatsache, dass einzelne Träger mit Personalüberhängen zu kämpfen
haben, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung Personalüberhänge haben, weil eine Übertragung von
Aufgaben auf Dritte nach § 18 Absatz 1 Satz 3 KVLG 1989 nur in Betracht kommt,
soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten
Betreuung der Versicherten dient.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Pro-Kopf-
Ausgaben der einzelnen LSV-Träger für die Wahrnehmung von Aufgaben
durch Dritte erheblich differieren, und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus?
Die Frage lässt nicht erkennen, zu welchem Personenkreis (Mitglieder,
Versicherte etc.) die Ausgaben für Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach
§ 18 Absatz 1 KVLG 1989 ins Verhältnis gesetzt werden sollen. Eine derartige
Berechnung hätte auch keinerlei Aussagekraft, weil die für die Wahrnehmung
von Verwaltungsaufgaben nach § 18 Absatz 1 KVLG 1989 zu gewährende
Vergütung nicht pauschal je Versicherten oder je Mitglied erfolgt, sondern auf der
Basis des vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
aufgestellten Leistungs- und Kostenverzeichnisses.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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