Aufbau von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Flughafenverfahren auf dem Flughafen Berlin Brandenburg International
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Diana Golze, Dr. Lukrezia Jochimsen, Sabine Stüber, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Flughafenasylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist ein Instrument zur Beschleunigung von Asylverfahren, das im Zuge der massiven Beschränkung des Grundrechts auf Asyl Anfang der neunziger Jahre geschaffen wurde. Ziel des Flughafenverfahrens ist, einen Aufenthalt von Personen, die ohne gültige Papiere einreisen und einen Asylantrag stellen wollen, im Rechtssinne gar nicht erst einreisen zu lassen. Sie werden im Transitbereich des Flughafens festgehalten, wenn ihr Antrag innerhalb von zwei Tagen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Dagegen können innerhalb von drei, bzw. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, innerhalb von sieben Tagen begründete Rechtsmittel im Eilverfahren eingereicht werden, wobei die Betroffenen einen deutlich erschwerten Zugang zu Rechtsberatung und anwaltliche Unterstützung haben. Das angerufene Gericht muss innerhalb von 14 Tagen über diese Rechtsmittel entscheiden. Können die Fristen nicht eingehalten werden, ist die Einreise zuzulassen. Wird die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gerichtlich bestätigt, dient die Unterkunft für das Flughafenverfahren faktisch zugleich als Abschiebeeinrichtung. Ein solches Schnellverfahren ist gesetzlich jedoch nur insoweit vorgeschrieben, wie eine entsprechende Unterbringung auf dem Flughafengelände überhaupt möglich ist.
Die mit Abstand größte Einrichtung dieser Art befindet sich am Flughafen Frankfurt/Main. Dort fanden in den Jahren 1999 bis 2008 2 743 von insgesamt 2 990 Flughafenasylverfahren statt. In den Jahren 2002 bis 2008 wurden ausnahmslos alle Asylanträge im Flughafenverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, zuvor gab es noch 41 Asylanerkennungen. In diesen zehn Jahren wurde insgesamt knapp 3 000 Asylsuchenden nach einem negativen Flughafenverfahren die Einreise nach Deutschland verwehrt – es bleiben erhebliche Zweifel, ob diese relativ geringe Zahl die schwerwiegenden Eingriffe in ein rechtsstaatliches Verfahren rechtfertigen können (vgl. zu den Zahlen die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/12742).
Das Flughafenverfahren ist seit seiner Einführung Gegenstand harscher Kritik von Flüchtlingshilfs- und Menschenrechtsorganisationen. So warf der Förderverein PRO ASYL e. V. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederholt vor, Anhörungen im Flughafenasylverfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Besonders scharf kritisiert wurde die Inhaftierung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, die im Transitbereich von Flughäfen keine angemessene Unterbringung und Betreuung bekommen können.
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz forderte in einem Beschluss vom 29. Oktober 2011, Asylsuchende müssten ohne vorherige Schnellverfahren Zugang zu normalen rechtsstaatlichen Asylverfahren bekommen (www.ekbo.de/1058433). Matthias Thieme kritisierte in einem Kommentar in der „Berliner Zeitung“ vom 5. November 2011, das Flughafenverfahren sei „gemessen am Ursprungsgedanken des Asylrechts eine Perversion“, es gehe ohne Sachgrund allein um Abschreckung. Die geplante Errichtung eines „Abschiebegefängnisses“ im Berlin-Brandenburger Willy-Brandt-Flughafen sei auf Druck der Bundesregierung ohne jeden Bedarf und gegen den Widerstand Brandenburgs gebaut worden, weil die Bundesregierung das Flughafenverfahren in der EU zum Standard machen wolle. Die betreffenden Richtlinien werden in den Gremien der EU derzeit beraten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie viele Personen stellten in den Jahren 2009, 2010 und 2011 (nach derzeitigem Stand) noch vor ihrer Einreise (im rechtlichen Sinn) in die Bundesrepublik Deutschland über einen internationalen Flughafen einen Antrag auf Asyl oder anderweitigen Schutz (bitte nach Jahren und wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl der unbegleiteten Asylsuchenden unter 16 bzw. 18 Jahren vor?
Wie viele Flughafenverfahren wurden im genannten Zeitraum durchgeführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, Geschlecht, unter/über 18 Jahre alt, Flughäfen differenzieren)?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur weiteren Aufenthaltsdauer abgelehnter Asylsuchender im Transitbereich der Flughäfen vor?
Wie lange kann ohne richterlichen Beschluss die Einreise aus dem Transitbereich in die Bundesrepublik Deutschland trotz bestehender tatsächlicher oder rechtlicher Ausreisehindernisse verweigert werden?
In wie vielen Fällen in den Jahren 2009 bis 2011 erfolgte nach Ablehnung des Asylantrags die Zurückweisung bzw. Zurückschiebung in den Herkunftsstaat (bitte nach Jahren und den jeweils zehn häufigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
In wie vielen Fällen wurde im genannten Zeitraum die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet und der weitere Aufenthalt geduldet, weil eine Zurückweisung aufgrund fehlender Identitätsnachweise oder aus anderem Grund nicht möglich war (bitte nach Jahren und den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
In wie vielen Fällen im genannten Zeitraum erfolgte die Ablehnung des Asylantrags aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates im Rahmen der Dublin-Verordnung (bitte jeweils nach Jahren, den zehn häufigsten Herkunftsstaaten und den zuständigen Dublin-Staaten auflisten)?
Wie ist das Flughafenverfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ausgestaltet, an welche Einrichtungen werden unbegleitete Minderjährige durch die Bundespolizei bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an den Flughäfen übergeben, und welche kindgerechten Aufnahmeeinrichtungen bestehen für die Dauer des Flughafenverfahrens an den jeweiligen Flughäfen?
An welchen Flughäfen mit internationalem Flugverkehr werden derzeit keine Flughafenverfahren durchgeführt, und wie begründet sich dies im Einzelnen?
Ist auf dem neuen Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) die Einrichtung von Kapazitäten für die Durchführung von Flughafenverfahren geplant?
a) Mit welchen Fallzahlen pro Jahr rechnet die Bundesregierung, und mit welchen Fallzahlen wird geplant?
b) Welche Kapazität für die Unterbringung von Asylantragstellern im Transitbereich des BBI ist vorgesehen (z. B. Schlafplätze, Gemeinschaftsflächen, sanitäre Anlagen, Räume für vertrauliche Gespräche mit Rechtsvertretern oder Beratern)?
c) Welche Kapazität ist für die Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern im Transitbereich des BBI vorgesehen (z. B. Schlafplätze, Gemeinschaftsflächen, sanitäre Anlagen, Räume für vertrauliche Gespräche mit Rechtsvertretern oder Beratern)?
d) Welche Kapazität ist für die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Transitbereich des BBI vorgesehen (z. B. Schlafplätze, Gemeinschaftsflächen, sanitäre Anlagen, Räume für vertrauliche Gespräche mit Rechtsvertretern oder Beratern)?
e) Ist vorgesehen, Räume für die Tätigkeit von karitativen Einrichtungen und anderen Gruppen, die Beratung und Hilfe anbieten, zu schaffen? Wie soll der Zugang von solchen Einrichtungen ansonsten sichergestellt werden, soweit er nach EU-Recht gefordert ist?
f) Welche Möglichkeiten zur Kommunikation mit der Außenwelt sind im Rahmen eines möglichen Flughafenverfahrens vorgesehen?
g) Wie genau soll die medizinische und psychologische Versorgung und Betreuung Asylsuchender bzw. Ausreisepflichtiger in der Transitunterkunft bzw. im Transitbereich sichergestellt werden?
h) Welche sonstigen Einrichtungen oder Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sollen den Schutzsuchenden im Transitbereich zur Verfügung stehen?
Sollen die genannten Kapazitäten auch für die Durchführung von Zurückweisungshaft genutzt werden und die geplanten Einrichtungen für die Durchführung des Flughafenverfahrens damit zugleich als Hafteinrichtung genutzt werden (bitte ausführen)?
Ist in der geplanten Transitunterkunft des BBI auch die Unterbringung bzw. Inhaftierung von Personen vorgesehen, die bei der Einreise zurückgewiesen wurden, aber keinen Antrag auf Schutz gestellt haben? Wie ist diesbezüglich das geplante Verfahren? Können von dieser Inhaftierung auch alleinreisende Minderjährige betroffen sein, und für welche Zeiträume kann die Inhaftierung für Erwachsene und für Minderjährige jeweils andauern?
Inwieweit ist die Unterbringung alleinreisender Minderjähriger im Transitbereich von Flughäfen mit § 42 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vereinbar (bitte begründen)?
Wer ist verwaltungsrechtlich und tatsächlich für den Betrieb der Transitunterkunft im BBI zuständig?
Welche Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Transitunterkunft im BBI sollen nach Kenntnis der Bundesregierung an einen externen Dienstleister vergeben werden, und welchen Stand haben ggf. die Vergabeverfahren im Einzelnen?
Wer trägt die Kosten für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung Asylsuchender und Ausreisepflichtiger im Transitbereich von Flughäfen (bitte nach Flughäfen differenzieren)? Gibt es für den Betrieb und Kostentragung Verwaltungsvereinbarungen, und welche Behörden sind an diesen Verwaltungsvereinbarungen wie beteiligt?
In welcher Form und unter welchen Voraussetzungen haben im Einzelnen a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, b) Beratungseinrichtungen, c) Verwandte und Freunde, d) Menschenrechtsorganisationen, e) Dolmetscherinnen und Dolmetscher, f) Pressevertreter Zugang zu den Personen, die sich in der Transitunterkunft oder ausreisepflichtig im Transitbereich des Flughafens befinden (bitte derzeitige Lage der verschiedenen Flughäfen und der Planungen für BBI darstellen)?
Inwieweit trägt nach Ansicht der Bundesregierung noch die ursprüngliche Rechtfertigung für das Flughafenverfahren, wonach die damit verbundenen erheblichen Einschränkungen der Verfahrensrechte und der Bewegungsfreiheit damit gerechtfertigt werden könnten, dass „Asyl nicht nur massenhaft beantragt, sondern weithin auch ungerechtfertigt zum asylfremden Zweck der Einwanderung begehrt wird“ (2 BvR 1516/93, Urteil vom 14. Mai 1996, Rn. 37) – angesichts a) seit 1993 erheblich gesunkener Antragszahlen, b) der in Relation zu den Antragszahlen sehr geringen Zahl der im Rahmen von Flughafenverfahren schließlich verweigerten Einreisen, c) einer Gesamtschutzquote im Asylverfahren in Höhe von zuletzt deutlich über 20 Prozent (zuzüglich Anerkennungen aufgrund gerichtlicher Entscheidungen sowie unter Berücksichtigung aus humanitären oder anderen rechtlichen Gründen gewährten Aufenthaltserlaubnissen) (bitte nach Unterpunkten differenziert beantworten)?
Inwieweit trifft es zu, dass die Bundesregierung auf die Entscheidung Einfluss genommen hat, Unterbringungsmöglichkeiten für Flughafenverfahren im Flughafen BBI zu schaffen, um ihre Verhandlungsposition auf EU-Ebene in Bezug auf Bestrebungen, solche vorgelagerten Schnellverfahren einzuschränken oder abzuschaffen, nicht zu schwächen, und wie ist diesbezüglich der derzeitige Verhandlungsstand auf EU-Ebene (bitte genau darlegen)?