[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6166
17. Wahlperiode 09. 06. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Agnes Malczak,
Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5851 –
Die Europäisch-Iranische Handelsbank und die deutsche Handelspolitik
gegenüber dem Iran
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Iranische Banken werden mit den UN-Sicherheitsratsresolutionen 1737 (2006),
1803 (2008) und 1929 (2010) immer stärker in das Sanktionsregime wegen der
iranischen Verstöße gegen den Nichtverbreitungsvertrag aufgenommen. Die
Europäisch-Iranische Handelsbank AG (EIHB) ist, spätestens seit den
Sanktionen gegen die Bank Melli Iran aus dem Juni 2008, einer der wenigen
verbliebenen finanziellen Verbindungswege für die iranische Wirtschaft nach
Deutschland und Europa. Ihre Bedeutung für den europäisch-iranischen
Handel, und damit auch für die Finanzierung des iranischen Regimes ist in den
letzten Jahren beständig gestiegen, da fast alle anderen Finanzinstitutionen ihr
Irangeschäft entweder aufgegeben haben oder mit Sanktionen belegt wurden. Die
Bundesregierung hat jedoch Maßnahmen gegen die Bank stets abgelehnt,
– auch nachdem sie im Jahr 2008, unmittelbar nach der Sanktionierung der
Bank Melli Iran, eine zweite Filiale im Iran eröffnete (vgl.
Pressemitteilung von Germany Trade & Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und
Standortmarketing mbH vom 27. Juni 2008),
– auch nachdem im Rat der EU im Sommer 2010 der Antrag auf Sanktionen
gegen die EIHB gestellt wurde und damit mindestens ein EU-Ratsmitglied
evtl. Sanktionen gegen die Bank für rechtssicher hielt (vgl. Süddeutsche
Zeitung vom 9. September 2010, S. 17: „USA gehen gegen Hamburger
Bank vor“),
– auch nachdem das amerikanische Finanzministerium Sanktionen gegen die
Hamburger Bank beschlossen hatte, und damit klar wurde, dass der
wichtigste Verbündete der Bundesrepublik Deutschland anscheinend über
Beweise gegen die Bank verfügte (vgl. Pressemitteilung TG-847 vom 7.
September 2010).
Dies wurde stets damit begründet, dass man die Bank genau überwache und
keine entsprechenden Hinweise auf eine Verwicklung der EIHB mit dem
iranischen Atomprogramm habe. Die gleichen Argumente wurden auch im Falle Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. Juni 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6166 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder indisch-iranischen Öltransaktionen vorgebracht. Die Abwicklung dieser
Transaktion durch die EIHB wurde von der Bundesregierung in Abstimmung
mit der Deutschen Bundesbank Anfang dieses Jahres gebilligt, obwohl in der
Sicherheitsratsresolution 1929 auf eine mögliche Verwendung der iranischen
Öleinnahmen für das Nuklearprogramm hingewiesen wird.
Im April 2011 revidierte die Bundesregierung ihre Position plötzlich. Diesem
abrupten Wandel war eine breite öffentliche Berichterstattung über die
Genehmigung des Iran-Indien-Geschäfts vorausgegangen. Zudem wurde über eine
mögliche Verknüpfung der Genehmigung der Transaktionen mit der
Freilassung der deutschen Journalisten der „Bild am Sonntag“ berichtet.
Der Umgang mit der EIHB steht darüber hinaus im weiteren Kontext der
deutschen Handelspolitik mit Iran, denn er hat Implikationen für die Zukunft der
europäisch-iranischen Geschäftsbeziehungen. Wenn weiterhin der Handel mit
Iran stattfinden soll, dann müssen dessen Strukturen nun justiert werden, eine
klare politische Haltung bezogen und wirksame Kontrollmechanismen mit
Hinblick auf die Einhaltung des Nichtverbreitungsvertrags und der Wahrung
der Menschenrechte eingesetzt werden. Dazu gehört auch eine Evaluation der
bisherigen Sanktionspolitik.
1. Wie schätzt die Bundesregierung die Rolle der EIHB im europäisch-
iranischen Handel ein?
Die bisherige Rolle der Europäisch-Iranischen Handelsbank AG (EIHB) im
europäisch-iranischen Handel ist erheblich. Nach dem Rückzug zahlreicher
europäischer Geschäftsbanken gehörte die EIHB bislang zu den wenigen
Kreditinstituten, die noch legale Geschäfte mit Iran-Bezug abwickelten. Nach
Erkenntnissen der Bundesregierung hat nur noch die Zweigstelle der Bank
Tejarat in Paris eine vergleichbare Bedeutung.
2. Mit welchen Mitteln ist die Bundesregierung der Aufforderung aus
Absatz 10 der UN-Sicherheitsratsresolution 1803 (2008) gefolgt, erhöhte
Wachsamkeit gegenüber iranischen Banken in Europa walten zu lassen?
Die Wachsamkeitsverpflichtung gemäß Ziffer 10 der Resolution des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1803 (2006) bei Transaktionen von
Finanzinstituten mit Banken, die ihren Sitz in Iran haben, wurde wie folgt in
Deutschland umgesetzt:
Die Verpflichtung wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP
vom 7. August 2008 und Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, jetzt
Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 umgesetzt. Dieser verpflichtet
die Finanzinstitute bei Transaktionen mit iranischen oder iranisch kontrollierten
Instituten zu Wachsamkeit, um proliferationsrelevante Tätigkeiten zu
vermeiden. Dies schließt die Meldung verdächtiger Transaktionen ein.
Verdachtsmeldungen von Kreditinstitutionen werden an das Bundeskriminalamt
weitergeleitet. Das Risikobewusstsein deutscher Finanzinstitutionen bei Transaktionen mit
Banken in Iran ist hoch. Hierzu trägt auch die im internationalen, auch
europäischen, Vergleich scharfe Sanktionierung von Sanktionsverstößen bei.
3. a) Wie überwacht die deutsche Finanzaufsicht BaFin (Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht) die Transaktionen der Niederlassungen
der EIHB in Teheran und Kish?
In die laufende Überwachung der von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigten Kreditinstitute werden deren ausländische
Zweigstellen – wie die Zweigstellen in Kish und Teheran – einbezogen. Die Kredit-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6166institute sind verpflichtet, Geschäfte von ausländischen wie inländischen
Zweigstellen buchhalterisch in das Rechenwerk der Bank sowie deren
Geschäftsaktivitäten in das Risikomanagement und Risikocontrolling zu
integrieren. Die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung sind ebenfalls von ausländischen Zweigstellen deutscher Kreditinstitute
einzuhalten. Die Einhaltung sämtlicher aufsichtlicher Anforderungen wird vom
Jahresabschlussprüfer und gegebenenfalls durch eine von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht veranlasste Sonderprüfung überprüft.
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Äußerungen von Beamten der
deutschen Finanzaufsicht, wonach eine Kontrolle der Teheraner
Aktivitäten der EIHB nicht ausreichend möglich sind (vgl. Wall Street Journal
vom 12. April 2011: „Germany Rebuffs U.S. Calls to Shut Iran Bank“)?
Eine Äußerung von Mitarbeitern der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, dass eine Kontrolle der Teheraner Aktivitäten der EIHB nicht
ausreichend möglich sei, ist nicht erfolgt. Die im Artikel des „Wall Street Journal“
vom 12. April 2011 dahingehend aufgestellte Behauptung ist unzutreffend.
4. Welche Gründe haben die Bundesregierung im EU-Ministerrat im
vergangenen Juni dazu bewogen, die Aufnahme der EIHB auf die Schwarze Liste
der EU zu verhindern (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 9. September 2010,
S. 17: „USA gehen gegen Hamburger Bank vor“)?
Die Europäische Union führt keine „schwarze Liste“. Sollte sich die Frage auf
Sanktionsmaßnahmen der EU gegenüber Iran beziehen, ist klarzustellen, dass
die EIHB auf dem Rat für Außenbeziehungen (RfAB) der Europäischen Union
im Juni 2010 nicht thematisiert wurde. Vielmehr hat sich die Bundesregierung
bei diesem RfAB aktiv dafür eingesetzt, eine Einigung auf umfangreiche EU-
Maßnahmen in den Bereichen Handel, Finanzen, Transport, Energie und gegen
die Revolutionsgarden herbeizuführen. Dabei hat die Bundesregierung
grundsätzlich auch die Listung weiterer Banken befürwortet.
5. a) Welche zusätzlichen Kontrollmaßnahmen hat die Bundesregierung nach
der Listung der EIHB durch das amerikanische Finanzministerium im
September 2010 ergriffen?
Zu zusätzlichen Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf die EIHB wird auf die
Antwort zu Frage 5b verwiesen. Dabei ist zu beachten, dass diese bereits vor
der Designierung der EIHB seitens des amerikanischen Finanzministeriums
eingeleitet wurden.
b) Welcher Art waren die in der Antwort auf die Schriftliche Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 17/5422 des Abgeordneten Rolf Mützenich
„zusätzliche Kontrollmaßnahmen“ gegen die EIHB angegebenen
Maßnahmen?
Was hat die Bundesregierung dazu veranlasst, sie zu treffen?
Wann sind sie in Kraft getreten und welche Konsequenzen haben sich
daraus ergeben?
In der zweiten Jahreshälfte 2010 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bei der EIHB weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen
und in diesem Zusammenhang auch eine Sonderprüfung angeordnet. Die
Prüfungsfeststellungen unterliegen genauso wie darauf folgende und damit in
Zusammenhang stehende Maßnahmen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht der Verschwiegenheitspflicht des § 9 des Kreditwesengesetzes.
Drucksache 17/6166 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. a) Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus der
Feststellung einer „potential connection between Iran’s revenues derived from
its energy sector and the funding of Iran’s proliferation-sensitive nuclear
activities“ in der Sicherheitsratsresolution 1929 (2010) getroffen?
Deutschland hat nach der Verabschiedung der Resolution 1929 im VN-
Sicherheitsrat aktiv daran mitgewirkt, die Maßnahmen des Sicherheitsrates durch die
Europäische Union nicht nur umzusetzen, sondern auch um Maßnahmen zu
ergänzen, bei denen die EU einen besonderen Einfluss ausüben kann. In der
Folge wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010
auch im Energiebereich Verbote der Lieferung von Hoch-/
Schlüsseltechnologie, die nicht durch Lieferungen aus Drittstaaten substituiert werden kann,
eingeführt. Dies betrifft Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote von
Schlüsselausrüstungen und -technologien sowie von damit
zusammenhängender technischer und finanzieller Hilfe, die in Schlüsselbereichen der Öl- und
Erdgasindustrie verwendet werden können: Raffination, Erdgasverflüssigung
sowie Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas.
b) Wieso hat die Bundesregierung trotz dieser möglichen Verbindung der
Abwicklung indischer Zahlungen an den Iran über die Deutsche
Bundesbank und die EIHB zugestimmt?
Nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 bedürfen Zahlungen von und an
iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen ab einem Wert von
40 000 Euro der vorherigen Genehmigung durch die in den EU-Mitgliedstaaten
zuständigen Behörden. In Deutschland ist hierfür die Deutsche Bundesbank
zuständig. Nach der Verordnung ist die Genehmigung zu erteilen, sofern sich
die Zahlung nicht auf verbotene, insbesondere proliferationsrelevante
Lieferungen (Unterstützung des iranischen Nuklear- und Raketenprogramms) bezieht.
Weder die Resolution des Sicherheitsrates 1929 (2010) noch die EU-Iran-
Embargo-Verordnung verbieten dem Iran den Verkauf von Rohöl.
7. a) Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, sich
kurzfristig und erst nachdem sowohl die Deutsche Bundesbank als auch
andere EU-Partner dies erneut einforderten (vgl. Handelsblatt vom 6. April
2011: „Iran-Bank soll auf die Schwarze Liste“), nun doch für eine
Listung der EIHB einzusetzen?
b) Welche neuen Fakten und Erkenntnisse waren ausschlaggebend für
eine neue Einschätzung der EIHB durch die Bundesregierung, und
wann waren diese Tatsachen der Bundesregierung bekannt?
Im Vorfeld ihrer Entscheidung stand die Bundesregierung in engem Austausch
mit ihren Partnern. Auf dieser Grundlage ist sie zu der Entscheidung gelangt,
sich dem Vorschlag, die Europäisch-Iranische Handelsbank durch die
Europäische Union zu listen, nicht entgegenzustellen. Zum Schutz der bilateralen
Beziehungen zu anderen Staaten können detailliertere Informationen hier nicht
offengelegt werden.
8. a) Wie schätzt die Bundesregierung die Befürchtung deutscher
Unternehmen ein, dass bei einer Listung der EIHB deutsche Firmen Forderungen
gegenüber iranischen Handelspartnern nicht mehr geltend machen
könnten (vgl. FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND vom 6. April
2011: „Regierung legt Iran-Geschäft trocken“)?
Negative Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und
Iran können nicht ausgeschlossen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6166b) Erwartet die Bundesregierung Regressforderungen deutscher
Unternehmen angesichts der bevorstehenden Listungen, und wenn ja, in
welcher Höhe?
Nein.
9. Welche Informationen besitzt die Bundesregierung über die
Geschäftsverhältnisse weiterer deutscher Banken mit durch UN-Sanktionen
belegten iranische Banken, wie sie vom ehemaligen Analysten des US-
Finanzministeriums, Avi Jorisch, angedeutet wurden (vgl. Wall Street Journal
vom 19. Juli 2010: „Small Bank in Germany Tied to Iran Nuclear
Effort“)?
Angaben über das etwaige Bestehen von Kontoverbindungen zu bestimmten
Personen können mit Blick auf die im Kreditwesengesetz statuierte
Verschwiegenheitspflicht nicht gemacht werden. Generell gilt jedoch, dass deutsche
Banken nach den Vorschriften von Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 961/2010
des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 genauso wie nach deren
Vorgängerfassung nicht verpflichtet sind, Konten von mit VN-Sanktionen
belegten Banken zu schließen bzw. die zugrunde liegenden Verträge zu beenden.
Vielmehr sind die Kontoguthaben eingefroren, und das Bereitstellungsverbot
greift.
10. Welche weiteren Banken in Deutschland und Europa, neben der nun bald
sanktionierten EIHB, lösen noch sogenannte Akkreditive aus dem Iran
ein, also Zahlungsverpflichtungen iranischer Kunden gegenüber
deutschen Lieferanten?
Soweit der Bundesregierung bekannt, haben sich die weiteren deutschen Banken
aus dem Irangeschäft zurückgezogen. Von Paris aus ist offenbar die iranische
Bank Tejarat mit einer Zweigstelle aktiv.
11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, allein oder im Rahmen
der EU, um der Verlagerung der Finanzströme zugunsten des iranischen
Atomprogramms, die bisher über die EIHB geleitet wurden, auf andere
deutsche oder europäische Finanzinstitutionen vorzubeugen?
Wie ausgeführt, bedürfen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010
Zahlungen von und an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen
ab einem Wert von 40 000 Euro der vorherigen Genehmigung durch die in den
Mitgliedstaaten zuständigen Behörden (vgl. Antwort zu Frage 6b). Zahlungen
ab 10 000 Euro sind zu melden. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern sich
die Zahlung nicht auf verbotene, insbesondere proliferationsrelevante
Lieferungen (Unterstützung des iranischen Nuklear- und Raketenprogramms) bezieht.
Damit sollen Geldtransfers (u. a.) zugunsten des iranischen Atomprogramms
verhindert werden. Die Bundesregierung setzt sich im EU-Rahmen dafür ein,
dass Artikel 21 der EU-Verordnung in den Mitgliedstaaten einheitlich und der
strengen deutschen Praxis folgend angewendet wird.
12. a) Wie wirkt sich die deutsche und internationale Sanktionspolitik
gegenüber dem Iran in Hinblick auf die beabsichtigte Verhaltensänderung
des Regimes in der Atompolitik aus?
Ziel der Bundesregierung ist es, Iran dazu zu bewegen, an den
Verhandlungstisch zurückzukehren, um eine diplomatische Lösung in der Nuklearfrage zu
Drucksache 17/6166 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeerreichen und die internationale Gemeinschaft davon zu überzeugen, dass sein
Nuklearprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken dient. Sanktionen sind
dabei Teil einer gemeinsam von den E3+3 verfolgten Doppelstrategie („double
track“), die einerseits auf Anreize setzt, um Iran für den Eintritt in
Verhandlungen über das Nukleardossier zu gewinnen. Auf der anderen Seite werden –
solange Iran nicht auf die Forderungen der Weltgemeinschaft, wie sie in den VN-
Sicherheitsratsresolutionen 1737, 1747, 1803, 1835 und 1929 artikuliert sind,
eingeht – durch Verhängung von Sanktionen der iranischen Führung die
Konsequenzen ihres Handelns vor Augen geführt. Gemeinsam mit ihren Partnern
innerhalb der EU beobachtet und bewertet die Bundesregierung kontinuierlich
die Wirkung der seitens der EU verhängten Sanktionen.
b) Inwiefern hat die Sanktionspolitik bislang zur Lösung des
Atomkonflikts beigetragen?
Auf die Antwort zu Frage 12a wird verwiesen. Hinzuzufügen ist, dass
Sanktionen Iran Beschaffungen für sein Nuklear- und Raketenprogramm erschweren
und damit den Raum für eine diplomatische Lösung vergrößern.
c) Welche Kausalzusammenhänge legt die Bundesregierung dieser
Einschätzung zugrunde?
Auf die Antworten zu den Fragen 12a und 12b wird verwiesen.
13. a) Was wurde unternommen, um möglichen kontraproduktiven
Auswirkungen der Sanktionen vorzubeugen?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
b) Gibt es Beispiele für kontraproduktive Auswirkungen der deutschen
und internationalen Sanktionspolitik?
Bei Stellungnahmen zur Wirksamkeit von Sanktionsmaßnahmen beachtet die
Bundesregierung, dass die öffentliche Darstellung von konkreten Teilaspekten
der Wirksamkeit Iran Ausweich- oder Ersatzbewegungen erlauben sowie
Einblick in vertrauliche Quellen gewähren könnte.
Ein entscheidender Indikator für die Wirksamkeit der Sanktionen sind für die
Bundesregierung die zu beobachtenden umfassenden Anstrengungen der
iranischen Regierung, die Sanktionen zu umgehen.
14. a) Führt die Bundesregierung eine Evaluation der Wirkung und Folgen
der durchgeführten Sanktionen durch?
b) Wenn nein, warum nicht?
Gemeinsam mit ihren Partnern beobachtet und bewertet die Bundesregierung
kontinuierlich die Wirkung der verhängten Sanktionen. Dies geschieht auch im
Rahmen der EU über die in den jeweiligen Ratsbeschlüssen standardmäßig
enthaltene Überprüfungsklausel im Zwölfmonatsrhythmus.
c) Wenn ja, mit welchen Methoden und unter Verwendung welcher
Kriterien?
Die Deutsche Botschaft in Teheran beobachtet die Auswirkungen des EU-
Beschlusses und unterrichtet die Zentrale des Auswärtigen Amts hierüber im
Rahmen ihrer regulären Berichterstattung. Des Weiteren legt die Bundesregierung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6166bei der Bewertung der Wirksamkeit einzelner Sanktionen eigene Erkenntnisse
und Stellungnahmen der europäischen und internationalen Partner sowie
Analysen unabhängiger Experten zugrunde. Auch im Rahmen der mindestens alle
zwölf Monate stattfindenden Überprüfungen der EU-Sanktionsregime werden
deren Wirkungen beraten. Hierzu trägt auch der Europäische Auswärtige
Dienst mit Analysen bei. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13b
verwiesen.
d) Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14a und 14c verwiesen.
15. Inwiefern plant die Bundesregierung die aus ihren eigenen Reihen als
„halbherzig“ bezeichneten Iran-Sanktionen zu erweitern (vgl. die
Aussage des CDU-Außenpolitikers Philipp Mißfelder, Handelsblatt vom
28. März 2011: „Sanktionspolitik: Der Westen und sein angespanntes
Verhältnis zu dem Regime in Teheran“)?
Sollte sich Iran weiter weigern, konstruktiv an einer Verhandlungslösung
mitzuarbeiten, erscheint eine weitere Ausweitung von Sanktionen geboten. Eine
entsprechende Entscheidung ist dazu bisher nicht gefallen. Darüber hinaus wird
auf die Antwort zu Frage 12a verwiesen.
16. Inwiefern werden bei der Umsetzung der Sanktionen mögliche negative
Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung geprüft, und welche
Maßnahmen werden ergriffen, um solche zu vermeiden?
Die Bundesregierung hat sich mit Nachdruck für die Identifizierung von
Sanktionsmaßnahmen eingesetzt, die zielgerichtet und angemessen sind und die
Auswirkungen auf die iranische Zivilbevölkerung so gering wie möglich
halten. Dieses Kriterium spielt bei den Beratungen im EU-Kreis stets eine zentrale
Rolle. Die jüngsten EU-Sanktionsmaßnahmen setzen diese Ziele um. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 14a und 14c verwiesen.
17. Welche Auswirkungen hatten die Sanktionen bisher auf die
Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung im Iran, und auf welche Grundlage stützt
sich die Bundesregierung bei ihrer Einschätzung?
Inwiefern es trotz der in der Antwort zu Frage 16 geschilderten, generellen
Ausrichtung der Sanktionspolitik der Bundesregierung gegenüber Iran im
Einzelfall zu Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung
kommt, kann bislang nicht messbar festgestellt werden. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 14a und 14c verwiesen.
18. Welche Reaktionen hat die bisherige Sanktionspolitik im Iran
hervorgerufen (bitte insbesondere auf Reaktion der Bevölkerung,
Zivilgesellschaft, der Oppositionsbewegung und von Menschenrechtsgruppen
eingehen)?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen sind sowohl
innerhalb der iranischen Führung als auch in der iranischen Zivilgesellschaft die
Einschätzungen der Sanktionen uneinheitlich.
Drucksache 17/6166 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. a) Wie hat sich die deutsche und internationale Sanktionspolitik bislang
auf die Menschenrechtslage im Iran ausgewirkt?
Die Bundesregierung beobachtet die innenpolitische Situation in Iran
kontinuierlich. Besonderes Augenmerk legt sie dabei auf die Lage der iranischen
Oppositionsbewegung. Mit großem Nachdruck setzt sie sich auf
unterschiedliche Weise für eine Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage sowie
die Gewährleistung von politischen und bürgerlichen Freiheiten in Iran ein. Die
EU hat am 12. April 2011 Sanktionen gegen 32 iranische Offizielle in den
Revolutionsgarden, der Polizei und Justiz verhängt, die in
Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind. Dabei wurden Kontensperrungen und Reiseverbote
verhängt. Die Bundesregierung, die diese Maßnahmen aktiv unterstützt, erhofft
sich von diesen Maßnahmen eine Verbesserung der Menschenrechtslage in
Iran. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der internationalen und der
EU-Sanktionspolitik den Nuklearbereich betreffend und der
Menschenrechtslage in Iran ist für die Bundesregierung nicht erkennbar.
b) Welche Rolle spielen die massiven Menschenrechtsverstöße im Iran
und die Verwicklungen der auch wirtschaftlich bedeutsamen
Revolutionsgarden in diese Vorgänge für die Entwicklung der deutschen
Sanktionspolitik gegenüber dem Iran?
Die Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) sind eine wesentliche Stütze des
politischen Systems der Islamischen Republik Iran. Ihnen gilt die besondere
Aufmerksamkeit der Bundesregierung. Bei der am 12. April 2011 durch den
Rat der Europäischen Union beschlossenen Listung iranischer Offizieller, die in
Menschenrechtsverletzungen involviert sind, wurden gezielt auch Angehörige
der Pasdaran miteinbezogen. Mit diesem Beschluss wurde ein von den
proliferationsbezogenen Sanktionen unabhängiges zusätzliches Sanktionsregime
eingerichtet, in dessen Fokus die Menschenrechtsverletzungen in Iran stehen
(vgl. Verordnung (EU) Nr. 359/2011).
20. a) Welche Perspektiven sieht die Bundesregierung für den deutsch-
iranischen Handel, der durch die bevorstehende Listung der EIHB deutlich
erschwert wird?
Im Jahre 2010 stand Iran mit einem deutschen Exportvolumen von circa 3,8 Mrd.
Euro auf Platz 41 der wichtigsten deutschen Exportmärkte. Es ist davon
auszugehen, dass weitere Sanktionen den deutsch-iranischen Handel tendenziell
weiter beschränken werden.
b) Hält die Bundesregierung die umfangreichen deutschen
Handelsbeziehungen mit dem Iran angesichts der iranischen
Menschenrechtsverletzungen, der Drohungen gegen Israel und der Verstöße gegen die
Regeln des Nichtverbreitungsvertrags weiterhin für wünschenswert?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 20a erwähnt, stand Iran im Jahre 2010 auf
Platz 41 der wichtigsten deutschen Exportmärkte. Die deutsch-iranischen
Handelsbeziehungen werden deshalb von der Bundesregierung nicht als besonders
umfangreich angesehen.
Ziel der Politik der Bundesregierung gegenüber Iran ist es, die Führung des
Landes davon zu überzeugen, wie ein verantwortliches Mitglied der Internationalen
Staatengemeinschaft zu handeln. Die Bundesregierung unterstützte dazu aktiv,
dass die EU bereits 2007 ein komplettes Waffenembargo und Ausfuhrverbote
für Dual-use-Güter mit Bezug auf die iranischen Nuklear- und
Trägertechnologieprogramme verhängte. Diese Ausfuhrverbote wurden seitdem schrittweise
ausgeweitet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/616621. Wie lässt sich das Zögern der Bundesregierung bei der Sanktionierung der
EIHB mit dem feierlichen Bekenntnis der Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel vor der Knesset am 18. März 2008 verbinden, die Sicherheit
Israels sei für sie niemals verhandelbar, wenn nach den Hinweisen aus dem
US-Finanzministerium (siehe oben zitierte Pressemitteilung) gleichzeitig
zu befürchten stand, dass die Gelder, die über die EIHB in den Iran
flossen, auch der Entwicklung von Waffen dienten, mit denen der Iran Israel
bedroht?
Die Bundesregierung hat alle Hinweise auf Proliferationsbezüge im
Geschäftsverhalten der EIHB sehr ernst genommen und soweit möglich umgehend und
intensiv überprüft. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass
Zahlungen an gelistete Personen und Einrichtungen in Iran, die wegen
Unterstützung der iranischen Nuklear- und Trägertechnologieprogramme
Finanzsanktionen unterworfen wurden, nach den geltenden Sanktionen ebenso verboten sind
wie Finanzdienstleistungen für verbotene Lieferungen.
22. a) Welche Schritte wurden seit der am 15. April 2011 bekannt
gewordenen Entscheidung zur Listung der EIHB (vgl. Süddeutsche Zeitung
vom 15. April 2011, „Iranische Bank kommt auf schwarze Liste“) von
der Bundesregierung national und im europäischen Rahmen
unternommen?
Die Bundesregierung nimmt zu spekulativen Meldungen in den Medien über
ihre Entscheidungsfindungsprozesse nicht Stellung.
b) Wann steht eine Entscheidung im EU-Rat zur Listung der Bank an?
Der Rat für Außenbeziehungen der Europäischen Union hat am 23. Mai 2011
weitere Listungen im Rahmen der Nichtverbreitungs-Sanktionen beschlossen.
Es handelt sich um fünf natürliche Personen sowie über 100 Unternehmen und
Gruppierungen, denen Beteiligung an verbotenen Aktivitäten im
Zusammenhang mit dem Nuklearprogramm oder die Zugehörigkeit zu gelisteten
Organisationen wie den Revolutionsgarden oder der Schifffahrtsgesellschaft
IRISL vorgeworfen wird. Darunter befindet sich auch die EIHB.
c) Welche konkreten Wirkungen hat diese Listung zur Folge, und zu
welchem Zeitpunkt werden diese eintreten?
Mit dem Inkraftteten der Listung am 24. Mai 2011 durch Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union sind sämtliche Konten der EIHB bei
Kreditinstituten in der EU sowie alle Konten, die die EIHB selbst führt, mit sofortiger
Wirkung gesperrt. Ferner dürfen der EIHB mit sofortiger Wirkung keine Gelder
oder sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Die
Freigabe von eingefrorenen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie die
Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist damit nur noch
im Rahmen der für Finanzsanktionen der EU üblichen Ausnahmetatbestände
möglich. Einzelheiten finden sich in Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU)
Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen
gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281
vom 27.10.2010, S. 1 bis 77).
d) Welche Folgen hat die Listung für deutsche Anleger (ggf. differenziert
nach verschiedenen Anlegergruppen)?
Die Bundesregierung erwartet, dass wie zuvor im Fall von Listungen deutscher
Zweigniederlassungen iranischer Institute, etwa der Bank Melli, Altgeschäfte
im Rahmen des EU-Sanktionsregimes geordnet abgewickelt werden können.
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