[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7162
17. Wahlperiode 27. 09. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothea Steiner, Nicole Maisch,
Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6955 –
Aktivitäten und Positionen der Bundesregierung im Bereich
der Chemikalienpolitik auf nationaler und europäischer Ebene
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Neue Stoffe wie Nanopartikel und Umwelthormone stellen die europäische
und nationale Chemikalienpolitik vor neue Herausforderungen. Eine
Überarbeitung von REACH ist lange geplant und notwendig, zudem wird auch
gerade die EU-Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
neu gefasst. In den letzten zwei Jahren hat das Thema Chemikalienpolitik
kaum eine Rolle gespielt, auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
FDP wurde es nur am Rande erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig,
genauere Informationen über die Positionen und Aktivitäten der
Bundesregierung im Bereich der Chemikalienpolitik zu erhalten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Entgegen dem in der Vorbemerkung der Fragesteller vermittelten Eindruck
waren die letzten zwei Jahre in chemikalienpolitischer Hinsicht eine Zeit
grundlegender Fortschritte und Veränderungen.
Wichtige Teilaspekte der REACH-Verordnung, mit der die europäische
Chemikalienpolitik auf eine grundlegend veränderte und inhaltlich wesentlich
verbesserte Grundlage gestellt wurde, wurden in diesem Zeitraum wirksam und
erforderten das volle Engagement aller Beteiligter. Mit Ablauf der ersten Teilfrist
der Übergangsregelung für vorhandene Stoffe hat die Industrie mehr als 20 000
Registrierungsdossiers zu ca. 3 500 Stoffen mit hohen Herstellungs- oder
Einführungsvolumina oder bereits bekannten besonders gefährlichen
Eigenschaften eingereicht. Die sogenannte REACH-Kandidatenliste, die zugleich
Informationsrechte der Verbraucher und Mitteilungspflichten zu Erzeugnissen
begründet, wurde bereits mit mehr als 50 besonders besorgniserregenden Stoffen
gefüllt. Die Zulassungsfristen für die ersten sechs dem neuartigen
Zulassungsverfahren der REACH-Verordnung unterstellten Stoffe laufen, die
Unterstellung weiterer 13 Stoffe ist in Vorbereitung. Der Katalog der Verbote und Be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 23. September 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7162 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschränkungen wurde um eine Reihe neuer Regelungen erweitert. Der erste
gemeinschaftsweite Aktionsplan für die erstmals 2012 zu implementierenden
Stoffbewertungsverfahren ist in konkreter Vorbereitung. Parallel hierzu wurde
die in der REACH-Verordnung angelegte Überprüfung und Konkretisierung
zahlreicher Detailvorschriften der Anhänge zeitgerecht bewältigt und ein
umfangreiches Leitlinienwerk erarbeitet. An dem gesamten Prozess waren und
sind die Bundesregierung und die zuständigen Bundesoberbehörden intensiv
beteiligt.
In dem genannten Zeitraum wurde ferner die neue EU-Verordnung über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP-
Verordnung) wirksam, mit der die Gefährlichkeitseinstufung und Kennzeichnung von
Chemikalien auf eine neue, auf einem weltweit abgestimmten System
beruhende Grundlage gestellt wird. Die europaweiten Regelungen zu
ozonschichtschädigenden Stoffen wurden grundlegend überarbeitet. Die Beratungen auf
EU-Ebene über eine Neuordnung der Vorschriften zu Biozid-Produkten wurden
im Rat bis zur Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts geführt und
werden derzeit in der Zweiten Lesung beraten. Eine maßgeblich von der
Bundesregierung angestoßene Überarbeitung der EU-Detergenzienverordnung mit
Regelungen zur Begrenzung des Phosphateinsatzes in Waschmitteln sowie eine
Überarbeitung der europäischen Verordnung über die Aus- und Einfuhr von
Chemikalien befinden sich ebenfalls mit fortgeschrittenem Verfahrensstand im
europäischen Rechtsetzungsverfahren.
Auf nationaler Ebene wurden in dem genannten Zeitraum unter anderem
grundlegende Novellierungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-
Ozonschichtverordnung sowie eine Neufassung der Biozid-Meldeverordnung
erfolgreich abgeschlossen und sind in Kraft getreten. Das
Gesetzgebungsverfahren über das Gesetz zur Durchführung der CLP-Verordnung steht kurz vor
dem Abschluss. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des
Pflanzenschutzrechts an die neue europäische Pflanzenschutzgesetzgebung
liegt aktuell dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vor. Der bereits in
der 16. Legislaturperiode begonnene Nano-Dialog wurde mit einer zweiten
Phase erfolgreich fortgeführt. Zur Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten des
Human-Biomonitoring bei der Fortentwicklung der Chemikalienpolitik wurde
eine Kooperation mit der Industrie zur Entwicklung von Analysemethoden
aufgelegt. Ein gemeinsames Projekt vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Normenkontrollrat, dem Verband der
Chemischen Industrie und den Chemikalienoberbehörden des Bundes dient der
Auswertung der bisherigen Erfahrungen aus dem REACH-
Registrierungsverfahren.
1. Was sind die aktuellen Schwerpunkte der Chemikalienpolitik der
Bundesregierung?
2. In welchen Bereichen der Chemikalienpolitik sieht die Bundesregierung
derzeit dringenden Handlungsbedarf?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die REACH-Verordnung verbindet die Ziele einer grundlegenden
Verbesserung des Schutzniveaus von Mensch und Umwelt vor Stoffrisiken und die
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit durch Schaffung von Anreizen und besseren
Informationsvoraussetzungen für die Entwicklung sicherer Produkte und
Verfahren. Die effiziente, zielgerichtete und erfolgreiche Nutzung und ggf.
Fortentwicklung des durch die Verordnung geschaffenen Rechtsrahmens zur
Verwirklichung dieser Ziele steht im Zentrum der Chemikalienpolitik der Bundes-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7162regierung und wird auch in den kommenden Jahren die Agenda dieses
Politikbereichs bestimmen.
Aktuelle Schwerpunkte der Diskussionen zu REACH sind die derzeit
beginnende Implementierungsphase der Vorschriften zum Zulassungsverfahren für
besonders besorgniserregende Stoffe, die Auswertung der Erfahrungen der
Ende 2010 abgeschlossenen ersten Registrierungstranche für alte Stoffe
einschließlich der anschließenden Bewertungsverfahren sowie die Vorbereitungen
für die Schaffung spezieller Anpassungen zu nanoskaligen Stoffen.
Außerhalb von REACH stehen derzeit die Schaffung des Rechtsrahmens zur
Durchführung des neuen EU-Pflanzenschutzpakets, die Beratungen zur neuen
EU-Biozid-Verordnung sowie die Fortentwicklung der internationalen
Chemikalienpolitik, insbesondere die Beratungen für ein weltweites Quecksilber-
Abkommen, der Synergieprozess bei den bestehenden Chemikalien-Abkommen
sowie die Zukunft des Strategischen Ansatzes für ein internationales
Chemikalienmanagement im Zentrum. Ferner gilt es, die konzeptionellen Überlegungen
zum Thema Kombinationswirkungen von Chemikalien voranzubringen.
3. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit der Förderung der
sogenannten Grünen Chemie?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode ergriffen oder plant sie noch zu ergreifen, um die sogenannte
Grüne Chemie zu fördern, und welche Ergebnisse haben diese bisher
erzielt?
„Grüne Chemie“ steht synonym für das Konzept der Nachhaltigen Chemie.
Ziel der Nachhaltigen Chemie ist, das Wirtschaften mit Chemikalien auf ihrem
gesamten Lebensweg in Produktion, Verarbeitung, Verwendung und
Entsorgung nachhaltig zu gestalten. Das bedeutet, dass in der Chemikalien
produzierenden und verarbeitenden Industrie nicht erneuerbare Naturgüter wie
Mineralien oder fossile Energieträger nur in dem Umfang genutzt werden, wie ihre
Funktionen sich nicht durch alternative, erneuerbare Materialien oder
Energieträger ersetzen lassen und die Nutzung erneuerbarer Ressourcen an ihrer
Regenerationsrate ausrichten. Stoffe oder Energie werden dauerhaft nur so weit
freigesetzt oder verbraucht, wie Ökosysteme sie aufnehmen oder sich daran
anpassen können. Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit –
einschließlich noch nicht ausreichend beurteilbarer Wirkungen und
Wechselwirkungen – werden vermieden.
Der zunehmende Einsatz nachhaltig erzeugter nachwachsender Rohstoffe spielt
eine bedeutende Rolle für eine nachhaltige Chemie. Mit fast 3 Mio. Tonnen
beträgt der Anteil nachwachsender Rohstoffe etwa 13 Prozent des
Gesamtrohstoffeinsatzes der chemischen Industrie. Nachwachsende Rohstoffe können
breite Anwendungsgebiete als chemische Zwischenprodukte, Fein- und
Spezialchemikalien oder Pharmaprodukte finden. Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) fördert mit seinem
Programm Nachwachsende Rohstoffe verschiedene Projekte, die dazu
beitragen sollen, den Anteil nachwachsender Rohstoffe in der chemischen Industrie
noch weiter zu erhöhen. Wichtig ist jedoch, dass die verwendeten Rohstoffe
nachhaltig erzeugt werden. BMELV sucht daher gemeinsam mit der
chemischen Industrie nach Wegen, um diese nachhaltige Erzeugung sicher zu stellen.
Das BMU und das Umweltbundesamt (UBA) arbeiten zur Entwicklung von
Kriterien, Indikatoren sowie Anreiz bietenden Maßnahmen zur Nachhaltigen
Chemie im Rahmen der OECD mit Industrieländern zusammen. Das UBA hat
für die OECD eine Kommunikationsplattform eingerichtet, die dem Austausch
von Informationen über gute Anwendungsbeispiele dienen, die zu Nachhaltiger
Drucksache 17/7162 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeChemie beitragen. Darüber hinaus wollen die Industrieländer in der OECD
Indikatoren und Maßstäbe für Nachhaltige Chemie weltweit entwickeln;
Deutschland ist in diesem Team federführend.
In der laufenden Legislaturperiode sind bereits eine Reihe von Projekten durch
BMU und UBA zur Entwicklung Nachhaltiger Chemie abgeschlossen worden.
Sie betreffen beispielsweise
– einen Leitfaden für Nachhaltige Chemikalien – eine Entscheidungshilfe für
Stoffhersteller, Formulierer und Endanwender von Chemikalien;
– ein Forschungsvorhaben zu Strategien und Instrumente im Bereich der
stofflichen Biomassenutzung zu mehr Ressourceneffizienz und Klimaschutz
durch nachhaltige stoffliche Nutzungen von Biomasse;
– Pilotprojekte zum Chemikalienleasing, einem dienstleistungsorientierten
Geschäftsmodell mit dem Ziel ressourceneffizienten Wirtschaftens mit
Chemikalien;
– einen Leitfaden mit Umweltstandards in der Textil- und Schuhbranche zu
chemikalienintensiven Produktionsverfahren;
– ein Forschungsvorhaben über Strategien zur Chemikaliensicherheit und
Weiterentwicklung einer nachhaltigen Chemie in Deutschland.
Das UBA veranstaltet zum Thema Nachhaltige Chemie eine internationale
Konferenz am 6./7. Oktober 2011 im Bundespresseamt in Berlin: „International
Conference on Sustainable Chemistry – A Challenge and an Opportunity for
International Chemicals Management“. Bei der Konferenz sollen Beiträge von
Politik und Wirtschaft identifiziert und weltweite Empfehlungen für Strategien
für Nachhaltige Chemie entwickelt werden.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert ein
Koordinierungssekretariat der nationalen Sektion der Europäischen Technologieplattform
für Nachhaltige Chemie (Sustainable Chemistry – SusChem). Darin erarbeiten
Wissenschaft und die chemische Industrie gemeinsam Roadmaps zur
Nachhaltigen Chemie.
Die Arbeiten zur Nachhaltigen Chemie werden fortgesetzt. Unter anderem ist
für das kommende Jahr ein Projekt zur Nachhaltigkeit in Unternehmen der
chemischen Industrie geplant, bei dem die Auswahl von Kriterien für die
Nachhaltigkeit von Substanzen bzw. Prozessen weiter entwickelt werden soll.
4. Welche Aktivitäten auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung bisher
unternommen, um die im Koalitionsvertrag angekündigte Beschleunigung
nationaler Verfahren in der Stoffpolitik, ohne Standardabsenkung,
umzusetzen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der SPD zur Umsetzung der umweltpolitischen Ziele der
Bundesregierung wird verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/6819, S. 13).
5. Liegen der Bundesregierung bereits erste Ergebnisse der Kooperation
zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und dem Verband der Chemischen Industrie e. V. zum Human-
Biomonitoring vor?
Wenn ja, was sind die Kernaussagen?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7162Wenn nein, wann ist mit ersten Ergebnissen zu rechnen?
In dem Kooperationsprojekt geht es darum, das Instrumentarium des Human-
Biomonitoring dadurch zu erweitern, dass Nachweismethoden für Stoffe
entwickelt werden, die bisher im menschlichen Körper nicht messbar sind. Bisher
wurden – wie geplant – für die Jahre 2010 und 2011 insgesamt zehn Stoffe
ausgewählt, die einer Methodenentwicklung zugeführt wurden oder werden. Diese
Entwicklung ist unterschiedlich aufwändig und zeitintensiv. Noch 2011 werden
aber für mindestens zwei Stoffe neue Nachweismethoden vorliegen. Die
entwickelten Nachweismethoden werden von den Behörden in Biomonitoring-
Untersuchungen zur Anwendung gebracht werden.
REACH-Verordnung
6. Wie schätzt die Bundesregierung die Qualität der Umsetzung von REACH
in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union ein?
7. Welches sind aus Sicht der Bundesregierung die maßgeblichen Schwächen
bei der Umsetzung von REACH in Deutschland und der Europäischen
Union?
8. Welche Maßnahmen kann und wird die Bundesregierung ergreifen, um
vorhandene Schwächen bei der Umsetzung von REACH abzubauen?
Die Fragen 6 bis 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Aufbauphase bei der Implementierung von REACH ist nach wie vor im
Gange. Der wichtige Meilenstein der ersten Tranche der Registrierungen
vorhandener Stoffe mit großen Herstellungs- oder Einfuhrvolumina oder
bekannten besonders gefährlichen Eigenschaften konnte von den Beteiligten
erfolgreich bewältigt werden; die Registrierungen müssen jedoch noch auf ihre
Qualität überprüft werden. Mit wichtigen Bestandteilen der Verordnung liegen
– den Zeitvorgaben der Verordnung entsprechend – noch keine praktischen
Erfahrungen vor, so insbesondere mit konkreten Zulassungsverfahren für
Verwendungen besonders besorgniserregender Stoffe und mit dem
Stoffbewertungsverfahren.
Vor diesem Hintergrund können abschließende Aussagen über die Qualität der
Umsetzung und mögliche Maßnahmen zum Abbau von Schwächen noch nicht
getroffen werden. Die Bundesregierung arbeitet derzeit – u. a. im Rahmen des
in der Vorbemerkung erwähnten gemeinsamen Projektes von BMU,
Normenkontrollrat, dem Verband der Chemischen Industrie und den für den REACH-
Vollzug zuständigen Bundesoberbehörden – an einer Auswertung insbesondere
der Erfahrungen aus der ersten Registrierungstranche für vorhandene Stoffe.
Die Erfahrungen mit diesem wichtigen Schritt der Registrierungstranche wird
voraussichtlich auch in der 2012 im Zusammenhang mit dem ersten
Erfahrungsbericht der Europäischen Kommission nach Artikel 117 der REACH-
Verordnung zu erwartenden Diskussion auf europäischer Ebene eine zentrale Rolle
spielen.
Insgesamt besteht der Eindruck, dass alle betroffenen Kreise bisher mit großem
Einsatz und Engagement an der Bewältigung der ihnen im Rahmen von
REACH zukommenden Aufgaben gearbeitet haben. Die im wesentlichen den
Zeitvorgaben entsprechende Erarbeitung der rechtlichen
Ausführungsregelungen auf EU-Ebene sowie der grundlegenden nationalen
Durchführungsregelungen durch das REACH-Anpassungsgesetz, der zeitgerechte Eingang der mehr
als 20 000 Stoffregistrierungen der ersten Registrierungstranche, sowie der weit
Drucksache 17/7162 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodevorangeschrittene Aufbau der Europäischen Chemikalienagentur ECHA und
ihrer Gremien und Verfahren sprechen für eine insgesamt positive Bilanz.
9. Wie schätzt die Bundesregierung die Qualität der von den
Chemieunternehmen eingereichten REACH-Registrierungsdossier ein, und teilt sie die
vom Präsidenten des Umweltbundesamtes Jochen Flasbarth am 1. August
2011 in der Sendung Umwelt und Verbraucher des Deutschlandfunkes
geäußerte Ansicht, dass es zu viele Dossiers von nicht ausreichender Qualität
gibt und der Mangel an qualifizierten Daten es den zuständig Behörden
erschwert eine ordnungsgemäße Beurteilung der Dossiers vorzunehmen und
eventuell zur Ziehung falscher Schlussfolgerungen führen kann?
Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
diesen Mangel zu beheben?
Ein genaueres Bild zur Qualitätssituation wird die derzeit laufende
Überprüfung von mindesten 5 Prozent der eingereichten Registrierungsdossiers durch
die ECHA nach Artikel 41 der REACH-Verordnung ergeben. Erste
Screeningergebnisse sowohl der ECHA als auch der deutschen Bewertungsbehörden
lassen Qualitätsmängel vermuten.
Sollten sich Qualitätsmängel in größerem Umfang bestätigen, müssten
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergriffen werden. Für das Erreichen sowohl der
Schutz- als auch der Wettbewerbsziele von REACH ist es von entscheidender
Bedeutung, dass die zu den Stoffen von der Industrie eingereichten
Informationen aussagekräftig und verlässlich sind. In Betracht käme insbesondere eine
Ausweitung der Zahl von Bewertungsverfahren, die ohne Änderung der
Rechtsgrundlagen erfolgen könnte. Gegebenenfalls wären aber auch
regulatorische Maßnahmen wie z. B. die von Deutschland bereits während der REACH-
Verhandlungen – seinerzeit noch ohne Erfolg – vorgeschlagene Einführung
eines Qualitätssicherungsnachweises für Registrierungsdossiers zu prüfen.
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Präsidenten des
Umweltbundesamtes Jochen Flasbarth, dass ab dem Jahr 2012 die Zahl der von
den deutschen Behörden unter REACH zu überprüfenden Stoffe massiv
ansteigen wird (vgl. Umwelt und Verbraucher, 1. August 2011)?
Wenn nein, warum nicht?
11. Sollte die Bundesregierung davon ausgehen, dass die Zahl der unter
REACH zu überprüfenden Stoffe im Jahr 2012 massiv steigen wird,
welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um sicherzustellen,
dass die zuständigen Behörden ausreichend personelle und finanzielle
Kapazitäten haben, um diese Überprüfungen durchzuführen?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Verfahren der Stoffbewertung nach Artikel 44 ff. der REACH-Verordnung
wird 2012 wirksam und kann dann in der Tat auch die deutschen Behörden in
erheblichem und zunehmendem Maße in Anspruch nehmen. Dies hängt von der
in der REACH-Verordnung vorgesehenen Schwerpunktsetzung in der
Arbeitsteilung im Rahmen des Aktionsplans der ECHA gemäß Artikel 45 der
REACH-Verordnung ab. Für die Bundesregierung hat die Frage ausreichender
Kapazitäten der zuständigen Bundesoberbehörden für ihre zahlreichen
REACH-bezogenen Aufgaben hohe chemikalienpolitische Priorität. Die
Bundesregierung wird die weitere Entwicklung dieses Aspekts sorgfältig verfolgen
und erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Behebung von
Engpässen ergreifen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/716212. Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Überprüfung der
Chemikalienverordnung REACH auf europäischer Ebene?
Hinsichtlich der sich aus der REACH-Verordnung selbst ergebenden
Überprüfungsverpflichtungen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 30
der Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD zur Umsetzung der
umweltpolitischen Ziele der Bundesregierung verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/6819,
S. 12 f.)
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Europäische Kommission im
Zusammenhang mit der Vorlage ihres Überprüfungsberichts nach Artikel 138
Absatz 6 der REACH-Verordnung über den Geltungsbereich der REACH-
Verordnung und ihres ersten zusammenfassenden Erfahrungsberichts nach
Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung Mitte 2012 eine breiter angelegte
Überprüfungsdebatte in Rat und Parlament anstoßen wird. Ob und inwieweit
die Europäische Kommission in Folge des Überprüfungsberichts
Rechtsetzungsvorschläge unterbreiten wird, bleibt abzuwarten.
13. Wie schätzt die Bundesregierung die Notwendigkeit ein, den Einsatz
sogenannter Nanomaterialien unter REACH umfassend zu regeln?
14. Sind der Bundesregierung derzeit Überlegungen zur Regulierung des
Einsatzes von Nanomaterialien auf der Ebene der europäischen Union
bekannt?
Wenn ja, wie sehen diese Überlegungen aus, und wie positioniert sich die
Bundesregierung zu ihnen?
15. Welche konkreten Arbeitsergebnisse hat die Unterarbeitsgruppe zu Nano
und REACH (REACH Implementation Projects on Nanomaterials –
RIPoNS) der „CASG Nano“, die auf Ebene der Europäischen Union
eingerichtet wurde, bisher vorgelegt, welche konkreten
Handlungsempfehlungen zur Anpassung von REACH und zur Regulierung von
Nanomaterialien lassen sich daraus ableiten, und wie beurteilt die Bundesregierung
diese?
Die Fragen 13 bis 15 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
REACH ist aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich geeignet,
Nanomaterialien und die mit ihnen verbundenen fachlichen Besonderheiten entsprechend
zu regeln. Dazu müssen Anpassungen vorgenommen werden. Ob und welche
Anpassungen in der Verordnung, den Anhängen oder den Richtlinien
erforderlich sind, wird diskutiert. Dazu wird eine deutsche Position erarbeitet.
Zur Vorbereitung einer möglichen Anpassung der REACH-Regelungen an die
Besonderheiten von Nanomaterialien ist im Rahmen des regelmäßig tagenden
Arbeitsgremiums der für REACH und CLP zuständigen Behörden der EU und
der Mitgliedstaaten (CARACAL) eine Untergruppe „Nano“ eingerichtet
worden, die unter Durchführung konkreter Studienprojekte (REACH
Implementation Projects on Nanomaterials – RIPoNs) Kernfragen eines
Anpassungsbedarfs untersucht.
Insgesamt gibt es drei solcher REACH Implementation Projects on
Nanomaterials (RIPoNs), die sich jeweils mit verschiedenen Aspekten der Regulierung
von Nanomaterialien unter REACH beschäftigen.
Aus den Ergebnissen des RIPoN 1 sollten Rückschlüsse für eine mögliche
Überarbeitung des Leitfadens zur Stoffidentität im Hinblick auf nanoskalige
Stoffe gezogen werden. Im Mittelpunkt der Diskussion in der
Unterarbeitsgruppe stand die Frage, in welchem Umfang Parameter wie z. B. die Partikel-
Drucksache 17/7162 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegröße zur Charakterisierung oder Identifizierung nanoskaliger Stoffe beitragen.
Ob dies dazu führt, dass für Nanomaterialien eine separate Registrierung
erforderlich wäre, bleibt offen und muss weiter auf EU-Ebene diskutiert werden. Die
deutsche Position unterstützt die Betrachtung eines chemischen Stoffes, d. h.
Nanoformen und Bulkform werden gemeinsam registriert. Dennoch sollten
Bulk und Nanoformen hinsichtlich verschiedener Instrumente innerhalb der
REACH-Registrierung getrennt betrachtet und so z. B. nano-spezifische
Informationen im gemeinsamen Registrierungsdossier vorgelegt werden.
Das RIPoN 2 beschäftigt sich mit den Prüfanforderungen für Nanomaterialien
und der damit verbundenen notwendigen Überarbeitung des Leitfadens zu
Informationsanforderungen, während RIPoN 3 auf die Expositionsszenarien und
Risikocharakterisierung für Nanomaterialien abzielt. Die Endberichte zu diesen
beiden Projekten stehen noch aus. Die Berichte werden konkrete Vorschläge
zur Anpassung der entsprechenden Leitfäden enthalten, so dass sie nach
Fertigstellung aus Sicht der Bundesregierung möglichst zeitnah an die ECHA
übermittelt werden sollten.
16. Welche Vorschläge zur Regulierung und besseren Überwachung des
Einsatzes von Nanomaterialien außerhalb von REACH werden derzeit in der
Europäischen Union diskutiert, und wie positioniert sich die
Bundesregierung zu diesen?
Bei der Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten waren über die bestehenden
Regelungen hinausgehende Anforderungen an Lebensmittel, denen gezielt technisch
hergestellte Nanomaterialien als Zutaten zugesetzt werden sollen, vorgesehen.
Nachdem das Rechtsetzungsverfahren Ende März 2011 im
Vermittlungsverfahren gescheitert ist, ist zu erwarten, dass die EU-Kommission einen neuen
Verordnungsvorschlag vorlegen wird, in dem diese Regelungen wieder
aufgegriffen werden. Ein konkreter Zeitplan der EU-Kommission ist derzeit nicht
bekannt.
17. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr für Mensch und Umwelt
durch hormonell wirkende Schadstoffe ein, und sieht sie es als notwendig
an, über die bestehenden Regelungen hinaus Schutzmaßnahmen zu
ergreifen?
Wenn ja, welche Schutzmaßnahmen ergreift die Bundesregierung oder
wird sie ergreifen?
Nicht jede Substanz, die auf das Hormonsystem wirkt, wird als negativ
beurteilt. So werden hormonell wirksame Substanzen bei der Behandlung
östrogenabhängiger Tumoren eingesetzt. Unter „hormonell wirkenden Schadstoffen“
werden von außen zugeführte/aufgenommene Substanzen verstanden, die
aufgrund ihrer Wirkung auf das Hormonsystem zu adversen Effekten auf die
Gesundheit intakter Organismen oder ihrer Nachkommen führen (Endokrine
Disruptoren).
Eine EU-weite gesetzliche Regulierung hormonell wirksamer Substanzen setzt
voraus, dass deren gesundheits- oder umweltschädliche Wirkungen einwandfrei
identifiziert werden. Hierzu fehlen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch
anerkannte Kriterien. In Deutschland, innerhalb der Europäischen Union und
weltweit wird derzeit z. B. über eine Zusammenstellung an validierten und
etablierten Testmethoden (in vivo und in vitro) zur Identifizierung von endokrinen
Wirkmechanismen und darüber vermittelten adversen Effekten für möglichst
viele Hormonsysteme sowie über international akzeptierte Standards und
Leitlinien zur Interpretation der experimentellen Daten intensiv diskutiert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7162Innerhalb der bestehenden Regelungen haben die deutschen Behörden bereits
auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse mehrere Substanzen, die
aufgrund hormoneller Wirkungen als fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind
und daher Artikel 57 Buchstabe c der REACH-Verordnung unterfallen, für die
REACH-Kandidatenliste der zulassungspflichtigen Stoffe vorgeschlagen.
Bisher wurden beispielsweise mehrere Phthalate erfolgreich vorgeschlagen, von
denen die ersten bereits in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe im
Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen und somit
zulassungspflichtig wurden. Die REACH-Verordnung erlaubt es zudem, einzelfallbezogen auch
Stoffe, die keiner der in Artikel 57 Buchstaben a bis e genannten Kategorien
angehören, speziell aufgrund ihrer endokrinen Eigenschaften den besonders
gefährlichen Stoffen (Substances of Very High Concern – SVHC) zuzuordnen
und in die REACH-Kandidatenliste einzustellen (Artikel 57 Buchstabe f).
Derzeit befindet sich ein erster derartiger Vorschlag in der Diskussion, der
ausschließlich mit der hormonellen Wirksamkeit begründet ist (vgl. auch Antwort
zu Frage 21).
Darüber hinaus werden Endokrine Disruptoren für das Human-Biomonitoring
vorgeschlagen, um bessere Daten zur Exposition von Menschen gegenüber
diesen Stoffen zu gewinnen.
Im Bereich des nationalen Arbeitsschutzes wurden in Deutschland z. B.
Steroidhormone durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bewertet und hinsichtlich
ihrer krebserzeugenden/erbgutverändernden/fortpflanzungsgefährdenden
Eigenschaften in sechs Gruppen eingestuft. Die Einstufung erfolgte entsprechend
der hormonellen Wirksamkeit und ist in den entsprechenden Technischen Regeln
(TRGS 905) niedergelegt.
18. Sind die derzeitigen Regelung im Rahmen von REACH aus Sicht der
Bundesregierung ausreichend, um auch den Einsatz von problematischen
Stoffen, beispielsweise hormonell wirksamen Substanzen, in
Importprodukten zu regulieren?
19. Wie schätzt die Bundesregierung die Notwendigkeit der Erweiterung von
REACH, insbesondere um die vom Umweltbundesamt (vgl.
Umweltbundesamt 2011: Karzinogene, mutagene, reproduktionstoxische und andere
problematische Stoffe in Produkten) identifizierten problematischen
Stoffe in Alltagsprodukten, die bisher nicht ausreichend von REACH
reguliert werden, ein?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die REACH-Verordnung sieht ausdrücklich vor, besonders besorgniserregende
Stoffe (SVHC) zu identifizieren, über ein Zulassungsverfahren zu kontrollieren
und zukünftig durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen. Hormonell
wirksame Stoffe werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich adressiert. Solange
noch keine EU-weit einheitlichen Kriterien existieren, setzt sich die
Bundesregierung dafür ein, dass entsprechende Stoffe in Einzelfallentscheidungen
identifiziert und reguliert werden. Als weiteres Verfahren zur Regulierung
gefährlicher Stoffe sieht die REACH-Verordnung Beschränkungen der Anwendung
vor.
Gemäß Artikel 56 REACH ist innerhalb der EU das Einbringen von SVHC, die
in Anhang XIV gelistet sind, in Erzeugnisse zulassungspflichtig. Dieselben
SVHC sind jedoch nicht zulassungspflichtig, wenn sie bereits beim Import des
Erzeugnisses in die EU in diesem enthalten sind. REACH bietet daher die
Möglichkeit, zulassungspflichtige Stoffe in importierten Erzeugnissen – ggf. auch
abhängig von der Entwicklung der Zulassungsverfahren – zusätzlich in ein Be-
Drucksache 17/7162 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschränkungsverfahren zu bringen, um den Import derartiger Erzeugnisse zu
verbieten.
20. Ist der Bundesregierung bekannt, ob derzeit auf der Ebene der
Europäischen Union Vorschläge diskutiert werden, die REACH-Verordnung
dahingehend zu stärken, dass auch importierte Produkte stärker
reglementiert werden können und für diese die gleichen hohen
Schutzanforderungen gelten wie für innerhalb der Europäischen Union hergestellte
Produkte?
Wenn ja, wie sehen diese Vorschläge aus, und wie positioniert sich die
Bundesregierung zu ihnen?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit für eine solche
Erweiterung von REACH, und welche Maßnahmen ergreift sie, um diese
in der Europäischen Union voranzubringen?
Der Bundesregierung sind keine Diskussionen auf EU-Ebene über
Änderungsvorschläge in dem angesprochenen Sinne bekannt.
In Bezug auf Stoffe und Gemische bestehen in der REACH-Verordnung keine
wesentlichen Schutzunterschiede zwischen importierten und in Europa
hergestellten Produkten. Anders ist die Situation in Bezug auf Erzeugnisse, die im
außereuropäischen Ausland unter Verwendung von Stoffen und Gemischen
hergestellt worden sind. In diesem Bereich stößt das Ziel eines einheitlichen
Schutzniveaus an konzeptionelle Grenzen, da die REACH-Verordnung die im
außereuropäischen Ausland stattfindenden Produktionsschritte nicht
unmittelbar erfassen, sondern jeweils nur am importierten Produkt selbst ansetzen kann.
Die REACH-Verordnung enthält zugleich aber auch Instrumentarien, mit denen
relevanten Auswirkungen dieser Unterschiede entgegenwirkt werden kann. Zu
nennen sind hier in erster Linie die seit Mitte dieses Jahres wirksam gewordene
Mitteilungspflicht über das Vorhandensein von Stoffen der Zulassungs-
Kandidatenliste in Erzeugnissen nach Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung
und das Instrumentarium des Titels VIII der REACH-Verordnung zur
Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Produkte.
Letzteres lässt sich nach Artikel 58 Absatz 6 der REACH-Verordnung
insbesondere auch flankierend zu dem Zulassungsregime für besonders
besorgniserregende Stoffe einsetzen, das für sich gesehen die Herstellung von
Erzeugnissen im außereuropäischen Ausland grundsätzlich nicht erfassen kann (vgl.
Antwort zu den Fragen 18 und 19).
Für die Frage, ob diese Ansatzpunkte ausreichen oder weitere Maßnahmen im
Hinblick auf die strukturellen Schutzunterschiede in Bezug auf
Importerzeugnissen erforderlich sind, sollten aus Sicht der Bundesregierung zunächst die
Erfahrungen aus der – künftigen – Anwendung der genannten Instrumente
abgewartet und ausgewertet werden.
21. Sieht die Bundesregierung es als ein Versäumnis und problematisch an,
dass sich bisher keine Stoffe auf der REACH-Kandidatenliste finden, die
speziell aufgrund ihrer hormonellen Eigenschaften ausgewählt wurden?
Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung dies als unproblematisch
an?
Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
dies möglichst schnell zu ändern?
Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 17 und 18 und 19 ausgeführt,
betrachten die deutschen Behörden die Kandidatenliste unter anderem auch als
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7162Instrument zur Identifizierung von Stoffen, die hormonell wirksam sind, nach
Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung. Für eine Aufnahme speziell
aufgrund der hormonellen Eigenschaften sind allerdings einheitliche Kriterien
notwendig, die derzeit noch entwickelt werden. Im Rahmen einer
Einzellfallentscheidung hat Deutschland bereits vorab als erster EU-Mitgliedstaat mit
4- tert-Octylphenol im August 2011 einen Stoff speziell aufgrund seiner
hormonellen Eigenschaften als besonders besorgniserregend vorgeschlagen. 2012
sollen weitere Vorschläge folgen.
22. Sieht die Bundesregierung es als notwendig an, dass anders als in der
bisherigen Risikobewertung von Chemikalien unter REACH diese
Chemikalien nicht mehr allein getrennt voneinander betrachten werden sollen,
sondern die sogenannten Kombinationseffekte stärker berücksichtigt
werden müssen?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung
ergreifen, um dies sicherzustellen?
REACH sieht derzeit eine Risikobewertung von einzelnen Chemikalien (an
sich oder in Gemischen/Erzeugnissen) vor. Wie die Zubereitungsrichtlinie
ermöglichen REACH- und CLP-Verordnung jedoch bereits in bestimmten Fällen
die Berücksichtigung möglicher Kombinationseffekte. In der Vergangenheit
wurde dies im Rahmen von Gruppenbetrachtungen hauptsächlich für Gruppen
strukturähnlicher oder in ähnlicher Weise wirkender Substanzen genutzt.
Gleichzeitig liegen auch unter REACH nicht in allen Fällen die erforderlichen
Daten, z. B. Toxizitäts- und Expositionsdaten der Einzelstoffe, vor, um die
tatsächliche Relevanz möglicher Kombinationseffekte im Einzelfall realistisch
einschätzen zu können. Auch wissenschaftliche Bewertungskonzepte müssen
z. T. noch weiterentwickelt werden. Dazu gehören Kriterien dafür, in welchen
Fällen eine Berücksichtigung möglicher Kombinationseffekte geboten
erscheint bzw. in welchen Fällen durch ein solches, deutlich aufwändigeres
Bewertungsverfahren kein erhöhtes Schutzniveau für Verbraucher, Arbeitnehmer
oder die Umwelt zu erwarten ist. Einer europaweiten Harmonisierung der
Ansätze ist hier große Bedeutung beizumessen.
Im Auftrag des BMU und unter der Federführung der Bundesstelle für
Chemikalien erarbeiten die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das UBA derzeit einen Bericht,
in welchem die bereits unter REACH verfügbaren Möglichkeiten für die
Berücksichtigung von Kombinationseffekten analysiert werden. Darauf
aufbauend soll der Bericht Forschungs- und weiteren Handlungsbedarf zu diesem
übergreifenden Thema aufzeigen und entsprechende Empfehlungen an die
Bundesregierung aussprechen.
Im nationalen Arbeitsschutz werden Kombinationseffekte seit Jahren nach dem
Additivitätssprinzip berücksichtigt. Die entsprechenden Prinzipien sind in der
EU-Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) sowie in den entsprechenden
Technischen Regeln (TRGS 200 und TRGS 402) niedergelegt.
23. Sieht die Bundesregierung derzeit zusätzlich Handlungsbedarf zur
besseren Regulierung von Phtalaten und anderen krebserregenden
Weichmacher innerhalb der REACH-Verordnung?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, aus welchen Gründen sieht sie die gegenwärtigen Regelungen
als ausreichend an?
Drucksache 17/7162 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Müssen aus Sicht der Bundesregierung neben den Phtalaten DEHP, DBP
und BBP die schon in den Anhang XIV der REACH-Verordnung
aufgenommen wurden und deren Zulassung ab 2015 reglementiert wird,
weitere Phtalate unter REACH reguliert werden, und wenn ja, welche?
Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die als Weichmacher bezeichneten Chemikalien stellen keine einheitliche
Klasse von Verbindungen dar, sondern gehören zu unterschiedlichen
Substanzklassen (beispielsweise Phthalate, Adipate oder Citrate). Auch bezüglich Ihrer
toxikologischen Eigenschaften sind diese Substanzen nicht einheitlich.
Phthalate sind i. d. R. nicht krebserzeugend, einige Phthalate sind eindeutig
fortpflanzungsgefährdend.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten
verfolgen die deutschen Chemikalienbehörden das Ziel, alle Phthalate mit einer
Legaleinstufung „reproduktionstoxisch“ für das Zulassungsverfahren unter
REACH vorzuschlagen. DEHP, DBP und BBP wurden in die Liste der
zulassungspflichtigen Stoffe im Anhang XIV der REACH-Verordnung bereits
aufgenommen. Di-iso-butylphthalat (DIBP) befindet sich auf der REACH-
Kandidatenliste und wurde bereits für die Aufnahme in den Anhang XIV priorisiert.
Der Vorschlag von Bis(2-methoxyethyl)phthalat als SVHC für die
Kandidatenliste bzw. das Zulassungsverfahren befindet sich derzeit in der öffentlichen
Kommentierung. Weitere SVHC-Vorschläge für andere Phthalate werden
derzeit erarbeitet.
Handlungsbedarf wird ferner bezüglich der Beschränkung weiterer Phthalate
gesehen. Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 18 und 19 und 20
ausgeführt, können SVHC in Importprodukten ausschließlich durch ein
Beschränkungsverfahren nach der REACH-Verordnung miterfasst werden. Einige
Weichmacher unterliegen bereits Beschränkungen (REACH-Verordnung,
Anhang XVII Nr. 30, 51 und 52). Ein von Dänemark bei der Europäischen
Chemikalienagentur eingereichter Beschränkungsvorschlag zu vier Phthalaten sieht
eine Ausweitung der bestehenden Beschränkungen von drei Phthalaten (DEHP,
DBP, BBP, siehe Nr. 51 des Anhangs XVII) auf alle Verbraucherprodukte vor,
die im Innenraum angewendet werden können oder direkten Kontakt mit Haut
oder Schleimhäuten haben können. Darüber hinaus wird eine gleichlautende
Beschränkung für ein weiteres Phthalat – DIBP – vorgeschlagen, für das bisher
noch keine Beschränkungen galten.
25. Wie hat die Europäische Kommission auf das von der Bundesregierung
übermittelte Dossier zu Polyzyklisch Aromatischen Kohlenwasserstoffen
(PAK) reagiert, in dem vorgeschlagen wird, PAK in
Verbraucherprodukten auf maximal 0,2 mg/kg zu begrenzen, und gibt es derzeit
Überlegungen auf europäischer Ebene diesen Vorschlag umzusetzen?
Wenn ja, wann ist mit einem Regulierungsvorschlag zu rechnen, und wie
wird dieser ausgestaltet sein?
In Reaktion auf das von der Bundesregierung am 2. Juni 2010 übermittelte
Dossier hat die Europäische Kommission den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten am 30. Mai 2011 einen Entwurf für einen Regulierungsvorschlag
vorgelegt. Dieser weicht jedoch sowohl bei den betroffenen Erzeugnissen (nur
Verbraucherprodukte, die für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren geeignet
sind) als auch bei den Grenzwerten deutlich vom deutschen Votum ab. Nach
Meinung der Bundesregierung würde damit das erforderliche Schutzziel nicht
erreicht und für den Vollzug wirft dieser Entwurf viele Fragen auf. Ein entspre-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7162chender Kommentar, dem sich auch andere Mitgliedstaaten anschlossen, wurde
der Europäischen Kommission zugeleitet. Die weiteren Beratungen bleiben
abzuwarten.
26. Teilt die gesamte Bundesregierung die Position des Bundesinstitut für
Risikobewertung zur Definition von endokrinen Disruptoren, die dieses
gemeinsam mit dem britischen Chemicals Regulation Directorate im
Rahmen des Positionspapiers „Regulatory Definition of an Endocrine
Disrupter in Relation to Potential Threat to Human Health“ entwickelt
hat?
27. Möchte die Bundesregierung bei der gesundheitlichen Bewertung von
Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und Chemikalien im Rahmen von
REACH zukünftig die sogenannte Cut-off-Regelung abschaffen, die ein
automatisches Verbot von Pestiziden bewirkt, wenn diese schädliche
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, und eine
Rückkehr zu klassischen Risikobewertungsmaßnahmen vornehmen, wie es das
gemeinsame Positionspapier des Bundesinstitutes für Risikobewertung
und des britischen Chemicals Regulation Diretorate zur Definition von
endokrinen Disruptoren nahelegt?
Wenn ja, mit welcher Begründung vertritt die Bundesregierung diese
Position?
Die Fragen 26 und 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Veröffentlichung „Joint DE – UK position paper; regulatory definition of
an endocrine disrupter in relation to potential threat to human health; proposal
applicalbe in the regulatory context of plant protection products, biocidal
products an chemicals targeted within reach“ vom 16. Mai 2011 stellt einen
Vorschlag des BfR als zuständige Behörde für Belange des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes dar, der zusammen mit der zuständigen Behörde in
Großbritannien entwickelt wurde. Dies ist ein Beitrag zur Fachdiskussion, welche
derzeit zwischen den Fachbehörden auf europäischer Ebene geführt wird. Die
Bundesregierung wird nach Abschluss der Fachdiskussion ihre Haltung
festlegen.
Verordnung über die Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien
28. Wie bewertet die Bundesregierung den vorliegenden Vorschlag zur
Neufassung der EU-Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien (PIC-Verordnung), und welche eventuellen
Änderungsvorschläge wird die Bundesregierung in die Verhandlungen auf der
europäischen Ebene einbringen?
Der Vorschlag der Kommission zur Neufassung der EU-PIC-Verordnung über
die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien beinhaltet überwiegend
technische Anpassungen, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon,
der Übernahme der Aufgaben des IHCP (Institute for Health and Consumer
Protection) in Ispra durch die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) in
Helsinki und durch das Inkrafttreten der REACH- und der CLP-Verordnung
ergeben haben. Darüber hinaus sieht der Kommissionsvorschlag in Artikel 14
Absatz 7 Unterabsatz 1 eine Erleichterung für Exporteure in Fällen vor, in
denen innerhalb der vorgesehenen 60 Tage keine Antwort des Importstaates
eingeht: Die Kommission schlägt für diese Fälle eine Regelung vor, die
gleichlautend auch in Artikel 11 Absatz 2 (b) der Rotterdam-Konvention zum
internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien enthalten ist und bisher in der EU
Drucksache 17/7162 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenicht umgesetzt wurde. Danach soll ein Export auch möglich sein, wenn
amtliche Nachweise darüber vorliegen, dass die betreffende Chemikalie in den
letzten fünf Jahren vor dem Export in dem betreffenden Staat verwendet oder
eingeführt wurde und keine Rechtsvorschriften erlassen wurden, um dies zu
untersagen.
Die Bundesregierung unterstützt weitgehend die von der Kommission
vorgeschlagenen technischen Anpassungen. Sie befürwortet jedoch im Falle der
Nichtäußerung bestimmter Länder auf eine Anfrage eines EU-Mitgliedstaates
einen Export dennoch zuzulassen, wenn diese Chemikalie entweder
a) in dem Importland lizenziert, registriert oder zugelassen ist und über diese
Tatsache Nachweise aus amtlichen Quellen vorliegen oder
b) der beabsichtigte Verwendungszweck in dem Importland (Pestizid oder
Industriechemikalie) sich von dem unterscheidet, aufgrund dessen die
Chemikalie in der EU verboten oder beschränkt ist.
Letzteres soll jedoch nicht gelten für karzinogene, mutagene,
reproduktionstoxische Chemikalien (CMR-), für persistente, bioakkumulierbare und toxische
Chemikalien (PBTs) oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare
Chemikalien (vPvBs). Dieser Vorschlag findet sich nun auch in dem jüngsten
Vorschlag der Präsidentschaft in der Ratsarbeitsgruppe Umwelt (Dokument DS
1495/11).
29. Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung in der jetzigen
Regelung der PIC-Verordnung Wettbewerbsnachteile für Deutschland bei der
Ausfuhr von Chemikalien, und wem gegenüber hat Deutschland diese
Wettbewerbsnachteile?
Vertragsstaaten der Rotterdam-Konvention, die nicht EU-Länder sind, haben
lediglich für die der Konvention unterliegenden derzeit 41 Chemikalien die
ausdrückliche Zustimmung der Empfängerländer einzuholen. Nicht-
Vertragsstaaten haben keinerlei Verpflichtungen. Im Gegensatz dazu haben die EU-
Mitgliedstaaten entsprechend der EU-PIC-Verordnung ausdrückliche
Zustimmungen für alle Chemikalien des Anhangs I Teile 2 und 3 sowie für alle
Verwendungskategorien (Industriechemikalien und Pestizide) einzuholen.
Wettbewerbsnachteile bestehen somit gegenüber allen Ländern, die keine der EU-PIC-
Verordnung vergleichbare Rechtsnorm für Exporte gefährlicher Chemikalien
haben.
Einige Importstaaten, die nicht Vertragsstaaten der Rotterdam-Konvention
sind, lehnen Antworten auf Anfragen grundsätzlich ab, wiederum andere
Staaten weigern sich, das Verfahren für solche Chemikalien bzw.
Verwendungszwecke einzuhalten, die nicht Gegenstand der Rotterdam-Konvention sind.
Dies betrifft die Chemikalien in Anhang I Teil 2 der EU-PIC-Verordnung und
die Chemikalien des Teils 3, sofern diese für einen anderen Verwendungszweck
(etwa Industriechemikalie statt Pestizid) exportiert werden sollen. Der
Wettbewerbsnachteil betrifft zunächst alle Exporteure in der EU, die Chemikalien
exportieren wollen, die nicht von der Rotterdam-Konvention erfasst sind (s. o.).
Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Chemiestandorts Deutschland
werden deutsche Firmen jedoch in besonderem Maße betroffen.
30. Sieht die Bundesregierung das in Artikel 14 des Entwurfs der
neugefassten PIC-Verordnung vorgeschlagene Verfahren, dass beim Handel mit
gefährlichen Chemikalien eine Nichtäußerung des Importlandes nach ei-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7162nem bestimmten Zeitraum als Zustimmung gewertet wird, als ein gutes
Instrument zum Abbau der Wettbewerbsnachteile für Deutschland an?
Der Wortlaut des Artikels 14 Absatz 7 im Vorschlag der Europäischen
Kommission ist grundsätzlich geeignet, die bestehende Wettbewerbssituation für
deutsche Firmen zu verbessern.
Die Bundesregierung ist allerdings der Auffassung, dass der Vorschlag der
Präsidentschaft (vgl. Antwort zu Frage 28) besser dazu geeignet ist, einen
Ausgleich zwischen berechtigten Interessen der Exportwirtschaft einerseits und
dem Erhalt eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt andererseits zu
gewährleisten.
31. Sieht die Bundesregierung auch durch das vorgeschlagene Verfahren,
dass beim Handel mit gefährlichen Chemikalien eine Nichtäußerung des
Importlandes nach einem bestimmten Zeitraum als Zustimmung gewertet
wird, weiterhin die Ziele der Rotterdamer Konvention voll erfüllt, die
sicherstellen sollen, dass Entwicklungs- und Schwellenländer, die nur
über unzureichende Kapazitäten bei der Bewertung und Überwachung
gefährlicher Chemikalien verfügen, von allen notwendigen und
verfügbaren Informationen im vollem Umfang in Kenntnis gesetzt werden, bevor
die Entscheidung zu einer Einführung gefällt wird?
Die Rotterdam-Konvention verlangt, dass dem PIC-Verfahren unterliegende
Chemikalien erst exportiert werden dürfen, wenn der Importstaat dem Import
zugestimmt hat. Dies betrifft ausschließlich Chemikalien in Teil 3 des
Anhangs I der EU-PIC-Verordnung und auch nur den dort genannten
Verwendungszweck. Darüber hinaus sieht die Rotterdam-Konvention in Artikel 11
Absatz 2 selbst vor, dass dies u. a. dann nicht gelten soll, wenn die betreffende
Chemikalie in dem Importstaat registriert ist oder dort legal verwendet oder
eingeführt wird. Weder der Kommissionsvorschlag noch der Vorschlag der
Bundesregierung (vgl. Antwort zu Frage 28) senken das durch die Konvention
sichergestellte Schutzniveau, da beide Vorschläge im Rahmen der Vorgaben des
Artikels 11 Absatz 2 der Rotterdam-Konvention bleiben bzw. die Konvention
das PIC-Verfahren für andere Verwendungszwecke gar nicht vorsieht.
Darüber hinaus ist sichergestellt, dass die relevanten Informationen den
Empfängerländern in jedem Falle vorliegen, da die Notifizierungspflicht unberührt
bleibt. Eine umfangreiche Inkenntnissetzung über die von der jeweiligen
Chemikalie ausgehenden Gefahren ist damit in jedem Falle gewährleistet, so dass
die für eine Entscheidung erforderlichen Daten vorliegen. Die Ziele der
Rotterdam-Konvention werden mit Durchführung der EU-PIC-Verordnung, deren
Anwendungsbereich weit über die sich aus der Rotterdam-Konvention
ergebenden Verpflichtungen hinausgeht, mehr als erfüllt.
32. Sieht die Bundesregierung die Erfüllung hoher Umwelt- und
Sicherheitsstandards bei der Einführung von Chemikalien in Drittländer gegeben,
wenn; wie für die Neufassung der PIC-Verordnung vorgeschlagen, eine
Nichtäußerung eines Landes unter bestimmten Bedingungen als
Zustimmung interpretiert werden kann?
Wenn ja, auf welchen Annahmen beruht diese Einschätzung?
Für den Fall einer unterbleibenden Antwort des Empfängerlandes sind im EU-
Verordnungsentwurf die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 2 der Rotterdam-
Konvention in verschärfter Form übernommen worden. Ferner gilt die EU-PIC-
Verordnung, wie bereits ausgeführt, für alle Exporte von Chemikalien des
Anhangs I unabhängig von ihrer Verwendung. So sind auch ausdrückliche Zustim-
Drucksache 17/7162 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemungen einzuholen für Exporte von Chemikalien, die nicht der Rotterdam-
Konvention unterliegen, zu Verwendungszwecken, die in der EU legal sind.
Den hohen Umwelt- und Sicherheitsstandards der EU wird Rechnung getragen,
indem diese Ausnahme nicht für Chemikalien mit bestimmten besonders
gefährlichen Eigenschaften (CMR, PBT, vPvB) gilt.
33. Wie beurteilt die Bundesregierung die von europäischen
Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik, dass durch die neue Regelung innerhalb
der PIC-Verordnung für Länder außerhalb der Europäischen Union die
Gefahr einer Standardabsenkung besteht, wenn die Ländern nicht mehr
explizit der Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien zustimmen
müssen?
Der durch die Rotterdam-Konvention gewährleistete Standard wird weder
durch den Kommissionsvorschlag noch durch den Vorschlag der
Präsidentschaft zu Artikel 14 Absatz 7 der EU-PIC-Verordnung herabgesetzt (vgl.
Antwort zu Frage 31). Darüber hinaus wird sichergestellt, dass allen Importstaaten
– auch für von der Konvention nicht betroffene Chemikalien – die gleichen
Informationen wie für PIC-Chemikalien zur Verfügung gestellt werden.
Schließlich können diese Staaten den Import von Chemikalien, die in den Teilen 2
und 3 des Anhangs I der EU-PIC-Verordnung aufgeführt sind, durch eine
einfache Mitteilung verweigern. Durch die diskutierte Regelung wird lediglich
unter den genannten Bedingungen ein Export ermöglicht, die Vorgaben der
Konvention werden aber vollumfänglich beachtet.
Insbesondere für die Herausnahme von Chemikalien mit CMR-, PBT- oder
vPvB-Eigenschaften hat Deutschland sich stark eingesetzt. Insgesamt stellt
diese Regelung einen adäquaten Ausgleich zwischen den Interessen der
exportierenden, deutschen Firmen einerseits und den Belangen des Umwelt- und
Verbraucherschutzes andererseits dar.
Phtalate und Weichmacher in Alltagsprodukten
34. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Umweltorganisation
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), dass auf
nationaler Ebene Handlungsbedarf bei der Regulierung des Einsatzes von
Phtalaten und anderen Weichmachern in Alltagsprodukten besteht?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, in welcher Form, und welche Produktgruppen sind vorrangig zu
regeln?
Die Bundesregierung ist bestrebt, das Vorkommen von gefährlichen Stoffen in
Alltagsprodukten zu verringern. Eine nationale Regelung erscheint jedoch
wenig geeignet, die Warenströme, die heute zu einem großen Teil über Importe
aus vielen Ländern erfolgen, zu regeln.
Deutschland unterstützt ausdrücklich ein harmonisiertes europäisches
Vorgehen zu Verwendungsbeschränkungen gefährlicher Stoffe in allen in der EU und
außerhalb Europas gefertigten Verbraucherprodukten, um von
Alltagsprodukten ausgehende gesundheitliche Risiken zu vermeiden.
Der in diesem Zusammenhang identifizierte Handlungsbedarf in Bezug auf
Phthalate und andere Weichmacher wird in der Antwort zu den Fragen 23 und 24
aufgezeigt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/716235. Welche Forschungsprojekte im Bereich der Erforschung der Risiken für
Umwelt und Mensch durch Phtalate und Weichmacher hat die
Bundesregierung seit Beginn dieser Legislatur gefördert, und welche Ergebnisse
liegen bisher vor?
Sollten keine Projekte gefördert worden sein, worin liegen die Gründe
dafür?
Folgende von der Bundesregierung geförderte Projekte werden zurzeit am
Bundesinstitut für Risikobewertung bzw. in dessen Auftrag bearbeitet:
● Entwicklung einer Methode zur Identifizierung von Biomarkern zur
Abschätzung des Gefährdungspotentials nach Exposition mit endokrinen
Disruptoren und Phthalaten
● Kombinierte Migration und Hautpermeation von Phthalaten aus
Bedarfsgegenständen
● Identifizierung molekularer Biomarker zur Abschätzung der endokrinen
Disruptorwirkung von Fremdstoffen in vitro
● Bewertung von Pflanzenschutzmitteln und Industriechemikalien hinsichtlich
möglicher endokrinschädlicher Eigenschaften
● Einfluss von endokrinen Disruptoren am Beispiel von Soja-Isoflavonen auf
die Differenzierung von multipotenten Progenitorzellen des humanen
Brustepithels
● Effekte von Estrogenen auf die Genexpression in humanen Brustkrebszellen
● In vitro Metabolisierung von Phthalaten
● Phthalate und deren Metabolite als endokrine Disruptoren: Einfluss von
verschiedenen Urin-Metaboliten auf die Aktivität der Östrogenrezeptoren.
Im Rahmen des Umweltforschungsplanes werden im Auftrag des UBA ferner
die folgenden Projekte bearbeitet:
● Phthalat-Belastung der Bevölkerung in Deutschland: Expositionsrelevante
Quellen, Aufnahmepfade und Toxikokinetik am Beispiel von DEHP
● Besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH-Überprüfung, ob für
endokrin wirkende Stoffe eine klassische Risikobewertung möglich ist
● Human-Biomonitoring von „neuen“ Schadstoffen (Gesundheitsbezogene
Umweltbeobachtung – GUB)
● Validierung von Mollusken-Reproduktionstests – Etablierung einer OECD
Testguideline zum Nachweis endokriner und reproduktionstoxischer Effekte
bei Schnecken
● Weiterentwicklung von Konzepten zur Identifizierung besonders
besorgniserregender Stoffe im Sinne der REACH – Verordnung
● Experimentelle Klärung regulatorisch relevanter Endpunkte in Abhängigkeit
vom Wirkmechnismus bei der Entwicklung und Validierung eines Fish Full
Life-Cycle (FLC-) Tests im OECD Prüfrichtlinien-Programm
● Themenschwerpunkt „Umwelt und Gesundheit“: Zielkonflikt
energieeffiziente Bauweise und gute Raumluftqualität – Datenerhebung für flüchtige
und schwer flüchtige organische Verbindungen in der Innenraumluft von
Wohn- und Bürogebäuden – Lösungswege
● Validierung eines Mollusken-Reproduktionstestes – Erstellung eines
Detailed Review Paper, Koordinierung der Validierungsarbeiten und
experimentelle Beiträge
Drucksache 17/7162 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode● Globalansatz Umwelt und Gesundheit Teilvorhaben 3: Beobachtung des
Zusammenhanges zwischen der prä-/postnatalen Belastung mit endokrinen
Stoffen und mit Polyfluortensiden (PFT) und der Entwicklung von Kindern.
Ergebnisse dieser laufenden Forschungsprojekte werden erst nach Abschluss
und Vorlage der Endberichte verfügbar sein.
36. Welche Forschungsprojekte zur Überprüfung des toxikologischen
Grenzwertes für Bisphenol A hat die Bundesregierung seit Beginn dieser
Legislatur gefördert, und welche Ergebnisse liegen bisher vor?
Bedarf besteht nach Ansicht der Bundesregierung primär in der Auswertung
der im Rahmen der Registrierung vorgelegten Informationen und Daten.
Die Bundesstelle für Chemikalien hat als für REACH zuständige deutsche
Behörde nach § 4 ChemG der Europäischen Chemikalienagentur ECHA daher
vorgeschlagen, für die ab dem Jahr 2012 startende Stoffbewertung nach den
Artikeln 44 bis 48 REACH u. a. den Stoff Bisphenol A zur Aufnahme in den
Aktionsplan vorzusehen und die Bewertung selbst zu übernehmen. In diesem
Rahmen werden alle vorliegenden Informationen über den Stoff, insbesondere
die Daten aus dem Registrierungsdossier der Industrie, geprüft und es können
weitere Informationen angefordert werden. Entsprechend Artikel 44 Absatz 2
REACH muss der erste Aktionsplan zur Stoffbewertung den Mitgliedstaaten
bis zum 1. Dezember 2011 vorgelegt werden.
37. Ist die Weichmacher- und/oder Phtalatfreiheit ein Kriterium bei den
Beschaffungsrichtlinien für Bundesministerien und nachgeordnete
Behörden?
Wenn nein, ist eine Einführung geplant, oder wird sie aus spezifischen
Gründen als für nicht nötig angesehen?
Die Aktivitäten der Bundesregierung zielen derzeit auf die bereits
beschriebenen Prioritäten auf EU-Ebene im REACH-Bereich ab. Insbesondere sollen die
EU-Abstimmung über anerkannte Kriterien für die einwandfreie
Identifizierung der Endokrinen Disruptoren unterstützt (vgl. Antwort zu Frage 17) und
konkrete Vorschläge für das harmonisierte europäische Vorgehen zu
Verwendungsbeschränkungen für alle Erzeugnisse erstellt werden (vgl. Antwort auf die
Fragen 23 und 24 und 34).
38. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung über die tatsächliche
tägliche Aufnahmemenge und die toxikologischen Gesamtbelastung
(sogenannte Hintergrundbelastung) von Bisphenol A bei Säuglingen,
Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern?
Im Kinder-Umwelt-Survey (KUS) des Umweltbundesamtes wurde im Rahmen
zusätzlicher HBM-Untersuchungen die Belastung von 3- bis 14-jährigen
Kindern mit Bisphenol A untersucht. Die Daten sind im Schlussbericht des UBA
(2008) zum Förderkennzeichen: 01 EH 0202 enthalten. Zur Abschätzung der
mittleren täglichen Aufnahme werden folgende Angaben gemacht:
„Für das Gesamtkollektiv ergibt sich ausgehend von den volumenbezogenen
Gehalten eine mittlere Aufnahme von 0,06 µg/kgKG.dund ausgehend von den
kreatininbezogenen Gehalten eine Aufnahme von 0,05 µg/kgKG.dmit Werten
für das 95. Perzentil von 0,22 bzw. 0,37 µg/kgKG.d.Das AFC-Beratergremium
der EFSA hat im Jahr 2006 die toxikologische Datenlage für BPA neu beurteilt
und einen TDI-Wert von 50 µg/kgKG.dfestgelegt (EFSA 2006). Verglichen da-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/7162mit sind die ermittelten Aufnahmeraten bei den Kindern in Deutschland gering.
Vergleicht man sie aber mit den Daten, die für Erwachsene abgeschätzt wurden,
so deutet sich an, dass die Aufnahme von BPA bei Kindern höher sein könnte
als bei Erwachsenen.“
39. Hat die Bundesregierung mittlerweile Informationen aus der amtlichen
Überwachung zur Migration von Bisphenol A aus Spielzeug eingeholt
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/3809)?
Zu Bisphenol A ist zunächst anzumerken, dass Polycarbonat als Material für
Spielzeug eine untergeordnete Rolle spielt.
Nach hier vorliegenden Informationen sind in den Überwachungsbehörden der
Länder nur vereinzelt Daten zur Migration von Bisphenol A aus Spielzeug
vorhanden. Ferner befasst sich mit diesen Fragen auch die „Kleine Arbeitsgruppe
zu chemischen Stoffen bei Spielzeug“, die von der Europäischen Kommission
als Unterarbeitsgruppe zur Expertengruppe Spielzeugsicherheit eingerichtet
wurde.
40. Wie möchte die Bundesregierung den ausreichenden Schutz insbesondere
von Kindern vor Bisphenol A und anderen hormonellen Schadstoffen
sicherstellen?
41. Sieht es die Bundesregierung als notwendig an, angesichts zur Verfügung
stehender geeigneter Ersatzstoffe sich auf der europäischen Ebene für ein
allgemeines Verbot von Bisphenol A und anderen hormonellen
Schadstoffen einzusetzen, und welche Aktivitäten unternimmt sie derzeit in
diesem Bereich?
Wenn nein, aus welchen Gründe sieht es die Bundesregierung für nicht
notwendig an?
Die Fragen 40 und 41 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in der Antwort zu Frage 36 angesprochene Stoffbewertung nach REACH
für Bisphenol A durch die deutschen zuständigen Behörden soll eine
umfassende Bewertung zu diesem Stoff liefern. Nach Artikel 48 REACH sind nach
Abschluss der Stoffbewertung ggf. Vorschläge zu weiteren
Regulierungsmaßnahmen zu erstellen, beispielsweise die Aufnahme in die Kandidatenliste der
besonders besorgniserregenden Stoffe oder ein Beschränkungsvorschlag.
Hinsichtlich des Vorgehens zu hormonell wirksamen Schadstoffen insgesamt
wird erneut auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 verwiesen.
Nanomaterialien in Alltagsprodukten
42. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Nanomaterialien, die in die Umwelt exponiert werden können, rückverfolgen
zu können?
Welche Rolle kommt hierbei einer umfassenden Datensammlung zum
Einsatz von Nanoprodukten im Hinblick auf den Schutz von Mensch und
Umwelt zu?
43. Hält die Bundesregierung die Einrichtung eines Produktregisters für
rechtlich machbar, und wird sie sich dafür einsetzen?
Drucksache 17/7162 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode44. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Entschließung der
Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands vom 23. Mai 2011,
wonach ein Nanoproduktregister notwendig sei, um Bürgerinnen und
Bürgern einen direkten Zugang zu Informationen über Nanoprodukte zu
ermöglichen?
Die Fragen 42, 43 und 44 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Zur Rückverfolgbarkeit von Nanomaterialien ist neben der Kennzeichnung von
Nanoprodukten die Einführung eines Produktregisters im Gespräch. Im
Hinblick auf den europäischen Binnenmarkt wird dies auch auf europäischer Ebene
diskutiert. Ein solches Register könnte gegebenenfalls zugleich für die
Auskunftsfähigkeit der Behörden gegenüber Bürgerinnen und Bürgern genutzt
werden. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Registers müssen aber
bereits bestehende rechtliche Vorgaben in einzelnen Sektoren, wie z. B.
Zulassungspflichten berücksichtigt werden. Die Bundesregierung wird den
Diskussionsprozess auf europäischer Ebene aktiv begleiten.
45. Wird die Bundesregierung entsprechend der Empfehlung des
Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) vom 1. September 2011 das
Vorsorgeprinzip als Leitprinzip im Umgang mit Unsicherheiten bei der
Nanotechnologie anwenden?
46. Wird die Bundesregierung die vom SRU vorgeschlagenen Instrumente
für den Umgang mit Nanomaterialien oder Nanoprodukten (z. B.
Meldepflicht, Kennzeichnungspflicht, Registrierungspflicht,
Gefährdungshaftung etc.) umsetzen?
Die Fragen 45 und 46 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt das umfangreiche Gutachten des
Sachverständigenrates für Umweltfragen zu „Vorsorgestrategien von Nanomaterialien“. Dies
gilt auch für die Ausführungen zum Vorsorgeprinzip. Die Bundesregierung
beteiligt sich aktiv an den Diskussionen auf europäischer Ebene zu den genannten
Regulationsinstrumenten.
47. Welche Position vertritt die Bundesregierung in der Diskussion zur
Erarbeitung einer einheitlichen Definition von Nanomaterialien auf EU-
und internationaler Ebene (Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD)?
Die EU-Kommission plant, eine Definitionsempfehlung zeitnah vorzulegen.
Diese Empfehlung ist bisher nicht bekannt. Sie sollte vor weiteren Äußerungen
zur Definitionsfrage abgewartet werden.
48. Mittels welcher konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher,
dass keine Sonnenschutzmittel mit nanoskaligem Titandioxid in
Sprayform auf dem Markt sind, die laut Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/5744 nicht als sicher betrachtet werden können?
Sonnenschutzmittel zählen zu den kosmetischen Mitteln. Grundsätzlich dürfen
nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden. Dies gilt auch für
Produkte mit nanoskaligen Bestandteilen. Die Verwendung von Titandioxid als
UV-Filter in kosmetischen Mitteln ist auf europäischer Ebene geregelt und wird
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/7162derzeit vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit bei der
Europäischen Kommission neu bewertet.
49. Enthalten die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bzw. die Verordnung (EG)
Nr. 258/97, nach denen Lebensmittel bzw. Lebensmittelzusatzstoffe, die
unter Einsatz der Nanotechnologie hergestellt werden, zugelassen werden
müssen, nanospezifische Risiko- und Zulassungskriterien?
Falls nein, warum geht die Bundesregierung in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 17/5744 dann davon aus, dass die Zulassung nach diesen
Verordnungen sicherstellt, dass von derartigen Lebensmitteln keine
gesundheitlichen Gefahren ausgehen?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage in
Bundestagsdrucksache 17/5643 dargelegt wurde, sieht die Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 eine Zulassungspflicht für Lebensmittelzusatzstoffe vor. Sollen
bereits gesundheitlich bewertete und zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in
einer anderen als der bereits geprüften und zugelassenen Form verwendet
werden, also z. B. in Form von Nanomaterialien, ist eine erneute
Sicherheitsbewertung und ggf. Neuzulassung erforderlich. Sollten der zuständigen Prüfbehörde
(Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, EFSA) die für einen solchen
Stoff vorgelegten Daten nicht ausreichen, um zu einer positiven
Schlussfolgerung hinsichtlich der Sicherheit zu gelangen, da z. B. für den in Rede stehenden
Stoff erforderliche, nanospezifische Tests nicht durchgeführt worden sind, kann
eine Zulassung nicht erteilt werden. Entsprechendes gilt auch für
Lebensmittelzutaten in gezielt hergestellter nanopartikulärer Form, sofern sie unter den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 fallen. Dies ist dann
der Fall, wenn durch den Einsatz eines nicht üblichen Herstellungsverfahrens –
also z. B. der Nanotechnologie – das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat
eine bedeutende Veränderung hinsichtlich Zusammensetzung oder Struktur
erfahren hat und das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat vor dem 15. Mai
1997 in der EU noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen
Verzehr verwendet worden ist. Diese Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten
unterliegen einer Zulassungspflicht. Eine Zulassung kann auch hier nur erteilt
werden, wenn eine positive Bewertung im Hinblick auf Sicherheit vorliegt.
50. Wie viele Daten müssen aus Sicht der Bundesregierung vorliegen, um mit
hinreichender Sicherheit festzustellen, ob bei Nanomaterialien wie
Kohlenstoff-Nanoröhrchen (CNTs) oder Titandioxid bei Inhalation, bei
denen derzeit laut Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/5744 Hinweise auf eine möglicherweise krebsauslösende
Wirkung vorliegen, eine potenziell krebserzeugende Wirkung vorliegt?
In erster Linie ist dies eine Frage der Qualität der Daten, nicht deren Quantität.
Titandioxid wurde unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten von der
International Agency for Research on Cancer (IARC) als möglicherweise
krebserregend für den Menschen eingestuft (Kategorie IIB), für Kohlenstoff-
Nanoröhrchen (CNT) liegt bislang keine derartige Einstufung vor.
Die Evidenz für Titandioxid beruht im Wesentlichen auf einer einzigen
tierexperimentellen Studie zur Langzeit-Inhalation (Heinrich et al., Inhalation
Toxicology 7, 533-556, 1995). Diese liefert Hinweise, dass es bei hoher Exposition
zu chronisch-entzündlichen Prozessen und zur Tumorbildung in der Ratte
kommt. Für CNT liegen bisher keine Langzeitstudien vor. Epidemiologische
Studien zu den genannten Nanomaterialien sind – soweit überhaupt
vorhanden – in ihrer Aussagekraft unzureichend.
Drucksache 17/7162 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKeine der relevanten Untersuchungen wurde nach international anerkannten
Standardkriterien durchgeführt, was eine regulatorisch relevante Einstufung
zusätzlich erschwert. Nanomaterialien, die als Prüfsubstanzen in toxikologischen
Tests eingesetzt werden, sind gründlich hinsichtlich ihrer physiko-chemischen
und biologischen Eigenschaften in der jeweiligen Testumgebung zu
charakterisieren. Die hierzu notwendigen Minimalanforderungen werden derzeit gerade
erst erarbeitet, z. B. auf der Ebene der OECD in der Working Party for
Manufactured Nanomaterials (WPMN). Diese Kriterien müssen noch in
Standardleitlinien für die toxikologische Prüfung zusammen mit weiteren nano-
spezifischen Anpassungen eingearbeitet werden.
51. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob, und wenn ja,
welchen Einfluss die Verwendung von Nanomaterialien auf den
Recyclingprozess von Produkten haben kann?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Untersuchungsergebnisse vor. Im
Rahmen des Umweltforschungsplans des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ist die Vergabe eines Forschungsvorhabens
beabsichtigt, durch das abfallwirtschaftlich relevante Aspekte der Nutzung von
Nanomaterialien oder von Stoffen, bei deren Herstellung Nanomaterialien
eingesetzt wurden, untersucht werden sollen. Auf Betreiben der Bundesregierung
hat die OECD eine Vorstudie zum Thema durchführen lassen, die in eine
größere Studie münden dürfte.
52. Ist die von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 17/3771 angekündigte Bewertungsmatrix zur Untersuchung
tatsächlicher Umweltentlastungspotenziale durch den Einsatz von
Nanomaterialien während des gesamten Lebenszyklus bereits erarbeiten worden,
und welche Parameter umfasst sie?
Die NanoKommission der Bundesregierung hat in der Dialogphase 2009 bis
2011 einen „Leitfaden zur Erhebung und Gegenüberstellung von Nutzen- und
Risikoaspekten von Nanoprodukten“ vorgelegt. Dieser Leitfaden enthält
einerseits Parameter zur Charakterisierung des zu untersuchenden Produktes,
andererseits in Form einer mehrstufigen Excel-Tabelle einen Kriterienkatalog, mit
dessen Hilfe der Nutzen des Produktes im Sinne der Nachhaltigkeit
beschrieben und wenn möglich zu quantifizieren ist. Diese Kriterien beziehen sich auf
Nutzen- und Risikoaspekte entlang des Lebenszyklus von Nanoprodukten
sowohl für die Kategorie Umwelt als auch für die Kategorien Verbraucher,
Arbeitnehmer, Gesellschaft und Unternehmen. Der o. g. Kriterienkatalog versteht
sich nicht als Bewertungsinstrument, sondern als Hilfestellung für eine erste
Einschätzung von Nutzen- und Risikoaspekten von Nanoprodukten und als
Instrument zur Förderung eines transparenten und sachlichen
Stakeholderdiskurses. Der Leitfaden ist im Internet auf den Seiten des BMU abrufbar:
www.bmu.de/chemikalien/nanotechnologie/nanodialog/doc/46552.php).
53. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass der Einsatz
von Nano-Titandioxid oder Nanosilber in Konsumgütern einen
umweltentlastenden Effekt hat?
Es ist bekannt, dass durch den Zusatz von nanoskaligem Titandioxid oder
Silber durch deren antimikrobielle Wirkung ein Bewuchs durch Mikroorganismen
(Bakterien, Pilze) und damit einhergehende Verschmutzung verringert, wenn
nicht sogar vermieden wird. Dadurch können die Lebensdauer und die Optik
der Produkte erhöht werden und der Reinigungsaufwand vermindert werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/7162Einen umweltentlastenden Effekt erhält man auf diese Weise durch die
Einsparung von Ressourcen zur Herstellung des Produkts und der
Reinigungsutensilien. Vollständige Untersuchungen des gesamten Lebenszyklus gibt es zurzeit
kaum (Beispiel T. Walser, E. Demou, D.J. Lang, S. Hellweg (2011):
Prospective Environmental Life Cycle Assessment of Nanosilver T-Shirts.
Environmental Science and Technology 2011, 45, 4570 bis 4578).
Zudem trägt das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen
der Fördermaßnahme NanoNature dazu bei, Erkenntnisse über
Umweltwirkungen des Einsatzes von Nano-Titanoxid und Nanosilber in Konsumgütern zu
generieren. Nähere Informationen zu den geförderten Projekten finden sich auf
der Internetseite
www.nanopartikel.info.
54. Welchen Vorteil haben Verbraucherinnen und Verbraucher durch den
Einsatz von nanoskaligem Titandioxid oder Nanosilber in Konsumgütern,
und gibt es Alternativen zu diesen Produkten?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, mögliche Vorteile für
Verbraucherinnen und Verbraucher zu beurteilen, da diese je nach den Erwartungen der
Verbraucherinnen und Verbraucher unterschiedlich ausfallen können. Wie jede
neue Technologie setzt die Nanotechnologie einen verantwortungsbewussten
Umgang mit ihr voraus. Die Bundesregierung sieht es deshalb vorrangig als
ihre Aufgabe an, ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit des Einsatzes zu
legen. Unabhängig von Art und Größe der Bestandteile dürfen grundsätzlich
nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden.
55. Mittels welcher konkreten Maßnahmen setzt die Bundesregierung die
Empfehlungen der NanoKommission vom Februar 2011 um?
Mit der Umsetzung der Empfehlungen der NanoKommission setzt sich derzeit
die Bundesregierung auseinander. Der NanoDialog wird unter der
Federführung des BMU in anderer Form fortgesetzt. Einzelheiten zum NanoDialog sind
auf der Internet-Seite des BMU abrufbar:
(
www.bmu.de/chemikalien/nanotechnologie/nanodialog/doc/37262.php).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]