[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7132
17. Wahlperiode 23. 09. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21.
September 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6777 –
Niedriglöhne in der Call-Center-Branche und das gescheiterte
Mindestlohnverfahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Call-Center-Branche arbeiten viele Beschäftigte zu Niedriglöhnen. Nach
einer im Februar 2011 vorgestellten ver.di-Umfrage halten drei von vier
befragten Call-Center-Beschäftigten die derzeitigen Entlohnungsbedingungen für
nicht angemessen. Viele Betroffene würden einen Zweitjob benötigen und
„Aufstocker“, die am Ende des Monats zusätzlich staatliche Leistungen nach Hartz IV
beantragen müssten, seien in Call-Centern keine Seltenheit.
Der Steuerzahler stockt diese Armutslöhne auf und subventioniert sie im
Rahmen der Wirtschaftsförderung mit Beträgen in Höhe von mehreren Millionen
Euro. Das haben die Antworten der Bundesregierung auf verschiedene Kleine
Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ergeben (Bundestagsdrucksache 17/3319,
16/12187).
Am 7. Juli 2011 entschied der Hauptausschuss für Mindestarbeitsentgelte, dass
in der Call-Center-Branche keine „sozialen Verwerfungen“ festgestellt werden
könnten und lehnte einen nach dem Gesetz über die Festsetzung von
Mindestarbeitsbedingungen (MiArbG) beantragten Mindestlohn ab. Das Problem der
Niedriglöhne in dieser Branche bleibt, ein möglicher Branchenmindestlohn auf
Grundlage eines Tarifvertrages wird von den Gewerkschaften weiter angestrebt.
Offen ist, wie die Bundesregierung das gescheiterte Mindestlohnverfahren
bewertet, wo sie Probleme in der Branche sieht und welchen Beitrag sie für bessere
Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen in der Call-Center-Branche leisten will.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Vorbemerkung der Fragesteller und zur grundsätzlichen Einschätzung der
Bundesregierung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der
Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 6. März 2009
(Bundestagsdrucksache 16/12187) verwiesen.
1. Wann ist die Bundesregierung über das gescheiterte Mindestlohnverfahren
in der Call-Center-Branche informiert worden, und wie bewertet sie das
Ergebnis des Hauptausschusses?
Der Hauptausschuss nach dem Mindestarbeitsbedingungengesetz hat sich in
seiner Sitzung am 4. Juli 2011 mit einem Vorschlag der dbb tarifunion für die
Festsetzung eines Mindestlohns für externe Call Center befasst und sodann eine
ablehnende Entscheidung getroffen. Diese hat der Vorsitzende des
Hauptausschusses, Dr. Klaus von Dohnanyi, am 7. Juli 2011 bekannt gemacht. Die
Bundesregierung hat die Entscheidung zur Kenntnis genommen.
2. Wie lautet die genaue Begründung des Hauptausschusses dafür, dass sich in
der Call-Center-Branche die nach dem MiArbG verlangten „sozialen
Verwerfungen“ nicht feststellen lassen?
Auf welches statistische Material hat der Hauptausschuss zurückgegriffen?
Was sind dessen Ergebnisse?
Der Hauptausschuss hat in seinem Beschluss als Begründung für die Ablehnung
des Antrages angeführt, dass angesichts der vorliegenden amtlichen Daten und
nach Würdigung des Antrages sowie des mündlichen Vortrages des
Antragstellers die vom Gesetz geforderten sozialen Verwerfungen im Bereich der Call
Center nicht festgestellt werden konnten.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bzw. der Hauptausschuss
darüber, dass die Gewerkschaften eine tarifvertragliche
Branchenmindestlohnlösung anstreben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bzw. der Hauptausschuss
darüber, dass Arbeitgeber sich zu einem tariffähigen Verband
zusammenfinden wollen?
Wann soll dies gegebenenfalls geschehen?
Die Bundesregierung hat durch öffentliche Verlautbarungen des Call Center
Verband Deutschland e. V. (CCV) davon Kenntnis, dass es Überlegungen gibt,
einen tariffähigen Verband zu schaffen. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse vor, wann dies geschehen soll.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Tarifbindung in der
Call-Center-Branche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 17/3319
verwiesen.
6. In welchen Firmen der Call-Center-Branche gibt es Tarifverträge (bitte mit
vertragsschließender Gewerkschaft nennen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 17/3319
verwiesen.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Mindestlohnumfrage des Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV), und wie sehen
deren konkrete Ergebnisse aus?
Der Bundesregierung sind die Ergebnisse der Mindestlohnumfrage des CCV
bekannt. Sie sind im Newsletter des Verbands (CCV News 3.11) unter
www.call-
center-verband.de dargestellt.
8. Wie viel Prozent der Beschäftigten in der Call-Center-Branche
repräsentieren die Mitgliedsfirmen des CCV?
Nach eigenen Angaben repräsentiert der CCV mit seinen rund 350
Mitgliedsfirmen ca. 35 Prozent der deutschen Call Center-Arbeitsplätze.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Chancen dafür, dass es noch in
dieser Wahlperiode zu einem Branchenmindestlohn auf Grundlage eines
Tarifvertrages kommt?
Welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein?
Zu einem Branchenmindestlohn auf Grundlage eines Tarifvertrages kann es
unter den im Tarifvertragsgesetz (TVG) oder den im Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG) geregelten Voraussetzungen kommen.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für
allgemeinverbindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht
weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden
Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im
öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung bewirkt,
dass der Tarifvertrag auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer erfasst, soweit sie unter seinen Geltungsbereich fallen.
Nach dem AEntG prüft der Verordnungsgeber, ob in einer der in das Gesetz
einbezogenen Branchen eine gemeinsam von den Tarifvertragsparteien beantragte
Erstreckung eines Mindestlohn-Tarifvertrages auf alle unter seinen
Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Gesetzesziele im
öffentlichen Interesse geboten erscheint. Bei einem erstmaligen Antrag einer Branche
ist es zudem notwendig, dass ein Votum des Tarifausschusses nicht im Sinne des
§ 7 Absatz 5 Satz 2 und 3 AEntG entgegensteht. Call Center sind nicht als
Branche in das AEntG einbezogen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen.
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Politik in der Pflicht, Druck auf
die Arbeitgeber auszuüben, angesichts dessen, dass die Beschäftigten in
der Branche unter den Niedriglöhnen leiden und der Steuerzahler, die
Gesellschaft die Armutslöhne mit Millionen Euro aufstocken und
wirtschaftlich fördern?
Welche Initiativen will die Bundesregierung hier ergreifen?
Die Bundesregierung bekennt sich zu der in der Verfassung geschützten
Tarifautonomie. Der Tarifautonomie entspricht es, dass die Arbeitnehmer das Recht
haben, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen, um damit ihre
Verhandlungsposition durch kollektives Handeln zu stärken und auf den Abschluss von
Tarifverträgen hinzuwirken.
11. Wie hat sich die Zahl der Beschäftigten in der Call-Center-Branche seit
2009 entwickelt, und wie demgegenüber die Zahl der Beschäftigten in der
Gesamtwirtschaft (bitte gesamt sowie nach sozialversicherungspflichtiger
Vollzeit, Teilzeit sowie geringfügiger Beschäftigung)?
Methodische Vorbemerkung zur Abgrenzung des Wirtschaftszweigs bei den
folgenden Fragen:
Die Auswertung aus den Daten der Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach dem
Wirtschaftszweig. Zum Wirtschaftzweig der Call Center werden alle Betriebe
und damit deren Beschäftigte gezählt, deren Schwerpunkt in dieser Branche
liegt. In den Daten für diese Branche sind das Stammpersonal und die übrigen
Angestellten enthalten. Die Auswertung erfolgt bis zum Dezember 2007 nach
der Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 03) und umfasst für die Call Center die
Wirtschaftsklasse 7486 (Call Center); ab dem Dezember 2008 erfolgt die
Auswertung nach der Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 08) und umfasst für die
Call Center die Wirtschaftsgruppe 822 (Call Center). Mitarbeiter in internen
Call Centern anderer Wirtschaftszweige sind in dieser Statistik nicht enthalten
(vergleiche auch die Antwort zu Frage 33).
Die Auswertungen wurden jeweils für den Dezember angefertigt, um eine
Vergleichbarkeit zwischen den Daten herzustellen, da Auswertungen aus der
Entgeltstatistik (Fragen 17 und 18) nur für den Dezember durchgeführt werden.
Antwort zu Frage 11
Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Wirtschaftszweig
Call Center hat sich von Dezember 2009 bis Dezember 2010 um 2,5 Prozent auf
94 000 Personen erhöht. Die differenzierte Entwicklung nach
Beschäftigungsformen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
12. Wie haben sich die Zahl und der Anteil der Beschäftigten in der Call-
Center-Branche seit 2005 nach Geschlecht entwickelt?
Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Wirtschaftszweig
Call Center hat sich von Dezember 2005 bis Dezember 2010 von 40 000 auf
94 000 Personen erhöht. Die Zahl der Männer erhöhte sich im selben Zeitraum
von 14 000 auf 36 000 und die der Frauen von 26 000 auf 58 000. Bei den
ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten gab es ebenfalls einen Anstieg
insgesamt von 5 000 auf 7 000.
Dadurch haben sich auch die Anteile der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten im Wirtschaftszweig Call Center an allen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhöht und zwar auf 0,3 Prozent (Männer: 0,2 Prozent; Frauen:
0,4 Prozent). Von allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im
Wirtschaftszweig Call Center waren im Dezember 2010 38 Prozent Männer und
62 Prozent Frauen.
13. Wie hat sich die Zahl der Beschäftigten in der Call-Center-Branche seit
2005 nach Bundesländern entwickelt?
Die Entwicklung der Beschäftigten (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
und ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte) seit Dezember 2005 und
nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse des Gesundheitsreports
2011 der Techniker Krankenkasse, wonach
– der Krankenstand unter Call-Center-Beschäftigen entgegen dem
allgemeinen Trend gestiegen ist,
– mit 6,4 Prozent deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 3,36
Prozent liegt und
– bei den Telefonisten viele gesundheitliche Belastungen
zusammenkommen, nämlich neben der psychischen Belastung durch unzufriedene
Kunden oder ehrgeizige Zielvorgaben, auch Schichtdienst, die
einseitige körperliche Belastung durch langes Sitzen und das Sprechen, die
Gesundheit belasten können?
Welchen speziellen Handlungsauftrag für die Politik leitet sie daraus ab?
Der Gesundheitsbericht der Techniker Krankenkasse (TK) 2011 bietet keinen
Überblick über das Arbeitsunfähigkeitsgeschehen in Call Centern. Die Frage
nimmt Bezug auf eine TK-Pressemitteilung zum Krankenstand unter Call-
Center-Mitarbeitern vom 2. Mai 2011, die keine aussagekräftige Analyse des
Krankheitsgeschehens zulässt. Nach Rückfragen bei der TK ist eine differenzierte
Analyse nach Alter, Geschlecht oder Diagnose auf Grund der Datenlage nicht
möglich.
Der Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und die
menschengerechte Gestaltung der Arbeitswelt sind der Bundesregierung
insbesondere auch mit Blick auf die Auswirkungen des demografischen Wandels in
den Betrieben und Veränderungen bei Arbeitsformen und Arbeitsinhalten ein
dringendes Anliegen.
Dabei befindet sich Deutschland im Einklang mit entsprechenden europäischen
Aktivitäten, wie sie in der Gemeinschaftsstrategie 2007 bis 2012 für Gesundheit
und Sicherheit am Arbeitsplatz niedergelegt sind. Auch als ein Ergebnis dieser
europäischen Politik ist die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
(GDA) entwickelt und im Arbeitsschutzgesetz verankert worden. Damit ist eine
auf Dauer angelegte konzertierte Aktion von Bund, Ländern und
Unfallversicherungsträgern zur Stärkung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
etabliert worden. Es werden mit der GDA Anreize für die Betriebe erzeugt, auf
allen Ebenen des betrieblichen Gesundheitsschutzes eine nachhaltige und
langfristig angelegte Präventionspolitik zu betreiben.
15. Wie wichtig sind nach Ansicht der Bundesregierung Betriebsräte für die
Durchsetzung von Arbeitsschutzstandards?
Betriebsräte können auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG) wesentlichen Einfluss auf die Arbeitssicherheit und den
Gesundheitsschutz in den Betrieben ausüben. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem
Betriebsrat ein Bündel von Handlungsmöglichkeiten an die Hand, die eine
möglichst hohe Effizienz des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
sicherstellen. Neben dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Absatz 1 Nummer 7
BetrVG obliegt es dem Betriebsrat, die Einhaltung der zugunsten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften zu überwachen und sich
dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz im Betrieb
durchgeführt werden (§§ 80, 89 BetrVG). Die letztendliche Verantwortung für
die Durchführung und die Sicherstellung des Arbeitsschutzes obliegt jedoch
dem Arbeitgeber.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung von
Betriebsräten in der Call-Center-Branche, und ist ihr bekannt, inwiefern
Arbeitgeber die Gründung oder Arbeit von Betriebsräten ver- oder
behindern?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die Verbreitung von
Betriebsräten in Call Centern. Auch liegen keine Informationen darüber vor, inwiefern
Arbeitgeber dieser Branche die Arbeit von Betriebsräten ver- oder behindern.
17. Wie hoch sind die absolute Zahl und der relative Anteil der
Niedriglohnbeschäftigten in der Call-Center-Branche und im Vergleich dazu in der
Gesamtwirtschaft (bitte – soweit möglich – sowohl auf Basis des
Stundenlohns als auch des Monatseinkommens angeben)?
Methodische Vorbemerkung zu den Fragen 17, 18 und 21
Die folgenden Antworten beziehen sich auf die international übliche
Niedriglohndefinition der OECD (weniger als zwei Drittel des Medianlohns). Je nach
verwendeter Datenquelle können die Angaben deutlich voneinander abweichen.
Soweit die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Wirtschaftszweig Call
Center betroffen sind, kann die Entgeltstatistik der Bundesagentur für Arbeit
herangezogen werden. Die Basis für die Entgeltstatistik – als Teil der
Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit – bilden die Angaben aus dem
Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in dem die Arbeitgeber ihre
beschäftigten Arbeitnehmer melden. Bei der Interpretation und Bewertung der Daten sind
grundsätzliche methodische Hinweise zu beachten, die ausführlich im
Sonderbericht der Bundesagentur für Arbeit zur Einführung der Entgeltstatistik
dargestellt sind.
In der Entgeltstatistik umfasst das sozialversicherungspflichtige
Bruttoarbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Hauptbeschäftigung
bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Die Darstellung
zur Beantwortung der Fragen betrachtet sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigte (ohne Auszubildende) am 31. Dezember eines Jahres. Auf diese
Weise können Vergleiche zum Beispiel zwischen Stichtagen,
Wirtschaftszweigen, Berufen oder Regionen durchgeführt werden, die in ihrer Aussagekraft
nicht durch unterschiedliche Anteile von Teilzeitbeschäftigten oder
Auszubildenden beeinträchtigt sind (die Berücksichtigung anderer Beschäftigtengruppen
führt zu nicht aussagekräftigen Ergebnissen, da z. B. die Entgelte von
Teilzeitbeschäftigten und geringfügig entlohnt Beschäftigten insbesondere wegen der
geringeren Arbeitszeit vergleichsweise niedrig ausfallen; so könnten
Teilzeitbeschäftigte und geringfügig entlohnt Beschäftigte trotz eines relativ hohen
Stundenlohns als Niedriglohnbeschäftigte gelten).
Ergebnisse zu den Bruttomonatsentgelten liegen klassiert in 100-Euro-Schritten
vor. Aus den klassierten Daten kann approximativ der Median ermittelt werden.
Der Median teilt eine nach der Höhe der Entgelte sortierte Häufigkeitsverteilung
in zwei gleich große Teile und steht damit in der Mitte der Verteilung. Nach der
Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) wird ein Entgelt in Höhe von zwei Dritteln des Medians als
Niedriglohnschwelle festgelegt. Die Niedriglohnschwelle ist eine statistische
Kennziffer der Einkommensverteilung, die keine Aussagen über die Lebenssituation
oder gar Bedürftigkeit zulässt, da weder sonstige Einkommen noch der
Haushaltskontext berücksichtigt sind.
Die bundeseinheitliche Niedriglohnschwelle für in Vollzeit
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte liegt für das Jahr 2010 (Stichtag: 31. Dezember) bei 1 802
Euro/Monat.
Eine weitere Datenquelle ist die Verdienststrukturerhebung (VSE) des
Statistischen Bundesamtes. Diese Stichprobenerhebung enthält die Stundenlöhne von
Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten, erfasst aber nicht alle
Wirtschaftszweige, nur Betriebe mit mindestens zehn Beschäftigten und auch dort
nur solche im Alter von 15 bis 64 Jahren ohne Auszubildende und Beschäftigte
in Altersteilzeit. Die letzten verfügbaren Daten stammen aus dem Jahr 2006 und
sind somit nicht mehr als aktuell anzusehen. Die Niedriglohnschwelle lag bei
9,85 Euro/Stunde.
Beide Datenquellen sind nur sehr eingeschränkt miteinander vergleichbar
(unterschiedlicher Bezugszeitraum; unterschiedliche Angabe von Stunden- und
Monatsentgelten; unterschiedliche Berücksichtigung von Teilzeit- und
geringfügig Beschäftigten; unterschiedliche Wirtschaftszweig-Klassifikationen).
Zudem wird bezüglich der notwendigen Unterscheidung von externen und
internen Call Centern auf die Einschränkung in den Antworten zu den Fragen 11
und 33 verwiesen. Aus den dort genannten Gründen können die unten
ausgeführten Verdienststatistiken aus der amtlichen Statistik und der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit zu Entgelten nicht ohne weiteres auf alle Call Center
übertragen werden.
Antwort zu Frage 17
Aus den Daten der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich – mit den oben
geschilderten Einschränkungen – für Call Center (Wirtschaftsunterklasse 82.2 der WZ
2008) eine Zahl von 38 300 sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten
(ohne Auszubildende) im Bereich eines Einkommens von weniger als zwei
Dritteln des Medianentgelts zum Stichtag 31. Dezember 2010 (bundeseinheitlicher
Schwellenwert: 1 802 Euro/Monat). Dies entspricht einem Anteil von 64,2
Prozent an allen sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Branche,
von denen Angaben zum Bruttoentgelt vorliegen (59 700). In der
Gesamtwirtschaft erzielten rund 4,66 Millionen sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigte (ohne Auszubildende) ein Einkommen von weniger als zwei Dritteln
des Medianentgelts (2 702 Euro), was einem Anteil von 22,8 Prozent entspricht.
Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2006 ergeben für die Call
Center (Wirtschaftsunterklasse 74.86.0 der WZ 2003) – mit den oben
geschilderten Einschränkungen – ca. 19 000 Beschäftigte in diesem Bereich mit
weniger als 9,85 Euro Bruttostundenlohn. Dies entspricht einem Anteil von 49
Prozent an allen durch die VSE erfassten Beschäftigten dieses Wirtschaftszweigs.
Der entsprechende Anteil der Beschäftigten in der Gesamtwirtschaft beträgt
nach dieser Datenquelle 20 Prozent und entspricht etwa 3,7 Millionen der in der
VSE erfassten Beschäftigten. Diese Daten sind nicht mit denen der
Bundesagentur für Arbeit vergleichbar.
18. Wie hoch sind die absolute Zahl und der relative Anteil der
Niedriglohnbeschäftigten in der Call-Center-Branche nach Bundesländern?
Die Stichprobe der VSE 2006 des Statistischen Bundesamtes ist nicht groß
genug, um die Call Center nach Bundesländern zu differenzieren.
Die Daten der Bundesagentur für Arbeit zu den sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigten (ohne Auszubildende) im Wirtschaftszweig Call Center
nach Bundesländern zum Stichtag 31. Dezember 2010 sind der folgenden
Tabelle zu entnehmen:
Anzahl und relativer Anteil sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigter
(ohne Auszubildende) mit Angabe zu Entgelten im Beschäftigungszeitraum
im Wirtschaftszweig Call Center im Niedriglohnbereich
Bundesland Anzahl Anteil (in Prozent)
Schleswig-Holstein 1 176 79,0
Hamburg 759 50,5
Niedersachsen 2 707 68,2
Bremen * *
Nordrhein-Westfalen 6 097 55,5
Hessen 738 39,5
Rheinland-Pfalz * *
Baden-Württemberg 1 839 58,4
Bayern 2 678 52,0
Saarland * *
Berlin 2 569 42,5
Brandenburg 2 139 38,4
Mecklenburg-Vorpommern 3 645 56,7
Sachsen 1 798 49,9
Sachsen-Anhalt 2 661 44,9
Thüringen 1 138 62,4
Bundesweit einheitliche Niedriglohnschwelle: 1 802 Euro/Monat
Niedriglohnschwelle Westdeutschland: 1 890 Euro/Monat
Niedriglohnschwelle Ostdeutschland: 1 379 Euro/Monat
(zum Begriff Niedriglohnschwelle siehe methodische Vorbemerkung)
* Auswertung wegen zu geringer Fallzahl nicht möglich.
Neben der Nutzung einer bundeseinheitlichen Niedriglohnschwelle ist es
sinnvoll, aufgrund des Lohngefälles zwischen West- und Ostdeutschland die Grenze
des Niedriglohnbereichs für beide Landesteile getrennt zu berechnen. So basiert
der im Folgenden ausgewiesene Anteil der Niedriglohnbeschäftigten in den
einzelnen Bundesländern auf den verschiedenen Niedriglohnschwellen für West-
und Ostdeutschland.
19. Wie haben sich seit 2009 in der Call-Center-Branche die Zahl und der Anteil
der sogenannten Aufstocker (Erwerbstätige mit Bezug von
Arbeitslosengeld II) entwickelt (bitte absolut und relativ auch nach den verschiedenen
Beschäftigungsformen differenzieren und entsprechende
gesamtwirtschaftliche Vergleichszahlen nennen)?
Der oben genannte Sachverhalt kann mit Hilfe einer integrierten Auswertung
von Beschäftigungs- und Grundsicherungsstatistik abgebildet werden. In der
nachfolgenden Tabelle sind für Dezember 2010 die sozialversicherungspflichtig
beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Bezieher im Wirtschaftszweig Call Center
und zum Vergleich wirtschaftszweigübergreifend dargestellt.
Bei der Interpretation muss beachtet werden, dass es Arbeitslosengeld-II-
Bezieher gibt, die als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in der
Beschäftigungsstatistik identifiziert werden, für die aber kein Brutto-Erwerbseinkommen
in der Grundsicherungsstatistik erfasst ist. Gründe dafür sind insbesondere
Beschäftigungsverhältnisse ohne Lohnzahlung (z. B. wegen Krankengeld oder
Elternzeit), zeitweiliger Lohnausfall, verzögerte Abmeldung von
Beschäftigungsverhältnissen sowie zeitverzögerter Einkommensfluss insbesondere am Beginn
eines Beschäftigungsverhältnisses. Als sozialversicherungspflichtig beschäftigte
Arbeitslosengeld-II-Bezieher werden nur die Personen gezählt, für die auch im
Monat des Leistungsbezugs ein Zufluss von Brutto-Erwerbseinkommen vorliegt.
Die Auswertungen basieren auf Daten von Jobcentern in gemeinsamen
Einrichtungen und wurden für Deutschland hochgerechnet. Aufgrund unterschiedlicher
Hochrechnungsfaktoren kann es zu leichten Abweichungen zu bereits
veröffentlichten Werten kommen.
20. Wie hoch sind die Ausgaben, die für aufstockende Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an Erwerbstätige in der Call-Center-
Branche geleistet werden (bitte die Gesamtkosten aufführen und den
durchschnittlich gezahlten Betrag je Erwerbstätigen/Bedarfsgemeinschaft und
dafür entsprechende volkswirtschaftliche Vergleichszahlen nennen)?
Die nachfolgende Tabelle enthält Angaben zur Summe der gezahlten Leistungen
im Sinne von Zahlungsansprüchen an Arbeitslosengeld-II-Leistungen für
erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher (insgesamt und im Wirtschaftszweig
Call Center) im Berichtsmonat Dezember 2010. Bei dem Zahlungsanspruch
handelt es sich um den Leistungsanspruch abzüglich von Sanktionsbeträgen bei
Pflichtverletzungen.
Die Zahlungsansprüche für erwerbstätige Bezieher von Arbeitslosengeld II
werden in dieser Auswertung nach dem Bedarfsgemeinschaftskonzept ausgewiesen.
Da Leistungen nicht nur für den beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Bezieher,
sondern auch für seine Angehörigen anfallen, die mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, ist eine solche Auswertung aussagekräftiger als eine nach
dem Personenkonzept. Es werden die Leistungen für alle
Bedarfsgemeinschaften betrachtet, in denen mindestens ein Mitglied Einkommen aus
Erwerbstätigkeit bezieht.
Bei der Interpretation der Ergebnisse, die über das
Bedarfsgemeinschaftskonzept ermittelt werden, sind folgende Hinweise zu beachten:
1. In einer Bedarfsgemeinschaft können mehrere Personen erwerbstätig sein,
das ist in etwa 10 Prozent der Bedarfsgemeinschaften mit
Erwerbseinkommen der Fall. Deshalb sind z. B. in den Leistungssummen nach den
Beschäftigungsformen Doppelzählungen enthalten, und die Teilsummen ergeben
nicht die Gesamtsumme.
2. Das Erwerbseinkommen kann auch von den erwerbsfähigen Kindern erzielt
werden, etwa in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer geringfügigen
Beschäftigung.
Die Auswertungen basieren auf Daten von Jobcentern in gemeinsamen
Einrichtungen und wurden für Deutschland hochgerechnet. Aufgrund unterschiedlicher
Hochrechnungsfaktoren kann es zu leichten Abweichungen zu bereits
veröffentlichten Werten kommen.
21. Wie viele Niedriglöhner bzw. Beschäftigte in der Call-Center-Branche
würden von einem gesetzlichen Mindestlohn von 10 Euro profitieren (bitte
neben der absoluten Zahl auch den relativen Anteil der Betroffenen angeben)?
Die Bundesregierung kann nicht einschätzen, wie viele Beschäftigte in Call
Centern von einem Mindestlohn von 10 Euro/Stunde profitieren würden. Im Jahr
2006 verdienten etwa 20 000 Beschäftigte (entspricht 51 Prozent) weniger als
10 Euro/Stunde (Quelle: VSE, mit den oben geschilderten Einschränkungen).
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Lohnspreizung in
der Call-Center-Branche (bitte entsprechendes Zahlenmaterial nennen und
zur Not auch auf die letzte Verdienststrukturerhebung 2006 zurückgreifen)?
Der Bundesregierung liegen keine differenzierten Daten zu
branchenspezifischen Lohnspreizungen vor. Zudem existiert keine einheitliche Definition des
Begriffs „Lohnspreizung“.
23. Wie haben sich die Umsätze und Gewinne in der Call-Center-Branche seit
2009 entwickelt?
Welche statistischen Daten, welche Branchenanalysen und
Firmenumfragen sind dazu verfügbar?
Detaillierte statistische Daten über den Wirtschaftszweig „Call Center“ liefert
die amtliche Dienstleistungsstatistik. Aktuelle Ergebnisse liegen für das Jahr
2008 vor. Danach gab es 1 036 Unternehmen, die mit rund 99 000 tätigen
Personen einen Umsatz von 4,9 Mrd. Euro erwirtschafteten. Der
Bruttobetriebsüberschuss betrug 677 Mio. Euro.
24. In welchem Umfang haben Unternehmen der Call-Center-Branche seit
2008 Leistungen der Arbeitsförderung erhalten, und wie viele Beschäftigte
waren davon betroffen (bitte jeweils für die einzelnen Jahre aufzählen)?
Die Auswertungen in der nachfolgenden Tabelle beinhalten keine Informationen
zugelassener kommunaler Träger. Ausgewertet wurden Fördermaßnahmen, die
sich an Arbeitgeber richten und zwar für die Wirtschaftsgruppe 822 (WZ 2008 –
Call Center). Zusätzlich sind die Arbeitgeberleistungen für Förderungen der
beschäftigungsbegleitenden beruflichen Weiterbildung und der
Vermittlungsgutschein aufgeführt. Bei Vermittlungsgutscheinen erfolgt die
Wirtschaftszweigzuordnung nach der Art des privaten Vermittlers, der den Gutschein
einlöst, also den Förderbetrag erhält. Bei der Auswertung handelt es sich jeweils
um die Eintritte von Personen in Fördermaßnahmen in der jeweiligen
Jahressumme. Daten zu Ausgaben für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
differenziert nach dem Wirtschaftszweig liegen aus der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit nicht vor.
25. In welchem Ausmaß sind 2010 Unternehmen der Call-Center-Branche
durch verschiedene Instrumente der Wirtschaftsförderung subventioniert
worden (bitte auch nach Bundesländern aufgliedern)?
Im Jahr 2010 wurden für Call-Center-Unternehmen aus der Bund-Länder-
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
nachfolgende Mittel bewilligt:
Mecklenburg-Vorpommern: 930 000 Euro,
Sachsen: 750 000 Euro,
Gesamt: 1 680 000 Euro.
Diese Mittel wurden je zur Hälfte vom Bund und dem jeweiligen Bundesland
zur Verfügung gestellt.
26. Wie stark werden Unternehmen der Call-Center-Branche durch
Wirtschaftshilfen/Subventionen gefördert, und wie stark ist die Förderintensität
in der übrigen Wirtschaft?
Die Förderintensitäten der Call-Center-Unternehmen betrugen im Jahr 2010
gemessen an der GRW-Gesamtsumme:
Mecklenburg-Vorpommern: 1,03 Prozent,
Sachsen: 0,27 Prozent,
Gesamt: 0,15 Prozent.
27. Welche 20 Call-Center-Unternehmen haben in den letzten fünf Jahren aus
den Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur die meisten Fördergelder erhalten (bitte Förderzeitraum,
Vorhaben und Fördersumme nennen)?
Wie viel Geld haben die jeweiligen Unternehmen bekommen?
Gibt es in diesen Unternehmen Tarifverträge?
Zu den 20 meistgeförderten Call-Center-Unternehmen innerhalb der letzten fünf
Jahre gehören folgende Firmen (aufgeführt in alphabetischer Reihenfolge):
adm Rostock GmbH
adm Anklam GmbH
all by phone + net Dialogmarketing und Consulting GmbH
arvato direct services Brandenburg GmbH
arvato direct services Cottbus GmbH
arvato direct services Stralsund GmbH
arvato direct services telco Neubrandenburg GmbH
buw costumer care operations leipzig GmbH
buw customer care operations Halle GmbH
buw customer care operations Schwerin GmbH
Dell Halle GmbH
D+S communication center Rügen GmbH
Euler Hermes Collections GmbH
Inter Partner Assistance Services GmbH
KDW Neustrelitz GmbH
SNT Deutschland AG
SNT Deutschland AG Zweigniederlassung Potsdam
TECTUM Sales GmbH
Telefonica Deutschland GmbH
Walter TeleMedien Holding GmbH.
Die bewilligten GRW-Fördermittel (Bund und Länder) für Investitionen der
genannten Unternehmen in strukturschwachen Regionen innerhalb der letzten fünf
Jahre belaufen sich auf 125,721 Mio. Euro. Angaben zur tatsächlichen
Auszahlung der Mittel liegen größtenteils noch nicht vor.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob und welche
Tarifverträge in diesen Unternehmen gelten.
28. Gibt es Call-Center-Unternehmen, die im öffentlichen Besitz sind oder
Tochterfirmen öffentlicher Unternehmen sind?
Wenn ja, welche, wie viele sind das, und wie viele Beschäftigte arbeiten
dort?
Nach welchen Tarifverträgen wird dort bezahlt (bitte auf die Frage
eingehen und nicht wie in der letzten Kleinen Anfrage nur bejahen, dass
Leistungen von Call-Center-Firmen „auch bei Großunternehmen mit
Bundesbeteiligung nachgefragt“ werden, Bundestagsdrucksache 17/3319,
Antwort zu Frage 25)?
Der Bund soll sich nach § 65 der Bundeshaushaltsordnung an der Gründung
eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem
bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn ein
wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte
Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Eine
Beteiligung des Bundes an Call Centern kommt deshalb aus
haushaltsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Der Beteiligungsbericht des Bundes weist kein
Call-Center-Unternehmen aus, das sich in seinem Eigentum befindet.
Nach Auskunft der Deutschen Telekom AG gibt es in deren Bereich zwei Call-
Center-Unternehmen, nämlich die Deutsche Telekom Kundenservice und die
Vivento Customer Services mit zusammen 12 800 überwiegend tariflich
organisierten Mitarbeitern.
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG betrifft die Frage im DB Konzern die
DB DialogTelefonservice GmbH. Die DB Dialog Telefonservice GmbH ist ein
Unternehmen, das auch Call-Center-Leistungen erbringt und als
Tochtergesellschaft der DB Vertrieb GmbH zum DB Konzern gehört. Zum 30. Juni 2011
waren bei DB Dialog 1 316 Mitarbeiter beschäftigt. Die Vergütung erfolgt nach
DB Dialog-eigenem Tarifvertrag.
Die in den Call Centern gezahlten Gehälter fallen nicht in den
Verantwortungsbereich des Bundes, sondern unterliegen jeweils der unternehmerischen
Verantwortung. Die Unternehmen verfügen gemäß § 1 des Aktiengesetzes (AktG) über
eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Vorstände leiten diese Unternehmen nach
§ 76 AktG in eigener Verantwortung. Die in einzelnen Unternehmensteilen
gezahlten Gehälter sind vertraulich und unterliegen der Tarifautonomie. Die
beteiligungsführenden Stellen des Bundes verfügen deshalb in der Regel nicht über
Informationen über die Zahl von Beschäftigten in einzelnen Tätigkeitsbereichen
von Unternehmen.
29. In welchem Umfang nehmen Bundesministerien, -behörden und
nachrangige Einrichtungen die Leistungen externer Call-Center-Firmen wahr, und
kann die Bundesregierung sicherstellen, dass in diesen Firmen nach
Tarifverträgen bezahlt wird?
Wenn ja, nach welchen, und wenn nein, warum nicht?
Der überwiegende Teil der Bundesministerien, -behörden und nachrangigen
Einrichtungen nimmt keine Leistungen externer Call-Center-Firmen in
Anspruch. Soweit von Bundesministerien selbst oder von Einrichtungen in ihrem
Geschäftsbereich Leistungen externer Call-Center in Anspruch genommen
werden, erfolgt die Vergütung der Call-Center-Mitarbeiter teilweise in Anlehnung
an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Dies wird teilweise durch
entsprechende Verträge mit den Call-Center-Firmen sichergestellt. Die
Gewährleistung von Qualitätskriterien wird in anderen Fällen im Rahmen des dem
Vertragsschluss vorausgehenden Ausschreibungsverfahrens sichergestellt.
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ISSN 0722-8333
30. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Tätigkeit von
Finanzinvestoren in der Call-Center-Branche?
Über die Tätigkeit von Finanzinvestoren in Call-Center-Unternehmen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
31. Inwiefern hält die Bundesregierung die derzeitige statistische Erfassung
der Call-Center-Branche für repräsentativ vor dem Hintergrund, dass laut
dem Call Center Verband Deutschland e. V. in der Branche 2009 etwa
500 000 Menschen arbeiten, die Wirtschaftsklassifikation des Statistischen
Bundesamtes (WZ 2008) für die Wirtschaftsklasse Call-Center in diesem
Jahr mit rund 93 000 Beschäftigten auswies?
Die Wirtschaftsunterklasse „Callcenter“ (82.2.00 der WZ 2008) umfasst nur
solche Call Center, die nicht zu anderen Unternehmen/Betrieben mit anderen
Haupttätigkeiten gehören. Für diese so genannten externen Call Center weist die
Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit 99 600
sozialversicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig Beschäftigte zum Stichtag 31.
Dezember 2009 aus (siehe die Antwort zu Frage 11). Die Zahlen des CCV beziehen
nach eigenen Angaben auch solche Call Center mit ein, die in andere
Unternehmen eingegliedert sind (so genannte interne Call Center). Das Verhältnis
zwischen externen und internen Call Centern gibt der CCV mit 1:4 an. Dies liegt in
etwa in der Größenordnung der offiziellen Daten und spricht nicht gegen eine
repräsentative statistische Erfassung der Branche. Allerdings können die
Verdienststatistiken aus der amtlichen Statistik damit nicht ohne Weiteres auf
Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, die Call-Center-Dienstleistungen
anbieten, übertragen werden.
32. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass von den
zehn größten Call-Centern in Deutschland (CallCenterProfi-Ranking nach
Nettoroheinkommen) sechs Unternehmen gar nicht im Bereich der Call-
Center erfasst werden (WZ 2008 82 200 Callcenter) und die verbleibenden
vier nur zum Teil?
Der Bundesregierung ist die Zuordnung einzelner Unternehmen zu jeweiligen
Wirtschaftsunterklassen nicht bekannt. Die Bundesregierung hat auf die
Zuordnung auch keinen Einfluss. Generell handelt es sich bei der Klassifikation nach
Wirtschaftszweigen um eine Klassifikation der jeweiligen statistischen Einheit.
Dies kann das Unternehmen oder der Betrieb als organisatorische Einheit sein.
Bei der Klassifikation von Unternehmen kommt es auf die Haupttätigkeit des
Unternehmens, gemessen etwa an der Wertschöpfung, an. Gehört ein Call
Center zu einer größeren Unternehmenseinheit mit einer anderen Haupttätigkeit,
wird das Unternehmen – und somit auch das Call Center – einer anderen
Wirtschaftsunterklasse zugeordnet.
33. Plant die Bundesregierung, die statistische Erfassung der Call-Center-
Branche zu verbessern, und wenn ja, mit welchem Ziel, und wenn nein,
warum nicht?
Call Center werden, wie alle anderen Wirtschaftszweige auch, von der amtlichen
Statistik der Bundesrepublik Deutschland erfasst und unterliegen dabei der
gleichen Methodik und den gleichen Anforderungen. Daher sieht die
Bundesregierung – auch im Hinblick auf angemessene Bürokratiekosten – keine
Notwendigkeit einer geänderten statistischen Erfassung.]