Ausflaggung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Dr. Gerhard Schick, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes (FlRG) ermöglicht es Reedern, unter einer fremden Flagge zu fahren, ohne das deutsche Schiffsregister zu verlassen. Das deutsche Schiffsregister ist eine Voraussetzung, um zur Tonnagesteuer zu optieren, mit der deutsche Reeder seit 2004 etwa 5 Mrd. Euro an Steuern gespart haben. Diese Steuer wurde im Zuge des maritimen Bündnisses zwischen Reedern, Bundesregierung und Gewerkschaften eingeführt, gleichzeitig wurde vereinbart, mindestens 600 Schiffe unter deutscher Flagge fahren zu lassen, um für die Beschäftigten bessere Bedingungen zu sichern. Diese Zahl wurde nie erreicht. Stattdessen erlaubt § 7 FlRG das schnelle Ausflaggen.
Ursprünglich war das zeitweilige Führen einer ausländischen Flagge für deutsche Reeder nach § 7 FlRG als Ausnahmeregelung zur Überbrückung wirtschaftlicher Notlagen vorgesehen, wird aber offensichtlich dauerhaft genutzt, um die Kosten der deutschen Flagge zu sparen. Bis zum 31. August 2011 waren nach Auskunft des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie 3 172 Schiffe nach § 7 FlRG mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 68 188 109 „vorübergehend“ ausgeflaggt. Die beliebtesten fremden Flaggen waren Liberia und Antigua und Barbuda. Unter deutscher Flagge fahren dagegen derzeit nur 565 Schiffe. Das Ziel des maritimen Bündnisses, auf Schiffen möglichst viele Arbeitsplätze mit höheren Löhnen und besserer sozialer Absicherung zu erhalten, wurde verfehlt.
Fragen und Antworten8
Wie viele Schiffe mit welcher BRZ haben seit 2004 nach § 7 FlRG ausgeflaggt (bitte angeben mit Zeitraum und Flagge) und wurden gleichzeitig nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Tonnagegewinnermittlung besteuert?
Die Entwicklung der Genehmigungen von Anträgen auf befristete Ausflaggung nach § 7 FlRG stellt sich wie folgt dar:
Eine gesonderte Aufstellung nach Flaggen ist in der Kürze der Zeit nicht möglich. Es kann lediglich gesagt werden, dass sich derzeit gut zwei Drittel aller ausgeflaggten Schiffe und etwa 75 Prozent der ausgeflaggten Tonnage unter den Flaggen von Liberia und Antigua/Barbuda befinden.
Erhebungen zur Zahl der ausgeflaggten und gleichzeitig der Tonnagebesteuerung unterliegenden Schiffe liegen der Bundesregierung nicht vor.
Gibt es ein Berechnungsmodell für Steuermindereinnahmen (vergleichbar zur Schätzung wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6238), und wie hoch wäre demnach der Unterschied zwischen Tonnagegewinnermittlung und regulärer Gewinnermittlung für Schiffe, die nach § 7 FlRG ausgeflaggt und gleichzeitig nach § 5a EStG besteuert wurden?
Im Bundesministerium der Finanzen existiert kein gesondertes Berechnungsmodell für die Ermittlung der Steuermindereinnahmen aus der Besteuerung des Tonnagegewinns nach § 5a EStG, das speziell auf ausgeflaggte Schiffe abstellt.
Für die Besteuerung des Tonnagegewinns ist es unerheblich, ob ein inländischer Reeder das der deutschen Besteuerung unterliegende Schiff ausgeflaggt hat.
Falls es kein Berechnungsmodell bzw. keine Angaben zu Frage 2 gibt, ist eine solche Schätzung vorgesehen und falls nicht, aus welchen Gründen?
Eine Schätzung ist nicht vorgesehen, da es für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen der Tonnagebesteuerung auf das deutsche Steueraufkommen unerheblich ist, ob das Schiff ausgeflaggt wurde.
Wie viele Schiffe mit welcher BRZ, die nach § 7 FlRG ausgeflaggt wurden, führten anschließend wieder die deutsche Flagge?
Die Zahlen ergeben sich – soweit vorhanden – aus der folgenden Tabelle.
Jahr Genehmigungen insgesamt/BRZ gesamt (in Mio) davon Wiederholer 2004 948/14,5 663 2005 1 225/21,0 801 2006 1 312/24,8 728 2007 1 656/30,6 1 117 2008 1 535/29,6 1 193 2009 1 671/33,3 1 379 2010 1 724/36,8 1 379 2011 (02.11.) 1 454/32,0 1 252
Ist es möglich, nach Ablauf der in § 7 FlRG festgelegten Maximaldauer von zwei Jahren, erneut einen Antrag zu stellen, um unter einer anderen Nationalflagge zu fahren? Falls ja, wurden bereits Genehmigungen erteilt (bitte Angaben mit Anzahl der Schiffe, BRZ und Zeiträumen)?
Ja, eine – auch mehrfache – Wiederholung ist möglich. Die Ausflaggungsgenehmigung wird für einen festen Zeitraum erteilt, höchstens jedoch für zwei Jahre. Die Genehmigung kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist kann aber ein neuer Ausflaggungsantrag gestellt werden. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine weitere Ausflaggungsgenehmigung vorliegen. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist wird in der Regel ein neuer Ausflaggungsantrag gestellt.
Inwiefern wird bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 7 FlRG geprüft, ob das Schiff nach Tonnagegewinnermittlung besteuert wird?
Im Rahmen der Ausflaggungsgenehmigung nach § 7 FlRG werden ausschließlich die flaggenrechtlichen Voraussetzungen geprüft. Steuerrechtliche Erwägungen spielen bei der Entscheidung über beantragte Ausflaggungsgenehmigungen keine Rolle. Eine derartige Prüfung findet daher nicht statt.
Welche Gründe werden von Reedern bei der Beantragung für eine Ausflaggung nach § 7 FlRG angegeben?
Der Ausflaggungsantrag muss eine Begründung enthalten, warum die unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, das Schiff auszuflaggen. Dabei muss es sich um wirtschaftliche Gründe handeln. Angegeben werden ganz überwiegend folgende Gründe:
- Höhere Personal- und Betriebskosten unter deutscher Flagge;
- Kein deutsches oder EU-Personal auf dem Arbeitsmarkt vorhanden;
- Frachtraten für Betrieb unter deutscher Flagge nicht auskömmlich;
- Bankkredite können nicht wie verabredet bedient werden.
Jahr Anzahl Schiffe Gesamt-BRZ 2004 31 Liegt nicht vor 2005 46 „ 2006 4 „ 2007 1 „ 2008 99 „ 2009 14 191 343 2010 8 528 970 2011 12 507 382
Wie viele Genehmigungen zur Ausflaggung nach § 7 FlRG wurden seit 2004 gestellt, und wie viele davon wurden aus welchen Gründen abgelehnt?
Wie sich aus der Tabelle in der Antwort zu Frage 1 ergibt, wurden seit 2004 insgesamt 11 525 Ausflaggungsgenehmigungen erteilt. Soweit ersichtlich wurden lediglich in den Jahren 2009/2010 insgesamt sieben Anträge abgelehnt. In diesen Fällen (IRISL) fehlte es an der Voraussetzung der grundsätzlichen Verpflichtung zum Führen der Bundesflagge nach § 1 FlRG.