Verhältnismäßigkeit der Funkzellenabfrage zum Zweck der Strafverfolgung
der Abgeordneten Jerzy Montag, Wolfgang Wieland, Dr. Konstantin von Notz, Volker Beck (Köln), Katrin Göring-Eckardt, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Sven-Christian Kindler, Stephan Kühn, Monika Lazar, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bei Protesten gegen Neonazi-Aufmärsche am 19. Februar 2011 hat die Dresdner Polizei offenbar bei Ermittlungen wegen eines besonders schweren Landfriedensbruches (§ 125a des Strafgesetzbuchs) im Wege eine Funkzellenabfrage die Verkehrsdaten von Demonstrierenden, Anwohnern, Journalisten, Anwälten und auch von Politikerinnen und Politiker ausgespäht. Nach Auskünften der Polizei und Presseberichten sind dabei ca. 138 000 Datensätze erfasst und bis zu 17 000 Personen von dieser Erfassung betroffen (vgl. taz vom 19. Juni 2011 und die Äußerungen des Sächsischen Staatsministers der Justiz und für Europa bei der Kabinettspressekonferenz am 21. Juni 2011). Bereits im Rahmen der Ermittlungen des Brandanschlages auf die Dresdner Alberstadtkaserne vom 12. April 2009 soll es zu einer Funkzellenabfrage gekommen sein, bei der die Verkehrsdaten und die daraus erlangten Informationen mit Tausenden von Rechnungsbelegen der Baumarktkette OBI abgeglichen wurden (vgl. MDR-Bericht vom 22. Juni 2011).
Die Funkzellenabfrage (FZA) ist eine verdeckt erfolgende Ermittlungsmaßnahme zum Zweck der Strafverfolgung (§ 100g Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung – StPO). Dabei fragen Behörden Telekommunikationsverbindungsdaten ab, die in einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich (Funkzelle) über einen bestimmten Zeitraum hinweg anfallen. Ziel der Maßnahme ist, die Identität von Tatverdächtigen zu klären oder weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes zu erlangen.
Zulässig ist die Anordnung nur bei Straftaten von „auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“ – wie sie insbesondere in § 100a Absatz 2 StPO aufgeführt sind – sowie bei Straftaten „mittels Telekommunikation“ (§ 100g Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 StPO). In der Regel ist eine richterliche Anordnung erforderlich und die Maßnahme auf maximal drei Monate zu befristen (§ 100g Absatz 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 100b Absatz 1 Satz 1 und 4 StPO). Es müssen „bestimmte Tatsachen“ den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine solche Straftat begangen hat. Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten oder seinen Nachrichtenmittler richten (§ 100g Absatz 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 100a Absatz 3 StPO). Je nach Funkzellenbereich ist aber daneben eine erhebliche Zahl an der Straftat Unbeteiligter zwangsläufig betroffen. Daher darf die Maßnahme bei Straften von erheblicher Bedeutung nur eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten „auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert“ ist (§ 100g Absatz 2 Satz 2, sog. Subsidiaritätsklausel).
Die Funkzellenauswertung ähnelt der Rasterfahndung. Damit im späteren Abgleich der Daten der Kreis der von der Maßnahme betroffenen unbeteiligten Dritten so klein wie möglich ausfällt, sind die heranzuziehenden Verkehrsdaten auch nach Empfehlungen von Polizeibehörden „auf ein Minimum zu beschränken“, d. h. nach Ort und Zeit so genau wie möglich einzugrenzen. Um den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis wirksam zu begrenzen, muss zudem der von der Maßnahme Betroffene sowie diejenige Telekommunikation, über die Auskunft erteilt werden soll, in der Auskunftsanordnung genau bezeichnet werden (vgl. www.kriminalpolizei.de, Ausgabe März 2010).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie beurteilt die Bundesregierung mit Blick auf die betroffenen Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger (Demonstrationsfreiheit, Fernmeldegeheimnis etc.) und den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Tatsache, dass in einer Funkzelle unter Umständen (je nach Bereich können Funkzellen von nur wenigen Metern bis zu mehr als 100 Kilometern im Durchmesser groß sein) regelmäßig eine erhebliche Zahl an der Straftat Unbeteiligter von der Maßnahme betroffen ist?
Was folgt aus dieser Einschätzung für die zuständigen Behörden bzw. die Kontrolle der Subsidiaritätsklausel durch die Gerichte, insbesondere für den sog. Richtervorbehalt?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen bundesweit (ggf. aufzuschlüssseln nach Bundesländern) die von den zuständigen Behörden beantragte FZA durch die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter angeordnet bzw. abgelehnt wurde?
In wie vielen Fällen davon wurde die FZA aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgelehnt?
Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Änderungsbedarf hinsichtlich der bisherigen gesetzlichen Vorgaben für die gerichtliche Kontrolle?
Wie beurteilt die Bundesregierung im Falle der Proteste gegen die Neonazi-Aufmärsche in Dresden im Februar 2011 die Tatsache, dass die Verkehrsdaten von tausenden Demonstranten, Anwohnern, Journalisten, Anwälten und Politikern ausgespäht wurden, insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Demonstrationsfreiheit?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass sich unter den erfassten Verkehrsdaten auch diejenigen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages befanden, beispielsweise von Volker Beck (Köln), Katrin Göring-Eckardt, Uwe Kekeritz, Sven-Christian Kindler, Monika Lazar, Claudia Roth (Augsburg) und Hans-Christian Ströbele von der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtlich besonders geschützte Immunität von Abgeordneten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass in Dresden nach Presseberichten über 4 000 Beamte im Einsatz waren und das Geschehen gefilmt wurde, vor dem Hintergrund dass die FZA nur eine subsidiäre und nachrangige Maßnahme zur Täterermittlung ist?
Liegen der Bundesregierung inzwischen Erkenntnisse darüber vor, ob die FZA in Dresden im Nachhinein beantragt oder ob die Daten in Echtzeit erfasst wurden?
Liegen der Bundesregierung inzwischen Erkenntnisse darüber vor, über welchen Zeitraum sich die Überwachung durch die FZA in Dresden erstreckt hat?
Liegen der Bundesregierung inzwischen Erkenntnisse darüber vor, wie viele Menschen genau betroffen sind bzw. wie viele Namen zu Handynummern ermittelt wurden?
Liegen der Bundesregierung inzwischen Erkenntnisse darüber vor, wie lange diese Daten gespeichert werden bzw. wann diese zu löschen sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass die in Dresden erhobenen Verbindungsdaten laut Presseberichten in mehreren Fällen auch in Ermittlungen gegen Personen eingeflossen sein sollen, denen lediglich die Störung der angemeldeten Nazi-Demonstration vorgeworfen wird (SZ-Online vom 20. Juni 2011)?
Hält die Bundesregierung § 100g StPO, der neben der Funkzellenabfrage auch andere Fälle der Datenauswertung regelt, in seiner gegenwärtigen Fassung für geeignet, sowohl angesichts der erheblichen Streubreite der Maßnahme als auch der nach Medienberichten (vgl. MDR-Bericht vom 22. Juni 2011) teilweise ausufernden Einsatzpraxis eine hinreichende Bindung der Ermittlungsbehörden zu ermöglichen?
Sieht die Bundesregierung angesichts der genannten Vorfälle gesetzgeberischen Änderungsbedarf, um zu erreichen, dass im Rahmen des § 100g StPO nur diejenigen Verkehrsdaten erhoben werden dürfen, die sich auf die Kommunikation mit dem oder den Beschuldigten beziehen?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen die beantragte FZA durch die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter über drei Monate hinaus angeordnet wurde?
Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) eine mögliche Verlängerung der FZA durch die Richterin bzw. den Richter auf sechs Monate und darüber hinaus?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass über die Erhebung von Verkehrsdaten jährlich eine Übersicht zu erstellen ist (§ 100g Absatz 4 StPO), jedoch nach Presseberichten (taz, a. a. O.) weder beim Bundesministerium der Justiz noch bei den Diensteanbietern eine Statistik dazu vorliegt, wie häufig FZA durchgeführt werden?