Anwendung der Menschenrechtskriterien bei Rüstungsexporten
der Abgeordneten Tom Koenigs, Katja Keul, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Viola von Cramon-Taubadel, Katrin Göring-Eckardt, Ulrike Höfken, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Ute Koczy, Markus Kurth, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Kontrolle von Rüstungsexporten in Deutschland und Europa ist im Vergleich zu anderen Regionen gut ausgebaut. § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) erlaubt, die grundsätzliche unbeschränkte Außenwirtschaft zu regulieren. Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) konkretisiert die Regulierung des Exports von Waffen, während der Export von Rüstungsgütern im AWG selbst geregelt wird. Die Bundesregierung hat 1982 und 2000 „Politische Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ beschlossen, die Entscheidungskriterien für die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben formulieren. Die Regulierung der Rüstungsexporte richtet sich zudem nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Europäischen Rates vom 8. Dezember 2008 und den darin formulierten Kriterien.
Auf Grundlage dieser Vorgaben könnten Rüstungsexporte effektiv reguliert werden, um Menschenrechtsverletzungen und interne Repressionen mit Hilfe der Exportgüter zu vermeiden. Jedoch zeigt unter anderem der aktuelle Rüstungsbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/4200 vom 16. Dezember 2010), dass deutsche Unternehmen Waffen und Rüstungsgüter in Länder exportieren, deren Menschenrechtslage besorgniserregend ist.
Es existiert eine Lücke zwischen der Genehmigungspraxis und den Ansprüchen des Gemeinsamen Standpunktes und den Politischen Grundsätzen, wonach ein Export nicht genehmigt werden darf, wenn die Exportgüter zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren missbraucht werden könnten.
So erhielt beispielsweise das ägyptische Innenministerium regelmäßige Lieferungen – mitunter in Millionenhöhe – von Handfeuerwaffen deutscher Hersteller, obwohl in Ägypten Folter und Misshandlungen in Haftanstalten des Innenministeriums weit verbreitet sind und, wie ein von der ägyptischen Regierung eingesetztes Komitee 2005 feststellte, routinemäßig angewandt werden. Auch wurden Granatwerfer im Wert von 9 Mio. Euro an Jordanien geliefert, obwohl auch dieser Staat sich nach Auffassung des Komitees gegen Folter der Vereinten Nationen systematisch und routinemäßig foltern lässt und somit augenscheinlich nicht den Kriterien des Rüstungsexportregimes Deutschlands entspricht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Inwieweit existieren Dienstanweisungen oder andere Handreichungen, die regeln, mit welchen Instrumenten und auf welcher Informationsgrundlage im Rahmen der Einzelfallprüfungen von Rüstungsexporten überprüft wird, ob eines der Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates oder der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern erfüllt ist, nach denen eine Exportgenehmigung untersagt werden muss?
Wie wird von welchen Stellen dokumentiert, welche Dokumente und Informationen für Einzelfallprüfungen herangezogen und bewertet wurden, um zu ermessen, ob ein beantragter Rüstungsexport Güter betrifft, die vom angegebenen Endverwender in dieser oder einer ähnlichen Form nachweislich zu interner Repression benutzt worden sind oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw. am angegebenen Endverwender vorbeigeleitet werden und zu interner Repression genutzt werden, und kann diese Dokumentation der informationellen Grundlage von Einzelfallgenehmigungen nachgefragt und den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht werden?
Wie definiert die Bundesregierung im Rahmen der Einzelfallprüfung von Rüstungsexporten, was gemäß Kriterium 2 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates „interne Repression“ darstellt, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass weitverbreitete, routinemäßig angewandte und kaum juristisch verfolgte Folter und Misshandlungen durch staatliche Sicherheitskräfte als interne Repression im Sinne des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP und der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern gelten?
Inwieweit sind die Mitarbeiter des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Prüfung einer beantragten Exportgenehmigung von Rüstungsgütern im Auswärtigen Amt einen Sachstand zur Menschenrechtslage im Endverwenderstaat einzuholen, und wenn nein, in welcher Form werden welche Stellen des Auswärtigen Amts an den Einzelfallprüfungen von Rüstungsexporten in Länder mit problematischer Menschenrechtslage beteiligt?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kriterium 2 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates und die Kriterien 3 und 4 der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern restriktiv ausgelegt werden sollten und entsprechend – auch im Geiste des hohen Wertes von Menschenrechten für die Außenpolitik Deutschlands gemäß dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP – Rüstungsexporte in Länder mit zweifelhafter Menschenrechtslage auch dann nicht genehmigt werden sollten, selbst wenn unklar ist, ob das betreffend Gut direkt für Menschenrechtsverletzungen benutzt werden wird, aber der Endverwender grundsätzlich systematisch Menschenrechte seiner Bürgerinnen und Bürger verletzt?
Erwägt die Bundesregierung, einen Demokratievorbehalt in die Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aufzunehmen, der Rüstungsexporte in nichtdemokratische Staaten generell untersagt, und wenn nein, warum nicht?
Erwägt die Bundesregierung, die Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern so zu ergänzen, dass Rüstungsexporte in Staaten, in denen Menschenrechtsverletzungen von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen oder anderen regionalen Staatenbündnissen festgestellt wurden, generell untersagt werden, und wenn nein, warum nicht?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in § 7 AWG das Kriterium der Menschenrechtslage im Empfängerland als Grund für eine Beschränkung des Außenhandels aufgenommen werden sollte?
Inwieweit erwägt die Bundesregierung, § 6 KrWaffKontrG dergestalt zu ergänzen, dass Genehmigungen aufgrund der Menschenrechtslage im Empfängerland versagt werden können, selbst wenn zu erwarten ist, dass das Exportgut nicht unmittelbar für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden wird?
Wie und in welcher Form (Dienstvorschrift o. Ä.) definiert die Bundesregierung oder das BAFA, ab wann ein entscheidungserhebliches Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Repression benutzt werden könnten, und folglich gemäß Kriterium 2 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates und der Kriterien 3 und 4 der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern eine Ausfuhrgenehmigung versagt werden muss?
In welcher Form ist der Ermessensspielraum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAFA bezüglich der Auslegung der bekannten gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, die auf der Internetseite des BAFA genannt werden, in einer anderen Art und Weise beschränkt, und welchen Inhalt hat diese Beschränkung?
Wo existieren nach Auffassung der Bundesregierung Schwächen in der Regelung und Überprüfung des Exportes von Waffen- und Rüstungsexporten, und inwiefern plant die Bundesregierung diese Schwächen zu beheben?
Inwieweit werden Erkenntnisse aus bereits bearbeiteten Genehmigungsverfahren in den Einzelfallprüfungen neu eröffneter Genehmigungsverfahren herangezogen?