[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7473
17. Wahlperiode 26. 10. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
21. Oktober 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thilo Hoppe, Kerstin Andreae,
Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6956 –
Auslandsinvestitionspolitik der Bundesregierung und der Europäischen Union
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Lissabonner Vertrag besitzt die Europäische Union (EU) die
ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen, die damit zum
integralen Bestandteil der europäischen Handelspolitik wurden. Hierzu gab es am 7. Juli
2010 eine Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer
umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“ und zeitgleich den
Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Europäischen Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale
Investitionsabkommen (BITs – Bilateral Investment Treaties) zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittländern. Zudem gibt es eine Entschließung des
Europäischen Parlaments zur künftigen Auslandsinvestitionspolitik vom 6. April 2011.
Bisher sind sowohl die inhaltliche Ausrichtung einer zukünftigen europäischen
Auslandsinvestitionspolitik als auch der Umgang mit bisherigen BITs nicht
abschließend geklärt, vielmehr hat es über diese Fragen in den vergangenen
Monaten einen intensiven Streit zwischen EU-Mitgliedstaaten, Europaparlament
und Europäischer Kommission in Brüssel gegeben.
Bisher basiert der rechtliche Schutz internationaler Investitionen im
Wesentlichen auf einem dichten Netzwerk bilateraler Investitionsschutz- und
Investitionsförderverträge (BITs), wobei Deutschland weltweit die meisten BITs
unterhält. BITs schützen typischerweise gegen diskriminierende oder
anderweitig unfaire Behandlung eines Investors durch den Gaststaat. Sie gewährleisten
Schutz und Sicherheit für die Investition und garantieren den freien Verkehr von
Kapitalerträgen. Darüber hinaus enthalten die meisten BITs eine Schiedsklausel,
die es Investoren ermöglicht, ihren Gaststaat unmittelbar vor einem
internationalen Schiedsgericht zu verklagen.
BITs werden dahingehend kritisiert, dass sie einzig auf den Investorenschutz
ausgerichtet sind. Soziale, ökologische oder entwicklungspolitische Pflichten
für Investoren spielen hingegen keine Rolle. Auch der Schutz des
wirtschaftspolitischen und regulatorischen Spielraums (policy space) der Gaststaaten wird
durch BITs gefährdet.
1. Mit welchen Zielen und welchen konkreten Aktivitäten hat sich die
Bundesregierung im Zuge der Auseinandersetzung mit der Europäischen
Kommission über den Umgang mit den bisherigen BITs sowie über den zukünftigen
Kurs der internationalen Investitionspolitik Europas eingebracht?
Kernanliegen der Bundesregierung ist es, dass nach erfolgtem
Kompetenzübergang für ausländische Direktinvestitionen auf die EU keine Zweifel an der
völkerrechtlichen Fortgeltung der bestehenden Investitionsförder- und -
schutzverträge der Mitgliedstaaten aufkommen. Diese müssen fortgelten, bis sie durch
entsprechende EU-Abkommen ersetzt werden, die Investoren einen
vergleichbaren Schutz wie die bestehenden Abkommen der Mitgliedstaaten bieten.
a) Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg des Engagements der
„Friends of Investment“-Gruppe bzw. den bisher erreichten
Diskussionsstand in Brüssel?
Der Bundesregierung ist es gelungen, in den Verhandlungsmandaten, die der
Europäischen Kommission am 12. September 2011 durch den Rat erteilt wurden,
festzuschreiben, dass die Investitionsschutzkapitel in den geplanten
Freihandelsabkommen mit Kanada, Indien und Singapur einen vergleichbaren
Schutzstandard bieten wie bestehende Abkommen Deutschlands und anderer
Mitgliedstaaten, die durch diese Abkommen ersetzt werden.
Insbesondere konnte gemeinsam mit allen anderen 26 Mitgliedstaaten Konsens
darüber erzielt werden, dass künftige EU-Investitionsschutzabkommen als
gemischte Abkommen, das heißt im Namen aller 27 Mitgliedstaaten und der EU
mit dem Drittstaat, geschlossen werden. In den geplanten Abkommen sollen
Bereiche einbezogen werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.
b) Wo sieht die Bundesregierung am Verordnungsvorschlag und in der
Ausrichtung der internationalen EU-Investitionspolitik noch
Veränderungsbzw. Verbesserungsbedarf?
Die Bundesregierung sieht Veränderungsbedarf im Hinblick auf die Schaffung
von Rechtssicherheit bezüglich der Fortgeltung abgeschlossener
Investitionsschutzverträge der Mitgliedstaaten. Diese müssen fortgelten, solange keine
neuen EU-Verträge mit adäquatem Rechtsschutz abgeschlossen werden.
Auch muss eine hinreichende Beteiligung des Rates bei Maßnahmen, die die
Europäische Kommission auf Basis der geplanten Verordnung trifft, gewährleistet
werden.
Ziel der Bundesregierung ist die Sicherstellung eines hohen Schutzstandards für
Investitionen in Drittstaaten im Interesse deutscher und europäischer
Unternehmen, insbesondere Beibehaltung umfassenden Enteignungsschutzes,
bestehender Regeln zur Transferfreiheit, Gleichbehandlung, Sicherheit und faire
Behandlung für Investoren sowie ein eigenes Schiedsklagerecht der Investoren.
c) Mit welchen Interessenvertreterinnen und -vertretern aus der Wirtschaft
hat sich die Bundesregierung über den Umgang mit den bisherigen BITs
und über den zukünftigen Kurs der internationalen Investitionspolitik
Europas ausgetauscht (bitte Organisationen und Personen auflisten)?
Die Bundesministerien sind im ständigen Kontakt mit Vertretern der Wirtschaft,
unter anderem bei Veranstaltungen zum Thema Investitionsschutz.
d) Mit welchen Vertreterinnen und Vertretern aus der Zivilgesellschaft hat
sich die Bundesregierung über den Umgang mit den bisherigen BITs und
über den zukünftigen Kurs der internationalen Investitionspolitik
Europas ausgetauscht (bitte Organisationen und Personen auflisten)?
Bei Veranstaltungen gibt es auch Kontakte zu Organisationen der
Zivilgesellschaft.
e) Auf welche Weise berücksichtigt die Bundesregierung generell die
Zivilgesellschaft im Bereich internationaler Investitionspolitik?
Hier gelten, wie auch in anderen Fällen, die Regeln der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesregierung.
2. Wann rechnet die Bundesregierung damit, dass der Europäische Rat und das
Europäische Parlament eine gemeinsame Position zu der vorgeschlagenen
Verordnung zur Einführung einer Übergangsregelung für
Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erreichen?
Die Bundesregierung kann derzeit nicht abschätzen, ob und wann eine
gemeinsame Position gefunden werden kann.
a) Was genau sind hierbei die zentralen Punkte, die derzeit noch kontrovers
diskutiert werden?
Zentraler Punkt ist für die Mitgliedstaaten, dass bestehende
Investitionsförderungs- und -schutzverträge (im Folgenden IFV) solange fortgelten müssen, bis
diese durch EU-Abkommen ersetzt werden.
Der Verordnungsentwurf sieht dagegen vor, dass die Ermächtigung eines
Mitgliedstaats, bestehende Abkommen beizubehalten, jederzeit von der EU-
Kommission widerrufen werden kann, wenn diese im Widerspruch zu EU-Politiken
stehen, gegen EU-Recht verstoßen oder der Rat der EU-Kommission kein
Verhandlungsmandat für EU-Abkommen erteilt.
Diese Position ist nicht tragfähig. Die EU-Kommission erhielte bei Umsetzung
der geplanten Verordnung die Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Beendigung
völkerrechtlicher Verträge zu zwingen, ohne den sonst üblichen Regeln
(Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258, 260 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) folgen zu müssen.
b) Warum hat die Bundesregierung sich auf europäischer Ebene bei der
vorgeschlagenen Verordnung nicht dafür eingesetzt, dass es eine „sunset
clause“ gibt, die festlegt, bis wann die bestehenden BITs spätestens in
EU-Abkommen überführt sein müssen?
Eine „sunset clause“ könnte eine Kündigung von 130 abgeschlossenen
völkerrechtlichen Verträgen durch Deutschland erforderlich machen. Da die EU nicht
in der Lage ist, in einer kurzen Zeitperiode – angedacht war auf EU-Ebene ein
Zeitraum von fünf bis acht Jahren – neue Verträge mit 130 Staaten
auszuhandeln, würden bestehende Verträge ersatzlos wegfallen. Die Mitgliedstaaten der
EU haben über 1 200 IFV abgeschlossen.
Im Übrigen würde eine „sunset clause“ die Abänderung der bestehenden
völkerrechtlichen Verträge vor Kündigung erforderlich machen, da in den bestehenden
Abkommen festgelegt ist, dass diese 15 Jahre nach Kündigung fortgelten
(sogenannte Nachwirkungsklausel). Eine Verordnung, die eine „sunset clause“
enthält, würde die Bundesrepublik Deutschland dazu zwingen, die
Nachwirkungsklauseln in allen 130 bestehenden IFV abzuändern. Mit der Abänderung
müssten sich alle Vertragspartner einverstanden erklären. Die Abänderung
völkerrechtliche Verträge bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages in
Form eines Zustimmungsgesetzes.
Im Übrigen würde in bestehende Rechtspositionen der Investoren eingegriffen,
was unter Umständen erhebliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen
könnte.
c) Inwieweit tritt die Bundesregierung dafür ein, dass BITs überhaupt in
EU-Verträge überführt werden, und welchen konkreten zeitlichen
Rahmen strebt sie hierbei gegebenenfalls an?
Die Bundesregierung unterstützt eine progressive Überführung bestehender IFV
in EU-Abkommen, sofern diese einen vergleichbaren Schutzstandard wie die
bisherigen IFV bieten.
Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im Rat auch der Erteilung von
Verhandlungsmandaten über die Aufnahme von Investitionsschutzkapiteln in die
geplanten Freihandelsabkommen mit Kanada, Indien und Singapur zugestimmt.
Hierdurch findet eine Ersetzung des deutsch-indischen IFV sowie des
deutschsingapurischen IFV durch entsprechende EU-Abkommen statt.
d) Warum hat sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dagegen
ausgesprochen, umfassende Überprüfungen der BITs vorzunehmen, bevor diese in
EU-Recht überführt werden?
Bestehende IFV der Mitgliedstaaten müssen nicht in EU-Recht überführt
werden. Durch den Kompetenzübergang für ausländische Direktinvestitionen auf
die EU wird die Gültigkeit dieser völkerrechtlichen Verträge nicht tangiert.
3. Welche Auswirkungen hat nach Auffassung der Bundesregierung die
Kompetenzverschiebung der Auslandsinvestitionspolitik auf EU-Ebene für das
Investitionsverhalten deutscher Unternehmen?
Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass Investoren verstärkt die
Absicherung politischer Risiken durch Bundesgarantien nachfragen werden,
und welche Folgen würde dies nach Einschätzung der Bundesregierung
haben?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
4. An welchen laufenden Verhandlungen zu BITs ist die Bundesregierung
beteiligt?
Die Bundesrepublik Deutschland hat vor dem 1. Dezember 2009 mit
folgenden Ländern Verhandlungen aufgenommen: Äquatorialguinea, Côte d’Ivoire,
Dominikanische Republik, Eritrea, Kamerun, Kolumbien, Kosovo, Malawi,
Malaysia, Montenegro, Ruanda, Serbien, Seychellen, Syrien, Tunesien, Uganda.
a) Welche weiteren Verhandlungen sind geplant bzw. in Vorbereitung?
Es sind derzeit keine Verhandlungen mit weiteren Ländern geplant oder in
Vorbereitung.
b) Um welche weiteren Verhandlungskompetenzen für eigene BIT-
Verhandlungen will sich die Bundesregierung gegenüber der EU bemühen,
sofern dies EU-rechtlich zukünftig ermöglicht wird?
Ob sich die Bundesregierung um eine Rückermächtigung für die Aufnahme
eigener Verhandlungen mit Drittstaaten einsetzen wird, ist derzeit offen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluss des Europäischen
Parlaments zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik, und
inwieweit will sie dessen Vorschläge umsetzen?
Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung von Beschlüssen des
Europäischen Parlaments vor.
6. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass bei einer
zukünftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik eine Balance zwischen
Investorenrechten und -schutz einerseits und der Erhaltung politischer
Handlungsspielräume der Gaststaaten für öffentliche Interessen andererseits
erreicht und eingehalten wird?
Welche konkreten Änderungen gegenüber den bisher bestehenden deutschen
BITs sind dafür nach Auffassung der Bundesregierung notwendig?
In den Mandaten für die Aufnahme von Verhandlungen über ein
Investitionsschutzkapitel in die geplanten Freihandelsabkommen mit Kanada, Indien und
Singapur, deren Erteilung die Bundesregierung am 12. September 2011 im Rat
zugestimmt hat, wird festgelegt, dass das Investitionsschutzkapitel nicht dazu
führen darf, dass das Recht von Staaten und der EU beschränkt wird, gemäß
ihren jeweiligen Zuständigkeiten Maßnahmen nicht diskriminierender Art
anzunehmen, die erforderlich sind, um legitime Ziele der öffentlichen Ordnung in
den Bereichen Soziales, Umwelt, Sicherheit, öffentliche Gesundheit und
Gefahrenabwehr zu verfolgen sowie diese durchzusetzen. Das Abkommen muss die
Politik der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Förderung und den
Schutz der kulturellen Vielfalt achten. Diese Verpflichtung gilt wechselseitig.
Hierfür sind keine Änderungen zu bestehenden deutschen IFV erforderlich.
7. Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung zukünftig eine
Ausweitung der Investorenpflichten in BITs anzustreben, und wie sollten diese
konkret aussehen?
Es wird keine Ausweitung von Investorenpflichten in IFV angestrebt. Dem
Gaststaat steht es bereits heute frei, die Zulassung von Investitionen an
Bedingungen wie beispielsweise die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards zu
binden und Investoren weitere Pflichten aufzuerlegen.
8. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass zukünftig hinsichtlich der
Investorenrechte eine präzise und restriktive Sprache in den BITs gewählt
wird, die eine weitreichende und unvorhersehbare Interpretation der
Investorenrechte durch internationale Schiedsgerichte verhindert, und wenn nein,
warum nicht?
Nein, entsprechende Versuche in NAFTA-Abkommen (NAFTA: North
American Free Trade Area) haben sich nicht bewährt.
9. Inwieweit sollten zukünftig nach Auffassung der Bundesregierung
verpflichtend Standards zum Schutz der Umwelt und natürlichen Ressourcen,
der Kernarbeitsrechte und anderer sozialer Vorkehrungen aufgenommen
werden?
Die Frage wird den dafür einschlägigen Abkommen, wie beispielsweise den
ILO-Kernarbeitsnormen oder dem Kyoto-Protokoll, vorbehalten. IFV stehen
der Anwendung dieser Abkommen nicht entgegen; ebenso wie der
Anwendbarkeit der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.
10. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass in allen zukünftigen BITs
ein Verweis auf die aktualisierten OECD-Leitsätze (OECD = Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) für multinationale
Unternehmen aufgenommen wird, und wenn nein, warum nicht?
Nein, eine Reduzierung alleine auf die OECD-Leitsätze würde zahlreiche
andere Instrumente diskriminieren.
11. Inwiefern sieht die Bundesregierung die gegenwärtig bestehenden BITs als
vereinbar mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen an,
und wie wird die Einhaltung der darin festgeschriebenen Standards
überprüft?
Es gibt keine Unvereinbarkeit. Die OECD-Leitsätze für multinationale
Unternehmen finden neben den IFV Anwendung. Eine Verletzung der OECD-
Leitsätze kann bei der zuständigen Nationalen Kontaktstelle gerügt werden. Diese
prüft das Anliegen und leitet bei Annahme der Beschwerde ein
Vermittlungsverfahren ein.
12. Hält die Bundesregierung die Einbeziehung sozialer und ökologischer
Mindestkriterien in BITs für sinnvoll und realisierbar, und wenn nein,
warum nicht?
Nein, diese Frage wird einschlägigen Fachabkommen vorbehalten (unter
anderem ILO-Kernarbeitsnormen, Kyoto-Protokoll, OECD-Leitsätze für
multinationale Unternehmen).
13. Inwieweit gewährleistet die Bundesregierung derzeit, dass ihre
Auslandsinvestitionspolitik im Einklang steht mit anderen Politikzielen wie
Umweltschutz, menschenwürdiger Arbeit, Gesundheit sowie Erreichung der
Millenniumsentwicklungsziele?
Deutschland ist Unterzeichnerstaat der OECD-Leitsätze für multinationale
Unternehmen, bei denen es sich um gemeinsame Empfehlungen der 34
Regierungen der OECD-Länder und von derzeit acht Nichtmitgliedsländern handelt.
Ziel ist die Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Verhaltens bei
Auslandsinvestitionen und die Verhinderung negativer Folgen internationalen
unternehmerischen Handelns auf Gesellschaften, Wirtschaft und Umwelt. Die
Leitsätze stellen eine Ergänzung zum bestehenden lokalen und internationalen
Recht dar und sind für Verhalten bestimmt, das über die gesetzlichen Vorgaben
hinausgeht. Die OECD-Leitsätze bieten einen international ausgearbeiteten und
anerkannten Handlungsrahmen in den Bereichen Menschenrechte,
Beschäftigungspolitik, Informationspolitik, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung,
Verbraucherinteressen, Wissenschaft und Technologie, Wettbewerb und
Besteuerung. Von Juni 2010 bis zum 25. Mai 2011 (50. Jahrestag der OECD) wurde
eine umfangreiche Überarbeitung der OECD-Leitsätze vorgenommen, mit der
diese insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Zulieferkette und
Sorgfaltsprinzip erweitert wurden.
14. Welche Bundesministerien sind an den Verhandlungen für BITs beteiligt,
und inwiefern wird dadurch die Berücksichtigung von verschiedenen
Politikzielen sichergestellt?
An der Verhandlung von IFV sind das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie, das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Finanzen
beteiligt. Hierdurch wird die Berücksichtigung der unterschiedlichen Politikziele
gewährleistet.
15. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass es zukünftig eine klare und
eindeutige Definition auf Grundlage der jüngsten OECD-
Referenzdefinition für den Begriff „ausländische Direktinvestitionen (FDIs)“ und für den
Begriff „ausländischer Investor“ für BITs gibt, und wenn nein, warum
nicht?
Nein. Im Rahmen ihrer Verhandlungskompetenz (Artikel 207 AEUV) wird die
EU den Investitions- und Investorenbegriff ausfüllen und sich dabei an der „best
practice“ der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Vorstellung der
Verhandlungspartner orientieren. Die OECD-Referenzdefinition für den Begriff
„ausländische Direktinvestitionen (FDIs)“ und für den Begriff „ausländischer
Investor“ wurde aus Gründen der Schaffung einer einheitlichen Erhebungsbasis
für Statistiken über ausländische Direktinvestitionen vorgenommen. Diese folgt
dem Konzept der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
16. Setzt sich die Bundesregierung für eine Differenzierung nach Real- und
Portfolioinvestitionen in BITs ein, und wenn ja, in welcher Weise, und
wenn nein, warum nicht?
Nein, die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass IFV auch künftig
Portfoliowie Direktinvestitionen schützen. Eine Abgrenzung zwischen Portfolio- und
Direktinvestitionen ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
17. Warum hat sich die Bundesregierung bei den noch andauernden
Auseinandersetzungen auf EU-Ebene besonders stark gegen den Bezug auf
Prinzipien der Unternehmensverantwortung (Corporate Social Responsibility)
in der zukünftigen EU-Auslandsinvestitionspolitik ausgesprochen?
Siehe die Antwort zu Frage 9.
18. Inwiefern sieht die Bundesregierung Kapitalbilanzoffenheit als
entscheidenden Bestandteil von BITs und setzt sie sich dafür in den Verhandlungen
ein?
Die Bundesregierung befürwortet die Beibehaltung einer im Einklang mit
Artikel 64, 75 AEUV stehenden vollumfänglichen Transferklausel als wesentlichen
Bestandteil von IFV.
19. In welchen deutschen BITs ist festgelegt, dass nicht das Patentrecht des
Gastlandes zur Anwendung kommt, und sieht die Bundesregierung hier
Reformbedarf, etwa in Bezug auf die Verhinderung der Produktion von
Generika?
In keinem deutschen IFV wurde festgelegt, dass nicht das Patentrecht des
Gaststaates zur Anwendung gelangt. Die Bundesregierung sieht daher hier keinen
Reformbedarf.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Reformbedarf des Systems der
Streitschlichtung?
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das bisherige System der
Streitschlichtung zwischen Investor und Staat dazu geeignet ist, die
komplexe und sensible Abwägung zwischen Politikzielen, zwischen
öffentlichen und privaten Gütern vorzunehmen?
Ja, die Streitschlichtung durch Internationale Schiedsgerichte und insbesondere
die Klagemöglichkeit vor solchen Gerichten ist als eine Alternative zum
herkömmlichen diplomatischen Schutz anzusehen, die den wirtschaftlichen
Interessen der Investoren und den Interessen der an ausländischen Investitionen
interessierten Staaten besser gerecht wird. Dies war auch der zentrale Grund für
die Ausarbeitung der Konvention über die Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten, der ICSID-Konvention. Es obliegt in erster Linie den Vertragspartnern eines
bilateralen Investitionsschutzvertrages, insoweit für Rechtssicherheit zu sorgen.
Dies sollte nicht allein den Schiedsgerichten überlassen bleiben.
b) Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass das System zur Regelung von Investor-Staat-
Streitigkeiten transparenter wird, und warum hat sie sich in den jüngeren und
noch andauernden Auseinandersetzungen auf EU-Ebene besonders
stark dagegen engagiert, die von der Europäischen Kommission
angedachten Transparenzregelungen bei den Investor-to-State-
Streitschlichtungsverfahren in die zukünftige EU-Auslandsinvestitionspolitik
aufzunehmen?
Die Bundesregierung und die Europäische Kommission unterstützen durchaus
die Bestrebungen nach größerer Transparenz im Bereich des Investor-Staat-
Schiedsverfahrens. Transparenzregeln werden dabei nicht als Selbstzweck
angesehen, sondern sollen einerseits das öffentliche Interesse an einem Verfahren
befriedigen, an dem ein Staat beteiligt ist, der seinen Bürgern Transparenz bei
rechtlichen Auseinandersetzungen mit Investoren schuldet; sie sollen
andererseits aber auch die Interessen der Investoren berücksichtigen, die in erster Linie
auf eine sachbezogene und gerechte Entscheidung bauen. Das Verfahren und die
Entscheidung könnten bei unbeschränkter Öffentlichkeit sachfremd beeinflusst
werden.
Im Rahmen der Reform der Arbitration Rules des International Centre for the
Settlement of Investment Disputes (ICSID) im Jahr 2006, auf die der deutsche
Mustervertrag für Investitionsschutzverträge verweist, wurden bereits
weitreichende Transparenzregeln eingeführt (unter anderem die Veröffentlichung
von Schiedssprüchen und Beteiligungsmöglichkeiten für „amici curiae“).
Derzeit wird auf UN-Ebene über eine Ergänzung der Arbitration Rules der United
Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL), auf die im
deutschen Mustervertrag ebenfalls verwiesen wird, um Transparenzregeln
verhandelt.
Die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten haben im Rahmen
der Vorbereitung der Sitzung der Arbeitsgruppe II der UNCITRAL über
Transparenzregeln in der Staat-Investor-Schiedsgerichtsbarkeit ihre Meinungen zur
den Vorschlägen der Arbeitsgruppe ausgetauscht. Hierbei gab es in vielen
Fragen einheitliche Auffassungen. Darüber hinausgehende eigene Vorschläge der
Europäischen Kommission sind hier nicht bekannt.
c) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Unabhängigkeit
der Richterinnen und Richter bei dem International Centre for the
Settlement of Investment Disputes (ICSID) sowie bei weiteren
internationalen Schiedsgerichten gewährleistet ist, und wenn ja, wie
begründet sie diese Auffassung (welche klaren Regeln zur Unabhängigkeit
bestehen)?
Jede Tatsache, die Anlass gibt, an der Unabhängigkeit eines Schiedsrichters
zu zweifeln, kann von einer Partei zum Anlass genommen werden, die
Disqualifikation eines Schiedsrichters zu verlangen (Artikel 57 i. V. m. Artikel 14
der ICSID-Konvention). Die Schiedsrichter müssen zu Beginn des
Schiedsverfahrens ihre Unparteilichkeit in einer Erklärung versichern (vgl. ICSID
Arbitration Rule 6 Absatz 2). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, gilt das
Amt des betreffenden Schiedsrichters als niedergelegt.
Die Bundesregierung benennt die deutschen Mitglieder des ICSID Arbitration
Panels.
d) Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass bei einer Reform des Systems
der Streitschlichtung permanente Schlichter eingeführt werden, und
wenn nein, warum nicht?
Nein. Die Einführung permanenter „Schlichter“ widerspricht der
Parteiautonomie. Es steht den Streitparteien zu, selbst zu bestimmen, welcher
Schiedsrichter ihren Streit mit verbindlicher Wirkung entscheidet. Die ICSID Arbitration
Rules (Rule 3) und UNCITRAL Arbitration Rules (Artikel 9) sehen im
Grundsatz vor, dass jede Streitpartei einen Schiedsrichter benennt und beide
Schiedsrichter anschließend den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen. Die
Bundesregierung sieht keine Veranlassung, dieses bewährte System zu ändern.
e) Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass bei einer Reform des Systems
der Streitschlichtung die Streitparteien die Möglichkeit erhalten, neben
dem Aufhebungsverfahren weitere Rechtsmittel einzulegen, und wenn
nein, warum nicht?
Nein. Mit dem Abschluss der Schiedsvereinbarung einigen sich die Parteien
darauf, dass das von ihnen ernannte Schiedsgericht den Streit mit verbindlicher
Wirkung entscheidet („schlichtet“). Die Finalität der Schiedssprüche sorgt für
Rechtssicherheit im Verhältnis zwischen den Parteien und ist zugleich
kostenschonend und effizient.
Mit dem Aufhebungsverfahren wird sichergestellt, dass Schiedssprüche in den
ausdrücklich geregelten Fällen (unter anderem bei fehlender Zuständigkeit des
Schiedsgerichts, Verstoß gegen den ordre public) aufgehoben werden.
Ein mehrstufiges Rechtsschutzverfahren gegen Schiedssprüche steht im
Widerspruch zum Institut der Schiedsgerichtsbarkeit und sorgt nicht für den
erforderlichen Rechtsfrieden.
f) Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass es – um „Forum shopping“ zu
verhindern – zukünftig einen einzigen Schiedsort geben soll, und wenn
nein, warum nicht?
Nein. Die Wahl des Schiedsortes steht in erster Linie den Parteien gemeinsam zu
und obliegt nur im Falle einer fehlenden Einigung dem Schiedsgericht. Mit der
Wahl des Schiedsortes bestimmen die Parteien zugleich die „lex loci arbitri“,
also die auf das Schiedsverfahren anwendbare Rechtsordnung. Aus dieser
ergeben sich einerseits zwingende Vorschriften für die Durchführung des
Schiedsverfahrens (für Schiedsverfahren in Deutschland vgl. § 1042 der
Zivilprozessordnung), andererseits die Vorschriften über die Aufhebung von
Schiedssprüchen (vgl. § 1059 ZPO). Anders verhält es sich lediglich bei ICSID-
Verfahren, für die das ICSID-Übereinkommen Sonderregeln vorsieht. Die
Bundesregierung sieht keine Veranlassung, den Streitparteien die Möglichkeit der
Wahl des Schiedsortes und damit des anwendbaren Rechts zu nehmen. Diese
Regelung hat sich in der Praxis bewährt.
g) Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass bei einer Reform des Systems
der Streitschlichtung zukünftig alle Schiedssprüche veröffentlicht
werden, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Bestrebungen nach größerer
Transparenz im Bereich des Investor-Staat-Schiedsverfahrens, die auch die
Veröffentlichung von Schiedssprüchen erfassen. Nach den ICSID Arbitration
Rules (Rule 48) können Schiedssprüche schon jetzt auszugsweise auch ohne
Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden. Im Rahmen der UNCITRAL
Arbitration Rules werden auf UN-Ebene zurzeit vergleichbare und
weitergehende Ansätze diskutiert. Vorstellbar ist nach derzeitigem Verhandlungsstand
die Veröffentlichung von Schiedssprüchen auch ohne Zustimmung der Parteien
und unter Berücksichtigung von deren legitimen Geheimhaltungsinteressen
(Geschäftsgeheimnisse etc.).
h) Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass bei einer Reform des Systems
der Streitschlichtung zukünftig bei einer Streitigkeit zwischen Staat und
Investor die Verpflichtung besteht, zunächst alle lokalen Rechtsmittel
auszuschöpfen, sofern sie ein ordnungsgemäßes Verfahren garantieren,
und wenn nein, warum nicht?
Nein. Ein internationales Schiedsverfahren hat nicht die Rolle und Funktion
eines nachrangigen Streitschlichtungsmechanismus. Es handelt sich vielmehr
um eine Alternative zur nationalen Gerichtsbarkeit. Daher regeln zahlreiche
internationale Investitionsschutzverträge Deutschlands und das ICSID-
Übereinkommen ausdrücklich, dass es vor der Anrufung eines Schiedsgerichts keiner
Erschöpfung des nationalen Rechtswegs bedarf.
i) Inwieweit tritt die Bundesregierung dafür ein, dass die Kriterien für das
Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen
Staaten und Angehöriger anderer Staaten (ICSID) so geändert werden,
dass die EU diesem beitreten kann?
Einer Änderung des ICSID-Übereinkommens mit dem alleinigen Ziel der
Schaffung einer Beitrittsmöglichkeit für die EU müssten die mittlerweile 157
Staaten zustimmen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Das ist
derzeit – wie auch die Europäische Kommission anerkennt – wenig realistisch.
j) Inwieweit tritt die Bundesregierung dafür ein, dass in jedes neues
Investitionsabkommen der EU ein Kapitel über Streitbeilegung
aufgenommen werden muss?
Die bisher praktizierte Investitionsschiedsgerichtsbarkeit hat sich für die
Beteiligten grundsätzlich bewährt. Ob aber in allen zukünftigen
Investitionsschutzverträgen der EU-Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung
aufgenommen werden können, hängt von dem jeweiligen Vertragspartner und dem
Verlauf der Verhandlungen im Einzelfall ab.
k) Unterstützt die Bundesregierung die Forderung des Europäischen
Parlaments, dass zukünftig eine Anrufung von Schiedsgerichten auch
durch Gewerkschaften oder Organisationen der Zivilgesellschaft
ermöglicht werden muss, und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der Transparenzdiskussion wird auch erörtert, Gewerkschaften oder
Organisationen der Zivilgesellschaft in einem Staat-Investor-Schiedsverfahren
angemessenes Gehör zu verschaffen. Die Bundesregierung unterstützt
Überlegungen in diese Richtung, wenn dabei die Interessen der Streitparteien
ausreichend berücksichtigt werden. Für eine eigenständige Anrufung eines
Schiedsgerichts durch diese Interessenvertretungen oder Organisationen sieht
die Bundesregierung keinen Anlass und keine Begründung; sie wäre auch nur
möglich, wenn die Vertragsstaaten im zugrunde liegenden
Investitionsschutzvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich zuließen.
21. Ist die Bundesregierung im Dialog mit der Regierung Australiens über
deren jüngere Positionierung zur Frage der
Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, die Bestimmungen zu internationalen Schiedsgerichtsverfahren in
ihren BITs zukünftig ausschließt?
Wie beurteilt die Bundesregierung dieses handelspolitische Statement der
australischen Regierung, das auch die Gewährleistung des öffentlichen
Interventionsraumes zur Durchsetzung für umwelt- und sozialpolitische
Regulierungen als zentral herausstellt (Gillard Government Trade Policy
Statement von April 2011)?
Die Bundesregierung führt mit der Regierung Australiens keinen Dialog über
deren Positionierung zur Frage der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit. Ein
Dialog müsste auf EU-Ebene erfolgen.
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, eine Bewertung der Positionen
von Regierungen anderer Staaten vorzunehmen.
22. Welchen konkreten Forderungen seitens des Unternehmens Vattenfall
Europe AG sah sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zur
Beilegung des ICSID-Streitfalls Vattenfall AB versus Bundesrepublik
Deutschland (No. ARB/09/06, ICSID) gegenüber, und in welchen Punkten
ist die Bundesregierung dem Unternehmen zum Zwecke der
Streitbeilegung entgegengekommen?
a) Warum verweigert die Bundesregierung dem Parlament und der
interessierten Öffentlichkeit eine Offenlegung aller Einzelheiten des ICSID-
Falls sowie insbesondere der mit Vattenfall Europe AG getroffenen
Einigung zur Streitbeilegung?
Der zwischen der Vattenfall AG, Vattenfall Europe AG, Vattenfall Europe
Generation AG & Co. KG und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene
Vergleich (Einigung zur Streitbeilegung) wurde auf der Webseite des
Energiecharta-Sekretariats veröffentlicht. Er kann unter der Adresse
www.encharter. org/
fileadmin/user_upload/Investor-State_Disputes/Vattenfall-Germany_Award.pdf
abgerufen werden.
Weitere Informationen (z. B. wasserrechtliche Erlaubnis) wurden von der Freien
und Hansestadt Hamburg öffentlich zugänglich gemacht und sind unter
www.hamburg.de/kraftwerk-moorburg abrufbar.
Im Übrigen liegt das Verwaltungshandeln der Freien und Hansestadt Hamburg
außerhalb der Zuständigkeit des Bundes.
b) Wurde die Bundesrepublik Deutschland über diesen Fall hinaus bereits
von einem ausländischen Investor auf Grundlage eines bi- oder
multilateralen Investitionsschutzvertrages verklagt, und wenn ja, was waren
jeweils die Gründe hierfür, und was waren jeweils die Ergebnisse der
Schiedsgerichtsverfahren?
Gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde von einem indischen
Staatsangehörigen ein Verfahren auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung der
Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht im Jahr 1999 nach
dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien
über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen vom 10. Juli 1995 vor
einem internationalen Schiedsgericht (UNCITRAL) eingeleitet. Das
Schiedsverfahren wurde mit Beschluss des Schiedsgerichts vom 5. Juni 2001 eingestellt,
weil der Kläger nicht den vom Schiedsgericht geforderten Vorschuss auf die
Gerichtskosten gezahlt hatte.
Der Kläger stützte das Schiedsverfahren wegen seiner Investitionen in zwei
Betriebe in Berlin auf eine angebliche Verletzung der Grundsätze der gerechten
und billigen Behandlung und der Meistbegünstigung sowie auf die angebliche
Enteignung seiner Investition. Der deutsch-indische IFV trat am 13. Juli 1998 in
Kraft. Der Kläger ging aber davon aus, dass der IFV rückwirkend auf seine
Anfang der 90er-Jahre getätigten Investitionen anzuwenden sei.
Laut Aktenlage ging es in dem genannten Fall um die Tragweite des Vertrages,
insbesondere um seine vermeintliche Anwendung auf Sachverhalte vor seinem
Inkrafttreten und seine sachgerechte Interpretation.
c) Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der jüngeren
Entwicklungen in der internationalen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit die
Gefahr, dass internationale Investoren (z. B. aus China) zukünftig
vermehrt zum Instrument der Investor-to-State-Schiedsgerichtsbarkeit
greifen, um gegen politische Regulierungen im öffentlichen Interesse
(Umweltschutz, Gesundheit, Soziales) vorzugehen?
Die Gefahr wird von der Bundesregierung als gering eingeschätzt.
23. Wie viele Investor-to-State-Klagen haben seit 1959 deutsche Unternehmen
gegen welche Staaten vor welchen Schiedsgerichten geführt (bitte
auflisten)?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Unternehmen ein Investor-
Staat-Schiedsverfahren gegen welche Drittstaaten initiiert haben. Investor-
Staat-Schiedsverfahren dienen einer Entpolitisierung von Streitigkeiten
zwischen Investor und Gaststaat und werden ohne die Mitwirkung des
Heimatstaates durchgeführt. Der Heimatstaat des Investors ist nicht Partei des Investor-
Staat-Schiedsverfahrens.
a) Was waren jeweils die Gründe hierfür?
Die Bundesregierung besitzt keine Kenntnis über die jeweiligen Gründe.
b) Was waren jeweils die wesentlichen Ergebnisse der
Schiedsgerichtsverfahren bzw. Inhalte der Schiedssprüche?
Der Bundesregierung sind die wesentlichen Ergebnisse der jeweiligen
Schiedsverfahren bzw. Inhalte der Schiedssprüche nicht bekannt.
24. Welche neuen Investitionsabkommen (oder Investitionskapitel im Rahmen
von Freihandelsverträgen) sollten aus Sicht der Bundesregierung in
nächster Zeit von der EU mit Drittstaaten verhandelt und abgeschlossen werden?
Wie sehen dazu nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten
Vorbereitungen und Zeitpläne auf EU-Ebene aus?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht in nächster Zeit keine Notwendigkeit zur
Verhandlung von neuen Investitionsschutzabkommen oder Investitionskapiteln
im Rahmen von Freihandelsverträgen.
Der Rat hat am 12. September 2011 der Europäischen Kommission Mandate zur
Verhandlung mit Kanada, Indien und Singapur über die Aufnahme von
Investitionsschutzkapiteln in die geplanten Freihandelsabkommen erteilt. Bis wann mit
einem Abschluss der Verhandlungen gerechnet werden kann, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung nimmt nicht an den
Verhandlungen teil, diese werden ausschließlich von der Europäischen Kommission,
Generaldirektion Handel, geführt.
25. Warum zögert die Bundesregierung bei ihrer Unterstützung für die
Aufnahme eines Investitionskapitels in die laufenden
Freihandelsverhandlungen der EU mit Kanada?
Trifft es zu, dass aus Sicht der Bundesregierung zunächst andere EU-
Investitionsabkommen bzw. -kapitel mit Drittländern (etwa Singapur)
ausgehandelt werden sollten, um einen eventuellen Präzedenzcharakter eines
möglicherweise weniger weitreichenden EU-Kanada-Abkommens zu
vermeiden?
Die Bundesregierung hat im Allgemeinen Ministerrat am 12. September 2011
der Erteilung eines Mandats über die Aufnahme von Verhandlungen über ein
Investitionsschutzkapitel in das geplante Freihandelsabkommen mit Kanada
zugestimmt. Zeitgleich hat der Ministerrat der Erteilung von
Verhandlungsmandaten über die Aufnahme von Investitionsschutzkapiteln in die geplanten
Freihandelsabkommen mit Indien und Singapur zugestimmt.
26. Liegt der Bundesregierung eine formelle oder informelle Anfrage der
Regierung Südafrikas (oder eines anderen Schwellen- oder
Entwicklungslandes) vor, das bestehende BIT zu überprüfen und ggf. neu zu verhandeln?
Welche inhaltlichen Vertragsänderungen werden dabei ggf. nach Kenntnis
der Bundesregierung von der südafrikanischen Regierung (oder anderen
Regierungen von Schwellen- und Entwicklungsländern) angestrebt?
Welche Position nimmt die Bundesregierung ggf. gegenüber diesen
Änderungswünschen ein?
Der Bundesregierung ist bisher lediglich informell die Absichtserklärung
Südafrikas bekannt geworden, den bestehenden IFV überprüfen zu wollen.
Mexiko, Botsuana und Kuba haben Anfragen über Neuverhandlungen gestellt.
Aufgrund des Kompetenzübergangs für ausländische Direktinvestitionen auf die
EU kann vor Inkrafttreten der geplanten Verordnung zur Einführung einer
Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten
und Drittländern und einer auf Basis der Verordnung erteilten Genehmigung der
Europäischen Kommission diesen Anfragen nicht nachgegangen werden.
27. Setzt sich die Bundesregierung für ein multilaterales
Investitionsabkommen ein?
a) Welche Ziele werden dabei verfolgt?
b) Welche Maßnahmen und Aktivitäten hat die Bundesregierung bisher
ergriffen?
c) Was sind aus Sicht der Bundesregierung die grundsätzlichen
Bedingungen zum Gelingen eines multilateralen Investitionsschutzabkommens?
Die Bundesregierung kann sich nach erfolgtem Kompetenzübergang für
ausländische Direktinvestitionen auf die EU nur noch eingeschränkt (in Abstimmung
mit der EU) für ein multilaterales Investitionsschutzeinkommen einsetzen.
Bemühungen im Rahmen der OECD, ein multilaterales
Investitionsschutzabkommen zu schaffen, sind 1998 gescheitert.
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ISSN 0722-8333]