[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6625
17. Wahlperiode 19. 07. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender,
Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6415 –
Stand und Weiterentwicklung von Maßnahmen der Schadensreduzierung
(Harm Reduction) bei Drogenkonsumenten in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit den 90er-Jahren wurde die Drogenpolitik in Deutschland um mehrere
Maßnahmen zur Senkung der Zahl der Drogentoten, der Minderung von
Schäden durch Drogenkonsum und Abhängigkeit (Harm Reduction) und der
Prävention von Infektionskrankheiten wie HIV/AIDS ergänzt. Hierzu zählen
niedrigschwellige Kontaktläden, Drogenkonsumräume,
Spritzentauschprogramme und die Substitutionsbehandlung. In den letzten Jahren kam zusätzlich
die Diamorphintherapie hinzu.
Im Aktionsplan Drogen und Sucht wurden 2003 explizit die Weiterentwicklung
von schadensreduzierenden Maßnahmen bei riskantem Konsum von illegalen
Drogen, die Prüfung der Ausweitung des Angebotes von
Drogenkonsumräumen und die Förderung von Maßnahmen im Strafvollzug zur
Infektionsreduzierung als Ziele für eine moderne Drogenpolitik festgeschrieben.
Untersuchungen wie die Evaluation der Arbeit der Drogenkonsumräume in
der Bundesrepublik Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für
Gesundheit aus dem Jahr 2003 zeigen, dass Harm Reduction ein wirksames
Mittel darstellt. Die Zahl der jährlichen Drogentoten sank von mehr als 2 000
auf ca. 1 237 (Stand 2010), insbesondere in Städten wie Frankfurt mit einem
breiten Konsumraumangebot. Zwar schreibt auch die amtierende
Drogenbeauftragte Maßnahmen der Schadensminderung eine große Bedeutung zu (vgl.
Pressemitteilung vom 24. März 2011), konkrete Vorstellungen sind jedoch
mangels einer Fortschreibung des Aktionsplans Drogen und Sucht bislang
nicht erkennbar.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung stellt im Rahmen einer verantwortungsbewussten Sucht-
und Drogenpolitik das Zusammenwirken von Prävention, Therapie, Hilfe zum
Ausstieg und die Bekämpfung der Drogenkriminalität in den Mittelpunkt. Auch Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. Juli 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6625 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeohne eine explizite Fortschreibung des Aktionsplans von 2003 erfolgten
seitdem beispielsweise Verbesserungen im Bereich der schadensreduzierenden
Maßnahmen durch die Einführung der diamorphingestützten Substitution in die
Regelversorgung. Der im Juni 2011 erschienene Bericht zum Aktionsplan zur
Umsetzung der HIV-/AIDS-Bekämpfungsstrategie der Bundesregierung weist
zudem auf die Erfolge bei der Senkung der HIV-Infektionsrate bei
Drogenkonsumierenden hin. Die Bundesregierung wird wie bisher darauf hinwirken, den
hohen Standard schadensminimierender Maßnahmen in Deutschland zu
erhalten und gegebenenfalls auszubauen.
1. Sieht die Bundesregierung den Ansatz der Schadensminderung nach wie
vor als wichtiges und eigenständiges Element der Drogenpolitik in
Deutschland an?
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ist festgehalten, dass eine
verantwortungsbewusste Sucht- und Drogenpolitik Prävention, Therapie, Hilfe
zum Ausstieg – damit auch den Ansatz der Schadensminderung – und die
Bekämpfung der Drogenkriminalität in den Mittelpunkt stellt.
2. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass Programme zur
Schadensminderung das Ziel haben sollten, gesundheitliche Schäden des
Drogengebrauchs zu vermeiden, nicht jedoch den Drogenkonsum als solchen zu
verhindern?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass Programme der
Schadensminimierung neben der Vermeidung von gesundheitlichen Schäden zumindest die
Reduzierung und mittelfristig die Beendigung des Drogenkonsums als Ziel
beinhalten sollen.
3. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Weiterentwicklung
schadensreduzierender Maßnahmen, und wenn ja, welche neuen Maßnahmen sollen in
das Drogenhilfesystem implementiert werden?
Flächendeckende Angebote zum Spritzentausch und zur Spritzenvergabe sowie
Drogenkonsumräume, Kontaktläden und Substitutionsbehandlung sind in
Deutschland etablierte, schadensreduzierende Maßnahmen. Sie haben dazu
beigetragen, dass die HIV-Neuinfektionsrate bei Drogenkonsumenten in den letzten
Jahren stetig gesunken ist und mit 93 neu diagnostizierten Infektionen (2010)
insgesamt sehr niedrig ist. Durch die Förderung verschiedener Vorhaben wie
dem Pilotprojekt der Berliner Organisation Fixpunkt zur Hepatitis-C-Prävention,
der Deutschen Aidshilfe zu einer erhöhten Inanspruchnahme von HIV-Tests
durch Drogenkonsumierende sowie der Erforschung der Wirkungen von neuen
psychoaktiven Substanzen werden die Grundlagen für Weiterentwicklungen
schadensreduzierender Maßnahmen gelegt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/66254. In welchen Regionen in Deutschland sieht die Bundesregierung
Handlungsbedarf bei der bedarfsgerechten Implementierung von Maßnahmen
zur Schadensminderung?
5. Aufgrund welcher Daten und Maßstäbe bewertet die Bundesregierung das
bundesweite und regionale Angebot und die bundesweite und regionale
Nachfrage nach Harm-Reduction-Maßnahmen (bitte detailliert ausführen)?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Angebote zur Schadensreduzierung im Drogenhilfesystem liegen
überwiegend in der Zuständigkeit der Bundesländer bzw. der Kommunen. Daten und
Maßstäbe zur Bewertung des Angebots und der Nachfrage von Harm-
Reduction-Maßnahmen insgesamt liegen der Bundesregierung deshalb nicht vor. Das
betrifft auch Erkenntnisse über den Bedarf von regionalen Implementierungen
von Maßnahmen zur Schadensminderung. Im Bereich der
Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger kann aufgrund der regelmäßig erhobenen Daten im
Substitutionsregister eine Bewertung dieser Maßnahmen erfolgen (s. dazu auch die
Antwort zu Frage 7).
6. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Angebot einer
bedarfsgerechten Substitutionsbehandlung ein wirksames Mittel zur Senkung der
Zahl der Drogentoten, der Minderung von Schäden durch Drogenkonsum
und Abhängigkeit (Harm Reduction) und der Prävention von
Infektionskrankheiten wie HIV/AIDS darstellt?
Ja.
7. Betrachtet die Bundesregierung die derzeitige Verfügbarkeit von
Angeboten der substitutionsgestützten Behandlung als ausreichend?
Wenn nein, welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
die Versorgungslage zu verbessern?
Die Bundesregierung betrachtet die derzeitige Verfügbarkeit von Angeboten
der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger insgesamt als
ausreichend.
8. a) Auf welche Art und Weise will die Bundesregierung bei den Ländern
darauf hinwirken, die Situation von Menschen in
Substitutionsbehandlung bei Haftantritt zu verbessern und die vorhandenen
Schnittstellenprobleme (vgl. „Weiterentwicklung der Substitutionsbehandlung in
Haft“, Dokumentation der Fachtagung des Bundesverbandes für
akzeptierende Drogenarbeit und humane Drogenpolitik – akzept e. V. – vom
20. April 2010) zu lösen?
b) Auf welche Art und Weise will die Bundesregierung bei den Ländern
darauf hinwirken, die Situation von Menschen in
Substitutionsbehandlung bei Haftende zu verbessern, die Schnittstellenprobleme zu lösen
und so auch die deutlich erhöhte Mortalität unmittelbar nach Haftende
zu senken (vgl. „Weiterentwicklung der Substitutionsbehandlung in
Haft“, Dokumentation der akzept-e.-V.-Fachtagung vom 20. April
2010)?
Die Fragen 8a und 8b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 17/6625 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSeit der Föderalismusreform 2006 liegt die Zuständigkeit für den Strafvollzug
vollständig bei den Ländern, sodass sich für die Bundesregierung schon aus
verfassungsrechtlichen Gründen jegliche Einwirkungen zu den genannten
Zielrichtungen verbieten.
Zu den Fragen des Strafvollzugs sind Bund und Länder unabhängig von der
Zuständigkeitsregelung in vielfältiger Weise in Kontakt und arbeiten
gemeinsam an relevanten Fragestellungen. Das betrifft auch den Austausch zur
Verbesserung der Situation von Drogenkonsumierenden vor, in und nach Haft.
9. a) Beabsichtigt die Bundesregierung weitere Erleichterungen bei der
Verschreibung von Substitutionsmitteln, um die Bereitschaft von Ärzten,
eine Substitutionsbehandlung anzubieten, zu erhöhen?
Wenn ja, welche konkreten Änderungen des § 5 der
BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung (BtMVV) sind geplant?
Wenn nein, warum nicht?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung weitere Erleichterungen bei der
„Take-Home“-Regelung nach § 5 BtMVV (insbesondere auch in
Bezug auf beruflich bedingte In- und Auslandsreisen)?
Wenn ja, welche sind dies?
Die Fragen 9a und 9b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Die Bundesregierung hat zuletzt im Jahr 2009 mit der 23.
Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV) bedeutsame
Erleichterungen bei der Substitutionstherapie Opiatabhängiger geschaffen. § 5 der
BtMVV wurde in zwei wichtigen Aspekten fortgeschrieben:
● Um Urlaubs- und Krankheitsphasen substituierender Ärzte besser
überbrücken zu können, wurde eine modifizierte Vertreterregelung in die BtMVV
aufgenommen;
● zudem wurde die zusätzliche Möglichkeit des Verschreibens eines
Substitutionsmittels für bis zu zwei Tage geschaffen, um die durchgehende und
flächendeckende Versorgung der Substitutionspatienten, z. B. an
Wochenenden, zu gewährleisten.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beobachtet die Situation und
Entwicklungen auf dem Gebiet der Substitutionstherapie weiterhin
aufmerksam. Sofern erforderlich, wird die Bundesregierung eventuellen
Änderungsbedarf auch unter Einbeziehung der Fachkreise und der Länder prüfen.
10. Plant die Bundesregierung Erleichterungen beim
Dokumentationsaufwand in der Substitutionsbehandlung?
Wenn nein, warum nicht?
Bei Substitutionsmitteln handelt es sich regelmäßig um hochpotente
opioidhaltige Betäubungsmittel mit besonderem und eigenem Missbrauchs- sowie
Abhängigkeitspotenzial. Diese werden bei häufig erheblich psychisch und physisch
belasteten Patienten angewandt. Gleichzeitig besteht ein wesentlicher Zweck
des Betäubungsmittelrechts darin, die Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs zu gewährleisten. Aus Sicht der Bundesregierung sind die in § 13
BtMG und § 5 BtMVV enthaltenen Anforderungen an die Dokumentation in der
Substitutionstherapie deshalb sachlich begründet und angemessen, auch um zu
gewährleisten, dass die Anwendung der Substitutionsmittel nach der Art und
Menge sowie dem Verabreichungs-/Einnahmeort therapiegerecht erfolgt und
entsprechend nachprüfbar ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6625Dieses trifft unter anderem auch auf die Meldeverpflichtungen an das
Substitutionsregister nach § 5a BtMVV zu, um Mehrfachbehandlungen, die unter
keinem Aspekt vertretbar sind, zu vermeiden oder festzustellen zu können. Der
damit für die behandelnden Ärzte verbundene Dokumentationsaufwand ist
deshalb aus Sicht der Bundesregierung sachlich begründet und nicht
unangemessen.
Durch die Einführung der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der
Daten zum Substitutionsregister (§ 5a Absatz 2 BtMVV) hat die
Bundesregierung bereits für eine wichtige Erleichterung bei der Dokumentation Sorge
getragen.
11. Welche Schlussforderungen für die Weiterentwicklung der
Substitutionsbehandlung ergeben sich für die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Vorstandes der Bundesärztekammer (BÄK) vom 19. Februar 2010 zu den
„Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der
substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger“?
Die geänderten BÄK-Richtlinien zur Durchführung der substitutionsgestützten
Behandlung Opiatabhängiger wurden im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 107, Heft 11
am 19. März 2010) bekannt gemacht und sind mit dieser Veröffentlichung für
die Ärzteschaft berufsrechtlich verbindlich in Kraft getreten. Mit dieser
Anpassung nutzt die BÄK ihre Ermächtigung in § 5 Absatz 11 BtMVV, zu
bestimmten Aspekten der Substitutionstherapie ergänzende Richtlinien zu erlassen.
Unter besonderer Berücksichtigung des fortgeschrittenen medizinischen
Erkenntnisstandes und jüngerer Rechtsänderungen hat die BÄK wichtige, teils neue
Aspekte der Substitutionstherapie Opiatabhängiger aufgegriffen.
Berücksichtigt wurden vor allem die 23. BtMÄndV sowie das Gesetz zur
diamorphingestützten Substitutionsbehandlung vom 15. Juli 2009. Insoweit hat die BÄK
aus Sicht der Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zur Aktualisierung der
Rahmenbedingungen in der Substitutionstherapie geleistet.
Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 9a und 9b ausgeführt, beobachtet das
BMG die Situation und Entwicklungen auf dem Gebiet der Substitutionstherapie
weiterhin aufmerksam. Sofern erforderlich, wird die Bundesregierung
eventuellen Änderungsbedarf unter Einbeziehung der Fachkreise und auch der Länder
prüfen.
12. a) Wie viele Einrichtungen und Behandlungsplätze der
diamorphingestützten Behandlung existieren derzeit bundesweit?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Bedarf an Einrichtungen
und Behandlungsplätzen der diamorphingestützten Behandlung ein?
c) Welche Einrichtungen wurden zusätzlich zu den bereits bestehenden
Einrichtungen des wissenschaftlich begleiteten Modellprojekts
geschaffen?
d) Wie bewertet die Bundesregierung den Stand des Ausbaus der
diamorphingestützten Substitutionsbehandlung seit Verabschiedung der
diesbezüglichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses?
Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung führen derzeit in Deutschland
sieben Einrichtungen die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung in
Bonn, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln und München durch.
Alle sieben Einrichtungen waren bereits Standorte in der Heroinmodellstudie,
neue Standorte sind bisher nicht dazugekommen. Die aktuelle Gesamtanzahl
der Behandlungsplätze in diesen Einrichtungen ist nicht bekannt. Zum
Jahresende 2010 befanden sich etwa 360 Patientinnen und Patienten in einer diamor-
Drucksache 17/6625 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodephingestützten Substitutionsbehandlung. Die Bundesregierung würde es
begrüßen, wenn für es für die Zielgruppe der diamorphingestützten
Substitutionsbehandlung weitere Standorte in Deutschland gäbe.
13. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses zur diamorphingestützen Behandlung zu hohen
Investitions- und Personalkosten führen und so den bedarfsgerechten
Ausbau dieser Behandlungsform behindern?
Wenn nein, warum nicht?
Im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird derzeit ein Bericht
vorbereitet über die Auswirkungen der Richtlinienänderung zur diamorphingestützten
Behandlung auf die Versorgungsstrukturen für die Substitutionsbehandlung
Opiatabhängiger. In diesem Zusammenhang soll auch, wie u. a. von der
Drogenbeauftragten der Bundesregierung in einem Schreiben an den G-BA
angeregt, eine Befragung derjenigen Träger erfolgen, die ein Interesse an der
Schaffung neuer Einrichtungen zur diamorphingestützten Substitution haben, deren
Bemühungen um eine Implementierung der diamorphingestützten Substitution
bislang allerdings erfolglos verliefen. Der Bundesregierung liegen
Informationen aus einzelnen Kommunen vor, die darauf hindeuten, dass die Richtlinien
zur diamorphingestützten Behandlung in ihrer derzeitigen Fassung die
Einrichtung von Diamorphinambulanzen nicht begünstigt haben. Die Bundesregierung
erwartet von den genannten Befragungen, dass sie zur Frage der
Angemessenheit der Anforderungen an die diamorphingestützte Substitution in den
Richtlinien des G-BA umfassende und wichtige Erkenntnisse liefern werden, die der
G-BA in seine Berichterstellung und seine Beratungen einbeziehen wird. Das
Ergebnis der vorgesehenen Befragung und der Beratungen im G-BA bleibt
abzuwarten.
14. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Drogennotfalltrainings für
Ärzte und Angestellte in Strafvollzugsanstalten ein wirksames Mittel zur
Senkung der Zahl der Drogentoten darstellt?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis über eine bundesweite, aktuelle und
über die im Jahr 2003 erschienene hinausgehende Evaluation der
Drogenkonsumräume in Deutschland?
Wenn ja, welche ist dies, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Wenn nein, ist eine solche geplant (falls dies der Fall ist, bitte Art,
Umfang, Fragestellung und Zeitplan ausführen)?
Der Bundesregierung liegt keine bundesweite Evaluation der
Drogenkonsumräume in Deutschland vor, die nach 2003 erschienen ist. Aktuelle
Dokumentationen bzw. Evaluationen auf regionaler Ebene bzw. auf der Ebene der
Bundesländer sind der Bundesregierung bekannt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/662516. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Weiterentwicklung des Konzeptes
der Drogenkonsumräume in Deutschland?
Wenn ja, wie sehen diese Planungen aus, und welche konkreten
Änderungen des Konsumraumparagraphen § 10a des Betäubungsmittelgesetzes
hält die Bundesregierung für notwendig?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, das bewährte Konzept der
Drogenkonsumräume zu verändern.
17. a) Betrachtet die Bundesregierung die derzeitige Verfügbarkeit (Existenz
eines Angebotes in räumlicher Nähe) und Nutzbarkeit (Öffnungszeiten,
Zugangsbedingungen) von Drogenkonsumräumen als ausreichend?
Wenn nein, welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung
um die Versorgungslage zu verbessern?
b) Hält die Bundesregierung an dem Ziel des bedarfsgerechten Ausbaus
der Drogenkonsumräume aus dem bestehenden Aktionsplan Drogen
und Sucht auch bei einer Fortschreibung dieses Aktionsplans fest?
Die Fragen 17a und 17b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortetet.
Die Entscheidung über die Einrichtung von Drogenkonsumräumen treffen die
kommunal Zuständigen bzw. die Zuständigen auf Länderebene.
Entscheidungen über einen bedarfsgerechten Ausbau obliegen den genannten
verantwortlichen Ebenen.
18. a) Hält die Bundesregierung den Erlass einer Rechtsverordnung, die die
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen
regelt, durch jede einzelne Landesregierung für zwingend und fachlich
geboten?
Nach § 10a Absatz 2 BtMG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für
den Betrieb von Drogenkonsumräumen nach § 10a Absatz 1 BtMG zu regeln.
Diese geltende Rechtslage sieht die Bundesregierung weiterhin als zielführend
an.
b) In welchen Bundesländern existiert bislang keine solche
Rechtsverordnung, und welche Auswirkungen hat dies auf das Angebot an
Konsumräumen?
Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung liegen
Rechtsverordnungen zum Betrieb eines Drogenkonsumraums in den Ländern Berlin, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland vor. Ohne eine
Rechtsverordnung darf kein Drogenkonsumraum betrieben werden.
c) Inwieweit wirkt die Bundesregierung auf den Erlass von
Rechtsverordnungen in den Bundesländern hin, die bislang keine derartige
Regelung haben?
Der Erlass der Rechtsverordnung liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen
Landesregierung (s. Antwort zu Frage 18a).
Drucksache 17/6625 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. a) Hält die Bundesregierung das Verbot für das in einem
Drogenkonsumraum tätige Personal, beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten
Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten, für zwingend und fachlich
geboten?
Wenn ja, warum?
b) Hält die Bundesregierung das Verbot für das in einem
Drogenkonsumraum tätige Personal, eine Substanzanalyse der mitgeführten
Betäubungsmittel durchzuführen, für zwingend und fachlich geboten?
Wenn ja, warum?
Die Fragen 19a und 19b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortetet.
Die Bundesregierung warnt vor dem Konsum illegaler psychoaktiver
Substanzen und lehnt deshalb insbesondere alle Maßnahmen mit dem Potential zur
unmittelbaren und aktiven Förderung des illegalen Konsums von Drogen ab.
20. a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Spritzentauschangebote ein
wirksames Mittel der Hepatitis- und HIV-Prävention und -
Gesundheitsförderung bei intravenös Konsumierenden sind?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Spritzentauschangebote eines
von mehreren wirksamen Mitteln der Hepatitis- und HIV-Prävention und
Gesundheitsförderung bei intravenös Drogenkonsumierenden sein können.
21. Auf welche Weise wirkt die Bundesregierung bei den Ländern darauf hin,
dieses Angebot auch im Strafvollzug zur Verfügung zu stellen?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Präsidenten des
Bundeskriminalamts, Jörg Ziercke, dass die Unwissenheit der Konsumenten
bezüglich der Art und Konzentration der Wirkstoffe in Drogen zu
unkalkulierbaren Gesundheitsgefahren führen könne (Pressemitteilung, 20.
Dezember 2010)?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Ja. Die o. g. gemeinsame Pressemitteilung der Beauftragten der
Bundesregierung für Drogenfragen und des Bundeskriminalamtes bezieht sich
ausschließlich auf sogenannte Legal-High-Produkte. Die Wirkstoffe sind in der Regel gar
nicht oder unvollständig oder falsch auf den Verpackungen angegeben, sodass
dem Konsumenten nicht bekannt ist, welche Wirkstoffe in welcher Form
konsumiert werden. Hinzu kommt, dass die Wirkstoffzusammensetzung bei vielen
dieser Produkte im Zeitverlauf verändert wird. Außerdem liegen zu diesen
neuen psychotropen Substanzen oft noch keine gesicherten wissenschaftliche
Erkenntnisse zu Wirkungsweise, Toxizität, Gesundheitsgefahren und
Langzeitwirkung vor. Grundsätzlich ist die vorliegende Problematik nicht nur im
Zusammenhang mit sogenannten Legal Highs zu sehen, sondern lässt sich auf alle
illegale Drogen übertragen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/662523. Ist die Bundesregierung der Ansicht dass Substanzanalysen geeignet
sind, um Art und Konzentration der Wirkstoffe in Drogen in Erfahrung zu
bringen?
Die Zusammensetzung und Konzentration von Wirkstoffen in Drogen lassen
sich durch chemische Analysen ermitteln. Wegen der häufigen Veränderungen
der Wirkstoffzusammensetzungen – z. T. auch innerhalb von Lieferchargen –
kommt Analysen von Substanzproben aber keine Aussagekraft zur
Wirkstoffzusammensetzung über die konkret untersuchte Probe hinaus zu. Zudem
können Substanzanalysen naturgemäß nur auf Substanzen oder Substanzgruppen
testen, die bekannt sind und für die entsprechende Referenzmaterialien
existieren.
24. Zu welchen konkreten Ergebnissen bezüglich Konzentration und
Zusammensetzung kamen die Inhaltsanalysen der Drogen Spice, Lava Red und
ähnlicher „Kräutermischungen“ durch das Bundeskriminalamt, die
Landeskriminalämter und sonstige staatliche Stellen durchgeführt oder in
Auftrag gegeben (bitte detailliert ausführen)?
Bei den Wirkstoffen der sogenannten Kräutermischungen („Spice“, „LAVA
RED“ etc.) handelt es sich um synthetische Cannabimimetika der
Substanzklasse der Aminoalkylindole. Zwischenzeitlich konnten insbesondere folgende
psychotrop wirksame, cannabimimetische Wirkstoffe als Inhaltsstoffe in
untersuchten Proben von sogenannten Kräutermischungen identifiziert werden:
JWH-007, JWH-015, JWH-018, JWH-019, JWH-073, JWH-081, JWH-200,
JWH-203, JWH-210, JWH-250, JWH-251, CP47,497, AM-694, RCS-04,
Adamantylderivat von JWH-018 und RCS-4 ortho Isomer.
Da, wie bereits in Frage 22 ausgeführt, der bzw. die Wirkstoffe im Zeitverlauf
geändert werden, kann eine direkte Zuordnung eines Wirkstoffes zu einem
Produkt nicht erfolgen.
Gehaltsbestimmungen werden bei der kriminaltechnischen Untersuchung im
Allgemeinen nur dann vorgenommen, wenn für eine Verbindung eine nicht
geringe Menge festgelegt wurde. Dies ist bisher nur für JWH-018 der Fall (Urteil
Landgericht Ulm vom 21. April 2011). Aus bereits veröffentlichten Studien geht
jedoch hervor, dass der Gehalt sich unabhängig von der pharmakologischen
Wirksamkeit des zugesetzten synthetischen Wirkstoffes im unteren einstelligen
Prozentbereich bewegt. Aus dieser Tatsache ergibt sich eine deutliche Gefahr
der Überdosierung, auch weil Substanzen wie JWH-122 eine besondere
pharmakologische Wirksamkeit besitzen.
25. Hält die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Senkung der Zahl der
Drogentoten, der Minderung von Schäden durch Drogenkonsum und
Abhängigkeit und der Prävention von Infektionskrankheiten wie HIV/AIDS
für notwendig?
Wenn ja, welche konkreten zusätzlichen Maßnahmen plant die
Bundesregierung?
Wenn keine, warum nicht?
Deutschland verfügt weltweit betrachtet über ein sehr gut ausgebautes System
mit Angeboten im Bereich Prävention, Beratung und Behandlung,
Schadensminimierung sowie Repression, das im Zusammenwirken dieser
Handlungsbereiche bislang sehr gute Erfolge erzielt hat. Diese Erfolge beruhen auch auf
dem sozialen und gesundheitlichen System der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt.
Drucksache 17/6625 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAuf Bundesebene werden durch Modell- und Forschungsprojekte laufend
Impulse zur Verbesserung des Versorgungssystems gesetzt (s. Antwort zu Frage 3),
die zur Senkung der Zahl der Drogentoten, zur Schadensminderung bei
Drogenkonsum und Abhängigkeit sowie zur Prävention von Infektionskrankheiten
beitragen können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]