[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6678
17. Wahlperiode 26. 07. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Burkhard Lischka, Martin Dörmann,
Sebastian Edathy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/6560 –
Modernes und zukunftsfähiges Urheberrecht – Stand „Dritter Korb“ Urheberrecht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Internet und digitale Gesellschaft stellen das Urheberrecht vor vielfältige
Herausforderungen. Daher muss das Urheberrecht dringend weiter an neue
Erfordernisse und Veränderungen angepasst werden. Dabei muss der Kreative
Mittelpunkt des Urheberrechts bleiben. Bereits zu Beginn der 17.
Legislaturperiode hat die Bundesregierung angekündigt, zügig eine Initiative zur
Fortentwicklung des Urheberrechts auf den Weg zu bringen. Im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 heißt es: „Das
Urheberrecht hat in der modernen Medien- und Informationsgesellschaft eine
Schlüsselfunktion. Wir werden das Urheberrecht deshalb entschlossen
weiterentwickeln, mit dem Ziel ein hohes Schutzniveau und eine wirksame
Durchsetzbarkeit des Urheberrechts zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen,
werden wir zügig die Arbeit an einem Dritten Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Dritter Korb“) aufnehmen.“
Gleichwohl hat die Regierungskoalition ihren Ankündigungen bislang keine
Taten folgen lassen. Die Berliner Rede zum Urheberrecht von der
Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, im Juni 2010 lässt
zudem Ansätze für Lösungen auf viele grundlegende Fragen des
Urheberrechts z. B. im Zusammenhang mit Anpassungen im Bildungs- und
Forschungsbereich vermissen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die der Bundesregierung gestellten Fragen betreffen unterschiedliche
urheberrechtliche Themen. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs sollen die Fragen
nachfolgend nicht einzeln, sondern nach Themenkomplexen zusammengefasst
beantwortet werden.
1. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, einen Referentenentwurf für den
Dritten Korb der Novellierung des Urheberrechts vorzulegen? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Juli 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6678 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wo sieht die Bundesregierung konkreten Handlungsbedarf, um das
Urheberrecht an die Herausforderungen der digitalen Gesellschaft
anzupassen, und welche Maßnahmen wird sie im Rahmen des Dritten Korbes
vorschlagen?
3. In welcher Form werden dabei die Interessen der Urheber und der
Rechteinhaber berücksichtigt, um ihnen die verfassungsmäßig garantierte
angemessene Vergütung zu ermöglichen?
Das Bundesministerium der Justiz erarbeitet derzeit den Referentenentwurf
eines Dritten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft („Dritter Korb“), mit dem das Urheberrecht weiter an die moderne
Medien- und Informationsgesellschaft angepasst werden soll. Mit der Vorlage
des Referentenentwurfs wird die Frage nach konkretem Änderungsbedarf im
Urheberrecht ebenso beantwortet werden wie die Frage danach, in welcher
Form die Interessen der Urheber und Rechtsinhaber berücksichtigt werden.
4. Wird der Dritte Korb auch eine gesetzliche Regelung für ein
Leistungsschutzrecht für Presseverlage enthalten?
Wenn ja, wie soll ein solches Leistungsschutzrecht konkret ausgestaltet
werden?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Befürchtungen, die mit einem
solchen Leistungsschutzrecht verbunden sind?
Das Bundesministerium der Justiz hat die beteiligten Kreise bei der
Vorbereitung des Dritten Korbes mündlich zu der Einführung eines
Leistungsschutzrechts für Presseverlage konsultiert. Das Ergebnis der Anhörung wird mit dem
Referentenentwurf vorgestellt werden. Die Bundesregierung wird dabei
sicherstellen, dass mit einer ausgewogenen Regelung der Informationsfluss im
Internet nicht behindert wird und die berechtigten Interessen aller übrigen
Beteiligten Berücksichtigung finden.
6. Wie bewertet die Bundesregierung neue Modelle wie die „Kulturflatrate“
oder die „Kulturwertmark“, und welchen Beitrag können diese Modelle
bei einer Reform des Urheberrechts leisten?
7. Wo sind aus Sicht der Bundesregierung Anpassungen des Urheberrechts
aufgrund des technologischen Wandels und der neuen Nutzungen
notwendig?
8. Wo sind aus Sicht der Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der
Rechtsdurchsetzung im Internet notwendig, und welche Maßnahmen
beabsichtigt die Bundesregierung hierzu zu ergreifen?
Nach Auffassung der Bundesregierung darf das Internet kein
urheberrechtsfreier Raum sein. Vielmehr gilt das Urheberrecht gleichermaßen im
Onlinewie im Offlinebereich. Die Bundesregierung wird das Urheberrecht deshalb
entschlossen mit dem Ziel weiterentwickeln, ein hohes Schutzniveau und eine
wirksame Durchsetzbarkeit des Urheberrechts zu gewährleisten. Sowohl in der
digitalen Welt wie im analogen Bereich gilt: Grundsätzlich soll allein der
Urheber entscheiden, ob, auf welche Art und Weise und für welches Entgelt sein
Werk genutzt werden darf. Die zurzeit vorliegenden Modelle der
„Kulturflatrate“ oder der „Kulturwertmark“ bereichern die Diskussion über die weitere
Ausgestaltung des Urheberrechts; sie tragen aber dem zuvor dargestellten
urheberrechtlichen Grundverständnis nach Auffassung der Bundesregierung nicht
ausreichend Rechnung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/66789. Wird der Dritte Korb eine Regelung zum Umgang mit vergriffenen und
verwaisten Werken enthalten?
Wenn ja, wie soll eine solche Regelung konkret ausgestaltet werden, und
wie werden dabei die Interessen der Urheber und ihr Recht auf eine
angemessene Vergütung berücksichtigt?
10. Wird es gegebenenfalls auch aus Zeitgründen bereits vor Vorlage des
Referentenentwurfs für den Dritten Korb zur Novellierung des
Urheberrechts einen Gesetzentwurf zum Umgang mit vergriffenen und
verwaisten Werken geben?
11. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der immensen
Herausforderungen der Digitalisierung die Notwendigkeit einer Revision der
europäischen Rechtsgrundlage?
Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt mit dem Referentenentwurf eines
Dritten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft auch eine Regelung zur Nutzung verwaister Werke vorzuschlagen,
welche die Interessen der Urheber und ihr Recht auf eine angemessene Vergütung
berücksichtigt. Dies ist unter anderem für das kulturpolitisch wichtige Anliegen
des Aufbaus der Deutschen Digitalen Bibliothek DDB und der Europeana (siehe
auch Bundestagsdrucksachen 17/5880 und 17/6315) von großer Bedeutung, die
– unter Wahrung urheberrechtlicher Belange – den weltweiten Zugang zu
unserem kulturellen Erbe und Bestand für jedermann ermöglichen werden. Ob auch
eine Regelung zur Nutzung vergriffener Werke erforderlich ist, wird derzeit
geprüft. Die Bundesregierung begrüßt die Bestrebungen auf europäischer Ebene,
die Voraussetzungen für eine Nutzung verwaister Werke durch eine Richtlinie zu
harmonisieren. Der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige
Formen der Nutzung verwaister Werke vom 24. Mai 2011 enthält keine
Regelung zur Nutzung vergriffener Werke. Die EU-Kommission steht hierzu in
einem Dialog mit den beteiligten Kreisen, den die Bundesregierung aufmerksam
verfolgt. Im Übrigen geht die Bundesregierung davon aus, dass das
Urheberrecht auch im digitalen Zeitalter einen gerechten Ausgleich aller betroffenen
Interessen gewährleisten muss. Dabei soll der Urheber unter gleichzeitiger
Berücksichtigung aller betroffenen Interessen auch weiterhin im Mittelpunkt der
Überlegungen zur Fortentwicklung des Urheberrechts stehen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit, sich auf
europäischer Ebene für eine Flexibilisierung der Schrankenregelungen,
insbesondere für die Bereiche Bildung, Wissenschaft und Forschung,
einzusetzen?
Die Europäische Kommission erwägt in ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt für
Rechte des geistigen Eigentums“ vom 24. Mai 2011 (KOM(2011) 287 endg.)
einen europäischen Urheberrechtskodex, mit dem die bestehenden EU-
Richtlinien konsolidiert und gegebenenfalls auch die Ausnahmen und Beschränkungen
der Richtlinie 2001/29/EG aktualisiert oder harmonisiert werden könnten. Die
EU-Kommission will diese Fragen zunächst im Dialog mit den
Interessenvertretern untersuchen. Die Bundesregierung wird diesen Dialog aufmerksam
verfolgen und in geeigneter Art und Weise ihren Beitrag zu der Diskussion auf
europäischer Ebene leisten.
Drucksache 17/6678 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Welche Maßnahmen sieht der Dritte Korb im Bereich der
Schrankenregelungen vor?
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Regelungen
für die Privatkopie an die Herausforderungen des Internets anzupassen,
und wo sieht sie hier konkreten Handlungsbedarf?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass die
Privatkopieregelung zunehmend in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abbedungen
wird?
In Vorbereitung eines Dritten Korbes der Urheberrechtsreform hat das
Bundesministerium der Justiz die beteiligten Kreise auch zu möglichen Änderungen
der so genannten Schrankenregelungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG)
beteiligt, die unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung urheberrechtlich
geschützter Inhalte gesetzlich für zulässig erklären, ohne dass es der Zustimmung
des Urhebers bedarf. Das Bundesministerium der Justiz hat die beteiligten
Kreise insbesondere auch zur gesetzlich zulässigen privaten Vervielfältigung
(§ 53 Absatz 1 UrhG) schriftlich konsultiert. Die Ergebnisse dieser
Konsultation werden mit dem Referentenentwurf des Dritten Korbes präsentiert werden.
15. Sieht die Bundesregierung durch die Digitalisierung Veränderungen im
Verhältnis zwischen Urheber, Verwerter und Nutzer, und welche
Konsequenzen ergeben sich daraus?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 11 verwiesen.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung von Open Access für
die Bereiche Bildung, Wissenschaft und Forschung?
Die Bundesregierung begrüßt es, wenn Urheber ihre Werke anderen im Wege
des Open Access unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das geltende
Urheberrecht bietet hierfür bereits einen entsprechenden gesetzlichen Rahmen.
Gleichwohl hat das Bundesministerium der Justiz die beteiligten Kreise im Rahmen
der Vorbereitungen des Dritten Korbes schriftlich und mündlich zum
Themenkreis Open-Access-Verwertungsmodelle konsultiert. Das Ergebnis der
Konsultation wird mit dem Referentenentwurf vorgestellt werden.
17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in der laufenden
Legislaturperiode, um das Urheberrecht besser an die Belange von Bildung,
Wissenschaft und Forschung anzupassen?
18. Hat die Bundesregierung seit Verabschiedung des Zweiten Korbes die
bestehenden Regelungen hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung
für Unterricht und Forschung überprüft, und zu welchem Ergebnis ist sie
im Rahmen dieser Überprüfung gekommen?
19. Wird es mit dem Dritten Korb eine weitere Verlängerung des § 52a des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geben, oder teilt die Bundesregierung die
Auffassung, dass diese Regelung entfristet werden sollte?
20. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuellen Regelungen zur Nutzung
von elektronischen Leseplätzen, und sieht die Bundesregierung hier
Handlungsbedarf?
Das Bundesministerium der Justiz hat die beteiligten Kreise zu den Regelungen
des § 52b UrhG (Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6678öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven), des § 53a UrhG
(Kopienversand auf Bestellung) wie auch zum Zweitverwertungsrecht für Urheber von
wissenschaftlichen Beiträgen konsultiert. Die Ergebnisse werden mit dem
Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vorgestellt werden.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltungsdauer von
§ 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung)
zu verlängern oder zu entfristen bzw. die Regelung nicht weiter anzuwenden,
konsultiert das Bundesministerium der Justiz zurzeit die beteiligten Kreise. Der
Vorschlag, wie mit dieser Regelung weiter zu verfahren ist, wird daher nicht
mit dem Dritten Korb, sondern gesondert vorgelegt werden.
21. Beabsichtigt die Bundesregierung Initiativen zur Stärkung von Open-
Access-Modellen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
22. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Stärkung der
wissenschaftlichen Urheber durch die Einräumung eines unabdingbaren
Zweitverwertungsrechts nach einer Embargofrist einen wichtigen Beitrag
für die Wissenschaftskommunikation leisten kann?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 20 verwiesen.
23. Inwieweit ist die – von der Enquete-Kommission „Kultur in
Deutschland“ des Deutschen Bundestages empfohlene – Prüfung erfolgt, „im
Urhebervertragsrecht eine angemessene, an die wirtschaftlichen
Verhältnisse angepasste Vergütung für alle Urheber und ausübenden Künstler“
zu erreichen, „da die bisherigen Regelungen im Urhebervertragsgesetz
ungenügend sind“ (siehe Bundestagsdrucksache 16/7000)?
24. Welche Änderungen wird die Bundesregierung im Urhebervertragsrecht
vorschlagen, um das nach wie vor richtige Ziel dieser Gesetzesnovelle,
einen fairen Ausgleich der Interessen zwischen Urhebern und Verwertern
zu schaffen, tatsächlich erreichen zu können?
25. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die bisherigen Regelungen
dazu geeignet sind, einen fairen Ausgleich der Interessen zwischen
Urhebern und Verwertern tatsächlich herbeizuführen, und falls ja, aus welchen
Gründen?
Die Bundesregierung verfolgt sehr aufmerksam die praktische Umsetzung der
im Jahr 2002 verabschiedeten Reform des Urhebervertragsrechts. Danach
sollen sich Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder
auch einzelnen Werknutzern auf gemeinsame Vergütungsregeln verständigen,
nach denen die angemessene Vergütung des Urhebers für die Nutzung seiner
Werke zu ermitteln ist. Auch wenn die Verhandlungen über diese gemeinsamen
Vergütungsregeln sich in einigen Branchen schwierig gestaltet haben, ist eine
solche Verständigung in Teilbereichen gelungen. So wurden bereits in 2005
gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke sowie in 2010
für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen
vereinbart. Die Reform des Urhebervertragsrechts erschöpft sich jedoch nicht
in dem Konzept gemeinsamer Vergütungsregelungen. Vielmehr sieht die
Reform des Urhebervertragsrechts auch Regelungen für den Fall vor, dass eine
Drucksache 17/6678 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesolche Einigung nicht gelingt. Auch diese Bestimmungen finden ebenso wie
die neu gestaltete „Best-Seller“-Regelung des § 32a UrhG in der Praxis
Anwendung. Es ist dementsprechend nicht beabsichtigt, mit dem Dritten Korb der
Urheberrechtsreform eine erneute Überarbeitung des Urhebervertragsrechts
vorzuschlagen.
26. Wie weit ist der Prozess der Umsetzung der Empfehlungen der Enquete-
Kommission „Kultur in Deutschland“ im Hinblick auf die Effektivität
und Effizienz der Verwertungsgesellschaften gediehen, und welche
konkreten Schritte plant die Bundesregierung?
Die Handlungsempfehlungen der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“
für den Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung (Bundestagsdrucksache
16/7000, S. 284 f.) sind an einem „Runden Tisch“ des Bundesministeriums der
Justiz erörtert worden, an dessen vier Sitzungen neben den Vorständen der
Verwertungsgesellschaften auch Vertreter der Staatsaufsicht, interessierte
Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie Vertreter der jeweils betroffenen
Interessengruppen (Nutzervertreter, Wahrnehmungsberechtigte) sowie der Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien teilgenommen haben. Das
Bundesministerium der Justiz hat im Nachgang hierzu Änderungen in der Praxis der
Wahrnehmung von Musikurheberrechten angemahnt und dazu aufgefordert, gut
verständliches Informationsmaterial für die ehrenamtlichen Nutzer zur
Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung verfolgt die Umsetzung dieser Forderung
aufmerksam und wird gegebenenfalls auf weitere Maßnahmen zur Erleichterung
des bürgerschaftlichen Engagements drängen.
Die an den Deutschen Bundestag adressierten Handlungsempfehlungen waren
darüber hinaus auch Gegenstand der Konsultationen des Bundesministeriums
der Justiz zum weiteren Reformbedarf im Urheberrecht. Die Ergebnisse dieser
Konsultationen werden mit dem Referentenentwurf für den sogenannten
Dritten Korb der Urheberrechtsreform vorgelegt werden.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehende Regelung und
Systematik bezüglich der Vergütungsregelungen für private Kopien in § 54
UrhG?
28. Hat sich die Systematik der Pauschalvergütung bewährt oder gibt es
Anpassungsbedarf, und wenn ja, welchen?
Die geltende Regelung der pauschalen Vergütung, die Hersteller von
Vervielfältigungsgeräten und von Speichermedien zu zahlen haben, knüpft in § 54
UrhG daran an, dass die Geräte und Speichermedien für solche
Vervielfältigungen genutzt werden, die nach § 53 Absatz 1 bis 3 UrhG gesetzlich zulässig sind.
Dieser Zusammenhang ist nach Auffassung der Bundesregierung systematisch
zutreffend und entspricht im Übrigen den Vorgaben des europäischen
Urheberrechts. Es ist daher nicht beabsichtigt, mit dem Dritten Korb eine Änderung der
Grundsystematik vorzuschlagen. Das Bundesministerium der Justiz hat die
beteiligten Kreise zu Detailfragen konsultiert. Die Ergebnisse dieser Konsultation
werden mit dem Referentenentwurf des Dritten Korbes präsentiert werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/667829. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf im Hinblick auf
die Voraussetzungen der Begrenzung der Abmahnkosten nach § 97a
Absatz 2 UrhG?
Das Bundesministerium der Justiz prüft, ob die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 97a Absatz 2 UrhG für eine Kostendeckelung den aktuellen
(technischen) Entwicklungen noch gerecht werden und einen angemessenen
Ausgleich der betroffenen Interessen darstellen.
30. Beabsichtigt die Bundesregierung die Voraussetzungen der
Providerhaftung, insbesondere im Hinblick auf die Hostprovider, zu ändern, und
wenn ja, in welcher Weise?
Die die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter regelnden §§ 7 bis 10 des
Telemediengesetzes setzen europäische Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie
(Richtlinie 2000/31/EG) um. Die Europäische Kommission hat angekündigt, in
Kürze einen Evaluierungsbericht zur Richtlinie vorzulegen. Es ist nicht
auszuschließen, dass die EU-Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament
mit diesem Bericht Vorschläge zur Änderung der Richtlinie unterbreiten wird.
Die weitere Entwicklung auf EU-Ebene muss in Überlegungen zu einer
möglichen Fortentwicklung der Regelungen zur Verantwortlichkeit der
Diensteanbieter einbezogen werden.
31. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines dem
französischen Hadopi-Gesetz vergleichbaren „graduated Response“-Modell in
Deutschland zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im
Internet, und wie soll dieses konkret ausgestaltet werden?
32. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines (automatisierten)
Warnhinweissystems, welches die flächendeckende Filterung des
Datenstromes voraussetzen würde, oder plant sie – vor dem Hintergrund der
bereits heute über 3 Millionen IP-Beauskunftungen seitens der
Internetzugangsanbieter – die Etablierung eines anbieterübergreifenden
Datenpools zu Urheberrechtsverletzungen von Internetnutzern, auf den
Rechteinhaber und Strafverfolgungsbehörden für die Durchsetzung des
Urheberrechtes zugreifen können?
33. Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Warnhinweissystem ohne
flächendeckende Filterung des Datenstromes möglich, und wenn ja, wie
könnte dieses aussehen?
34. Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung der nach dem
französischen Hadopi-Modell vorgesehenen Internetzugangssperren nach
mehrmaliger Verwarnung des Internetnutzers, und wie bewertet sie das
französische Vorbild hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Zulässigkeit in
Deutschland?
Wie in der Antwort zu den Fragen 6 bis 8 bereits ausgeführt wurde, darf das
Internet kein urheberrechtsfreier Raum sein. Dementsprechend muss das
Urheberrecht auch bei Rechtsverletzungen im Internet durchsetzbar sein. Die die
Bundesregierung tragenden Parteien haben bereits in ihrem Koalitionsvertrag
vereinbart, dass sie keine Initiativen für Internetsperren bei
Urheberrechtsverletzungen ergreifen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie hat den „Wirtschaftsdialog zur Bekämpfung der Internetpiraterie“
initiiert, in dessen Rahmen Rechtsinhaber und Diensteanbieter Möglichkeiten der
Zusammenarbeit zur Verbesserung des Urheberrechtsschutzes diskutieren. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze eine verglei-
Drucksache 17/6678 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodechende Studie zu Warnhinweismodellen in anderen EU-Mitgliedstaaten in
Auftrag geben. Die Studie soll dabei helfen, solche Modelle im Hinblick auf ihre
rechtlichen und technologischen Anforderungen und Möglichkeiten sowie auf
ihre Eignung zur Bekämpfung der Internetpiraterie zu bewerten. Die
Ergebnisse der Studie sollen im Anschluss mit Diensteanbietern und Rechtsinhabern
diskutiert werden. Die Bundesregierung wird bei ihren Anstrengungen zur
Verbesserung des Urheberrechtsschutzes verfassungsrechtliche Vorgaben und
Datenschutzbelange strikt wahren.
35. Plant die Bundesregierung Änderungen beim sog. Kneipenrecht (geregelt
in § 87 Absatz 1 Nummer 3 UrhG), und wenn ja, welche?
Das Bundesministerium der Justiz hat die beteiligten Kreise bei der
Vorbereitung des Dritten Korbes mündlich zu einer möglichen Änderung des § 87
Absatz 1 Nummer 3 UrhG konsultiert. Das Ergebnis wird mit dem
Referentenentwurf vorgestellt werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]