[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5870
17. Wahlperiode 17. 05. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas
Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5634 –
Auswirkungen von Einkommensteuervergünstigungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vergünstigungen, die Steuerpflichtigen nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) gewährt werden, bedeuten erhebliche Mindereinnahmen für den
Staatshaushalt. Allein die Steuermindereinnahmen durch die 20 größten
Steuervergünstigungen beliefen sich laut Zweiundzwanzigster Subventionsbericht der
Bundesregierung im Jahr 2010 auf ca. 15 Mrd. Euro. Dies entspricht knapp
0,5 Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Dabei handelt es sich jedoch lediglich
um Schätzungen und nicht um die tatsächlichen Steuermindereinnahmen.
Angesichts der nach wie vor steigenden Staatsverschuldung ist es im Interesse
aller, Einkommensteuervergünstigungen so zielgenau, gerecht und effizient
wie möglich zu gewähren und daher die Auswirkungen der gegenwärtigen
Vergünstigungen zu analysieren.
1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen
Steuermindereinnahmen der laut Zweiundzwanzigster Subventionsbericht der
Bundesregierung 20 größten Einkommensteuervergünstigungen für den
Zeitraum seit dem Jahr 2000, und wie hoch war jeweils für die einzelnen
Vergünstigungen die gesamte Minderung des zu versteuernden
Einkommens (bitte tabellarische Darstellung des § 3 Nummer 26, 39, 70, der
§§ 3b, 4h, 5a, 7g Absatz 1 bis 6, der §§ 7h, 7i, 8 Absatz 3, der §§ 10a, 13
Absatz 3, § 16 Absatz 4, § 18 Absatz 3, der §§ 20, 34 Absatz 3, der §§ 35a,
37b Absatz 1, § 41a Absatz 4 EStG)?
Die Tabellen in den Anlagen 1 und 2 enthalten die verfügbaren Daten zu den
20 genannten Einkommensteuervergünstigungen (Steuermindereinnahmen,
Minderung des zu versteuernden Einkommens in den Jahren 2000 bis 2010). Bei
Steuerbefreiungstatbeständen ist eine steuerstatistische Erfassung nicht
möglich, so dass nur Schätzungen angegeben werden können bzw. keine
Bezifferungen vorliegen (analog zum Subventionsbericht). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Mai 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5870 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Bei welchen der in Frage 1 genannten 20 größten
Einkommensteuersubventionen sieht die Bundesregierung Reformbedarf, und mit welcher
Begründung?
3. Für welche der in Frage 1 genannten 20 größten
Einkommensteuersubventionen prüft die Bundesregierung zurzeit Modifikationen, ohne bislang
konkreten Reformbedarf ermittelt zu haben, und welche Modifikationen
werden geprüft?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Die Bundesregierung orientiert ihre Subventionspolitik ihren
subventionspolitischen Leitlinien entsprechend und insbesondere angesichts des anhaltenden
Konsolidierungsbedarfs an wachstums-, verteilungs-, wettbewerbs- und
umweltpolitischen Zielrichtungen. Daraus ergibt sich generell die Notwendigkeit, auch
bestehende Steuervergünstigungen fortlaufend zu überprüfen. Dies geschieht
nicht zuletzt im Rahmen der Subventionsberichtserstattung. Aktuell plant die
Bundesregierung keine Modifikation einer der in Frage 1 aufgeführten
steuerlichen Maßnahmen.
4. Für welche der in Frage 1 genannten 20 größten
Einkommensteuersubventionen liegen der Bundesregierung Berechnungen über Mitnahmeeffekte
oder deren Potentiale vor, und welche Höhe haben diese?
Steuerliche Vergünstigungen können zu Mitnahmeeffekten führen, finanzielle
Anreize können also in Anspruch genommen werden, obwohl das vom
Gesetzgeber erwünschte Verhalten auch ohne diese Anreize stattgefunden hätte.
Empirische Ermittlungen über das Ausmaß von Mitnahmeeffekten sind mit nicht
unerheblichen Schwierigkeiten verbunden und daher entsprechend
zurückhaltend zu interpretieren. Der Bundesregierung liegen u. a. folgende
Untersuchungen vor, in denen auch Mitnahmeeffekte betrachtet werden:
– Gutachten „Evaluierung von Steuervergünstigungen“,
Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut der Universität Köln mit Copenhagen Economics
ApS und Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, Mannheim,
Herbst 2009 mit überwiegend nicht näher quantifizierten Aussagen über
Mitnahmeeffekte bei den §§ 3b, 10a und 35a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) und der Arbeitnehmer-Sparzulage (ersetzt durch § 3 Nummer 39
EStG),
– „Bericht nach § 99 BHO über die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a
EStG“ des Bundesrechnungshofes vom 1. Februar 2011 mit Aussagen über
Mitnahmeeffekte bei der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen (30 Prozent der geprüften Fälle) und
Handwerkerleistungen (70 Prozent der geprüften Fälle). Ein Rückschluss auf die
Höhe der Mitnahmeeffekte ist auf der Basis dieser Aussagen nicht möglich.
5. Einer Änderung oder Abschaffung welcher der in Frage 1 genannten
20 größten Einkommensteuersubventionen stehen aus Sicht der
Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, und vor welchem
Hintergrund begründet sie diese Einschätzung?
Die Bundesregierung hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Zulässigkeit von Änderungen oder Streichungen von
Einkommensteuervergünstigungen. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des
Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen
weitreichenden Entscheidungsspielraum. Dabei muss er unter dem Gebot möglichst gleich-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5870mäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung
folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (BVerfGE 84, S. 239
[271]). Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines
besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 99, S. 88 [95]). Eine konkretere
Aussage zu Frage 5 wäre nur im Hinblick auf konkrete Änderungsvorschläge
einschließlich Begründung möglich.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl der
Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher vor, die im Zeitraum seit dem Jahr
2000 nach § 3 Nummer 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) begünstigt
wurden?
7. Wie verteilt sich die Minderung des gesamten zu versteuernden
Einkommens aufgrund von § 3 Nummer 26 EStG auf Steuerpflichtige nach
Einkommensgruppen (nach zu versteuerndem Einkommen oder
Gesamtbetrag der Einkünfte)?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 26 EStG werden statistisch nicht
erfasst. Angaben über Fallzahlen und zur Höhe der steuerfreien Einnahmen sind
daher nicht möglich.
8. Wie bewertet die Bundesregierung Presseberichte, nach denen der § 3
Nummer 26 EStG missbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. etwa
„Hauptsache billig, billig, billig“, stern, 13. Januar 2011), und welchen
Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl und Inhalt
missbräuchlicher Nutzungen des § 3 Nummer 26 EStG vor?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Die Bundesregierung hat entsprechende Presseberichte zum Anlass genommen,
das Thema mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu erörtern. Diese
Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen. Konkrete Erkenntnisse über Anzahl
und Inhalt vermeintlicher missbräuchlicher Nutzungen des § 3 Nummer 26
EStG liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Nach welche Kriterien wird von der Finanzverwaltung die rechtmäßige
Inanspruchnahme des § 3 Nummer 26 EStG geprüft, und auf welche
Höhe belaufen sich die aggregierten Bürokratiekosten der
Finanzverwaltung für die Prüfungen?
Die Finanzbehörden der Länder prüfen derartige Sachverhalte, soweit dazu im
Einzelfall Anlass besteht. Informationen über die aggregierten Bürokratiekosten
der Finanzverwaltung für diese Prüfungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
11. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl
Steuerpflichtiger vor, die die Begünstigung des § 3 Nummer 39 EStG in
Anspruch nehmen?
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits jetzt über die
Wirkungen der Änderung des § 3 Nummer 39 EStG im Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften vor, wie veränderte sich durch das Gesetz die Gesamtzahl der
Drucksache 17/5870 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebegünstigten Steuerpflichtigen, und wie hoch ist die Anzahl derer, die
durch Entgeltumwandlung von der Regelung profitieren?
Falls der Bundesregierung noch keine Erkenntnisse vorliegen, wann
gedenkt sie die Neuregelung des § 3 Nummer 39 EStG zu evaluieren?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen aus der Steuerstatistik über die
Ausschöpfung des § 3 Nummer 39 EStG vor. Nach Auskunft der
Arbeitsgemeinschaft Partnerschaft in der Wirtschaft e. V. nehmen rund 2 Millionen
Arbeitnehmer in ca. 4 000 Unternehmen die Begünstigung des § 3 Nummer 39 EStG
in Anspruch. Nach diesen Angaben hat sich in der letzten Legislaturperiode die
Anzahl der Betriebe, die Beteiligungen anbieten, im Jahr 2009 nicht erhöht. Dies
ist auch vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung in
der jüngeren Vergangenheit zu sehen, in der für die Unternehmen die Sicherung
von Arbeitsplätzen im Vordergrund stand und nicht der Ausbau von
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Eine Evaluierung der Neuregelung des § 3 Nummer 39
EStG oder die Vergabe eines Gutachtens ist derzeit nicht vorgesehen.
13. Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedlich hohen
Zuschlagssätze, die noch steuerbegünstigt sind, für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit in § 3b EStG?
Kommt es in der Umsetzung der Norm hier zu Abgrenzungsproblemen?
Die Höhe der Zuschlagsätze spiegelt wieder, dass der Einsatz zu den
verschiedenen Zuschlagszeiten (an Sonntagen, an Feiertagen, zur Nachtzeit) für
unterschiedlich belastend gehalten wurde. Die Regelung soll einen Anreiz für die
Arbeitnehmer darstellen, auch zu ungünstigen Zeiten zu arbeiten und außerdem
den persönlichen Belastungen der Arbeitnehmer Rechnung tragen. In der
Praxis ist sowohl die Anerkennung der Steuerfreiheit als auch die Berechnung
der steuerfreien Zuschläge streitanfällig.
14. Wie bewertet die Bundesregierung für die Steuerbegünstigung nach § 3b
EStG die Ergebnisse des Gutachtens „Evaluierung von
Steuervergünstigungen“ des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts an der
Universität zu Köln vom Herbst 2009?
Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung, und wann gedenkt
sie hierzu tätig zu werden?
Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Gutachtens zur Kenntnis
genommen. Sie sieht keine Notwendigkeit, die Steuervergünstigung nach § 3b EStG
in der von den Gutachtern empfohlenen Weise zu ändern.
15. Welche Untersuchungen liegen der Bundesregierung vor, wie die
Steuermindereinnahmen aufgrund des § 3b EStG gesenkt werden könnten, ohne
die betroffenen Arbeitnehmer schlechter zu stellen?
Untersuchungen speziell zu dieser Problematik liegen nicht vor.
16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie hoch die
Mindereinnahmen der Sozialversicherungssysteme sind, die sich durch § 3b
EStG ergeben?
Die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen führt in der
Sozialversicherung zu nicht im Einzelnen erhobenen Beitragsausfällen für alle
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5870Entgelte bis zu einem steuerlichen Stundenlohn von 25 Euro. Für Entgelte, die
oberhalb dieser Grenze liegen, werden Beiträge in vollem Umfang bis zur
Beitragsbemessungsgrenze erhoben. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind
die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge in voller Höhe dem
beitragspflichtigen Entgelt zuzurechnen. Nach überschlägigen Berechnungen ergeben sich
kurzfristig Beitragsausfälle in der Sozialversicherung in einer Größenordnung
von etwa 3 Mrd. Euro jährlich, die längerfristig allerdings mit ansonsten
höheren Leistungsansprüchen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu
verrechnen sind.
17. Wann wird die Bundesregierung den angekündigten Bericht zur
Evaluierung der Zinsschranke (vgl. u. a. Bundestagsdrucksache 17/2696)
vorlegen?
Die Evaluierung der Zinsschranke dauert derzeit noch an. Ein konkreter
Zeitpunkt für die Vorlage des Abschlussberichts kann u. a. deshalb nicht genannt
werden, weil erforderliches Datenmaterial noch nicht verfügbar ist.
18. Welche steuerlichen Effekte hatte die Anhebung der Zinsschranken-
Freigrenze auf 3 Mio. Euro nach § 4h EStG seit dem Jahr 2008, und welche
Auswirkungen hatte die Änderung auf die Zahl der betroffenen
Unternehmen nach Größenklassen?
Steuerstatistische Daten für den Veranlagungszeitraum 2008 werden
voraussichtlich Ende 2013 verfügbar sein. Der vom Deutschen Bundestag (Bericht
des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 24. Mai 2007,
Bundestagsdrucksache 16/5491) angeforderte Erfahrungsbericht zur Evaluierung der
Zinsschranke liegt noch nicht vor.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, in welcher Höhe
der Bürokratieaufwand durch die Erhöhung der Zinsschranken-
Freigrenze auf 3 Mio. Euro gemäß § 4h EStG verringert wurde?
Die Bundesregierung rechnet durch die Erhöhung der Freigrenze nach § 4h
Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a EStG auf 3 Mio. Euro mit einer deutlich
geringeren Zahl von Unternehmen, die durch die Zinsschranke betroffen sind. Somit
dürfte auch der Bürokratieaufwand sowohl für die Wirtschaft als auch für die
Finanzverwaltung gesunken sein. Erkenntnisse zur genauen Höhe des Abbaus
an Bürokratieaufwand liegen der Bundesregierung allerdings nicht vor.
20. Welches Modell und welche Annahmen legt die Bundesregierung bei
ihrer Berechnung der Einnahmeausfälle aus der sogenannten
Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG in Höhe von 500 Mio. Euro im Jahr 2008
(vgl. Einundzwanzigster Subventionsbericht) zugrunde, und in welcher
Höhe wurden Einnahmeausfälle für die danach folgenden Jahre
veranschlagt?
Den Berechnungen für die im 22. Subventionsbericht für das Jahr 2008
ausgewiesenen Steuermindereinnahmen (ohne Solidaritätszuschlag) in Höhe von
500 Mio. Euro aus der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG liegt ein Modell
zugrunde, das eine fiktive Besteuerung nach Bilanzgewinn i. S. d. § 4 Absatz 1
EStG mit der tatsächlichen Besteuerung nach der Tonnage i. S. d. § 5a EStG
vergleicht. Für die Entwicklung des Modells wurden u. a. Erkenntnisse des
Bundesrechnungshofes, die im Rahmen der Prüfung der „Gewinnermittlung bei
Drucksache 17/5870 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHandelsschiffen im internationalen Verkehr“ gewonnen wurden, herangezogen.
Bei der Ermittlung des fiktiven Bilanzgewinns werden u. a. die tatsächliche
Entwicklung der Zeitcharterraten gemäß dem veröffentlichten Hamburg-Index
der Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffagenten e. V. und die
Erkenntnisse der Studien der HSH-Nordbank zu der Entwicklung der
Betriebskosten von Containerschiffen für die Jahre 2006 und 2009 zugrunde gelegt.
Die prognostizierten Steuerausfälle aufgrund der Subventionswirkung der
Tonnagebesteuerung i. S. d. § 5a EStG für die Jahre 2011 und 2012 werden derzeit
im Rahmen der Erstellung des 23. Subventionsberichts aktualisiert.
21. Wie steht die Bundesregierung zur Tatsache, dass die „Tonnagesteuer“
gemäß § 5a EStG auch private Kapitalanleger von
Schiffsfondsgesellschaften begünstigt?
Aufgrund der transparenten Besteuerung ist nach dem deutschen Konzept der
Personengesellschaftsbesteuerung der Gesellschafter das Besteuerungssubjekt
bei der Einkommensteuer. Dieser Grundsatz wird auch hier angewandt. In den
Fällen, in denen die Reederei als Personengesellschaft firmiert, profitieren
unmittelbar die Gesellschafter von der Tonnagebesteuerung. Sie tragen in diesem
Fall Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko, d. h. sie sind keine
„privaten Kapitalanleger“ (Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG),
sondern aus steuerlicher Sicht betrieblich tätig und deshalb gemäß § 15 Absatz 1
Nummer 2 EStG Mitunternehmer der Gesellschaft (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb). Aus diesem Grund sieht die Bundesregierung in der Tatsache, dass hier
der (Mit-)Unternehmer von der Tonnagebesteuerung unmittelbar profitiert,
keine besondere Begünstigung, vielmehr werden die allgemein geltenden
Grundsätze des Einkommensteuerrechts angewandt.
22. Wie steht die Bundesregierung zu dem in der Wissenschaft geäußerten
Vorschlag, die Inanspruchnahme der „Tonnagebesteuerung“ an das
Führen der deutschen Flagge zu knüpfen?
Die Förderung der nationalen Flotte ist nicht das primäre Ziel der
Tonnagebesteuerung. Vielmehr soll der maritime Standort Deutschland (Bereederung
und Arbeitsplätze im Inland) durch die Tonnagesteuer gestärkt werden. Gemäß
§ 5a Absatz 1 Satz 1 EStG wird die Tonnagebesteuerung bei einem
Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland gewährt, soweit der Gewinn auf den
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt. Die Reederei
muss einen Gewerbebetrieb im Inland haben und das betreffende Handelsschiff
in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein.
23. Inwiefern wirkt sich nach Ansicht der Bundesregierung der § 7g EStG
(Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung
kleiner und mittlerer Betriebe) positiv auf die Wirtschaftstätigkeit in
Deutschland aus?
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG geben
kleinen und mittelgroßen Unternehmen die Möglichkeit, auch größere
Investitionen ohne oder mit einem geringeren Anteil an Fremdkapital zu tätigen.
Damit stellt die Regelung einen Ausgleich für den im Vergleich zu größeren
Unternehmen teilweise erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt dar und ist
deshalb Teil der Wirtschaftsförderung. Die erhöhte Investitionstätigkeit der kleinen
und mittelgroßen Unternehmen wiederum wirkt sich positiv auf die Wirt-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5870schaftstätigkeit der Unternehmen aus, die entsprechende Wirtschaftsgüter
anbieten.
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Effekte der zu
beobachtenden Praxis von Großunternehmen vor, der
Größenbeschränkung nach § 7g Absatz 1 Nummer 1 EStG auszuweichen, indem kleinere
Investitions-GmbH & Co. KGs gegründet werden?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
25. Sieht die Bundesregierung angesichts der zu beobachtenden Praxis von
Großunternehmen, der Größenbeschränkung nach §7g Absatz 1
Nummer 1 EStG auszuweichen, indem kleinere Investitions-GmbH &
Co. KGs gegründet werden, Reformbedarf bei dieser Norm, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf. § 7g EStG ist
betriebsbezogen ausgestaltet. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Grund Betriebe
neu gegründet werden.
26. Wie überprüft die Finanzverwaltung in der Praxis die
Tatbestandsvoraussetzung, dass eine Investition nach § 7g Absatz 1 Nummer 2 EStG auch
tatsächlich beabsichtigt wird?
Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG
reicht es grundsätzlich aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich
angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und
die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzugeben. Diese mit der Steuererklärung einzureichenden Angaben sind von den
Finanzämtern zu überwachen.
27. Wie steht die Bundesregierung zu der in der Wissenschaft geäußerten
Meinung, dass bei gesetzeskonformer Auslegung der
Sonderabschreibungsregel des § 7g Absatz 5 und 6 EStG Existenzgründer mangels eines
Vorjahrs nicht in den Genuss der Abschreibung kommen, und wie werden
Existenzgründer steuerrechtlich in der Praxis gehandhabt?
Bei Wirtschaftsgütern, die im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung
angeschafft oder hergestellt werden, gilt die Voraussetzung des § 7g Absatz 6
Nummer 1 i. V. m. § 7g Absatz 1 Nummer 1 EStG als erfüllt. Existenzgründer
können daher die Abschreibung nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG in Anspruch
nehmen.
28. Welche Alternativen zu einer Steuervergünstigung sieht die
Bundesregierung, um die Förderziele des § 7i EStG anderweitig zu erreichen?
Der Steuervergünstigung nach § 7i EStG liegt die Erwägung zugrunde,
Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude finanziell wegen der öffentlich-rechtlichen
Bindungen nach dem Denkmalschutzgesetz und der damit verbundenen Kosten
zu entlasten. Die Steuererleichterung nach § 7i EStG bietet gemeinsam mit den
Regelungen nach den §§ 10f und 10g EStG – neben der Förderung durch die
Kreditanstalt für Wiederaufbau in Form von zinsverbilligten Krediten bzw.
Zuschüssen – Anreize zu notwendigen Sanierungsmaßnahmen an vielen erhal-
Drucksache 17/5870 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetenswerten Baudenkmalen und ist damit ein wesentliches Element zur
Revitalisierung der Innenstädte.
29. Wie viele sogenannte Riester-Verträge wurden seit der Einführung der
§§ 10a und 79 ff. EStG (Zusätzliche Altersvorsorge) geschlossen?
Bis zum 31. Dezember 2010 wurden 14 397 000 zertifizierte
Altersvorsorgeverträge abgeschlossen.
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wie sich jeweils
die Zulagenförderung des § 79 ff. EStG und die steuerliche Förderung im
Rahmen des § 10a EStG auf verschiedene Einkommensgruppen der
Bevölkerung verteilt?
Über die steuerliche Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten
Altersvorsorge liegen für die Gegenwart noch keine fundierten Analysen vor. Das derzeit
verfügbare steuerstatistische Material deckt die Jahre bis 2005 ab. Diese Daten
sind nicht repräsentativ für die Gegenwart, weil die Zahl der
Altersvorsorgeverträge in den letzten Jahren dynamisch anstieg. Zudem wurde der volle Rahmen
der Förderung (Sonderausgabenabzug bis 2 100 Euro, Zulage von 154 Euro)
erst im Jahr 2008 nach Abschluss der stufenweise Einführung erreicht, so dass
auch der Umfang der steuerlichen Förderung angestiegen ist. Das
Bundesministerium der Finanzen bereitet daher entsprechende Auswertungen für die
Gegenwart vor, die derzeit noch nicht abgeschlossen sind.
31. Wie bewertet die Bundesregierung Studien (vgl. u. a. Corneo/Keese/
Schröder: Erhöht die Riester-Förderung die Sparneigung von
Geringverdienern, 2007), die zu dem Ergebnis kommen, dass durch die Riester-
Förderung insbesondere Mitnahmeeffekte entstanden sind, die Spartätigkeit
insgesamt aber kaum angeregt werden konnte?
Der in der Frage genannten Studie liegt eine ökonometrische Analyse auf Basis
eines empirischen Stützzeitraums von 2000 bis 2004 zugrunde, der nur die
ersten Jahre der Riester-Förderung betrifft und das dynamische Wachstum bei den
Riester-Verträgen in den Folgejahren nicht berücksichtigt. Ungeachtet der
verwendeten Methodik und der Aussagekraft solcher Analysen ist grundsätzlich
festzuhalten, dass die Sparleistung in Riester-Verträgen durch die öffentliche
Förderung erhöht wird, was die Versorgung im Alter verbessert. Im Sinne einer
sicheren Altersvorsorge ist im Übrigen eine Umschichtung von Sparformen,
bei denen das angesammelte Kapital bereits vor Eintritt in den Ruhestand zur
Verfügung steht und verbraucht werden kann (z. B. normale Sparpläne) oder in
risikoreichere Anlagen fließt, hin zu Riester-Verträgen positiv zu bewerten.
32. Wie hoch waren die Steuermindereinnahmen infolge der Einführung der
nachgelagerten Besteuerung der Altersversorgung für den Zeitraum seit
dem Jahr 2000?
Eine sachgerechte Bezifferung von Steuermindereinnahmen setzt einen
entsprechenden Vergleichsmaßstab voraus. Die nachgelagerte Besteuerung der
Alterseinkünfte wurde infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts mit
Wirkung ab 2005 eingeführt. Im Vergleich zur verfassungsgemäßen
nachgelagerten Besteuerung gibt es keinen eindeutigen verfassungsgemäßen
Vergleichsmaßstab. Eine aussagefähige Bezifferung von Steuermindereinnahmen der
nachgelagerten Besteuerung ist daher nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/587033. Befürwortet die Bundesregierung eine weitere Änderung der Höhe des
Freibetrags für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13
Absatz 3 EStG, und wenn nein, warum nicht?
Der Freibetrag nach § 13 Absatz 3 EStG dient einerseits Lenkungszwecken und
andererseits der Verwaltungsvereinfachung. Für die Beurteilung einer
Änderung der Höhe nach müssten bei Vorliegen eines konkreten Vorschlages neben
den Folgewirkungen insbesondere auch die finanziellen Auswirkungen
berücksichtigt werden.
34. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Effekte des
§ 16 Absatz 4 EStG (Freibetrag für Gewinne aus Betriebsveräußerungen)
in Bezug auf die Erreichung des Normzwecks vor, und hält sie diese
Steuervergünstigung vor diesem Hintergrund für gerechtfertigt?
Der Normzweck der Freibetragsregelung des § 16 Absatz 4 EStG liegt darin,
aus sozialen Gründen (wegen Alters oder Berufsunfähigkeit) Gewinne aus der
Veräußerung kleinerer Betriebe steuerlich zu entlasten (Bundesratsdrucksache
303/83). Der Freibetrag soll einen Härteausgleich darstellen, da der
Betriebsinhaber auf einen Zeitpunkt alle stillen Reserven des Betriebs geballt aufdecken
und versteuern muss. Dieser Härteausgleich wird nach Auffassung der
Bundesregierung in vollem Umfang erreicht und ist auch gerechtfertigt. Das Ziel der
Regelung, kleinere Betriebe zu begünstigen, wird schon dadurch erreicht,
dass der Freibetrag i. H. v. 45 000 Euro nur bei Veräußerungsgewinnen bis
136 000 Euro in voller Höhe abgezogen werden darf. Darüber hinaus wird er
abgeschmolzen, so dass ab einem Gewinn von über 181 000 Euro kein
Freibetrag mehr abgezogen werden kann. Zudem wird der Freibetrag nur einmal im
Leben gewährt und das auch nur, wenn der Veräußerer im Zeitpunkt der
Betriebsveräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
35. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen vor, in welchem Maße
steuerfreie Veräußerungsgewinne nach § 16 Absatz 4 EStG für die
private Altersversorgung genutzt werden?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
36. Wie viele Steuerpflichtige hatten in den Jahren seit 2000 Kapitaleinkünfte
unterhalb des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro gemäß § 20 EStG?
Eine Bezifferung ist nicht möglich, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zur
Höhe des Sparer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer-Veranlagung nicht
durchgängig erfasst werden und daher in der Steuerstatistik nicht nachgewiesen
werden können.
37. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, inwiefern die
Förderung der Spartätigkeit von Steuerpflichtigen mit geringen Einkünften
durch § 20 EStG erfolgreich ist?
Die mit dem Sparer-Pauschbetrag und einem Freistellungsauftrag steuerfrei
gestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen lassen keinen Rückschluss auf die
übrigen Einkünfte eines Steuerpflichtigen zu. Deshalb ist es nicht möglich, die
Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags einzelnen Einkommensgruppen
Drucksache 17/5870 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– z. B. den in der Frage genannten Steuerpflichtigen mit geringen Einkünften –
zuzuordnen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen.
38. Haben sich die bestehenden Regelungen, um einen Missbrauch von
Freistellungsaufträgen zu verhindern, aus Sicht der Bundesregierung
bewährt, bzw. welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung hier?
Die Bundesregierung sieht aktuell keinen Bedarf zur Änderung der
bestehenden Regelungen von Freistellungsaufträgen. Der Bundesrat hat in seiner
Stellungnahme zum Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 um Prüfung
gebeten, ob die Nutzung des Sparer-Pauschbetrages auf ein elektronisches
Verfahren mit zentralen Zugriffsmöglichkeiten umgestellt werden kann. Diese
Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
39. Welche Bürokratiekosten entstehen durch den Sparer-Pauschbetrag und
die Praxis der Freistellungsaufträge?
Die Bürokratiekosten betragen laut der Informationspflichten-Datenbank
„WebSKM“ des Statistischen Bundesamtes für § 44a Absatz 3 EStG
(Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Freistellungsaufträge und
Nichtveranlagungsbescheinigungen) 1,954 Mio. Euro für den Normadressaten
„Wirtschaft“. Nach der Methodik des Standardkosten-Modells werden für
Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger keine Kosten ermittelt.
40. Über welche empirischen Ergebnisse verfügt die Bundesregierung zur
Frage der Begünstigung einzelner Einkommensgruppen aufgrund des
Sparer-Pauschbetrags?
Unabhängig von der Höhe ihrer übrigen Einkünfte können alle Bezieher von
Einkünften aus Kapitalvermögen den Sparer-Pauschbetrag beanspruchen und
hierfür einen Freistellungsauftrag stellen. Die auf diese Weise steuerfrei
gestellten Einkünfte sind für Zwecke der Statistik nicht mit den Einkommensteuer-
Veranlagungsdaten der einzelnen Steuerpflichtigen verknüpft. Deshalb ist es
nicht möglich, die Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags einzelnen
Einkommensgruppen zuzuordnen.
41. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, in welchem Maße
die nach § 34 Absatz 3 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinne
von den Begünstigten für die private Altersvorsorge genutzt werden?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
42. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei der steuerlichen
Begünstigung von Veräußerungsgewinnen nach § 34 Absatz 3 EStG, und wenn
nein, warum nicht?
Nein. § 34 Absatz 3 EStG ist zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2010 geändert
worden, die Rechtsänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/587043. Wie bewertet die Bundesregierung den „Bericht nach § 99 BHO über die
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG“ des Bundesrechnungshofes vom 1. Februar
2011, und sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
Reformbedarf bei dieser Norm?
44. Wie will die Bundesregierung in Zukunft Doppelförderungen im
Zusammenhang mit § 35a Absatz 3 EStG verhindern?
Die Fragen 43 und 44 werden zusammengefasst wie folgt beantwortet:
Das Bundesministerium der Finanzen hat gegenüber dem Bundesrechnungshof
Stellung zu dem Entwurf des genannten Berichtes genommen. In der
Stellungnahme wurde auf die noch ausstehende Evaluierung hingewiesen, die der
Gesetzgeber im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung
steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch
Wachstumsstärkung“ („Konjunkturpaket I“) vorgesehen hatte und die noch in
diesem Jahr in Auftrag gegeben werden soll. Die Frage der Vermeidung von
Doppelförderungen im Bereich der Handwerkerleistungen soll mit den
obersten Finanzbehörden der Länder erörtert werden. Auch hierzu werden aus der
noch ausstehenden Gesetzesevaluierung Anregungen erwartet. Im Übrigen ist
die Einschätzung des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der durch eine
Abschaffung zu erzielenden Mehreinnahmen von 4 Mrd. Euro zu relativieren. Auf
der Basis von Ist-Zahlen der obersten Finanzbehörden der Länder werden die
Steuerausfälle infolge der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zum
gegenwärtigen Zeitpunkt und bei der derzeitigen Inanspruchnahme auf ein jährliches
Volumen von rund 2 Mrd. Euro geschätzt. Davon entfallen rund 1,6 Mrd. Euro/
Jahr auf Handwerkerleistungen.
45. Inwiefern sieht die Bundesregierung positive Effekte des § 35a Absatz 3
EStG in Bezug auf das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit, und
liegen ihr hierzu empirische Erkenntnisse vor?
Die Strategie der Schwarzarbeitsbekämpfung ist durch einen stark präventiven
Ansatz gekennzeichnet, wobei die Steuervergünstigung nach § 35a EStG als
flankierende Maßnahme gesehen werden kann, um Anreize für legale
Beschäftigung zu schaffen. Der Bundesregierung liegen keine empirischen Erkenntnisse
über die Auswirkungen der Steuervergünstigung nach § 35a EStG im Hinblick
auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit vor. Auch in dem bereits zitierten
Gutachten „Evaluierung von Steuervergünstigungen“ des Finanzwissenschaftlichen
Forschungsinstituts der Universität Köln vom Herbst 2009 wurden die
Schwierigkeiten der Quantifizierung von Schwarzarbeit dargestellt.
46. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, um welchen Betrag
der Bürokratieaufwand durch die Pauschalisierung nach § 37b Absatz 1
i. V. m. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG (begrenzte Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen für Geschenke) verringert wurde?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, um welchen Betrag der
Bürokratieaufwand durch die Pauschalisierung nach § 37b Absatz 1 i. V. m. § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG (begrenzte Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen für Geschenke) verringert wurde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5870
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5870
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ISSN 0722-8333]