[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6587
17. Wahlperiode 14. 07. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6100 –
Nutzung sozialer Netzwerke zu Fahndungszwecken
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Soziale Netzwerke im Internet wie Facebook, LinkedIn, MySpace, Twitter
oder StudiVZ werden von Millionen Menschen genutzt. Von großem Interesse
sind solche Netzwerke auch für Polizeibehörden, um etwa die Identität
unbekannter tatverdächtiger Personen ausfindig zu machen oder das personelle
Umfeld eines Verdächtigen zu erkunden.
In einem Aufsatz der Zeitschrift „Kriminalistik“ (1/2010, S. 30) nennen die
Polizeidozenten Axel Henrichs und Jörg Wilhelm soziale Netzwerke „wahre
Fundgruben“ für „allgemeine Ermittlungs- und Fahndungszwecke“ ebenso
wie für „präventionspolizeiliche Maßnahmen“. Die Daten aus den sozialen
Netzwerken seien von „hohem taktischen Nutzen“.
In eine ähnliche Richtung hatte sich 2008 die von Dr. Wolfgang Schäuble
initiierte „Zukunftsgruppe“ einiger EU-Innenminister geäußert, die von einem
„digitalen Tsunami“ gesprochen hatte und hiermit keine Katastrophe meinte,
sondern „gewaltige Informationsmengen“, die sich Polizeien zukünftig
zunutze machen sollten.
Am erfolgreichsten könnten laut der Zeitschrift „Kriminalistik“ Recherchen
sein, wenn „virtuelle Ermittler“ zum Einsatz kommen. In einem im Frühjahr
2010 im Bundesministerium des Innern erarbeiteten „Konzept zur
Bekämpfung linker Gewalttaten“ wird der Einsatz „virtueller Agenten“ vorgeschlagen.
Beamte könnten sich durch den Aufbau von Blogs in das linke Milieu
einschleusen, Diskussionen anregen und Kontakte knüpfen (
www.spiegel.de/
spiegel/print/ d-70500966.html).
Der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) Klaus Jansen
forderte im Herbst 2010 „gesetzliche Befugnisse für offene und verdeckte
Ermittlungen im Internet, speziell in sozialen Netzwerken“.
Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
hält es in seinem 23. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2009 und 2010 aufgrund
einer „Rechtsunsicherheit, in welchem Stadium der polizeilichen Recherchen
im Internet von einem Eingriff in Grundrechte auszugehen ist“, für geboten, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Juli 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6587 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode„Inhalt und Grenzen derartiger Befugnisse spezialgesetzlich zu regeln“
(Bundestagsdrucksache 17/5200, S. 86).
Der Wert der erlangten Informationen könnte laut dem Artikel in der
Zeitschrift „Kriminalistik“ insbesondere dann erhöht werden, wenn sie mit
Informationen der Polizeidatenbanken und verdeckten Ermittlungen kombiniert
würden. Hierfür fehlt allerdings die rechtliche Grundlage.
Untersuchungen haben ergeben, dass Beziehungen unter Personen,
Sachverhalten und Dingen ein hoher Informationsgehalt innewohnt, der demnach
sogar höher liegt als abgehörte Telefongespräche. Ein Beziehungsnetz einer
Gruppe kann rekonstruiert werden, wenn nur 8 Prozent ihrer Beteiligten
überwacht werden. Die Beispiele zeigen sowohl die hohe Relevanz polizeilicher
Durchdringung sozialer Netzwerke wie auch die Notwendigkeit der
öffentlichen Aufklärung über neue Ermittlungsmethoden. Insbesondere muss
ausgeschlossen werden, dass Verfolgungsbehörden ein sogenanntes Data Mining
betreiben, indem Daten sozialer Netzwerke mit anderen Datensätzen (Open
Intelligence oder Polizeidatenbanken) verknüpft werden. Durch dieses illegale
Profiling würde sich der Informationsgehalt der fraglichen Daten beträchtlich
erhöhen.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Ermittlungen in sozialen
Netzwerken zur Kriminalitätsprävention- und kriminalpolizeilichen
Ermittlungen bei?
Ermittlungen in sozialen Netzwerken können im Rahmen der Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung von Bedeutung sein, denn auch Straftäter nutzen diese
Plattformen für die Begehung von Straftaten und diesbezügliche Kommunikation.
2. Welche Abteilungen bei Polizeien und Geheimdiensten des Bundes
befassen sich mit Ermittlungen in sozialen Netzwerken?
Das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei (BPOL) und der
Zollfahndungsdienst nutzen bei der Kriminalitätsbekämpfung fallbezogen u. a. offen
zugängliche Informationen aus sozialen Netzwerken. Es wird keine
systematische und anlassunabhängige Recherche in sozialen Netzwerken durchgeführt.
BKA, BPOL und Zollfahndungsdienst verfügen über keine spezifischen
Organisationseinheiten, die die Aufgabe haben, in sozialen Netzwerken zu ermitteln.
Soweit Ermittlungen in sozialen Netzwerken erforderlich sind, erfolgen diese
nur im Einzelfall von den auch sonst mit Ermittlungen betrauten
Organisationseinheiten.
Die Nachrichtendienste sind hingegen keine Ermittlungsbehörden. Mit
Ermittlungen sind daher weder Mitarbeiter betraut, noch bestehen diesbezügliche
Kooperationen.
a) Wie viele Mitarbeiter sind hierzu mit welchem Aufgabenbereich
beschäftigt?
Da eine Recherche offen zugänglicher Informationen in sozialen Netzwerken
nur anlassbezogen stattfindet, kann keine valide Berechnung der
Personalbindung erfolgen. Spezielle Ermittlungs- und Fahndungseinheiten werden für
diesen Zweck nicht vorgehalten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6587b) In welchen Bund-Länder-Arbeitsgruppen oder Kooperationen auch mit
privaten Firmen, die sich unter anderem mit Ermittlungen in sozialen
Netzwerken wie auch verdeckten virtuellen Ermittlungen befassen,
sind welche Behörden des Bundes eingebunden?
Die Thematik Soziale Netzwerke wurde bereits in nationalen polizeilichen
Gremien behandelt. Sowohl die AG Kripo als auch der Arbeitskreis Innere
Sicherheit (AK II) der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der
Länder befassten sich im Jahr 2009 insbesondere mit den Risiken und Gefahren
im Zusammenhang mit Aktivitäten von Beschäftigten der Polizei in „sozialen
Netzwerken“. Die Kommission Kriminalitätsbekämpfung (KKB) der AG Kripo
thematisiert seit 2010 die Möglichkeiten polizeilicher Recherchen in sozialen
Netzwerken.
Neue Erkenntnisse und Entwicklungen in Sozialen Netzwerken werden
außerdem in der AG KaRIN, bestehend aus BKA, Zollkriminalamt und sieben
Landeskriminalämtern, in regelmäßigen Arbeitstagungen (mindestens zweimal pro Jahr)
oder über einen elektronischen Verteiler ausgetauscht.
Polizeibehörden des Bundes unterhalten keine Kooperation mit privaten
Firmen im Hinblick auf Ermittlungen in sozialen Netzwerken.
3. Inwieweit ist es Beamtinnen und Beamten des Bundeskriminalamtes
(BKA) nach geltender Gesetzeslage erlaubt, als „virtuelle Ermittler“ in
sozialen Netzwerken zu agieren (bitte die Rechtsgrundlage benennen), und
welche Einschränkungen existieren hierzu?
Das BKA kann, lediglich gestützt auf seine Aufgabenzuweisung,
personenbezogene Daten aus offenen Quellen im Internet oder durch Beobachtung eines
offenen Chats erheben, solange damit kein Eingriff in die Grundrechte
verbunden ist. Keinen Eingriff in Grundrechte stellt es nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts regelmäßig dar, wenn Beamte des BKA unter einer
Legende an offener Kommunikation in sozialen Netzwerken teilnehmen, solange
der Betroffene nicht schutzwürdig in die Identität des Kommunikationspartners
vertraut (vgl. BVerfGE 120, 274, 346).
Trägt das BKA gezielt personenbezogene Daten zu polizeilichen Zwecken
zusammen und wertet diese aus oder gleicht sie mit sonstigen Daten ab, so greift
dies in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ein
und bedarf einer Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 120, 274, 346). Das BKA
verfügt über entsprechende Befugnisse in § 7 Absatz 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) zur Wahrnehmung der Aufgaben als Zentralstelle, in §§ 161,
163 der Strafprozessordnung (StPO) beim Tätigwerden als Ermittlungsbehörde
im Strafverfahren und in § 20b des BKAG zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus. Dieselben Rechtsgrundlagen sind maßgeblich, wenn
Beamte des BKA unter einer Legende an Kommunikation in sozialen
Netzwerken teilnehmen und der Betroffene auf die Identität des
Kommunikationspartners vertraut. Bei der Beurteilung des Vertrauens des Betroffenen sind die
äußeren Umstände maßgeblich, etwa, ob es sich um ein soziales Netzwerk
handelt, in dem eine Anmeldung unter Pseudonym technisch problemlos möglich
ist und von einer Vielzahl an Nutzern praktiziert wird.
Nehmen Beamte des BKA legendiert an einer Kommunikation in einer
geschlossenen Benutzergruppe in einem sozialen Netzwerk teil und nutzen sie
dabei Zugangsschlüssel, die sie ohne Zustimmung eines anderen Kommunika-
Drucksache 17/6587 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetionsteilnehmers erhoben haben, kann dies nur unter den Voraussetzungen der
§§ 100a, 100b, 110a ff. der StPO bzw. §§ 20l, 20g Absatz 2 Nummer 5 des
BKAG zulässig sein.
a) In welchen Fällen werden Ausgeforschte im Nachhinein von einer
verdeckten polizeilichen Maßnahme in Kenntnis gesetzt, bzw. aus welchen
Gründen unterbleibt eine derartige Unterrichtung?
Der Einsatz von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung oder von
verdeckten Ermittlern bedarf der nachträglichen Benachrichtigung des
Betroffenen gemäß § 20w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 7 des BKAG, §§ 101
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 9 der StPO. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald
dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates,
von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem
Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, sowie ohne
Gefährdung der Möglichkeit einer weiteren Verwendung des verdeckten
Ermittlers möglich ist (vgl. § 101 Absatz 5 Satz 1 der StPO, § 20w Absatz 2
Satz 1 des BKAG). In den übrigen Fällen ist eine Benachrichtigung über die
Maßnahme gesetzlich nicht vorgesehen. Beschuldigte in einem Strafverfahren
erfahren auch durch Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den
Verteidiger von den durchgeführten Maßnahmen der Datenerhebung.
b) Ist die Bundesregierung in der Lage, eine Statistik oder wenigstens eine
Näherung zu liefern, wie oft digital Ausgeforschte in den letzten fünf
Jahren unterrichtet bzw. nicht unterrichtet wurden?
Nein. Eine Statistikpflicht existiert für die Datenerhebung in sozialen
Netzwerken nicht.
c) Wie bewertet die Bundesregierung die vom Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit im 23. Tätigkeitsbericht
geäußerten „Zweifel, inwieweit die vom BKA angeführten Rechtsnormen
den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht bei
Ermittlungen in sozialen Netzwerken legitimieren können“?
Die Bundesregierung teilt die Zweifel des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht. Zur Frage, wann polizeiliche
Recherchen im Internet in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
eingreifen, hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
Onlinedurchsuchung ausführlich geäußert (BVerfGE, 120, 274, 344-346).
4. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, besondere gesetzliche
Befugnisse für offene und verdeckte Ermittlungen in sozialen Netzwerken zu
schaffen?
a) Wenn ja, welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit, besondere gesetzliche
Befugnisse für öffentlich zugängliche Quellen zu schaffen. Die Beantwortung
der Frage 4a entfällt daher.
b) Wenn nein, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage sind offene und
verdeckte Ermittlungen in sozialen Netzwerken zulässig?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Weitere Rechtsgrundlagen zur
Datenerhebung finden sich in den Fachgesetzen der jeweiligen Behörden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6587c) Wie bewertet die Bundesregierung die vom Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit im 23. Tätigkeitsbericht
empfundene „Rechtsunsicherheit, in welchem Stadium der polizeilichen
Recherchen im Internet von einem Eingriff in Grundrechte auszugehen ist“?
Die vom BfDI ausweislich seines 23. Tätigkeitsberichts empfundene
Rechtsunsicherheit bezieht sich auf die Frage, in welchem Stadium der polizeilichen
Internetrecherche das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen in die Identität
seines Kommunikationspartners ausgenutzt wird. Das schutzwürdige Vertrauen
in die Identität des Kommunikationspartners markiert den Wechsel von der
reinen Internetaufklärung, die keinen Grundrechtseingriff darstellt, hin zu einem
Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der einer
gesetzlichen Grundlage bedarf. Die in der Antwort zu Frage 3 angegebenen
Rechtsgrundlagen setzen den Verdacht einer Straftat bzw. die Erforderlichkeit
zur Aufgabenerfüllung voraus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3c
verwiesen.
5. Inwieweit nutzt das BKA bereits soziale Netzwerke zu
Ermittlungszwecken?
Eine Recherche in sozialen Netzwerken dient dem Erkenntnisgewinn über
Beschuldigte in den beim BKA geführten Ermittlungsverfahren unter
Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft. Werden in diesem Rahmen
Benutzerkonten zu Beschuldigten in sozialen Netzwerken festgestellt, können in einem
zweiten Schritt die Echtpersonalien über die Provider (z. B. Facebook, Studi-
VZ, WKW) erhoben werden.
Im Bereich der Internationalen Fahndung/Rechtshilfe erfolgen Abfragen bei
(Personen-)Suchmaschinen. Im Bereich der Gefährdungsermittlungen im
Personenschutz werden anlassbezogen frei zugängliche, personenbezogene
Informationen aus sozialen Netzwerken zur Verdichtung bereits vorhandener
Erkenntnisse genutzt.
a) In wie vielen Fällen waren Ermittlungen in sozialen Netzwerken
ausschlaggebend bei der Aufklärung von Straftaten (bitte nach Jahren und
Art bzw. Phänomenbereich der Straftaten aufschlüsseln)?
Die Ermittlungen in sozialen Netzwerken dienen lediglich als zusätzliche
Erkenntnisquellen. Es ist kein Fall bekannt, in dem ausschließlich die
Ermittlungen in diesen Netzwerken für die Aufklärung maßgeblich waren.
b) In wie vielen Fällen waren Ermittlungen in sozialen Netzwerken
ausschlaggebend bei der Verbrechensprävention (bitte nach Jahren und Art
bzw. Phänomenbereich der Straftaten aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5a verwiesen.
6. In wie vielen und welchen Fällen sind „virtuelle Ermittler“ des BKA
bereits zum Einsatz gekommen?
Das BKA setzt für eine längerfristige, gezielte Teilnahme an der
Kommunikation in sozialen Netzwerken nach Anordnung der Staatsanwaltschaft
sogenannte virtuelle Verdeckte Ermittler ein. Die Einsätze finden auf der
Rechtsgrundlage und nach Maßgabe der § 110a ff. der StPO statt.
Im Rahmen der Strafverfolgung wurden innerhalb der zurückliegenden 24
Monate in sechs Ermittlungsverfahren „virtuelle“ Verdeckte Ermittler durch das
BKA eingesetzt.
Drucksache 17/6587 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Dürfen „virtuelle Ermittler“ zu Straftaten aufrufen, Texte mit
strafbarem Inhalt verfassen oder Dateien mit strafbarem Inhalt weitergeben?
Die § 110a ff. der StPO enthalten keine Befugnis zur Begehung milieubedingter
Straftaten. Damit kommen die in Frage 6a genannten Handlungsweisen für
„virtuelle“ Verdeckte Ermittler regelmäßig nicht in Betracht, ausnahmsweise
dann, wenn sie nach den allgemeinen Regelungen rechtmäßig sind.
b) Kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass „virtuelle
Ermittler“ in der Vergangenheit jemals zu Straftaten aufgerufen oder
Texte mit strafbarem Inhalt verfasst oder Dateien mit strafbarem Inhalt
weitergegeben haben?
Die Preisgabe von Informationen zu konkreten verdeckten Einsätzen bei der
Verfolgung von Straftaten im Internet an die Öffentlichkeit würde das
schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen
Bekämpfung der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen, organisierten oder
schweren Kriminalität und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die
Veröffentlichung dieser internen Vorgänge würde die Offenlegung sensibler
polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken bedeuten. Die Frage tangiert
polizeitaktische Maßnahmen, die als ultima ratio im Einzelfall in
Kriminalitätsfeldern angewandt werden, bei denen von einem besonderen Maß an
Konspiration ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem
angeforderten Bereich durch kriminelle Kreise würde sich auf die polizeiliche
Aufgabenwahrnehmung außerordentlich nachteilig auswirken. Nach
sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der für Kleine
Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3, 76 Absatz 1 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages (GO BT) vorgesehenen, zur Veröffentlichung in
einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage ist daher als „Verschlusssache – Vertraulich“
eingestuft worden und kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages eingesehen werden.
c) Legen „virtuelle Ermittler“ sogenannte Honigtöpfe aus, wie es etwa bei
Ermittlungen des BKA gegen die „militante gruppe“ mit dem
Protokollieren von Zugriffen auf der BKA-Webseite als illegale Praxis
offenkundig wurde?
Nein.
d) In welchen und in wie vielen Fällen haben „virtuelle Ermittler“ selbst
Webseiten oder Blogs angelegt?
In welchen und in wie vielen Fällen haben „virtuelle Ermittler“ unter
falschen Identitäten Profile in sozialen Netzwerken angelegt?
Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.*
e) Inwieweit wurden entsprechend den Überlegungen des „Konzepts zur
Bekämpfung linker Gewalttaten“ bereits „virtuelle Agenten“ der
Sicherheitsbehörden in das linke Onlinemilieu eingeschleust?
Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.*
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist
in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/65877. An welchen Kooperationen im Bereich Forschung und Entwicklung von
Software zur Analyse nicht frei zugänglicher Informationen im Internet
(social networks, geschlossen Foren etc.) auf EU-Ebene sind Stellen des
Bundes beteiligt, und mit welchen Partnern?
Welchen finanziellen Umfang haben diese Kooperationen, und wie sind
die einzelnen Partner daran beteiligt?
BKA, BPOL und Zollfahndungsdienst unterhalten keine entsprechenden
Kooperationen auf EU-Ebene.
8. In wie vielen und in welchen Fällen hat sich das BKA von Anbietern
sozialer Netzwerke Zugang zu nichtöffentlichen Profilen bzw. Nachrichten
geben lassen?
Das BKA hat in insgesamt vier Fällen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (Suizidankündigung,
Morddrohungen sowie Erpressung/Androhung einer Sprengstoffexplosion) Bestands-
und Inhaltsdaten erhoben und an die sachbearbeitenden Dienststellen der
Bundesländer weitergeleitet.
9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine per
Software vorgenommene Verknüpfung der in sozialen Netzwerken
aufgespürter Beziehungen unter Personen und Ereignissen mit Informationen aus
Polizeidatenbanken und verdeckten Ermittlungen ein unzulässiges
Profiling darstellt?
Die von den Fragestellern beschriebene Verfahrensweise einer automatisierten
Verknüpfung mittels spezieller Software findet bei Bundesbehörden keine
Anwendung. Zu der Funktionsweise von Software zur Verknüpfung der in
sozialen Netzwerken aufgespürten Beziehungen unter Personen und Ereignissen mit
Informationen aus Polizeidatenbanken und verdeckten Ermittlungen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
10. Wie ist ein „Data Mining“ bzw. die Verknüpfung von im Internet
ermittelten Informationen mit anderen Datensätzen geregelt?
Das in der Fragestellung genannte „Data Mining“ findet im BKA und bei der
BPOL nicht statt. Auch für Recherchen durch den Zollfahndungsdienst werden
keine automatisierten Tools genutzt. Es gibt keinen automatisierten Abgleich
mit Fahndungsdatenbanken. Die Nutzung und Verwendung von erhobenen
Daten durch Polizeibehörden des Bundes im Übrigen richtet sich nach den
jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Für „Data Mining“ bzw. die Verknüpfung von im Internet ermittelten
Informationen mit anderen Datensätzen durch Nachrichtendienste gelten die
allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die für die Nachrichtendienste zum Teil
durch die entsprechenden Fachgesetze wie z. B. das Gesetz über den
Bundesnachrichtendienst modifiziert werden, das Gesetz zur Beschränkung des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel-10-Gesetz) sowie weitere rechtliche
Vorgaben wie beispielsweise das Straf- oder das Urheberrecht.
Behördenabhängig sind darüber hinaus Arbeitsanweisungen zu beachten.
Drucksache 17/6587 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Welche Bestimmungen existieren für Polizeien und Geheimdienste
des Bundes zum Erstellen eines Personenprofils anhand im Internet
ermittelter Informationen bzw. mit einer Verknüpfung anderer
Datensätze?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
b) Welche Unterschiede machen entsprechende Bestimmungen
hinsichtlich unterschiedlicher Kriminalitätsphänomene sowie bezüglich
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr?
Unterschiedliche Kriminalitätsphänomene haben keine Auswirkungen auf die
Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme. Die Zweckrichtung der
polizeilichen Maßnahme (Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr) ist entscheidend für
die anzuwendende Ermächtigungsgrundlage. Insoweit wird auf die
Beantwortung zu Frage 10 verwiesen.
c) Welche Rolle spielt die Einbindung von Geodaten, und welche
Bestimmungen existieren hierzu?
Die Polizeibehörden und Nachrichtendienste des Bundes nutzen
personenbezogene Geodaten bzw. Standortdaten, sofern dies im Einzelfall im Rahmen ihrer
jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Es gelten die eingangs
genannten rechtlichen Vorgaben.
d) Wie oft hat das BKA in den letzten fünf Jahren Ermittlungen geführt,
in denen die Geodaten aus sozialen Netzwerken eingeflossen sind?
Die von den Fragestellern erbetene Auswertung sämtlicher
Ermittlungsverfahren aus den letzten fünf Jahren ist nicht möglich, da zur Verwendung von
Standortdaten aus sozialen Netzwerken keine Statistiken geführt werden.
e) Welche weiteren Datensätze können unter technischen
Gesichtspunkten eingebunden werden?
Grundsätzlich sind aus technischer Sicht Verknüpfungen denkbar und möglich,
wenn entsprechende Verknüpfungskriterien existieren.
11. Kommt beim BKA spezielle Software zu Onlineermittlungen oder zur
präventiven Aufhellung von deliktspezifischen Milieus bzw. Netzwerken
zur Anwendung, und wenn ja, welche?
Das BKA nutzt für seine Internetrecherchen herkömmliche Recherchetools
(z. B. im Internet allgemein verwendete Suchmaschinen).
a) Welche Software zu Onlineermittlungen oder Data Mining haben
Bundesbehörden in den letzten zwei Jahren getestet?
Spezielle Software wird im BKA nicht eingesetzt. Ein „Data Mining“ im Sinne
der Fragestellung (Recherche im Internet) findet im BKA nicht statt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6587b) Haben Bundesbehörden Software der Firmen rola Security Solutions
GmbH, HBGary, Inc., In-Q-Tel, Inc., IBM (insbesondere Criminal
Reduction Utilising Statistical History) oder TEMIS S. A. (auch zu
Testzwecken) beschafft, und falls ja, wofür wurden diese eingesetzt?
Das BKA nutzt zur Auswertung und Analyse von sichergestellten, großen
Datenmengen Anwendungen der Hersteller rola Security und – gegenwärtig zu
Testzwecken – IBM. Mit Hilfe dieser Software werden einzelfallabhängig
unterschiedliche kriminalistische Fragestellungen bearbeitet.
12. Welche Aus- und Fortbildungsangebote setzen Bundesbehörden für
„virtuelle Ermittlungen“ ein?
a) Welche Bundesbehörden haben hierzu eigene Module entwickelt, und
welchen konkreten Inhalt haben diese?
b) In welchen EU-weiten oder internationalen Institutionen oder
Projekten (auch Interpol oder CEPOL) werden Angehörige deutscher
Behörden in „virtuellen Ermittlungen“ unterrichtet?
Für die in der Frage genannten „virtuellen Ermittlungen“ bestehen im BKA, bei
der BPOL und im Zollfahndungsdienst keine eigenen
Fortbildungsveranstaltungen.
Die Europäische Polizeiakademie CEPOL und die Mitteleuropäische
Polizeiakademie MEPA bieten Seminare zum Bereich Cybercrime und IuK-
Kriminalität an, die auch Ermittlungen im Internet zum Gegenstand haben. Bei den
Seminaren von CEPOL steht der deutschen Polizei in der Regel ein
Teilnehmerplatz zur Verfügung.
Nachrichtendienste des Bundes nutzen Aus- und Fortbildungsangebote im
Bereich der Internetrecherche an der Schule für Verfassungsschutz.
13. An welchen Kooperationen im Bereich Forschung und Entwicklung von
Software zur Analyse nicht frei zugänglicher Informationen im Internet
(social networks, geschlossen Foren etc.) auf EU-Ebene sind Stellen des
Bundes beteiligt, und mit welchen Partnern?
Welchen finanziellen Umfang haben diese Kooperationen, und wie sind
die einzelnen Partner daran beteiligt?
Stellen des Bundes sind an Kooperationen im Sinne der Fragestellung nicht
beteiligt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 7 verwiesen.
14. In welchen Arbeitsgruppen, privaten oder öffentlichen Institutionen sind
Stellen des Bundes bezüglich „virtueller Ermittlungen“ innerhalb der EU
und international beteiligt oder beziehen dort ermittelte Ergebnisse, wie
es etwa „heise online“ bereits am 19. November 2008 über Interpol
berichtete?
Sind der Bundesregierung Aktivitäten des US-Militärs bekannt, mittels
maschinell angelegter falscher Identitäten (sogenannte sock puppets)
gefälschte Mehrheitsmeinungen im Internet vorzuspiegeln (Guardian,
17. März 2011), und falls ja, welche Stellen des Bundes forschen hierzu
bzw. haben sich mit Ergebnissen anderer Forschungen befasst?
Das Thema Soziale Netzwerke wurde in der Sitzung der EU-Ratsarbeitsgruppe
„Strafverfolgung“ (Law Enforcement Working Party – LEWP) am 13. Mai
2011 angesprochen. Die ungarische Ratspräsidentschaft stellte einen
„Vorschlag zu Leitlinien für die Nutzung ‚sozialer Netzwerke‘ durch Strafverfol-
Drucksache 17/6587 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegungsbehörden und ihre Mitarbeiter vor. Für weitere Einzelheiten wird auf den
Bericht der Bundesregierung zu dieser Sitzung verwiesen, der dem Deutschen
Bundestag vorliegt.
Zu den von den Fragestellern benannten angeblichen Aktivitäten des US-
Militärs liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333]