[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6811
17. Wahlperiode 18. 08. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. August 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag˘delen,
Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6743 –
Gemeinschaftsstatistiken zu Migration und Asyl
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Verordnung (EG) Nr. 862/2007 vom 11. Juli 2007 übermitteln die
Mitgliedstaaten der EU der EU-Kommission (Eurostat) regelmäßig Daten im
Zusammenhang der Migration, der illegalen Einreise, des internationalen Schutzes, der
Aufenthaltserteilung und zu Abschiebungen. Das erste Berichtsjahr war 2008.
Nachfolgend wird Auskunft zu diesen übermittelten Daten erbeten, zumal sie
zum Teil über einschlägig bekannte und veröffentlichte statistische Angaben
hinausgehen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Daten zu den Artikeln 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu
Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über
ausländische Arbeitnehmer können auf der im Internet frei zugänglichen
Datenbank der Europäischen Kommission (Eurostat) eingesehen werden. Daher
werden im Folgenden die von Deutschland an die Kommission (Eurostat) zu
übermittelnden Datentabellen zu den Artikeln 3, 4 und 6 der Verordnung nur in ihrer
groben Struktur und ohne datenmäßige Unterlegung beschrieben.
Etwaige Vergleichszahlen mit anderen EU-Staaten sowie EU-
Durchschnittsoder Gesamtsummen werden im Rahmen der Beantwortung der Fragen 5 bis 9
nicht genannt oder berechnet, da die der Bundesregierung zugänglichen Daten
der Europäischen Kommission (Eurostat) auch allgemein zugänglich und zudem
nicht im Verantwortungsbereich der Bundesregierung verortet sind.
1. In welchem Zeitrahmen übermittelt die Bundesregierung die nach der
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu übermittelnden Daten, hält sie sich
insbesondere an den in der Verordnung jeweils vorgesehenen Zeitrahmen, und was ist
der Bundesregierung dazu bekannt, wann erfahrungsgemäß die kompletten
Daten aus allen EU-Mitgliedstaaten vorliegen (insbesondere im Vergleich zu
den in der Verordnung vorgesehenen Zeiträumen)?
Der Zeitrahmen der jeweils zu übermittelnden Daten variiert in Abhängigkeit
von den unterschiedlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und
wird von den dezentral liefernden Behörden Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), Statistisches Bundesamt (StBA) und
Bundespolizeipräsidium (BPOLP) entsprechend beachtet.
Da die Daten jeweils nicht an alle anderen EU-Mitgliedstaaten, sondern nur an
die Kommission (Eurostat) übermittelt werden, hat die Bundesregierung keine
Kenntnis über den Zeitpunkt des vollständigen Vorliegens der Daten aller EU-
Mitgliedstaaten bei der Kommission (Eurostat).
2. Welche der im Rahmen der Verordnung übermittelten Daten werden nach
Kenntnis der Bundesregierung wann und wo von Eurostat veröffentlicht?
Die Europäische Kommission (Eurostat) stellt auf ihrer Internetseite (epp.euro-
stat.ec.europa.eu/portal/page/portal/eurostat/home) unter anderem eine
Datenbank zur Verfügung, in der die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007
übermittelten Daten veröffentlicht werden. Ob und wann welche Daten jeweils
in diese Datenbank eingestellt werden, liegt in der Zuständigkeit der
Kommission (Eurostat) und ist der Bundesregierung nicht bekannt. Daten zu den
Artikeln 3, 4 und 6 der Verordnung sind dort bereits verfügbar, während kürzlich auf
entsprechende Tabellen zu Artikel 5 und 7 zwar bereits zugegriffen werden
konnte, diese aber noch nicht mit Daten befüllt waren.
Zudem veröffentlicht die Kommission (Eurostat) Statistiken zu verschiedenen
Themen sowie Publikationen, z. B. Pressemitteilungen, die sich
themenabhängig auch auf Eurostat-Daten stützen. Diese stehen dann ebenfalls unter der
genannten Internet-Adresse zur Verfügung.
3. Welche Erfahrungen und Probleme bei der Datenübermittlung,
Zusammenstellung und Aufarbeitung der Daten gibt es nach Auffassung der
Bundesregierung, und welchen Änderungsbedarf sieht sie?
Die Übersendung der Daten an die Kommission (Eurostat), die von vier Stellen
in Deutschland direkt über ein Portal übermittelt werden (BAMF zwei, StBA
und BPOLP je eine eingebende Stelle), verlaufen ohne Probleme. Die dann
folgende Zusammenstellung und Aufarbeitung der Daten liegt im
Zuständigkeitsbereich der Kommission (Eurostat).
4. Welche Daten mussten infolge der Verordnung erstmalig in Deutschland
erhoben werden, und welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung
gegebenenfalls hieraus bzw. auch aus der vergleichenden, EU-weiten
Analyse dieser Daten gewonnen (bitte im Einzelnen benennen)?
Es wurden in keinem Fall erstmalig Daten erhoben.
5. Welche Daten hat die Bundesregierung zu Artikel 3 der Verordnung
übermittelt (bitte nach Jahren, seit 2008, differenzieren und zu allen
Untergliederungen die jeweiligen Gesamtzahlen nennen sowie eine Differenzierung
nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten vornehmen), und wie
lauten die jeweiligen Vergleichszahlen des EU-Durchschnitts bzw. die
Gesamtsummen aller EU-Mitgliedstaaten?
StBA übermittelt zu Artikel 3 der Verordnung jährlich 19 Datentabellen nach
den folgenden Kriterien und Untergliederungen:
– Einwanderung nach Geschlecht, Altersklasse und Staatsangehörigkeit;
– Einwanderung nach Geschlecht, Alter und umfassender
Staatsangehörigkeitsgruppe;
– Einwanderung nach Geschlecht, Altersklasse und Geburtsland;
– Einwanderung nach Geschlecht, Alter und umfassender Geburtslandsgruppe;
– Einwanderung nach Geschlecht, Altersklasse und Land des letzten
Wohnsitzes;
– Einwanderung nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und umfassender
Geburtslandsgruppe;
– Einwanderung nach Geschlecht, Geburtsland und umfassender
Staatsangehörigkeitsgruppe;
– Auswanderung nach Geschlecht und Alter;
– Auswanderung nach Geschlecht, Altersklasse und Staatsangehörigkeit;
– Auswanderung nach Geschlecht, Altersklasse und Land des nächsten
Wohnsitzes;
– Auswanderung nach Geschlecht, Altersklasse und Geburtsland;
– Bevölkerung nach Geschlecht, Altersklasse und Staatsangehörigkeit;
– Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und umfassender
Staatsangehörigkeitsgruppe;
– Bevölkerung nach Geschlecht, Altersklasse und Geburtsland
– Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und umfassender Geburtslandsgruppe;
– Bevölkerung nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und umfassender
Geburtslandsgruppe;
– Bevölkerung nach Geschlecht, Geburtsland und umfassender
Staatsangehörigkeitsgruppe;
– Einbürgerung nach Geschlecht, Altersklasse und früherer
Staatsangehörigkeit.
Die Untergliederungen (mit Untermerkmalen, ohne Berücksichtigung der
zusätzlichen Differenzierungen nach Staatsangehörigkeiten und Staatengruppen)
in den einzelnen Tabellen schwanken zwischen 12 und mehr als 100
(Ausnahme: zwei Tabellen mit je drei Merkmalen). Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
6. Welche Daten hat die Bundesregierung zu Artikel 4 der Verordnung
übermittelt (bitte nach Jahren, seit 2008, differenzieren und zu allen
Untergliederungen die jeweiligen Gesamtzahlen nennen sowie eine Differenzierung nach
den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten vornehmen), und wie lauten die
jeweiligen Vergleichszahlen des EU-Durchschnitts bzw. die Gesamtsummen
aller EU-Mitgliedstaaten?
BAMF liefert der Kommission (Eurostat) zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
bis c der Verordnung monatlich Statistiken über die Zahl der:
– Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen
Antrag einbezogen sind;
– Personen, für die am Ende des Berichtszeitraums der zuständigen nationalen
Stelle Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung vorliegen;
– während des Berichtszeitraums zurückgezogenen Anträge auf
internationalen Schutz.
Eine Untergliederung erfolgt jeweils nach den Merkmalen „Altersstufen“,
„Geschlecht“ und „Staatsangehörigkeit“.
BAMF liefert der Kommission (Eurostat) zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
bis e der Verordnung quartalsweise Statistiken über die Zahl der:
– Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen
Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa
Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen
wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren,
und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des
Berichtszeitraums getroffen wurden;
– Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen
die Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von
Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen
wurden;
– Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen
der subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von
Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen
wurden;
– Personen, die von sonstigen erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind,
mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem
Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird
und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des
Berichtszeitraums getroffen wurden.
Zahlen zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung („Personen, die von
erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende
Schutz gewährt oder entzogen wird…“) wurden bisher nicht übermittelt, da
bisher keine Personen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli
2001 aufgenommen wurden. Eine Untergliederung erfolgt jeweils nach den
Merkmalen „Alter“, „Geschlecht“ und „Staatsangehörigkeit“.
BAMF liefert der Kommission (Eurostat) zu Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
bis g der Verordnung jährlich Statistiken über die Zahl der:
– Personen, die um internationalen Schutz nachgesucht haben und die von der
zuständigen nationalen Stelle während des Berichtszeitraums als unbegleitete
Minderjährige betrachtet werden;
– Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen
Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa
Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen
wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren,
und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im
Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
– Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die
Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von
Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des
Berichtszeitraums getroffen wurden;
– Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der
subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von
Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des
Berichtszeitraums getroffen wurden;
– Personen, die von sonstigen endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit
denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht
mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und
die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren
während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
– Personen, denen während des Berichtszeitraums die Genehmigung erteilt
wurde, sich im Rahmen eines nationalen oder gemeinschaftlichen
Neuansiedlungsprogramms in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, sofern in diesem
Mitgliedstaat ein solches Programm läuft.
Zahlen zu Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung („der Personen, die
von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende
Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder
Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen
wurden“) wurden bislang nicht übermittelt, da bisher keine Personen im Sinne
der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 aufgenommen wurden.
Eine Untergliederung erfolgt dabei nach den Merkmalen „Altersstufen“,
„Geschlecht“ und „Staatsangehörigkeit“.
BAMF liefert der Kommission (Eurostat) zudem zu Artikel 4 Absatz 4
Buchstabe a bis e der Verordnung jährlich Statistiken über:
– die Zahl der Gesuche um Wiederaufnahme bzw. Aufnahme eines
Asylbewerbers und die Bestimmungen, auf die die Gesuche gestützt wurden;
– die über die Gesuche getroffenen Entscheidungen (Zahl der getroffenen
Zustimmungen und Ablehnungen), und der aus den Entscheidungen
resultierenden Überstellungen;
– die Zahl der Auskunftsersuchen.
Zudem wird die Zahl der anhängigen Verfahren übermittelt. Die Zahlen werden
jeweils nach den Mitgliedstaaten (Übernahmeersuchen an und von
Mitgliedstaaten) aufgeschlüsselt.
Die insgesamt 83 pro Jahr zu übermittelnden Tabellen enthalten überwiegend
28 Untergliederungen (mit Untermerkmalen, ohne Berücksichtigung der
zusätzlichen Differenzierungen nach Staatsangehörigkeiten und Staatengruppen).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
7. Welche Daten hat die Bundesregierung zu Artikel 5 der Verordnung
übermittelt (bitte nach Jahren, seit 2008, differenzieren und zu allen
Untergliederungen die jeweiligen Gesamtzahlen nennen sowie eine
Differenzierung nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten vornehmen), und
wie lauten die jeweiligen Vergleichszahlen des EU-Durchschnitts bzw. die
Gesamtsummen aller EU-Mitgliedstaaten?
BPOLP übermittelt jährlich zu Artikel 5 der Verordnung Datentabellen nach
folgenden Kriterien und Untergliederungen:
– zu Drittstaatenangehörigen, denen die Einreise an der Außengrenze
verweigert wurde; (See-/Luftgrenze, nach Staatsangehörigkeit sowie Gründen der
Einreiseverweigerung);
– zu Drittstaatenangehörigen, bei denen festgestellt wurde, dass sie sich
unrechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (nach Geschlecht,
Altersstufen, Staatsangehörigkeit).
Die Tabellen enthalten jeweils zehn Untergliederungen. Die übermittelten
Gesamtzahlen und Untergliederungen können, nach Hauptherkunftsländern
differenziert, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
2008
Artikel 5 (1) a - Seegrenze
Zurückweisungsgründe*
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I)
Gesamt 40 8 0 1 0 0 0 0 26 5
Ukraine 9 0 0 0 0 0 0 0 8 1
Serbien 7 0 0 0 0 0 0 0 7 0
Russische Föderation 5 0 0 1 0 0 0 0 2 2
Marokko 5 5 0 0 0 0 0 0 0 0
Türkei 3 0 0 0 0 0 0 0 2 1
Philippinen 3 0 0 0 0 0 0 0 3 0
Kroatien 2 0 0 0 0 0 0 0 2 0
Mazedonien 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Kamerun 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0
Ghana 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0
2008
Artikel 5 (1) a - Luftgrenze
Zurückweisungsgründe*
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I)
Gesamt 3.097 63 285 1.206 106 952 0 65 321 99
China 335 4 31 80 28 149 0 15 10 18
Türkei 320 3 48 168 9 38 0 9 38 7
Russische Föderation 254 0 1 176 0 48 0 3 14 12
Nigeria 218 3 60 21 22 68 0 7 32 5
Brasilien 163 2 1 33 1 106 0 5 14 1
Ukraine 85 2 1 58 1 21 0 0 0 2
Indien 80 1 1 47 0 28 0 0 1 2
Serbien 70 0 1 44 0 5 0 0 19 1
Paraguay 70 0 1 0 0 67 0 2 0 0
Venezuela 68 1 9 3 0 51 0 0 3 1
2009
Artikel 5 (1) a - Seegrenze
Zurückweisungsgründe*
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I)
Gesamt 57 21 0 4 0 0 0 0 24 8
Russische Föderation 14 0 0 0 0 0 0 0 10 4
Irak 10 10 0 0 0 0 0 0 0 0
Philippinen 9 0 0 0 0 0 0 0 8 1
Mazedonien 5 3 0 0 0 0 0 0 0 2
Marokko 3 2 0 1 0 0 0 0 0 0
Ukraine 2 0 0 0 0 0 0 0 2 0
Türkei 2 1 0 0 0 0 0 0 0 1
Cote d'Ivoire 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0
Südafrika 2 0 0 2 0 0 0 0 0 0
Indien 2 0 0 0 0 0 0 0 2 0
2009
Artikel 5 (1) a - Luftgrenze
Zurückweisungsgründe*
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I)
Gesamt 2.922 63 145 1.422 60 740 18 39 297 138
Türkei 417 14 19 260 14 43 4 4 52 7
China 261 0 18 88 11 93 1 2 10 38
Russische Föderation 251 1 1 182 1 43 1 0 20 2
Nigeria 213 1 39 57 7 101 0 2 1 5
Brasilien 112 0 1 28 0 38 1 1 36 7
Serbien 99 0 0 46 0 5 2 0 43 3
Indien 88 2 1 35 1 37 1 0 1 10
Ukraine 75 0 0 60 0 9 1 1 4 0
Dominikanische Republik 53 0 23 6 13 8 0 0 2 1
Venezuela 46 2 0 9 0 26 0 3 2 4
2010
Artikel 5 (1) a - Seegrenze
Zurückweisungsgründe*
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I)
Gesamt 151 1 4 110 1 0 0 0 32 3
Philippinen 88 0 0 82 0 0 0 0 6 0
Indien 23 0 0 16 0 0 0 0 5 2
Ukraine 13 0 0 0 0 0 0 0 13 0
Russische Föderation 8 0 2 0 1 0 0 0 4 1
Türkei 6 1 0 4 0 0 0 0 1 0
Thailand 5 0 0 5 0 0 0 0 0 0
Mazedonien 2 0 0 0 0 0 0 0 2 0
Ägypten 2 0 0 2 0 0 0 0 0 0
Ghana 2 0 1 0 0 0 0 0 1 0
Marokko 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0
2010
Artikel 5 (1) a - Luftgrenze
Zurückweisungsgründe*
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I)
Gesamt 3.397 70 157 1.342 88 637 59 86 586 372
Türkei 441 8 28 232 35 41 9 7 72 9
China 336 9 14 121 12 93 0 1 20 66
Russische Föderation 268 1 0 172 1 61 3 2 18 10
Serbien 243 0 0 33 0 4 8 27 159 12
Ukraine 154 1 1 114 0 27 0 2 7 2
Nigeria 138 5 29 29 4 50 0 2 5 14
Mazedonien 117 0 2 15 0 4 12 11 73 0
Brasilien 94 0 3 9 0 12 0 3 26 41
Indien 76 3 3 36 0 25 1 0 3 5
Kosovo 62 1 3 29 2 3 0 2 22 0
* nach Artikel 13 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 5 (1) b - 2008 (Keine Unterscheidung nach Geschlecht und
Alter)
Gesamt 0 - 13 14 - 17 18 - 34 + 35
Gesamt 53.695
Türkei 6.677
Serbien 5.919
Irak 4.717
Vietnam 3.009
China 2.563
Russische Föderation 2.417
Indien 1.418
Ukraine 1.326
Mazedonien 1.226
Bosnien-Herzegowina 1.117
2009
Artikel 5 (1) b - männlich
Gesamt 0 - 13 14 - 17 18 - 34 + 35
Gesamt 35.906 263 2.959 22.077 10.607
Türkei 4.128 17 125 2.391 1.595
Irak 3.857 31 319 2.958 549
Afghanistan 2.246 68 1.021 962 195
Vietnam 2.061 14 275 1.207 565
Serbien 1.931 26 88 1.164 653
India 1.462 3 91 1.015 353
China 1.451 0 9 690 752
Kosovo 1.247 14 41 901 291
Russische Föderation 1.129 12 52 582 483
Algerien 920 2 95 622 201
2009
Artikel 5 (1) b - weiblich
Gesamt 0 - 13 14 - 17 18 - 34 + 35
Gesamt 13.647 160 787 7.152 5.548
Türkei 1.483 4 90 641 748
Russische Föderation 958 9 35 436 478
Vietnam 950 8 119 551 272
China 836 3 5 469 359
Irak 675 17 43 448 167
Serbien 657 19 61 322 255
Ukraine 523 1 8 251 263
Afghanistan 417 28 60 229 100
Iran 408 1 11 138 258
Nigeria 370 1 19 269 81
8. Welche Daten hat die Bundesregierung zu Artikel 6 der Verordnung
übermittelt (bitte nach Jahren, seit 2008, differenzieren und zu allen
Untergliederungen die jeweiligen Gesamtzahlen nennen sowie eine
Differenzierung nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten vornehmen), und wie
lauten die jeweiligen Vergleichszahlen des EU-Durchschnitts bzw. die
Gesamtsummen aller EU-Mitgliedstaaten?
BAMF übermittelt zu Artikel 6 der Verordnung jährlich Datentabellen nach den
folgenden Kriterien und Untergliederungen:
– zu erstmals erteilten Aufenthaltstiteln aus Familiengründen nach dem Grund
für die Erteilung, der Gültigkeitsdauer und der Staatsangehörigkeit;
– zu erstmals erteilten Aufenthaltstiteln aus Bildungsgründen nach dem Grund
für die Erteilung, der Gültigkeitsdauer und der Staatsangehörigkeit;
– zu erstmals erteilten Aufenthaltstiteln für vergütete Erwerbstätigkeit nach
dem Grund für die Erteilung, der Gültigkeitsdauer und der
Staatsangehörigkeit;
– zu erstmals erteilten Aufenthaltstiteln aus anderen Gründen nach dem Grund
für die Erteilung, der Gültigkeitsdauer und der Staatsangehörigkeit;
– zu Aufenthaltstiteln, erteilt aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus
nach dem Grund für die Erteilung und nach der Staatsangehörigkeit;
2010
Artikel 5 (1) b - männlich
Gesamt 0 - 13 14 - 17 18 - 34 + 35
Gesamt 36.227 450 3.491 21.408 10.878
Türkei 3.970 5 114 2.303 1.548
Afghanistan 3.048 107 1.378 1.289 274
Irak 2.509 52 227 1.747 483
Serbien 2.086 59 88 1.064 875
Vietnam 1.831 10 205 1.076 540
Indien 1.457 4 108 1.019 326
Kosovo 1.425 43 43 1.010 329
China 1.260 0 18 566 676
Russische Föderation 1.181 17 60 626 478
Somalia 1.088 12 236 693 147
2010
Artikel 5 (1) b - weiblich
Gesamt 0 - 13 14 - 17 18 - 34 + 35
Gesamt 14.021 310 890 6.993 5.828
Türkei 1.594 10 99 639 846
Russische Föderation 946 16 38 413 479
Vietnam 851 4 102 474 271
Serbien 834 43 71 398 322
China 717 0 8 367 342
Afghanistan 652 66 105 300 181
Irak 549 33 53 309 154
Iran 525 14 13 218 280
Kosovo 512 39 28 272 173
Ukraine 492 1 9 215 267
– zu allen am 31. Dezember des jeweiligen Jahres gültigen Aufenthaltstiteln
nach dem Grund für die Erteilung, der Gültigkeitsdauer und der
Staatsangehörigkeit;
– zu am 31. Dezember des jeweiligen Jahres langfristig
Aufenthaltsberechtigten nach der Staatsangehörigkeit.
Die sieben zu übermittelnden Tabellen enthalten bis zu 45 Untergliederungen
(mit Untermerkmalen, ohne Berücksichtigung der zusätzlichen
Differenzierungen nach Staatsangehörigkeiten und Staatengruppen). Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
9. Welche Daten hat die Bundesregierung zu Artikel 7 der Verordnung
übermittelt (bitte nach Jahren, seit 2008, differenzieren und zu allen
Untergliederungen die jeweiligen Gesamtzahlen nennen sowie eine Differenzierung nach
den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten vornehmen), und wie lauten die
jeweiligen Vergleichszahlen des EU-Durchschnitts bzw. die Gesamtsummen
aller EU-Mitgliedstaaten?
BPOLP übermittelt zu Artikel 7 der Verordnung jährlich Daten nach folgenden
Kriterien:
– zu den zur Ausreise aufgeforderten Drittstaatenangehörigen (nach
Staatsangehörigkeit):
– zu den nach Ausweisung zurückgekehrten Drittstaatenangehörigen
(darunter: in einen Drittstaat; nach Staatsangehörigkeit).
Die übermittelten Gesamtzahlen und Untergliederungen können nach
Hauptherkunftsländern differenziert den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen.
2008 2008 2008
Artikel 7 (1) a Artikel 7 (1) b
Rückkehr in einen
Drittstaat
Gesamt 11.983 Gesamt 14.294 Gesamt 8.588
Türkei 1.352 Serbien 1.975 Türkei 1.176
Serbien 1.236 Türkei 1.507 Vietnam 890
Vietnam 996 Vietnam 1.497 Serbien 727
Irak 671 Irak 655
Russische
Föderation 451
Russische Föderation 429
Russische
Föderation 585 Kosovo 361
Libanon 372 Algerien 491 Irak 334
Indien 345 Indien 431 Armenien 323
Algerien 333 Nigeria 430 Nigeria 296
Marokko 319 Armenien 369 Ukraine 239
Bosnien und
Herzegowina 288 Marokko 352 Albanien 213
10. Welche zusätzlichen Untergliederungen nach Artikel 8 der Verordnung hat
die EU-Kommission bislang erlassen (falls solche erlassen wurden, bitte
bei der Beantwortung der Fragen 5 bis 9 berücksichtigen)?
Bislang wurden keine derartigen Untergliederungen erlassen.
11. Auf welchen Quellen basieren die jeweiligen Datenübermittlungen, und
welche Angaben wurden der EU-Kommission entsprechend Artikel 9 der
Verordnung übermittelt?
Als Datenquellen werden verschiedene Statistiken des StBA (z. B.
Bevölkerungsfortschreibung, Mikrozensus, Wanderungsstatistik,
Einbürgerungsstatistik), Daten des Ausländerzentralregisters und der Asylstatistik sowie Daten der
Bundespolizei herangezogen.
Für die Angaben nach Artikel 9 werden jährlich Metadaten an die Kommission
(Eurostat) in den von dort vorgegebenen Gliederungen übermittelt. Die
Metadaten dienen der Kommission (Eurostat) als Informationsquelle über die zugrunde
gelegten Datenquellen, verwendeten Schätzverfahren und zur Einschätzung der
Datenqualität.
2009 2009 2009
Artikel 7 (1) a Artikel 7 (1) b
Rückkehr in einen
Drittstaat
Gesamt 14.593 Gesamt 11.901 Gesamt 8.317
Türkei 1.533 Serbien 1.392 Türkei 910
Serbien 1.261 Vietnam 1.055 Kosovo 880
Vietnam 1.249 Türkei 1.041 Vietnam 744
Irak 841 Kosovo 667 Serbien 565
Kosovo 611 Irak 585
Russische
Föderation 507
Indien 535
Russische
Föderation 489 Irak 485
Russische Föderation 509 Indien 461 Nigeria 250
Libanon 474 Algerien 438 China 234
Algerien 386 Nigeria 342 Algerien 225
Nigeria 379 Georgien 300 Aserbaidschan 206
2010 2010 2010
Artikel 7 (1) a Artikel 7 (1) b Rückkehr in einen Drittstaat
Gesamt 19.190 Gesamt 13.897 Gesamt 10.876
Serbien 2.410 Serbien 1.707 Serbien 1.765
Türkei 1.412 Vietnam 1.088 Mazedonien 1.047
Mazedonien 1.319 Türkei 1.028 Kosovo 989
Vietnam 1.089 Kosovo 853 Türkei 849
Kosovo 1.033 Georgien 640 Vietnam 751
Indien 831 Indien 538 Irak 548
Irak 747
Russische
Föderation 519
Russische
Föderation 425
Russische Föderation 586 China 470 China 391
Nigeria 559 Algerien 462 Ukraine 263
Libanon 514 Mazedonien 422 Georgien 245
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ISSN 0722-8333]