[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8318
17. Wahlperiode 10. 01. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke,
Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7921 –
Korrektur des Bundesverwaltungsgerichts zu Sprachanforderungen beim
Ehegattennachzug
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion DIE LINKE. hat in der Vergangenheit in zahlreichen Anfragen die
Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), gegen die deutsche Regelung der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug bestünden keinerlei europarechtliche
Bedenken, offenkundig unhaltbar war.
Nunmehr hat sich das BVerwG mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 selbst
korrigiert, denn „die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher
Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
vereinbar ist, [hätte] mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der
Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Sj.g <2011>
540657 im Verfahren C-155/11 PPU Imran) dem Gerichtshof der Europäischen
Union zur Klärung … vorgelegt werden müssen“ (BVerwG 1 C 9.10, S. 3 f.) –
wenn nicht im strittigen Fall durch die Zusage des Auswärtigen Amts, ein
Visum zu erteilen, die geplante Vorlage beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) unmöglich geworden wäre (bereits im genannten Verfahren „Imran“
verhinderte die niederländische Regierung eine Grundsatzentscheidung des
EuGH durch die Erteilung einer Einreiseerlaubnis). Allerdings hat die
Europäische Kommission, anders als das BVerwG behauptet, ihre Auffassung gar
nicht geändert, wie bereits auf Bundestagsdrucksache 17/5732, S. 2 dargelegt
wurde.
Die Entscheidung des BVerwG bringt auch die Bundesregierung in
Erklärungsnöte, denn auf die Schriftliche Frage, welche Konsequenzen sie aus der
besagten Stellungnahme der Europäischen Kommission ziehe, antwortete sie
noch am 1. August 2011, dass der Begründung des Urteils des BVerwG vom
30. März 2010 nicht zu entnehmen sei, „dass die Auffassung der Kommission
in dieser Rechtsfrage ein tragender Grund für die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts gewesen“ sei (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6773, S. 5).
Dass diese Leseart des Urteils falsch war, wurde auf Bundestagsdrucksache
17/7012 in der Vorbemerkung belegt und nun vom BVerwG bestätigt.
Hinfällig sind auch die Ausführungen der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/7012: „Die Bundesregierung hat keine Veranlassung zur Kritik Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. Januar 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8318 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodean der Erkenntnis des [Bundesverwaltungs-] Gerichts, dass im oben
genannten Verfahren kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den
Europäischen Gerichtshof bestand. (…) Die Fragesteller teilen, wie der
Bundesregierung seit langem bekannt ist, deren Rechtsauffassung nicht und halten
das oben genannte Urteil des BVerwG für falsch. Dieser Dissens bietet keinen
Anlass zur regelmäßigen Führung eines juristischen Fachdisputs im Rahmen
der Beantwortung Kleiner Anfragen der Fragesteller. Es ist nicht Aufgabe der
Bundesregierung, im Rahmen der Beantwortung solcher Anfragen
Detailstellungnahmen zu jeder einzelnen Äußerung oder jedem Argument juristischer
Autoren oder aus dem politischen Raum zu erarbeiten und abzugeben.“
Infolge der Kehrtwende des BVerwG kann sich die Bundesregierung nicht
mehr kritischen Fragen aus dem politischen Raum und juristischen
Argumenten durch bloßen Verweis auf das Urteil des BVerwG entziehen. Nach dem
späten Eingeständnis einer europarechtlichen Klärungsbedürftigkeit durch das
BVerwG ist jetzt auch jedes Verwaltungsgericht dazu aufgerufen, anhängige
Fälle dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Zwar ist mit dem Beschluss
des BVerwG vom 28. Oktober 2011 noch keine inhaltliche Entscheidung in der
Sache verbunden – in Kenntnis des Chakroun-Urteils des EuGH (z. B. Rn. 43)
und der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom Mai 2011 spricht
jedoch nahezu alles dafür, dass die strikte deutsche Regelung der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem Recht der Europäischen Union
unvereinbar ist.
Es kommt hinzu, dass auch die Frage der Vereinbarkeit der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem EWG-Türkei-Assoziationsrecht neu
beurteilt werden muss. Auch diesbezüglich liegt eine neue Stellungnahme der
Europäischen Kommission vom 29. Juli 2011 in der Rechtssache C-256/11
beim EuGH vor, die die Bundesregierung nicht mehr lapidar mit dem Hinweis
für unbeachtlich erklären kann, „dass Meinungsverschiedenheiten zwischen
Kommission und Bundesregierung vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union nichts Ungewöhnliches“ seien (vgl. Plenarprotokoll 17/129, S. 15193).
Dies gilt erst recht, nachdem der niederländische Verwaltungsgerichtshof
Centrale Raad van Beroep mit Urteil vom 16. August 2011 zu dem eindeutigen
Ergebnis gekommen ist, dass Integrations- und Sprachanforderungen im
Aufenthaltsrecht bei türkischen Staatsangehörigen gegen das
assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen (Original:
http://zoeken.rechtspraak.nl/
detailpage.aspx?ljn=BR4959; inoffizielle Übersetzung:
www.migrationsrecht.net/
component/option,com_joomdoc/Itemid,212/gid,1619/task,doc_download/).
Selbst Serkan Tören von der Fraktion der FDP äußerte jüngst im Plenum des
Deutschen Bundestages „starke rechtliche Bedenken“ an der „Rechtmäßigkeit
des Sprachnachweiserfordernisses beim Ehegattennachzug“ (Plenarprotokoll
17/139, S. 16653).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung in der Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 20. September 2011
(Bundestagsdrucksache 17/7012, Seite 2 f.). Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest,
dass die Regelungen zum Sprachnachweiserfordernis mit dem Grundgesetz
und dem europäischen Recht vereinbar sind. Die in der dortigen Vorbemerkung
dargestellte Sachlage gilt nach wie vor: Die Rechtsauffassung der
Bundesregierung in dieser Frage ist seit langem bekannt und vom
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt und es gibt keine gegenteilige Entscheidung eines
obersten Gerichtshofs des Bundes, des Bundesverfassungsgerichts oder des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Zu einer erneuten juristischen Erörterung
der Argumente für und gegen diese Rechtsauffassung sieht sie vor diesem
Hintergrund keinen Anlass.
Der Klarstellung halber weist die Bundesregierung darauf hin, dass sich auch
dem von den Fragestellern zitierten Kostenbeschluss des BVerwG vom
28. Oktober 2011 nicht entnehmen lässt, dass das Gericht von seiner Auffas-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8318sung abweichen wollte, wonach das deutsche Sprachnachweiserfordernis mit
Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar ist. Die Fragesteller gestehen
selbst zu, dass das BVerwG seine inhaltliche Auffassung in diesem Punkt nicht
geändert hat. Eine „Kehrtwende“ des Gerichts liegt insoweit nicht vor. Das
BVerwG hat im zitierten Kostenbeschluss lediglich darauf hingewiesen, dass
die Europäische Kommission im Mai 2011 in einem Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof (C-155/11) eine veränderte Rechtsauffassung vertreten
hat und dass deshalb bei der Frage der Vereinbarkeit von
Sprachnachweiserfordernissen mit der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr von einem
acte claire ausgegangen werden könne. Die Bundesregierung hat keine
Veranlassung, diese Beurteilung des Gerichts weiter zu kommentieren.
Unbeschadet der Tatsache, dass die Europäische Kommission in der Frage der
Vereinbarkeit von Sprachnachweisregelungen mit der
Familienzusammenführungsrichtlinie eine andere Rechtsauffassung als die Bundesregierung vertritt,
bleibt der EuGH zur abschließenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts
berufen. Der EuGH hat sich zu dieser Rechtsfrage noch nicht geäußert.
1. Mit welchen Argumenten kann die Bundesregierung dem Eindruck
entgegenwirken, dass im Verfahren BVerwG 1 C 9.10, vor allem oder unter
anderem die Klägerin deshalb durch Zusage einer Visumerteilung klaglos
gestellt wurde, um eine – der Bundesregierung womöglich nicht opportune –
Grundsatzentscheidung des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der
deutschen Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit
dem Recht der Europäischen Union zu vermeiden?
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, an denen die Bundesregierung beteiligt
ist, orientieren sich die Prozesshandlungen an der konkreten Fallgestaltung.
Nicht maßgebend für die Bundesregierung ist hingegen der Eindruck, den am
Gerichtsverfahren nicht beteiligte Dritte durch die Klaglosstellung der Klägerin
im Verfahren BVerwG 1 C 9.10 gewinnen.
a) Weshalb wurde den Betroffenen insbesondere nicht bereits in dem
Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
ein Vergleichsangebot unterbreitet, obwohl nach den Feststellungen des
Gerichts bis auf die geforderten Kenntnisse in deutscher Sprache alle
Voraussetzungen für den Nachzug vorlagen?
Die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fand am 25. März 2010 statt. Die
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), welche die
Grundlage für den Vergleichsvorschlag im Revisionsverfahren bildete, wurde
erst im Dezember 2010 durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt. Im
Übrigen kann ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses BVerwG
1 C 9.10 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 2
der Abgeordneten Sevim Dağdelen vom 21. November 2011
(Bundestagsdrucksache 17/7902) verwiesen werden.
b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die
niederländische Regierung in dem Verfahren C-155/11 PPU „Imran“ eine
Einreise ohne Sprach- bzw. Eingliederungsnachweise ermöglicht hat,
um eine bevorstehende Grundsatzentscheidung des EuGH zu
verhindern, und inwieweit lässt dieses Vorgehen den Schluss zu, dass auch die
niederländische Regierung davon ausgeht, dass eine Entscheidung in
dem Verfahren C-155/11 zu ihren Ungunsten ausgefallen wäre?
Der Bundesregierung ist durch den Streichungsbeschluss des EuGH vom
10. Juni 2011 im oben genannten Verfahren bekannt, dass die niederländische
Drucksache 17/8318 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeRegierung dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache mitgeteilt hatte,
dass der mit der Klage im Ausgangsverfahren angefochtene Bescheid vom
15. Februar 2010 hinfällig sei, da dem Widerspruch der Klägerin nach
nochmaliger Prüfung mit Bescheid vom 12. Mai 2011 stattgegeben worden sei. Der
EuGH hat daraufhin das Verfahren eingestellt. Die Bundesregierung hat keine
darüber hinausgehenden Kenntnisse zum Vorgehen der niederländischen
Regierung im EuGH-Verfahren in der Sache C-155/11.
2. Inwieweit waren welche Stellen innerhalb der Bundesregierung daran
beteiligt, dass es in dem Verfahren BVerwG 1 C 6.10, bei dem das BVerwG
über die Rechtmäßigkeit der Regelung der Sprachanforderungen beim
Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen hätte entscheiden
müssen, zu einem Vergleich bzw. zu einer Klaglosstellung kam, indem der
Klägerin ein Visum auch ohne vorherigen Sprachtest im Ausland zugesagt
bzw. in Aussicht gestellt wurde, welche Motive waren für dieses Verhalten
maßgeblich, und mit welchen Argumenten kann die Bundesregierung den
Verdacht entkräften, dass ein Visum vor allem oder unter anderem deshalb
erteilt bzw. in Aussicht gestellt wurde, um eine – der Bundesregierung
womöglich nicht opportune – Grundsatzentscheidung des BVerwG oder
eine Vorlage beim EuGH zu vermeiden?
Die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Visumangelegenheiten
obliegt dem Auswärtigen Amt. In Grundsatzverfahren wie dem Verfahren
BVerwG 1 C 6.10 stimmt sich das Auswärtige Amt dabei auch mit dem
Bundesministerium des Innern ab.
Wie aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses BVerwG 1 C 6.10
hervorgeht, wurde der Klägerin unter Berücksichtigung der familiären Situation eine
befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG zum Zwecke des
Spracherwerbs erteilt. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass das BVerwG
in der Sache 1 C 6.10 eine Grundsatzentscheidung zum Spracherfordernis oder
eine EuGH-Vorlage erwogen hätte.
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung inzwischen aus der
Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011, die das
BVerwG, auf das sich die Bundesregierung bislang immer bezogen hat
(vgl. z. B. die Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Sevim
Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/6773, S. 5), zu einer Änderung
seiner vorherigen Auffassung veranlasste, die deutsche Regelung der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug sei angeblich ohne Zweifel
mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar?
Das BVerwG hat seine Auffassung, dass die deutschen Regelungen zum
Sprachnachweiserfordernis mit europäischem Recht vereinbar sind, nicht
geändert. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Stellungnahme der
Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 nunmehr bei, nachdem das
BVerwG, anders als die Bundesregierung bislang glaubte (siehe
Vorbemerkung), sich doch maßgeblich auf die Einschätzung der Europäischen
Kommission gestützt hatte bzw. stützt bei der Frage, inwieweit die deutsche
Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem Recht
der Europäischen Union vereinbar ist?
Die Bundesregierung entnimmt den Entscheidungsgründen des Urteils des
BVerwG vom 30. März 2010 nicht, dass die Auffassung der Europäischen
Kommission zur Vereinbarkeit von Sprachnachweiserfordernissen mit der EU-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8318Familienzusammenführungsrichtlinie ein tragender Grund für die inhaltliche
Entscheidung des BVerwG gewesen ist. Vielmehr kommt das Gericht nach
ausführlicher Subsumtion eigenständig zu der Rechtsauffassung, dass das deutsche
Sprachnachweiserfordernis mit der Richtlinie vereinbar ist.
Das Gericht hat im Kostenbeschluss vom 28. Oktober 2011 im Verfahren
1 C 9.10 lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der veränderten
Rechtsauffassung, die die Kommission im Mai 2011 in einem Verfahren vor dem
EuGH vertreten hat, nicht mehr von einem acte claire ausgegangen werden
könne. Die Bundesregierung hat keine Veranlassung, diese Beurteilung des
Gerichts weiter zu kommentieren.
5. Was entgegnet die Bundesregierung insbesondere den Argumenten der
Europäischen Kommission in besagter Stellungnahme, wonach
a) Integrationsanforderungen und Sprachtests dem Ziel einer
erfolgreichen Familienzusammenführung nicht entgegenstehen und auch nicht
zu einer Ablehnung der Familienzusammenführung führen dürfen und
die Richtlinie insbesondere verbiete, „dass ein Mitgliedstaat einem
Familienmitglied … ausschließlich aus dem Grund die Einreise und
den Aufenthalt verweigert“, weil eine „vorgeschriebene
Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden“ wurde (Schlussfolgerung,
Nummer 37);
b) nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Richtlinie zwar
Integrationsmaßnahmen zur Förderung der Familienzusammenführung
erlaubt seien, diese aber nicht als „Ausschlusskriterium“ oder
„Einreisebedingung“ fungieren und nicht zur Ablehnung oder Einschränkung
des Familiennachzugs führen dürften (Nummer 29, 31) – wie es bei der
deutschen Regelung der Fall ist;
c) es „dem Ausländer vom Mitgliedstaat auch effektiv ermöglicht
werden“ muss, sich geforderte Fähigkeiten aneignen zu können,
beispielsweise ein Minimum an Sprachkenntnissen bzw. soziokulturellem
Wissen (Nummer 29) – was dem französischen Modell entspräche, im
Ausland kostenlose Sprachkurse anzubieten und die Einreiseerlaubnis nicht
von einem bestimmten Sprachniveau abhängig zu machen
(bitte begründet und differenziert nach den einzelnen Unterpunkten
beantworten und nicht einfach auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom März 2010 verweisen, weil das BVerwG mit Beschluss vom
28. Oktober 2011 selbst festgestellt hat, dass sein damaliges Urteil anders
ausgefallen wäre, wenn ihm diese Positionierung und Argumente der
Europäischen Kommission bekannt gewesen wären)?
Dem von den Fragestellern zitierten Kostenbeschluss des BVerwG vom 28.
Oktober 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht von seiner Auffassung
abweichen wollte, wonach das deutsche Sprachnachweiserfordernis mit
Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar ist. Das BVerwG hat in diesem
Beschluss lediglich darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission im
Mai 2011 in einem Verfahren vor dem EuGH (C-155/11) eine veränderte
Rechtsauffassung vertreten hat und dass deshalb bei der Frage der
Vereinbarkeit von Sprachnachweiserfordernissen mit der
Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr von einem acte claire ausgegangen werden könne.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Drucksache 17/8318 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
nunmehr insbesondere daraus, dass die o. g. Bewertungen der Europäischen
Kommission sich herleiten aus bzw. begründet werden mit der
Rechtsprechung des EuGH, insbesondere im so genannten Chakroun-Urteil vom
4. März 2010, wonach eine Begünstigung der Familienzusammenführung
ein Ziel der Richtlinie darstellt, welches nicht nur das Handeln der
Mitgliedstaaten im Rahmen gegebener Handlungsspielräume unwirksam gemacht
werden darf, – womit sich das BVerwG in seinem Grundsatzurteil vom
30. März 2010 jedenfalls ausweislich der schriftlichen Begründung aber mit
keinem einzigen Wort auseinandergesetzt hat?
7. Was entgegnet die Bundesregierung insbesondere dem Argument der
Europäischen Kommission (in der Stellungnahme vom 4. Mai 2011, Nummer 22),
wonach auch die anderen, insbesondere englischen und französischen
Sprachversionen des Artikels 7 Absatz 2 der
Familienzusammenführungsrichtlinie eine Unterscheidung des Begriffs der Integrationsmaßnahme bzw.
des Integrationskriteriums beinhalten – mit der Folge, dass die nach Artikel 7
Absatz 2 möglichen Integrationsmaßnahmen nicht als strikte Bedingung
verstanden werden und nicht zur Einschränkung der
Familienzusammenführung führen dürfen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Ist es zutreffend, dass sich Österreich, Deutschland und die Niederlande im
Entstehungsprozess der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie nicht
mit ihrer Forderung, in Artikel 7 Absatz 2 den Begriff
„Integrationsmaßnahme“ durch „Integrationsbedingung“ zu ersetzen, durchsetzen konnten
(wenn ja, aus welchen Gründen nicht, und wenn nein, was war der Fall;
Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 17/7012)?
Nein. Bei den Verhandlungen zur EU-Familienzusammenführungsrichtlinie
wurde erstmals im Oktober 2002 durch die dänische Präsidentschaft
vorgeschlagen, einen neuen Artikel 7 Absatz 2 in die Richtlinie einzufügen, nach
dem Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen verlangen können, dass sie
sich Integrationsmaßnahmen unterziehen (EU-Ratsdokument 13053/02 vom
23. Oktober 2002, Fußnote 1 zu Artikel 7). Dieser Vorschlag wurde von
Deutschland, den Niederlanden und Österreich unterstützt. Belgien, Frankreich
und Schweden äußerten Bedenken gegen die Aufnahme der Regelung. Diese
Bedenken zogen sie im weiteren Verlauf der Verhandlungen zurück.
Im weiteren Verlauf der Verhandlungen wurde die Regelung um den jetzigen
Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 (Ausnahmeregelung für Flüchtlinge) ergänzt.
Die Formulierung „Integrationsmaßnahmen“ blieb dagegen seit dem ersten
Vorschlag unverändert und unterlag keiner Diskussion. Wie auch das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (Urteil vom 30. März 2010, 1 C 8.09, Rn. 25),
gingen die Verhandlungspartner davon aus, dass die Regelung in Artikel 7
Absatz 2 auch das Verlangen nach angemessenen Sprachkenntnissen abdeckt.
9. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich nach Ansicht der
Bundesregierung für die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der
Familienzusammenführungsrichtlinie daraus, dass die Europäische Kommission auch in ihrem
Bericht über die Anwendung der Daueraufenthaltsrichtlinie vom 30.
September 2011 in Punkt 3.7. auf Seite 9 eine klare Unterscheidung zwischen
„Integrationsmaßnahme“ bzw. „Integrationsanforderung“ trifft und einen
Verstoß gegen die Richtlinie darin sieht, wenn Integrationsmaßnahmen als
Integrationsanforderungen interpretiert werden (bitte ausführen)?
Der zitierte Bericht der Europäischen Kommission betrifft die Auslegung der
Begriffe „Integrationsmaßnahmen“ und „Integrationsanforderungen“ in der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8318Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) und lässt keine Rückschlüsse auf
die Auslegung des Begriffs „Integrationsmaßnahmen“ in der
Familienzusammenführungsrichtlinie zu. Die Bundesregierung teilt insoweit die Einschätzung
des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010 (Rn. 26), dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass den verschiedenen Richtlinien zur
Zuwanderung ein übergreifendes, trennscharfes Begriffssystem zugrunde liegt.
10. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich nach Ansicht der
Bundesregierung für die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der
Familienzusammenführungsrichtlinie daraus, dass die Europäische Kommission in ihrem
Grünbuch zur Familienzusammenführungsrichtlinie vom 15. November
2011 in Punkt 2.1. erneut darauf hinweist, dass die Zulässigkeit von
Integrationsmaßnahmen davon abhängt, ob sie dem Zweck der Erleichterung
einer Integration dienen und ob sie verhältnismäßig sind, d. h., ob
entsprechende Kurse erreichbar und bezahlbar sind und ob individuelle
Umstände, wie etwa Analphabetismus, angemessen berücksichtigt werden –
da alle diese Aspekte bei der deutschen Regelung gerade keine Rolle
spielen (bitte ausführen)?
Die Europäische Kommission wiederholt im Grünbuch an der zitierten Stelle
im Wesentlichen ihre Aussage aus dem Evaluierungsbericht vom 8. Oktober
2008 zur Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie, wonach
Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 im Rahmen der Richtlinie zulässig
sind, wenn sie der Integration von Familienangehörigen dienen und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Die Bundesregierung hat
zur Kenntnis genommen, dass die Kommission ihre Stellungnahme vom 4. Mai
2011, wonach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie es verbiete, dem
Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich deshalb die Einreise zu
verweigern, weil er eine vorgeschriebene Eingliederungsprüfung nicht
bestanden hat, im Grünbuch nicht wiederholt. Weitergehende Schlussfolgerungen im
Sinne der Fragestellung ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung nicht.
11. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung daraus, dass
nach Punkt 2.1. des Grünbuchs zur Familienzusammenführungsrichtlinie
vom 15. November 2011 neben Deutschland nur zwei weitere Länder in
der Europäischen Union (EU) den Ehegattennachzug vom Bestehen eines
Sprachtests im Ausland abhängig machen, wobei
a) die neue dänische Regierung diesbezüglich womöglich Änderungen
vornehmen wird,
b) die Niederlande auf Sprachtests bei türkischen Staatsangehörigen
aufgrund des Assoziationsrechts inzwischen verzichten,
c) die von Deutschland gestellten Anforderungen der Sprachtests EU-
weit am höchsten sind (schriftlich und mündlich auf dem Niveau A1),
vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung in der Vergangenheit zur
Rechtfertigung der Neuregelung auf andere Länder in der EU verwiesen
hatte – die aber in ihrer überwältigenden Mehrheit eine solche
Einschränkung des Ehegattennachzugs, wie sich gezeigt hat, gerade nicht vorsehen
(bitte ausführen)?
Die Mitgliedstaaten, die nach Kenntnis der Europäischen Kommission von
Drittstaatsangehörigen die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen verlangen,
werden im Grünbuch nicht benannt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass
Dänemark nicht zu den Mitgliedstaaten gehört, auf die sich die Kommission
bezieht, da Dänemark nicht durch die Familienzusammenführungsrichtlinie
gebunden ist. Die Tatsache, dass neben Deutschland auch andere Mitgliedstaaten
die Zulassung in das Hoheitsgebiet vom Bestehen von Integrationsmaßnahmen
Drucksache 17/8318 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeabhängig machen, ist ebenso wenig neu wie die Tatsache, dass es auch
Mitgliedstaaten gibt, die keine Integrationsmaßnahmen für Familienangehörige
vorsehen. Konsequenzen ergeben sich deshalb aus den diesbezüglichen
Ausführungen der Kommission im Grünbuch nicht.
12. Wie ist die nach deutschem Recht bzw. bisheriger Rechtsprechung
mögliche Verweigerung eines Zuzugs, wegen ungenügender
Sprachkenntnisse, mit dem subjektiven Anspruch auf Einreise nach der EU-
Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar, wenn die Voraussetzungen der
Richtlinie im Übrigen erfüllt sind, und zwar selbst in dem Fall, dass der
nachzugswilligen Person der Spracherwerb aus nicht zu vertretenden
Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist (bitte in
Auseinandersetzung mit der Chakroun-Entscheidung des EuGH beantworten)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. vom 20. September 2011 (Bundestagsdrucksache
17/7012, S. 6) und auf ihre früheren Antworten, auf die dort verwiesen wird.
13. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die
Annahme des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010, eine Vorlage an
den EuGH sei nicht erforderlich, weil von einem „acte claire“
auszugehen sei, jedenfalls nicht mehr haltbar ist, nachdem die Europäische
Kommission mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2011 an den EuGH die
Annahme des BVerwG widerlegt hat, die Europäische Kommission sei der
Auffassung, dass Sprachtests im Ausland, die – wie die deutsche
Regelung – als Einreisebedingung fungieren, mit dem Recht der Europäischen
Union vereinbar seien, und dies im Widerspruch steht zu den
Ausführungen des BVerwG im Urteil vom 30. März 2010 über die angebliche
Auffassung der Europäischen Kommission, die für das BVerwG auch tragend
für dessen Entscheidung waren (Wiederholung der von der
Bundesregierung falsch beantworteten Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 17/7012)?
Das BVerwG hat in seinem Kostenbeschluss vom 28. Oktober 2011 im
Verfahren 1 C 9.10 darauf hingewiesen, dass aufgrund der veränderten
Rechtsauffassung, die die Kommission in der von den Fragestellern zitierten Stellungnahme
vor dem EuGH vertreten hat, nicht mehr von einem acte claire ausgegangen
werden könne. Die Bundesregierung hat keine Veranlassung, diese Beurteilung
des Gerichts weiter zu kommentieren.
14. Wieso bieten auch die Ausführungen eines von einer Regierungsfraktion
benannten Sachverständigen (bzw. eines Vertreters eines Länder-
Innenministeriums), die die Kritik der fachöffentlichen Diskussion an der
Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug aus exekutiver
und praktischer Sicht vollumfänglich bestätigen, der Bundesregierung
„keine Veranlassung“, ihre Position zu diesem Thema „zu überdenken“
(vgl. die nur pauschal und insoweit auch ungenügend beantworteten
Fragen 13a bis 13e auf Bundestagsdrucksache 17/7012)?
Die Bundesregierung nimmt Ausführungen von Sachverständigen unabhängig
davon zur Kenntnis, von welcher Fraktion sie benannt wurden. Die Fragen, die
in der von den Fragestellern zitierten Sachverständigenanhörung angesprochen
wurden, sind seit Jahren Gegenstand fachöffentlicher Diskussionen. Daher
boten die von den Fragestellern zitierten Äußerungen der Sachverständigen in
dieser Anhörung der Bundesregierung keine Veranlassung, ihre Position hierzu
zu überdenken.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/831815. Wie kann die Bundesregierung, nachdem sie anerkannt hat, dass auch
nationale Regelungen zum Familiennachzug vom Verschlechterungsverbot
nach Artikel 13 Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/80 erfasst sind (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/7012, Antwort zu Frage 15), „nach heutigem
Stand“ der Auffassung sein, Sprachnachweise beim Ehegattennachzug
seien keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von
Artikel 13 ARB 1/80 (vgl. ebd., zu Frage 15a und 15b), wohl aber die
jüngst erfolgte Verlängerung der Mindestehebestandszeit zur Erlangung
eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (vgl. Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 17/4623)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu den Fragen 15a und 15b der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 20. September 2011
(Bundestagsdrucksache 17/7012, S. 9) sowie auf die dort ebenfalls in Bezug
genommene Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 23. Mai 2011 (Bundestagsdrucksache
17/5884, S. 2 und 3).
16. Inwieweit und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung an ihrer
Auffassung fest, die Einführung von Sprachnachweisen beim
Ehegattennachzug sei keine neue Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im
Sinne von Artikel 13 ARB 1/80, nachdem der EuGH in der Rechtssache
C- 256/11 (Dereci u. a.) mit Urteil vom 15. November 2011 zum
Verschlechterungsverbot nach Artikel 41 des Zusatzprotokolls – das dieselbe
Funktion hat wie Artikel 13 ARB 1/80 (ebd., Rn. 81 und ständige
Rechtsprechung des EuGH) – entschieden hat (ebd., Rn. 96 bis 98), dass es eine
assoziationsrechtlich verbotene neue Beschränkung darstellt, wenn
Ehegatten türkischer Staatsangehörigkeit einen Antrag auf
Aufenthaltsgewährung neuerdings außerhalb des Mitgliedstaats stellen und das Ergebnis
dort abwarten müssen (statt wie zuvor im Inland das Verfahren betreiben
zu können), was mit der Neuregelung der Sprachanforderungen beim
Ehegattennachzug vergleichbar ist, mit der die Anforderung des
Spracherwerbs ins Ausland verlagert wurde (bitte ausführlich ausführen)?
Der EuGH hat sich in dem genannten Urteil zu der Frage der Vereinbarkeit
eines Sprachnachweiserfordernisses beim Ehegattennachzug mit dem
Assoziationsrecht nicht geäußert. Die Bundesregierung sieht daher keine Veranlassung,
ihre bekannte Rechtsauffassung zu dieser Frage zu überprüfen.
17. Wieso hält die Bundesregierung eine gesonderte Entscheidung des EuGH
zu der Frage, ob insbesondere Sprachnachweise beim Ehegattennachzug
eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Artikel 13
ARB 1/80 darstellen, für erforderlich (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7012
Antwort zu Frage 15a und 15b), obwohl
a) sie ebenda selbst ausführt, dass jede „Maßnahme, die bezweckt oder
bewirkt, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit …
strengeren Voraussetzungen unterworfen wird“, dem
Verschlechterungsverbot unterfällt;
b) der EuGH in seinem Abatay-Urteil vom 21. Oktober 2003 in den
Rn. 79 f. längst klargestellt hat, dass Artikel 13 ARB 1/80 nicht das
„Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung“ zum Gegenstand hat,
sondern den Mitgliedstaaten verbietet, „den Zugang türkischer
Staatsangehöriger zu einer Beschäftigung durch neue Maßnahmen
einzuschränken“;
c) der EuGH in seinem Sahin-Urteil vom 17. September 2009 in Rn. 51
klargestellt hat, dass in den Anwendungsbereich des
Verschlechterungsverbots nach Artikel 13 auch Maßnahmen in Bezug auf
Familienangehörige fallen, „deren Aufnahme im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats nicht von der Ausübung einer Beschäftigung abhängt“;
Drucksache 17/8318 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) es offenkundig ist, dass Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
auch einen verzögerten bzw. erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt
mit sich bringen;
e) auch der mitunter im Auftrag der Bundesregierung tätige Prof. Dr. Dr.
h. c. Kay Hailbronner in einem Aufsatz in der Zeitschrift für
Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR 2011, S. 322 ff.) schreibt, dass
der EuGH schon in seinem Urteil Tum und Dari „zu erkennen
gegeben“ habe, „dass er die Stillhalte-Klauseln in einem umfassenden
Sinne auf alle einreise- und aufenthaltsrechtlichen
Rahmenbedingungen anwenden wolle“;
f) auch der niederländische Verwaltungsgerichtshof Centrale Raad van
Beroep mit dem Urteil vom 16. August 2011 zu dem Ergebnis
gekommen ist (vgl. Vorbemerkung), dass die Einführung von Integrations-
und Sprachanforderungen im Aufenthaltsrecht bei türkischen
Staatsangehörigen so eindeutig gegen das assoziationsrechtliche
Verschlechterungsverbot verstößt, dass nicht einmal eine Vorlage an den EuGH
zur Klärung dieser Frage erforderlich sei (Punkt 7.3. des Urteils)
(bitte zu jeder Unterfrage einzeln und begründet antworten und nicht
pauschal auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010
verweisen, das diese Fragen nicht beantwortet und das überdies aufgrund
nachfolgender Urteile des EuGH bzw. Stellungnahmen der Europäischen
Kommission seinerseits überprüfungsbedürftig ist, nicht nur in Bezug auf
die Familienzusammenführungsrichtlinie)?
Der bisherigen Rechtsprechung des EuGH lässt sich nach Ansicht der
Bundesregierung nicht entnehmen, dass die assoziationsrechtlichen
Stillhalteverpflichtungen einer Regelung wie der deutschen Regelung zum
Sprachnachweiserfordernis im Ehegattennachzug entgegenstehen. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 23. Mai 2011 (Bundestagsdrucksache 17/5884, S. 2
und 3) verwiesen. Wie dort bereits ausgeführt wurde, sieht die Bundesregierung
es nicht als ihre Aufgabe an, zu Auslegungsfragen des Assoziationsrechts in
einen fortlaufenden juristischen Fachdisput einzutreten.
18. Inwieweit ist das Grundsatzurteil des BVerwG vom 30. März 2010
hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim
Ehegattennachzug mit dem assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbot
überhaupt noch haltbar, nachdem der EuGH nach dieser Entscheidung
des BVerwG
a) im Toprak-Urteil vom 9. Dezember 2010 den Einwand der
niederländischen Regierung ausdrücklich zurückgewiesen hat, die Standstill-
Klausel des Artikels 13 ARB 1/80 sei nicht anwendbar, weil die
umstrittene Regelung nicht die Bedingungen für den Zugang zum
Arbeitsmarkt betreffe, sondern Rechte ausländischer Ehegatten in Bezug
auf Familienzusammenführung (Rn. 37 ff. des Urteils), und zwar mit
dem Argument, dass auch Regelungen dem Verschlechterungsverbot
unterfallen, die sich „nicht unmittelbar auf ausländische
Arbeitnehmer“ beziehen, sondern z. B. auf deren Ehegatten (Rn. 40 f.) – und der
EuGH damit die anderslautende Auffassung des BVerwG in seinem
Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat;
b) im Urteil C-92/07 vom 29. April 2010 klarstellte, dass Artikel 13
ARB 1/80 „der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit … einschließlich solcher entgegensteht,
die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für
die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger … betreffen,
die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen“ (vgl. Rn. 49 f.)
– und der EuGH damit die anderslautende Auffassung des BVerwG in
seinem Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat;
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8318c) in seinem Urteil C-186/10 vom 21. Juli 2011 (Rn. 28 f.) noch einmal
die Wirkungsweise der Stillhalteklauseln, die nämlich keine
materiellrechtliche Vorschrift als solche schaffen (also auch keine im Bereich
der Familienzusammenführung), sondern „eine gleichsam
verfahrensrechtliche Vorschrift“ darstellen, „die in zeitlicher Hinsicht festlegt,
nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die
Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist“, also
auch im Bereich der Familienzusammenführung – und der EuGH
damit die anderslautende Auffassung des BVerwG in seinem Urteil vom
30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat
(bitte begründet und differenziert nach Unterfragen beantworten;
Wiederholung der nach Ansicht der Fragestellerin nicht ausreichend
beantworteten Fragen 17a bis 17c auf Bundestagsdrucksache 17/7012: zum einen
bietet eine pauschale Verweisung auf eine längere Vorbemerkung keine
konkrete Antwort auf konkrete Fragen, zum anderen wird in den Fragen
unter Benennung von Randnummern dargelegt, warum das Urteil des
BVerwG vom 30. März 2010 mit der nachfolgenden Rechtsprechung des
EuGH unvereinbar ist, so dass eine pauschale Verweisung auf eben dieses
Urteil keine ausreichende Beantwortung darstellen kann)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. vom 23. August 2011 verwiesen (Bundestagsdrucksache
17/6970, S. 5 und 6), auf die im Übrigen auch in der Antwort zu den
Fragen 17a bis 17c auf Bundestagsdrucksache 17/7012 Bezug genommen wurde.
Wie die Bundesregierung dort bereits ausgeführt hat, ist das Urteil des
BVerwG vom 30. März 2011 auch nach den oben genannten EuGH-
Entscheidungen nicht überholt, da der EuGH in den genannten Entscheidungen zu der
Frage, ob Regelungen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug eine
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit im
Sinne der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln darstellen können, keine
Feststellungen getroffen hat.
19. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung davon aus, dass
Ehegatten nach ihrer Einreise nach Deutschland nach einem
verpflichtenden 600 bis 1 200 stündigen Sprachkursbesuch in Deutschland, der vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beaufsichtigt wird, der mit
Zwangsmitteln und Bußgeldern durchgesetzt bzw. dessen Nicht-Besuch
sozial- und aufenthaltsrechtlich sanktioniert werden kann, nicht einmal
das Sprachniveau A1 erreichen (dieses Niveau wird im Abschlusstest
nicht geprüft, aber 88 Prozent schaffen derzeit mindestens das
anspruchsvollere Niveau A2 bzw. B1), so dass der allgemeine Eingriff in das
Grundrecht auf Familienleben durch die Anforderung von
Sprachnachweisen auf dem Niveau A1 bereits im Ausland mit diesem Argument
gerechtfertigt werden können soll?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 23 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. vom 20. September 2011 (Bundestagsdrucksache
17/7012, S. 12).
Drucksache 17/8318 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Inwieweit hält die Bundesregierung an der Behauptung fest, die
Sprachanforderungen im Ausland könnten ein geeignetes Mittel gegen
Zwangsverheiratungen sein, das zudem einen allgemeinen Eingriff in das
Grundrecht auf Familienleben rechtfertigen kann, vor dem Hintergrund der
Ergebnisse der von ihr geförderten und von der Bundesministerin für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, vorgestellten
Studie „Zwangsverheiratungen in Deutschland“ (Ausschussdrucksache
17(4)383), nach der 78,5 Prozent der von Zwangsverheiratungen
Bedrohten oder Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen
unbefristeten Aufenthaltstitel aufwiesen (S. 78; nach der Kurzfassung – S. 41 –
waren nur 16 Prozent aller Bedrohten bzw. Betroffenen für eine Ehe nach
Deutschland gekommen, nur 7 Prozent der Beratenen lebten erst bis zu
drei Jahre hier) – d. h. dass die große Mehrheit der Betroffenen von der
Maßnahme der Sprachanforderungen im Ausland gar nicht erreicht wird –,
während die Sprachkenntnisse der erst weniger als zwei Jahre in
Deutschland lebenden Betroffenen zu 85 Prozent als „eher schlecht“ eingestuft
wurden (Langfassung, S.75) – was die Frage aufwirft, welche wirksamen
Erfolge die seit 2007 vorgeschriebenen Sprachtests im Ausland überhaupt
erbracht haben sollen?
Personen, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen
sind, können nach Erfüllung der Mindestaufenthaltszeiten und sonstigen
Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten. Die Annahme der
Fragesteller, dass Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel grundsätzlich
nicht von der Regelung des Sprachnachweiserfordernisses betroffen wären, ist
daher unzutreffend.
Ehegatten, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland kommen,
müssen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG einfache
Deutschkenntnisse (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen) nachweisen. Die Stufe A1 beinhaltet als unterstes
Sprachstandsniveau u. a. die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute,
alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die
Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. … Kann sich auf einfache Art
verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam
und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“ Aus Sicht der
Bundesregierung ist deshalb kein Widerspruch erkennbar, wenn die Deutschkenntnisse
(auch) von Personen, die den Sprachnachweis A1 erbracht haben, von
Mitarbeitern in Beratungseinrichtungen als „eher schlecht“ eingestuft werden. Die
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug können aber dazu geführt haben,
dass verbessert Hilfe bei Beratungseinrichtungen eingeholt werden kann, weil
überhaupt Sprachkenntnisse bestehen.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
vom 27. August 2010 (Bundestagsdrucksache 17/2816, S. 3).
21. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den
überdurchschnittlichen und erheblichen Rückgang der zum Ehegattennachzug erteilten Visa
nach Einführung der Sprachnachweise im Ausland (Vergleich der
erteilten Visa der Jahre 2006 und 2010) in
a) Kasachstan (Rückgang um 73 Prozent)
b) Kirgistan (Rückgang um 65 Prozent)
c) Kuba (Rückgang um 60 Prozent)
d) Mazedonien (Rückgang um 58 Prozent)
e) Serbien (Rückgang um 54 Prozent)
f) den Philippinen (Rückgang um 49 Prozent)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8318g) Usbekistan (Rückgang um 47 Prozent)
h) Nigeria (Rückgang um 46 Prozent)
i) Bosnien (Rückgang um 45 Prozent)
j) Ägypten (Rückgang um 42 Prozent)
und welchen Anteil an dieser Entwicklung könnten dabei die neuen
Sprachanforderungen nach Ansicht der Bundesregierung haben (bitte
nach Ländern differenziert antworten)?
(Wiederholung der Fragen 5a bis 5j auf Bundestagsdrucksache 17/7012,
weil diese insoweit unbeantwortet geblieben sind, dass lediglich eine
pauschale Antwort ohne jede Länderdifferenzierung erfolgte, die aber
gerade nicht den überdurchschnittlichen – mehr als doppelt bis dreimal so
hohen – Rückgang in den genannten Ländern im Vergleich zum
allgemeinen Rückgang von 2006 bis 2010 um 20 Prozent erklären kann).
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, warum es in den
genannten Ländern im Zeitraum 2006 bis 2010 zu einem Rückgang der zum
Ehegattennachzug erteilten Visa gekommen ist. Auch liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, ob und ggf. welchen Anteil das 2007
eingeführte Erfordernis des Sprachnachweises an dieser Entwicklung hat.
Allerdings konnte in einer Vielzahl von Ländern auch ein deutlicher Anstieg der zum
Ehegattennachzug erteilten Visa im oben genannten Zeitraum verzeichnet
werden (z. B. China: + 36,92 Prozent; Indien: + 81,63 Prozent; Syrien: + 305,11
Prozent; Costa Rica: + 242,86 Prozent; Libyen, + 44,23 Prozent). Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass das in allen Ländern gleichermaßen
geltende Sprachnachweiserfordernis an der vom Fragesteller dargestellten
Entwicklung einen maßgeblichen Anteil hat.
22. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung die auffallend niedrigen
Bestehensquoten bei Sprachtests im Ausland bezüglich der Länder
a) Ghana (38 Prozent)
b) Äthiopien (49 Prozent)
c) Sri Lanka (51 Prozent)
d) Irak (51 Prozent)
e) Mazedonien (52 Prozent)
f) Jordanien (53 Prozent)
g) Pakistan (54 Prozent)
h) Algerien (54 Prozent)
i) Libanon (56 Prozent) sowie der
j) serbischen Provinz Kosovo (51 Prozent)
und mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung auch bezüglich
dieser Länder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug als gewahrt an?
(Wiederholung der Fragen 6a bis 6j auf Bundestagsdrucksache 17/7012,
weil die Bundesregierung in Bezug auf sechs Länder gar keine Erklärung
für die dortigen niedrigen Bestehensquoten gibt, sondern lediglich auf
einen angeblich „zum Teil deutlichen Anstieg“ der Quoten dort verweist,
was aber weder erkennen lässt, welche Länder damit konkret gemeint
sind, noch eine Erklärung für die dennoch sehr niedrigen Quoten – z. B.
in Ghana mit 38 Prozent – ist, während die Bundesregierung in Bezug auf
vier Länder lediglich pauschal auf einen angeblich „besonders hohen
Anteil von externen Prüfungsteilnehmern“ dort verweist, was aber
ausweislich der Anlage 4 der genannten Bundestagsdrucksache in Bezug auf drei
Drucksache 17/8318 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder vier genannten Länder (Äthiopien, Jordanien und Pakistan) schlicht
falsch ist, da der Externenanteil dort mit 1, 65 bzw. 74 Prozent unterhalb
des weltweiten Durchschnittswertes externer Prüfungsteilnehmenden in
Höhe von 77 Prozent liegt.)
Der Bundesregierung liegen keine einzelfallbezogenen Erkenntnisse über die
Bestehensquoten in den genannten Ländern vor. Allerdings lässt sich
feststellen, dass Prüfungsteilnehmer, die zuvor keinen oder keinen geeigneten
Sprachkurs belegt haben, generell niedrigere Bestehenschancen haben. Dies schlägt
sich in einer niedrigeren Bestehensquote externer Prüfungsteilnehmer nieder,
die sowohl in den genannten Ländern (Ausnahme: Äthiopien, Ghana) als auch
generell (weltweite Bestehensquote 2010: interne Prüfungsteilnehmer mit
vorhergehendem Sprachkurs am Goethe Institut: 76 Prozent/externe
Prüfungsteilnehmer ohne vorhergehendem Sprachkurs am Goethe Institut: 63 Prozent)
beobachtet werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]