[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7223
17. Wahlperiode 29. 09. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Agnes Malczak,
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6883 –
Erkenntnisse über und Konsequenzen aus dem Schießunfall auf dem
Truppenübungsplatz Grafenwöhr am 8. Juli 2011
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 8. Juli 2011 kam es auf dem zur ausschließlichen Nutzung der US-Armee
überlassenen Truppenübungsplatz Grafenwöhr zu einem Schießunfall.
Mehrere Kugeln unter anderem aus einem 12,7 mm-Maschinengewehr schlugen
Presseberichten zufolge im angrenzenden Grafenwöhr ein. In rund vier
Kilometern Entfernung zum Abschussort durchschlug ein Geschoss die Glastür
der Berufsschule, drei weitere trafen Wohnhäuser. Insgesamt elf Einschüsse
wurden an Gebäuden in Stadt und Garnison festgestellt. Den Berichten war zu
entnehmen, dass der Unfall bei einer Übung zum Schutz von
Fahrzeugkolonnen mit geländegängigen Fahrzeugen (Humvees) geschehen sei.
Abgesehen vom aktuellen Vorfall, beklagen sich die Bewohner in den
westlich des Truppenübungsplatzes gelegenen Gemeinden seit geraumer Zeit über
eine das erträgliche Maß überschreitende Belastung durch Schießlärm.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Truppenübungsplatz Grafenwöhr ist den US-Streitkräften gemäß dem
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung
überlassen. Einzelheiten der Benutzung sind in einer bilateralen
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den US-
Streitkräften geregelt. Soweit in der Verwaltungsvereinbarung oder im
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut keine andere Regelung festgelegt ist,
haben die US-Streitkräfte das Recht, auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr
nach ihren eigenen Vorschriften auszubilden. Dabei sind die US-Streitkräfte
verpflichtet, die Absicherung der Gefahrenbereiche und des gefährdeten
Luftraums nach außen so zu gewährleisten, dass außerhalb des Übungsplatzes keine
Gefährdung Dritter eintreten kann. Sollte es dennoch zu Zwischenfällen im
Umgang mit Waffen und Munition kommen, welche die äußere Sicherheit be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. September
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7223 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetreffen, haben die US-Streitkräfte das Schießen sofort einzustellen und gemäß
Artikel 10 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung den Deutschen Militärischen
Vertreter sowie die zuständigen deutschen Behörden (z. B. Polizei,
Staatsanwaltschaft usw.) zu benachrichtigen. Dabei arbeiten die US-Streitkräfte und die
deutschen Behörden eng zusammen.
In dem vorliegenden Fall wurde der Deutsche Militärische Vertreter am
8. Juli 2011 durch Vertreter der US-Streitkräfte darüber informiert, dass sich
auf der Schießbahn 118 bei einer Einheit der US-Streitkräfte Fehlschüsse ohne
Personenschaden ereignet hätten. Hierbei wurden mehrere Gebäude und
Fahrzeuge innerhalb der militärischen Liegenschaft und weitere Gebäude außerhalb
beschädigt.
Die Untersuchungen werden durch die örtlich zuständige Polizeiinspektion
Eschenbach und die US-Militärpolizei durchgeführt. Nach bisherigen
Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorfall um eine ungewollte
Schussauslösung bei der Beseitigung einer Waffenstörung handelte.
In Abhängigkeit der endgültigen Untersuchungsergebnisse werden die
zuständigen deutschen Stellen mit den verantwortlichen US-Dienststellen das weitere
Vorgehen abstimmen, um solche Vorfälle künftig möglichst zu vermeiden.
Dabei nimmt der Deutsche Militärische Vertreter eine beratende Funktion wahr.
Sollten sich im Rahmen des Untersuchungsergebnisses Hinweise auf
allgemeine Verstöße gegen die Bestimmungen des Truppenübungsplatzes
Grafenwöhr ergeben, wäre in gemeinsamen Konsultationen festzulegen (in einem
gegebenenfalls zu bildenden Ausschuss), wie diese zukünftig ausgeschlossen
werden könnten.
Der Bundesregierung liegen noch keine abschließenden Ermittlungsergebnisse
vor, die nachfolgenden Antworten basieren auf dem derzeitigen Kenntnisstand.
1. Welche Vorkehrungen zum Schutz des Standortpersonals bzw. der
umliegenden Bevölkerung vor Beschuss der umliegenden Wohnbebauung und
Schießlärm existierten bislang am Truppenübungsplatz Grafenwöhr, und
welche sind geplant oder derzeit in der Umsetzung
a) an der betroffenen Schießbahn 118,
Der Schutz vor Beschuss ist durch die Festlegung von Schießsektoren
sichergestellt. Gleiches gilt für alle Schießbahnen und Ausbildungseinrichtungen, auf
denen Munition genutzt wird. An der Schießbahn 118 ist keine
Lärmschutzmaßnahme realisiert, in Bau oder geplant.
b) an der Schießbahn 213,
An der Schießbahn 213 ist ein kleiner Sichtschutzwall aber kein spezieller
Lärmschutz installiert. Die Nutzung der Schießbahn 213 wird vom US-
Betreiber, dem Joint Multinational Training Command (JMTC), nur dann angeordnet,
wenn auf Grund der Auslastung auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr
keine anderen Übungskapazitäten zur Verfügung stehen. Zusätzlich werden
Feuerstellungen von besonders lauten Waffen um etwa 1 300 Meter zur
Platzmitte hin verschoben. Der Bundesforstbetrieb Grafenwöhr hat gerade in den
letzten Jahren in enger Abstimmung mit den US-Streitkräften durch gezielte
Waldpflegemaßnahmen naturnahe und stabile Mischwälder auf dem
Truppenübungsplatz Grafenwöhr entwickelt und somit auch zu einer Verbesserung des
Lärmschutzes für die umliegenden Anliegergemeinden beigetragen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7223c) an den weiteren Schießbahnen auf dem Gelände?
An der Schießbahn 112 wurde im Jahr 1990 ein rund 10 Meter hoher
Lärmschutzwall zum Schutz der Anwohner errichtet.
2. Welche Dienst- und Durchführungsvorschriften galten bislang auf dem
Truppenübungsplatz Grafenwöhr zum Schutz vor Schießunfällen mit
Auswirkungen auf dem Gelände selbst und darüber hinaus?
Es gelten:
Das Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3.
August 1959.
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber des US-Heeres in Europa und
der 7. Armee über die gemeinsame Benutzung von militärischen
Übungsplätzen in der Bundesrepublik Deutschland, die unter der Verwaltung der
Bundeswehr oder des US-Heeres stehen vom 2. August 1991.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung,
der Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber des US-Heeres in
Europa und der 7. Armee über die Benutzung von Truppenübungsplätzen, die
den US-Streitkräften gemäß dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind, vom 18. März 1993.
3. Wurden bislang die umliegenden Gemeinden und damit deren Bürgerinnen
und Bürger über bevorstehende Übungen und unter Umständen über von
diesen ausgehenden Gefahren vorab informiert, und falls ja, in welcher
Form und wann?
Würde eine solche Information irgendeinen Einfluss auf die
Sicherheitslage der Bürgerinnen und Bürger haben?
Auf mögliche Gefahren durch Schießvorhaben auf dem Truppenübungsplatz
Grafenwöhr wird regelmäßig in den regionalen Tageszeitungen hingewiesen.
Größere Ausbildungsvorhaben, die Belästigungen in den umliegenden
Gemeinden hervorrufen könnten, werden fallweise angekündigt. Diese Informationen
haben unmittelbar keine Auswirkungen auf die Sicherheitslage der Bürgerinnen
und Bürger.
4. Hält die Bundesregierung die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen für
ausreichend, und falls nicht,
a) wo und warum im Einzelnen sieht sie Nachbesserungsbedarf,
b) wann gedenkt sie Abhilfe zu schaffen oder diese von den US-
Streitkräften zu verlangen?
Die bestehenden Sicherheitsbestimmungen werden bisher als ausreichend
bewertet.
Drucksache 17/7223 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Hat sich an den Sicherheitsvorkehrungen seit dem Schießunfall am 8. Juli
2011 etwas geändert, und
a) falls nein, warum nicht,
b) falls ja, was im Einzelnen?
Die Sicherheitsvorkehrungen wurden nicht geändert, da es sich bei dem
Vorkommnis augenscheinlich um menschliches Versagen handelte und somit nach
den bisher vorliegenden Erkenntnissen kein Anlass für Änderungsbedarf
besteht.
6. Welche Rolle spielt der Deutsche Militärische Vertreter (DMV) bei der
Kontrolle und Überwachung der durchgeführten Manöver, und inwiefern
kann er Einfluss auf die Manöver der übenden nicht-deutschen Streitkräfte
nehmen?
Der Deutsche Militärische Vertreter ist zuständig für die Überwachung der
Inneren Schießsicherheit bei Schießen und Übungsvorhaben durch Truppenteile
der Bundeswehr. Gegenüber den Streitkräften anderer Nationen hat der
Deutsche Militärische Vertreter ausschließlich beratende Funktion.
7. Wie werden die Übungen auf dem Truppenübungsplatz durch deutsche
Behörden, abgesehen vom DMV, kontrolliert und ggf. beeinflusst?
Die Öffentlich-rechtliche Aufsicht für Arbeitssicherheit und Technischen
Umweltschutz der Bundeswehr bei den Gaststreitkräften (ÖrABw) ist nach dem
Stationierungsrecht und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die
immissionsschutzrechtliche Beratung und Überwachung des (Schieß-)
Anlagenbetriebs sowie die Bearbeitung und Prüfung von Lärmbeschwerden zuständig.
Bei Eingaben werden die Betriebsdaten (benutzte Anlagen, verwendete
Munition, Schusszahlen etc.) von den US-Streitkräften für den fraglichen Zeitraum
über den Deutschen Militärischen Vertreter angefordert und gemäß den
geltenden Vorschriften überprüft und bewertet. Grundlage ist unter anderem die
„Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und
dem Oberbefehlshaber des US-Heeres in Europa und der 7. Armee über die
Benutzung von Truppenübungsplätzen, die den US-Streitkräften gemäß dem
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung
überlassen sind“, vom 18. März 1993.
Gegebenenfalls werden Messungen durchgeführt oder veranlasst. Will der
Oberbefehlshaber in begründeten Fällen von der oben angeführten
Verwaltungsvereinbarung abweichen, kann er eine Ausnahme erlassen, wenn das
Einvernehmen des Bundesministeriums der Verteidigung vorliegt. Dieses wird nur
unter strengen Auflagen zum Schutz der Anwohner und der Umwelt gemäß
Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt.
8. Was war der konkrete Übungsinhalt und Ablauf des am 8. Juli 2011
durchgeführten Manövers, das zu dem Beschuss Grafenwöhrs führte, und wie
oft wurden vergleichbare Übungen bereits in der Vergangenheit
durchgeführt, ohne dass es dabei zu Zwischenfällen kam?
Bei dem Vorfall am 8. Juli 2011 handelte es sich um ein Schießen mit dem
Maschinengewehr Kaliber 50 auf der Schießbahn 118. Vergleichbare Schießen
wurden und werden auf dieser Schießbahn und anderen Schießbahnen nahezu
täglich durchgeführt, ohne dass es dabei zu vergleichbaren Zwischenfällen
gekommen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/72239. Wurde die Übung entsprechend allen Vorkehrungen zur Sicherheit
ausgeführt, falls nein, welche Regeln wurden im Einzelnen verletzt?
Ja, während des Schießens kam es jedoch zu einer Störung beim
Maschinengewehr Kaliber 50. Beim Beheben dieser Waffenstörung wurden nach
derzeitigem Erkenntnisstand durch den Bediener Fehler gemacht. In der Folge kam es
zu einer unbeabsichtigten Schussauslösung.
10. War der Beschuss von Teilen Grafenwöhrs in der Art und Ausführung der
konkreten Übung wegen falscher Planung unvermeidlich angelegt, oder
wurde die Übung entgegen der Planung ausgeführt?
Nein, die Schießübung wurde unter Beachtung der geltenden
Sicherheitsauflagen angelegt und durchgeführt. Auslöser für den Vorfall war mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausschließlich menschliches Versagen.
11. Kam es bei der Übung zu unvorhergesehenen Ereignissen im simulierten
Gefechtsablauf, und falls ja, zu welchen?
Nein, außer der vorab beschriebenen Waffenstörung.
12. Welche weiteren Umstände führten zum Beschuss von zivilen Gebäuden
in Grafenwöhr?
Siehe Antwort zu Frage 9.
13. Wurde und wird diese konkrete Übung, die zu dem Schießunfall führte,
oder vergleichbare Übungen weiter auf dem Truppenübungsplatz
durchgeführt, oder sind derartige Übungen bis zur Klärung der Umstände bzw.
den daraus gezogenen Konsequenzen ausgesetzt?
Der Schießbetrieb, einschließlich vergleichbarer Übungen, wurde und wird
unter Beachtung geltender Sicherheitsauflagen fortgesetzt.
14. Waren für diesen Tag noch weitere Manöver geplant, und wurden diese
nach Bekanntwerden des Schießunfalls abgebrochen?
Es wurden weitere Schießen an diesem Tag durchgeführt. Bis zur Feststellung
der Ursachen, die zu den Fehlschüssen führten, wurde der Schießbetrieb auf
dem gesamten Truppenübungsplatz Grafenwöhr unterbrochen.
15. Welche Waffensysteme und welche Munition wurden bei der Übung, bei
der es zum Schießunfall kam, konkret eingesetzt?
Ein Fahrzeug der US-Streitkräfte (US Humvee) mit Maschinengewehr Kaliber 50.
16. Warum wurde bei dieser Übung scharfe Munition zum Einsatz gebracht,
und ist dies die übliche Vorgehensweise?
Der „scharfe Schuss“ ist für die Soldatinnen und Soldaten für die
Einsatzvorbereitung unverzichtbar. Der Truppenübungsplatz Grafenwöhr ist für die Nut-
Drucksache 17/7223 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezung „scharfer Munition“ vorgesehen und zugelassen. Schießen dieser Art sind
Teil des regulären militärischen Ausbildungsbetriebes.
17. Wie groß ist die Reichweite der eingesetzten Waffen, und in welcher
Entfernung zur nächsten Wohnbebauung fand diese Übung der US-
Streitkräfte statt?
Die Länge des Gefahrenbereichs beträgt beim Kaliber 50 in Schussrichtung
7 000 Meter. Die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung beträgt rund 4
Kilometer, jedoch liegt diese nicht in Schussrichtung und außerhalb des daraus
resultierenden Gefahrensektors.
18. Welche weiteren Schießübungen finden auf dem Truppenübungsplatz
Grafenwöhr statt, und in welcher Entfernung zur nächsten
Wohnbebauung werden diese durchgeführt (ggf. Beantwortung mit Lageplan des
Truppenübungsplatzes)?
Auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr befinden sich vierzig
Ausbildungsanlagen für den Einsatz von Gefechtsmunition. Dabei werden verschiedene
Waffensysteme zum Einsatz gebracht. Abhängig vom Waffensystem, der
eingesetzten Munition und der jeweiligen Schießübung ergeben sich die
Gefahrenbereiche. Diese befinden sich stets innerhalb der Grenzen des
Truppenübungsplatzes und damit in ausreichender Entfernung zur angrenzenden
Wohnbebauung.
19. Hat sich in den letzten Jahren der Inhalt der durchgeführten Manöver und
Schießübungen auf den Truppenübungsplatz Grafenwöhr verändert, und
wenn ja, inwiefern?
Durch die Erfahrungen in den derzeit laufenden Auslandseinsätzen kommen
zum Beispiel vermehrt Waffen mit kleineren Kalibern zum Einsatz.
20. Wurden die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Personals auf dem
Truppenübungsplatz und der umliegenden Bevölkerung den veränderten
Übungsinhalten angepasst oder steht diese Anpassung noch aus?
Auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr werden regelmäßig und
wiederkehrend die Nutzungsauflagen der Schießbahnen überprüft und bei Bedarf den
veränderten Erfordernissen angepasst.
21. Ist es zutreffend, dass die Bundeswehr in diesem Jahr bei Konsultationen
bereits entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Anwohnerinnen und
Anwohner vor Beschuss und Lärm vom Betreiber des
Truppenübungsplatzes, dem Joint Multinational Training Center (JMTC) bzw. dem
Eigentümer, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, verlangt hat, und
welche waren dies im Einzelnen?
Bei Konsultationen in den Jahren 2010 und 2011 wurden von der
Öffentlichrechtlichen Aufsicht für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz der
Bundeswehr bei den Gaststreitkräften unter anderem verschiedene bauliche
Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen
Beratung des JMTC angeregt. Es handelte sich dabei um Erdwälle oder
Gabionenwände entlang der Schießbahn 213 bzw. entlang der Übungsplatzgrenze im
Bereich der hier betroffenen Ortschaften Nitzlbuch und Bernreuth. Daneben
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7223wurden so genannte urbane Strukturen mit einfachen, kostengünstigen Mitteln,
wie zum Beispiel gefüllten Containern oder ähnliches, vorgeschlagen. Auch die
Einhausung der anwohnernahen Feuerstellungen der Schießbahn 213 wurde
erörtert.
22. Inwieweit wurde den Forderungen der Bundeswehr zum Schutz der
Bevölkerung am Truppenübungsplatz bereits entsprochen bzw. inwiefern ist
das geplant, und wer trägt die anfallenden Kosten?
Einzelne Vorschläge, z. B. die Errichtung urbaner Strukturen auf der
Schießbahn 213, werden zurzeit noch von der US-Seite geprüft. Andere, wie zum
Beispiel die Einhausung bestimmter Feuerstellungen, wurden aus
ausbildungstechnischen Gründen abgelehnt. Nach dem geltenden Bundes-
Immissionsschutzgesetz hat der jeweilige Anlagenbetreiber die Kosten der Maßnahmen zu
tragen.
23. Ist es zutreffend, dass derzeit eine nachträgliche Anordnung nach § 17
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Einschränkung des
Schießbetriebes auf der Schießbahn 213 erarbeitet wird, und falls ja,
a) wann ist mit deren Inkrafttreten zu rechnen,
Der Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes wurde als „Ultima Ratio“ angekündigt, falls keine wirksamen
Maßnahmen zur Schießlärmreduzierung vom Betreiber realisiert werden
sollten. Der US-Betreiber prüft gegenwärtig noch, wie er seinen Pflichten nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nachkommen will.
Falls diese Überprüfung für die Öffentlich-rechtliche Aufsicht für
Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz der Bundeswehr bei den
Gaststreitkräften keine wirksame Maßnahmen zur Lärmreduzierung darstellen sollte, hat
die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen den Erlass einer
nachträglichen Anordnung zu prüfen.
b) wie wird die Einschränkung ausfallen,
In Frage kommen unter anderem organisatorische Maßnahmen wie zum
Beispiel Vorgaben zu Schießzeiten.
c) wie kann sich diese Wirkung gegenüber den Gaststreitkräften
entfalten?
Auf Grund der völkerrechtlichen Stellung der Gaststreitkräfte in Deutschland
könnte eine mögliche Anordnung nur an eine andere deutsche Behörde, die die
Interessen der Gaststreitkräfte als „Verfahrens- und Prozessstandschafter“
wahrnimmt, hier der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, nach vorheriger
Anhörung erlassen werden. Diese könnte die Anordnung
verwaltungsgerichtlich anfechten. Falls das Verwaltungsgericht die Anordnung als rechtsgemäß
bestätigen sollte, müsste der Standschafter sich an die Gaststreitkraft wenden
und diese zur Befolgung des Urteils auffordern. Wegen des oben angeführten
Status ist die Vollstreckung eines Urteils gegenüber den Gaststreitkräften
rechtlich nicht möglich. Zu dem stationierungsrechtlichen Verfahren der
Konsultation bzw. Streitbeilegung siehe die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung.
Drucksache 17/7223 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Gibt es eine bundesgesetzliche Grundlage für einen verhängten Baustopp
bzw. für die Ankündigung in den an die Schießbahn 213 angrenzenden
Ortsteilen Nitzlbuch und Bernreuth der Stadt Auerbach/OPf keine
Baugenehmigungen für Wohnhäuser mehr zu erteilen, und
a) falls ja, welche sind dies im Einzelnen,
b) falls nein, existieren landesgesetzliche Grundlagen?
Konkrete Erkenntnisse über einen verhängten Baustopp oder eine
Nichterteilung von Baugenehmigungen für Wohnhäuser im Bereich der Ortsteile
Nitzlbuch und Bernreuth der Stadt Auerbach liegen der Bundesregierung nicht vor.
Das Verfahren zur Errichtung eines Wohnhauses oder eines anderen
Bauvorhabens richtet sich nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen
Bundeslandes.
Danach werden Bauvorhaben genehmigt, wenn Vorschriften aus dem
Bauplanungsrecht (zum Beispiel Baugesetzbuch des Bundes – BauGB),
Baunutzungsverordnung), dem Bauordnungsrecht und sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften (zum Beispiel Bundes-Immissionsschutzgesetz) dem nicht
entgegenstehen. Die Prüfung dieser Vorschriften und die Entscheidung über die
Zulässigkeit des Bauvorhabens obliegen der jeweiligen Baugenehmigungsbehörde des
Landes.
Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren wird seitens der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stets
auf mögliche Emissionen wie Lärm, Staub und Erschütterungen aus dem
Truppenübungsplatz Grafenwöhr hingewiesen, die Beeinträchtigungen der
Umgebung herbeiführen könnten.
Vor diesem Hintergrund wird die Baugenehmigungsbehörde regelmäßig
gebeten, nach § 1 Absatz 6 Nummer 10 BauGB die Belange der Verteidigung im
Hinblick auf den Truppenübungsplatz Grafenwöhr angemessen zu
berücksichtigen und in der entsprechenden Baugenehmigung den Zusatz aufzunehmen,
wonach sich Eigentümer und Bauherr verpflichten, diese eventuellen
Beeinträchtigungen durch den Übungsbetrieb entschädigungslos zu dulden.
Nur im gravierenden Fall, dass ein Neubau an einer bekanntlich stark
emittierenden Anlage am Rande des Übungsplatzes beabsichtigt ist, wird eine
Duldungsverpflichtung im Rahmen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
gefordert.
25. Sehen diese gesetzlichen Regelungen Entschädigungsleistungen für die
Eigentümer von betroffenen Grundstücken vor, und falls ja, wer hat diese
zu tragen?
Den Bund trifft weder eine rechtliche Verpflichtung noch besteht eine
gesetzliche Grundlage zur Zahlung von Entschädigungsleistungen.
26. Hat die Bundesregierung Kenntnis über durchgeführte Lärmgutachten im
Umfeld des Truppenübungsplatzes Grafenwöhr, und
Um die örtliche Lärmsituation im Bereich der Schießbahn 213 beurteilen zu
können, wurde eine wissenschaftliche Stellungnahme von einem anerkannten
akustischen Forschungsunternehmen erarbeitet. Es handelt sich dabei jedoch
nicht um ein „Gutachten“, da es für die Bewertung des hier in Frage stehenden
„tieffrequenten“ Schießlärms (Schießen mit Waffen mit Kaliber über 20 mm
und Sprengungen) keine allgemeingültigen rechtlichen Bemessungsgrundlagen
gibt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7223a) falls ja, mit welchem Ergebnis,
Die oben angeführte „Lärmakustische Stellungnahme“ kommt zu dem
Ergebnis, dass die Anwohner in räumlicher Nähe zur Schießbahn 213 „mehr als
erheblich“ vom Betrieb auf der Schießbahn 213 belastet werden. Nachts sei von
einer noch höheren Lärmbelastung auszugehen.
b) falls ja, von wem wurden diese wann durchgeführt,
Die „Lärmakustische Stellungnahme“ wurde von der Cervus Consult GmbH,
47877 Willich-Münchheide, am 2. Februar 2010 erstellt.
c) falls nein, sind solche durch die Bundeswehr, die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben oder weitere Bundesbehörden bzw. – je nach
Kenntnis der Bundesregierung – durch Landes- oder
Kommunalbehörden geplant?
Entfällt.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnis von vergleichbaren Schießunfällen
zum Unfall am 8. Juli 2011 (bitte mit Angabe von Datum, ggf. Standort
und konkreter Auswirkung)
a) am Standort Grafenwöhr,
Nein, für den Standort Grafenwöhr im Zeitraum der letzten zehn Jahren nicht.
b) an anderen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland?
Nein, auch für andere Truppenübungsplätze in Deutschland liegen für die
letzten zehn Jahre keine Vorkommnisse, analog des Vorfalls vom 8. Juli 2011, vor.
28. Ist die Bundesregierung bereit, den Betrieb auf dem Truppenübungsplatz
Grafenwöhr bis zur Herstellung geeigneter Vorkehrungen zum Schutz der
umliegenden Bevölkerung vor Beschuss und Schießlärm einzuschränken
oder gänzlich auszusetzen bzw. dies zu verlangen, und falls nein, warum
nicht?
Aus Sicht der Schießsicherheit besteht kein Anlass, den Betrieb bei Beachtung
der derzeit gültigen Vorschriften auszusetzen oder einzuschränken, da es sich
nach bisherigen Erkenntnissen bei dem Vorfall höchstwahrscheinlich um
menschliches Versagen eines einzelnen Soldaten handelte. Bezüglich der
Lärmimmission wird auf die Antwort zu Frage 23 zur Herstellung eines
rechtskonformen Anlagebetriebes nach Bundes-Immissionsschutzgesetz verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]