[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7230
17. Wahlperiode 29. 09. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell,
Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6983 –
Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Bau der AKW-Reaktoren
Temelín 3 und 4
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die beiden tschechischen Atomkraftwerke (AKW) Temelín 1 und 2 sind seit
2000 bzw. 2002 unweit der deutschen Grenze in Betrieb. Aktuell wird der Bau
zweier weiterer Reaktorblöcke, Temelín 3 und 4, geplant. Die
Umweltverträglichkeitserklärung hierfür wurde bereits abgegeben. Zu dieser hat z. B. das
österreichische Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft eine Fachstellungnahme externer Experten eingeholt,
die auf der Webseite des österreichischen Umweltbundesamtes öffentlich
zugänglich ist.
Im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Projekt Temelín 3
und 4 wird es voraussichtlich im Oktober 2011einen Erörterungstermin in
Budweis (Tschechien) geben.
Deutschland beteiligt sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen
der grenzüberschreitenden Regelungen gemäß EU-UVP-Richtlinie.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Schreiben vom 6. August 2008 hat das Ministerium für Umwelt der
Tschechischen Republik die Bundesrepublik Deutschland über seinen Espoo-
Kontaktpunkt unterrichtet, ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für das
Vorhaben „Neue Kernkraftanlage am Standort Temelín einschließlich
Ableitung der Generatorleistung in das Umspannwerk mit Schaltanlage Kôcín“
durchzuführen.
Bei einem ausländischen Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) unterliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach deutschem Recht danach,
welche Behörde für ein gleichartiges Vorhaben auf der deutschen Seite der
Grenze zuständig wäre (§ 9b UVP-Gesetz). Im grenzüberschreitenden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 27. September 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7230 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUmweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für das Vorhaben „Neue
Kernkraftanlage am Standort Temelín einschließlich Ableitung der Generatorleistung in
das Umspannwerk mit Schaltanlage Kočín“ sind dieses die Bundesländer
Bayern und Sachsen. Beide Bundesländer beteiligen sich an dem laufenden UVP-
Verfahren. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wurde die betroffene
Öffentlichkeit in das Verfahren einbezogen.
1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zum Projekt Temelín 3 und 4 insbesondere bezüglich
des nach Auflage des UVP-Gutachtens vorgesehenen Erörterungstermins
vor?
Die an dem UVP-Verfahren teilnehmenden Bundesländer Bayern und Sachsen
informieren die Bundesregierung über den Fortlauf der Beteiligung. In
Ergänzung hierzu erhält die Bundesregierung Informationen über den Kontaktpunkt
im Rahmen der Espoo-Konvention und über die Zusammenarbeit in der
Deutsch-Tschechischen-Kommission für die Sicherheit kerntechnischer
Einrichtungen. Der Bundesregierung liegt die Information vor, dass das
tschechische Umweltministerium im Juni 2011 mitgeteilt hat, dass voraussichtlich im
Oktober 2011 ein öffentlicher Erörterungstermin über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zum Projekt Temelín 3 und 4 stattfinden soll.
2. Ist der Bundesregierung mittlerweile bekannt, wann der Erörterungstermin
in Tschechien stattfinden wird oder zumindest, welche Kalenderwoche die
tschechischen Behörden bis dato dafür vorrangig ins Auge fassen?
Auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Unterlagen wurden bislang der Bundesregierung von der
Regierung der Tschechischen Republik bereitgestellt?
Die Bundesregierung erhielt eine Kopie der Unterrichtung über das Vorhaben
(Dokumentation der Umweltverträglichkeit des Vorhabens) in deutscher und
tschechischer Sprache. Zudem wurde der Bundesregierung die vollständige
Dokumentation der Umweltauswirkungen zum Vorhaben „Neue
Kernkraftanlage am Standort Temelín einschließlich Ableitung der Generatorleistung in das
Umspannwerk mit Schaltanlage Kočín“ am 6. Juli 2010 in Deutsch zugestellt.
4. In welcher/welchen Sprachen waren diese verfasst?
Wann wurden sie jeweils zugestellt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 3 wird
verwiesen.
5. Wurden alle tschechisch verfassten UVP-Dokumente auch in deutscher
Sprache der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zugänglich gemacht?
Wenn nicht, welche Dokumente wurden nicht bzw. welche Teile hiervon
wurden nicht in Übersetzung veröffentlicht?
Die Umweltministerien in Bayern und Sachsen haben alle vom tschechischen
Umweltministerium übermittelten UVP-Unterlagen in deutscher Sprache der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/72306. Erfolgte die elektronische Veröffentlichung in den beteiligten
Bundesländern bislang einheitlich?
Wie lauten die entsprechenden Webseitenadressen (URL) der
verfahrensbeteiligten Bundesländer?
Im Freistaat Sachsen ist das Grunddokument – ohne die umfangreichen
Anlagen – auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und
Landwirtschaft unter
www.strahlenschutz.sachsen.de veröffentlicht worden. Das
Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat alle UVP-
Unterlagen unter der Internetadresse
www.stmug.bayern.de/umwelt/reaktorsicherheit/
temelin/index.htm veröffentlicht.
7. Erfolgte auch eine Veröffentlichung auf der Webseite des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), so dass
Bürgerinnen und Bürger, die sich potentiell als betroffen ansehen, aus
Bundesländern, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben, eine
Möglichkeit vorfinden konnten, ihre Stellungnahme abzugeben?
Nein.
8. Entspricht nach Kenntnis der Bundesregierung das geltende UVP-Gesetz
Tschechiens den Anforderungen gemäß letztgültiger EU-UVP-Richtlinie?
9. Inwieweit sind die letztmaligen Novellierungen des tschechischen UVP-
Gesetzes, die erst infolge eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens
durchgeführt wurden, für das laufende UVP-Verfahren zu Temelín 3 und 4
anwendbar?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage 9 auf das Urteil des
EuGH vom 10. Juni 2010, Rechtsache C-378/09, bezieht. Danach hat die
Tschechische Republik Artikel 10a Absatz 1 bis 3 der UVP-Richtlinie der EU
in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, ABl. L 156,
S. 17) nicht rechtzeitig umgesetzt. Der Bundesregierung ist nicht bekannt,
inwieweit das Gesetz, das die Tschechische Republik zur Beseitigung der in dem
Urteil festgestellten Umsetzungsmängel erlassen hat, in dem bereits vor dem
Urteil begonnenen Zulassungsverfahren für den Bau der Kernkraftwerke
Temelín 3 und 4 zur Anwendung kommt.
Die Aufgabe, die Einhaltung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten zu
überwachen, obliegt der Europäischen Kommission.
10. Ist inländischen als auch ausländischen Einwendern und Einwenderinnen
der gemäß EU-Recht zugesicherte Rechtsweg gegen
verfahrensbeendende Beschlüsse im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen UVP-
Verfahrens zu Temelín 3 und 4 gesichert?
Wenn nicht, welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung zu
unternehmen, um deutschen Einwendern und Einwenderinnen den vollen
Zugang zu rechtlichen Mitteln zu ermöglichen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Tschechische Republik ihren
nach Artikel 10a der UVP-Richtlinie der EU sowie aus Artikel 9 des UN ECE-
Übereinkommens von Aarhus bestehenden Verpflichtungen nachkommt.
Drucksache 17/7230 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Hat die Bundesregierung zu den bislang durchgeführten
Verfahrensschritten bzgl. des UVP-Verfahrens zu Temelín 3 und 4 Stellungnahmen
gegenüber der tschechischen Regierung abgegeben?
Wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 9b Absatz 1 UVP-Gesetz „ersucht die deutsche Behörde, die für ein
gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Behörde
des anderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben …“. Demgemäß liegt
die Zuständigkeit in diesem Fall bei den Bundesländern Bayern und Sachsen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung zu den bereits durchgeführten
Verfahrensschritten bzgl. UVP-Verfahren Temelín 3 und 4 bilaterale Konsultationen mit
Tschechien durchgeführt, und wenn ja, wann, zu welchem
Verfahrensschritt und mit welchem Ergebnis?
In der Deutsch-Tschechischen Kommission für die Sicherheit kerntechnischer
Einrichtungen wird regelmäßig über sicherheitsrelevante Ereignisse und
atomrechtliche Regelungen in beiden Staaten informiert. Dabei werden auch Fragen
zum UVP-Verfahren zu Temelín 3 und 4 behandelt. Neben der tschechischen
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde SUJB und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nehmen auch die angrenzenden
Bundesländer Bayern und Sachsen an den Sitzungen teil.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung die Durchführung von bilateralen
Konsultationen, um hierdurch die Durchführung einer öffentlichen Anhörung
zum UVP-Verfahren Temelín 3 und 4 in Deutschland sicherstellen zu
können?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Haben Vertreter der Bundesregierung bzw. Beamte der infrage
kommenden Bundesministerien jemals an öffentlichen Anhörungen zu UVP-
Verfahren in Tschechien teilgenommen?
Wenn ja, wann?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
15. Gibt es Unterschiede in zeitlicher und inhaltlicher Qualität zwischen
UVP-Anhörungen in Deutschland und einschlägigen
Anhörungsveranstaltungen in Tschechien?
Die Bundesregierung bewertet nicht die Qualität von UVP-Anhörungen in
anderen Staaten.
16. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass sowohl in zeitlicher als
auch inhaltlicher und formaler Form deutsche Einwender und
Einwenderinnen an einer Anhörung zu einem UVP-Verfahren in Tschechien eine
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7230gegenüber der deutschen Praxis gleichwertige Qualität an Anhörung
vorfinden können?
Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das von der
Tschechischen Republik durchgeführte Anhörungsverfahren hinter den
Anforderungen der UVP-Richtlinie der EU zurückbleibt. Mit der Durchführung eines
Erörterungstermins geht Tschechien über die nach EU-Recht und Völkerrecht
bestehenden Mindestverpflichtungen hinaus.
17. Entsprechen die Unterlagen und der avisierte Erörterungstermin nach
Ansicht der Bundesregierung den Vorgaben der Aarhus-Konvention?
Wenn nein, in welchen Punkten nicht, und was hat die Bundesregierung
unternommen, um dies zu ändern?
Die Aarhus-Konvention hat keine Anforderungen, die über die der UVP-
Richtlinie hinausgehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang unternommen, um
die Öffentlichkeit in Deutschland auf die Möglichkeit hinzuweisen,
Stellungnahmen zum UVP-Verfahren Temelín 3 und 4 abgeben zu können?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 11 wird
verwiesen.
19. Haben die Bundesregierung bzw. das BMU eine Stellungnahme im
Rahmen des UVP-Verfahrens zu Temelín 3 und 4 abgegeben oder
beabsichtigen sie, dies noch zu tun und ggf. bis wann?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 11 wird
verwiesen.
20. Wenn ja, welches sind die zentralen Inhalte?
Wenn nein, warum verzichtet sie darauf?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 11 wird
verwiesen.
21. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Bundesländer und welche
anderen Mitgliedstaaten der EU Stellungnahmen zum Projekt Temelín 3 und 4
abgegeben haben (ggf. bitte angeben welche)?
Welche dieser Stellungnahmen liegen der Bundesregierung vor?
Der Freistaat Sachsen hat am 30. September 2010 eine Stellungnahme
abgegeben, die auch auf der Internetseite des Staatsministeriums für Umwelt und
Landwirtschaft einzusehen ist. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt
und Gesundheit hat am 30. September 2010 eine Stellungnahme zu den
radiologischen Aspekten zum Neubauprojekt Temelín 3 und 4 abgegeben.
Drucksache 17/7230 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Hat die Bundesregierung eine externe Fachstellungnahme zur
Umweltverträglichkeitsprüfung eingeholt, ähnlich der in der Präambel
erwähnten, die die österreichische Bundesregierung eingeholt hat?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, welche, von wem, wann, und warum wurde sie nicht
veröffentlicht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 11 wird
verwiesen.
23. Birgt der Bau der beiden neuen Reaktoren in Temelín nach Ansicht der
Bundesregierung eine potentielle negative Auswirkung auf die Umwelt in
Deutschland?
Wenn ja, worin besteht diese Wirkung?
Wenn nein, warum nicht?
Das UVP-Verfahren wird im Hinblick auf potentielle negative Auswirkungen
auf die Umwelt in Deutschland durchgeführt.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche Normen wie
beispielsweise die European Utilities Requirements (EUR) oder
Ergebnisse von Sicherheitsstudien wie die Studie „Safety Objectives for New
Power Reactors – Study by WENRA Reactor Harmonization Working
Group, 2009“ in die Auslegung der neuen Reaktoren Temelín 3 und 4
bzw. die tschechischen behördlichen Anforderungen übernommen
werden sollen (bitte mit jeweiligen Normen etc. mit dahingehender
Differenzierung angeben, ob sie vollständig oder teilweise übernommen werden
sollen)?
Die Frage, welche Normen im Hinblick auf die Auslegung der neuen Reaktoren
Temelín 3 und 4 in die tschechischen behördlichen Anforderungen
übernommen werden sollten, fällt in die Zuständigkeit der tschechischen Behörden. Es
sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur nuklearen Sicherheit, wie sie
aus Kapitel III des Euratom-Vertrages sowie sekundärrechtlichen Regelungen
folgen, von den tschechischen Behörden zu gewährleisten.
25. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Reihung der für
Temelín 3 und 4 infrage kommenden Reaktorvarianten in Bezug auf die
Umweltauswirkungen, die konkrete Angaben zu sämtlichen relevanten
Sicherheitsaspekten enthält?
Falls ja, liegt sie dem BMU vor?
Falls nein, sollte aus Sicht des BMU eine solche Reihung, die erkennen
ließe, wie die Reaktortypen hinsichtlich der Umweltauswirkungen im
Vergleich zueinander abschneiden, erstellt werden?
Die Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 27. Juni 1985 sieht für
geplante Kernkraftwerke eine Pflicht zur UVP vor. Eine darüber hinaus
gehende Festlegung eines bestimmten Reaktortyps ist in diesem Verfahren nicht
erforderlich. Die Bewertung verschiedener Reaktortypen ist somit nicht
Gegenstand des UVP-Verfahrens.
Es liegt in der Verantwortung der Tschechischen Regierung, im Falle eines
anschließenden atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens sicherheitstechnische
Bewertungen vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24
verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/723026. Kann das BMU bestätigen, dass die für Temelín 3 und 4 infrage
kommenden Reaktorvarianten große Unterschiede in der Auslegung der
Sicherheitssysteme ausweisen?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
27. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Darstellung der
Bewertungen aus deterministischen und probabilistischen Sicherheitsanalysen
oder Risikoanalysen der für Temelín 3 und 4 infrage kommenden
Reaktorvarianten?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
28. Kann das BMU bestätigen, dass in der Umweltverträglichkeitserklärung
für Temelín 3 und 4 nicht behandelt wird, dass Stör- und Unfälle in einem
der vier Blöcke des AKW Temelín, vor allem auch solche, die durch
äußere Ereignisse ausgelöst werden, auch Auswirkungen auf die anderen
Blöcke haben könnten?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
29. Existiert nach Kenntnis des BMU eine Betrachtung und Darstellung
potenzieller Wechselwirkungen zwischen allen relevanten Anlagen
(Reaktorgebäuden, Hilfsanlagen, Kühltürme, Abklingbecken und Lager für
radioaktive Abfälle sowie Zwischenlager für abgebrannten Brennstoff)?
Falls nein, sollte nach Ansicht des BMU eine solche durchgeführt und
erstellt werden?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
30. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im Rahmen der Lizenzierung
in den USA und in Großbritannien Zweifel an der Widerstandsfähigkeit
des Containments des Westinghouse-Reaktors AP 1000 gegenüber
Flugzeugabstürzen aufkamen, die weitere Nachweise von Westinghouse
erforderlich machten?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
31. Welche dieser Nachweise sind nach Kenntnis der Bundesregierung
mittlerweile erbracht, welche noch nicht?
Welche konzeptionellen Änderungen musste Westinghouse nach Kenntnis
der Bundesregierung bezüglich der Widerstandsfähigkeit des AP 1000
Containments gegenüber Flugzeugabstürzen vornehmen?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
32. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass für den russischen Reaktortyp
AES 2006 noch viele Nachweise für die Funktionstüchtigkeit der neuen
Sicherheitssysteme zu erbringen sind?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
Drucksache 17/7230 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode33. Hält die Bundesregierung die in der UVP dargestellte Vorgehensweise bei
der Bestimmung des Quellterms, auch für einen schweren Unfall die
Integrität des Containments als gegeben anzunehmen, für ausreichend
konservativ?
Falls ja, warum und falls nein, warum nicht, und welche Konsequenzen
will das BMU ggf. daraus ziehen?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
34. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass eine wesentliche
Anforderung an die grenzüberschreitende UVP die Untersuchung der Folgen
schwerer Unfälle ist?
Bedarf es dafür aus Sicht des BMU einer vollständigen Darstellung von
Kerninventar, Unfallablauf, Eintrittswahrscheinlichkeiten und
Freisetzungsraten für die vorgeschlagenen Reaktortyp-Optionen sowie einer
nachvollziehbaren Beschreibung der Ermittlung der Unfallauswirkungen
auf Umwelt und Gesundheit (bitte mit Begründung)?
Nach Artikel 7 der UVP-Richtlinie muss der Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet ein Projekt durchgeführt werden soll, dem Mitgliedstaat, der möglicher
Weise davon erheblich betroffen sein kann, bestimmte Informationen
übermitteln. Zu diesen Informationen gehört unter anderem eine Beschreibung des
Projektes mit allen verfügbaren Angaben über mögliche grenzüberschreitende
Umweltauswirkungen der Errichtung und des Betriebs. Hierzu gehören auch
Angaben zu den grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen möglicher
Ereignisse.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
35. Hält die Bundesregierung das vorhandene Zwischenlager für abgebrannte
Brennstäbe auf dem Gelände der Reaktoren 1 und 2 in Temelín für
geeignet, im Falle des geplanten Baus der AKW-Reaktoren Temelín 3 und 4
größere Mengen abgebrannter Brennelemente aufzunehmen?
Die Sicherheit der nuklearen Anlagen in der Tschechischen Republik liegt in
der Verantwortung der nationalen Atomaufsicht. Hierzu gibt die
Bundesregierung keine Bewertung ab. Das im September 2010 in Betrieb genommene
Zwischenlager in Temelín dient der Aufnahme der bestrahlten Brennelemente aus
dem Kernkraftwerk Temelin und verfügt über 152 Stellplätze für Transport-
und Lagerbehälter. Dieses entspricht nach Angaben der atomrechtlichen
Aufsichtsbehörde der anfallenden Menge während einer 30-jährigen Betriebsdauer
der in Betrieb befindlichen Reaktoren am Standort.
36. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die
Sicherheitsstandards der im Zwischenlager Temelín lagernden Behälter vor, und
entsprechen diese den in Deutschland verwendeten Behältern für die
Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle?
Der Behälter ist nach Angaben der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde der
Tschechischen Republik für den Transport und die trockene Zwischenlagerung
von 19 bestrahlten Brennelementen aus den in Betrieb befindlichen Reaktoren
des Kernkraftwerkes Temelín für einen Zeitraum von 60 Jahren ausgelegt. Die
Auslegung und Begutachtung der Behälter erfolgte nach Angaben der
tschechischen Atomaufsicht gemäß den anerkannten Transportregularien der
Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) sowie des tschechischen Regelwerkes
für die trockene Zwischenlagerung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/723037. Entsprechen die gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb eines
Zwischenlagers in der Tschechischen Republik im Hinblick auf die
Sicherheitsvorgaben den in Deutschland geltenden Sicherheitsniveaus?
Die Bundesregierung bewertet nicht die Angemessenheit ausländischer
rechtlicher Regelungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]