[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6986
17. Wahlperiode 14. 09. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Anette Kramme,
Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/6382 –
Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die geringfügige Beschäftigung ist in den letzten Jahren stark angestiegen.
Aktuell arbeiten in Deutschland über 7 Millionen Menschen in einem
sogenannten Minijob, zwei Drittel davon sind weiblich. Fast alle bewegen sich mit
ihrem Stundenlohn im Niedriglohnbereich. Sie erzielen mit ihrem
Arbeitsverhältnis keinerlei Ansprüche an die Kranken-, Pflege- oder
Arbeitslosenversicherung. Bei der Rentenversicherung sind die Anwartschaften derart gering,
dass eine ausreichende Vorsorge für das Alter nicht möglich ist. Der
gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub
wird geringfügig Beschäftigten in der Praxis häufig verwehrt. Der Übergang
in existenzsichernde Arbeitsverhältnisse gelingt nur selten, obwohl viele
Minijobberinnen und Minijobber gerne wesentlich mehr arbeiten würden.
Die Zahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wächst weiter: In
Branchen wie dem Gaststättengewerbe, dem Einzelhandel oder der
Gebäudereinigung werden zunehmend sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse in mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
aufgespalten. Manche Unternehmen beschäftigen inzwischen die Hälfte ihrer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Minijobs – die „Aufstockung“ des
Einkommens durch zusätzliche Bezüge von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) wird von den Unternehmen dabei häufig
einkalkuliert.
Geplant wurden die Minijobs u. a. für Personen, die dem Arbeitsmarkt nicht
mehr oder noch nicht voll zur Verfügung stehen. Neben Schülern und
Schülerinnen, Studierenden, Rentner und Rentnerinnen zielten sie aber auch auf
diejenigen Ehefrauen, die als „Hinzuverdienerinnen“ einen eigenen Beitrag zum
Familieneinkommen leisten wollen. Hier liegt das nächste Problem: Aufgrund
der Sprungstellenproblematik (steuerlich und in Bezug auf die beitragsfreie
Mitversicherung in der Krankenkasse) besteht bei der Gruppe der
„Hinzuverdienerinnen“ ein negativer Beschäftigungsanreiz für eine Beschäftigung mit
einem Einkommen über 400 Euro. Minijobs wirken somit kontraproduktiv in
Bezug auf die Erhöhung der Partizipationschancen von Frauen auf dem ersten
Arbeitsmarkt. Das Modell des Mannes als Hauptverdiener und der Frau maxi- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
9. September 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6986 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemal als Zuverdienerin wird weiter zementiert. Auch die Gleitzonenregelung
für Sozialversicherungsbeiträge im Einkommensbereich zwischen 400,01
Euro und 800 Euro hat nicht zu der erhofften Ausweitung der Beschäftigung
oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze geführt.
A. Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung
1. Wie hoch ist der Anteil der Beschäftigten in Vollzeit, in
sozialversicherungspflichtiger Teilzeit und in geringfügiger Beschäftigung (in Prozent,
aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Ost- und Westdeutschland)?
Liegen der Bundesregierung Daten vor bzw. hat sie Hinweise darauf, wie
groß die Zahl der geringfügig Beschäftigten im Nebenerwerb derzeit ist?
Zu den in den Antworten verwendeten Zahlen und Daten ist zunächst
grundsätzlich Folgendes anzumerken:
Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) umfassen neben den vielbeachteten
geringfügig entlohnten Beschäftigungen auch kurzfristige Beschäftigungen:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt
aus dieser Beschäftigung im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Eine
kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als zwei
Monate oder auf insgesamt 50 Arbeitstage pro Jahr begrenzt ist. Kurzfristige
Beschäftigungen werden überwiegend von Jüngeren unter 25 Jahren ausgeübt,
typischerweise als (Sommer-)Ferienjob. Bei der wesentlich stärker verbreiteten
geringfügig entlohnten Beschäftigung handelt es sich hingegen eher um
(Neben-)Erwerbstätigkeiten mit niedrigeren Wochenarbeitszeiten. In Hinblick
auf zentrale Fragen nach der Entlohnung, nach Arbeitsmarktpartizipation
(insbesondere von Frauen) und Arbeitsanreizen (unter anderem auch von
Leistungsempfängern im SGB II), nach der Alterssicherung oder nach
Arbeitsmarktflexibilitäten unterscheiden sich kurzfristige Beschäftigung und
geringfügig entlohnte Beschäftigung grundlegend. Die in diesem Zusammenhang
üblicherweise diskutierten Fragen betreffen fast ausschließlich die geringfügig
entlohnte Beschäftigung. Deswegen konzentrieren sich – soweit nicht anders
vermerkt – die Angaben in den folgenden Antworten wie im gegebenen
Kontext angemessen regelmäßig auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Hiervon wird abgewichen, wenn in den verfügbaren Daten eine genauere
Differenzierung der Beschäftigungsformen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, etwa
bei Stichprobenerhebungen wie dem Mikrozensus oder dem sozio-
oekonomischen Panel (SOEP).
Die amtliche Statistik zur geringfügigen Beschäftigung wird von der
Bundesagentur für Arbeit (BA) geführt und basiert wie die Statistik über
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse auf den Meldungen der
Arbeitgeber zur Sozialversicherung. Die erste geringfügige Beschäftigung neben
einer (nicht geringfügigen) versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist
sozialversicherungsfrei. Geringfügige Beschäftigungen, die neben einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden, werden statistisch
als geringfügige Beschäftigung im Nebenjob ausgewiesen.
Im Dezember 2010 gab es in Deutschland rund 33 Millionen
versicherungspflichtige und geringfügig entlohnt Beschäftigte. Von ihnen waren 68 Prozent
in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt, 17 Prozent in Teilzeit
versicherungspflichtig und 15 Prozent ausschließlich geringfügig entlohnt beschäftigt.
Von den versicherungspflichtig Beschäftigten gingen 2,45 Millionen einem
geringfügig entlohnten Nebenjob nach; das entspricht 9 Prozent.
Weitere Angaben nach Geschlecht sowie für West- und Ostdeutschland sind in
der folgenden Tabelle 1 enthalten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6986Tabelle 1: Versicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig entlohnt
Beschäftigte nach Geschlecht und Region in Prozent
2. Sind der Bundesregierung Daten bzw. Untersuchungen bezüglich der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit dieser Gruppen bekannt, und
wie lauten diese?
Wie haben sich diese Werte in den Jahren 1999 bis 2010 entwickelt?
Fragen zur durchschnittlichen Arbeitszeit geringfügig Beschäftigter können mit
den Daten der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Minijob-Zentrale nicht
beantwortet werden, deshalb müssen alternative Quellen wie der Mikrozensus zur
Beantwortung herangezogen werden. Im Unterschied zur Statistik der BA stellt
der Mikrozensus eine Stichprobenbefragung dar, deren Ergebnisse jeweils nur
als Jahresdurchschnittswerte verfügbar sind. Das Fragenschema des
Mikrozensus zur geringfügigen Beschäftigung wurde in den vergangenen Jahren
wiederholt geändert, so dass bei Detailfragen im Zeitverlauf Brüche in der
Abgrenzung auftreten. Daher wird bei allen Antworten auf eine weitergehende
Differenzierung der Arten geringfügiger Beschäftigung verzichtet. Bei der
Interpretation aller Mikrozensus-Ergebnisse zu den geringfügig Beschäftigten ist auch
zu beachten, dass diese Erhebung die Zielgruppe nur unscharf abbildet. Das gilt
auch für andere Erhebungen wie das SOEP. Ausschließlich geringfügig
Beschäftigte werden im Mikrozensus 2010 lediglich zu rd. 65 Prozent erfasst (3,2
Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte gegenüber 4,9 Millionen
ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten laut BA). Bei den im
Nebenerwerb geringfügig Beschäftigen ist die Untererfassung deutlich größer:
lediglich 0,1 Millionen Fälle werden ausgewiesen. Nach den Daten der BA gab es
im Dezember 2010 2,45 Millionen geringfügig entlohnt Beschäftigte im
Nebenjob. Aufgrund dieses geringen Nachweises wird auf den getrennten
Ausweis von Mikrozensus-Ergebnissen für im Nebenerwerb geringfügig
Beschäftigte verzichtet. Weiter ist zu beachten, dass – vgl. insoweit auch die
Eingangsbemerkung – im Mikrozensus anders als in den Daten der BA grundsätzlich
auch die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Absatz 3 SGB II (die sogenannten
1- Euro-Jobber) sowie die kurzfristig Beschäftigten als geringfügig Beschäftigte
erfasst werden.
Vollzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte
1 2 3 4 6
Insgesamt 100 85,0 68,4 16,6 15,0
Männer 100 90,0 84,4 5,5 10,0
Frauen 100 79,9 51,8 28,0 20,1
Insgesamt 100 84,2 67,8 16,4 15,8
Männer 100 90,0 84,7 5,2 10,0
Frauen 100 78,1 50,0 28,1 21,9
Insgesamt 100 88,7 71,0 17,6 11,3
Männer 100 90,2 83,0 7,1 9,8
Frauen 100 87,3 59,5 27,8 12,7
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Neue Länder
(inkl. Berlin)
ausschließlich
geringfügig
entlohnt
Beschäftigte
Deutschland
Alte Länder
(ohne Berlin)
Stichtag
31.12.2010
Geschlecht
Summe der sv-pflichtig
und der ausschließl.
geringfügig entlohnt
Beschäftigten
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Insgesamt
darunter
Drucksache 17/6986 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 2: Wochenarbeitszeiten 1999 bis 2010
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus
3. Sind der Bundesregierung wissenschaftliche Studien (z. B. des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit – IAB)
bekannt, in denen untersucht wird, wie sich seit dem Verzicht auf die
Wochenstundenbegrenzung zum 1. April 2003 die geringfügige
Beschäftigung oberhalb der damaligen Grenze von 15 Stunden entwickelt haben
könnte?
Der Bundesregierung sind keine wissenschaftlichen Studien im Sinne der
Fragestellung bekannt. Angaben zu der normalerweise bzw. tatsächlich geleisteten
Wochenarbeitszeit von geringfügig Beschäftigten lassen sich dem Mikrozensus
entnehmen. Der Mikrozensus bildet mit seinem Instrumentarium den Kern der
regelmäßig ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ab.
4. Welche Auswirkungen hatte die Erhöhung der pauschalen Abgaben auf
Minijobs zum 1. Juli 2006 auf die Zahl und die Struktur der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse?
In den Anhangtabellen zu Frage 4 ist die Entwicklung der geringfügig
entlohnten Beschäftigungen von 2005 bis 2010 nach Geschlecht sowie für
Deutschland, West- und Ostdeutschland dargestellt (vgl. Anhang, Tabellen zu Frage 4).
Die Veränderungen in der Zeitreihe der geringfügig entlohnten Beschäftigun-
Abhängig Beschäftigte (ohne Auszubildende) am Ort der Hauptwohnung nach durchschnittlich normalerweise geleisteter Wochenarbeitszeit, Gebietseinheit, Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis
Ergebnis des Mikrozensus
darunter darunter darunter darunter darunter darunter darunter darunter darunter
Durchschnittlich normalerweise geleistete Wochenarbeitszeit in der Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit
Vollzeiterwerbstätige
1999 40,4 40,2 40,9 40,6 39,5 39,4 40,4 40,2 40,9 40,6 39,5 39,3 40,3 40,3 40,8 40,8 39,6 39,6
2000 40,4 40,2 40,9 40,6 39,5 39,4 40,4 40,2 40,9 40,6 39,5 39,3 40,4 40,3 40,9 40,8 39,6 39,6
2001 40,2 40,0 40,7 40,4 39,4 39,2 40,2 40,0 40,6 40,4 39,3 39,2 40,2 40,2 40,8 40,7 39,5 39,4
2002 40,2 40,0 40,6 40,4 39,3 39,2 40,2 40,0 40,6 40,4 39,3 39,1 40,2 40,1 40,7 40,5 39,5 39,5
2003 39,9 39,7 40,3 40,1 39,1 39,0 39,9 39,6 40,3 40,0 39,0 38,9 40,0 39,9 40,4 40,3 39,3 39,3
2004 40,1 39,9 40,6 40,3 39,3 39,1 40,1 39,9 40,5 40,3 39,3 39,1 40,1 40,0 40,6 40,5 39,4 39,3
2005 40,3 40,1 40,8 40,6 39,4 39,2 40,4 40,1 40,9 40,6 39,4 39,2 40,1 40,0 40,7 40,6 39,4 39,3
2006 40,6 40,4 41,1 40,8 39,8 39,6 40,7 40,5 41,2 40,9 39,8 39,6 40,3 40,1 40,7 40,6 39,6 39,5
2007 40,7 40,4 41,1 40,8 39,8 39,6 40,8 40,5 41,2 40,9 39,9 39,7 40,2 40,1 40,7 40,6 39,6 39,5
2008 40,8 40,5 41,2 40,9 39,9 39,7 40,9 40,6 41,3 41,0 40,0 39,7 40,4 40,2 40,8 40,7 39,7 39,6
2009 40,9 40,7 41,4 41,1 40,1 39,9 41,1 40,7 41,5 41,1 40,2 39,9 40,5 40,3 41,0 40,9 39,7 39,6
2010 40,9 40,6 41,4 41,1 40,0 39,9 41,0 40,7 41,5 41,1 40,2 39,9 40,4 40,3 40,9 40,8 39,7 39,6
sozialversicherungspflichtig
Teilzeiterwerbstätige2)
1999 22,2 21,8 22,1 20,6 22,2 21,9 21,7 21,2 22,0 20,3 21,6 21,3 25,0 24,8 22,6 21,9 25,3 25,1
2000 22,1 21,7 22,1 20,8 22,1 21,8 21,5 21,1 22,0 20,5 21,5 21,2 24,8 24,6 22,5 21,8 25,1 25,0
2001 22,2 21,8 22,6 21,2 22,2 21,9 21,7 21,3 22,5 20,9 21,6 21,3 24,9 24,6 22,7 22,2 25,1 24,9
2002 22,1 21,7 22,7 21,3 22,1 21,8 21,6 21,1 22,6 21,1 21,5 21,2 25,0 24,8 22,8 22,2 25,3 25,1
2003 21,9 21,6 22,2 20,9 21,9 21,6 21,4 21,0 22,1 20,7 21,3 21,0 24,8 24,5 22,5 21,8 25,1 24,9
2004 21,8 21,4 21,7 20,6 21,8 21,5 21,2 20,8 21,4 20,1 21,2 20,9 24,9 24,6 22,8 22,2 25,2 25,0
2005 22,4 21,9 22,6 21,2 22,4 22,0 21,8 21,3 22,4 20,6 21,8 21,3 25,0 24,7 23,4 22,8 25,2 25,0
2006 22,8 22,3 24,2 22,9 22,7 22,2 22,3 21,7 24,1 22,7 22,1 21,6 25,3 25,0 24,3 23,5 25,5 25,2
2007 23,0 22,5 23,9 22,6 22,9 22,5 22,5 21,9 23,8 22,2 22,3 21,9 25,4 25,1 24,4 23,7 25,6 25,4
2008 22,8 22,1 23,5 22,0 22,7 22,1 22,2 21,5 23,3 21,5 22,0 21,5 25,4 25,1 24,1 23,4 25,7 25,4
2009 22,9 22,3 23,9 22,5 22,8 22,3 22,5 21,8 24,0 22,4 22,3 21,7 25,0 24,6 23,4 22,8 25,3 25,0
2010 23,0 22,4 23,9 22,5 22,8 22,3 22,5 21,8 23,9 22,3 22,3 21,7 25,2 24,9 23,8 23,3 25,4 25,2
geringfügig Beschäftigte
1999 11,8 11,4 13,6 13,0 11,3 11,0 11,8 11,4 13,9 13,2 11,3 11,0 11,7 11,5 12,6 12,3 11,1 11,0
2000 11,8 11,6 13,9 13,6 11,2 11,0 11,8 11,6 14,3 14,0 11,2 11,0 11,4 11,4 11,8 11,8 11,2 11,1
2001 11,3 11,1 12,9 12,6 10,8 10,7 11,2 11,0 13,0 12,7 10,8 10,6 11,6 11,6 12,4 12,3 11,2 11,1
2002 11,2 11,0 12,6 12,1 10,8 10,6 11,2 10,9 12,8 12,2 10,7 10,6 11,7 11,5 11,9 11,7 11,5 11,4
2003 11,5 11,3 12,6 12,2 11,2 11,0 11,4 11,1 12,6 12,0 11,1 10,8 12,4 12,3 12,9 12,9 12,1 12,0
2004 11,6 11,3 12,7 12,2 11,2 11,0 11,4 11,1 12,6 12,0 11,1 10,9 12,4 12,3 12,9 12,9 12,1 11,9
2005 12,5 12,2 14,5 14,1 11,8 11,6 12,0 11,8 14,0 13,5 11,5 11,2 15,0 14,8 16,3 16,1 14,2 14,0
2006 13,0 12,7 15,4 15,0 12,1 11,9 12,3 12,0 14,5 14,0 11,6 11,3 16,6 16,5 17,9 17,7 15,8 15,6
2007 13,1 12,9 15,2 14,9 12,3 12,1 12,4 12,1 14,3 13,9 11,7 11,5 16,5 16,4 17,8 17,7 15,6 15,5
2008 13,7 13,4 16,2 15,9 12,7 12,5 12,9 12,6 15,4 15,1 12,0 11,8 17,2 17,0 18,4 18,2 16,4 16,2
2009 13,6 13,2 16,2 15,7 12,5 12,1 12,9 12,5 15,6 15,0 11,9 11,6 16,8 16,6 18,3 18,2 15,7 15,4
2010 13,6 13,2 16,1 15,8 12,5 12,2 12,9 12,6 15,5 15,0 12,0 11,7 16,9 16,7 18,2 18,1 15,9 15,6
sonstige
Teilzeiterwerbstätige3)
1999 20,0 19,9 19,8 19,3 20,1 20,0 20,0 19,8 20,2 19,6 20,0 19,9 20,3 20,2 17,9 17,8 21,3 21,1
2000 20,1 19,8 20,3 19,7 20,0 19,8 20,0 19,8 20,5 19,8 20,0 19,8 20,7 20,1 19,7 19,3 21,4 20,5
2001 20,3 20,0 19,9 19,4 20,3 20,1 20,1 19,9 20,2 19,7 20,1 20,0 21,4 20,8 18,5 17,9 23,0 22,3
2002 19,9 19,7 19,5 19,2 19,9 19,8 19,7 19,5 19,2 18,9 19,8 19,6 21,5 21,5 21,3 21,2 21,6 21,6
2003 19,6 19,3 19,3 18,5 19,7 19,5 19,3 19,1 19,1 18,2 19,4 19,3 21,9 21,6 20,5 19,9 22,5 22,3
2004 19,7 19,4 18,5 17,3 20,0 19,9 19,5 19,2 18,5 17,2 19,7 19,6 21,5 21,3 18,6 18,1 22,5 22,3
2005 19,7 19,4 18,4 17,5 20,0 19,9 19,5 19,2 18,4 17,4 19,8 19,6 21,4 21,1 18,6 17,9 22,3 22,1
2006 20,2 19,9 19,6 18,7 20,3 20,1 20,1 19,8 19,8 18,9 20,1 19,9 21,3 20,9 18,4 17,7 22,2 21,9
2007 20,2 19,9 19,1 18,4 20,4 20,3 20,0 19,7 19,2 18,5 20,2 20,0 21,3 21,2 18,5 18,1 22,2 22,1
2008 17,6 17,2 15,0 14,0 18,5 18,3 17,4 17,0 14,8 13,9 18,2 18,0 19,8 19,1 16,5 15,2 21,4 20,9
2009 19,1 18,7 17,5 16,7 19,5 19,2 19,0 18,6 17,4 16,5 19,4 19,1 20,2 19,7 18,1 17,7 21,2 20,7
2010 18,9 18,6 17,3 16,5 19,5 19,2 18,9 18,5 17,4 16,6 19,4 19,1 18,9 18,8 16,4 16,0 20,3 20,2
__________
1) In den Jahren 1995 bis 2004 wurde der Mikrozensus mit einer festen Berichtswoche erhoben, die in den Regel in der letzten feiertagsfreien Woche im April lag.
Ab 2005 wird das Befragungsvolumen gleichmäßig auf die einzelnen Wochen eines Jahres verteilt (gleitende Berichtswoche). Dies kann unter Umständen zu methodischen Brüchen in der Ergebnisdarstellung führen.
2) Person arbeitet in Teilzeit und leistet Pflichtbeiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung.
3) Person arbeitet in Teilzeit und leistet keine Pflichtbeiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung bzw. hat hierzu keine Angaben gemacht.
/ = keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug.
zusammen
Gegenstand der Nachweisung1)
Insgesamt Männer Frauen
zusammen
zusammen
zusammen
nur eine
Erwerbstätigkeit
nur eine
Erwerbstätigkeit
Deutschland Früheres Bundesgebiet
Insgesamt Männer Frauen
nur eine
Erwerbstätigkeit
nur eine
Erwerbstätigkeit
nur eine
Erwerbstätigkeit
nur eine
Erwerbstätigkeit
zusammen
zusammen
nur eine
Erwerbstätigkeit
nur eine
Erwerbstätigkeit
Abhängig Beschäftigte (ohne Auszubildende) am Ort der Hauptwohnung
nur eine
Erwerbstätigkeit
Neue Länder (einschl. Berlin)
Insgesamt Männer Frauen
zusammen
zusammen
zusammen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6986gen zeigen keine Auffälligkeiten, die einen nennenswerten Effekt erkennen
lassen. So hat die geringfügig entlohnte Beschäftigung nach der
Abgabenerhöhung zugenommen, und zwar von Juni 2006 bis Juni 2007 um 167 000
(entspricht 2,5 Prozent). Abgeschwächt hat sich in 2007 der Anstieg bei den
ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten, während die Zahl der
Nebenjobber mit ähnlicher Wachstumsrate zugelegt hat.
Grundsätzlich ist bei einer Interpretation der Daten zu beachten, dass
Veränderungen in der zeitlichen Entwicklung unterschiedliche Ursachen haben können.
Ob und inwieweit Veränderungen in der Zahl und/oder Struktur geringfügiger
Beschäftigungsverhältnisse mit der Erhöhung der pauschalen Abgaben
zusammenhängen, kann aus der Entwicklung der Zahlen allein nicht beantwortet
werden.
5. Wie viele freiberuflich Tätige/Selbständige haben in den jeweiligen Jahren
des Zeitraums 1995 bis 2010 zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung
ausgeübt?
Liegen der Bundesregierung Hinweise vor, dass freiberuflich Tätige/
Selbständige einen Teil ihres Einkommens durch geringfügige Beschäftigung
erwirtschaften, um hierdurch die Steuerlast zu senken?
Wenn ja, wie viele Personen haben dieses Steuersparmodell
(schätzungsweise) in den vergangenen Jahren genutzt?
Das Zusammentreffen von selbständiger und geringfügiger Beschäftigung lässt
sich aus amtlichen Daten nur annähernd schätzen. Der Mikrozensus als
repräsentative Haushaltsbefragung enthält zwar Informationen zu Nebentätigkeiten
auch von Selbständigen, es lässt sich aber nicht verlässlich abgrenzen,
inwieweit es sich hierbei um geringfügige Beschäftigungen handelt (siehe auch
Antwort zu Frage 2).
Ein Gutachten des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung
aus Essen (RWI) aus dem Jahr 2004 ermittelte für geringfügig Beschäftigte, die
neben ihrem Minijob ein weiteres Beschäftigungsverhältnis ausüben, folgende
Verhältniswerte:
Tabelle 3: Prozentuale Verteilung der Tätigkeiten neben einem Minijob
Quelle: Minijob-Zentrale
Ob Selbständige einen Teil ihres Einkommens durch geringfügige
Beschäftigungen erwirtschaften, um die Steuerlast zu senken, ist der Bundesregierung
nicht bekannt.
6. Wie viele Frauen und Männer befinden sich in einem
Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone (Midijob), und welche Informationen über deren
Arbeitszeitwünsche und beruflichen Qualifikationen liegen der
Bundesregierung (z. B. auf Grundlage von Studien des IAB oder des Instituts Arbeit
und Qualifikation – IAQ) vor?
a) Wie ist die jeweilige Situation in West- und Ostdeutschland?
Tätigkeit neben Minijob
Vollzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung
Selbständige
Tätigkeit
Gewerbliche Minijobs 50,99 % 39,72 % 9,30 %
Minijobs in Privathaushalten 33,33 % 66,67 % 0,00 %
Drucksache 17/6986 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Wie hat sie sich im Zeitraum 2004 bis 2010 entwickelt?
Im Juni 2010 gingen in Deutschland rund 1,32 Millionen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einem Midijob nach, davon rund 762 000 während der
gesamten Beschäftigungszeit und rund 556 000 lediglich zeitweise (so
genannte Mischfälle). In Westdeutschland gab es rund 1,02 Millionen und in
Ostdeutschland rund 300 000 Midijobber. Von Juni 2004 bis Juni 2010 hat die
Anzahl der Midijobber um rund 585 000 zugenommen. Dies entspricht einem
Anstieg um 80 Prozent.
Angaben zu den Arbeitszeitwünschen sind mit der Beschäftigungsstatistik der
BA nicht möglich. Aussagen zu den beruflichen Qualifikationen von
Midijobbern sind im Rahmen der Beschäftigungsstatistik nur mit eingeschränkter
Aussagekraft möglich, weil für 45 Prozent der Midijobber keine Angaben zur
Qualifikation vorliegen. Von den Midijobbern mit Angaben zur Qualifikation
hatten 67 Prozent eine Berufsausbildung und 6 Prozent einen akademischen
Abschluss. Diese und weitere Angaben können der Anhangtabelle zu Frage 6
entnommen werden.
7. Wie hoch ist der Anteil
a) der Rentnerinnen und Rentner,
b) der Studierenden und
c) der Schülerinnen und Schüler
an den Beschäftigten mit Minijob, bzw. welche Untersuchungsergebnisse
hierzu sind der Bundesregierung bekannt?
Wie haben sich diese Anteile seit der Neuregelung zum 1. April 2003
verändert?
Da in den amtlichen Daten der BA die angefragten Informationen nicht
erhoben werden, muss auf alternative Quellen zurückgegriffen werden. Nach
Mikrozensusergebnissen waren im Jahr 2010 von den geringfügig Beschäftigten
rund
a) 10 Prozent Rentnerinnen und Rentner,
b) 11 Prozent Studierende und
c) 7 Prozent Schülerinnen und Schüler.
Die Entwicklung dieser Anteile in den Jahren seit 2003 ist in der folgenden
Tabelle wiedergegeben.
Tabelle 4: Rentner, Studierende, Schüler: Anteile an den geringfügig
Beschäftigten in Prozent
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus
Jahr Anteil der …
Rentner Studierenden Schüler
2003 12,7 9,9 6,5
2004 12,2 9,3 5,8
2005 10,9 9,0 6,4
2006 10,0 9,5 6,9
2007 9,7 10,2 7,3
2008 9,6 10,4 6,5
2009 10,2 11,5 6,9
2010 10,3 11,2 6,5
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/69868. Wie viel Prozent
a) der Rentnerinnen und Rentner,
b) der Studierenden und
c) der Schülerinnen und Schüler
arbeiten in einem Minijob, bzw. liegen der Bundesregierung Hinweise
darauf/diesbezügliche Untersuchungsergebnisse vor?
Nach Mikrozensusergebnissen waren im Jahr 2010 rund
a) 2 Prozent der Rentnerinnen und Rentner,
b) 17 Prozent der Studierenden und
c) 2 Prozent der Schülerinnen und Schüler
geringfügig beschäftigt.
9. Wie verteilen sich die geringfügig Beschäftigten auf die Altersgruppen
zwischen 15 und 24, 25 und 34, 35 und 44, 45 und 54, 55 und 64 und über
65 Jahren?
Die Altersstruktur der geringfügig entlohnt Beschäftigten kann der folgenden
Tabelle 5 entnommen werden. Der Vergleich der geringfügigen
Beschäftigungsformen zeigt, dass bei den ausschließlich geringfügig entlohnt
Beschäftigten Jüngere und Ältere deutlich stärker vertreten sind als bei den geringfügig
entlohnt Beschäftigten im Nebenjob.
Tabelle 5: Anteile der geringfügig entlohnt Beschäftigte nach Altersgruppen in
Prozent
10. In welchen Branchen/Berufen tritt geringfügige Nebenbeschäftigung am
häufigsten auf?
Geringfügig entlohnt Beschäftigte in einem Nebenjob üben eine geringfügig
entlohnt und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Der
Wirtschaftszweig kann nur für den Nebenjob ermittelt werden. Am häufigsten
findet man Nebenjobber im Handel (rund 420 000 Personen), bei wirtschaftlichen
Dienstleistern (rund 347 000 Personen), im Gastgewerbe (rund 273 000
Personen) und im Gesundheits- und Sozialwesen (rund 269 000 Personen).
Die Verteilung der Nebenjobber auf Wirtschaftsabschnitte ist in der folgenden
Tabelle 6 dargestellt.
ausschließl. geB im Nebenjob geB
Insgesamt 100,0 100,0 100,0
unter 25 Jahre 16,5 18,5 12,6
25 - 34 Jahre 16,5 13,1 23,5
35 - 44 Jahre 20,0 16,9 26,2
45 - 54 Jahre 21,6 19,4 26,1
55 - 64 Jahre 14,9 17,1 10,6
65 Jahre und älter 10,4 15,1 1,1
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Stichtag 31.12.2010
geringfügig entlohnt Beschäftigte (geB)
Insgesamt
davon
Drucksache 17/6986 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 6: Geringfügig entlohnt Beschäftigte im Nebenjob nach
Wirtschaftsabschnitten
11. Wie verteilt sich die geringfügige Beschäftigung deutschlandweit
(aufgeschlüsselt nach Regionen bzw. Landkreisen/Städten), da gemäß einer
Untersuchung der geringfügigen Beschäftigung durch die Bundesagentur
für Arbeit Disparitäten bezüglich deren regionalen Verbreitung existieren
(siehe dpa-Meldung „Minijobs in Deutschland“ vom 31. Mai 2011)?
Welche darüber hinausgehenden Ergebnisse beinhaltet diese Auswertung
der Bundesagentur für Arbeit?
Die Verteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung auf Länder, Kreise
und siedlungsstrukturelle Kreistypen im Dezember 2010 ist der Anhangtabelle
zu Frage 11 zu entnehmen. Der Anteil der ausschließlich geringfügig entlohnt
Beschäftigten an allen (sozialversicherungspflichtig und ausschließlich
geringfügig entlohnt) Beschäftigten reicht auf Länderebene von 10,7 Prozent in
Thüringen und Sachsen-Anhalt bis zu 17,5 Prozent in Schleswig-Holstein und
Nordrhein-Westfalen sowie auf Kreisebene von 6,3 Prozent in der Stadt
Wolfsburg bis zu 27,9 Prozent in der Stadt Delmenhorst. In Westdeutschland ist der
Anteil mit 15,8 Prozent größer als in Ostdeutschland mit 11,3 Prozent. In der
Differenzierung nach siedlungsstrukturellen Kreistypen zeigt sich, dass sich die
niedrigsten Anteilswerte in den Kernstädten (12,6 bzw. 13,3 Prozent) und die
höchsten in den (hoch-)verdichteten Kreisen (16,7, 16,8 und 16,9 Prozent)
finden.
Insgesamt 2.452.853
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 27.119
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 1.294
C Verarbeitendes Gewerbe 195.798
D Energieversorgung 3.864
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 8.002
F Baugewerbe 99.884
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 404.692
H Verkehr und Lagerei 156.785
I Gastgewerbe 268.333
J Information und Kommunikation 60.246
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 26.502
L Grundstücks- und Wohnungswesen 101.657
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 145.307
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 341.090
O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 35.431
P Erziehung und Unterricht 71.972
Q Gesundheits- und Sozialwesen 267.672
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 79.734
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 104.581
T Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private
Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 52.600
U Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 15
9 Keine Zuordnung möglich 275
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
geringfügig entlohnt
Beschäftigte im
Nebenjob
Wirtschaftsabschnitte WZ 2008
Stichtag 31.12.2010
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/698612. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die sozialen
Merkmale (Alter, Geschlecht, Haushaltseinkommen, berufliche
Qualifikation etc.) geringfügig Nebenbeschäftigter vor?
In den amtlichen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit sind die Merkmale
„Alter“, „Geschlecht“ und „Qualifikation“ erfasst. Danach wird geringfügig
entlohnte Beschäftigung im Nebenjob überwiegend von Frauen ausgeübt; im
Dezember 2010 stellten sie 63 Prozent der Nebenjobber. Geringfügig entlohnte
Beschäftigte im Nebenjob sind im Vergleich zu sozialversicherungspflichtig
und ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten zudem tendenziell
jünger. Aussagen zu den beruflichen Qualifikationen von Nebenjobbern sind
nur mit sehr eingeschränkter Aussagekraft möglich, weil für 59 Prozent der
Nebenjobber keine Angaben zur Qualifikation vorliegen. Die Merkmale
„Familienstand“ und „Haushaltseinkommen“ werden von der BA im Rahmen ihrer
Statistik nicht erhoben. Genauere Informationen können der nachfolgenden
Tabelle 7 entnommen werden. Wegen der erheblichen Untererfassung von
geringfügig Beschäftigten im Nebenjob kann auch der Mikrozensus keine
hinreichend belastbaren Erkenntnisse hierzu liefern.
Tabelle 7: Anteile der Beschäftigten nach Merkmalen in Prozent
13. Über welches Qualifikationsniveau verfügen geringfügig Beschäftigte?
Zu welchem Prozentsatz sind sie (aufgeschlüsselt nach Geschlecht)
a) gering qualifiziert,
b) berufsqualifiziert,
c) akademisch qualifiziert?
ausschließl.
geB
im Nebenjob
geB
1 2 3
Insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0
davon nach Geschlecht
Männer 53,8 36,7 33,8 42,7
Frauen 46,2 63,3 66,2 57,3
davon nach Alter
unter 25 Jahre 12,0 16,5 18,5 12,6
25 - 34 Jahre 21,0 16,5 13,1 23,5
35 - 44 Jahre 24,8 20,0 16,9 26,2
45 - 54 Jahre 27,8 21,6 19,4 26,1
55 - 64 Jahre 14,0 14,9 17,1 10,6
65 Jahre und älter 0,5 10,4 15,1 1,1
davon nach Ausbildung
Insgesamt ohne Auszubildende 100,0 100,0 100,0 100,0
dav. mit Berufsausbildung 60,6 24,3 22,9 27,0
ohne Berufsausbildung 10,2 13,6 14,5 11,6
Fach- und Hochschulabschluss 11,3 2,0 1,7 2,6
keine Zuordnung möglich 17,9 60,2 60,8 58,8
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Stichtag 31.12.2010
Sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte
geringfügig entlohnt Beschäftigte (geB)
Insgesamt
davon
Drucksache 17/6986 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFalls originäre Daten fehlen, Liegen der Bundesregierung Hinweise
darauf bzw. diesbezügliche Untersuchungsergebnisse vor?
Ergebnisse auf Basis des Mikrozensus 2010 sind in untenstehender Tabelle 8
aufgeführt.
Tabelle 8: Geringfügig Beschäftigte nach Qualifikation (Anteile in Prozent)
An 100 Prozent fehlende Werte: ohne Angabe
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 2010
14. Wie plant die Bundesregierung die Datenlage zu verbessern, um
insbesondere durch eine geänderte Statistik bei der Minijobzentrale die
Entwicklung und Ausprägung der geringfügigen Beschäftigung in
Deutschland besser einschätzen zu können?
Die amtliche Statistik der BA ist bereits sehr umfassend. Die entsprechenden
Daten werden in den Eckzahlen monatlich und in den Strukturen quartalsweise
veröffentlicht. Differenzierungen sind nach Beschäftigungsform,
Wirtschaftszweigen, Berufen, Regionen und weiteren soziodemographischen Merkmalen
möglich. Bei den Angaben der Minijob-Zentrale handelt es sich um
Informationen über die Geschäftsprozesse der Minijob-Zentrale, die nicht mit den
statistischen Daten der BA vergleichbar sind.
Die Minijob-Zentrale veröffentlicht quartalsweise im Bericht „Aktuelle
Entwicklungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen“ ausgewählte
Daten rund um Minijobs. Grundlage dieses Berichts sind die im Rahmen des
Melde- und Beitragseinzugsverfahrens getätigten Angaben der Arbeitgeber.
B. Niedriglohnthematik
15. Wie hoch ist der durchschnittliche monatliche Verdienst von geringfügig
Beschäftigten (bitte nach Geschlecht sowie nach Ost- und
Westdeutschland aufschlüsseln)?
Angaben zu Bruttomonatsentgelten für geringfügig entlohnt Beschäftigte
liegen nach der Entgeltstatistik der BA vor, aus der aktuell Ergebnisse bis zum
Jahr 2010 zur Verfügung stehen. Bei Interpretation und Bewertung der Daten
sind die methodischen Hinweise zu beachten, die im Sonderbericht der BA zur
Einführung der Entgeltstatistik dargelegt sind (vgl. Statistik der BA,
Beschäftigungsstatistik: Sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelte, Nürnberg,
November 2010; im Internet abrufbar unter:
http://statistik.arbeitsagentur.de/
Navigation/Statistik/Statistische-Analysen/Statistische-Sonderberichte/
Statistische-Sonderberichte-Nav.html). So ist zu berücksichtigen, dass hier nur
klassierte Daten der Bruttoarbeitsentgelte unterhalb der
Beitragsbemessungsgrenze ermittelt werden. Aus diesen Daten kann annähernd der Median
ermittelt werden, nicht jedoch der durchschnittliche Bruttolohn im Sinne eines
arithmetischen Mittels.
Geschlecht
Höchster
berufsqualifizierender Abschluss
Insgesamt Männer Frauen
Insgesamt 100,0 100,0 100,0
gegenwärtig in Ausbildung 14,0 22,8 10,4
ohne beruflichen Abschluss 23,5 21,4 24,4
mit beruflichem Abschluss 55,9 47,7 59,4
mit (Fach-)Hochschulabschluss 6,3 7,8 5,6
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6986Der Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte belief sich für geringfügig
entlohnt Beschäftigte im Dezember 2010 auf 299 Euro. Der folgenden
Tabelle 9 sind die „mittleren“ monatlichen Bruttoarbeitsentgelte (Median) von
geringfügig entlohnt Beschäftigten (ausschließlich geringfügig entlohnt
Beschäftigte und im Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigte) am
31. Dezember 2010 differenziert nach Geschlecht sowie Deutschland,
Westdeutschland und Ostdeutschland zu entnehmen.
Tabelle 9: Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von geringfügig
entlohnt Beschäftigten im Beschäftigungszeitraum
16. Wie hoch ist der Verdienst bei ausschließlich einem Minijob?
Wie haben sich die Einkünfte geringfügig Beschäftigter seit 2003
entwickelt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung?
Der nachfolgenden Tabelle 10 ist die Entwicklung der „mittleren“ monatlichen
Bruttoarbeitsentgelte (Median) von ausschließlich geringfügig entlohnt
Beschäftigten zwischen 2003 und 2010 zu entnehmen. Der Median der
monatlichen Bruttoarbeitsentgelte für ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte
belief sich im Dezember 2010 auf 297 Euro. Im Dezember 2003 betrug das
Arbeitsentgelt 274 Euro. Somit ist ein gewisser Anstieg zu verzeichnen, der
aufgrund der vorgegebenen Obergrenze von 400 Euro naturgemäß begrenzt ist.
Bezüglich einer Interpretation wird auf die methodischen Hinweise in der
Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Tabelle 10: Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von ausschließlich
geringfügig entlohnt Beschäftigten im Beschäftigungszeitraum
Insgesamt keine Angabe mit Angabe Median
1 2 3 4
Deutschland 7.384.140 323.623 7.060.517 299 €
West (ohne Berlin) 6.452.052 277.175 6.174.877 304 €
Ost (einschl. Berlin) 932.088 46.448 885.640 213 €
Deutschland 2.713.038 152.475 2.560.563 278 €
West (ohne Berlin) 2.320.823 129.110 2.191.713 289 €
Ost (einschl. Berlin) 392.215 23.365 368.850 204 €
Deutschland 4.671.102 171.148 4.499.954 304 €
West (ohne Berlin) 4.131.229 148.065 3.983.164 308 €
Ost (einschl. Berlin) 539.873 23.083 516.790 219 €
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Stichtag 31.12.2010 Region
Insgesamt
Männer
Frauen
Insgesamt keine Angabe mit Angabe Median
1 2 3 4
31.12.2003 4.544.180 731.458 3.812.722 274 €
31.12.2004 4.891.002 441.429 4.449.573 270 €
31.12.2005 4.893.323 346.595 4.546.728 277 €
31.12.2006 4.920.701 260.740 4.659.961 280 €
31.12.2007 4.943.186 244.166 4.699.020 286 €
31.12.2008 4.920.121 256.808 4.663.313 292 €
31.12.2009 4.971.298 274.210 4.697.088 290 €
31.12.2010 4.931.287 210.675 4.720.612 297 €
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Stichtag
Drucksache 17/6986 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Datenauswertungen oder andere
Forschungsergebnisse (z. B. des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit oder aus den in der Armuts- und
Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung verwendeten Daten)
bezüglich des Anteils von Frauen und Männern, die von Niedriglöhnen
betroffen sind (mit einem Bruttolohn unterhalb von zwei Dritteln des
nationalen Medianbruttolohns, gemäß Definition der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD) innerhalb der
Gruppen
a) der Vollzeitbeschäftigten,
b) der sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigten und
c) der geringfügig Beschäftigten?
Der Bundesregierung sind zahlreiche Berechnungen zur Struktur und
Entwicklung des Niedriglohnbereichs bekannt, die sich sowohl in Abgrenzung und
Methodik unterscheiden, als auch auf verschiedene Datenquellen stützen.
Nachfolgend werden exemplarisch einige der Veröffentlichungen aufgeführt, die sich
an der OECD-Definition zum relativen Niedriglohnbereich orientieren:
Aus der amtlichen Statistik können auf Basis der Verdienststrukturerhebung
(VSE) Aussagen zur Verteilung individueller Löhne und Gehälter gemacht
werden. Allerdings wird die VSE nur alle vier Jahre durchgeführt, weshalb die
aktuell verfügbaren Daten aus dem Jahr 2006 stammen. Das Statistische
Bundesamt hat im Rahmen einer Sonderveröffentlichung über Niedrigeinkommen
und Erwerbstätigkeit auch Zahlen zum Niedriglohnbereich analysiert. Die
wichtigsten Ergebnisse differenziert nach der Art des
Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle 11a:
Tabelle 11a:
Auf Grundlage der Entgeltstatistik der Bundesagentur für Arbeit (die
methodischen Hinweise aus der Antwort zu Frage 15 gelten entsprechend) können
Monats- oder Jahresarbeitsentgelte, nicht aber Stundenlöhne ausgewiesen
werden. Zu den Niedriglohnbeschäftigten zählt die Statistik der BA nach einer
Definition der OECD sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte, die nicht
in einem Ausbildungsverhältnis stehen und ein Entgelt von weniger als zwei
Drittel des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigten erzielen (Niedriglohnschwelle). Die Berücksichtigung anderer
Beschäftigtengruppen würde zu einer sehr eingeschränkten Aussagekraft der
Ergebnisse führen, da z. B. die Entgelte von Teilzeitbeschäftigten und geringfügig
Beschäftigte mit Niedriglohn im Oktober 2006
Teilzeitbeschäftigte
befristet
Beschäftigte
geringfügig
Beschäftigte
Zeitarbeitnehmer/innen
Insgesamt 20,0% 11,1% 49,2% 19,5% 36,0% 81,2% 67,2%
Frauen 27,2% 16,7% 47,2% 18,0% 38,2% 81,9% 77,3%
Männer 14,3% 7,7% 52,9% 30,6% 33,9% 79,8% 63,7%
Alter von ... bis unter ... Jahren
15 - 25 51,9% 32,8% 69,4% 54,8% 51,9% 86,6% 81,0%
25 - 35 22,1% 13,4% 46,3% 27,6% 29,2% 79,3% 66,9%
35 - 45 15,4% 8,7% 41,4% 14,4% 29,3% 78,8% 62,0%
45 - 55 16,0% 9,5% 46,7% 18,1% 37,6% 81,7% 63,5%
55 - 65 19,3% 10,0% 51,9% 17,9% 40,1% 80,7% 55,5%
Früheres Bundesgebiet (West) 17,2% 7,7% 47,1% 18,1% 31,3% 80,1% 65,4%
Neue Bundesländer (Ost) 34,9% 28,1% 63,5% 36,4% 53,9% 91,0% 76,7%
Darunter
Niedriglohnateile
Gegenstand der Nachweisung Insgesamt
Normalarbeitnehmer/innen
Atypisch
Beschäftige
Ergebnisse der Verdienststrukturerhebung 2006 - Beschäftigte in Betrieben mit zehn und mehr Beschäftigten, im Alter von 15 bis 64
Jahren ohne Auszubildende und Altersteilzeit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6986entlohnt Beschäftigten insbesondere wegen der geringeren Arbeitszeit
vergleichsweise niedrig ausfallen. Des Weiteren dürften Auszubildende fast
ausnahmslos Entgelte (bzw. eine Ausbildungsvergütung) erhalten, die unter der
Niedriglohnschwelle liegen.
Aus den genannten Gründen beziehen sich die folgenden Auswertungen auf
Basis der Entgeltstatistik der BA zu den Fragen 17 und 19 (zeitliche
Entwicklung ab 1999 differenziert nach Geschlecht; ältere Daten liegen nicht vor)
ausschließlich auf sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte (ohne
Auszubildende). Danach erzielten im Dezember 2010 von den
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten (ohne Auszubildende) 22,8 Prozent ein
Bruttomonatsentgelt unterhalb der Niedriglohnschwelle. Dabei wurde eine
bundeseinheitliche Niedriglohnschwelle zugrunde gelegt.
Tabelle 11b: Entwicklung der Niedriglohnschwelle nach OECD-Konvention
auf Basis der BA-Statistik
Stichtag Deutschland
31.12.1999 1.546 €
31.12.2000 1.578 €
31.12.2001 1.620 €
31.12.2002 1.652 €
31.12.2003 1.678 €
31.12.2004 1.695 €
31.12.2005 1.706 €
31.12.2006 1.708 €
31.12.2007 1.728 €
31.12.2008 1.768 €
31.12.2009 1.784 €
31.12.2010 1.802 €
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Drucksache 17/6986 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 11c: Sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte (ohne
Auszubildende) unterhalb der Niedriglohnschwelle nach OECD-Konvention 1999 bis
2010 auf Basis der BA-Statistik
Ergänzend können auch Ergebnisse des SOEP herangezogen werden, das
Informationen über Löhne und Arbeitszeiten von Beschäftigten in Deutschland
enthält. Im Unterschied zur Entgeltstatistik der BA handelt es sich hierbei
allerdings um eine Stichprobenbefragung. Die neuesten verfügbaren Daten liegen
für das Jahr 2009 vor. In die vorliegende Auswertung wurden Erwerbstätige im
Alter von 20 bis 60 Jahren einbezogen, die sozialversicherungspflichtig oder
geringfügig beschäftigt waren (ohne Auszubildende). Für diese Erwerbstätigen
sind im SOEP die monatlichen (Brutto-)Löhne erfasst. Da die Monatslöhne von
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten nicht direkt vergleichbar sind, wurden die
Angaben zur geleisteten Wochenarbeitszeit herangezogen, um
arbeitszeitbereinigte Löhne zu berechnen. Diese wiederum bilden die Basis zur Berechnung
Insgesamt mit Angabe
Personen im
Niedriglohnbereich
(Deutschland)
Anteil im
Niedriglohnbereich
(Deutschland)
1 2 3 4
Insgesamt 22.207.262 21.123.787 4.022.916 19,0
Männer 14.014.365 13.381.433 1.603.318 12,0
Frauen 8.192.897 7.742.354 2.419.598 31,3
Insgesamt 22.175.990 21.094.160 4.065.850 19,3
Männer 13.967.290 13.346.528 1.623.055 12,2
Frauen 8.208.700 7.747.632 2.442.795 31,5
Insgesamt 21.890.779 21.120.003 4.141.611 19,6
Männer 13.741.865 13.313.831 1.655.194 12,4
Frauen 8.148.914 7.806.172 2.486.416 31,9
Insgesamt 21.330.188 20.570.052 4.070.920 19,8
Männer 13.343.872 12.917.415 1.615.386 12,5
Frauen 7.986.316 7.652.637 2.455.534 32,1
Insgesamt 20.751.419 20.078.481 4.073.784 20,3
Männer 13.002.182 12.654.464 1.644.449 13,0
Frauen 7.749.237 7.424.017 2.429.334 32,7
Insgesamt 20.354.392 19.564.175 4.047.167 20,7
Männer 12.751.450 12.453.908 1.666.833 13,4
Frauen 7.602.942 7.110.267 2.380.334 33,5
Insgesamt 20.078.540 19.288.246 4.089.629 21,2
Männer 12.601.730 12.291.654 1.722.644 14,0
Frauen 7.476.810 6.996.592 2.366.985 33,8
Insgesamt 20.279.639 19.791.463 4.322.467 21,8
Männer 12.843.252 12.646.298 1.885.139 14,9
Frauen 7.436.387 7.145.165 2.437.327 34,1
Insgesamt 20.570.702 20.217.109 4.470.506 22,1
Männer 13.090.588 12.923.125 1.972.155 15,3
Frauen 7.480.114 7.293.984 2.498.351 34,3
Insgesamt 20.746.580 20.335.150 4.529.758 22,3
Männer 13.170.384 12.968.668 1.980.626 15,3
Frauen 7.576.196 7.366.482 2.549.132 34,6
Insgesamt 20.448.332 20.026.993 4.463.979 22,3
Männer 12.910.762 12.707.134 1.952.436 15,4
Frauen 7.537.570 7.319.859 2.511.543 34,3
Insgesamt 20.849.886 20.498.959 4.663.741 22,8
Männer 13.198.419 13.040.537 2.102.734 16,1
Frauen 7.651.467 7.458.422 2.561.007 34,3
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Stichtag Insgesamt
31.12.1999
31.12.2000
31.12.2001
31.12.2008
31.12.2009
31.12.2010
31.12.2002
31.12.2003
31.12.2004
31.12.2005
31.12.2006
31.12.2007
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6986des mittleren Lohns (Medianlohns) und der Niedriglohnschwelle. In
Anlehnung an die OECD beträgt die Niedriglohnschwelle auch hier zwei Drittel des
mittleren Lohns. Personen, die unter dieser Schwelle liegen, gelten als
Niedriglohnbeschäftigte. Es wurde nur die Haupttätigkeit in die Analyse einbezogen,
d. h. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Teilzeitjobs, die als
Nebentätigkeit (Zweitjob) ausgeübt werden, sind nicht berücksichtigt. Auch hier
wurde eine bundeseinheitliche Niedriglohnschwelle zugrunde gelegt.
Die gewünschten Berechnungsergebnisse sind in der Tabelle 11d
wiedergegeben. Demnach lag der Anteil der Niedriglohnbeschäftigten an allen
Beschäftigten (gemäß der oben genannten Abgrenzung) im Jahre 2009 bei 22,9 Prozent.
Davon wiederum sind 64 Prozent, also knapp zwei Drittel, weiblich.
Tabelle 11d: Anteil von Niedriglohnbeschäftigten an allen Beschäftigten*
(Niedriglohnquote nach OECD-Konvention) und Anteil der Frauen an den
Niedriglohnbeschäftigten in Prozent in 2009 auf Basis SOEP
* Personen im Alter von 20 bis 60 Jahren in sozialversicherungspflichtiger oder geringfügiger
Beschäftigung (in Abgrenzung des SOEP), ohne Auszubildende.
Quelle: Berechnungen des IAB auf Grundlage des SOEP
18. Was sagt der aktuelle Forschungsstand über den Anteil der derzeit
Niedriglohnbeschäftigten (gemäß OECD-Definition), die aufgeschlüsselt nach
Geschlecht
a) in Vollzeit beschäftigt,
b) sozialversicherungspflichtig teilzeitbeschäftigt
c) geringfügig beschäftigt sind,
aus?
Eine Auswertung der Niedriglohnbeschäftigten auf Basis der Entgeltstatistik
der BA ist nur für sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte sinnvoll.
Auswertungen auf Basis des SOEP kommen zu folgender Verteilung der
Niedriglohnbeschäftigten (es gelten die methodischen Hinweise aus der Antwort zu
Frage 17):
Tabelle 12: Verteilung der Niedriglohnbeschäftigten* nach Beschäftigungsform
in Prozent in 2009
* Personen im Alter von 20 bis 60 Jahren in sozialversicherungspflichtiger oder geringfügiger
Beschäftigung (in Abgrenzung des SOEP), ohne Auszubildende.
Quelle: Berechnungen des IAB auf Grundlage des SOEP
Niedriglohnquote in
Prozent
Frauen-Anteil an
Niedriglohnbeschäftigten
Insgesamt 22,9 64,0
Vollzeit 15,8 42,8
sv-.pfl. Teilzeit 31,1 88,9
geringfügig beschäftigt 65,2 80,6
Alle
Niedriglohnbeschäftigten
Männer Frauen
Insgesamt 100 100 100
Vollzeit 49,7 78,9 33,3
sv-pfl. Teilzeit 26,1 8,1 36,3
geringfügig beschäftigt 24,2 13,0 30,4
Drucksache 17/6986 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Daten, die entsprechende
Hinweise darauf geben, wie sich die Beschäftigungsverhältnisse im
Niedriglohnbereich im Zeitraum 1995 bis 2010 entwickelt haben?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung, und wo sieht sie
deren Ursache?
Der Anteil der Beschäftigten mit Bruttomonatsentgelten unterhalb der
Niedriglohnschwelle hat sich auf Basis der Daten der BA von 1999 bis 2010 von
19 Prozent auf 22,8 Prozent erhöht (vgl. Tabelle 11c). Auf Basis der
Auswertungen des SOEP ergibt sich für den Zeitraum von 1995 bis 2005 ein Anstieg
von 17,7 Prozent auf 21,8 Prozent. Im Zeitraum von 2005 bis 2009 nahm der
Anteil der Beschäftigten im Niedriglohnbereich um rund einen Prozentpunkt
von 21,8 Prozent auf 22,9 Prozent zu. Weitere Angaben sind in der
nachfolgenden Tabelle 13 dargestellt. Dabei gelten die methodischen Hinweise aus der
Antwort zu Frage 17.
Tabelle 13: Entwicklung des Niedriglohnbereichs in Deutschland in Prozent
* Personen im Alter von 20 bis 60 Jahren in sozialversicherungspflichtiger oder geringfügiger
Beschäftigung (in Abgrenzung des SOEP), ohne Auszubildende.
Quelle: Berechnungen des IAB auf Grundlage des SOEP
Diese Ergebnisse zeigen die starke Abhängigkeit der Verteilung der Löhne und
Gehälter von der Wirtschaftsentwicklung. Die Maßnahmen der
Bundesregierung in den vergangenen Jahren haben die Rahmenbedingungen für eine
positive Entwicklung am Arbeitsmarkt verbessert. Die Arbeitslosigkeit ist deutlich
gesunken und die Beschäftigung in Deutschland ist deutlich gestiegen. Ziel der
Bundesregierung war und ist es, den Weg aus der Arbeitslosigkeit,
insbesondere der Langzeitarbeitslosigkeit in das Erwerbsleben zu erleichtern und auch
Menschen mit geringen Chancen die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu
ermöglichen.
20. Wie plant die Bundesregierung ihre Datenlage bezüglich Stundenlöhnen
und Arbeitszeiten zu verbessern, um die Problematik von
Dumpinglöhnen im Bereich geringfügiger Beschäftigung besser einschätzen zu
können?
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung bei Stundenlöhnen und
Arbeitszeiten auf Basis der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes.
Speziell mit Blick auf die Minijobs ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß
1995 2005 2009
Niedriglohnquote
Insgesamt 17,7 21,8 22,9
Frauen 25,2 30,2 29,7
Männer 12,3 14,3 16,3
Frauenanteil an allen NL-Beziehern 59,6 65,2 64,0
Niedriglohnquote in verschiedenen Beschäftigungsarten
Vollzeit 14,4 15,5 15,8
Teilzeit (sv-pfl.) 26,9 30,2 31,1
geringfügig beschäftigt 60,2 64,9 65,2
Verteilung der Niedrigverdiener auf Beschäftigungsarten
Vollzeit 66,7 52,9 49,7
Teilzeit (sv-pfl.) 21,9 26,2 26,1
geringfügig beschäftigt 11,4 20,9 24,2
Insgesamt 100,0 100,0 100,0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6986ihrer gesetzlichen Ausgestaltung Beschäftigungen sind, die aufgrund ihrer
Eigenart häufig einfachere Tätigkeiten mit vergleichsweise kleineren
Arbeitsentgelten nach sich ziehen.
Generell wurden die aktuellen Minijob-Regelungen u.a. unter der Prämisse
entwickelt, ein für Arbeitgeber möglichst einfaches und unbürokratisches
Beitrags- und Meldeverfahren zu gestalten. Da die für eine Berechnung von
gezahlten Stundenlöhnen notwendige Anzahl von geleisteten Arbeitsstunden für
eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungen nicht
erforderlich ist, konnte für die Sozialversicherungen bislang auf eine derartige
Angabe verzichtet werden. Zwischenzeitlich sind von den gewerblichen
Arbeitgebern in den Meldungen zur Sozialversicherung auch die Meldedaten
der Unfallversicherung zu erfassen. Für Meldezeiträume ab 1. Januar 2010
müssen in diesem Zusammenhang auch zwingend die Arbeitsstunden
angegeben werden. Liegen die geleisteten Arbeitsstunden je Mitarbeiter meldebereit in
der Lohnbuchhaltung vor, so sind diese anzugeben. Ist das nicht der Fall, kann
eine Meldung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit, des Vollarbeiterrichtwertes
oder einer gewissenhaften Schätzung erfolgen.
Entsprechende Daten oder sogar Erfahrungswerte zur Qualität dieser von den
Arbeitgebern zu tätigenden Angaben (insbesondere zur Qualität der
Schätzungen) liegen nicht vor.
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen wieder eine wöchentliche Höchststundenzahl
zu schaffen, um Lohndumping zu begrenzen?
Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, die Bürokratiebelastung der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber weitestmöglich zu begrenzen. Die Abschaffung
der 15-Stunden-Grenze im Jahr 2003 sollte dem Ziel dienen, mehr Flexibilität
am Arbeitsmarkt zu schaffen und die Arbeitsmarktbeteiligten von
zeitintensiven und aufwendigen Prüfungen zu entlasten und damit den
Verwaltungsaufwand zu senken. Dessen ungeachtet beobachtet und analysiert die
Bundesregierung fortlaufend die tatsächliche Entwicklung im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 41 und 48
verwiesen.
22. Wie viele Beschäftigte beziehen zusätzlich zu ihrem Lohn ergänzende
Leistungen nach dem SGB II (sogenannte Aufstocker – aufgeschlüsselt
nach Geschlecht), in den Gruppen der
a) Vollzeitbeschäftigten,
b) sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigten,
c) geringfügig Beschäftigten?
Im Dezember 2010 gab es rund 1,37 Millionen Arbeitslosengeld-II-Bezieher,
die Erwerbseinkommen bezogen. Von ihnen waren rund 322 000 in
sozialversicherungspflichtiger Vollzeit beschäftigt (entspricht 24 Prozent), rund 225 000
in sozialversicherungspflichtiger Teilzeit (entspricht 16 Prozent) und rund
706 000 in geringfügiger Beschäftigung tätig (entspricht 52 Prozent). Die nach
Geschlecht differenzierten Angaben können der folgenden Tabelle 14
entnommen werden.
Drucksache 17/6986 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 14: Erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher nach Geschlecht
Anmerkung: Gründe für eine fehlende Beschäftigungsmeldung von Hilfebedürftigen mit
Erwerbseinkommen können sein: a) Verzögerung der Beschäftigungsmeldung: Bei fehlender oder zeitlich verzögerter
Anmeldung wird für den Arbeitnehmer keine gültige Beschäftigungsmeldung gefunden, obwohl das
Beschäftigungsverhältnis faktisch besteht und für den Arbeitslosengeld II-Bezieher Brutto-Einkommen
erfasst wird; b) zeitlich verzögerte Lohnzahlung nach Beschäftigungsende: Das beendete
Beschäftigungsverhältnis wurde fristgerecht abgemeldet, nach dem Beschäftigungsende gehen aber noch Lohnzahlungen
ein; wenn Hilfebedürftigkeit besteht, findet die integrierte Auswertung dann einen erwerbsfähigen
Leistungsbezieher mit Brutto-Einkommen, aber ohne Beschäftigungsmeldung.
23. Wie hat sich die Zahl der Aufstocker mit geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen in der Vergangenheit entwickelt (siehe Auswertung der
Bundesagentur für Arbeit, auf die sich u. a. die Meldung „Immer mehr
Hartz-IV-Aufstocker“ von Bild.de vom 12. Mai 2011 bezieht)?
Angaben zu erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern in der
Differenzierung nach Beschäftigungsform stehen ab 2007 zur Verfügung. Von Dezember
2007 bis Dezember 2010 hat die Zahl der geringfügig beschäftigten
Arbeitslosengeld-II-Bezieher (einschließlich der Leistungsbezieher mit
Erwerbseinkommen, für die keine Beschäftigungsmeldung vorliegt) von rund 634 000 auf rund
706 000 zugenommen. Leistungsbezieher mit Erwerbseinkommen, für die
keine Beschäftigungsmeldung vorliegt, beziehen überwiegend
Bruttoeinkommen unterhalb von 400 Euro monatlich.
Tabelle 15: Erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher 2007 bis 2010
Anmerkung: siehe Tabelle 14
24. Wie viele SGB-II-Leistungsempfänger haben einen Minijob (bitte nach
Geschlecht aufschlüsseln)?
ausschließlich
geringf.
Beschäftigte
ohne Meldung
Beschäftigte
Insgesamt 1.368.948 1.252.413 321.914 930.501 224.609 705.892 505.055 200.837 126.054
Männer 637.642 565.219 187.715 377.505 62.682 314.823 207.475 107.348 76.856
Frauen 731.306 687.194 134.199 552.996 161.927 391.069 297.580 93.489 49.198
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Stichtag
31.12.2010
Geschlecht
erwerbstätige
Alg II-Bezieher
davon (Mehrfachnennungen möglich)
davon
selbständig
erwerbstätige
Alg II-Bezieher
abhängig
erwerbstätige
Alg II-Bezieher
sv-pfl.
Vollzeit
Teilzeit
davon
sv-pfl.
Beschäftigte
ausschließlich
geringf./ ohne
Meldung
Beschäftigte
davon
davon
ausschließlich
geringf.
Beschäftigte
ohne Meldung
Beschäftigte
Dezember 2007 1.289.929 1.210.469 389.340 821.129 187.435 633.694 450.343 183.351
Dezember 2008 1.316.534 1.219.247 358.262 860.984 203.520 657.465 462.259 195.206
Dezember 2009 1.367.581 1.257.002 336.743 920.259 215.542 704.717 501.993 202.724
Dezember 2010 1.368.948 1.252.414 321.913 930.501 224.609 705.892 505.055 200.836
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
erwerbstätige
Alg II-Bezieher
abhängig
erwerbstätige
Alg II-Bezieher
sozialversicherungspfl. Vollzeit
Teilzeit
davon
sv-pfl.
Beschäftigte
ausschließlich
geringf./ ohne
Meldung
Beschäftigte
davon
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6986Welche finanziellen „Einspareffekte“ generiert dies bezüglich der
Leistungen nach dem SGB II (Regelleistung, Kosten der Unterkunft,
Eingliederungsetat und Verwaltungsetat)?
Die Zahl der nach Geschlecht differenzierten Arbeitslosengeld-II-Bezieher mit
einer geringfügigen Beschäftigung ist in der Tabelle 14 zu Frage 22 dargestellt.
Die „Einsparungen“ von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
können näherungsweise über die Höhe des auf die Grundsicherungsleistungen
anrechenbaren Einkommens aus Erwerbstätigkeit bestimmt werden; danach
waren im Berichtsmonat März 2011 insgesamt rund 57 Mio. Euro der
Erwerbseinkommen von Leistungsbeziehern mit bis zu 400 Euro Erwerbseinkommen auf
die Leistungsansprüche anrechenbar. Angaben über Entlastungen bei
Eingliederungs- und Verwaltungsmitteln sind systematisch nicht möglich.
25. Existieren mit der geringfügigen Beschäftigung vergleichbare
Beschäftigungsformen in den EU-Mitgliedstaaten?
Wie sieht die Entwicklung bei diesen im Zeitraum 1995 bis 2010 aus
(bitte nach Mitgliedstaaten, Jahr und Beschäftigungsform aufschlüsseln)?
Eine mit Deutschland vergleichbare Regelung, die für geringfügige
Beschäftigung auf eine Befreiung von Abgaben hinausläuft, gibt es nur noch in
Österreich. Dort wird die Geringfügigkeitsgrenze jährlich angepasst und liegt derzeit
bei 374,02 Euro monatlich (Stand: Januar 2011). Für die Entwicklung der
geringfügigen Beschäftigung liegen nur Daten für Österreich für den Zeitraum
2000 bis 2011 vor.
Tabelle 16: Zahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Österreich,
2000 bis 2011
Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Die in Tabelle 16 ausgewiesene Zahl der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse ist nicht gleichzusetzen mit der Anzahl der Personen, die geringfügig
beschäftigt sind. Die Zahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
übersteigt die Zahl der geringfügig beschäftigten Personen.
In den Niederlanden wurde eine ähnliche Regelung im Jahr 1996 abgeschafft.
Gleichwohl arbeiten in den Niederlanden gut 10 Prozent aller Beschäftigen
weniger als zwölf Stunden. Dieser Anteil hat sich seit 2001 kaum verändert. Rund
zwei Drittel dieser „kleinen Teilzeitarbeitsverhältnisse“ werden von Frauen
ausgeübt. Dieser im europäischen Vergleich außergewöhnlich hohe Anteil liegt
nicht in einer abgabenrechtlichen Bevorzugung, sondern ist in der generell
hohen Verbreitung von Teilzeitarbeit in den Niederlanden begründet.
Jahr Anzahl der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse
2000 196 800
2001 205 200
2002 211 900
2003 217 300
2004 222 900
2005 229 700
2006 235 800
2007 245 000
2008 273 099
2009 285 293
2010 296 469
2011 (Mai) 309 196
Drucksache 17/6986 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn Frankreich und in Belgien gibt es spezielle Varianten der geringfügigen
Beschäftigung in privaten Haushalten. Es bestehen gewisse Parallelen zum
deutschen Haushaltsscheck. Das Verfahren läuft auf eine steuerliche Absetzbarkeit
des gezahlten Lohns für den Arbeitgeber (Frankreich) bzw. eine Reduktion der
Abgaben für Arbeitgeber und Beschäftigte (Belgien) hinaus. Wegen der
Beschränkung auf den Bereich der privaten Haushalte sind diese
Beschäftigungsverhältnisse aber nicht mit der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland
vergleichbar.
C. Branchenspezifische Betrachtung
26. Wie hoch sind die derzeitigen Anteile
a) der Vollzeitarbeitsverhältnisse,
b) der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitarbeitsverhältnisse und
c) der geringfügigen Beschäftigung
in den einzelnen Gruppen der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ)
2008?
Die Anteile der gefragten Beschäftigungsformen an den Beschäftigten in den
Wirtschaftsabschnitten sind in der folgenden Tabelle 17 dargestellt.
Tabelle 17: Anteile der Beschäftigten nach Wirtschaftsabschnitten in Prozent
Vollzeit Teilzeit
Insgesamt 100 84,2 66,7 17,5 15,8
A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 100 74,2 67,2 7,0 25,8
B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 100 96,5 94,5 1,9 3,5
C Verarbeitendes Gewerbe 100 93,3 87,2 6,0 6,7
D Energieversorgung 100 97,7 88,6 9,1 2,3
E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und
Beseitigung von Umweltverschm. 100 93,7 86,1 7,6 6,3
F Baugewerbe 100 88,4 83,5 4,9 11,6
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 100 78,5 58,4 20,0 21,5
H Verkehr und Lagerei 100 82,3 70,2 12,1 17,7
I Gastgewerbe 100 58,8 42,6 16,2 41,2
J Information und Kommunikation 100 86,5 75,7 10,5 13,5
K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 100 95,0 74,8 20,2 5,0
L Grundstücks- und Wohnungswesen 100 58,1 48,2 9,8 41,9
M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen
Dienstl. 100 85,6 72,6 12,9 14,4
N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 100 77,7 59,5 18,2 22,3
O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 100 95,3 63,7 31,6 4,7
P Erziehung und Unterricht 100 85,8 46,6 39,1 14,2
Q Gesundheits- und Sozialwesen 100 87,6 53,8 33,7 12,4
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 100 64,8 51,3 13,3 35,2
S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 100 74,8 51,3 23,4 25,2
T Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und
Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den
Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 100 18,1 10,9 7,1 81,9
U Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 100 99,8 87,9 11,4 0,2
9 Keine Zuordnung möglich 100 43,2 28,4 14,6 56,8
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
ausschließlich
geringf. entlohnt
Beschäftigte
Sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte
Insgesamt
darunter
Stichtag 31.12.2010
Wirtschaftsabschnitte
WZ 2008
Summe der sv-pfl.
und der ausschl.
geringf. entlohnt
Beschäftigten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/698627. Wie sieht dies für die jeweiligen Jahre des Zeitraums 1995 bis 2010 in
den jeweiligen WZ-Klassifikationen aus, und welche Veränderungen
ergeben sich, wenn man die entsprechenden Umsteigeschlüssel zugrunde
legt?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dieser Entwicklung?
In der Beschäftigungsstatistik müssen bei der Darstellung von Zeitreihendaten
zu Branchen Brüche in der zeitlichen Dimension in Kauf genommen werden,
da in den Standardverfahren der Statistik der Bundesagentur für Arbeit die
Auswertungslogik auf Basis einer bestimmten Klassifikationsgrundlage nur für
einen begrenzten Zeitraum herangezogen werden kann. So gibt es lediglich für
Auswertungen auf Basis der WZ 2008 und der WZ 2003 mit den Jahren 2007
und 2008 einen Überschneidungszeitraum, für den ein paralleler Ausweis nach
den verschiedenen Klassifikationsgrundlagen möglich ist. Für die Zeit vor 2007
können Daten für Branchen in Standardauswertungen jeweils nur auf Basis
einer Klassifikation (WZ 2003, WZ 93 bzw. WS 73) ausgewiesen werden. Für
Stichtage ab dem Jahr 2009 kann in Standardauswertungen nur noch die WZ
2008 herangezogen werden.
Um außerhalb der Standardauswertungen längere Zeitreihen (2004 bis zum
aktuellen Rand) darstellen zu können, hat die Statistik der Bundesagentur für
Arbeit ein Verfahren zur Berechnung von WZ-2008-Reihen bzw. WZ-2003-
Reihen über Index-Verkettungen entwickelt. Allerdings werden Ergebnisse
dazu nur für eine Wirtschaftsabschnittsbetrachtung der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung insgesamt veröffentlicht, also nicht für die o. g.
Beschäftigungsgruppen.
Den Anhangtabellen zu Frage 27 sind Zeitreihen von 1995 bis 2010 (jeweils
zum Stichtag 30. Juni) zur Anzahl der Beschäftigten in den o. g.
Beschäftigungsgruppen differenziert nach Branchen in der jeweils gültigen
Klassifikation zu entnehmen. Zeitreihen zu den geringfügig entlohnt Beschäftigten liegen
erst ab dem Jahr 2003 vor. Aufgrund der klassifikationsbedingten Brüche in
den Zeitreihen ist eine Bewertung der Entwicklung einzelner
Beschäftigungsformen in einzelnen Branchen für den gesamten Zeitraum sinnvoll nicht
möglich.
D. Privathaushalte
28. Wie erklärt sich die Bundesregierung die (verhältnismäßig kleine) Zahl
der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten?
Seit Einführung der Minijob-Regelungen stieg die Zahl der geringfügigen
entlohnt Beschäftigten in Privathaushalten von 48 679 im Juni 2003 auf 207 794
(Stand: 30. Juni 2010) kontinuierlich an und hat sich damit in dem betrachteten
Zeitraum mehr als vervierfacht. Denkbare Gründe hierfür sind unter anderem
die Verbesserung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen
für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse durch das
Familienleistungsgesetz und die Verbesserungen im Haushaltsscheckverfahren. Im Verhältnis zur
Gesamtbeschäftigung im Wirtschaftsabschnitt „Private Haushalte mit
Hauspersonal“ hat geringfügige Beschäftigung – entgegen der Formulierung in der
Frage – einen Anteil von 85 Prozent. Auf die Antwort zu Frage 29 wird
verwiesen.
Die von staatlicher Seite geschaffenen Rahmenbedingungen für die
Beschäftigung in Privathaushalten erzeugen somit durchaus eine positive Wirkung. Des
Weiteren finden bereits zum jetzigen Zeitpunkt zahlreiche
öffentlichkeitswirksame Maßnahmen statt, die darauf abzielen, dass Schwarzarbeit in
Privathaushalten nicht länger gesellschaftlich akzeptiert oder als Kavaliersdelikt
angesehen wird.
Drucksache 17/6986 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode29. Wie viel Prozent der Minijobs sind (nach Einschätzung der
Bundesregierung) haushaltsnahe Dienstleistungen?
Wie hoch ist (nach Einschätzung der Bundesregierung) der Anteil der
Minijobs an haushaltsnahen Dienstleistungen?
Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn von einem Arbeitnehmer in
einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch
Familienmitglieder erledigt werden. Der Gesetzgeber spricht von
haushaltsnaher Dienstleistung. Damit sollen alle Tätigkeiten wie die Zubereitung von
Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie
die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen
und pflegebedürftigen Personen erfasst werden.
In dem Wirtschaftsabschnitt „Private Haushalte mit Hauspersonal“ waren im
Dezember 2010 insgesamt rund 223 000 Personen geringfügig entlohnt
beschäftigt. Das entspricht 3 Prozent aller geringfügig entlohnt Beschäftigten.
Von den geringfügig entlohnt Beschäftigten übten rund 171 000 den Minijob
ausschließlich und 52 000 zusätzlich zu einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis aus. Zur gleichen Zeit waren im Wirtschaftsabschnitt
„Private Haushalte mit Hauspersonal“ rund 37 000 Personen
sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Damit beträgt der Anteil der ausschließlich
geringfügig entlohnt Beschäftigten an der Summe von sozialversicherungspflichtig
und ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten 86 Prozent.
30. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der „schwarz“
Beschäftigten in Privathaushalten ein?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Da sich
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Verborgenen abspielen, können valide
Aussagen zum Anteil schwarz arbeitender Personen in Privathaushalten nicht
getroffen werden.
31. Welche Untersuchungsergebnisse liegen der Bundesregierung zu der
Frage vor, ob die Neuregelung der Minijobs im Jahr 2003 den
gewünschten Effekt der Verminderung von Schwarzarbeit, insbesondere in
Privathaushalten, tatsächlich erreicht hat?
Die Entwicklung der Anzahl der Minijobber in Privathaushalten verdeutlicht,
dass seit der Neuregelung der Minijobs im Jahr 2003 die angemeldete
Beschäftigung in Privathaushalten kontinuierlich zunimmt. Es wird im Übrigen auf die
Antworten zu den Fragen 28 und 30 verwiesen.
32. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, ordnungsgemäß
gemeldete und hier insbesondere sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung in Privathaushalten zu erhöhen?
Die Bundesregierung beobachtet und analysiert die Entwicklung der
geringfügigen Beschäftigung. Dabei behält sie auch die Beschäftigung in
Privathaushalten im Blick, der aufgrund der demografischen Entwicklung (steigender
Unterstützungsbedarf von Älteren in Privathaushalten/steigender Bedarf an
unterstützenden Dienstleistungen für Familien bei erhöhter Frauenerwerbstätigkeit)
künftig ein größeres Gewicht zukommen dürfte. Durch Aufklärung und
Information mittels Kommunikationskampagnen zum Haushaltsscheckverfahren
konnten deutliche Erfolge erzielt werden. Mit der von November 2008 bis
Februar 2009 durchgeführten Kampagne, die insbesondere auf die Motivation zur
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/6986Anmeldung von Minijobs in Privathaushalten setzte und sich sowohl an
Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmer richtete, wuchs der Bestand der über das
Haushaltsscheckverfahren gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse überproportional
stark an (Zuwachs in Höhe von ca. 6,9 Prozent).
E. Substitutionseffekte
33. Wie bewertet die Bundesregierung das Forschungsergebnis des
gemeinsamen Gutachtens des Rheinisch-Westfälischen Instituts für
Wirtschaftsforschung e. V und des Instituts für Sozialforschung und
Gesellschaftspolitik GmbH („Evaluation der Umsetzung der Vorschläge der Hartz-
Kommission“, Arbeitspaket 1, Modul 1f – Verbesserung der
beschäftigungspolitischen Rahmenbedingungen und Makrowirkungen der
aktiven Arbeitsmarktpolitik. Endbericht 2006), wonach zumindest teilweise
eine Substitution erfolgt ist?
Im Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt (Bundestagsdrucksache 16/3982) aus dem Jahr 2006 wird
festgestellt, dass widerspruchsfreie Ergebnisse zu der Frage, ob und inwieweit
eine Substitution sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung durch die
Neuregelung der Mini-Jobs stattgefunden hat, nicht vorliegen. Auch das
Jahresgutachten 2005/2006 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kommt zum Ergebnis, dass der beobachtete
Rückgang der Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Jahr 2005
nicht in der Struktur des Instruments „Mini-Job“ begründet ist (vgl.
Jahresgutachten 2005, Nummer 283). Weiter heißt es dort: „Auch die Untersuchung der
Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur für Arbeit, 2004) findet keine
eindeutigen Belege für eine Verdrängung regulärer Beschäftigung. Zwar gibt es
Branchen und Unternehmen, in denen sich die Anzahl
sozialversicherungspflichtiger und die geringfügiger Beschäftigter gegenläufig entwickeln, doch in
vielen Fällen ist ein paralleler Verlauf zu beobachten.“
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahresgutachten 2005/
2006 mit dem Kenntnisstand des Jahres 2005 darauf hingewiesen wird, dass es
zwar zum damaligen Zeitpunkt einen durch die Minijob-Reform – und die
damit verbundene Geringfügigkeit von Nebenbeschäftigungen – hervorgerufenen
Anstieg der Minijobs kam. Ein zeitgleich zu beobachtender Rückgang der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen wird auch dadurch relativiert,
dass dieser bereits vor der Minijob-Reform einsetzte. Zudem wurde in einer
Unternehmensbefragung festgestellt, dass die große Mehrzahl der Betriebe ihr
Einstellungsverhalten hinsichtlich Minijobbern nicht geändert habe.
34. Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort
(Bundestagsdrucksache 17/5862 vom 18. Mai 2011) auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Frage, in welchem Umfang
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt worden ist, diese Möglichkeit
ausschließlich mit Bezug auf die höhere Zunahme
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse verneint, obwohl andere
Forschungsergebnisse (s. o.) vorliegen?
Nach Auffassung der Bundesregierung gibt es keine eindeutigen und
belastbaren Belege für Substitutions- oder Verdrängungseffekte
sozialversicherungspflichtiger durch geringfügige Beschäftigung (siehe Antwort zu Frage 33). Die
Entwicklung der Fallzahlen in den in der Fragestellung genannten
Beschäftigungsformen gibt ebenfalls keine Hinweise auf derartige Effekte.
Drucksache 17/6986 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode35. Wie bewertet die Bundesregierung insbesondere den überproportionalen
Anstieg in einzelnen Branchen (so z. B. im Gaststättengewerbe und in
der Gebäudereinigung, wo mittlerweile jeder zweite Arbeitsplatz ein
Minijob ist; vgl. das Gutachten „Vorschläge zur künftigen
Arbeitsmarktpolitik: integrativ – investiv – innovativ“ von Prof. Dr. Gerhard Bäcker,
Prof. Dr. Gerhard Bosch und Dr. Claudia Weinkopf für das Thüringer
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie aus dem Januar
2011), der ein starker Indikator für Substitutionseffekte ist?
Eine Substitution sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung durch die
Aufspaltung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse in
geringfügige Beschäftigungen wurde empirisch nicht nachgewiesen. Die
Bundesregierung sieht daher keine Belege für eine Umwandlung von
sozialversicherungspflichtiger in geringfügige Beschäftigung. Vielmehr ist zu
berücksichtigen, dass sich seit Juni 2004 die Zahl der geringfügigen entlohnten
Beschäftigten insgesamt um etwa 0,8 Millionen auf rund 7,3 Millionen
Personen im Juni 2010 erhöht hat. Im gleichen Zeitraum haben jedoch rund 1,2
Millionen eine zusätzliche reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
aufgenommen. Mit jahresdurchschnittlich über 27,7 Millionen war hier 2010
der höchste Stand seit 2002 zu verzeichnen.
36. Wie erklärt die Bundesregierung die hohe Attraktivität geringer
Beschäftigungsverhältnisse für die Arbeitgeber, die eine größere Abgabenlast zu
tragen haben, als dies bei regulärer sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigung der Fall ist?
Über die konkreten Gründe der Nutzung von geringfügigen Beschäftigungen
liegen keine Gutachten oder Studien vor.
Nach Erkenntnissen der Minijob-Zentrale zeigt die Zahl der Minijobber je
Arbeitgeber jedoch, dass insbesondere kleinere Arbeitgeber das
Arbeitsmarktinstrument „Minijob“ nutzen. Von den 1,8 Millionen „Minijob-Arbeitgeber“
können ca. 1,4 Millionen als kleinere Arbeitgeber bezeichnet werden, die
jeweils maximal drei geringfügig entlohnt Beschäftigte im gewerblichen Bereich
beschäftigen.
Die Gründe hierfür können vielschichtig sein, beispielsweise ist der anfallende
Arbeitsaufwand in den Betrieben relativ gering oder die anfallende Arbeit
erfordert den zeitlich parallelen Einsatz mehrerer Beschäftigter (z. B.
Tageszeitungsverteiler). Darüber hinaus werden Minijobber häufig flexibel zum
Ausgleich von Arbeitsspitzen eingesetzt (z. B. im Gastgewerbe am Wochenende).
Weitere Gründe können die gezielte Nachfrage der Arbeitnehmer nach
geringfügiger Beschäftigungen nach und/oder die – im Vergleich zu
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen – für Arbeitgeber deutlich einfachere
Abwicklung des Melde- und Beitragsverfahrens bei der Minijob-Zentrale sein.
37. In welchen Branchen hat seit der Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigung zum 1. April 2003 die Anzahl der Vollzeitbeschäftigten
abgenommen?
Wie hoch war die entsprechende Abnahme?
Wegen Änderungen in der Wirtschaftszweigklassifikation kann nur der
Zeitraum von 2003 bis 2008 verzerrungsfrei dargestellt werden. Die Angaben zu
der absoluten und relativen Beschäftigungsveränderung nach
Wirtschaftsabschnitten können der nachfolgenden Tabelle 18 entnommen werden. Ob und
inwieweit die Beschäftigungsveränderung mit der Neuregelung
zusammenhängen, kann aus der Entwicklung der Zahlen allein nicht beantwortet werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/6986Tabelle 18: Entwicklung sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung
nach Wirtschaftsabschnitten (WZ 2003)
38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass insbesondere die
geringfügige Nebenbeschäftigung Anreize dafür schafft, Tätigkeiten nicht
durch eine – zusätzliche – sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
oder durch Überstunden erbringen zu lassen?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht.
Die geringfügige Beschäftigung trägt neben den Instrumenten der
sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung, der Befristung und der Zeitarbeit
zu einer weiteren Flexibilisierung des Arbeitsmarktes bei. Des Weiteren stellt
die geringfügige Beschäftigung im Nebenerwerb für viele Haushalte eine
wichtige Hinzuverdienstmöglichkeit dar. Auswertungen aus dem Mikrozensus 2008
zeigen, dass nur 17,4 Prozent der Minijobber nach einer anderen oder nach
einer weiteren Tätigkeit suchen, also den Umfang ihrer Beschäftigung
erweitern möchten. Nach Fertig u. a. (2004) suchten nur ein Viertel der befragten
Minijobber eine nichtgeringfügige Tätigkeit. (Fertig, M. u. a., 2004: Aspekte
der Entwicklung der Minijobs, Abschlussbericht einer Untersuchung im
Auftrag der Mini-Job-Zentrale, RWI Essen – insbes. Tab.27).
30.06.2003 30.06.2008
Insgesamt 22.657.574 22.442.697 - 214.877 -0,9
A Land- und Forstwirtschaft 295.410 293.542 - 1.868 -0,6
B Fischerei und Fischzucht 2.414 2.368 - 46 -1,9
C Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 118.750 99.428 - 19.322 -16,3
D Verarbeitendes Gewerbe 6.555.696 6.406.524 - 149.172 -2,3
E Energie- und Wasserversorgung 232.135 239.560 7.425 3,2
F Baugewerbe 1.683.464 1.464.938 - 218.526 -13,0
G Handel; Instandhaltung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern
3.205.554 3.093.662 - 111.892 -3,5
H Gastgewerbe 617.777 621.325 3.548 0,6
I Verkehr und Nachrichtenübermittlung 1.316.095 1.376.873 60.778 4,6
J Kredit- und Versicherungsgewerbe 893.348 783.334 - 110.014 -12,3
K Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung
beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen
überwiegend für Unternehmen
2.600.340 3.214.804 614.464 23,6
L Öffentliche Verwaltung, Verteidigung,
Sozialversicherung
1.287.750 1.131.431 - 156.319 -12,1
M Erziehung und Unterricht 665.634 593.170 - 72.464 -10,9
N Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 2.171.798 2.122.135 - 49.663 -2,3
O Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen
Dienstleistungen
961.334 939.591 - 21.743 -2,3
P Private Haushalte 22.148 21.982 - 166 -0,7
Q Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 25.951 24.139 - 1.812 -7,0
9 Keine Zuordnung möglich 1.976 13.891 11.915 603,0
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
relative
Veränderung
2008 ggü. 2003
(in %)
Wirtschaftsabschnitte
2003 - 2008 = WZ2003
sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigte am Stichtag ...
absolute
Veränderung
2008 ggü. 2003
Drucksache 17/6986 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode39. Wie hat sich seit dem 1. April 2003 die wöchentliche Arbeitszeit von
Männern und Frauen verändert?
Was unternimmt die Bundesregierung, um die Substitution
sozialversicherungspflichtiger Vollzeitstellen in geringfügige Beschäftigung zu
verhindern?
Fragen zur Arbeitszeit geringfügig Beschäftigter können mit den Daten der
Bundesagentur für Arbeit bzw. der Minijob-Zentrale nicht beantwortet werden.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 33, 35 und 38 verwiesen.
40. Was unternimmt die Bundesregierung, um zu verhindern, dass die
Pauschalsteuern und die pauschalen Arbeitgeberbeiträge nicht auf die
Beschäftigten zurückgewälzt werden, wie es die Minijobzentrale als
gängige Praxis beschreibt, obwohl die Intention der gesetzlichen Regelung
zu Minijobs eine Abgabenprivilegierung der Arbeitnehmer war?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung nicht, dass eine Abwälzung der
einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes auf
die Arbeitnehmer gängige Praxis sei. Zudem ist der Minijob-Zentrale nicht
bekannt, derartige Äußerungen getätigt zu haben.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Abwälzung der einheitlichen Pauschsteuer
in Höhe von zwei Prozent rechtlich zulässig ist. Eine Abwälzung der
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ist nicht zulässig. Sollte die
Minijob-Zentrale von einer derartigen Verfahrensweise Kenntnis nehmen, werden
die Arbeitgeber auf das Fehlverhalten hingewiesen. Bei weiterem
Nichtbeachten werden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
F. Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
41. Welche Aktivitäten plant die Bundesregierung, um eine
Gleichbehandlung geringfügig Beschäftigter, die in der (betrieblichen) Praxis durch die
Arbeitgeber häufig beim Kündigungsschutz, der betrieblichen
Altersversorgung und den betrieblichen Sozialleistungen schlechter gestellt
werden (vgl. z. B. Keller/Seifert in „Atypische Beschäftigung –
Flexibilisierung und soziale Risiken“, 2007), im Sinne des § 4 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes (TzBfG) in gleichem Umfang wie bei der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu garantieren?
Wieso geht die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 11
(Bundestagsdrucksache 17/5862 vom 18. Mai 2011) nicht auf die Frage nach
Schlussfolgerungen bezüglich den erwähnten Aussagen der Bertelsmann
Stiftung ein?
Geringfügig Beschäftigte und Vollzeitbeschäftigte haben dieselben
arbeitsrechtlichen Schutzansprüche. Ebenso sind sie bei der Durchsetzung ihrer
Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gleichgestellt. Nach der
verfassungsmäßigen Ordnung in Deutschland haben alle Beschäftigten die Möglichkeit,
gegenüber Arbeitgebern, die ihren Arbeitgeberpflichten nicht nachkommen, ihre
Ansprüche geltend zu machen, ggf. vor den Gerichten für Arbeitssachen. Im
Übrigen bestehen weitere Schutzmechanismen wie in der Antwort des
Parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Dr. Ralf Brauksiepe auf Fragen des Abgeordneten Rolf Schwanitz
(Bundestagsdrucksache 17/3256, S. 68 ff.) näher dargestellt wird. Dessen ungeachtet,
beobachtet und analysiert die Bundesregierung die tatsächliche Entwicklung im
Bereich der geringfügigen Beschäftigung. Dabei berücksichtigt die
Bundesregierung auch die Aussagen der Bertelsmann-Stiftung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/698642. Wie haben sich seit ihrer Gründung die Überschüsse in der
Lohnausgleichkasse für geringfügig Beschäftigte bei der Minijobzentrale der
Bundesknappschaft-Bahn-See entwickelt (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4621) wurde § 10 Absatz 3 des
Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) dahingehend ergänzt, dass die damalige
Bundesknappschaft die zuständige Krankenkasse für geringfügig Beschäftigte wurde. Das
heißt, dass zu dem vorhandenen Bestand an Arbeitnehmern, für die das
Ausgleichsverfahren durchzuführen war, ab dem Inkrafttretenszeitpunkt (1. April
2003) die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer hinzukamen. Sämtliche
Mittel für diese Personenkreise werden in einem Sondervermögen verwaltet (vgl.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes). Eine differenzierte
Einnahmen- und Ausgabenrechnung für geringfügig Beschäftigte ist daher
nicht zu ermitteln.
Die Entwicklung der Rechnungsergebnisse der Jahre 2003 bis 2010 in den
Umlageverfahren U 1 und U 2 der Bundesknappschaft bzw. Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist den nachfolgenden Tabellen zu
entnehmen:
Tabelle 19a: Umlageverfahren U 1 – Ausgleichsverfahren bei Krankheit
Tabelle 19b: Umlageverfahren U 2 – Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft
Jahr Umlagesatz
(in v. H.)
Erstattungssatz
(in v. H.)
Einnahmen
(in 1.000 Euro)
Ausgaben
(in 1.000 Euro)
Ergebnis
Überschuss +/
Fehlbetrag -
(in 1.000 Euro)
2003 1,20 70 59.326 13.265 + 46.061
2004 1,20 70 90.966 18.498 + 72.468
2005 0,10 80 18.388 25.141 - 6.753
2006 0,10 80 18.266 42.490 - 24.224
2007 0,10 80 18.053 51.184 - 33.131
2008 0,10 80 19.286 69.682 - 50.396
2009 0,60 80 91.149 86.230 + 4.919
2010 0,60 80 97.086 91.374 + 5.712
Umlageverfahren U 1 - Ausgleichsverfahren bei Krankheit
Jahr Umlagesatz
(in v. H.)
Erstattungssatz
(in v. H.)
Einnahmen
(in 1.000 Euro)
Ausgaben
(in 1.000 Euro)
Ergebnis
Überschuss +/
Fehlbetrag -
(in 1.000 Euro)
2003 0,10 100 8.367 799 + 7.568
2004 0,10 100 12.796 2.266 + 10.530
2005 0,00 100 1.878 2.505 - 627
2006 0,00 100 439 4.751 - 4.312
2007 0,00 100 431 8.027 - 7.596
2008 0,00 100 902 13.757 - 12.855
2009 0,07 100 19.085 20.166 - 1.081
2010 0,07 100 20.354 25.404 - 5.050
Umlageverfahren U 2 - Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft
Drucksache 17/6986 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode43. Wie viele geringfügig Beschäftigte und wie viele
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben im letzten Jahr Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall bzw. Krankengeld erhalten (absolut und prozentual)?
Geringfügig Beschäftigte haben wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Anspruch auf eine sechswöchige gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht bei geringfügiger
Beschäftigung jedoch nicht, so dass dazu auch keine Aussagen möglich sind. Bei der
Zählung der Arbeitsunfähigkeitstage und -fälle in den amtlichen GKV-
Statistiken wird zudem nicht nach geringfügig Beschäftigten oder mehr als
geringfügig Beschäftigten unterschieden.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wurde im Jahr
2010 über 534 477 Fälle (2009: 481 798) von Anträgen auf Erstattung der
Arbeitgeberaufwendungen, in denen an geringfügig Beschäftigte Arbeitsentgelt
im Krankheitsfall fortgezahlt wurde, entschieden.
44. Haben Frauen in geringfügiger Beschäftigung über- oder
unterproportional häufig Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Krankengeld
erhalten?
Wie sehen die entsprechenden Zahlen für die Jahre 1995 bis 2010 aus?
Eine statistische Trennung der Fallzahlen der Erstattung von
Arbeitgeberaufwendungen nach Geschlecht ist der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See nur für die Jahre 2008 bis 2010 möglich. Die zuvor
eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme ermöglichten eine derartige Auswertung
nicht.
Die Zahl der bearbeiteten Erstattungsfälle im Umlageverfahren U 1 für
geringfügig Beschäftigte verteilt sich auf Männer und Frauen wie nachstehend in der
Tabelle dargestellt.
Tabelle 20: Erstattungsfälle im Umlageverfahren U 1 für Minijobber nach
Geschlecht
Quelle: Minijob-Zentrale
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen.
45. Welche Aktivitäten plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
geringfügig Beschäftigten häufig Ansprüche auf bezahlten Urlaub,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld und Entgeltfortzahlung
an Feiertagen „vorenthalten“ wird, da der gesetzliche Schutz durch § 4
TzBfG in der Praxis oft unterlaufen wird?
Wie kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass die
staatlichen Schutzmechanismen effektiv faire Arbeitsbedingungen und die
Einhaltung von Schutzvorschriften sichern, wenn diese in der Praxis
nachweislich oft unterlaufen werden (Bundestagsdrucksache 17/5862 vom
18. Mai 2011, Antwort zu Frage 9)?
Die geringfügig Beschäftigten sind nicht ausgenommen von gesetzlichen
Schutzvorschriften über Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an
Umlageverfahren U 1 - Ausgleichsverfahren bei Krankheit
Jahr
absolut in v. H. absolut in v. H.
2008 67.726 17,60 317.015 82,40
2009 85.403 17,73 396.395 82,27
2010 100.272 18,76 434.205 81,24
Männlich Weiblich
Fallzahlen geringfügig Beschäftigte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/6986Feiertagen. Im Übrigen ist eine Ungleichbehandlung von geringfügig
Beschäftigten gegenüber anderen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten nach § 4 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes verboten. Hinsichtlich der staatlichen
Schutzmechanismen und zur Einhaltung dieser Ansprüche wird auf die Antwort zu
Frage 41 verwiesen.
46. Welche Art von Verstößen hat es seit 1999 bei den in der Antwort des
Parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin für Arbeit
und Soziales Dr. Ralf Brauksiepe vom 7. Oktober 2010 auf die
Schriftlichen Fragen 80 bis 83 des Abgeordneten Rolf Schwanitz
(Bundestagsdrucksache 17/3256 S. 68 ff.) erwähnten Kontrollinstanzen bzw.
Kontrollmechanismen gegeben (bitte nach Jahren und Rechtskreisen
aufschlüsseln)?
Wie oft kam es in diesem Rahmen zu entsprechenden Verstößen (bitte
nach Jahren und Rechtskreisen aufschlüsseln)?
Welche Rechtsfolgen hatte dies, und wie oft traten diese auf (bitte nach
Jahren und Rechtskreisen aufschlüsseln)?
Die Zulieferung von statistischen Daten für den Arbeitsbereich Finanzkontrolle
Schwarzarbeit der Zollverwaltung ab dem Jahr 1999 ist nicht möglich. Der
Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung wurde zum
1. Januar 2004 eingerichtet. Geeignetes statistisches Datenmaterial liegt erst
seit dem Jahr 2008 vor.
Im Folgenden werden die jeweils fünf von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
der Zollverwaltung vorwiegend festgestellten straf- und
ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verstöße mit Rechtsfolgen dargestellt. Bei diesen Daten handelt es
sich um eine Gesamtdarstellung. Verstöße, die im Zusammenhang mit einer
geringfügigen Beschäftigung stehen, werden nicht gesondert erfasst und können
daher nicht ausgewiesen werden.
Tabelle 21: Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände 2008 bis 2010
Straftatbestände 2008 Anzahl der
eingeleiteten Verfahren
Geldstrafen in
Euro
Freiheitsstrafen
in Jahren
Betrug – § 263 StGB 90 644 22 211 243 956
Beitragsvorenthaltung
Arbeitnehmerbeiträge – § 266a Absatz 1 StGB
6 878 5 739 890 188
Beitragsvorenthaltung Arbeitgeberbeiträge –
§ 266a Absatz 2 StGB
2 495 2 239 530 50
Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel –
§ 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
915 121 700 14
Einschleusen von Ausländern – § 96
AufenthG
422 192 695 19
Sonstige 3 213 3 283 509 329
Drucksache 17/6986 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeStraftatbestände 2009 Anzahl der
eingeleiteten Verfahren
Geldstrafen in
Euro
Freiheitsstrafen
in Jahren
Betrug – § 263 StGB 89 487 21 346 983 1 059
Beitragsvorenthaltung
Arbeitnehmerbeiträge – § 266a Absatz 1 StGB
7 345 4 154 565 341
Beitragsvorenthaltung Arbeitgeberbeiträge –
§ 266a Absatz 2 StGB
2 270 5 263 305 68
Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel –
§ 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
954 60 355 8
Einschleusen von Ausländern – § 96
AufenthG
325 182 505 7
Sonstige 3 566 2 643 775 330
Straftatbestände 2010 Anzahl der
eingeleiteten Verfahren
Geldstrafen in
Euro
Freiheitsstrafen
in Jahren
Betrug – § 263 StGB 101 053 21 137 639 1 082
Beitragsvorenthaltung
Arbeitnehmerbeiträge – § 266a Absatz 1 StGB
8 715 5 079 665 423
Beitragsvorenthaltung Arbeitgeberbeiträge –
§ 266a Absatz 2 StGB
2 485 685 885 85
Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel –
§ 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG
1 081 63 235 13
Einschleusen von Ausländern – § 96
AufenthG
316 176 590 10
Sonstige 3 803 2 648 435 368
Ordnungswidrigkeitentatbestände 2008 Anzahl der
eingeleiteten Verfahren
Anzahl der
Verwarnungen,
Bußgeldentscheidungen,
Verfallbescheide
Summe der
festgesetzten
Verwarnungsgelder,
Bußgelder,
Verfallbeträge in
Euro
Mitteilungspflichtverletzung Alg II –
§ 63 Absatz 1 Nummer 6 SGB II
12 428 13 777 1 018 651
Mitteilungspflichtverletzung –
§ 404 Absatz 2 Nummer 26 SGB III
15 600 19 188 1 402 629
Arbeitnehmer ohne ArG –
§ 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III
10 927 8 521 1 508 527
Beschäftigung durch Arbeitgeber/AN ohne
ArG – § 404 Absatz 2 Nummer 3 SGB III
7 933 6 582 16 708 813
Mindestlohn/Arbeitsbedingungen § 5
Absatz 1 Nummer 1 AEntG (bis 30.04.2009)
2 284 1 560 35 612 629
Sonstige 7 345 5 405 8 813 757
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/698647. In welcher Form werden geringfügig Beschäftigte durch die
Minijobzentrale über ihre Rechte informiert?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit der Einführung der
geringfügigen Beschäftigung eine Broschüre erstellt, die Informationen zum
Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht beinhaltet. Diese Broschüre wurde
im Jahr 2003 aufgrund der Neuregelungen umfassend überarbeitet und wird
seither regelmäßig aktualisiert.
Die Minijob-Zentrale selbst klärt über die bestehenden Arbeitsrechte wie folgt
auf:
● Informationen in diversen Broschüren und Flyern der Minijob-Zentrale
(z. B. im Merkblatt zum Arbeitsrecht),
Ordnungswidrigkeitentatbestände 2009 Anzahl der
eingeleiteten Verfahren
Anzahl der
Verwarnungen,
Bußgeldentscheidungen,
Verfallbescheide
Summe der
festgesetzten
Verwarnungsgelder,
Bußgelder,
Verfallbeträge in
Euro
Mitteilungspflichtverletzung Alg II –
§ 63 Absatz 1 Nummer 6 SGB II
11 087 14 462 1 192 089
Mitteilungspflichtverletzung –
§ 404 Absatz 2 Nummer 26 SGB III
10 800 14 779 1 163 861
Arbeitnehmer ohne ArG –
§ 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III
9 851 7 919 1 509 324
Beschäftigung durch Arbeitgeber/AN ohne
ArG – § 404 Absatz 2 Nummer 3 SGB III
7 071 5 783 15 125 161
Mindestlohn/Arbeitsbedingungen § 5
Absatz 1 Nummer 1 AEntG (bis 30.04.2009)
und § 23 Absatz 1 Nummer 1 AEntG
(ab 01.05.2009)
1 822 1 294 26 331 925
Sonstige 12 401 8 988 9 983 040
Ordnungswidrigkeitentatbestände 2010 Anzahl der
eingeleiteten Verfahren
Anzahl der
Verwarnungen,
Bußgeldentscheidungen,
Verfallbescheide
Summe der
festgesetzten
Verwarnungsgelder,
Bußgelder,
Verfallbeträge in
Euro
Mitteilungspflichtverletzung Alg II –
§ 63 Absatz 1 Nummer 6 SGB II
8 368 13 327 1 188 004
Mitteilungspflichtverletzung –
§ 404 Absatz 2 Nummer 26 SGB III
8 337 14 159 1 167 655
Arbeitnehmer ohne ArG –
§ 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III
10 105 8 045 1 307 700
Beschäftigung durch Arbeitgeber/AN ohne
ArG – § 404 Absatz 2 Nummer 3 SGB III
6 888 5 575 13 957 368
Mindestlohn/Arbeitsbedingungen § 5
Absatz 1 Nummer 1 AEntG (bis 30.04.2009)
und § 23 Absatz 1 Nummer 1 AEntG
(ab 01.05.2009)
1 560 1 049 14 784 389
Sonstige 24 612 18 790 11 578 967
Drucksache 17/6986 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode● Verschiedene Merkblätter als Anhang zum Begrüßungsschreiben für neue
Arbeitgeber bzw. Minijobber,
● Merkblatt für gewerblichen Arbeitgeber zum Thema „Aufstockung in der
Rentenversicherung (RV-Aufstockung)“,
● Merkblatt für Privathaushalte zu den Themen „RV-Aufstockung“ und
„Arbeitsrecht“,
● Merkblatt für erstmalig angemeldete Arbeitnehmer im gewerblichen
Bereich zu den Themen „RV-Aufstockung“ und „Arbeitsrecht“,
● Bereitstellung ausführlicher Informationen für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer auf der Homepage der Minijob-Zentrale (im Download-Center wird
unter anderem eine Checkliste für geringfügig Beschäftigte zur Verfügung
gestellt),
● Regelmäßiger Versand von Newslettern bei gesetzlichen Änderungen und zu
verschiedenen Themen wie z. B. Aufstockung der
Rentenversicherungsbeiträge, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber etc.,
● Persönliche Beratung an Informationsständen auf verschiedenen
Großveranstaltungen.
48. Wie bewertet die Bundesregierung die Effektivität des Schutzes von
geringfügig Beschäftigten durch das Diskriminierungsverbot des § 4
TzBfG, und beabsichtigt die Bundesregierung, das Schutzniveau
beispielsweise durch die Einführung eines entsprechenden
Verbandsklagerechts, durch Ordnungsgelder oder andere Initiativen zu erhöhen?
Falls nein, aus welchen Gründen beabsichtig die Bundesregierung dies
nicht?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 41 dargelegt, beobachtet und analysiert die
Bundesregierung die Entwicklung im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung. Dies geschieht auch im Hinblick auf die Effektivität staatlicher
Schutzmechanismen.
49. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, in
welchem Umfang geringfügig Beschäftigte an betrieblichen Weiterbildungen
teilnehmen?
Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wird
regelmäßig eine Erhebungen zur Weiterbildungsbeteiligung der Bevölkerung
durchgeführt (Berichtssystem Weiterbildung). Im Jahr 2007 wurde die Erhebung
inhaltlich auf das europäische Berichtskonzept des „Adult Education Survey“
(AES) umgestellt, um auch international vergleichbare Ergebnisse zu erhalten.
Die letzte Erhebung zum Weiterbildungsverhalten zur Trendbeobachtung auf
nationaler Ebene erfolgte im Jahr 2010, bezeichnet als „AES 2010“. Grundlage
ist eine repräsentative Befragung von 7 035 Personen der Bevölkerung im Alter
von 18 bis 64 Jahren.
Der größte Teil der erfassten Weiterbildungsaktivitäten entfällt mit knapp
60 Prozent auf die betriebliche Weiterbildung. Der kleinere Teil entfällt auf die
individuelle Weiterbildung, wobei diese etwa zur Hälfte auch aus beruflichen
Gründen erfolgt (individuelle berufsbezogene Weiterbildung) und zur anderen
Hälfte aus anderen Gründen bzw. aus persönlichem Interesse (nicht-
berufsbezogene Weiterbildung).
Erfahrungen Erwachsener mit organisiertem Lernen finden damit in erster
Linie im arbeitsplatznahen, betrieblichen Umfeld statt. Bevölkerungsgruppen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/6986ohne den Zugang zur betrieblichen Weiterbildung, also Arbeitslose und
Nichterwerbstätige, haben dementsprechend niedrigere Quoten der
Weiterbildungsbeteiligung. Den Daten ist zu entnehmen, dass die Beteiligung von
Erwerbstätigen an betrieblicher Weiterbildung bei einem Bruttoeinkommen aus der
beruflichen Tätigkeit von bis zu 400 Euro mit nur 11 Prozent weitaus geringer ist
als bei allen anderen Einkommensgruppen ist. Bei denjenigen mit einem
Bruttoeinkommen von 401 bis 1 000 Euro ist die Beteiligung doppelt so hoch
(22 Prozent) und in den Einkommensgruppen ab 3 001 Euro sind weit mehr als
die Hälfte der Erwerbstätigen an betrieblicher Weiterbildung beteiligt.
Diese Trendaussage wird durch Analysen von Daten des SOEP aus mehreren
Jahrgängen und Ergebnissen der Erwerbstätigenbefragung 2006 des
Bundesinstituts für Berufsbildung bestätigt. Danach hatten weniger als ein Viertel der
geringfügig Beschäftigten in den zurückliegenden zwei Jahren Kurse oder
Lehrgänge besucht, die ihrer beruflichen Weiterbildung dienen, selbst wenn man nur
diejenigen geringfügig Beschäftigten betrachtet, die mindestens 10 Stunden pro
Woche arbeiten. Bei den Teilzeitbeschäftigten nahmen dagegen mehr als die
Hälfte, bei den Vollzeitbeschäftigten sogar über 60 Prozent an Weiterbildungen
teil.
50. Wie plant die Bundesregierung ihre Datenlage bezüglich der Wahrung
der Arbeitnehmerrechte von geringfügig Beschäftigten zu verbessern, um
die Diskriminierungsproblematik besser einschätzen zu können?
Die Bundesregierung hat derzeit keine Anhaltspunkte für eine generelle
Diskriminierung geringfügig Beschäftigter. In der Praxis werden allerdings
geringfügig Beschäftigte und andere Beschäftigte nicht immer gleich behandelt;
Ansprüche werden von Arbeitgebern nicht gewährt und von Beschäftigten nicht
eingefordert. Die Bundesregierung missbilligt die darin liegende Vorenthaltung
von Arbeitnehmerrechten. Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 41 und
48 dargelegt, beobachtet und analysiert die Bundesregierung die Entwicklung
im Bereich der geringfügigen Beschäftigung im Rahmen einer Gesamtschau.
Dabei werden auch die Erhebungsmethoden überprüft.
G. Genderaspekte
51. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Datenauswertungen oder andere
Forschungsergebnisse, die Aussagen über den durchschnittlichen
Stundenlohn von weiblichen und männlichen geringfügig Beschäftigten und
die Höhe ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit treffen?
Wie lauten diese Zahlen für ausschließlich mit einem Minijob
Beschäftigte (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Aktuelle Daten zu den Stundenlöhnen von geringfügig Beschäftigten liegen der
Bundesregierung nicht vor. Aus der amtlichen Statistik liefert ausschließlich
die Verdienststrukturerhebung diesbezügliche Werte. Mit ihr wird alle vier
Jahre durch das Statistische Bundesamt eine umfangreiche Erhebung
individueller Verdienste und Arbeitszeiten durchgeführt. Die aktuell verfügbaren
Daten stammen aus der Erhebung des Jahres 2006. Danach haben geringfügig
Beschäftigte einen durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von 8,99 Euro
erzielt. Der Stundenlohn von Frauen lag mit 9,08 Euro dabei etwas über dem von
geringfügig beschäftigten Männern (8,79 Euro). Zu den Arbeitszeiten wird auf
die Antwort zu Frage 2 mit den dort gemachten Einschränkungen verwiesen.
Weitere Daten oder Auswertungen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 17/6986 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode52. In welchen Haushaltskontexten leben geringfügig beschäftigte Frauen
und Männer, welcher Beschäftigungsart (Vollzeit,
sozialversicherungspflichtige Teilzeit, geringfügige Beschäftigung) gehen ggf. andere im
Haushalt lebende Erwachsene nach?
Als Merkmale zur Beschreibung des Haushaltskontexts wurden die
Haushaltsgröße und der Haushaltstyp an Hand des Mikrozensus 2010 ausgewertet. Die
Ergebnisse sind in den beiden folgenden Tabellen dokumentiert.
Tabelle 22a: Geringfügig Beschäftigte nach Haushaltsgröße (Anteile in
Prozent)
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 2010
Tabelle 22b: Geringfügig Beschäftigte nach Familien-/Haushaltstyp (Anteile in
Prozent)
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 2010
Zur Frage nach dem Zusammentreffen von geringfügiger Beschäftigung mit
weiteren Beschäftigungsarten von Haushaltsmitgliedern wurden Haushalte
untersucht, in denen ein geringfügig Beschäftigter mit mindestens einer weiteren
volljährigen Person lebt. Für diese Haushalte wurde ausgewertet, welcher Art
von Erwerbstätigkeit die weitere Person nachgeht. Dabei wurden
Doppelzählungen vermieden, indem bei mehreren weiteren Erwerbstätigkeiten im
Haushalt nur die umfangreichste berücksichtigt wurde. Lebt beispielsweise eine
geringfügig beschäftigte Person mit einer vollzeiterwerbstätigen und einer
weiteren geringfügig beschäftigten Person zusammen, wird diese Person nur im
Haushaltskontext „Geringfügig beschäftigte Person lebt mit mindestens einer
weiteren vollzeiterwerbstätigen Person zusammen“ nachgewiesen. So zeigt
sich etwa, dass bei rund 58,4 Prozent der geringfügig Beschäftigten, die mit
mindestens einer volljährigen weiteren Person zusammenleben, mindestens
eine weitere Person vollzeiterwerbstätig ist. Bei weiblichen geringfügig
Beschäftigten liegt dieser Anteil bei 65,8 Prozent.
Geschlecht
Haushalte mit … Personen Insgesamt Männer Frauen
Insgesamt 100,0 100,0 100,0
1 18,3 30,0 13,5
2 29,0 30,8 28,3
3 21,2 16,5 23,1
4 oder mehr 31,1 22,0 34,8
Gemeinschaftsunterkunft 0,4 0,8 0,3
Geschlecht
Geringfügig Beschäftigter ist … Insgesamt Männer Frauen
Insgesamt 100,0 100,0 100,0
Alleinstehend 22,0 33,7 17,2
(Ehe-)Partner/-in ohne minderj.
Kinder
32,9 30,5 34,0
Alleinerziehend mit minderj.
Kindern
4,0 0,6 5,5
(Ehe-)Partner/-in mit minderj.
Kindern
28,2 12,1 34,9
lediges Kind 12,4 22,4 8,3
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/6986Tabelle 22c: Geringfügig Beschäftigte in Haushalten mit mindestens einer
weiteren Person im Alter von 18 Jahren oder älter: Erwerbsbeteiligung der
weiteren Person (Anteile in Prozent)
1) Person ist selbstständig, mithelfende/-r Familienangehörige/-r, Auszubildende/-r, Zeit-/Berufssoldat/
- in oder Grundwehr- bzw. Zivildienstleistender
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 2010
53. In wie vielen Mehrpersonenhaushalten stellt die geringfügige
Beschäftigung die einzige Erwerbseinkommensquelle dar?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über Datenauswertungen oder andere
Forschungsergebnisse, die Aussagen darüber zulassen, und wenn ja, wie
lauten diese?
Nach Ergebnissen des Mikrozensus 2010 ist in 2,5 Prozent aller
Mehrpersonenhaushalte der Haupteinkommensbezieher oder die
Haupteinkommensbezieherin geringfügig beschäftigt. Hierunter fallen auch Haushalte, in denen mehrere
geringfügige Beschäftigungen vorliegen oder in denen eine weitere Person
neben dem Haupteinkommensbezieher oder der Haupteinkommensbezieherin
Erwerbseinkommen aus nicht geringfügiger Tätigkeit erzielt, das dann jedoch
geringer als das Haupteinkommen ausfällt. Der Wert von 2,5 Prozent entspricht
somit dem Anteil der Mehrpersonenhaushalte, in dem zwar unter Umständen
mehrere Erwerbseinkommen erzielt werden, von denen jedoch keines die
Geringfügigkeitsschwelle überschreitet.
54. Wie viele Frauen und Männer, die einen Minijob annehmen, scheiden
deshalb aus dem SGB-II-Bezug aus?
Wie viele Personen davon werden von der Bundesagentur für Arbeit
ausschließlich in Minijobs vermittelt?
Die Überwindung des Leistungsbezugs durch Aufnahme einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung setzt i. d. R. andere Einkünfte voraus, weil auch mit
400 Euro ein bedarfsdeckendes Einkommen (Regelsatz + Wohnkosten) nicht
erreicht werden kann. Wenn z. B. der Partner Erwerbseinkommen erzielt und
nach Anrechnung noch in geringem Umfang Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II gezahlt werden, kann durch die Aufnahme
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Bedürftigkeit ggf. beendet
werden. Im Jahre 2008 haben ca. 585 000 Leistungsbezieher in der Grundsicherung
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen. 11,2 Prozent der
Männer und 12,6 Prozent der Frauen, die 2008 einen Minijob aus der
Grundsicherung heraus aufnahmen, beendeten innerhalb eines Zwei-Monatszeitraumes
den Leistungsbezug. Ob mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung der
Restbedarf gedeckt wurde, zeitgleich eine Arbeitsaufnahme durch ein weiteres
Haushaltsmitglied erfolgte oder die Schwelle für die Inanspruchnahme von
vorrangigem Wohngeld und Kinderzuschlag erreicht wurde, kann nicht
unterschieden werden. Zur gezielten Vermittlung in geringfügige Beschäftigung
Geschlecht
Weitere Person ist … Insgesamt Männer Frauen
Insgesamt 100,0 100,0 100,0
nicht erwerbstätig 17,4 27,0 14,0
geringfügig beschäftigt 9,5 17,5 6,7
teilzeitbeschäftigt 4,4 9,8 2,5
vollzeiterwerbstätig 58,4 37,5 65,8
anderweitig erwerbstätig1) 10,3 8,2 11,1
Drucksache 17/6986 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedurch die Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Zusammenhang nichts
bekannt.
55. Wie hoch ist der Anteil von Frauen aus Bedarfsgemeinschaften mit
Kindern unter 15 Jahren, die ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
annehmen und aus diesem Grund aus dem Leistungsbezug nach dem
SGB II ausscheiden?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über Datenauswertungen oder andere
Forschungsergebnisse, die Aussagen darüber zulassen, und wenn ja, wie
lauten diese?
Es wird auf die Antwort zu Frage 54 verwiesen.
Eine Aufgliederung nach Geschlecht der Leistungsbezieher bei Alter der
Kinder unter 15 Jahren liegt nicht vor. Die folgende Tabelle 23 zeigt auf Grundlage
einer Analyse des IAB die Anteile der geringfügig entlohnten Beschäftigten,
für die 2008 der Leistungsbezug innerhalb eines Zweimonatszeitraums nach
Aufnahme der Beschäftigung endete nach Geschlecht, Typ der
Bedarfsgemeinschaft und Altersklasse des Beschäftigten.
Tabelle 23: Anteil geringfügig entlohnt Beschäftigter mit Ende des
Leistungsbezug in 2008 in Prozent
Quelle: IAB
56. Ist aus der Sicht der Bundesregierung die Vermittlung von Frauen in
geringfügige Beschäftigung eine sinnvolle beschäftigungspolitische
Maßnahme?
Auf welchen wissenschaftlichen Untersuchungen beruht ggf. diese
Einschätzung?
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte kann eine Vermittlung in geringfügige
Beschäftigung im Einzelfall der Heranführung an den Arbeitsmarkt dienen.
Ziel der Integrationsarbeit muss aber immer die Aufnahme einer vollständig
bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit sein. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen,
welche konkreten Aktivitäten und Leistungen die arbeitsmarktliche Integration
am besten erreichen.
57. Wie hoch ist der Anteil von Müttern und Vätern (mit Kindern unter
15 Jahren) an der Gesamtzahl der geringfügig Beschäftigten, wie hoch ist
ihr Anteil an sozialversicherungspflichtigen Vollzeitstellen oder
vollzeitnahen Stellen?
Merkmal Anteil Merkmal Anteil
Gesamt 11,9 Nach Altersklassen
männlich 11,2 unter 15 Jahre 0,0
weiblich 12,6 15 – 24 Jahre 17,1
BG-Typ 11,9 25 – 34 Jahre 12,4
Alleinstehend 11,2 35 – 44 Jahre 9,8
Allein erziehend 9,0 45 – 54 Jahre 9,6
Paar ohne Kind 15,1 55 – 64 Jahre 10,4
Paar mit Kind 13,5
Sonstige 17,4
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/6986Wie erklärt sich die Bundesregierung die großen Unterschiede in den
jeweiligen Anteilsverhältnissen?
Zur Beantwortung der Frage wird auf Ergebnisse des Mikrozensus 2010
zurückgegriffen, die sich auf die Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren
beziehen: Von rund 53,6 Millionen Menschen im Alter zwischen 15 und 64
Jahren waren etwa 14,4 Millionen Mütter und Väter von mindestens einem im
Haushalt lebenden Kind im Alter von unter 15 Jahren. Der Anteil der Mütter
und Väter an der gleichaltrigen Bevölkerung entspricht hiernach 26,8 Prozent.
Der Anteil der Mütter und Väter an etwa 38,2 Millionen Erwerbstätigen liegt
ebenfalls bei 26,8 Prozent. Mütter und Väter sind hiernach folglich genau so
häufig erwerbstätig wie Nicht-Eltern im Altersbereich von 15 bis 64 Jahren.
Unterschiede zwischen Eltern und Nicht-Eltern zeigen sich hingegen, wie in
der Fragestellung anklingt, bei der Verteilung der Erwerbstätigkeit auf die
einzelnen Erwerbsformen. Bei geringfügig Beschäftigten sind Mütter und Väter
mit einem Anteil von 32,5 Prozent überrepräsentiert, bei den anderen
Erwerbstätigen mit einem Anteil von 26,3 Prozent geringfügig unterrepräsentiert. Eine
geschlechterdifferenzierte Betrachtung offenbart, dass diese Unterschiede
größtenteils auf geringere Erwerbsumfänge von Müttern zurückzuführen sind. Väter
sind im Vergleich zu kinderlosen Männern sogar häufiger erwerbstätig und
häufiger vollzeiterwerbstätig, was vor allem Folge ihrer abweichenden
Altersstruktur ist. Mütter hingegen sind wesentlich öfter geringfügig beschäftigt und
wesentlich seltener vollzeit- oder vollzeitnahbeschäftigt als kinderlose Frauen.
In den vergangenen Jahren konnte Deutschland einen erfreulich deutlichen
Anstieg der Erwerbsbeteiligung von Frauen verzeichnen. Befunde wie die
aufgeführten Mikrozensus-Werte zeigen jedoch auf, dass weiterhin Verbesserungen
erforderlich sind, um zunehmend auch Müttern Erwerbsperspektiven in mehr
als geringfügigem Umfang zu eröffnen.
58. Wie hoch ist die voraussichtliche Rentenanwartschaft einer Mutter von
zwei Kindern, die 40 Jahre lang mit maximalem Gehalt geringfügig
beschäftigt war, wenn sie
a) nur Anwartschaften aufgrund der Arbeitgeberbeiträge erwirbt oder
b) auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet
und die pauschalen Beiträge durch individuelle Beiträge aufstockt?
Für die genannte Fallkonstellation wird davon ausgegangen, dass eine Frau
zwei Kinder im Abstand von drei Jahren bekommt, für die ihr Erziehungszeiten
zugeordnet werden. Außerhalb der sechs Jahre, die sie ausschließlich der
Erziehung widmet, ist sie 40 Jahre lang geringfügig entlohnt beschäftigt. Um die
Entgeltpunkte (EP) für eine spätere Rente aus der Beschäftigung bei
Ausschöpfung des maximalen Betrages ermitteln zu können, wird das aktuellste
verfügbare endgültige Durchschnittsentgelt (2009) in Höhe von 30 506 Euro, ein
monatlicher Verdienst von 400 Euro und ein Beitragssatz von 19,9 Prozent
zugrunde gelegt. Als Beitragsanteil des Arbeitgebers bei versicherungsfreier
geringfügiger Beschäftigung werden 15 Prozent angesetzt. Die Rentenhöhe wird
auf Basis des derzeitigen aktuellen Rentenwerts von 27,47 Euro ermittelt.
Für die unter Frage 58a beschriebene Konstellation ergibt sich, basierend auf
4,7440 Zuschlägen an EP für die geringfügige Beschäftigung und 5,9976 EP
aus Kindererziehungszeiten, eine Monatsrente von rund 295 Euro.
Für die unter Frage 58b beschriebene Konstellation ergibt sich basierend auf
6,2920 EP aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, 5,9976 EP aus Zeiten
der Kindererziehung sowie zusätzlich 1,5705 EP für Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung, eine Monatsrente von derzeit rund 380 Euro.
Drucksache 17/6986 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAn dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung grundsätzlich die Funktion haben, zusammen mit der
ergänzenden Altersvorsorge den Lebensstandard von Versicherten nach deren
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aufrechtzuerhalten. Hierzu ersetzt die
gesetzliche Rentenversicherung das während des Erwerbslebens versicherte
Einkommen in einem gewissem Umfang. Damit stellt die gesetzliche Rente im
Wesentlichen einen Spiegel der Lebensarbeitsleistung dar. Da geringfügige
entlohnte Beschäftigungsverhältnisse mit einem maximalen Entgelt in Höhe von
400 Euro monatlich dem Wesen nach nicht darauf ausgerichtet sind, den
Lebensunterhalt eines Arbeitnehmers vollständig zu sichern, ist hieraus auch
keine ausreichende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
gegeben.
59. Wie hoch muss bei einem/einer sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin der Bruttoverdienst (ohne Berücksichtigung von
Abzugsmerkmalen über die Vorsorgepauschale hinaus) in Steuerklasse V
sein, um nach Abzug der Lohnsteuer netto 400 Euro zu verdienen?
Ein Bruttoverdienst von 440,33 Euro monatlich im Jahr 2011 eines
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers in Steuerklasse V führt zu einem
Lohnsteuerabzug von 40,33 Euro. Der Solidaritätszuschlag beträgt Null. Nach
Abzug der Lohnsteuer erzielt der Arbeitnehmer demnach einen Zufluss von
400 Euro. Für einen Nettoverdienst von 400 Euro nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ist bei sonst gleichen Bedingungen ein
Bruttoverdienst von 576,71 Euro erforderlich.
Nach § 20 Absatz 2 SGB IV gilt unter bestimmten Bedingungen in dieser
Einkommensgruppe für Sozialversicherungsbeiträge die sogenannte Gleitzone, die
verhindern soll, dass der Arbeitnehmer beim Überschreiten der 400-Euro-
Grenze sofort mit dem vollen Beitragsanteil von etwa 21 Prozent belastet wird.
Deshalb steigt der Beitragssatz in dieser Zone nur „gleitend“ an.
Eine Gleitzone im Sinne des SGB liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor,
wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro im
Monat liegt und die Grenze von 800 Euro im Monat regelmäßig nicht
überschritten wird; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt
erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit
in der Sozialversicherung erzielt ein Arbeitnehmer in Steuerklasse V mit einem
Bruttoverdienst von 535,83 Euro nach Abzug von Steuern (51,50 Euro
Lohnsteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen (84,33 Euro einschließlich Zuschlag
zur Pflegeversicherung für Kinderlose) einen Nettolohn von 400 Euro.
Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hin,
bei der Lohnsteuer das Faktorverfahren auf der Basis der Lohnsteuerklasse IV
anstelle der Lohnsteuerklassen III und V zu wählen, welches eine gerechtere
Aufteilung der Steuerschuld während des Jahres ermöglicht und Belastungen
eines geringer verdienenden Ehepartner mindert.
60. Stellt diese sogenannte Sprungstellenproblematik einen negativen
Beschäftigungsanreiz für eine sozialversicherungspflichtige
Teilzeitbeschäftigung mit einem Verdienst oberhalb von 400 Euro dar?
Was sind die Überlegungen der Bundesregierung, um diesen negativen
Beschäftigungsanreiz zu beseitigen?
Die Gründe für die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung sind
vielfältig. Unter anderem ist belegt, dass die Beschäftigten diesen Zustand
überwiegend nicht ändern wollen (siehe Antwort zu Frage 38). Hierauf deuten auch die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/6986Erfahrungen der Niederlande. Dort arbeiten gut 10 Prozent aller Beschäftigen
weniger als zwölf Stunden. Dieser Anteil hat sich seit 2001 trotz der erfolgten
Streichung der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung kaum verändert.
61. Betrachtet die Bundesregierung die Gleitzonenregelung, d. h. die
Midijobs, als wirksames Instrument, um den Arbeitsumfang von geringfügig
Beschäftigten zu erhöhen?
Die hohe Zahl der Beschäftigten in Midijobs belegt die Wirksamkeit des
Instrumentes der Gleitzonenregelung. So gingen im Jahr 2010 1,3 Millionen
Beschäftigte einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Form eines
Midijobs nach, davon 950 000 Frauen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 60 verwiesen.
62. Welche Initiativen bzw. Vorhaben plant die Bundesregierung, um zu
ermöglichen, dass viele geringfügig Beschäftigte den Umfang ihrer
Beschäftigung ausdehnen bzw. existenzsichernde Löhne und
Alterssicherung erwirtschaften?
Es trifft zu, dass ein Teil der geringfügig Beschäftigten in Befragungen angibt,
die Arbeitszeit ausdehnen zu wollen: Die konkreten Angaben zur Höhe dieses
Anteils schwanken je nach Datengrundlage und Erhebungsmethodik. Bei der
Interpretation der statistischen Befunde ist zudem zu beachten, dass die Wahl
der Beschäftigungsform nicht nur in arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten
begründet liegt, sondern auch die Beschäftigungsstruktur und das zeitliche
Muster der Alltagsorganisation des privaten Haushaltes eine Rolle spielen.
63. Wie plant die Bundesregierung ihre Datenlage bezüglich der
unterschiedlichen Situation von Männern und Frauen in geringfügiger Beschäftigung
zu verbessern, und so möglicherweise ihre Geschlechterbilder
tradierende und soziale Benachteiligungen verfestigende Wirkungsweise
besser einschätzen zu können?
Die Bundesregierung beabsichtigt keine Änderungen in der
Beschäftigungsstatistik. Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
H. Brückenfunktion in den Arbeitsmarkt
64. Wie viel Prozent der geringfügig Beschäftigten (bitte nach Geschlecht
und Altersgruppen aufschlüsseln) wechseln innerhalb eines Jahres in eine
reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Teilzeit und
Vollzeit), bzw. liegen der Bundesregierung Hinweise darauf/diesbezügliche
Untersuchungsergebnisse vor?
Wie vielen geringfügig Beschäftigten gelingt dies beim gleichen
Arbeitgeber?
Wechsel zwischen Minijobs und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
und umgekehrt finden in unterschiedlichen Erwerbsphasen statt, z. B. bei
Renteneintritt, Berufsrückkehrende, Studierende nach dem Studium oder im
Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit. Nach Fertig u. a. (2004) übte ein Viertel der
Befragten den aktuellen Minijob mit der Hoffnung auf eine nichtgeringfügige
Beschäftigung aus, weil keine andere Beschäftigung gefunden wurde. Der
Vergleich der Beschäftigungssituation im Jahresabstand zeigt, dass der Wechsel
zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung überwie-
Drucksache 17/6986 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegend mit einem Betriebswechsel verbunden ist und Wechsel in die
Gegenrichtung in vergleichbarer Höhe stattfanden (vgl. Abbildung 1).
Abbildung 1: Wechsel zwischen geringfügig entlohnter und
versicherungspflichtiger Beschäftigung (jeweils zum 30. Juni des angegebenen Jahres)
Quelle: IAB /FG Dyn. Auswertung aus Beschäftigtenhistorik zum 30.6.d.J.
65. Wie viele der in einem Minijob arbeitenden Bezieher von Leistungen
nach dem SGB III bzw. dem SGB II nehmen innerhalb eines Jahres eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf (in Prozent,
aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppen), bzw. liegen der
Bundesregierung Hinweise darauf/diesbezügliche Untersuchungsergebnisse vor?
Wie viele Personen davon sind anschließend nicht bedürftig?
Daten zu erwerbstätigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB III sind
nicht bekannt. Im Jahre 2008 haben SGB-II-Leistungsempfänger in ca. 171 000
Fällen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung aufgenommen (Koller/Rudolph, 2011).
66. Können nach Meinung der Bundesregierung Minijobs generell als
wirksame Brücke in den ersten Arbeitsmarkt dienen oder stellen sie eine
berufliche Sackgasse dar?
Wie ist diese Brückenfunktion bzw. berufliche Sackgasse nach
Einschätzung der Bundesregierung insbesondere für Frauen (mit Kindern unter
15 Jahren) zu beurteilen?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Forschungsergebnisse, die belegen, dass vormals Teilzeit- und geringfügig
Beschäftigte bei einem Wiedereintritt in die Erwerbstätigkeit ganz
besonders selten einem Normalarbeitsverhältnis nachgehen (in: „Atypische
Beschäftigungsverhältnisse. Stand und Lücken der aktuellen
Diskussion“, WSI-Mitteilungen 03/2011)?
Mit der Brückenfunktion der geringfügigen Beschäftigung wird der Übergang
aus einer geringfügigen Beschäftigung in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung bezeichnet. Laut Koalitionsvertrag soll die Brückenfunktion von Mini-
und Midijobs gestärkt werden. Bisherige Evaluationsergebnisse zeigen, dass
geringfügige Beschäftigungen den Arbeitsmarkt flexibilisieren und in einigen
Segmenten (z. B. Dienstleistung) neue Beschäftigungspotentiale erschlossen
werden konnten. Ergebnisse der Minijob-Zentrale enthalten darüber hinaus
Hinweise auf eine Brückenfunktion. Die Analyse des Versichertenkontenbe-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/6986standes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat ergeben,
dass jeder dritte Beschäftigte nach Beendigung seiner geringfügig entlohnten
Beschäftigung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt,
davon mehr als 40 Prozent beim selben Arbeitgeber (Hardebusch/Vennebusch:
Minijobs sind eine Brücke in den Arbeitsmarkt, Kompass März/April 2010,
S. 3 ff.).
Die in der Frage 66 genannte Publikation erläutert unter anderem, warum
vormals Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte keinem Normalarbeitsverhältnis
nachgehen. Dies habe im Wesentlichen damit zu tun hat, dass die überwiegende
Mehrheit nicht an einem Wechsel in ein Normalarbeitsverhältnis interessiert
sei.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 62 und 64 verwiesen.
67. In welcher Form will die Bundesregierung diese Brückenfunktion
sachgerecht beurteilen, wenn ihr die angefragten Daten zu den Fragen 4b bis
4d auf Bundestagsdrucksache 17/5862 nicht zur Verfügung stehen?
Wie plant die Bundesregierung ihre Datenlage diesbezüglich zu
verbessern, um die arbeitsmarktpolitischen Chancen geringfügiger
Beschäftigung besser einschätzen zu können?
Hinsichtlich der Frage der Datenverfügbarkeit ist grundsätzlich zwischen
kurzfristigen Auswertungsmöglichkeiten der amtlichen Statistik und der
Gewinnung von Forschungserkenntnissen zu unterscheiden. Gerade letztere erfordern
einen weitaus größeren zeitlichen Aufwand, sind aber notwendig, wenn z. B.
eine Analyse von Erwerbsbiografien auf Individualdatenebene oder eine
Verknüpfung unterschiedlicher Datensätze erforderlich ist. Verfügbare
Erkenntnisse hängen in solchen Fällen weniger vom eigentlichen Umfang der
Datenlage ab, als vielmehr vom Vorliegen entsprechender, auf Basis dieser Daten
gewonnener, Evaluationsergebnisse der Forschung.
I. Konsequenzen für die Sozialversicherung
68. Wie hoch sind die Einnahmeverluste, die dadurch entstehen, dass
geringfügig Beschäftigte im Vergleich zu sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten keine Sozialabgaben zahlen müssen, im Bereich
a) der Rentenversicherung,
b) der Arbeitslosenversicherung,
c) der gesetzlichen Krankenversicherung?
Wie haben sich diese Einnahmeverluste in den Jahren 1995 bis 2010
jeweils entwickelt?
Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung fällt im Vergleich zur regulären
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, bei der sich Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge für die drei in der Fragestellung angesprochenen
Sicherungszweige typischerweise auf 38,4 Prozent des Bruttolohns summieren
(40,35 Prozent bei zusätzlichem Einschluss der Pflegeversicherung), ein
reduzierter Beitragssatz an. Diese Beitragssatzermäßigung ist jedoch nicht
automatisch mit Einnahmeverlusten gleichzusetzen. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durch geringfügige
Beschäftigung substituiert oder verdrängt würde. Dafür sieht die Bundesregierung
jedoch keine Belege. Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
Drucksache 17/6986 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode69. Wie hoch sind die Einnahmeverluste für die Sozialversicherungssysteme,
die durch die sogenannten Midijobs in der Gleitzone zwischen 400 Euro
und 800 Euro entstehen, im Bereich
a) der Rentenversicherung,
b) der Arbeitslosenversicherung,
c) der gesetzlichen Krankenversicherung?
Wie haben sich die Einnahmeverluste in den Jahren 1995 bis 2010
entwickelt?
Für die sogenannten Midijobs gelten vergleichbare Grundüberlegungen wie für
geringfügige Beschäftigungen (siehe oben). Auch bei dieser Gruppe kann nicht
von ermäßigten Beitragssätzen auf Einnahmeverluste geschlussfolgert werden.
70. Wie hoch sind die Einnahmeausfälle insgesamt, die durch die steuerliche
Privilegierung der geringfügigen Beschäftigung entstehen?
Der Bundesregierung stehen hierzu keine Informationen zur Verfügung.
71. Welche Gründe sprechen nach Meinung der Bundesregierung dafür,
Nebenbeschäftigungen wieder in die volle Steuer- und
Sozialabgabenpflicht einzubeziehen, welche Gründe sprechen dagegen?
Die pauschale Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes bietet die
Möglichkeit, auf schnelle und einfache Art eine zutreffende Besteuerung für
eine geringfügige Beschäftigung vorzunehmen und erleichtert damit insgesamt
die Aufnahme solcher Beschäftigungsverhältnisse. Die Regelung beruht auf
dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, in das die
Erfahrungen mit den früheren Regelungen zu den geringfügigen
Beschäftigungen und insbesondere die Ergebnisse der Hartz-Kommission aus dem Jahr 2002
eingeflossen sind. Mit der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung sollte
diese Beschäftigungsform zukunftsfähig und attraktiv gestaltet werden, so dass
die Arbeitgeber wieder flexible Gestaltungsmöglichkeiten für Beschäftigungen
im Niedriglohnbereich erhalten und gleichzeitig auch die Beschäftigten in die
gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden können. Zugleich sollte
eine wichtige Weiche für mehr Beschäftigung gestellt werden. Diese Ziele
rechtfertigen auch steuerliche Sonderregelungen, wobei der Arbeitgeber nicht
gezwungen ist, die Lohnsteuerpauschalierung zu wählen. Gegenwärtig
sprechen keine Gründe gegen diese Pauschalierungsregelung. Alternativ kann der
Arbeitgeber die Lohnsteuer im Regelverfahren erheben. Dann richtet sich die
Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer nach den persönlichen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen der beschäftigten Person.
72. Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluss des 68. Deutschen
Juristentages aus dem September 2010, wonach die abgabenrechtliche
Privilegierung der geringfügigen Beschäftigung zu beenden sei?
73. Wieso ist die Bundesregierung gemäß ihrer Antwort
(Bundestagsdrucksache 17/5862 vom 18. Mai 2011, Antwort zu Frage 11) nicht in der Lage
zu erkennen, dass die geringfügige Beschäftigung abgabenrechtlich
privilegiert ist, da der Gesamtbeitrag von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen deutlich
über der Abgabenlast liegt, die Arbeitgeber (und Arbeitnehmer – bei Ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/6986zicht auf die Rentenversicherungsfreiheit) für geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse zu zahlen haben?
Im Rahmen einer Gesamtschau im Bereich geringfügiger Beschäftigung
beobachtet und analysiert die Bundesregierung laufend die Entwicklung, um
zeitgerecht notwendige sozialpolitische Schlussfolgerungen ziehen zu können. Es
wird zudem auf die Antworten zu den Fragen 35, 38, 62, 66 und 73 verwiesen.
J. Sonstiges
74. Welche Gründe sprechen nach Meinung der Bundesregierung dafür oder
dagegen, den Minijob als Beschäftigungsform (deutlich) einzuschränken
bzw. weiter zu fördern?
Auf die Antwort zu Frage 71 wird verwiesen.
75. Welche von Verbänden und der Wissenschaft vertretenen Vorschläge zur
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung sind der Bundesregierung
bekannt, und wie bewertet sie diese, auch bezüglich deren finanziellen
Auswirkungen?
Der Bundesregierung sind eine Reihe von Vorschlägen zur Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigung bekannt. Diese Vorschläge und insbesondere ihre
möglichen Auswirkungen fließen in die Beobachtung und Analyse der
Bundesregierung der Entwicklung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ein. Es
wird u. a. auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
76. Welche der in der Antwort zu Frage 12 (Bundestagsdrucksache 17/5862
vom 18. Mai 2011) erwähnten Entwicklungen hat die Bundesregierung in
der Vergangenheit beobachtet und analysiert?
Ist die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt in der Lage,
entsprechende Schlussfolgerungen daraus zu ziehen?
Falls nein, welche fachlichen Gründe sprechen zum jetzigen Zeitpunkt
dagegen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 71 sowie auf die Antworten zu den Fragen 2,
6 und 7 der Kleinen Anfrage von Mai 2011 (Bundestagsdrucksache 17/5697)
verwiesen.
77. Wie soll die in der Antwort zu Frage 12 (Bundestagsdrucksache 17/5862
vom 18. Mai 2011) erwähnte Beobachtung und Analyse der Entwicklung
von Minijobs durch die Bundesregierung aussehen, wie ist ihr
Untersuchungsdesign und ihr Zeitplan?
Wie und wann möchte die Bundesregierung die erwähnten, daraus zu
entwickelnden beschäftigungs- und sozialpolitischen Schlussfolgerungen
umsetzten, und welche könnten dies sein?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 6 und 7 sowie auf
die Vorbemerkung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/5862
verwiesen.
78. In welchem Umfang hat eine missbräuchliche Anwendung der
Regelungen für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädi-
Drucksache 17/6986 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegung nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
(Übungsleiterpauschale) im Zusammenspiel mit einer geringfügigen
Beschäftigung stattgefunden?
In § 3 Nummer 26 EStG wird ein Freibetrag in Höhe von 2 100 Euro pro Jahr
für Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten gewährt. Dieser
Freibetrag wird umgangssprachlich „Übungsleiterpauschale“ genannt.
Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrag ist, dass es sich um Einnahmen
aus einer nebenberuflichen Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger
oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenverordnung
(AO) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren
nebenberuflichen Tätigkeit, aus einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit
oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im
Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer von der Körperschaftsteuer befreiten gemeinnützigen Einrichtung
handelt. Eine Anfrage an die obersten Finanzbehörden der Länder hat ergeben,
dass nur einzelne Fälle bekannt sind, in denen eine missbräuchliche Gestaltung
vorlag. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, dass es in
großem Umfang zu einer missbräuchlichen Anwendung dieser Regelung
gekommen ist.
79. Welche Initiativen hat die Bundesregierung ergriffen, seitdem im Juli
2010 in verschiedenen Medienberichten aufgedeckt worden ist, dass bei
einzelnen Wohlfahrtsverbänden eine entsprechende Zweckentfremdung
der „Übungsleiterpauschale“ stattgefunden hat, und welche
Konsequenzen sind aus dieser missbräuchlichen Anwendung für die Betroffenen
gezogen worden?
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen in § 3 Nummer 26 EStG und § 3
Nummer 26a EStG und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften regeln
die Voraussetzungen, unter denen diese Freibeträge gewährt werden können, in
ausreichendem Maße. Es besteht kein weiterer abstrakter Regelungs- oder
Klärungsbedarf. In ihnen ist festgelegt, dass die sozialversicherungsrechtlichen
und steuerlichen Vergünstigungen nur für „echte“ nebenberufliche Tätigkeiten
gelten. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass es in einigen Fällen zu einem
Gestaltungsmissbrauch kommen kann, wird die Gestaltung dieser
Beschäftigungsverhältnisse durch die Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung
geprüft. Auf die Antwort zu Frage 76 wird verwiesen.
Drucksache 17/6986 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 68 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/6986 – 70 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]