Vorsitz der Bundesrepublik Deutschland im Al-Qaida-Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
der Abgeordneten Tom Koenigs, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Viola von Cramon-Taubadel, Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Koczy, Agnes Malczak, Jerzy Montag, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der internationale Terrorismus bleibt auch zehn Jahre nach dem 11. September 2001 eine Bedrohung der Sicherheit und des Friedens weltweit. Um gegen Terrorverdächtige vorzugehen, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) mit seiner Resolution 1267 (1999) einen Sanktionsausschuss eingerichtet, der die Umsetzung von Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen überwachen soll, die mit Al-Qaida oder den Taliban in Verbindung gebracht werden. Die Sanktionen, die nach Kapitel VII der VN-Charta verabschiedet werden, umfassen Reisebeschränkungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und Waffenembargos.
Diese Praxis der sogenannten Listung ist Gegenstand erheblicher Kritik, denn die erlassenen Maßnahmen widersprechen menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Standards. Martin Scheinin, ehemaliger VN-Sonderberichterstatter zum Thema Menschenrechtsschutz und Terrorismusbekämpfung, kritisierte in seinem jährlichen Bericht vor dem Menschenrechtsrat im März 2011, dass es weder ein unabhängiges Kontrollorgan auf VN-Ebene noch auf nationaler Ebene gebe, das die Entscheidungen des Sanktionsausschusses kontrollieren könne (A/HRC/16/51). Aufgrund der fehlenden Überprüfungs- und Berufungsmöglichkeiten können betroffene Personen und Organisationen daher nur begrenzt einen Listeneintrag rechtlich angreifen. Neben dem fehlenden effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bemängelte der VN-Sonderberichter unter anderem auch, dass die Gründe für die Listung nicht transparent genug seien.
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs spiegeln diese Kritik wider. In seinen Entscheidungen zu Kadi I und Kadi II bezeichnet er den mangelnden effektiven Rechtsschutz durch die Listung als Verstoß gegen Unionsgrundrechte. Vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist derzeit ein ähnlicher Fall, Nada vs. Schweiz (no. 10593/08), anhängig. Hier wird geprüft, ob durch die Listung das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf wirksame Beschwerde durch die Listung verletzt wurden.
Der Sicherheitsrat hat auf die Kritik mit einer graduellen Reform des Sanktionsausschusses reagiert, indem er unter anderem empfehlende Kriterien für die Aufnahme in die Sanktionsliste annahm (Res. 1617 (2005)), eine administrative Anlaufstelle für Löschungsanträge einrichtete (Res. 1730 (2006)), die Veröffentlichung von Zusammenfassungen der Gründe für die Listung sowie eine umfassende, dreijährige Überprüfung aller Listeneinträge beschloss (Res. 1822 (2008)). Die wichtigste Reform war jedoch die Einführung einer Ombudsperson, welche direkt Anträge auf Löschung von gelisteten Personen annehmen kann, diese untersucht und dem Sanktionsausschuss eine Empfehlung bezüglich der Behandlung der Anträge aussprechen kann (Res. 1904 (2009)). Mit den Resolutionen 1988 (2011) und 1989 (2011) wurde das VN-Sanktionsregime in einen Al-Qaida- sowie in einen Taliban-Sanktionsausschuss aufgeteilt.
Im Juli 2010 nahm die kanadische Richterin Kimberly Prost ihr Amt als Ombudsperson auf. Ihr Mandat wurde zuletzt durch Resolution 1989 (2011) gestärkt, indem ihre Empfehlungen auf Löschung einer Person von der Sanktionsliste nun automatisch angenommen werden, falls der Sanktionsausschuss sich nicht im Konsens anders entscheidet. Problematisch bleibt jedoch, dass die Ombudsperson nur erschwerten Zugang zu Verschlusssachen und geheimdienstlichen Informationen erhält und von der Kooperation der Staaten abhängig ist. Sie kritisiert in ihrem ersten Bericht an den Sicherheitsrat vom 21. Januar 2011 (S/2011/29), dass der fehlende Zugang zu Informationen verfahrensrechtlich problematisch ist. Außerdem steht der Ombudsperson kein eigenes Personal zur Verfügung, sodass sie Löschungsanträge nicht angemessen bearbeiten und somit ihr Mandat nicht in gebotener Weise erfüllen kann.
Trotz dieser Reformen, bleibt daher der fehlende effektive Rechtsschutz ein menschenrechtliches und rechtsstaatliches Problem. Solange der VN-Sicherheitsrat sowohl über die Aufnahme als auch die Streichung einer Listung entscheidet, also gleichzeitig als Kläger und Richter agiert, bleiben Fragen nach einem ordentlichen Verfahren offen. Weiterhin sind unter anderem Entschädigungsfragen im Falle sogenannter toxic designations, d. h. irrtümlichen Listungen aufgrund Namensverwechslungen oder lückenhafter Informationen, ungeklärt.
Im Januar 2011 hat die Bundesrepublik Deutschland als nichtständiges Mitglied im VN-Sicherheitsrat den zweijährigen Vorsitz des Al-Qaida-Sanktionsausschusses übernommen. Gleichzeitig ist Deutschland als einziges Mitglied der Gruppe gleichgesinnter Staaten für eine Reform des Sanktionsausschusses im Sicherheitsrat vertreten. Angesichts bestehender offener menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Fragen, kommt Deutschland daher eine besondere Verantwortung zu.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie bewertet die Bundesregierung die Beurteilung des damaligen VN-Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, Martin Scheinin (www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=11191&LangID=E) vom 29. Juni 2011, dass die Reform des VN-Sanktionsregimes durch die Resolutionen 1988 (2011) und 1989 (2011) die menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Defizite nicht beseitige und sich insbesondere nationale und europäische Gerichte nicht mit den rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Standards zufrieden geben würden?
Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung die, auch vom Europäischen Gerichtshof kritisierte, mangelnde Durchsetzung menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Prinzipien im VN-Sanktionsregime mit dem Ziel der Vereinten Nationen nach der Förderung und Achtung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Vereinten Nationen, vereinbar?
Steht die Bundesregierung der Forderung nach einer Schaffung eines unabhängigen Kontrollorgans auf VN-Ebene zur Listung von Personen und Organisationen positiv gegenüber?
a) Wenn ja, mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung, auch im Rahmen ihres Vorsitzes im Al-Qaida-Sanktionsausschuss, die Errichtung eines solchen Kontrollorgans?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie lässt sich die Position der Bundesregierung mit bestehenden menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbaren?
Welche inhaltlichen Schwerpunkte möchte die Bundesregierung im Rahmen ihres Vorsitzes im Al-Qaida-Sanktionsausschuss für das Jahr 2012 setzen, insbesondere in Anbetracht der bevorstehenden Überprüfung des Al-Qaida-Sanktionsausschusses Ende 2012?
Welche Reformen des VN-Sanktionsregimes sind nach Ansicht der Bundesregierung für die nächste Überprüfung des Al-Qaida-Sanktionsausschusses Ende 2012 notwendig, damit die Verfahrensregeln allen menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Standards insbesondere in Europa genügen, und mit welchen Initiativen möchte die Bundesregierung die für notwendig erachteten Reformen erreichen?
Wie stellen Deutschland und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher, dass die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seinen Urteilen zu Kadi I und Kadi II in Bezug auf die Zugänglichkeit von relevanten Informationen über gelistete Personen umgesetzt werden und somit das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wird?
Inwieweit kann die Ombudsperson nach Auffassung der Bundesregierung ihrem Mandat in Anbetracht mangelnder personeller Ressourcen sowie fehlender Informationen in Bezug auf Listungen gerecht werden, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das Mandat der Ombudsperson sowie ihre personellen Ressourcen zu stärken?
a) Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Kooperation der Mitgliedstaaten mit der Ombudsperson zu fördern, sodass diese Zugang zu relevanten Informationen in Bezug auf gelistete Personen erhält.
b) Befürwortet die Bundesregierung die Empfehlung der Ombudsperson, den Zugang zu geheimdienstlichen Informationen in einer Vereinbarung mit Mitgliedstaaten der VN zu regeln, und wenn ja, wie setzt sich die Bundesregierung als Vorsitzende im Al-Qaida-Sanktionsausschuss für diese Empfehlung ein?
c) Unterstützt die Bundesregierung die Bitte der Ombudsperson nach mehr Personal, um ihr Mandat angemessen erfüllen zu können, und wenn ja, mit welchen Maßnahmen?
d) Wurden bislang Verschlusssachen und geheimdienstliche Informationen von der Bundesregierung durch die Ombudsperson angefordert, und in welcher Form hat die Bundesregierung darauf reagiert?
Wie prüft die Bundesregierung Anträge anderer Staaten zur Aufnahme von neuen Personen auf VN-Sanktionslisten, und welche Prüfungsmaßstäbe setzt sie ein, um die Richtigkeit der erhobenen Anschuldigungen zu überprüfen?