Energiewende und Klimaschutz in der Raumordnung
der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Ingrid Nestle, Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Dr. Valerie Wilms, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden sollten Instrumente zur beschleunigten Energiewende und für den Klimaschutz im Baugesetzbuch verankert werden. Über das Baugesetzbuch wird den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der kommunalen Planungshoheit Klimaschutz zu betreiben und Flächen für erneuerbare Energien auszuweisen. Es ist ausdrücklich nicht Angelegenheit des Baugesetzbuchs, Gemeinden Vorgaben zu machen, ob und in welchem Umfang solche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Mit den Änderungen des Baugesetzbuchs ist also keinesfalls sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden im erforderlichen Umfang von den vorgeschlagenen Möglichkeiten Gebrauch machen und ausreichend große Flächen für erneuerbare Energien ausweisen. Solche Verpflichtungen zu begründen, ist Aufgabe der Raumordnung. Auch der Klimawandel und die Anpassung an dessen Folgen stellt Deutschland vor Herausforderungen, die auf der Ebene der Regionalplanung zu bewältigen sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Warum sah die Bundesregierung im Frühjahr 2011 keine Notwendigkeit, das Raumordnungsgesetz, vergleichbar mit der vorgezogenen Novelle des Baugesetzbuchs, als Teil der Energiewende anzupassen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Grundsätze der Raumordnung um die Flächensicherung für erneuerbare Energien zu ergänzen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, ein „Climate Proofing“ als Teil der Umweltprüfung in der Regionalplanung zu verankern?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, neue Flächenkategorien für den Klimaschutz in das Raumordnungsgesetz aufzunehmen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, neue Flächenkategorien für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in das Raumordnungsgesetz aufzunehmen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, neue Flächenkategorien für den Ausbau erneuerbarer Energien in das Raumordnungsgesetz aufzunehmen?
Wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere die Notwendigkeit, § 8 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG), analog zu den Veränderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) mit seinen erweiterten Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten in den Bauleitplänen, um Gebiete für erneuerbare Energien, wie Windenergie, zu ergänzen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, das Raumordnungsgesetz um eine Regelung zum Repowering von Windenergieanlagen, analog zu § 249 BauGB, zu erweitern.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, den Ausbau erneuerbarer Energien, auf Grundlage des § 17 Absatz 1 ROG, planerisch für das gesamte Bundesgebiet zu konkretisieren?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit, auf Grundlage eines gesamtdeutschen Plans für den Ausbau erneuerbarer Energien, verbindliche Flächenvorgaben für erneuerbare Energien für die einzelnen Bundesländer festzulegen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Handlungsspielräume des Bundes in der Raumordnung nach der Föderalismusreform II?
Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Länder von ihrem Recht der Abweichungsgesetzgebung Gebrauch gemacht haben?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Vollzug der Raumordnung in Bundesländern vor, die von ihrem Recht der Abweichungsgesetzgebung Gebrauch gemacht haben?