Verdachtsunabhängige Kontrollen der Bundespolizei
der Abgeordneten Memet Kilic, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Gemäß den §§ 22 und 23 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) wird die Bundespolizei „zur Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet“ ermächtigt – ohne konkreten Anlass – im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern sowie bundesweit in Zügen, Bahnhöfen bzw. an Flughäfen Personen anzuhalten, ihre Identität festzustellen und zu befragen.
Aus Sicht der in aller Regel „nichtdeutsch“ aussehenden Betroffenen, werden derartige verdachtsunabhängige Polizeikontrollen mitunter als Ausdruck eines „institutionalisierten Rassismus“ empfunden (siehe Reach Out: „Rassistische Verhältnisse Ausblicke – Tendenzen – Positionen“, Berlin 2010, S. 42)
Um zu vermeiden, dass derartige Polizeikontrollen von Betroffenen als diskriminierend empfunden werden, hat die Grundrechteagentur der Europäischen Union im Jahr 2010 in einem Handbuch verschiedene bewährte polizeiinterne Regelungen, insbesondere aus Großbritannien, empfohlen. Diese unterstützen die Polizei seit vielen Jahren erfolgreich dabei, nicht nur diskriminierendes Verhalten von Polizistinnen und Polizisten zu dokumentieren, zu erkennen und zu vermeiden, sondern – im Ergebnis – ihre Ermittlungstätigkeit auch zu verbessern („Für eine effektivere Polizeiarbeit: Diskriminierendes ‚Ethnic Proling‘ erkennen und vermeiden“, Wien 2010).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Personen wurden seit 2005 gemäß § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1 BPolG a) angehalten und befragt bzw. b) bei wie vielen wurde eine Identitätskontrolle vorgenommen (bitte nach Jahren sowie auch danach aufschlüsseln, wo diese Kontrollen stattfanden aa) im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, bb) in Zügen, cc) an Bahnhöfen bzw. dd) an Flughäfen)?
Wie viele hiervon waren a) Drittstaatsangehörige ohne einen legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland bzw. einem EU-Mitgliedstaat, b) Drittstaatsangehörige mit einem legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland bzw. einem EU-Mitgliedstaat, c) Asylsuchende (mit einer Aufenthaltsgestattung) oder Geduldete bzw. d) deutsche Staatsangehörige?
Wird bei der Kontrolle deutscher Staatsangehöriger auch ein etwaiger Migrationshintergrund erfasst, und wenn ja, in welcher Form und mit welcher Begründung?
Aus welchen Länder stammten die gemäß den §§ 22 und 23 BPolG kontrollierten Drittstaatsangehörigen (bitte auf die zehn häufigsten Staaten begrenzen)?
Wie viele Personen, die seit 2005 gemäß den §§ 22 und 23 BPolG kontrolliert wurden, wurden im Anschluss daran festgenommen, angeklagt und später verurteilt bzw. freigesprochen a) wegen eines aufenthalts- bzw. asylrechtlichen Delikts, b) wegen einer terroristischen Straftat oder c) wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität (bitte aufschlüsseln nach aa) Drittstaatsangehörigen mit/ohne legalen Aufenthaltsstatus, bb) Asylsuchende/Geduldete und cc) deutsche Staatsangehörige)?
Welche der bei einer Kontrolle nach den §§ 22 und 23 BPolG erhobenen personenbezogenen Daten werden innerhalb der Bundespolizei in welcher Form dokumentiert?
Verfügt die Bundespolizei über Anweisungen bzw. Informationsmaterial/ Workshops, in denen Einsatzkräfte bzw. das Führungspersonal der Bundespolizei darin geschult werden, diskriminierendes Verhalten von Polizistinnen und Polizisten zu dokumentieren, zu erkennen und zu vermeiden? Wenn ja, seit wann verfügt die Bundespolizei über welche diesbezüglichen Bildungsangebote, und wie werden sie unterrichtet? Wenn nein, warum nicht?
Welche der in dem Handbuch der Grundrechteagentur empfohlenen Praktiken hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Bundespolizei für zumindest diskussions- oder gar übernahmewürdig?