[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7166
17. Wahlperiode 27. 09. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Marieluise Beck (Bremen),
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6958 –
Regulierung Privater Militär- und Sicherheitsfirmen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/6780)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Jahren haben immer wieder Meldungen über die Tätigkeit
deutscher Sicherheitsunternehmen im Ausland Diskussionen über die
Privatisierung von Sicherheit ausgelöst. Dabei ging es um ein breites Spektrum von
polizeilicher und militärischer Ausbildungshilfe über den Schutz von
Handelsschiffen bis hin zu Kampfhandlungen. Auch wenn viele dieser Aktivitäten
nicht ausgeführt bzw. „nur“ geplant waren, wurde immer wieder deutlich, dass
dieses unternehmerische Feld kaum Regelungen unterliegt. In den letzten
Wochen und Monaten hat die Diskussion um den Einsatz privater
Sicherheitsfirmen erneut zugenommen, da angesichts der begrenzten staatlichen
Kapazitäten, Möglichkeiten und Grenzen eines verstärkten Einsatzes solcher
Sicherheitsfirmen zum Schutz von Handelsschiffen vor Piraten diskutiert wurden.
Am 20. Juli 2011 fand zum wiederholten Male ein Gespräch zwischen
Vertretern der Bundesregierung, der Wirtschaft und Gewerkschaften über den
Schutz der maritimen Wirtschaft statt. Bei diesem Gespräch gab der
Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und
Technologie und Koordinator der Bundesregierung für die maritime Wirtschaft, Hans-
Joachim Otto, bekannt, dass die Bundesregierung prüfen werde, wie der
Einsatz privater Sicherheitsfirmen an Bord von Schiffen in Zukunft geregelt
werden könne.
Wie in ihren Antworten auf die Große Anfrage „Regulierung privater Militär-
und Sicherheitsfirmen“ (Bundestagsdrucksache 17/6780) und auf die Kleine
Anfrage „Pirateriebekämpfung vor Somalia“ (Bundestagsdrucksache 17/6789)
dargelegt, sieht die Bundesregierung für dieses spezielle Tätigkeitsfeld privater
Sicherheitsfirmen Regulierungsbedarf. Für den Gesamtbereich der privaten
Sicherheitsfirmen lehnt die Bundesregierung jedoch weiterhin jede über das
bestehende Maß hinaus gehende Regulierung ab. Über Gründe und Folgen dieser
Haltung geben die Antworten der Bundesregierung nur unzureichend Auskunft. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. September 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7166 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZudem finden sich in der Antwort der Bundesregierung viele Widersprüche.
So erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 2 und 9 der
Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6780, sie begrüße den
Verhaltenskodex für private Sicherheitsfirmen und wünsche sich die Einhaltung
desselben. In ihrer Antwort zu den Fragen 2c und 2d betont sie dann aber, sie
habe nicht die Absicht, die Berücksichtigung des Verhaltenskodex zur
Voraussetzung von Vergaben zu machen. Auch wird nicht klar, warum sie keine
Notwendigkeit für eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterzeichnung dieses
Verhaltenskodex sieht, wenn laut Antwort zu Frage 2b noch kein Unternehmen
mit Sitz in Deutschland diesen Kodex unterzeichnet hat. Unklar bleibt auch
die Haltung der Bundesregierung zur Auslandstätigkeit deutscher
Sicherheitsfirmen. Zwar teilt sie in ihrer Antwort zu Frage 17 mit, dass die
gewerberechtlichen Regelungen nicht auf die Tätigkeit von privaten Militär- und
Sicherheitsfirmen im Ausland zugeschnitten sind. Dennoch kommt sie zu dem
Schluss, dass eine nationale Regulierung nicht erfolgen muss. Auch die
Haltung zur Tätigkeit privater Sicherheitsfirmen auf Handelsschiffen bleibt
unklar. Eine Beleihung von Privaten mit hoheitlichen Aufgaben im Ausland ist
laut Bundesregierung nicht explizit beabsichtigt. Dennoch prüft sie den
Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Bekämpfung der Piraterie.
I. Internationale Bemühungen zur Regulierung von privaten Militär- und
Sicherheitsfirmen
1. Inwieweit wird aus Sicht der Bundesregierung das Phänomen der privaten
Militär- und Sicherheitsfirmen durch das Montreux-Dokument besser
erfasst?
Das Montreux-Dokument ist Ausdruck des Konsenses der an seiner
Ausarbeitung beteiligten Seiten über die einschlägigen völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Staaten, welche sich aus dem Humanitären Völkerrecht und dem
Menschenrechtsschutz im Völkerrecht ergeben, und des Umstandes, dass diese
Regelungen des Völkerrechts Auswirkungen auf private Militär- und
Sicherheitsfirmen (nachfolgend PMSF) und ihres Personals entfalten. Die in dem
Montreux-Dokument enthaltenen 73 bewährten Praktiken sollen den Staaten
eine Hilfestellung bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen leisten. PMSF üben
ihre Tätigkeit nicht in einem völkerrechtlichen Vakuum aus.
2. Aus welchen Gründen sind aus Sicht der Bundesregierung weder der UN-
Menschenrechtsrat noch der UN-Sicherheitsrat geeignete Foren, um ein
internationales Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeit privater Militär-
und Sicherheitsfirmen (bitte einzeln erläutern) auszuarbeiten?
Die Bundesregierung sieht den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
nicht als das geeignete Forum für die Erarbeitung eines internationalen
Übereinkommens zur Regelung der Tätigkeit von PMSF an. Das Mandat des Rats
gilt dem universellen Respekt des Schutzes von Menschenrechten und
Grundfreiheiten, der Weiterentwicklung von Menschenrechtsstandards und der
Behandlung von Menschenrechtsverletzungen weltweit. Der Menschenrechtsrat
ist nicht zuständig für Fragen der Regulierung von PMSF oder der Etablierung
von geeigneten Überwachungsmechanismen.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem die Mitgliedstaaten die
Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit übertragen haben, hat keine Zuständigkeit, internationale
Übereinkommen auszuarbeiten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/71663. Welches internationale Forum wäre aus Sicht der Bundesregierung
geeignet, um ein internationales Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeit
privater Militär- und Sicherheitsfirmen zu erarbeiten?
Die Bundesregierung hält das für den Montreux-Prozess entwickelte Forum für
angemessen. In seinem Rahmen haben sich auf Initiative der Schweiz 17 Staaten
bereitgefunden, zusammen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
das Montreux-Dokument zu erarbeiten. Das Montreux-Dokument ist offen für
alle Staaten und internationalen Organisationen. Diese werden im Vorwort des
Dokuments ausdrücklich dazu eingeladen, das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten der Schweiz zu informieren, wenn sie das
Dokument unterstützen wollen. Sie werden danach in die Liste der Teilnehmerstaaten
aufgenommen. Neben den 17 Staaten, die das Dokument am 17. September
2008 in Montreux verabschiedeten, haben seit der Veröffentlichung des
Montreux-Dokuments bis zum jetzigen Zeitpunkt weitere 19 Staaten ihre
Unterstützung angekündigt.
4. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bisher keine Initiative
ergriffen, um in diesem Forum ein internationales Übereinkommen zur
Regelung der Tätigkeit privater Militär- und Sicherheitsfirmen
anzustoßen?
Die Bundesregierung hat sich von Anfang an aktiv am Montreux-Prozess
beteiligt, der zur Akzeptanz des Montreux-Dokuments durch gegenwärtig 36
Staaten führte. Nach Ansicht der Bundesregierung gab es zu dieser Beteiligung
keine Alternative, da ein internationales Übereinkommen zur Regelung der
Tätigkeit von PMSF ohne Aussicht wäre. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 3 wird verwiesen.
5. Was hat die Bundesregierung konkret unternommen, um die Registrierung
von privaten Militär- und Sicherheitsfirmen und die Gründung einer
internationalen Kontrolleinrichtung für solche Unternehmen durchzusetzen,
und woran sind diese Bemühungen bislang gescheitert?
Eine Registrierung von Militär- und Sicherheitsfirmen wurde nicht eingeführt
(siehe insofern die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8a bis 8c der Großen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 3. August 2011 auf
Bundestagsdrucksache 17/6780). Eine internationale Registrierung privater
Militär- und Sicherheitsfirmen ist derzeit nicht durchsetzbar.
6. Welche Länder stehen aus Sicht der Bundesregierung einer internationalen
Regelung zum Einsatz privater Militär- und Sicherheitsfirmen kritisch
gegenüber, und welche Hauptargumente sind der Bundesregierung
hinsichtlich ihrer kritischen Haltung bekannt?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen. Der
Bundesregierung ist die Haltung derjenigen Staaten bekannt, die – wie die Bundesrepublik
Deutschland selbst – das Montreux-Dokument angenommen oder erklärt
haben, das Dokument zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass
hinsichtlich eines anderen Prozesses Zurückhaltung besteht und Unterstützung für ein
zusätzlich zu dem Montreux-Dokument zu vereinbarendes internationales
Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeit von PMSF nicht zu erwarten ist.
Drucksache 17/7166 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeII. Vergabepraxis der Bundesregierung
7. Warum beauftragt die Bundesregierung nur ausländische Firmen mit dem
Objektschutz der Auslandsvertretungen und keine deutschen Firmen?
Die Dienstleistung wird im jeweiligen Gastland ausgeschrieben. Angebote
kommen daher in der Regel von Firmen mit Sitz oder Niederlassung im
Gastland. Generell bestünde bei deutschen Firmen die Problematik der Aufenthalts-,
Arbeits- und Waffentrageerlaubnisse. Darüber hinaus könnten sich fehlende
Sprach- und Landeskenntnisse als nachteilig erweisen.
8. Inwiefern achten Bundesstellen bei der Vergabe von Aufträgen an
ausländische Sicherheitsfirmen darauf, dass diese solchen Anforderungen
entsprechen, wie sie in der deutschen Gewerbeordnung an deutsche Firmen
gestellt werden?
Die deutsche Gewerbeordnung findet im Ausland keine Anwendung. Auf die
Einhaltung angemessener Standards wird aber geachtet.
9. Inwiefern wird bei der Vergabe von Aufträgen an ausländische
Sicherheitsfirmen durch Bundesstellen die Unterzeichnung des internationalen
Verhaltenskodex für private Sicherheitsfirmen zur Voraussetzung für eine
Teilnahme am Vergabeverfahren gemacht?
Wenn nicht, warum nicht?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie auf der einen Seite den
Verhaltenskodex für private Sicherheitsfirmen begrüßt und sich von diesen
Unternehmen dessen Einhaltung wünscht, aber auf der anderen Seite nicht
die Absicht hat, die Unterzeichnung dieses Verhaltenskodex zur
Voraussetzung von Vergaben zu machen?
Bei der Vergabe von Aufträgen an ausländische Sicherheitsfirmen durch
Bundesstellen wird die Unterzeichnung des internationalen Verhaltenskodex für
private Sicherheitsfirmen bisher nicht zur Voraussetzung für eine Teilnahme am
Vergabeverfahren gemacht. Der Verhaltenskodex hat sich in vielen Ländern
noch nicht durchgesetzt. Würde die Unterzeichnung des Verhaltenskodex
allerdings eine zwingende Anforderung bei der Vergabe, könnte in etlichen Ländern
daher kein Sicherheitsunternehmen unter Vertrag genommen werden. Die
Bundesregierung erkennt aber an, dass eine Verpflichtung auf den Verhaltenskodex
ein sinnvolles Mittel sein kann, das Bewusstsein zu stärken, dass bestehende
völkerrechtliche Regeln und Menschenrechte zu achten sind. Ferner würde bei
Anwendbarkeit des Verhaltenskodex eine indirekte Fürsorgepflicht für die
Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen begründet, da dieser gewisse
arbeitsrechtliche Mindeststandards verlangt, sowie im Falle seiner Verletzung die
Vertragsauflösung mit der Sicherheitsfirma erleichtert.
10. Aus welchen Gründen macht die Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH die Unterzeichnung des internationalen
Verhaltenskodex für private Sicherheitsfirmen zur Voraussetzung für eine
Auftragsvergabe an solche Unternehmen, und aus welchen Gründen sieht
die Bundesregierung eine solche Voraussetzung für die Auftragsvergabe
als unnötig an?
Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit e. V. (GIZ) macht die
Unterzeichnung des Verhaltenskodex nicht zur Vergabevoraussetzung, empfiehlt
sie aber. Nach Auffassung der Bundesregierung bestand bisher aufgrund des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7166Inhalts der durch Bundesstellen beauftragten Leistungen keine Notwendigkeit,
eine solche Selbstverpflichtung generell als verbindliche Vergabevoraussetzung
zu fordern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
III. Regulierung und Lizensierung deutscher privater Sicherheitsfirmen
11. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach ihrer Kenntnis noch keine
private Sicherheitsfirma aus Deutschland den Verhaltenskodex
unterzeichnet hat, sie aber dennoch keine Notwendigkeit sieht, eine
gesetzliche oder ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Unterzeichnung desselben
zu schaffen?
Nach Erfahrungen aufgrund von Auftragsvergaben und nach Erkundigungen
der Bundesregierung bei der betroffenen Wirtschaft bestand bisher nicht die
Sorge, dass in Deutschland ansässige Unternehmen in einer Art und Weise tätig
werden, die der Verhaltenskodex verhindern will. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Welche konkreten Unterschiede sieht die Bundesregierung zwischen dem
Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen auf See und an Land?
Der grundsätzliche Unterschied zwischen Einsätzen privater Sicherheitskräfte
an Land und auf See besteht darin, dass an Land sehr kurzfristig örtlich
zuständige Polizeikräfte eingreifen können, wenn es um die Abwehr von Gefahren für
Leib und Leben geht, während die Sicherheitskräfte auf See unter Umständen
längere Zeit auf sich allein gestellt sind, bis staatliche Hilfe eintrifft. Private
Sicherheitsfirmen auf See sind bei einem Einsatz auf Handelsschiffen, die in
gefährdeten Gebieten verkehren, großen Herausforderungen ausgesetzt und
müssen mit den besonderen Gegebenheiten auf Schiffen vertraut sein. Dies
schließt Kenntnisse des Schiffstyps, auf dem ein Einsatz stattfindet, sowie die
Notwendigkeit von Schulungen ein, die vor allem Kenntnisse des
„International Ship and Port Facility Security (ISPS) Code“, des „International Safety
Management (ISM) Code“ und der sog. Best Management Practices (BMP) zur
Verhinderung von Piratenüberfällen vermitteln. Ein Sicherheitsdienst muss in
der Lage sein, die spezielle Gefährdung durch Piraterie verlässlich
einzuschätzen und im Angriffsfall wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen zu
ergreifen. Hierbei ist es wichtig, dass die Kommando- und Informationsstrukturen an
Bord klar geregelt sind, wobei zu jeder Zeit das Oberkommando beim Kapitän
verbleiben muss.
13. Warum erachtet die Bundesregierung eine Lizensierung für solche
Sicherheitsfirmen, die auf See operieren, als notwendig an, weigert sich
jedoch, ähnliche Schritte für Firmen, die an Land tätig sind, zu ergreifen?
Auf die Antworten zu den Fragen 20 und 23 wird verwiesen.
14. Welche Änderungen des Waffengesetzes erwägt die Bundesregierung im
Hinblick auf die Bewaffnung von privaten Sicherheitsfirmen
vorzunehmen?
Die Bundesregierung sieht kein Erfordernis zur Änderung des Waffengesetzes
im Hinblick auf die Bewaffnung von privaten Sicherheitsfirmen.
Drucksache 17/7166 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Inwiefern wird sich die Bundesregierung von dem Grundsatz lösen, dass
Kriegswaffen nicht durch Privatpersonen geführt werden dürfen?
Es ist derzeit nicht beabsichtigt, Genehmigungen nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz an private Sicherheitsfirmen zu erteilen.
16. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, den
Tätigkeitsbereich privater Sicherheitsfirmen explizit auf das
Bewachungsgewerbe zu beschränken und militärische Tätigkeiten sowie entsprechende
technische Hilfsleistungen auszuschließen und diese Firmen einem
einheitlichen Lizensierungsverfahren zu unterwerfen?
Private Sicherheitsfirmen dürfen ohne Beleihung durch oder aufgrund eines
Gesetzes bereits nach der geltenden Rechtslage keine hoheitlichen Tätigkeiten
ausüben. Gemäß § 34a Absatz 5 der Gewerbeordnung dürfen
Bewachungsunternehmen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten
nur das sogenannte Jedermannsrecht gemäß § 127 Absatz 1 der
Strafprozessordnung ausüben. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 12, 20 und
23 verwiesen.
17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach dem Bekanntwerden
der Somalia-Pläne der Firma ASGAARD – GERMAN SECURITY
GROUP i. G. im Juni 2010 unternommen, um zu verhindern, dass in
Deutschland Firmen mit militärischen Unternehmenszielen gegründet
bzw. tätig werden können?
Wenn bisher keine Maßnahmen dergestalt ergriffen wurden, warum
nicht?
Die Bundesregierung hat in der Vorbemerkung zu ihrer Antwort auf die Große
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 3. August 2011 auf
Bundestagsdrucksache 17/6780 erläutert, dass nach bisherigen Erkenntnissen
die bestehenden Vorschriften im EU-Sanktionsrecht, Außenwirtschaftsrecht
und Gewerberecht ausreichen, um dem militärischen Tätigwerden von
deutschen Sicherheitsunternehmen im Ausland wirksam zu begegnen. Insbesondere
kann bei Aktivitäten, wie sie von der Firma Asgard Security Group
angekündigt wurden, angemessen reagiert werden. Insoweit wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 20 der genannten Großen
Anfrage verwiesen.
Die Bundesregierung hat zudem in ihrer Vorbemerkung und den Antworten zu
den Fragen 1c, 9 und 15 dieser Großen Anfrage dargestellt, warum
weitergehende Regelungen bisher nicht in Betracht gezogen wurden. Die
Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass Unternehmensgründungen in der
Absicht geschehen, mit militärischen Unternehmenszielen in Deutschland tätig
zu werden.
18. Aus welchen Gründen lehnt es die Bundesregierung ab, in Deutschland
ansässigen Sicherheitsunternehmen militärisches Tätigwerden im
Ausland zu verbieten, wenn es doch ihr ausdrücklich geäußertes Ziel ist,
„solche Tätigkeiten möglichst zu verhindern“?
Die Bundesregierung hat bereits in der Vorbemerkung zu ihrer Antwort auf die
Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 3. August 2011
auf Bundestagsdrucksache 17/6780 erläutert, dass nach bisherigen
Erkenntnissen die bestehenden Vorschriften im EU-Sanktionsrecht,
Außenwirtschaftsrecht und Gewerberecht ausreichen, dem militärischen Tätigwerden von deut-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7166schen Sicherheitsunternehmen im Ausland wirksam zu begegnen. Die
einschlägigen Vorschriften des EU-Sanktionsrechts und des Außenwirtschaftsrechts
sind in den Antworten zu den Fragen 17 und 20 der Große Anfrage dargestellt,
auf welche verwiesen wird.
19. Welche Aktivitäten meint die Bundesregierung konkret, wenn sie in ihrer
Antwort zu Frage 9 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
17/6780 von „ungewollten Aktivitäten privater Sicherheitsfirmen im
Ausland“ spricht?
Unter „ungewollten Aktivitäten“ sind Tätigkeiten zu verstehen, die unter
Verstoß gegen etwaige Sanktionen oder Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
vorgenommen werden. Die einschlägigen Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts sind in den Antworten auf die Fragen 17 und 20 der Große Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 3. August 2011 auf
Bundestagsdrucksache 17/6780 dargestellt, auf welche verwiesen wird.
20. Wie begründet die Bundesregierung ihre in der Vorbemerkung ihrer
Antwort auf die Große Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/6780) geäußerten
Meinung, dass sie allgemein eine Regulierung privater Militär- und
Sicherheitsfirmen ablehnt, diese Möglichkeit aber hinsichtlich des
Einsatzes solcher Unternehmen auf Schiffen zur Piratenabwehr prüfen lässt?
Hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem Einsatz von privaten
Sicherheitsfirmen auf See und an Land wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Die
Piraterie stellt die Reeder vor besonders große Herausforderungen. Da ein
flächendeckender hoheitlicher Schutz der Schiffe personell, logistisch, finanziell
und operativ nicht möglich ist, nutzen zahlreiche Reeder private bewaffnete
Sicherheitsdienste an Bord ihrer Schiffe. Private bewaffnete Sicherheitsdienste
werden zum Beispiel bei Geldtransporten auf dem Landweg in großem Umfang
beauftragt. Auch auf See ist es rechtlich zulässig, private bewaffnete
Sicherheitskräfte an Bord zu nehmen. Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit,
sicherzustellen, dass auf Schiffen unter deutscher Flagge nur zuverlässige und
entsprechend ausgebildete Sicherheitskräfte zum Einsatz kommen, um z. B.
aufgrund der bestehenden Bedrohungssituation eine Eskalation der Gewalt zu
verhindern. Damit folgt die Bundesregierung den von der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization – IMO) erarbeiteten,
zurzeit noch vorläufigen Richtlinien und Empfehlungen zum Einsatz von privaten
bewaffneten Sicherheitskräften auf Handelsschiffen, die in Gebieten mit hohem
Risiko verkehren.
21. Hält es die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass zwar die
gewerberechtlichen Regelungen für private Sicherheitsfirmen nicht auf die
Tätigkeit im Ausland zugeschnitten sind, sie aber dennoch eine nationale
Regulierung nicht anstrebt, für sachgerecht, dass so deutsche
Sicherheitsunternehmen im Ausland unbegrenzt militärische Dienstleitungen
erbringen könnten, die im Inland untersagt sind?
Wenn nein, wie erklärt sie diesen Widerspruch?
In Deutschland niedergelassene private Sicherheitsunternehmen benötigen für
die Ausübung von Bewachungstätigkeiten im In- und Ausland eine Erlaubnis
nach § 34a der Gewerbeordnung. Die Bundesregierung hat in der
Vorbemerkung zu ihrer Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vom 3. August 2011 auf Bundestagsdrucksache 17/6780 auf die
Schwierigkeit hingewiesen, dass Kontrollen im Ausland faktisch unmöglich
Drucksache 17/7166 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesind, weil deutsche Behörden dort keine Hoheitsbefugnisse ausüben können.
Die Bundesregierung widerspricht aber der Auffassung, dass „so deutsche
Sicherheitsunternehmen im Ausland unbegrenzt militärische Dienstleitungen
erbringen könnten, die im Inland untersagt sind“, da die Unternehmen zudem
entsprechende Vorschriften im Ausland zu beachten haben. Darüber hinaus
reichen nach bisherigen Erkenntnissen die bestehenden Vorschriften im EU-
Sanktionsrecht, Außenwirtschaftsrecht und Gewerberecht aus, dem
militärischen Tätigwerden von deutschen Sicherheitsunternehmen im Ausland
wirksam zu begegnen.
22. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, deutschen
Sicherheitsfirmen den Gebrauch von Kriegswaffen im Ausland zu untersagen?
Eine Untersagung kommt nur dann in Betracht, wenn deutsches Recht im
Ausland anwendbar ist oder das zugrunde liegende Gesetz einen entsprechenden
Auslandstatbestand aufweist. Letzteres ist beim Kriegswaffenkontrollgesetz
der Fall, soweit es um die Beförderung von Kriegswaffen auf Seeschiffen geht,
die die deutsche Flagge führen.
IV. Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen zum Schutz der Handelsschifffahrt
23. Welche konkreten Punkte umfasst der Prüfauftrag der Bundesregierung,
mit dem sie umfassend klären will, wie ein geeigneter und sicherer
rechtlicher Rahmen für den Einsatz privater bewaffneter Sicherheitsdienste an
Bord von Handelsschiffen ausgestaltet werden müsste?
Der Hauptprüfauftrag besteht in der Ausgestaltung eines geeigneten
Zertifizierungs- bzw. Anerkennungsverfahrens, wobei beabsichtigt ist, dass die
Bundespolizei die Zertifizierung bzw. Anerkennung von privaten Sicherheitsdiensten,
die auf Schiffen tätig werden wollen, übernimmt. Aufgrund der hohen
Sensibilität des Einsatzes von privaten bewaffneten Sicherheitskräften auf Schiffen unter
deutscher Flagge, der Grundrechtseingriffe bei Unternehmen und § 1 Absatz 2
des Bundespolizeigesetzes bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Es wird daher
geprüft, wie eine entsprechende gesetzliche Regelung mit
Verordnungsermächtigung ausgestaltet werden kann und welche Behörde die Durchführung des
Gesetzes bzw. der Verordnung übernehmen kann. Darüber hinaus müssen die
Zertifizierungsanforderungen definiert werden, wobei die von der IMO
erarbeiteten, zurzeit noch vorläufigen Empfehlungen und Richtlinien als wesentliche
Grundlage dienen werden. Die Bundesregierung wird in ihre Überlegungen das
Ziel, ein international möglichst einheitliches Vorgehen zu erreichen, mit
einbeziehen.
24. Welche gesetzliche Grundlage müsste nach Ansicht der Bundesregierung
geschaffen werden, um eine Refinanzierung der Kosten für den Einsatz
von Einheiten der Bundespolizei oder der Marine zum Schutz von
Handelsschiffen unter deutscher Flagge zu gewährleisten?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den
Vorschlag des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bernhard
Witthaut, eine Seesicherheitsgebühr zur Finanzierung des Schutzes von
Handelsschiffen unter deutscher Flagge durch die Bundespolizei
einzuführen?
Wie vorstehend in den Antworten zu den Fragen 13 und 20 ausgeführt, ist die
Bundesregierung nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass
ein flächendeckender hoheitlicher Schutz der Schiffe unter deutscher Flagge
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7166personell, logistisch, finanziell und operativ nicht möglich ist. Vor diesem
Hintergrund werden derzeit keine Überlegungen zu einer möglichen
Refinanzierung oder einer Seesicherheitsgebühr angestellt.
25. Wie soll aus Sicht der Bundesregierung die Festsetzung und Überstellung
zur Strafverfolgung von Piraten bei Piratenangriffen auf von privaten
Sicherheitsdiensten geschützten Handelsschiffen vollzogen werden, da
doch die Bundesregierung eine Beleihung von Privaten mit hoheitlichen
Aufgaben nicht beabsichtigt?
Private Sicherheitsdienste auf deutschen Schiffen haben ohne entsprechende
Beleihung durch oder aufgrund eines Gesetzes keine hoheitlichen Befugnisse.
Die Festsetzung von der Piraterie verdächtigen Personen auf einem deutschen
Schiff zu Zwecken der Strafverfolgung kann daher nur auf das sogenannte
Jedermannsrecht des § 127 Absatz 1 der Strafprozessordnung gestützt werden.
V. Einzelfälle
26. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass Einsätze der Bundeswehr durch
militärische Dienstleistungen Dritter, also privater Unternehmen oder
nichtstaatlicher Militäreinheiten, die von Verbündeten für diese
gemeinsamen Einsätze eingekauft wurden, unterstützt werden?
Wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang den Einsatz von Tuareg im
Auftrag der Firma Wintershall Holding GmbH beim Evakuierungseinsatz
Pegasus der Bundeswehr und den Einsatz von durch Luxemburg
bezahlten Seefernaufklärern, die von einem privaten Unternehmen gestellt
werden?
Die im Auftrag von Luxemburg operierenden zivilen Aufklärungsflugzeuge
ergänzen die Operation Atalanta mit einer bei den EU-Mitgliedstaaten gering
verfügbaren Ressource. Die hierbei erbrachten Aufklärungsergebnisse stellen
somit einen wertvollen Beitrag zur Durchführung der Operation dar. Einzelne
Staaten ohne ausgewählte militärische Fähigkeiten – wie etwa Luxemburg –
können sich ausschließlich durch finanzielle Beiträge oder die Bereitstellung
von zivilen Unterstützungsleistungen in die Operation einbringen. Dies kann
insbesondere von Interesse sein, wenn die angebotene Fähigkeit militärisch
operativ wertvoll ist, oder sie militärisch nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand verfügbar gemacht werden kann.
Über die konkreten Verhältnisse der Zusammenarbeit von Angehörigen eines
lokalen Stammes mit der Firma Wintershall im Zusammenhang mit der
Evakuierung deutscher und anderer Staatsbürger durch Kräfte der Bundeswehr aus
Nafura in Libyen im Februar 2011 liegen keine näheren Erkenntnisse vor.
27. Welche konkreten Ergebnisse liefern die durch Luxemburg gestellten
Seefernaufklärer im Rahmen der Operation Atalanta, und inwiefern
tragen diese Informationen zur direkten Durchführung militärischer
Operationen unter Einsatz von Waffengewalt bei?
Die Aufklärungsergebnisse der im Auftrag von Luxemburg operierenden
Aufklärungsflugzeuge entsprechen in Qualität, Aufarbeitung und Aktualität nicht
denen militärischer Seefernaufklärer. Konkret werden Informationen über
Position, Kurs, Geschwindigkeit, Schiffstyp und ggf. Identität von Schiffen und
Booten im überwachten Seegebiet bereitgestellt. Die Bereitstellung erfolgt
grundsätzlich als so genannter post mission report in Form von Texten, Grafiken
und Bildern nach Rückkehr der Luftfahrzeuge zum Flugplatz. Diese Informa-
Drucksache 17/7166 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetionen fließen mit in das durch die militärischen Kräfte bei Atalanta erstellte
Lagebild ein und bilden damit einen Baustein eines Gesamtlagebildes, das aus
einer Vielzahl von militärischen (z. B. Kriegsschiffe, militärische
Luftfahrzeuge) und nicht militärischen Quellen (z. B. zivile Schiffe, Automatic
Identification System – AIS, Long Range Identification and Tracking – LRIT) gespeist
wird.
Die Durchführung militärischer Operationen unter Einsatz von Waffengewalt
erfolgt im Rahmen von Atalanta ausschließlich auf Basis einer
situationsabhängigen Gesamtbewertung und entsprechenden Entscheidung eines militärischen
Führers innerhalb der internationalen militärischen Befehlskette der
Operationen Atalanta.
28. Wo sieht die Bundesregierung die Grenzen der Privatisierung von
Aufklärungsleistungen – wie beispielsweise bei den luxemburgischen
Seefernaufklärern im Rahmen von Atalanta –, und ab welchem Punkt ist die
operative Nähe so groß, dass die Aufklärungstätigkeit durch militärische
bzw. staatliche Einheiten durchgeführt werden muss?
Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Vorbemerkung zur Antwort auf die
Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 3. August 2011
auf Bundestagsdrucksache 17/6780 ausgeführt hat, sind Einsätze, die
hoheitlich-exekutive Eingriffe mit Anordnungs- oder Zwangsbefugnissen darstellen,
dem Staat vorbehalten. Dies greift nicht bei Aufklärungsleistungen, die durch
Private erbracht werden und im Ergebnis einen Baustein zur Erstellung eines
Gesamtlagebildes liefern. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 26
und 27 verwiesen.
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Tätigkeit der in
München ansässigen Firma „RESULT GROUP GmbH“, die auf ihrer
Internetseite „Begleitung von Schiffen in High-Risk-Areas“ anbietet?
Die Bundesregierung hat hierzu keine weitergehenden Erkenntnisse.
30. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Tätigkeit der in
Rheinmünster ansässigen Firma „ISN International Security Network
GmbH“, auf deren Internetseite behauptet wird, „innerhalb von 48
Stunden operative Einsatzkräfte inkl. Equipment in die jeweilige
Einsatzregion“ befördern zu können?
Die Firma International Security Network GmbH hat laut Impressum der
Firmen-Internetseite eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34a der
Gewerbeordnung, die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt wurde. Welche
Tätigkeiten das Unternehmen im Einzelnen anbietet und durchführt, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
31. Inwiefern besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse, dass Angestellte der
in den Fragen 30 und 31 genannten Firmen im In- oder Ausland zur
Durchführung von Aufträgen auch mit Kriegswaffen nach
Kriegswaffenliste ausgestattet wurden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Angestellte
der Firmen International Security Network GmbH und Result Group mit
Kriegswaffen ausgestattet worden sind. Genehmigungen nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz wurden für diese Unternehmen nicht erteilt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/716632. Welches Gemeinschaftsgut sieht die Bundesregierung gefährdet, wenn
ehemalige Bundeswehrsoldaten im Auftrag der Sicherheitsfirma Xe
Services LLC den Vereinigten Arabischen Emiraten, einem autokratischen
Regime, dessen Streitkräfte keinerlei demokratischer Kontrolle
unterliegen, als Elitekämpfer dienen und dabei rechtsextremistisches
Gedankengut verbreiten?
Auf Beschäftigungsverhältnisse früherer Soldatinnen und Soldaten hat die
Bundesregierung nur im Rahmen des § 20a des Soldatengesetzes Einfluss.
Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22. Oktober 2010 auf
Bundestagsdrucksache 17/3559 verwiesen. Ein nachdienstliches Verhalten früherer
Offiziere und Unteroffiziere kann nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 des
Soldatengesetzes einen Pflichtverstoß darstellen, wenn sie sich gegen die
freiheitlichdemokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder wenn
sie durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht
werden, die für eine Wiederverwendung als Vorgesetzte erforderlich ist. Ob ein
solcher Pflichtverstoß vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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