[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6810
17. Wahlperiode 18. 08. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6753 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2011
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden
Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) sollen Aspekte näher beleuchten, die von der offiziellen monatlichen
Statistik ausgeblendet werden.
So gab es im Jahr 2010 nicht nur 41 332 Asylverfahren und etwa 10 000
Flüchtlingsanerkennungen. Es wurden zudem über 11 000 Verfahren
eingeleitet, mit denen der Flüchtlingsstatus bereits anerkannter Flüchtlinge noch
einmal überprüft wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4627). Dies ist nach
deutschem Recht drei Jahre nach der Anerkennung obligatorisch. In über
2 500 Fällen führte im Jahr 2010 ein solches Verfahren zum Widerruf
vorheriger Anerkennungen, etwa wegen geänderter Bedingungen im Herkunftsland,
betroffen waren überwiegend irakische Flüchtlinge. Die Widerrufsquote
betrug im Jahr 2010 zwar nur 16,4 Prozent, und diese behördlichen Widerrufe
wurden bei einer gerichtlichen Anfechtung auch nur zu knapp 25 Prozent
bestätigt. Widerrufe sind für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig
traumatisierte Flüchtlinge – jedoch unabhängig vom Verfahrensausgang sehr
belastend und beschäftigen Behörden und Gerichte in arbeitsaufwändigen
Verfahren.
Die deutsche Widerrufspraxis ist ungeachtet aller
Harmonisierungsbestrebungen in der EU einzigartig restriktiv: Kein anderes EU-Land kennt
obligatorische Widerrufsprüfungen nach einer bestimmten Zeitdauer, in keinem anderen
Land gibt es Widerrufe in vergleichbarer Zahl, viele Länder verzeichnen sogar
überhaupt keine oder nur vereinzelte Widerrufe. In Deutschland gab es im
Zeitraum 2005 bis 2010 über 100 000 Widerrufsverfahren und 38 500
Asylwiderrufe. Damit gab es beinahe so viele Widerrufe wie Anerkennungen (knapp
41 000). Unter anderem deshalb sinkt die Zahl der in Deutschland lebenden
anerkannten Flüchtlinge seit Jahren: Ende 2010 waren es nur gut 115 000 mit
einem Flüchtlingsstatus, Ende 1997 lebten noch über 200 000 Asylberechtigte
und anerkannte Flüchtlinge in Deutschland.
Im Jahr 2010 wurden über 23 000 Klagen gegen eine ablehnende
Asylentscheidung erhoben. Nur 36 Prozent dieser Klagen wurden von den Gerichten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. August 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6810 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeabgelehnt, bei afghanischen Asylsuchenden waren es sogar nur 13,9 Prozent.
41,8 Prozent der klagenden afghanischen Staatsangehörigen wurden durch die
Gerichte nachträglich als Flüchtlinge anerkannt (377 Personen), bei weiteren
44,3 Prozent der Entscheidungen gab es „sonstige Verfahrenserledigungen“,
häufig Klagerücknahmen nach Zusage eines Schutzstatus.
Bei 22,8 Prozent aller Asylgesuche im Jahr 2010 war das BAMF der
Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union nach der EU-Dublin-
Verordnung zuständig sei. Das Land, das dabei mit Abstand am häufigsten
ersucht wurde, Asylsuchende aus Deutschland zu übernehmen (knapp 2 500
Ersuchen), war ausgerechnet das völlig überforderte Griechenland. Besonders
brisant: Während nach Angaben der europäischen Statistikbehörde Eurostat
Asylsuchende im Jahr 2009 in Deutschland zu 36,5 Prozent als
schutzbedürftig anerkannt wurden, lag diese Quote in Griechenland bei nur 0,1 Prozent.
37,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2010 waren
minderjährige Kinder.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauert im Durchschnitt etwa
ein halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung inklusive
Gerichtsverfahren vergeht im Durchschnitt ein gutes Jahr.
1. Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach § 16a des
Grundgesetzes, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG) in der Entscheidungspraxis
des BAMF im zweiten Quartal 2011, und wie lauten die jeweiligen
Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozent angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und
der Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (staatliche/
nichtstaatliche Verfolgung); Flüchtlingsschutz (staatliche/nichtstaatliche
Verfolgung); subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG
(unmenschliche Behandlung), subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 3
AufenthG (Todesstrafe), subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 7 Satz 2
AufenthG (bewaffnete Konflikte), subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 7
Satz 1 AufenthG (sonstige existenzielle Gefahren)?
Die sogenannten Gesamtschutzquoten im Sinne der Frage können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2011 Gesamtschutz 2. Quartal 2011 Gesamtschutz
absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt 2 538 20,0 Herkunftsländer gesamt 2 395 22,8
darunter darunter
Afghanistan 630 35,9 Afghanistan 594 34,4
Irak 681 49,3 Irak 760 53,3
Serbien 8 0,3 Iran 358 54,6
Iran 393 51,1 Syrien 38 20,4
Syrien 103 21,1 Serbien 7 0,6
Türkei 36 7,9 Türkei 53 12,7
Russische Föderation 46 11,9 Pakistan 33 15,7
Kosovo 20 3,1 Russische Föderation 52 13,6
Pakistan 28 9,2 Kosovo 5 0,9
Mazedonien 3 0,4 Mazedonien 1 0,2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/68102. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2011 eingeleitet,
und wie lautet der Vergleichswert des vorherigen Quartals (bitte
Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
3. Wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis
gab es in den vorgenannten Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und
nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen
Widerrufsquoten benennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2011 2. Quartal 2011
absolut in Prozent absolut in Prozent
Asylberechtigung 154 1,2 167 1,6
Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 1 643 12,9 1 563 14,9
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 II AufenthG 80 0,6 68 0,6
§ 60 III AufenthG 0 0,0 2 0,0
§ 60 V AufenthG 6 0,0 – 0,0
§ 60 VII Satz 1 AufenthG 582 4,6 526 5,0
§ 60 VII Satz 2 AufenthG 73 0,6 68 0,6
Gesamtschutz 2 538 20,0 2 395 22,8
1. Quartal
2011
angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt
5 201 3 680 103 2,8 84 2,3 32 0,9 3 461 94,0
Irak 2 759 1 712 6 0,4 32 1,9 – – 1 674 97,8
Türkei 529 364 62 17,0 19 5,2 6 1,6 277 76,1
Iran 335 276 6 2,2 1 0,4 – – 269 97,5
Russische
Föderation
203 183 1 0,5 4 2,2 1 0,5 177 96,7
Afghanistan 179 132 1 0,8 – – 7 5,3 124 93,9
Eritrea 155 132 – – 1 0,8 – – 131 99,2
Sri Lanka 119 80 2 2,5 1 1,3 – – 77 96,3
Syrien 110 71 – – 2 2,8 – – 69 97,2
Kosovo 104 92 10 10,9 2 2,2 3 3,3 77 83,7
Aserbaidschan 98 95 – – 2 2,1 1 1,1 92 96,8
Drucksache 17/6810 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer im bisherigen Jahr
2011 (soweit bekannt) bis zu einer behördlichen, wie lange war sie bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines
Gerichtsverfahrens, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren
und den jeweiligen Vergleichswert für 2010 angeben)?
Zahlen zu der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung im laufenden Jahr 2011 liegen noch nicht vor. Die sonstigen
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
2. Quartal
2011
angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Art. 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt
3 693 4 795 74 1,5 82 1,7 53 1,1 4 586 95,6
Irak 2 063 2 741 – – 18 0,7 1 0,0 2 722 99,3
Türkei 364 396 33 8,3 9 2,3 9 2,3 345 87,1
Iran 268 292 8 2,7 2 0,7 2 0,7 280 95,9
Afghanistan 131 186 1 0,5 1 0,5 8 4,3 176 94,6
Eritrea 111 89 – – – – – – 89 100,0
Russische
Föderation
102 157 – – 3 1,9 – – 154 98,1
Sri Lanka 69 73 – – – – – – 73 100,0
Syrien 69 56 3 5,4 – – 2 3,6 51 91,1
Kosovo 55 115 12 10,4 2 1,7 8 7,0 93 80,9
Pakistan 51 52 – – – – – – 52 100,0
1. Halbjahr 2011 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 5,8
darunter:
Irak 4,4
Pakistan 6,6
Türkei 7,2
Serbien 2,7
Syrien 6,1
Kosovo 5,5
Afghanistan 6,8
Mazedonien 3,2
Russische Föderation 8,0
Iran 7,0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/68101. Halbjahr 2010 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 8,1
darunter:
Afghanistan 6,7
Irak 5,0
Iran 10,3
Kosovo 8,3
Russische Föderation 10,3
Serbien 6,8
Somalia 6,0
Syrien 9,6
Türkei 10,2
Vietnam 3,2
Jahr 2010 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 12,9
darunter:
Afghanistan 11,2
Irak 10,7
Iran 14,7
Kosovo 11,5
Mazedonien 3,8
Russische Föderation 24,9
Serbien 7,0
Somalia 6,6
Syrien 15,2
Türkei 19,3
Drucksache 17/6810 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im
zweiten Quartal 2011 eingeleitet, und wie lautet der Vergleichswert des
vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die
Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-
Treffern (EURODAC: Datenbank für Fingerabdrücke von Asylbewerbern)
basierenden Verfahren und die Quote der Verfahren nach „illegalem“
Grenzübertritt ohne Asylgesuch angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Verfahren
nach „illegalem“ Grenzübertritt ohne Asylgesuch werden nicht gesondert
erfasst.
a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welches die zehn am stärksten
angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen
angeben)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge
Übernahmeersuchen (ÜE)
an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE
zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil
der ÜE
mit EURODAC-
Treffer
1. Quartal 2011 10 812 2 421 22,4 70,1
2. Quartal 2011 9 692 2 110 21,8 72,4
1. Quartal 2011 Übernahmeersuchen 2. Quartal 2011 Übernahmeersuchen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
Afghanistan 358 14,8 Russische Föderation 229 10,9
Russische Föderation 289 11,9 Afghanistan 213 10,1
Somalia 245 10,1 Somalia 184 8,7
Serbien 176 7,3 Tunesien 135 6,4
Irak 159 6,6 Irak 121 5,7
Georgien 105 4,3 Serbien 107 5,1
Kosovo 94 3,9 Georgien 102 4,8
Iran 84 3,5 Kosovo 85 4,0
Türkei 72 3,0 Syrien 79 3,7
Ungeklärt 62 2,6 Algerien 77 3,6
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6810b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis
(Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik
Deutschland, Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-
Verordnung (DublinV), humanitäre Fälle nach Artikel 15 DublinV) gab es in
den benannten Zeiträumen, und wieso wird die Zahl der Selbsteintritte
trotz der erheblich gestiegenen rechtlichen und politischen Bedeutung
von Selbsteintritten (nicht nur in Bezug auf Griechenland) nach wie vor
nicht statistisch erfasst?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten
Kategorien erfasst. Die Zahl der Selbsteintritte wird statistisch nicht erhoben, da sie
zur Durchführung der diesbezüglichen Aufgaben nicht erforderlich ist.
1. Quartal 2011 Übernahmeersuchen 2. Quartal 2011 Übernahmeersuchen
ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Italien 505 20,9 Italien 506 24,0
Polen 296 12,2 Polen 264 12,5
Schweden 278 11,5 Frankreich 204 9,7
Frankreich 212 8,8 Schweden 179 8,5
Österreich 139 5,7 Schweiz 139 6,6
Norwegen 130 5,4 Österreich 113 5,4
Ungarn 123 5,1 Belgien 105 5,0
Belgien 116 4,8 Norwegen 94 4,5
Griechenland 99 4,1 Ungarn 82 3,9
Niederlande 97 4,0 Niederlande 80 3,8
1. Quartal
2011
2. Quartal
2011
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt
601 539
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt
1 860 1 611
davon Ablehnungen
nach Art. 15 Dublin II
3 3
davon Zustimmungen
nach Art. 15 Dublin II
0 3
Drucksache 17/6810 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in
den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland –
differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
1. Quartal 2011 Überstellungen 2. Quartal 2011 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 777 gesamt 715
darunter: darunter:
Russische Föderation 84 10,8 Afghanistan 84 11,7
Afghanistan 78 10,0 Somalia 69 9,7
Georgien 65 8,4 Irak 65 9,1
Somalia 58 7,5 Russische Föderation 63 8,8
Irak 47 6,0 Georgien 46 6,4
Kosovo 45 5,8 Serbien 26 3,6
Serbien 41 5,3 Tunesien 26 3,6
Iran 40 5,1 Algerien 25 3,5
Türkei 27 3,5 Iran 23 3,2
Ungeklärt 23 3,0 Kosovo 22 3,1
1. Quartal 2011 Überstellungen 2. Quartal 2011 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 777 gesamt 715
darunter: darunter:
Italien 154 19,8 Italien 146 20,4
Polen 97 12,5 Frankreich 84 11,7
Schweden 85 10,9 Polen 82 11,5
Frankreich 72 9,3 Schweden 79 11,0
Norwegen 65 8,4 Norwegen 53 7,4
Österreich 59 7,6 Schweiz 45 6,3
Belgien 52 6,7 Niederlande 43 6,0
Schweiz 36 4,6 Österreich 32 4,5
Niederlande 28 3,6 Ungarn 24 3,4
Spanien 26 3,3 Belgien 22 3,1
Griechenland 0 0 Griechenland 0 0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6810d) Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei
durchgeführten Dublin-Verfahren bzw. Überstellungen?
Im ersten Quartal 2011 hat die Bundespolizei 68 Ersuchen an andere Staaten
gestellt und 59 Überstellungen vollzogen. Im zweiten Quartal 2011 hat die
Bundespolizei 71 Ersuchen an andere Staaten gestellt und 68 Überstellungen
vollzogen.*
e) Wie hoch war die Zahl der Ersuchen und Überstellungen im Jahr 2010
und im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich, und zwar sowohl der von
Deutschland ausgehenden wie auch der an Deutschland gerichteten
Überstellungen und Ersuchen (bitte nach allen EU-Mitgliedstaaten
differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Übernahmeersuchen von
Deutschland an die Mitgliedstaaten
Überstellungen von Deutschland
an die Mitgliedstaaten
an Mitgliedstaaten 2010 Halbjahr 2011 2010 Halbjahr 2011
Österreich 473 252 179 91
Belgien 379 220 175 74
Bulgarien 83 29 17 6
Zypern 10 11 3 1
Tschechische Republik 85 44 28 15
Dänemark 77 70 30 25
Estland 6 1
Spanien 166 145 76 42
Finnland 64 29 21 9
Frankreich 613 417 225 156
Griechenland 2 458 99 55
Ungarn 443 205 200 49
Irland 8 7 6 3
Italien 1 159 1 014 395 300
Litauen 69 41 25 16
Luxemburg 20 11 9 4
Lettland 9 7
Malta 105 108 18 20
Niederlande 297 176 101 71
Polen 1 128 561 545 179
Portugal 10 18 7
Rumänien 69 67 28 26
Schweden 698 462 311 164
Slowenien 52 14 22 11
Slowakische Republik 90 31 26 12
Vereinigtes Königreich 108 50 18 11
Ersuchen/Überstellungen nach
Dublin II-Verordnung insgesamt
9 432 4 542 2 847 1 490 * Die Zahlen wurden entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. September 2012 korrigiert.
Drucksache 17/6810 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeÜbernahmeersuchen von den
Mitgliedstaaten an Deutschland
Überstellungen von den
Mitgliedstaaten an Deutschland
von Mitgliedstaaten 2010 Halbjahr 2011 2010 Halbjahr 2011
Österreich 118 70 63 30
Belgien 561 250 192 87
Bulgarien 6 10
Zypern 2
Tschechische Republik 15 12 9 2
Dänemark 59 44 38 30
Estland 2
Spanien 5 3 1 1
Finnland 73 17 27 8
Frankreich 579 246 218 62
Griechenland 8 46 5 16
Ungarn 6 8 4 2
Irland 3 7 1
Italien 64 38 6 6
Litauen 2 1
Luxemburg 18 19 8 13
Niederlande 212 113 118 59
Polen 25 19 15 9
Portugal 5 2 4 2
Rumänien 4 5 2 1
Schweden 279 195 132 78
Slowenien 4 5 1
Slowakische Republik 7 3 3
Vereinigtes Königreich 243 103 136 64
Ersuchen/Überstellungen nach
Dublin II-Verordnung insgesamt
2 885 1 523 1 306 632
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/68106. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2011 (bitte auch den
Vergleichswert des vorherigen Quartals nennen) nach § 14a Absatz 2 des
Asylverfahrensgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder
eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden
in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren
bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und
in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die
Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende
Teilmengen angeben), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei
unbegleiteten Minderjährigen bzw. bei unter 18-Jährigen?
Die Angaben hierzu können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen
nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die nur Kinder
unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht unterschieden werden, ob ein Kind
hier geboren oder eingereist ist.
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag
im 2. Quartal 2011 bei 46,5 Prozent (1. Quartal 2011: 40,2 Prozent), bei
Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 31,9 Prozent (1. Quartal 2011:
29,5 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 30,9 Prozent (1. Quartal
2011: 24,9 Prozent).
1. Quartal 2011 4. Quartal 2010
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
absolut
Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 10 812 9 692
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 18 Jahren insgesamt
4 112 38,0 % 3 377 34,8 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
unter 16 Jahren
3 391 31,4 % 2 801 28,9 %
unbegleitete Minderjährige
unter 16 Jahren
197 1,8 % 172 1,8 %
Anträge gem. § 14a Absatz 2
AsylVfG
512 4,7 % 438 4,5 %
Asylerstanträge von Minderjährigen
von 16 bis unter 18 Jahren
721 6,7 % 576 5,9 %
unbegleitete Minderjährige
(16 bis unter 18 Jahre)
409 3,8 % 307 3,2 %
Drucksache 17/6810 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2011 (bitte wie in der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 17/4627 zu Frage 7 darstellen, soweit Daten
vorliegen), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens lassen
sich machen (diesbezüglich bitte auch die Vergleichswerte für die Jahre
2010 und 2009 nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Erst- und Folgeanträge
Januar – Mai
2011
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Art. 16a/
Flüchtlingsschutz/
subsidiärer Schutz
Ablehnungen
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt
10 374 8 198 629 7,7 3 000 36,6 4 569 55,7 23 241
darunter
Serbien 1 974 1 562 4 0,3 441 28,2 1 117 71,5 2 879
Afghanistan 1 776 591 136 23,0 129 21,8 326 55,2 3 639
Irak 882 996 59 5,9 562 56,4 375 37,7 2 482
Kosovo 642 431 12 2,8 151 35,0 268 62,2 1 085
Mazedonien 582 729 0 0,0 196 26,9 533 73,1 1 185
Iran 480 365 80 21,9 93 25,5 192 52,6 1 168
Syrien 474 423 98 23,2 163 38,5 162 38,3 1 410
Türkei 430 489 45 9,2 158 32,3 286 58,5 1 121
Russische
Föderation
364 214 7 3,3 77 36,0 130 60,7 1 033
Pakistan 304 155 30 19,4 75 48,4 50 32,3 582
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/68108. Wie rechtfertigt das BAMF seine restriktive Entscheidungspraxis in Bezug
auf afghanische Flüchtlinge, die im Jahr 2010 nach einer Klage gegen eine
behördliche Ablehnung zu fast 42 Prozent (und damit fast vier Mal so oft
wie im Durchschnitt) durch gerichtliche Entscheidungen als
schutzbedürftig anerkannt wurden, obwohl sich die Sicherheitslage in Afghanistan im
Jahr 2010 gegenüber den Vorjahren nach übereinstimmenden Berichten
noch einmal verschlechtert hat?
Auf die Antwort zu Frage 7a auf Bundestagsdrucksache 17/5882 wird Bezug
genommen.
a) In wie vielen Fällen der „sonstigen Verfahrenserledigungen“ bei Klagen
afghanischer Asylsuchender wurde im Jahr 2010 ein Schutzstatus erteilt?
Hierzu liegen keine statistischen Informationen vor.
Widerrufsverfahren
Januar – Mai
2011
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Widerruf Art. 16a/
Flüchtlingseigenschaft/
subs. Schutz
kein Widerruf
sonst.
Verfahrenserledigungen
(z. B.
Rücknahmen)
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt
239 425 149 35,1 109 25,6 167 39,3 1 146
darunter
Türkei 96 175 43 24,6 67 38,3 65 37,1 374
Irak 36 63 41 65,1 3 4,8 19 30,2 250
Kosovo 14 16 8 50,0 1 6,3 7 43,8 44
Afghanistan 12 20 5 25,0 4 20,0 11 55,0 95
Korea
(Demokratische
Volksrepublik)
11 1 0 0,0 1 100,0 0 0,0 20
Togo 11 35 4 11,4 10 28,6 21 60,0 51
Iran 7 15 1 6,7 9 60,0 5 33,3 34
Jordanien 5 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 5
Angola 3 2 0 0,0 1 50,0 1 50,0 15
Armenien 3 8 4 50,0 0 0,0 4 50,0 17
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge Verfahrensdauer Widerrufe
2009 16,7 14,5
2010 11,0 18,1
Jan – Mai 2011 9,0 23,1
Drucksache 17/6810 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Für welche Landesteile in Afghanistan geht das BAMF vom Vorliegen
von Abschiebungshindernissen zumindest in Bezug auf bestimmte
Gruppen nach Satz 1 oder 2 (bitte differenzieren) von § 60 Absatz 7
AufenthG aus (bitte begründen)?
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 und 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfolgt immer auf Einzelfallbasis. Allein die Herkunft
aus einem bestimmten Landesteil reicht für die Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach diesen Vorschriften grundsätzlich noch nicht aus.
Insbesondere kommt ein Abschiebungsverbot wegen Gefahren im Zusammenhang
mit einem bewaffneten Konflikt nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG
regelmäßig nicht in Betracht. Hierfür fehlt es meist bereits an der erforderlichen akuten
Gefährdung für Leib und Leben. In Ausnahmefällen, wenn gefahrerhöhende
individuelle Merkmale hinzukommen, kann jedoch eine extreme Gefahrenlage
im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG gegeben sein.
c) Welche Oberverwaltungsgerichte vertreten eine andere
Rechtsauffassung als der in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/5882 zu
Frage 7a von der Bundesregierung benannte Bayerische
Verwaltungsgerichtshof?
Eine vom Bayerischen Verwaltungsgerichthof (VGH) abweichende aktuelle
obergerichtliche Entscheidung, die sich sowohl mit der Rechtsprechung des
(BVerwG) (BVerwG, Urt. vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09) als auch des
Bayerischen VGH auseinandersetzt, gibt es nicht. Zur Frage einer existentiellen
Extremgefahr auch für jüngere, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne
familiären Rückhalt in Afghanistan hat seit den aktuellen Entscheidungen des
Bayerischen VGH (jüngst wieder Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Mai 2011
– 13a B 10.30186) bisher nur das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-
Brandenburg entschieden. In seinem Beschluss vom 23. Mai 2011 – OVG 3 N
83.11 – hält es die Frage nach einer generellen Existenznot für Rückkehrer aber
für entscheidungsunerheblich, da materielle Unterstützung auch durch im
Ausland lebende Angehörige geleistet werden könne.
Eine generell andere Auffassung als der Bayerische VGH vertraten zuletzt der
Hessische VGH und der VGH Baden-Württemberg (z. B. Hessischer VGH,
Urteil vom 26. November 2009 – 8 A 1862/07.A; VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 9. Juni 2009 – A 11 S 611/08). Diese Entscheidungen sind nicht
mehr aktuell, da sie aus dem Jahr 2009 stammen. Ähnlich begründete Urteile
des OVG Rheinland-Pfalz (u. a. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008
– OVG 6 A 10749/07) wurden vom BVerwG wegen verfahrens- wie
materiellrechtlicher Mängel aufgehoben.
d) Wie lautet die detaillierte Statistik zu Asylgerichtsentscheidungen
bezüglich afghanischer Staatsangehöriger für das Jahr 2010 und 2011
(bitte wie in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/6623 zu
Frage 5 darstellen, bitte auch nach Monaten differenzieren)?
Die folgenden detaillierten Gerichtsstatistiken nach Monaten haben für jeden
Monat jeweils den Stand des 15. des übernächsten Monats (Sechswochenfrist).
Die einzelnen Monate können aufgrund darüber hinausgehender nachträglicher
Veränderungen nicht zu einem Jahreswert addiert werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/68102010
Rechtsmittel
Gerichtsentscheidung
Ja
nu
ar
Fe
br
ua
r
M
ae
rz
Ap
ril
M
ai
Ju
ni
Anträge auf Zulassung der Berufung Ablehnung d. Antrags 1 1 3 - - 12
Einstellung d. Antrags - 1 1 - - -
sonstige Einstellung - - - - - -
Stattgabe d. Antrags bez. § 60 I AufenthG - - - - 1 -
Stattgabe d. Antrags bez. § 60 II-V+VII AufenthG - - - - 2 1
Stattgabe d. Antrags bez. Abschiebungsandrohung - - - - - -
Stattgabe d. Antrags bez. Art. 16a GG - - - - - -
Anträge auf Zulassung der Berufung 1 2 4 - 3 13
Berufungen abgelehnt - - - - - 3
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.1 AufenthG - 1 - 1 - -
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.2 AufenthG - 2 - - - -
Flüchtlingsschutz gem. § 60 I AufenthG - 8 - - - 6
kein Widerruf/keine Rücknahme § 60 II-VII Aufe 1 - - - - -
kein Widerruf/keine Rücknahme Art. 16a GG - - 1 - - -
sonstige Einstellung - 3 3 - 6 9
Berufungen 1 14 4 1 6 18
Klagen Abgelehnt - - 8 10 5 4
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.1 AufenthG 7 11 16 21 22 23
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.2 AufenthG - 1 4 14 3 7
Flüchtlingsschutz gem. § 60 I AufenthG 1 1 1 1 4 1
Flüchtlingsschutz gem. § 60 I AufenthG (Fam.A - - - 2 - -
aufgehoben; kein neuer Bescheid - - - - - -
aufgehoben; neuer Bescheid - - 2 1 - 3
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylVfG 1 1 1 - - 3
kein Abschiebungshindernis - - - 2 1 -
kein weiteres Verfahren durchzuführen - - - - - -
kein Widerruf/keine Rücknahme § 60 I AufenthG 3 1 - 1 - 1
kein Widerruf/keine Rücknahme § 60 II-VII Aufe - - - 1 1 1
kein Widerruf/keine Rücknahme Art. 16a GG - - 1 - - 1
kein Wiederaufnahmeverfahren - 5 - - - 1
o.u. abgelehnt 1 - - 1 - -
Prozesserledigungen - 1 - - 1 -
sonstige Einstellung 11 32 22 31 8 23
Unzulässig (and. Staat zuständig) - - - - - 1
Widerruf § 60 I AufenthG - - - - - -
Widerruf § 60 II-VII AufenthG 1 - 1 - - -
Klagen 25 53 56 85 45 69
Nichtzulassungsbeschwerden Ablehnung d. Antrags - - 1 - - -
sonstige Einstellung 1 - - - 1 -
Stattgabe d. Antrags bez. § 60 II-V+VII AufenthG - - - - - 9
zurückverw. Vorinstanz - - - - - -
Nichtzulassungsbeschwerden 1 - 1 - 1 9
Revisionen sonstige Einstellung 1 - - - - -
zurückverw. Vorinstanz - - - 1 - -
Revisionen 1 - - 1 - -
Gesamt 29 69 65 87 55 109
Drucksache 17/6810 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2010
Rechtsmittel
Gerichtsentscheidung
Ju
li
Au
gu
st
Se
pt
em
be
r
O
kt
ob
er
N
ov
em
be
r
D
ez
em
be
r
Anträge auf Zulassung der
Berufung
Ablehnung d. Antrags - 5 1 6 - 4
Einstellung d. Antrags 1 1 1 - - 1
sonstige Einstellung - - - - 1 -
Stattgabe d. Antrags bez. § 60 I AufenthG - - 2 - 1 -
Stattgabe d. Antrags bez. § 60 II-V+VII AufenthG - 6 4 1 3 -
Stattgabe d. Antrags bez. Abschiebungsandrohung - - - - 1 -
Stattgabe d. Antrags bez. Art. 16a GG - - - - - 1
Anträge auf Zulassung der Berufung 1 12 8 7 6 6
Berufungen abgelehnt - - - - - -
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.1 AufenthG - - - - - -
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.2 AufenthG - - - - - -
Flüchtlingsschutz gem. § 60 I AufenthG - - - - - -
kein Widerruf/keine Rücknahme § 60 II-VII Aufe - - - - - -
kein Widerruf/keine Rücknahme Art. 16a GG - - - - - -
sonstige Einstellung 4 1 - 5 - -
Berufungen 4 1 - 5 - -
Klagen abgelehnt 4 15 9 8 5 29
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.1 AufenthG 11 28 22 10 24 18
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.2 AufenthG 1 6 - - - 2
Flüchtlingsschutz gem. § 60 I AufenthG 1 9 7 3 2 12
Flüchtlingsschutz gem. § 60 I AufenthG (Fam.A - - - - - -
aufgehoben; kein neuer Bescheid - 1 - - - -
aufgehoben; neuer Bescheid - 3 - - - 2
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylVfG - 1 2 1 2 2
kein Abschiebungshindernis - - - - 1 1
kein weiteres Verfahren durchzuführen - 1 - 1 1 2
kein Widerruf/keine Rücknahme § 60 I AufenthG - 3 1 - - -
kein Widerruf/keine Rücknahme § 60 II-VII Aufe - - - - - -
kein Widerruf/keine Rücknahme Art. 16a GG 1 - - - - -
kein Wiederaufnahmeverfahren - - - - 1 -
o.u. abgelehnt - - - - - -
Prozesserledigungen - - - 1 - -
sonstige Einstellung 54 32 18 48 15 44
Unzulässig (and. Staat zuständig) - - - 3 3 -
Widerruf § 60 I AufenthG 1 - - - - -
Widerruf § 60 II-VII AufenthG - 1 - - - -
Klagen 73 100 59 75 54 112
Nichtzulassungsbeschwerden Ablehnung d. Antrags - - - - - -
sonstige Einstellung - - - - - -
Stattgabe d. Antrags bez. § 60 II-V+VII AufenthG 1 1 - - - -
zurückverw. Vorinstanz 1 - - - - -
Nichtzulassungsbeschwerden 2 1 - - - -
Revisionen sonstige Einstellung 1 - - - - -
zurückverw. Vorinstanz - - - - - -
Revisionen 1 - - - - -
Gesamt 81 114 67 87 60 118
Jan-Mai 2011
Rechtsmittel
Gerichtsentscheidung
Ja
nu
ar
Fe
br
ua
r
M
ae
rz
Ap
ril
M
ai
Anträge auf Zulassung der
Berufung
Ablehnung d. Antrags 9 15 8 1 10
Einstellung d. Antrags 1 3 5 - 1
Stattgabe d. Antrags bez. § 60 I AufenthG - 5 - - -
Stattgabe d. Antrags bez. § 60 II-V+VII
AufenthG
1 1 4 1 -
Stattgabe d. Antrags bez. Art. 16a GG - 1 - 1 -
Anträge auf Zulassung der Berufung 11 25 17 3 11
Berufungen kein Abschiebungshindernis - - - - 1
kein Widerruf/keine Rücknahme § 60 II-VII Aufe - 1 - - -
kein Wiederaufnahmeverfahren - 1 - - -
sonstige Einstellung - - 2 1 2
Unzulässig (and. Staat zuständig) - - - - 1
Widerruf § 60 I AufenthG - 1 - - -
Berufungen - 3 2 1 4
Klagen abgelehnt 19 14 37 12 44
Abschiebungsverbot gem. § 60 II AufenthG - - - - 1
Abschiebungsverbot gem. § 60 V AufenthG - 1 - - -
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.1
AufenthG
6 10 14 33 19
Abschiebungsverbot gem. § 60 VII S.2
AufenthG
- 2 13 1 8
Flüchtlingsschutz gem. § 60 I AufenthG 3 3 3 3 9
aufgehoben; neuer Bescheid 1 - - - -
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylVfG 3 3 6 - 5
kein Abschiebungshindernis - - 1 1 4
kein weiteres Verfahren durchzuführen 1 4 - - 3
kein Widerruf/keine Rücknahme § 60 II-VII Aufe - 1 - - -
Prozesserledigungen - - 1 - -
sonstige Einstellung 18 85 81 64 43
Unzulässig (and. Staat zuständig) 1 - - - 1
Widerruf § 60 I AufenthG - - 1 - -
Klagen 52 123 157 114 137
Nichtzulassungsbeschwerden Ablehnung d. Antrags 2 - - - -
Nichtzulassungsbeschwerden 2 - - - -
Revisionen sonstige Einstellung - 1 1 - -
Revisionen - 1 1 - -
Auswertung 65 152 177 118 152
Drucksache 17/6810 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wie rechtfertigt das BAMF die Vielzahl von Widerrufen bei türkischen
Schutzberechtigten mit der Begründung einer angeblich dauerhaft und
grundlegend geänderten Lage in der Türkei, obwohl ausweislich der
Statistik nur 18 Prozent der behördlichen Widerrufe bei türkischen
Flüchtlingen gerichtlich bestätigt werden, was für beklagte behördliche
Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland ein negativer Spitzenwert
sein dürfte (Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage
7b in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/5882)?
Das Bundesamt beurteilt im jeweiligen Einzelfall, ob die für die Asyl- oder
Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen Umstände weggefallen sind und eine
Anerkennungsentscheidung widerrufen werden kann. Die Erfolgsquote vor
Gericht ist nicht allein ausschlaggebend für eine Entscheidungspraxis, zumal die
Entscheidungspraxis der Gerichte nicht einheitlich ist (vgl. Antwort zu Frage 7b
auf Bundestagsdrucksache 17/5882).
10. Wieso sieht das BAMF keine Veranlassung, seine
Widerrufsentscheidungspraxis in Bezug auf Flüchtlinge aus dem Togo zu ändern, wenn die
Gerichte bei Klagen gegen solche Widerrufe zu 76,2 Prozent zu dem
Ergebnis kommen, dass diese zu Unrecht ausgesprochen wurden (bitte
begründen; die Antwort auf die Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 17/5882
zur Nachfrage zu den Antworten auf Bundestagsdrucksachen 17/3744 und
17/4627, jeweils zu Frage 7c, enthält ersichtlich keine nachvollziehbare
inhaltliche Begründung), und welches Rechtsstaatsverständnis kommt
darin zum Ausdruck, wenn die Bundesregierung ein Festhalten an einer
Praxis, die von den Gerichten überwiegend als rechtswidrig erachtet wird, mit
der Begründung rechtfertigt, sie sehe diese Praxis ungeachtet dieser
Gerichtsentscheidungen „nach wie vor als sachlich richtig“ an?
Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 9 hingewiesen.
11. Wie ist zu erklären, dass die Zahl der Asylgesuche in den Monaten
Februar bis Juli 2011 jeweils unterhalb des Werts vom Januar (3 750) lag,
obwohl die Bundesrepublik Deutschland seit Mitte Januar 2011 auf
Überstellungen nach Griechenland verzichtet und ein solcher
Überstellungsstopp nach in der Vergangenheit geäußerter Ansicht einiger politischer
Beobachter und auch des Bundesministeriums des Innern zu einem
sprunghaften Anstieg der Asylbewerberzahlen hätte führen müssen, und
ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5882
zu Frage 8, es lasse sich keine belastbare Aussage dazu treffen,
„inwieweit der Überstellungsstopp nach Griechenland“ den Trend der
Asylantragszahlen beeinflusse, so zu verstehen, dass sie ihre frühere
Einschätzung, ein solcher Überstellungsstopp müsse zu einem sprunghaften
Anstieg der Asylbewerberzahlen führen, aufgrund der entgegengesetzten
praktischen Erfahrungen im ersten Halbjahr 2011 revidiert hat (bitte
begründen)?
Der von den Fragestellern genannte Zeitraum Februar bis Juli 2011 ist zu kurz,
als dass hierzu belastbare Aussagen zu den Asylbewerberentwicklungen
getroffen werden könnten.
Die Zahl der Asylbewerber hat sich von 2010 bis 2011 deutlich erhöht.
Während im ersten Halbjahr 2010 insgesamt 15 579 Personen Asyl beantragten,
waren es im ersten Halbjahr 2011 bereits 20 609 Personen. Inwieweit das
Aussetzen der Überstellungen nach Griechenland hierbei eine Rolle spielte, lässt sich
nicht präzise ermitteln. Allerdings entspricht es den Erfahrungen, dass fehlende
Aufenthaltsbeendigungen im Asylbereich einen Pullfaktor darstellen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/681012. Wie waren die Schutzquoten und Zahl der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien, Jemen, Katar, Saudi-
Arabien und Libyen im zweiten Quartal 2011 (bitte auch den jeweiligen
Vergleichswert des vorherigen Quartals nennen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
13. Ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5882
zu Frage 10, die von den Fragestellern „benannten Argumente sind der
Bundesregierung bekannt und nicht geeignet, diese Bewertung“, die
gesetzlichen Regelungen und die Praxis zu Asylwiderrufen hätten „sich
bewährt“, „zu verändern“, so zu verstehen, dass es die Bundesregierung
für richtig und wünschenswert hält, dass
a) die Bundesrepublik Deutschland bei Widerrufsverfahren eine in der
EU völlig isolierte, einmalig restriktive Stellung einnimmt und damit
das Ziel eines harmonisierten EU-Asylsystems insofern ad absurdum
führt,
Die Widerrufspraxis entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG
(Qualifikationsrichtlinie). Danach sind die Mitgliedstaaten rechtlich
verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, zu beenden oder ihre
Verlängerung abzulehnen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Nach den
Richtlinienbestimmungen ist ein Ermessensspielraum nicht vorgesehen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/5882
verwiesen.
b) durch die Bindung von Arbeitskräften für aufwändige
Widerrufsprüfungen sich Asylverfahren verlängern und/oder sogar Arbeitskräfte
aus den eigentlich für die Integration vorgesehenen Bereichen
abgezogen werden müssen, wie es derzeit der Fall ist,
Die Bundesregierung weist die in der Frage enthaltene Unterstellung zurück,
Asylwiderrufsverfahren würden zum Nachteil anderer Aufgaben vorrangig
durchgeführt werden. Das BAMF kommt allen Aufgaben mit der gleichen
Sorgfalt nach.
Herkunftsland
1. Quartal 2011 2. Quartal 2011
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
absolut in Prozent absolut in Prozent
Libyen 14 3 – – 53 4 1 7,1
Marokko 79 8 1 1,4 59 8 1 1,5
Tunesien 63 6 – – 173 3 – –
Ägypten 36 6 3 12,5 34 6 3 10,7
Jemen 6 2 – – 12 1 1 50,0
Katar – – – – – – – –
Saudi Arabien – – – – – – – –
Syrien 494 71 103 21,1 596 145 38 20,4
Drucksache 17/6810 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) aufwändige und die Betroffenen belastende Widerrufsverfahren in
großer Zahl betrieben werden, obwohl diese in nur wenigen Fällen im
Endeffekt zu einem Widerruf und in noch weniger Fällen zur einer
Ausreiseverpflichtung führen, unter anderem, weil nur eine
Minderheit der behördlichen Widerrufe von den Gerichten bestätigt wird?
(Bitte, wie bereits in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/5882
leider vergeblich erbeten, differenziert und in Auseinandersetzung mit den
konkreten Unterfragen, die ersichtlich nicht auf die grundsätzliche
rechtliche Zulässigkeit der deutschen Widerrufsregelungen abzielten,
beantworten).
Es wird auf die Antwort zu Frage 13a verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]