Aktuelle Situation zur Leistung von Unterhaltsvorschuss bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren
der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Diana Golze, Dr. Ilja Seifert und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Gemäß § 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) steht Kindern allein stehender Elternteile bis zum 12. Lebensjahr ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen zu. Gemäß § 3 des Gesetzes wird die Dauer auf höchstens 72 Monate beschränkt.
Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage hat sich insbesondere die soziale Situation der Gruppe der Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 18 Jahren verschlechtert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Kinder im Alter bis zu 12 Jahren waren in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 von der besagten Unterhaltsleistung betroffen?
Wie hoch beliefen sich die entsprechenden Kosten?
Bei wie vielen Kindern im Alter von 12 Jahren wurde in dem vorgenannten Zeitraum die laufende Leistung aufgrund der Erreichung der Altersgrenze eingestellt?
Bei wie vielen Kindern, denen Unterhaltsvorschuss gewährt wurde bzw. wird, wird kein Rückgriff auf den Unterhaltspflichtigen genommen und wenn, aus welchen Gründen nicht?
Wie hoch würden sich die dadurch voraussichtlich entstehenden Kosten bei bleibender Quotelung (50 Prozent Land, 50 Prozent Bund) für Bund und Länder belaufen, wenn die Gruppe der 12 bis 18 Jahre alten Kinder und Jugendlichen weiterhin Leistungen entsprechend 100 Prozent des Regelbedarfs des § 2 der Regelbedarfsverordnung bekommen würden?
Welche Gesetze und Verordnungen (Verwaltungsvorschriften etc.) verweisen insoweit auf die entsprechenden §§ 1 und 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes?