[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8054 (neu)
17. Wahlperiode 02. 12. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard
Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7616 –
Aufkommenswirkungen und Entlastungsmöglichkeiten durch den
Solidaritätszuschlag
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sowohl in der Öffentlichkeit als auch von der Bundesregierung werden
unterschiedliche Szenarien zur Einkommensteuerentlastung diskutiert. Hierbei
steht auch eine Absenkung des Solidaritätszuschlags zur Debatte. Der
Solidaritätszuschlag existiert, mit Unterbrechungen, seit nunmehr 20 Jahren.
Mittlerweile mussten sich diverse Gerichte bereits mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags beschäftigen. Der Solidaritätszuschlag
wirkt, infolge einer Freigrenze bei geringen Einkommen, sehr differenziert auf
unterschiedliche Einkommenshöhen. Vor diesem Hintergrund gilt es zu
klären, welche Aufkommenswirkungen durch den Solidaritätszuschlag entstehen
und welche Entlastungsmöglichkeiten durch eine Absenkung möglich sind.
1. Wann und mit welcher gesetzgeberischen Intention wurde der
Solidaritätszuschlag eingeführt?
Der Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) mit
Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. Er dient flankiert von
anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts der Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms. Erläuterungen hierzu sind auf
Bundestagsdrucksache 12/4401, S. 1 ff. enthalten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. November
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8054 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Durch welche Einzelgesetze wurde das Solidaritätszuschlaggesetz bzw.
das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 seit Einführung geändert (bitte mit
Angabe der materiellen Änderung und der Aufkommenswirkung)?
Das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318)
wurde wie folgt geändert:
Änderungen zum Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert, können aus der
folgenden tabellarischen Übersicht entnommen werden:
Änderndes Gesetz Datum Fundstelle materielle Änderung
Steueränderungsgesetz 1992
(StÄndG 1992)
25.2.1992 BGBl I 1992, 297
3 Abs. 1 Nr. 6
Inkrafttreten der
Änderung am 29.2.1992
Änderndes Gesetz Datum Fundstelle materielle Änderung
Mißbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz (StMBG)
21.12.1993
BGBl I 1993,
2310
3 Abs. 1 Nr. 1
Inkrafttreten der
Änderung am
30.12.1993
Jahressteuergesetz 1996 (JStG
1996)
11.10.1995
BGBl I 1995,
1250 (1996 I 714)
3 Abs. 1 EingS,
3 Abs. 1 Nr. 1,
3 Abs. 1 Nr. 3,
3 Abs. 1 Nr. 4
(Aufhebung),
3 Abs. 2 (Aufhebung),
3 Abs. 4 S. 1,
3 Abs. 5,
6 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am
21.10.1995
Jahressteuer-Ergänzungsgesetz
1996 (JStErgG 1996)
18.12.1995
BGBl I 1995,
1959
2 Nr. 2,
2 Nr. 2
(Umnummerierung),
6
Inkrafttreten der
Änderung am 1.1.1996
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8054Gesetz zur Senkung des
Solidaritätszuschlags (SolZSenkG)
21.11.1997
BGBl I 1997,
2743
3 Abs. 1,
3 Abs. 3,
3 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2
und 3,
3 Abs. 5,
4 S. 1,
6 Abs. 3 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am
29.11.1997
Steuersenkungsgesetz (StSenkG) 23.10.2000
BGBl I 2000,
1433
3 Abs. 1 Nr. 5,
6 Abs. 4 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am 1.1.2001
Steuer-Euroglättungsgesetz
(StEuglG)
19.12.2000
BGBl I 2000,
1790
3 Abs. 3 Nr. 1 und 2,
3 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Buchst. a und b,
3 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Buchst. a und b,
3 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Buchst. a und b,
3 Abs. 5,
4 S. 3,
6 Abs. 5 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am 1.1.2002
Gesetz zur Regelung der
Bemessungsgrundlage für
Zuschlagsteuern (ZuschlStG)
21.12.2000
BGBl I 2000,
1978
1,
3 Abs. 1 EingS,
3 Abs. 1 Nr. 1,
3 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2
(Einfügung),
3 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
3 Abs. 2 und 2a
(Einfügung),
6 Abs. 5 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am 1.1.2001
Drucksache 17/8054 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZweites Gesetz zur
Familienförderung (FamFöG 2)
16.8.2001
BGBl I 2001,
2074
1 Abs. 2a (Aufhebung),
3 Abs. 1 Nr. 2,
3 Abs. 2a,
6 Abs. 7 und 8
(Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am 1.1.2002
Steueränderungsgesetz 2001
(StÄndG 2001)
20.12.2001
BGBl I 2001,
3794
1 Abs. 2a (Aufhebung),
3 Abs. 2a
Inkrafttreten der
Änderung am
23.12.2001
3 Abs. 2a,
6 Abs. 5 (Aufhebung),
6 Abs. 6 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am 1.1.2002
Fünftes Gesetz zur Änderung des
Steuerbeamten-
Ausbildungsgesetzes und zur
Änderung von Steuergesetzen
(StBAGuaÄndG)
23.7.2002
BGBl I 2002,
2715
3 Abs. 2a
Inkrafttreten der
Änderung am 27.7.2002
Bekanntmachung der Neufassung
des Solidaritätszuschlagsgesetzes
1995 (SolZG1995Bek02)
15.10.2002
BGBl I 2002,
4130
Inkrafttreten der
Änderung am 27.7.2002
Zweites Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(ArbMDienstLG 2)
23.12.2002
BGBl I 2002,
4621
3 Abs. 2a
Inkrafttreten der
Änderung am 1.1.2003
JStG 2007 (JStG 2007) 13.12.2006
BGBl I 2006,
2878
3 Abs. 2a S. 2,
4 S. 1 und 2
Inkrafttreten der
Änderung am
19.12.2006
Jahressteuergesetz 2008
(JStG 2008)
20.12.2007
BGBl I 2007,
3150
3 Abs. 2a S. 1,
6 Abs. 9 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am
29.12.2007
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8054Die genannten Änderungen des Solidaritätszuschlagsgesetzes und des
Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 sind überwiegend redaktionelle Anpassungen
aufgrund der jeweiligen Ausgangsgesetze (z. B. Änderungen bei
Kinderfreibeträgen im Rahmen des Familienleistungsgesetzes oder Einführung des
Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug durch das Jahressteuergesetz 2009) ohne
fiskalische Auswirkungen.
Aufkommenswirkungen ergeben sich aus
● dem Solidaritätszuschlaggesetz (Zuschlagsatz von 7,5 Prozent auf 5,5
Prozent gesenkt) mit Steuermindereinnahmen von 7 400 Mio. DM (volle
Jahreswirkung)
sowie
● dem Steuer-Euroglättungsgesetz (Umsetzung und Glättung der steuerlichen
Euro-Beträge) mit Steuermindereinnahmen von 15 Mio. Euro (volle
Jahreswirkung).
3. Wie hat sich der nominelle Steuersatz seit Einführung des
Solidaritätszuschlags entwickelt?
Der Zuschlagssatz betrug 7,5 Prozent bis zum Veranlagungszeitraum 1997.
Seither beträgt er 5,5 Prozent.
JStG 2009 (JStG 2009) 19.12.2008
BGBl I 2008,
2794
3 Abs. 2a S. 3
(Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am
25.12.2008
Familienleistungsgesetz
(FamLeistG)
22.12.2008
BGBl I 2008,
2955
3 Abs. 2a S. 1,
6 Abs. 10 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am 1.1.2009
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
(WBG)
22.12.2009
BGBl I 2009,
3950; 2010, 534
3 Abs. 2a S. 1,
6 Abs. 11 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am
31.12.2009
Jahressteuergesetz 2010 (JStG
2010)
8.12.2010
BGBl I 2010,
1768
3 Abs. 3, 4,
6 Abs. 12 (Einfügung)
Inkrafttreten der
Änderung am
14.12.2010
Drucksache 17/8054 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Worin drückt sich die Solidarität (so die Namensgebung) bei der Erhebung
des Solidaritätszuschlags aus, und inwiefern ist damit eine Zweckbindung
angedeutet oder verbunden (bitte mit Begründung)?
Falls keine Zweckbindung mit dem Aufkommen des Solidaritätszuschlags
verbunden ist, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Bei der Verabschiedung des FKPG hielt der Gesetzgeber einen solidarischen
finanziellen Beitrag aller Bevölkerungsgruppen in Form einer
Ergänzungsabgabe für erforderlich, um die mit dem FKPG verbundenen Ziele zu erreichen.
Unter dem verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer sind Geldleistungen zu
verstehen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
die von einem öffentlichen Gemeinwesen (insbesondere Bund und Länder) zur
Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand
zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Gemäß dem
Gesamtdeckungsprinzip nach § 8 der Bundeshaushaltsordnung dienen grundsätzlich
alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Dies gilt auch für den
Solidaritätszuschlag.
5. Hätten die mit der Einführung des Solidaritätszuschlags verfolgten Zwecke
auch durch andere Instrumente erreicht werden können, und wurden bzw.
werden diese Instrumente überprüft (bitte mit Begründung)?
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum FKPG eine
Vielzahl von Finanzierungsinstrumenten geprüft und mit Verabschiedung des
FKPG entschieden.
6. Welche Ziele hinsichtlich der Haushaltsführung und der Erfüllung der
hoheitlichen Aufgaben konnten und können durch Einführung des
Solidaritätszuschlags verbessert wahrgenommen werden (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Das Aufkommen des Solidaritätszuschlags fließt in den Bundeshaushalt ein.
7. Wie fließt der Solidaritätszuschlag in den Bundeshaushalt ein, und aus
welchem Grund wird dieser nicht anteilig den Ländern zugewiesen?
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe nach Artikel 106 Absatz 1
Nummer 6 des Grundgesetzes, deren Aufkommen ausschließlich dem Bund
zusteht. Der Zuschlag wird als Bundessteuer in Kapitel 60 01 Titel 044 01, 044
02, 044 03, 044 04 und 044 06 des Bundeshaushalts vereinnahmt.
Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 6 wird verwiesen.
8. Aus welchem Grund wurde der Solidaritätszuschlag als Annex zur
Einkommen- und Körperschaftsteuer ausgestaltet und nicht als tarifäre
Erhöhung des regulären Tarifs direkt bei der Einkommen- und
Körperschaftsteuer integriert?
Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag steht im Gegensatz zu den
Ausgangssteuern ausschließlich dem Bund zu.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/80549. Aus welchem Grund setzt der Solidaritätszuschlag als
Bemessungsgrundlage nicht an der tariflichen Einkommensteuer an, so dass zumeist
sozialpolitische Fördertatbestände, die als Abzug von der Steuerschuld
ausgestaltet sind, nicht die Höhe des Solidaritätszuschlags beeinflussen?
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 folgt mit der Anknüpfung an die
festzusetzende Einkommensteuer dem Vorbild des Solidaritätszuschlaggesetzes vom
24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318 – vgl. Antwort zu Frage 1). Er erhält damit den
Charakter einer einfachen Zuschlagsteuer. Die Anknüpfung an die tarifliche
Einkommensteuer würde zu einer aufwändig zu verwaltende
Veranlagungssteuer führen.
10. Aus welchem Grund wird der Solidaritätszuschlag nicht auf weitere
Steuerarten als Annex erhoben?
Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes sieht eine
Ergänzungsabgabe lediglich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer vor.
11. Aus welchem Grund wurde der geltende Solidaritätszuschlag nicht
befristet?
Die Einführung des Solidaritätszuschlags ist von den gesetzgebenden
Körperschaften unbefristet erfolgt; der Solidaritätszuschlag sollte demnach nicht von
vornherein für einen bestimmten Zeitraum erfolgen.
12. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Ausgestaltung des
Solidaritätszuschlags in Form einer weiteren Abgabe zu einer stärkeren
Verkomplizierung des Steuerrechts im Vergleich zu einer Integration in
den allgemeinen Tarif geführt hat (bitte mit Begründung)?
Eine Ergänzungsabgabe mit der dem Bund zustehenden ausschließlichen
Ertragshoheit kann nicht in den Tarif der Ausgangssteuern eingehen. Der
Gesetzgeber hat sich daher für eine einfach zu erhebende Zuschlagsteuer entschlossen,
die mit geringem Verwaltungsaufwand zusammen mit den Ausgangssteuern
durch die Landesfinanzverwaltung erhoben werden kann.
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
13. Mit welchen zusätzlichen Bürokratiekosten rechnet die Bundesregierung
jährlich und pro Steuerfall durch die Existenz des Solidaritätszuschlags
(bitte differenziert nach Unternehmen, Privatpersonen und Verwaltung)?
Unternehmen und Privatpersonen entstehen durch die Existenz des
Solidaritätszuschlags keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Der Solidaritätszuschlag
verursacht bei den Steuerverwaltungen der Länder einen vernachlässigbaren nicht
quantifizierbaren Vollzugsaufwand.
14. In welchen europäischen Nachbarstaaten finden sich mit dem
Solidaritätszuschlag vergleichbare Abgaben bzw. Steuern?
Eine dem Solidaritätszuschlag entsprechende ausländische Steuer ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Ähnliche Zuschlagsteuern gibt es aber z. B. in
Frankreich mit 3,3 Prozent der normalen Körperschaftsteuer als
Sozialzuschlag, in Luxemburg mit 4 Prozent auf die Körperschaftsteuer für den Ar-
Drucksache 17/8054 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebeitslosenfonds oder auch in Irland in Form eines Zuschlags auf die
Einkommensteuer als Sonderabgabe von 6 Prozent.
15. Hat die Bundesregierung konkrete Pläne zur Abschaffung oder
Absenkung des Solidaritätszuschlags, und wann wird sie über Fragen der
Erhebungsdauer entscheiden (bitte mit Begründung)?
Nein.
16. An welche Bedingungen ist nach Auffassung der Bundesregierung die
Abschaffung des Solidaritätszuschlags geknüpft, insbesondere vor dem
Hintergrund der Finanzierungsfunktion des Solidaritätszuschlags (bitte
mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
17. Sieht die Bundesregierung den Solidaritätszuschlag als dauerhaftes
Instrument der Fiskalpolitik ohne zeitliche Befristung (bitte mit
Begründung)?
Der Solidaritätszuschlag ist nach geltendem Recht zeitlich nicht befristet.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 16 verwiesen.
18. Sieht die Bundesregierung die Erhebung des Solidaritätszuschlags als
Mittel zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung an (bitte mit
Begründung)?
Das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag dient ebenso wie das
Aufkommen aus anderen Steuern der Finanzierung des Bundeshaushalts.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 15 bis 17 verwiesen.
19. Welche aufkommensneutralen Alternativen sind bei einer Abschaffung
des Solidaritätszuschlags vorstellbar (bitte mit Begründung)?
20. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in einer Steuerentlastung über
eine Absenkung des Solidaritätszuschlags gegenüber einer
Steuersenkung über eine Absenkung des Einkommensteuertarifs, auch vor dem
Hintergrund, dass bei einer Entlastung über den Solidaritätszuschlag die
komplette Aufkommenswirkung dem Bund zufällt (bitte mit
Begründung)?
21. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in einer Erhöhung der
Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
gegenüber einer Steuersenkung durch eine Absenkung des
Einkommensteuertarifs zur Entlastung unterer und mittlerer Einkommen (bitte mit
Begründung)?
Die Fragen 19 bis 21 wurden im Zusammenhang beantwortet.
Alternativüberlegungen der gefragten Art sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Eine Bewertung verschiedener Konzepte ist daher zurzeit nicht
erforderlich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/805422. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass eine allgemeine
Absenkung des Steuersatzes beim Solidaritätszuschlag vor allem hohe
Einkommen und Unternehmen entlastet (bitte mit Begründung)?
Eine Absenkung des Steuersatzes beim Solidaritätszuschlag würde diejenigen
entlasten, die diesen Zuschlag entrichten.
23. Aus welchem Grund wurde beim Steuersatz des Solidaritätszuschlags ein
fester Wert und kein mit der Bemessungsgrundlage ansteigender
Steuersatz (direkte Progression) gewählt?
Die direkte Progression beim Solidaritätszuschlag ist bereits dadurch gegeben,
dass seine Bemessungsgrundlage – die Einkommensteuer – progressiv
ausgestaltet ist.
24. Welche Verfahren wurden vor obersten Gerichten zum
Solidaritätszuschlag mit welchen Beschlüssen entschieden (bitte mit Angabe des
Aktenzeichens und des Datums)?
Zum Solidaritätszuschlag 1995:
Drucksache 17/8054 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGericht,
Az, Datum
Leitsatz
BFH, II R
52/10,
21.07.2011
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007 ist
verfassungsgemäß
BFH, II R
50/09,
21.07.2011
1. NV: Das SolZG ist verfassungsgemäß zustande gekommen. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst die Erhebung des
Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 % der
Bemessungsgrundlage für Veranlagungszeiträume ab 1998(Rn.10).
2. NV: Der Solidaritätszuschlag bewirkt keine verfassungswidrige Aushöhlung
der Bund und Ländern nach Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG gemeinschaftlich
zustehenden Steuern(Rn.14). Die fehlende zeitliche Befristung des
Solidaritätszuschlags beim Erlass des SolZG ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden(Rn.17).
3. NV: Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, das SolZG wegen der fehlenden
zeitlichen Befristung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005
aufzuheben. Das SolZG ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig
geworden(Rn.23).
4. NV: Eine zeitliche Begrenzung einer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG
unbefristet erhobenen Ergänzungsabgabe kann sich allerdings daraus ergeben,
dass die Ergänzungsabgabe nach ihrem Charakter den Zweck hat, einen
aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren, und sie damit im
Grunde, selbst wenn sie längerfristig erhoben wird, kein dauerhaftes Instrument
der Steuerumverteilung sein darf. Für 2005 konnte jedoch der
Solidaritätszuschlag noch erhoben werden(Rn.25).
5. NV: Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für 2005 verletzt auch sonst
nicht grundgesetzlich geschützte Rechte der Steuerpflichtigen, wie die
allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG), die Berufausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die
Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG)(Rn.31)(Rn.45)(Rn.48).
BFH, III R
90/07,
27.01.2011
1. Einwendungen gegen die Berechnung der modifizierten Einkommensteuer
nach § 3 Abs. 2 SolZG sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abgelehnte
Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und nicht im Verfahren
gegen die abgelehnte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geltend zu
machen(Rn.14).
2. Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld führt zu keiner Änderung des
bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 AO(Rn.19).
3. Die Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld sind keine Merkmale des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8054Tatbestands von § 3 Abs. 2 SolZG i.V.m. § 32 EStG. Dem nachträglichen
Eintreten dieser Umstände kommt daher keine Rückwirkung i.S. des § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags
zu(Rn.23)(Rn.26).
BFH, I B
199/08,
28.04.2009
1. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob das
Solidaritätszuschlagsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bedarf es einer
Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH(Rn.8).
2. NV: Bei der Besteuerung eines nur in der Schweiz wohnhaften Rechtsanwalts,
dessen Kanzlei sich in Deutschland befindet, sind die im deutschen Recht
vorgesehenen Familienkomponenten nicht zu berücksichtigen(Rn.9).
BFH, IS B
206/04
1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die fehlende Anrechnung des
von einer Kapitalgesellschaft gezahlten Solidaritätszuschlags zur
Körperschaftsteuer auf den die Beteiligung betreffenden Anteil des
Solidaritätszuschlags des Gesellschafters zur Einkommensteuer
verfassungsmäßig ist(Rn.2)(Rn.3)(Rn.4).
2. NV: Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 ist verfassungsmäßig(Rn.6).
BFH, VII B
324/05,
28.06.2006
1. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vom
23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung.
2. Die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur
befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden Sinn) durch die
Rechtsprechung des BVerfG geklärt.
BFH, I R
53/03,
19.11.2003
Der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ist auch dann nicht auf einen
negativen Betrag festzusetzen, wenn die festgesetzte Körperschaftsteuer infolge
der gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1999 hergestellten Ausschüttungsbelastung negativ
ist.
BFH, I R
66/03,
19.11.2003
NV: Der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ist auch dann nicht auf
einen negativen Betrag festzusetzen, wenn die festgesetzte Körperschaftsteuer
infolge der gemäß § 27 Abs.1 KStG 1999 hergestellten Ausschüttungsbelastung
negativ ist.
BFH, VI R
171/98,
01.03.2002
Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale
Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
BFH, I R
67/00,
29.11.2000
Der Solidaritätszuschlag wird nicht gemäß §§ 36b ff EStG vergütet.
BFH, I R
123/95,
17.04.1996
1. Die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen ist
Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlages 1995
(Fortführung von BFH-Urteil vom 9. November 1994 I R 67/94, BFHE 176, 244,
BStBl II 1995, 305; Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 9/92,
BFHE 167, 551, BStBl II 1992, 702).
Drucksache 17/8054 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Urteilen
des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2011 zu Fragen des
Solidaritätszuschlags (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung begrüßt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner
Entscheidung II R 52/10 vom 21. Juli 2011 (BFH/NV 2011, S. 1616 bis 1621) die
Auffassung der Bundesregierung bestätigt. Danach ist es von Verfassungs wegen
nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe wie den Solidaritätszuschlag von
vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben.
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2010 zu
Fragen des Solidaritätszuschlags (bitte mit Begründung)?
Mit Beschluss vom 25. November 2009 – 7 K 143/08 – (EFG 2010, S. 1071 ff.)
hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ein Verfahren ausgesetzt
und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das
Solidaritätszuschlaggesetz vom 23. Juni 1993 in der für das Streitjahr 2007 geltenden
Fassung verfassungswidrig ist.
Mit seinem Beschluss vom 8. September 2010 (2 BvL 3/10) hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vorlage unzulässig ist.
Die Bundesregierung kann diese Entscheidung nur zur Kenntnis nehmen.
27. Welche anhängigen Verfahren vor obersten Gerichten existieren zum
Themenkomplex des Solidaritätszuschlags (bitte mit Angabe des
Aktenzeichens und Streitfrage), und welche verfahrensrechtlichen Folgen
implizieren diese Streitfragen für die Festsetzung der Einkommen- und
Körperschaftsteuer?
Die Verwaltung des Solidaritätszuschlags obliegt nach Artikel 108 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes den Landesfinanzbehörden. Prozessbeteiligte sind
daher die Landesfinanzverwaltungen, die den jeweils aktuellen Verfahrensstand
vor den Finanzgerichten vorhalten. Die Länder melden regelmäßig Verfahren
von besonderer Bedeutung. Zurzeit liegen dem Bundesministerium der
Finanzen keine entsprechenden Meldungen vor. Zur Verfassungsmäßigkeit der
Erhebung des Solidaritätszuschlags sind unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2121/11
bzw. 2 BvR 1942/11 Verfassungsbeschwerden anhängig (Vorinstanz BFH II
R 52/10 vom 21. Juli 2011 bzw. BFH II R 50/09 vom 21. Juli 2011).
BFH, I R
123/95,
17.04.1996
Die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen ist
Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlages 1995
(Fortführung von BFH-Urteil vom 9. November 1994 I R 67/94, BFHE 176, 244,
BStBl. II 1995, 3051; Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 9/92,
BFHE 167, 551, BStBl. II 1992, 7022).
BVerfG, 2
BvL 3/10,
08.09.2010
Unzulässiger Normenkontrollantrag zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlags.
l h hl f l i h di d i d il d
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/805428. Aus welchem Grund sieht § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 eine Freigrenze vor, und wie begründet sich der genaue Wert?
Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag soll geringe Einkommen vom
Solidaritätszuschlag freistellen.
Bei Einführung des Solidaritätszuschlags ist festgelegt worden, dass die ersten
100/200 DM des Zuschlags als soziale Komponente nicht erhoben werden (vgl.
Bundestagsdrucksache 12/4801, S. 169). Die heutige Regelung orientiert sich
hieran.
29. Wurde die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes
1995 seit ihrer Einführung an die Preissteigerung angepasst, und wenn
nein, aus welchem Grund nicht (bitte mit Begründung)?
Die Freigrenzenregelung bezieht sich auf die Einkommensteuer als
Bemessungsgrundlage. Bei Anpassungen der Einkommensteuer (z. B. durch die
Grundfreibetragserhöhungen 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2004, 2009,
2010) verschiebt sich die Freigrenze dynamisch.
30. Aus welchem Grund gilt die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 nicht für Körperschaften?
Die Notwendigkeit einer sozialen Komponente für Körperschaften wurde
durch den Gesetzgeber nicht gesehen.
31. Wie begründet sich der Wert von 20 Prozent bei der Abschmelzung des
Freibetrags nach § 4 Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995?
Eine Freigrenze führt grundsätzlich zu einer Belastungssprungstelle mit
deutlich über 100 Prozent hinausgehenden Belastungen bei einem entsprechenden
Einkommenszuwachs über die Freigrenze hinaus. Um diesen z. B. bei
Lohnerhöhungen auftretenden Effekt abzumildern, wurde der Solidaritätszuschlag in
der Übergangszone zwischen Freigrenze und Normalbesteuerung auf 20
Prozent begrenzt.
32. Aus welchem Grund wird die Freigrenze nicht auf die
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen
(Abgeltungsteuer) angewendet?
Den Ausschluss der Kapitalertragsteuer von der personenbezogenen Entlastung
wird durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages auf
Bundestagsdrucksache 13/8701 vom 7. Oktober 1997 (Dritte Beschlussempfehlung und
dritter Bericht des Finanzausschusses) wie folgt erläutert:
„… Die soziale Komponente dient der Wahrung der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit … Bezieher niedriger Einkommen wurden
dadurch von der Zahlung des Solidaritätszuschlags freigestellt. Die
Erhebungsgrenzen des § 3 Absatz 3 sind deshalb auf das Kalenderjahr bezogen. Nur so
erfüllen sie den genannten Zweck. … Ausgehend von der Jahresbezogenheit der
Erhebungsgrenzen des § 3 Absatz 3 entspricht die Anwendung der sozialen
Komponente auch bei der Erhebung von Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer
wegen der unkontrollierbaren mehrfachen Anwendung bei jeder Zinszahlung
nicht dem Zweck dieser Regelung. Diese Fälle werden deshalb ebenfalls von
der Anwendung der sozialen Komponente ausgenommen …“.
Drucksache 17/8054 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Änderung des § 3 Absatz 3 SolZG im Rahmen des Jahressteuergesetzes
2010 steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 32d Absatz 6 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Jahressteuergesetz 2010 (vgl.
hierzu die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Juli 2010,
Bundestagsdrucksache 17/2823, S. 17, zu Nummer 24). Der Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages begründet die Änderung in seinem Bericht
(Bundestagsdrucksache 17/3549 vom 28. Oktober 2010) wie folgt:
„Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 SolZG die festzusetzende Einkommensteuer. Die
auf Kapitalerträge entfallende Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG fließt
nach § 2 Absatz 6 Satz 1 EStG in die festzusetzende Einkommensteuer ein. Bei
der Anwendung der Freigrenze des § 3 Absatz 3 des SolZG ist daher nach
geltender Rechtslage die Summe der Steuer nach § 32a EStG und nach § 32d
Absatz 3 und 4 EStG maßgebend. Für die Kapitalertragsteuer nach § 32d
Absatz 1 EStG als Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlages (§ 1
Absatz 1 Nummer 5 SolZG) findet die Freigrenze in § 3 Absatz 3 SolZG keine
Anwendung.
Um im Einzelfall eine Schlechterstellung auf Grund der Ermittlung der
Einkommensteuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG und
Addition zur tariflichen Einkommensteuer insoweit zu vermeiden, wird der auf
steuerpflichtige Kapitalerträge entfallende Erhöhungsbetrag der Einkommensteuer
von der Anwendung der Freigrenze ausgenommen.
Bei der Ermittlung des geminderten Solidaritätszuschlages nach § 4 Satz 2
und 3 EStG soll ebenfalls die nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG i. V. m. § 32d
Absatz 1 EStG besteuerten Kapitalerträge nicht in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen sein.“
33. Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, dass durch
einkommensteuerliche Abzüge von der tariflichen Einkommensteuer, wie z. B. die
Gewerbesteueranrechnung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes oder
die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a
des Einkommensteuergesetzes, die Bemessungsgrundlage des
Solidaritätszuschlags gemindert wird (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
34. Hält die Bundesregierung es, auch aus verfassungsrechtlicher
Perspektive, für sachgerecht, dass bei einem typisierenden
Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent über die Anrechnung nach § 35 des
Einkommensteuergesetzes unter Einbezug des Solidaritätszuschlags es zu einer
Überkompensierung der Gewerbesteuerbelastung kommt, da die Minderung
der Einkommensteuer auch zu einer Reduzierung des
Solidaritätszuschlags führt, gleichwohl aber z. B. über § 51a Absatz 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes die Anrechnung nach § 35 des
Einkommensteuergesetzes nicht bei der Ermittlung der Kirchensteuer berücksichtigt wird
(bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
Durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) wurden in § 51a Absatz 2 Satz 2 und 3
EStG besondere Regelungen zum sog. Halbeinkünfteverfahren und zu § 35
EStG ausschließlich für kirchensteuerrechtliche Zwecke eingefügt, für die
§ 51a EStG durch Verweise der Landeskirchensteuergesetze anzuwenden ist.
Begründet werden die Ausnahmen im Entwurf zum o. g. Gesetz auf
Bundestagsdrucksache 14/3762 (S. 4) ausschließlich mit systematischen Erwägungen
zur Kirchensteuer, die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht
auf den Solidaritätszuschlag durchschlagen sollten:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8054„Die pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer im Rahmen der
Einkommensteuerermittlung führt im Ergebnis dazu, dass die Unternehmen in der
Regel keine Gewerbesteuerbelastung trifft. Diese Entlastung ist geboten, um eine
Sonderbelastung für die gewerblichen Unternehmen im Ergebnis zu vermeiden.
Gesetzestechnisch wir diese Entlastung aus Zweckmäßigkeitserwägungen im
Rahmen der Einkommensteuerermittlung erreicht.
Die Kirchensteuer selbst führt nicht zu einer Sonderbelastung für gewerbliche
Unternehmen. Dementsprechend sollte die pauschalierte Anrechnung der
Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld die Bemessungsgrundlage für die
Kirchensteuer nicht mindern …
… Durch die Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 wird
sichergestellt, dass die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, der eine
zusätzliche Ertragsbesteuerung darstellt, weiterhin an die Einkommensteuer
anknüpft. Die Regelungen über die Festsetzung und Erhebung der
Zuschlagsteuern werden zur besseren Verständlichkeit für den Rechtanwender aus § 51a
EStG in das Solidaritätszuschlaggesetz aufgenommen.“
35. Hält die Bundesregierung es, auch aus verfassungsrechtlicher
Perspektive, für sachgerecht, dass über die Anrechnung ausländischer Steuern
nach § 34c des Einkommensteuergesetzes und die damit verbundene
Senkung der Einkommensteuer auch der Solidaritätszuschlag gemindert
wird, gleichwohl hinsichtlich des Solidaritätszuschlags keine
Doppelbesteuerung im In- und Ausland entstanden ist (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
Der Solidaritätszuschlag wird zutreffend erhoben. Zu den in der Frage
angesprochenen Sachverhalten kommt es zu keinem Vollzugsdefizit. Es sind keine
nennenswerten Steuermehreinnahmen durch ein isoliertes Abzugsverbot
anzurechnender ausländischer Steuern zu erwarten. Eine nationale Regelung kann
zudem nicht die nach Doppelbesteuerung steuerfrei gestellten ausländischen
Einkünfte erfassen.
36. Zu welchen Steuerausfällen würde eine Absenkung des
Solidaritätszuschlags um 0,5/1/1,5/2/2,5/3/3,5/4/4,5/5/5,5 Prozentpunkte führen (bitte
differenziert nach Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und
Einkommensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge)?
Die nachfolgenden Berechnungen stützen sich auf das vom Arbeitskreis
„Steuerschätzungen“ ermittelte voraussichtliche Kassenaufkommen im Jahr 2011.
Abgesenkter
Solidaritätszuschlagssatz
(um … Prozentpunkte auf … %)
Mindereinnahmen in Mio. € (2011)
beim Solidaritätszuschlag auf die
Lohn- und
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer Abgeltend besteuerte
Kapitalerträge
0,5 Prozentpunkte auf 5 % 939 88 123
1 Prozentpunkt auf 4,5 % 1.877 176 246
1,5 Prozentpunkte auf 4,0 % 2.816 265 370
2 Prozentpunkte auf 3,5 % 3.755 353 493
2,5 Prozentpunkte auf 3,0 % 4.693 441 616
3 Prozentpunkte auf 2,5 % 5.632 529 739
3,5 Prozentpunkte auf 2,0 % 6.570 617 862
4 Prozentpunkte auf 1,5 % 7.509 705 985
4,5 Prozentpunkte auf 1,0 % 8.448 794 1.109
5 Prozentpunkte auf 0,5 % 9.386 882 1.232
5,5 Prozentpunkte auf 0 % 10.325 970 1.355
Drucksache 17/8054 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode37. Zu welchen Steuerausfällen würde eine Erhöhung der Freigrenze nach
§ 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (bei Beibehaltung der
geltenden Abschmelzregel) auf 1 000/1 500/2 000/2 500/3 000/3 500/
4 000/4 500/5 000 Euro führen (unter Beibehaltung der Verdoppelung
durch den Splittingtarif)?
Eine Erhöhung der Freigrenze würde zu folgenden rechnerischen
Auswirkungen führen (Basis 2011):
38. Zu welchen Steuerausfällen würde eine Einführung einer Freigrenze
analog zu § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (bei
Einführung einer analogen Abschmelzregel gemäß § 4 des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) für Körperschaften auf 500/1 000/1 500/2 000/2 500/
3 000/3 500/4 000/4 500/5 000 Euro führen?
Auf die Antworten zu den Fragen 28 und 30 wird verwiesen.
39. Um welchen Betrag müsste die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 erhöht werden, damit insgesamt ein
Entlastungsvolumen von 1/2/3/4/5/6/7 Mrd. Euro erreicht wird?
Für die vorgegebenen rechnerischen Auswirkungen müsste die Freigrenze wie
folgt erhöht werden (Basis 2011):
40. Zu welchen steuerlichen Mehreinnahmen führt der komplette Wegfall der
Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
sowie des § 4 Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 basierend auf
der aktuellsten Einkommensteuerstatistik (bitte mit Abgabe der
Gesamtsumme, der Fallzahl, der Standardabweichung, den Aufkommensdezilen
nach zu versteuerndem Einkommen, differenziert nach Grund- und
Splittingtabelle)?
Erhöhung der Freigrenze auf... Steuermindereinnahmen
1.000 Euro 10 Mio. Euro
1.500 Euro 260 Mio. Euro
2.000 Euro 560 Mio. Euro
2.500 Euro 910 Mio. Euro
3.000 Euro 1.300 Mio. Euro
3.500 Euro 1.720 Mio. Euro
4.000 Euro 2.130 Mio. Euro
4.500 Euro 2.530 Mio. Euro
5.000 Euro 2.910 Mio. Euro
Steuermindereinnahmen Erhöhung der Freigrenze auf...
1.000 Mio. Euro 2.620 Euro
2.000 Mio. Euro 3.840 Euro
3.000 Mio. Euro 5.120 Euro
4.000 Mio. Euro 6.710 Euro
5.000 Mio. Euro 8.950 Euro
6.000 Mio. Euro 12.460 Euro
7.000 Mio. Euro 18.600 Euro
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8054Der Wegfall der Freigrenze würde zu Steuermehrbelastungen in Höhe von
rd. 240 Mio. Euro führen. Bei den nach der Grundtabelle besteuerten
Steuerpflichtigen entstünden Belastungen in Höhe von rd. 85 Mio. Euro; mehrbelastet
wären rd. 4,1 Millionen Steuerpflichtige. Bei den nach der Splittingtabelle
besteuerten Steuerpflichtigen entstünden Belastungen in Höhe von rd. 155 Mio. Euro;
mehrbelastet wären rd. 4,6 Millionen Steuerpflichtige.
Angaben zur Standardabweichung und nach Aufkommensdefiziten liegen nicht
vor.
41. Wie stellt sich das kassenmäßige Aufkommen des Solidaritätszuschlags
seit Einführung der Abgabe dar (bitte mit Einzelausweis für die einzelnen
Jahre, kumulierten Werten seit Einführung, Aufteilung des Aufkommens
aus den Bundesländern, prozentualer Anteil an den gesamten Einnahmen,
differenziert nach Einkommen- und Körperschaftsteuer)?
Das kassenmäßige Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beläuft sich in
den Jahren 1991 bis 2010 auf insgesamt rd. 200 Mrd. Euro. Dies entspricht im
Durchschnitt dieses Zeitraums rd. 5,6 v. H. des Kassenaufkommens der
Steuern, auf die Solidaritätszuschlag erhoben wird (veranlagte Einkommensteuer,
Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge).
Da das Kassenaufkommen nicht der Bemessungsgrundlage des
Solidaritätszuschlags entspricht, weichen die rechnerisch ermittelten Anteile des
Solidaritätszuschlags am Kassenaufkommen in vielen Fällen vom nominalen Zuschlagsatz
ab. So wird z.B. bei der veranlagten Einkommensteuer das Kassenaufkommen
durch die Eigenheimzulage und die Investitionszulage gemindert. Diese
Abzugsbeträge sind jedoch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des
Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer unbeachtlich.
Die detaillierten Zahlen sind den folgenden Tabellen zu entnehmen:
A) Steueraufkommen insgesamt … – in Tsd. Euro –
Jahr Körperschaft- steuer
Einkommensteuer Lohnsteuer
nicht veranl.
St. v. Ertrag
Zinsabschlag
bzw.
Abgeltungsteuer *)
insgesamt
1991 16.215.986 21.235.229 109.505.705 5.818.916 - 152.775.835
1992 15.943.965 21.234.753 126.453.507 5.763.977 - 169.396.202
1993 14.229.490 16.992.054 131.906.770 6.127.400 5.496.153 174.751.867
1994 10.005.357 13.042.936 136.270.575 9.073.608 7.008.885 175.401.361
1995 9.272.672 7.156.678 144.542.452 8.648.195 6.547.970 176.167.968
1996 15.061.578 5.939.059 128.476.217 6.823.333 6.191.978 162.492.164
1997 17.009.315 2.946.797 127.143.834 7.512.951 5.827.502 160.440.399
1998 18.508.599 5.683.651 132.054.252 11.631.103 6.079.986 173.957.591
1999 22.359.168 10.886.992 133.809.053 11.308.220 6.044.885 184.408.319
2000 23.574.796 12.224.722 135.733.066 13.514.940 7.334.217 192.381.741
2001 -425.581 8.771.351 132.625.923 20.884.573 8.961.004 170.817.269
2002 2.864.145 7.540.685 132.189.841 14.023.582 8.477.884 165.096.138
2003 8.275.190 4.568.069 133.090.156 9.000.967 7.632.356 162.566.738
2004 13.123.323 5.393.538 123.895.370 9.918.784 6.772.565 159.103.581
2005 16.332.506 9.765.482 118.919.271 9.952.438 6.990.178 161.959.874
2006 22.898.264 17.566.266 122.612.127 11.904.349 7.632.957 182.613.963
2007 22.929.311 25.026.749 131.773.289 13.790.649 11.177.912 204.697.910
2008 15.868.087 32.684.657 141.895.371 16.575.280 13.459.252 220.482.646
2009 7.173.093 26.429.927 135.165.057 12.474.045 12.442.160 193.684.282
2010 12.041.036 31.178.895 127.904.117 12.982.358 8.709.125 192.815.531
1991 bis 2010 283.260.301 286.268.491 2.605.965.954 217.729.668 142.786.969 3.536.011.383
Drucksache 17/8054 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeB) Solidaritätszuschlag auf … – in Tsd. Euro –
C) Anteil des Solidaritätszuschlags am jeweiligen Steueraufkommen insgesamt … – in v. H. –
Jahr Körperschaft- steuer
Einkommensteuer Lohnsteuer
nicht veranl.
St. v. Ertrag
Zinsabschlag
bzw.
Abgeltungsteuer *)
insgesamt
1991 684.758 908.152 3.670.615 98.532 - 5.362.057
1992 719.430 635.968 5.069.104 236.243 - 6.660.746
1993 79.661 12.888 -17.297 -6.393 - 68.859
1994 287.957 508.794 8.882 2.310 - 807.942
1995 1.244.662 1.888.682 9.550.641 378.332 367.933 13.430.250
1996 1.383.271 644.515 10.354.268 482.890 474.986 13.339.931
1997 1.510.408 369.968 10.360.235 539.181 458.096 13.237.888
1998 1.317.387 114.619 8.065.786 641.921 371.453 10.511.166
1999 1.427.165 827.264 8.088.689 592.774 335.515 11.271.408
2000 1.413.355 1.026.658 8.294.488 701.650 405.060 11.841.211
2001 523.826 794.417 8.136.952 1.116.429 496.974 11.068.597
2002 432.769 693.070 8.073.921 738.893 464.655 10.403.308
2003 648.114 652.533 8.086.969 474.454 418.280 10.280.350
2004 891.065 673.096 7.666.671 501.456 376.125 10.108.413
2005 1.048.530 934.770 7.454.602 481.136 396.314 10.315.352
2006 1.292.455 1.281.256 7.675.811 606.395 421.289 11.277.207
2007 1.310.211 1.564.570 8.161.051 694.081 618.603 12.348.516
2008 1.008.895 1.871.005 8.699.364 838.415 728.111 13.145.790
2009 547.910 1.462.500 8.603.393 642.865 670.114 11.926.782
2010 822.673 1.528.886 8.226.098 660.531 474.727 11.712.915
1991 bis 2010 18.594.503 18.393.612 144.230.243 10.422.096 7.478.236 199.118.691
Jahr Körperschaft- steuer
Einkommensteuer Lohnsteuer
nicht veranl.
St. v. Ertrag
Zinsabschlag
bzw.
Abgeltungsteuer *)
insgesamt
1991 4,2 4,3 3,4 1,7 - 3,5
1992 4,5 3,0 4,0 4,1 - 3,9
1993 0,6 0,1 0,0 -0,1 - 0,0
1994 2,9 3,9 0,0 0,0 - 0,5
1995 13,4 26,4 6,6 4,4 5,6 7,6
1996 9,2 10,9 8,1 7,1 7,7 8,2
1997 8,9 12,6 8,1 7,2 7,9 8,3
1998 7,1 2,0 6,1 5,5 6,1 6,0
1999 6,4 7,6 6,0 5,2 5,6 6,1
2000 6,0 8,4 6,1 5,2 5,5 6,2
2001 *.* 9,1 6,1 5,3 5,5 6,5
2002 15,1 9,2 6,1 5,3 5,5 6,3
2003 7,8 14,3 6,1 5,3 5,5 6,3
2004 6,8 12,5 6,2 5,1 5,6 6,4
2005 6,4 9,6 6,3 4,8 5,7 6,4
2006 5,6 7,3 6,3 5,1 5,5 6,2
2007 5,7 6,3 6,2 5,0 5,5 6,0
2008 6,4 5,7 6,1 5,1 5,4 6,0
2009 7,6 5,5 6,4 5,2 5,4 6,2
2010 6,8 4,9 6,4 5,1 5,5 6,1
1991 bis 2010 6,6 6,4 5,5 4,8 5,2 5,6
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/805442. Wie wirkt sich ein kompletter Wegfall des Aufkommens aus dem
Solidaritätszuschlag auf die Einhaltung der Schuldengrenze aus (bitte mit
Begründung)?
Im geltenden Finanzplan sind die Einnahmen des Bundes aus dem
Solidaritätszuschlag mit jährlich rd. 12 Mrd. Euro (2011) steigend bis 15 Mrd. Euro in
(2015) eingeplant. Das sind rd. 5 Prozent der im Finanzplan 2011 bis 2015
durchschnittlich veranschlagten Steuereinnahmen des Bundes. Ein Wegfall des
Aufkommens aus dem Solidaritätszuschlag würde ceteris paribus die
Nettokreditaufnahme entsprechend erhöhen. Soweit dadurch die Nettokreditaufnahme
die gemäß Schuldenregel in den jeweiligen Jahren maximal zulässige
Nettokreditaufnahme übersteigen würde, müsste durch entsprechende Maßnahmen
auf der Einnahme- oder Ausgabenseite sichergestellt werden, dass die
Schuldenbremse eingehalten wird.
BMF - I A 6 Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag insgesamt nach Bundesländern - in Tsd. Euro -
Jahr BW BY BE BB HB HH HE MV NI
1991 888.534 928.110 183.114 21.563 63.883 263.880 545.414 18.667 472.440
1992 1.065.998 1.070.408 295.354 60.393 88.634 315.910 731.003 41.604 537.398
1993 5.505 11.279 28.304 353 2.341 5.767 -839 -1.803 13.632
1994 116.024 135.491 66.817 11.665 9.074 33.708 93.474 6.808 65.183
1995 1.994.979 2.199.170 582.475 176.669 152.119 588.470 1.476.490 121.662 1.107.268
1996 1.994.912 2.226.196 575.680 157.218 149.302 612.807 1.498.797 108.110 1.082.122
1997 1.987.423 2.244.302 538.851 144.092 153.231 624.748 1.471.042 99.637 1.056.863
1998 1.759.238 1.755.426 407.673 99.839 109.282 503.952 1.200.235 68.138 833.896
1999 1.801.859 1.938.611 387.428 113.516 117.562 520.066 1.283.665 75.191 896.630
2000 1.860.185 2.116.741 436.182 123.402 115.135 563.466 1.447.596 83.761 921.642
2001 1.832.699 1.976.265 395.079 113.838 108.060 530.508 1.385.985 70.283 841.741
2002 1.699.172 1.854.793 372.292 110.513 109.631 512.469 1.242.846 66.505 811.266
2003 1.699.511 1.823.308 365.756 111.521 104.453 547.810 1.224.696 71.150 806.749
2004 1.666.776 1.861.566 360.600 110.139 98.523 494.205 1.210.182 66.861 735.663
2005 1.698.017 1.888.995 367.081 114.741 98.271 515.832 1.205.912 67.652 731.179
2006 1.842.620 2.033.904 410.747 129.855 107.015 562.518 1.394.760 72.975 834.439
2007 2.042.762 2.265.137 429.603 138.582 115.741 563.764 1.588.856 79.119 912.931
2008 2.155.851 2.489.664 461.829 159.022 125.568 609.957 1.569.159 88.780 983.849
2009 1.854.312 2.304.618 430.473 162.296 116.650 525.474 1.401.694 86.449 878.151
2010 1.844.093 2.265.867 450.937 160.991 112.825 512.416 1.314.676 87.701 885.679
1991 - 2010 31.810.470 35.389.852 7.546.275 2.220.206 2.057.299 9.407.726 23.285.643 1.379.248 15.408.721
BMF - I A 6
Jahr
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
1991 - 2010
Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag insgesamt nach Bundesländern - in Tsd. Euro 15. Nov 11
NW RP SL SN ST SH TH Bundesgebiet
1.446.439 221.285 60.114 45.905 24.955 162.018 15.736 5.362.057
1.690.931 271.011 69.966 109.322 68.575 184.249 59.989 6.660.746
-11.432 9.750 390 1.052 -20 5.340 -759 68.859
164.659 29.746 7.852 19.920 10.750 26.380 10.392 807.942
3.302.441 533.629 146.734 309.639 180.435 400.731 157.340 13.430.250
3.315.305 524.378 141.140 270.015 161.048 392.476 130.427 13.339.931
3.342.444 532.124 139.900 251.683 140.864 388.448 122.234 13.237.888
2.615.384 405.723 101.672 172.609 94.675 300.847 82.577 10.511.166
2.889.542 435.487 105.447 193.426 104.747 311.444 96.788 11.271.408
2.889.668 446.313 114.537 201.266 108.426 306.317 106.575 11.841.211
2.601.587 416.450 114.994 190.179 97.864 299.183 93.882 11.068.597
2.445.841 397.248 111.178 183.150 97.655 291.547 97.203 10.403.308
2.342.312 397.746 107.859 198.584 97.401 282.382 99.113 10.280.350
2.359.621 386.339 101.929 196.276 102.050 257.506 100.178 10.108.413
2.454.312 403.993 103.399 202.509 93.735 264.996 104.729 10.315.352
2.593.527 450.089 108.877 221.199 108.634 296.895 109.153 11.277.207
2.814.686 471.822 119.334 242.164 120.979 318.066 124.973 12.348.516
2.959.368 522.366 127.943 271.863 143.883 339.360 137.327 13.145.790
2.731.049 481.457 119.392 252.270 130.859 322.266 129.372 11.926.782
2.642.961 481.369 108.728 254.097 132.613 332.468 125.494 11.712.915
47.590.645 7.818.324 2.011.384 3.787.128 2.020.128 5.482.919 1.902.723 199.118.691
Drucksache 17/8054 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode43. Wie stellt sich das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag
basierend auf der Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik seit Einführung
des Solidaritätszuschlags (jährliche bzw. dreijährige Statistik) dar (bitte
mit Angabe des absoluten Aufkommens, Fallzahl, arithmetisches Mittel,
Standardabweichung, Aufkommensdezile nach zu versteuerndem
Einkommen, differenziert nach Einkommen – unterteilt in Grund- und
Splittingtabelle – und Körperschaftsteuer)?
44. Wie viele Steuerpflichtige haben jährlich basierend auf der Einkommen-
und Körperschaftsteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags
(jährliche bzw. dreijährige Statistik) Solidaritätszuschlag gezahlt (bitte in
absoluten Zahlen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen,
differenziert nach Einkommen – Anwendung des Splittings kann als ein
Steuerpflichtiger behandelt werden – und Körperschaftsteuer)?
45. Wie viele Steuerpflichtige haben jährlich basierend auf der
Einkommensteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags bzw. seit
Einführung der speziellen Regelung im Solidaritätszuschlaggesetz 1995
(jährliche bzw. dreijährige Statistik) keinen Solidaritätszuschlag gezahlt (bitte
in absoluten Zahlen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen, in
Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen mit Solidaritätszuschlagszahlung)?
Die Fragen 43 bis 45 werden gemeinsam beantwortet.
Die erbetenen Angaben ergeben sich aus den Bundesstatistiken zur Lohn- und
Einkommensteuer, die im dreijährigen Turnus durchgeführt werden. Für die
Körperschaftsteuer liegen derartige statistische Auswertungen allerdings nicht
vor.
Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 1995 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Steuerpflichtige
insgesamt
Steuerpflichtige Solidaritätszuschlag
mit
Solidaritätszuschlag
ohne
Solidaritätszuschlag
Summe in
1.000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Nach der Grundtabelle versteuert 14.386.747 9.146.826 5.239.921 3.237.898 354 2.394
Nach der Splittingtabelle versteuert 15.383.739 10.662.887 4.720.852 6.624.881 621 3.103
Insgesamt 29.770.486 19.809.713 9.960.773 9.862.779 498 2.801
Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 1998 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Steuerpflichtige
insgesamt
Steuerpflichtige Solidaritätszuschlag
mit
Solidaritätszuschlag
ohne
Solidaritätszuschlag
Summe in
1.000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Nach der Grundtabelle versteuert 13.867.359 7.821.716 6.045.643 2.844.716 364 3.324
Nach der Splittingtabelle versteuert 14.805.555 8.189.722 6.615.833 5.348.902 653 4.953
Insgesamt 28.672.914 16.011.438 12.661.476 8.193.618 512 4.239
Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 2001 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Steuerpflichtige
insgesamt
Steuerpflichtige Solidaritätszuschlag
mit
Solidaritätszuschlag
ohne
Solidaritätszuschlag
Summe in
1.000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Nach der Grundtabelle versteuert 14.711.031 8.109.774 6.601.257 3.086.378 381 1.909
Nach der Splittingtabelle versteuert 14.398.475 7.664.075 6.734.400 5.253.334 685 3.404
Insgesamt 29.109.506 15.773.849 13.335.657 8.339.712 529 2.743
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/8054Die Verteilung nach den Aufkommensdezilen stellt sich wie folgt dar:
Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 2004 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Steuerpflichtige
insgesamt
Steuerpflichtige Solidaritätszuschlag
mit
Solidaritätszuschlag
ohne
Solidaritätszuschlag
Summe in
1.000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Nach der Grundtabelle versteuert 20.181.318 10.097.429 10.083.889 3.688.006 365 2.468
Nach der Splittingtabelle versteuert 15.224.996 7.293.918 7.931.078 4.957.093 680 4.149
Insgesamt 35.406.314 17.391.347 18.014.967 8.645.099 497 3.283
Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 2007 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Steuerpflichtige
insgesamt
Steuerpflichtige Solidaritätszuschlag
mit
Solidaritätszuschlag
ohne
Solidaritätszuschlag
Summe in
1.000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Nach der Grundtabelle versteuert 25.808.895 12.334.433 13.474.462 4.497.936 365 3.844
Nach der Splittingtabelle versteuert 12.833.974 7.209.806 5.624.168 5.805.724 805 9.771
Insgesamt 38.642.869 19.544.239 19.098.630 10.303.660 527 6.677
Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 1995 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Einkommensdezile des zu
versteuernden Einkommens
Zu versteuerndes
Einkommen
Summe in 1.000 €
Solidaritätszuschlag
Steuerpflichtige Anteil in % Summe in 1.000 €
1. Dezil -17.432.209 6.628 0,03 55
2. Dezil 7.435.982 13.271 0,07 298
3. Dezil 18.257.245 655.287 3,31 27.274
4. Dezil 31.383.536 1.686.304 8,51 179.079
5. Dezil 44.284.934 2.648.524 13,37 401.460
6. Dezil 56.079.342 2.934.956 14,82 667.966
7. Dezil 68.925.843 2.964.232 14,96 896.217
8. Dezil 86.409.963 2.966.733 14,98 1.185.010
9. Dezil 113.060.617 2.966.883 14,98 1.652.862
10. Dezil 238.657.964 2.966.895 14,98 4.852.559
Insgesamt 647.063.217 19.809.713 100,00 9.862.779
Drucksache 17/8054 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 1998 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Einkommensdezile des zu
versteuernden Einkommens
Zu versteuerndes
Einkommen
Summe in 1.000 €
Solidaritätszuschlag
Steuerpflichtige Anteil in % Summe in 1.000 €
1. Dezil -12.971.434 43 0,00 4
2. Dezil 13.339.126 5.600 0,03 211
3. Dezil 25.605.541 609.761 3,81 33.147
4. Dezil 38.242.688 1.362.845 8,51 155.315
5. Dezil 49.603.802 1.619.528 10,11 274.838
6. Dezil 60.590.755 2.021.952 12,63 427.116
7. Dezil 73.898.449 2.366.937 14,78 613.325
8. Dezil 92.233.890 2.650.563 16,55 881.714
9. Dezil 119.673.763 2.686.348 16,78 1.300.197
10. Dezil 275.974.640 2.687.861 16,79 4.507.752
Insgesamt 736.191.220 16.011.438 100,00 8.193.619
Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 2001 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Einkommensdezile des zu
versteuernden Einkommens
Zu versteuerndes
Einkommen
Summe in 1.000 €
Solidaritätszuschlag
Steuerpflichtige Anteil in % Summe in 1.000 €
1. Dezil -5.854.839 8.876 0,06 78
2. Dezil 12.706.741 9.067 0,06 310
3. Dezil 25.713.149 197.010 1,25 6.162
4. Dezil 40.381.735 1.378.109 8,74 123.190
5. Dezil 53.906.378 1.654.393 10,49 256.184
6. Dezil 67.181.622 1.978.240 12,54 406.244
7. Dezil 82.584.874 2.261.170 14,33 596.734
8. Dezil 103.915.503 2.682.108 17,00 875.584
9. Dezil 135.644.845 2.798.064 17,74 1.336.893
10. Dezil 296.242.373 2.806.812 17,79 4.738.332
Insgesamt 812.422.381 15.773.849 100,00 8.339.711
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/805446. Wie viele Steuerpflichtige haben jährlich basierend auf der
Einkommensteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags bzw. seit
Einführung der speziellen Regelung im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (jährliche
bzw. dreijährige Statistik) Solidaritätszuschlag gezahlt, der infolge des § 4
Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 nach der Gleitzone ermittelt
wurde (bitte in absoluten Zahlen, in Prozent zu sämtlichen
Steuerpflichtigen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen mit
Solidaritätszuschlagszahlung, mit Angabe des Mittelwerts und der Standardabweichung des
Solidaritätszuschlags differenziert nach Grund- und Splittingtabelle)?
Derartige Angaben werden statistisch nicht erhoben.
Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 2004 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Einkommensdezile des zu
versteuernden Einkommens
Zu versteuerndes
Einkommen
Summe in 1.000 €
Solidaritätszuschlag
Steuerpflichtige Anteil in % Summe in 1.000 €
1. Dezil -8.921.373 99.943 0,57 671
2. Dezil 10.137.092 147.353 0,85 3.348
3. Dezil 23.012.926 209.561 1,20 10.368
4. Dezil 39.572.662 922.886 5,31 59.661
5. Dezil 56.977.148 1.941.773 11,17 238.760
6. Dezil 73.931.178 2.153.024 12,38 413.633
7. Dezil 91.760.081 2.507.885 14,42 621.550
8. Dezil 116.578.890 2.830.659 16,28 890.474
9. Dezil 156.442.325 3.266.613 18,78 1.424.949
10. Dezil 322.839.959 3.311.650 19,04 4.981.685
Insgesamt 882.330.888 17.391.347 100,00 8.645.099
Bundesstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer 2007 - Solidaritätszuschlag der unbeschränkt Steuerpflichtigen
Einkommensdezile des zu
versteuernden Einkommens
Zu versteuerndes
Einkommen
Summe in 1.000 €
Solidaritätszuschlag
Steuerpflichtige Anteil in % Summe in 1.000 €
1. Dezil -6.380.872 114.093 0,58 331
2. Dezil 10.097.953 252.301 1,29 2.568
3. Dezil 24.084.531 282.599 1,45 6.376
4. Dezil 40.513.281 488.209 2,50 18.522
5. Dezil 60.752.814 1.962.148 10,04 165.356
6. Dezil 82.431.529 2.507.109 12,83 384.537
7. Dezil 106.085.408 2.975.123 15,22 660.427
8. Dezil 134.919.413 3.311.040 16,94 991.558
9. Dezil 182.112.499 3.790.583 19,39 1.644.193
10. Dezil 418.959.850 3.861.034 19,76 6.429.792
Insgesamt 1.053.576.406 19.544.239 100,00 10.303.660
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ISSN 0722-8333]