[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8095
17. Wahlperiode 08. 12. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Aufbau von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Flughafenverfahren
auf dem Flughafen Berlin Brandenburg International
– Drucksache 17/7870 –
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Flughafenasylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
ist ein Instrument zur Beschleunigung von Asylverfahren, das im Zuge der
massiven Beschränkung des Grundrechts auf Asyl Anfang der neunziger Jahre
geschaffen wurde. Ziel des Flughafenverfahrens ist, einen Aufenthalt von
Personen, die ohne gültige Papiere einreisen und einen Asylantrag stellen wollen,
im Rechtssinne gar nicht erst einreisen zu lassen. Sie werden im Transitbereich
des Flughafens festgehalten, wenn ihr Antrag innerhalb von zwei Tagen durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet
abgelehnt wird. Dagegen können innerhalb von drei, bzw. nach einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, innerhalb von sieben Tagen begründete
Rechtsmittel im Eilverfahren eingereicht werden, wobei die Betroffenen einen
deutlich erschwerten Zugang zu Rechtsberatung und anwaltliche
Unterstützung haben. Das angerufene Gericht muss innerhalb von 14 Tagen über diese
Rechtsmittel entscheiden. Können die Fristen nicht eingehalten werden, ist die
Einreise zuzulassen. Wird die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich
unbegründet gerichtlich bestätigt, dient die Unterkunft für das
Flughafenverfahren faktisch zugleich als Abschiebeeinrichtung. Ein solches
Schnellverfahren ist gesetzlich jedoch nur insoweit vorgeschrieben, wie eine entsprechende
Unterbringung auf dem Flughafengelände überhaupt möglich ist.
Die mit Abstand größte Einrichtung dieser Art befindet sich am Flughafen
Frankfurt/Main. Dort fanden in den Jahren 1999 bis 2008 2 743 von insgesamt
2 990 Flughafenasylverfahren statt. In den Jahren 2002 bis 2008 wurden
ausnahmslos alle Asylanträge im Flughafenverfahren durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge abgelehnt, zuvor gab es noch 41
Asylanerkennungen. In diesen zehn Jahren wurde insgesamt knapp 3 000 Asylsuchenden nach
einem negativen Flughafenverfahren die Einreise nach Deutschland verwehrt
– es bleiben erhebliche Zweifel, ob diese relativ geringe Zahl die
schwerwiegenden Eingriffe in ein rechtsstaatliches Verfahren rechtfertigen können (vgl.
zu den Zahlen die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/12742). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. Dezember 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8095 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDas Flughafenverfahren ist seit seiner Einführung Gegenstand harscher Kritik
von Flüchtlingshilfs- und Menschenrechtsorganisationen. So warf der
Förderverein PRO ASYL e. V. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
wiederholt vor, Anhörungen im Flughafenasylverfahren nicht mit der gebotenen
Sorgfalt durchzuführen. Besonders scharf kritisiert wurde die Inhaftierung
unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, die im Transitbereich von Flughäfen
keine angemessene Unterbringung und Betreuung bekommen können. Die
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz forderte in
einem Beschluss vom 29. Oktober 2011, Asylsuchende müssten ohne
vorherige Schnellverfahren Zugang zu normalen rechtsstaatlichen Asylverfahren
bekommen (
www.ekbo.de/1058433). Matthias Thieme kritisierte in einem
Kommentar in der „Berliner Zeitung“ vom 5. November 2011, das
Flughafenverfahren sei „gemessen am Ursprungsgedanken des Asylrechts eine
Perversion“, es gehe ohne Sachgrund allein um Abschreckung. Die geplante
Errichtung eines „Abschiebegefängnisses“ im Berlin-Brandenburger Willy-Brandt-
Flughafen sei auf Druck der Bundesregierung ohne jeden Bedarf und gegen
den Widerstand Brandenburgs gebaut worden, weil die Bundesregierung das
Flughafenverfahren in der EU zum Standard machen wolle. Die betreffenden
Richtlinien werden in den Gremien der EU derzeit beraten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Flughafenasylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
ist ein beschleunigtes Verfahren für Asylbewerber aus gesetzlich festgelegten
sicheren Herkunftsstaaten sowie für Asylbewerber, die bei der
Einreisekontrolle keinen gültigen Pass oder Passersatz vorlegen. Es soll eine zügige
Entscheidung in einfach gelagerten Fällen ermöglichen, in denen ein Asylantrag
offensichtlich unbegründet ist und das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge dies innerhalb von zwei Tagen feststellen kann. Damit wird das Ziel
verfolgt, Personen, die erkennbar ohne jeglichen Schutzbedarf sind, gar nicht erst
nach Deutschland einreisen zu lassen.
Das Flughafenverfahren wird in Deutschland an fünf Flughäfen durchgeführt
(Frankfurt am Main, Düsseldorf, München, Berlin-Schönefeld und Hamburg).
Soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt,
beziehen sich die Antworten der Bundesregierung auf die genannten Flughäfen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Unterbringung, Verpflegung
und sonstige Versorgung von Asylbewerbern, auf die sich verschiedene Fragen
der vorliegenden Kleinen Anfrage beziehen, in den Zuständigkeitsbereich der
Länder fallen. Für den Flughafen Berlin Brandenburg Willy Brandt, der auf
dem Gebiet des Landes Brandenburg liegt, ist insoweit das Land Brandenburg
zuständig.
Die Landesregierung Brandenburg hat in ihrer Antwort (Landtagsdrucksache
5/4096 vom 4. Oktober 2011) auf die Kleine Anfrage 1567 der Abgeordneten
Ursula Nonnemacher, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Landtagsdrucksache 5/3891, vom 30. August 2011) bereits Fragen beantwortet, die sich mit
Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage decken.
1. Wie viele Personen stellten in den Jahren 2009, 2010 und 2011 (nach
derzeitigem Stand) noch vor ihrer Einreise (im rechtlichen Sinn) in die
Bundesrepublik Deutschland über einen internationalen Flughafen einen
Antrag auf Asyl oder anderweitigen Schutz (bitte nach Jahren und
wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und welche Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung zur Zahl der unbegleiteten Asylsuchenden unter
16 bzw. 18 Jahren vor?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8095* Nur zu Flughafen Frankfurt erfasst
Jahr 2009 insgesamt 435
darunter:
Sri Lanka 94
Iran 53
Afghanistan 42
Somalia 38
Nigeria 35
darunter unbegleitete Minderjährige* 49
unter 16 Jahre* 10
16 bis unter 18 Jahre* 39
Jahr 2010 insgesamt 735
darunter:
Iran 167
Afghanistan 166
Sri Lanka 54
Irak 45
Somalia 44
darunter unbegleitete Minderjährige: 65
unter 16 Jahre 20
16 bis unter 18 Jahre 45
Januar bis Oktober 2011 insgesamt 714
darunter:
Iran 128
Afghanistan 119
Sri Lanka 65
Somalia 54
Eritrea 54
darunter unbegleitete Minderjährige: 39
unter 16 Jahre 22
16 bis unter 18 Jahre 17
Drucksache 17/8095 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wie viele Flughafenverfahren wurden im genannten Zeitraum
durchgeführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, Geschlecht, unter/über
18 Jahre alt, Flughäfen differenzieren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Differenzierte Daten zu Geschlecht und Alter liegen erst ab dem Jahr 2010 vor.
Jahr
Nach Jahren: Entscheidungen
innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
offensichtlich
unbegründet
eingestellt
2009 65 0
2010 55 2
Januar bis Oktober 2011 52 0
Jahr Geschlecht
Nach Geschlecht: Entscheidungen
innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
offensichtlich
unbegründet
eingestellt
2010
Männlich 48 2
Weiblich 7 0
Januar bis
Oktober 2011
Männlich 36 0
Weiblich 16 0
Jahr Alter
Nach Alter: Entscheidungen innerhalb
von 2 Tagen nach Antragstellung
offensichtlich
2unbegründet
eingestellt
2010
unter 18 Jahre 3 0
18 Jahre und älter 52 2
Januar bis
Oktober 2011
unter 18 Jahre 4 0
18 Jahre und älter 48 0
Jahr Flughafen
Nach Flughäfen: Entscheidungen
innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
offensichtlich
unbegründet
eingestellt
2009
Düsseldorf 0 0
München 0 0
Frankfurt/M. Flughafen 65 0
2010
Düsseldorf 5 1
Hamburg 1 1
München 1 0
Frankfurt/M. Flughafen 48 0
Januar bis
Oktober 2011
Düsseldorf 1 0
Berlin 1 0
München 2 0
Frankfurt/M. Flughafen 48 0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/80953. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur weiteren
Aufenthaltsdauer abgelehnter Asylsuchender im Transitbereich der Flughäfen vor?
Im Flughafenverfahren abgelehnte Asylbewerber verbleiben grundsätzlich bis
zu ihrer Abreise in der zuständigen Asylbewerberunterkunft des jeweiligen
Bundeslandes auf den Flughäfen. Erfolgt die Abreise nicht innerhalb von
30 Tagen nach Ankunft am Flughafen, wird gemäß § 15 Absatz 6 des
Aufenthaltsgesetzes beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Unterbringung zur
Sicherung der Abreise gestellt. Grundsätzlich kann die Haft auf Anordnung des
zuständigen Amtsgerichtes als milderes Mittel (mit Blick auf die
Unterbringungsmöglichkeiten, Versorgung und vorhandene Betreuungsmöglichkeiten)
auch in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen vollzogen werden.
4. Wie lange kann ohne richterlichen Beschluss die Einreise aus dem
Transitbereich in die Bundesrepublik Deutschland trotz bestehender tatsächlicher
oder rechtlicher Ausreisehindernisse verweigert werden?
Voraussetzung für einen Aufenthalt im Transitbereich eines Flughafens ohne
richterlichen Beschluss ist unter anderem die Möglichkeit der Abreise aus dem
Bundesgebiet. Sofern tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse
bestehen, erfolgt keine Unterbringung in diesem Bereich. Die Person wird dann der
zuständigen Landesbehörde übergeben.
5. In wie vielen Fällen in den Jahren 2009 bis 2011 erfolgte nach Ablehnung
des Asylantrags die Zurückweisung bzw. Zurückschiebung in den
Herkunftsstaat (bitte nach Jahren und den jeweils zehn häufigsten
Herkunftsstaaten auflisten)?
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden von der
Bundesregierung nicht erhoben.
6. In wie vielen Fällen wurde im genannten Zeitraum die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland gestattet und der weitere Aufenthalt
geduldet, weil eine Zurückweisung aufgrund fehlender Identitätsnachweise oder
aus anderem Grund nicht möglich war (bitte nach Jahren und den
wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden von der
Bundesregierung nicht erhoben.
Die Fälle, in denen nach § 18a Absatz 6 AsylVfG die Einreise nach
Deutschland gestattet wurde, kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Die Zahl von Personen, die darüber hinaus geduldet einreisen dürfen, wird
statistisch nicht erfasst.
2009
Gesamt 371
darunter:
Sri Lanka 94
Iran 57
Afghanistan 41
Somalia 37
Irak 30
Drucksache 17/8095 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. In wie vielen Fällen im genannten Zeitraum erfolgte die Ablehnung des
Asylantrags aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates
im Rahmen der Dublin-Verordnung (bitte jeweils nach Jahren, den zehn
häufigsten Herkunftsstaaten und den zuständigen Dublin-Staaten auflisten)?
Hierzu werden von der Bundesregierung keine statistischen Daten erhoben.
8. Wie ist das Flughafenverfahren bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen ausgestaltet, an welche Einrichtungen werden unbegleitete
Minderjährige durch die Bundespolizei bzw. das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge an den Flughäfen übergeben, und welche kindgerechten
Aufnahmeeinrichtungen bestehen für die Dauer des Flughafenverfahrens an
den jeweiligen Flughäfen?
Die Ausgestaltung des Flughafenverfahrens richtet sich für alle Asylbewerber
unabhängig von ihrem Alter oder sonstigen Umständen, die in ihrer Person
liegen, nach § 18a des AsylVfG. Um den besonderen Bedürfnissen unbegleiteter
Minderjähriger gerecht zu werden, setzt das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) für diese im Flughafenverfahren – wie auch im
allgemeinen Asylverfahren – Sonderbeauftragte ein. Diese sind für den Umgang mit
unbegleiteten Minderjährigen umfangreich rechtlich, kulturell und psychologisch
geschult. Dem BAMF obliegt die Information des zuständigen Jugendamtes.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
9. An welchen Flughäfen mit internationalem Flugverkehr werden derzeit
keine Flughafenverfahren durchgeführt, und wie begründet sich dies im
Einzelnen?
Flughafenverfahren werden nur an den in der Vorbemerkung der Bundesregierung
genannten fünf Standorten durchgeführt. Voraussetzung für die Durchführung
eines Flughafenverfahrens ist, dass am Flughafen eine Unterbringungsmöglichkeit
besteht, § 18a Absatz 1 Satz 1 des AsylVfG. Die insoweit zuständigen Länder
haben Unterbringungsmöglichkeiten nur an den genannten Standorten geschaffen.
2010
Gesamt 668
darunter:
Iran 166
Afghanistan 165
Sri Lanka 54
Somalia 44
Irak 40
Januar bis Oktober 2011
Gesamt 667
darunter:
Iran 127
Afghanistan 119
Sri Lanka 65
Somalia 54
Eritrea 54
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/809510. Ist auf dem neuen Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) die
Einrichtung von Kapazitäten für die Durchführung von
Flughafenverfahren geplant?
a) Mit welchen Fallzahlen pro Jahr rechnet die Bundesregierung, und
mit welchen Fallzahlen wird geplant?
b) Welche Kapazität für die Unterbringung von Asylantragstellern im
Transitbereich des BBI ist vorgesehen (z. B. Schlafplätze,
Gemeinschaftsflächen, sanitäre Anlagen, Räume für vertrauliche Gespräche
mit Rechtsvertretern oder Beratern)?
c) Welche Kapazität ist für die Unterbringung von Familien mit
minderjährigen Kindern im Transitbereich des BBI vorgesehen (z. B.
Schlafplätze, Gemeinschaftsflächen, sanitäre Anlagen, Räume für
vertrauliche Gespräche mit Rechtsvertretern oder Beratern)?
d) Welche Kapazität ist für die Unterbringung von unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden im Transitbereich des BBI vorgesehen (z. B.
Schlafplätze, Gemeinschaftsflächen, sanitäre Anlagen, Räume für
vertrauliche Gespräche mit Rechtsvertretern oder Beratern)?
e) Ist vorgesehen, Räume für die Tätigkeit von karitativen Einrichtungen
und anderen Gruppen, die Beratung und Hilfe anbieten, zu schaffen?
Wie soll der Zugang von solchen Einrichtungen ansonsten
sichergestellt werden, soweit er nach EU-Recht gefordert ist?
f) Welche Möglichkeiten zur Kommunikation mit der Außenwelt sind
im Rahmen eines möglichen Flughafenverfahrens vorgesehen?
g) Wie genau soll die medizinische und psychologische Versorgung und
Betreuung Asylsuchender bzw. Ausreisepflichtiger in der
Transitunterkunft bzw. im Transitbereich sichergestellt werden?
h) Welche sonstigen Einrichtungen oder Möglichkeiten zur
Freizeitgestaltung sollen den Schutzsuchenden im Transitbereich zur Verfügung
stehen?
Die Bundesregierung geht am Standort Berlin Brandenburg Willy Brandt von
ca. 300 Flughafenasylverfahren jährlich aus. Die Einrichtung zur Durchführung
der Flughafenverfahren wird Büroflächen für das BAMF enthalten (ca. 210 m²).
In dieser Fläche ist auch ein Büroraum (ca. 16 m²)für vertrauliche Gespräche
der Antragsteller mit Rechtsvertretern bzw. Beratern vorgesehen. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Sollen die genannten Kapazitäten auch für die Durchführung von
Zurückweisungshaft genutzt werden und die geplanten Einrichtungen für die
Durchführung des Flughafenverfahrens damit zugleich als
Hafteinrichtung genutzt werden (bitte ausführen)?
Nein. In Fällen von Zurückweisungshaft soll der Betroffene in einer durch das
Land Brandenburg betriebenen Hafteinrichtung untergebracht werden.
12. Ist in der geplanten Transitunterkunft des BBI auch die Unterbringung
bzw. Inhaftierung von Personen vorgesehen, die bei der Einreise
zurückgewiesen wurden, aber keinen Antrag auf Schutz gestellt haben?
Wie ist diesbezüglich das geplante Verfahren?
Können von dieser Inhaftierung auch alleinreisende Minderjährige
betroffen sein, und für welche Zeiträume kann die Inhaftierung für
Erwachsene und für Minderjährige jeweils andauern?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
Drucksache 17/8095 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Inwieweit ist die Unterbringung alleinreisender Minderjähriger im
Transitbereich von Flughäfen mit § 42 Absatz 5 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vereinbar (bitte begründen)?
§ 42 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) enthält
Bestimmungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme
von Kindern und Jugendlichen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil
vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1516/93) entschieden, dass die Begrenzung des
Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a des AsylVfG
auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich
eines Flughafens keine Freiheitsentziehung darstellt. Die Unterbringung im
Transitbereich ist bereits deshalb mit § 42 Absatz 5 SGB VIII vereinbar.
14. Wer ist verwaltungsrechtlich und tatsächlich für den Betrieb der
Transitunterkunft im BBI zuständig?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Welche Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Transitunterkunft im BBI sollen nach Kenntnis der Bundesregierung an einen
externen Dienstleister vergeben werden, und welchen Stand haben ggf.
die Vergabeverfahren im Einzelnen?
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung zitierte Antwort der
Regierung des Landes Brandenburg zu Frage 2c verwiesen.
16. Wer trägt die Kosten für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung
Asylsuchender und Ausreisepflichtiger im Transitbereich von Flughäfen
(bitte nach Flughäfen differenzieren)?
Gibt es für den Betrieb und Kostentragung Verwaltungsvereinbarungen,
und welche Behörden sind an diesen Verwaltungsvereinbarungen wie
beteiligt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 25. Februar 1999
(III ZR 155/97) entschieden, dass die Länder die sich aus der Unterbringung,
Verpflegung und sonstigen Versorgung von Asylbewerbern ergebenden Kosten
zu tragen haben. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, ob und
gegebenenfalls welche Länder hinsichtlich der Unterkünfte an Flughäfen
Verwaltungsvereinbarungen getroffen haben.
17. In welcher Form und unter welchen Voraussetzungen haben im Einzelnen
a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
b) Beratungseinrichtungen,
c) Verwandte und Freunde,
d) Menschenrechtsorganisationen,
e) Dolmetscherinnen und Dolmetscher,
f) Pressevertreter
Zugang zu den Personen, die sich in der Transitunterkunft oder
ausreisepflichtig im Transitbereich des Flughafens befinden (bitte derzeitige Lage
der verschiedenen Flughäfen und der Planungen für BBI darstellen)?
Flughafen München
Die Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen München ist eine Einrichtung
der Regierung von Oberbayern. Die in Frage 17 aufgeführten Personengruppen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8095erhalten grundsätzlich jederzeit und ohne Einschränkungen Zugang. Die
Betreuung der Asylbewerber erfolgt durch den Flughafensozialdienst.
Fachbesuche von Menschenrechtsorganisation wie Amnesty International können
grundsätzlich durchgeführt werden. Besuche von Verwandten sind möglich,
sofern ein Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft gemacht wird.
Flughafen Frankfurt/Main
Die Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen Frankfurt/Main ist eine
Einrichtung des Landes Hessen im Zuständigkeitsbereich des Hessischen
Sozialministeriums. Sie ist eine Außenstelle der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung
für Flüchtlinge in Gießen, die somit auch in eigener Zuständigkeit die
Zutrittsberechtigung zur Unterkunft regelt.
Flughafen Hamburg
Besteht Zugangsbedarf durch die genannten Personengruppen, erfolgt die
Zusammenführung der Personen in den Räumlichkeiten der Bundespolizei am
Flughafen Hamburg. Eine Zusammenführung in der Flughafenasylunterkunft
ist wegen luftsicherheitsrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich nicht
möglich.
Flughafen Düsseldorf
Die Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen Düsseldorf ist eine
Einrichtung der Bezirksregierung Arnsberg. Der Zugang wird den o. g.
Personengruppen gewährt.
Flughafen Berlin Brandenburg Willy Brandt
Es wird auf die in der Vorbemerkung zitierte Antwort der Regierung des
Landes Brandenburg zu den Fragen 3a bis 3f verwiesen.
18. Inwieweit trägt nach Ansicht der Bundesregierung noch die
ursprüngliche Rechtfertigung für das Flughafenverfahren, wonach die damit
verbundenen erheblichen Einschränkungen der Verfahrensrechte und der
Bewegungsfreiheit damit gerechtfertigt werden könnten, dass „Asyl nicht
nur massenhaft beantragt, sondern weithin auch ungerechtfertigt zum
asylfremden Zweck der Einwanderung begehrt wird“ (2 BvR 1516/93,
Urteil vom 14. Mai 1996, Rn. 37) – angesichts
Die Bundesregierung verfolgt weiterhin das Ziel, Personen ohne jeglichen
Schutzbedarf gar nicht erst nach Deutschland einreisen zu lassen. Das
Flughafenasylverfahren stellt eine verfahrenswirksame Vorkehrung im Sinne der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1516/93)
dafür dar, dass der Staat mit dem ihm – zwangsläufig nicht unbeschränkt – zu
Gebote stehenden Kräften die starke Inanspruchnahme des Asylrechts
zeitgerecht bewältigen kann.
a) seit 1993 erheblich gesunkener Antragszahlen,
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Asylbewerberzahlen in
Deutschland seit 2007 wieder deutlich ansteigen.
b) der in Relation zu den Antragszahlen sehr geringen Zahl der im
Rahmen von Flughafenverfahren schließlich verweigerten Einreisen,
Die im Verhältnis zur Zahl der in Deutschland insgesamt gestellten Asylanträge
relativ geringen Antragszahlen im Flughafenverfahren (weniger als 2 Prozent
aller Asylverfahren) und der Ausgang dieser Verfahren zeigen, dass Personen,
Drucksache 17/8095 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie offensichtlich nicht schutzbedürftig sind, in der Praxis gar nicht erst nach
Deutschland kommen, um Asyl am Flughafen zu beantragen. Beispielsweise
hat die Bundespolizei am wichtigsten Standort, dem Flughafen Frankfurt/Main,
im Jahr 2010 insgesamt 1 027 Asylersuchen registriert. Nur in 587 Fällen hat
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Flughafenasylverfahren
durchgeführt und lediglich 48 Asylanträge als offensichtlich unbegründet
abgelehnt. Die Zahl der Personen ohne jeglichen Schutzbedarf lag am Frankfurter
Flughafen damit unter 5 Prozent aller Einreisebegehren.
c) einer Gesamtschutzquote im Asylverfahren in Höhe von zuletzt
deutlich über 20 Prozent (zuzüglich Anerkennungen aufgrund gerichtlicher
Entscheidungen sowie unter Berücksichtigung aus humanitären oder
anderen rechtlichen Gründen gewährten Aufenthaltserlaubnissen)
(bitte nach Unterpunkten differenziert beantworten)?
Die Gesamtschutzquote von rund 20 Prozent in Bezug auf alle in Deutschland
gestellten Asylanträge zeigt, dass die Asylanträge der ganz überwiegenden
Mehrzahl der Antragsteller unbegründet sind.
19. Inwieweit trifft es zu, dass die Bundesregierung auf die Entscheidung
Einfluss genommen hat, Unterbringungsmöglichkeiten für
Flughafenverfahren im Flughafen BBI zu schaffen, um ihre Verhandlungsposition auf
EU-Ebene in Bezug auf Bestrebungen, solche vorgelagerten
Schnellverfahren einzuschränken oder abzuschaffen, nicht zu schwächen, und wie
ist diesbezüglich der derzeitige Verhandlungsstand auf EU-Ebene (bitte
genau darlegen)?
Im Mai 2010 hatte das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
gegenüber dem Bundesministerium des Innern angefragt, ob die Entscheidung über
die Durchführung des Flughafenasylverfahren am Flughafen Berlin
Brandenburg Willy Brandt bis zum Abschluss der Verhandlungen über neue EU-
Regelungen zum Asylverfahren zurückgestellt werden sollte. Grund waren die relativ
hohen Kosten für die Baumaßnahmen einerseits und andererseits die
Befürchtung, die künftigen EU-Regelungen würden das deutsche Verfahren wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Das Bundesministerium des Innern teilte
die Befürchtungen, hat seinerzeit aber darauf hingewiesen, dass der Ausgang
der Verhandlungen auf EU-Ebene offen sei und ein auch nur vorübergehender
Verzicht auf das Flughafenasylverfahren die deutsche Verhandlungsposition
schwächen könnte. In der Tat musste die Europäische Kommission ihre von den
Mitgliedstaaten stark kritisierten Richtlinienvorschläge zum Asylverfahren und
zu den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einige Zeit darauf
zurückziehen. Seit Anfang Juni 2011 liegen geänderte Vorschläge vor, die ebenfalls
problematisch sind, bei denen aber ein Ende der Verhandlungen bzw. deren
Ausgang derzeit nicht absehbar sind.
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ISSN 0722-8333]