Anwendung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung
der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Anfang 2008 wurden die ersten jungen Frauen und Männer volljährig, die – den Vorgaben des 1999 reformierten Staatsangehörigkeitsrecht (BGBl. I S. 1618) entsprechend – vorläufig eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Begünstigten dieser Reform unterteilen sich in zwei Fallgruppen:
- Regelfall (ius soli): Jedes Kind, das in Deutschland geboren wird, wird seit dem 1. Januar 2000 unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern Deutscher, wenn wenigstens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt. Ergänzend zur deutschen Staatsangehörigkeit erhält das Kind regelmäßig auch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern (§ 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).
- Übergangsregelung: Auch solche Kinder, die am 1. Januar 2000 jünger als zehn Jahre gewesen sind, konnten auf Antrag eingebürgert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 StAG zum Zeitpunkt ihrer Geburt vorlagen (§ 40b StAG). Fast 50 000 Kinder wurden im Zuge dessen unter (vorläufiger) Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
Im Staatsangehörigkeitsgesetz von 1999 wurde – auf Verlangen von CDU, CSU und FDP – auch ein Optionszwang verankert (vgl. dazu die ablehnende Haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zuletzt auf Bundestagsdrucksache 17/542). Danach müssen sich die deutschen Staatsangehörigen der beiden o. g. Fallgruppen mit Beginn der Volljährigkeit und spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten möchten:
- Soweit sie die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern beibehalten möchten, verlieren sie in der Regel die deutsche.
- Entscheiden sich die Optionspflichtigen für die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen sie nachweisen, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben (§ 29 Absatz 3 StAG). Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erbracht, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, die zuständige Behörde hat vorher auf Antrag, der bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden muss (Ausschlussfrist), die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt (Beibehaltungsgenehmigung). Die Beibehaltungsgenehmigung wird nur erteilt, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 StAG Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.
- Erklärt sich die optionspflichtige Person bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gar nicht, wird unterstellt, dass keine Fortführung der deutschen Staatsangehörigkeit gewünscht wird – was zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt (§ 29 Absatz 2 StAG).
Drucksache 17/8090 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
In der Plenardebatte des Deutschen Bundestages am 10. November 2011 begründete der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, das Festhalten am Optionszwang für Kinder, die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem ius soli erworben haben, als ein erforderliches „Bekenntnis zu ihrer Zukunft in Deutschland“ (Plenarprotokoll 17/139, S. 16469, 16470).
Tatsächlich leben in Deutschland seit Jahrzehnten eine Vielzahl von Menschen ohne Probleme mit einer doppelten Staatsangehörigkeit. So haben Millionen von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie die mit ihnen aufgenommenen Familienangehörigen nach § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, ohne dass sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben mussten. Zudem verlieh die von CDU, CSU und FDP geführte Bundesregierung 2007 den 2,4 Millionen in Deutschland lebenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht bei Einbürgerung in Deutschland ihre ausländische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben zu müssen. Mittlerweile wird Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung sogar in der Mehrzahl der Fälle hingenommen. 2009 erfolgten 54 Prozent aller Einbürgerungen unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit (2006: 51 Prozent, 2207: 52 Prozent, 2008: 53 Prozent – vgl. Migrationsbericht 2009 der Bundesregierung; Bundestagsdrucksache 17/4580, S. 225).
Demgegenüber erklärte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag, Mehrstaatigkeit würde zu „erheblichen Rechtsunsicherheiten“ führen. Im Familien- und Erbrecht und im Bereich der konsularischen Betreuung bestünden dann „konkurrierende Regelungen, die sich überlagern, und Ansprüche, die nicht klar sind“. Diese Annahmen wurden aber in keiner Weise mit Erfahrungen oder Beispielen aus der Praxis belegt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Angebliche Rechtsunsicherheit bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit
1. Sind im Hinblick auf die millionenfache Mehrstaatigkeit von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern bzw. von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern Rechtsunsicherheiten, wie z. B. konkurrierende bzw. sich überlagernde Regelungen und Ansprüche, aufgetreten?
2. Wenn ja, im Hinblick auf welche Staaten, in welchen Rechtsgebieten (wie z. B. Familien- und Erbrecht bzw. bei der konsularischen Betreuung) und in welchem Ausmaß?
3. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die rechtlichen Interessen der hiervon betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu sichern?
4. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass sich etwaige mit dem Rechtsinstitut der Mehrstaatigkeit verbundene Rechtsfragen in aller Regel haben bi- oder multilateral lösen lassen, und wenn nein, warum nicht?
Anzahl und Ansprache der optionspflichtigen Deutschen
5. Wie viele deutsche Staatsangehörige werden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum Jahr 2026 optionspflichtig im Sinne von § 29 StAG (bitte nach Jahren und weiterer Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
6. Wie viele der nach § 29 StAG potenziell optionspflichtigen Personen wurden diesbezüglich seitens der Behörden angeschrieben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
7. In wie vielen Fällen haben sich potenziell nach § 29 StAG Optionspflichtige bisher auf die Schreiben der zuständigen Behörden nicht gemeldet (bitte nach den Geburtsjahren der Optionspflichtigen aufschlüsseln)?
8. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür, dass sich bisher eine erhebliche Anzahl von Betroffenen überhaupt nicht bei den zuständigen Behörden gemeldet hat?
9. Plant die Bundesregierung eine Initiative – angesichts der Tragweite einer ggf. unabsichtlich nicht erfolgten Rückmeldung (vgl. § 29 Absatz 2 StAG) – damit die zuständigen Stellen mit diesen deutschen Staatsangehörigen nochmals rechtzeitig in Kontakt treten bevor ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, und wenn nein, warum nicht?
10. Sind die Anschreiben an die Betroffenen, mit denen diese über ihre Optionspflicht aufgeklärt werden – nach Ansicht der Bundesregierung – so formuliert, dass sie von den Betroffenen in ihrer Tragweite auch tatsächlich verstanden werden?
- a) Inwiefern hat die Bundesregierung darauf hingewirkt, dass sichergestellt ist, dass diese Anschreiben an die Betroffenen, auch tatsächlich verständlich formuliert sind?
- b) Wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung in den Bundesländern wissenschaftlich begleitete Testdurchläufe mit den Schreiben durchgeführt, bevor sie in der Praxis eingesetzt wurden, und wenn nein, warum nicht?
- c) Hält die Bundesregierung eine solche wissenschaftliche Begleitung und Vorbereitung für sinnvoll, und hat sie den Bundesländern entsprechende Hilfen angeboten?
- d) Werden die Betroffenen, die neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, im Anschreiben aller zuständigen Behörden darüber informiert, dass sie einen Anspruch auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit haben, sofern sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
- e) Werden die Betroffenen, bei denen die Voraussetzungen des § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 Absatz 1 und 3 StAG erfüllt sind, im Anschreiben aller zuständigen Behörden darüber informiert, dass sie einen Anspruch auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit haben, sofern sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht (bitte nach einzelnen Tatbestandsvarianten des § 12 StAG aufschlüsseln)?
Im Ausland lebende Optionspflichtige
11. Ist es zutreffend, dass in dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register „Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ (EStA) auch im Ausland lebende optionspflichtige Deutsche gespeichert sind (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6700, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 2), und wenn ja, wie viele in welchen Ländern (Stichtag: 30. Juni 2011)?
12. Wie viele der im Ausland lebenden potenziell optionspflichtigen Deutschen wurden diesbezüglich seitens der Behörden angeschrieben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Drucksache 17/8090 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
13. In wie vielen Fällen haben sich nach behördlichen Erkenntnissen im Ausland lebende optionspflichtige Deutsche bislang nicht auf die Schreiben der zuständigen Behörden gemeldet (bitte nach den Geburtsjahren der Optionspflichtigen aufschlüsseln)?
14. Setzt sich die Bundesregierung – angesichts der Tragweite einer ggf. unabsichtlich nicht erfolgten Rückmeldung (vgl. § 29 Absatz 2 StAG) – dafür ein, dass die zuständigen Stellen mit diesen deutschen Staatsangehörigen nochmals rechtzeitig in Kontakt treten, und wenn nein, warum nicht?
Beibehaltungsgenehmigungen
15. Wie viele deutsche Staatsangehörige haben bis Mitte 2011 einen Beibehaltungsantrag gemäß § 29 Absatz 3 StAG gestellt (bitte nach den Geburtsjahren der Antragstellerinnen und -steller sowie ggf. weiterer Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
16. Bei wie vielen optionspflichtigen Personen ist gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 StAG von einem Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung auszugehen (bitte nach den Geburtsjahren der Antragstellerinnen und -steller sowie den Tatbestandsvarianten in § 12 StAG aufschlüsseln)?
17. In wie vielen Fällen wurden bisher Beibehaltungsgenehmigungen nach § 29 Absatz 3 StAG beantragt?
In wie vielen Fällen wurde diesem Antrag stattgegeben bzw. wurde dieser Antrag abgelehnt (bitte jeweils nach den Geburtsjahren der Antragstellerinnen und -steller aufschlüsseln)?
18. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Gründe für die positive oder negative Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung?
19. In welchem zeitlichen Rahmen wird über Anträge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung entschieden?
20. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung in der Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen hinreichende Rechtssicherheit für die Betroffenen und die Behörden (bitte begründen)?
21. Welche Rechtsfolgen sind für die Betroffenen damit verbunden, wenn die Behörden einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erst kurz vor Vollendung des 23. Lebensjahres ablehnen?
22. Können Betroffene, deren Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung erst nach Vollendung des 23. Lebensjahres bestandskräftig abgelehnt wurde, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch durch den Nachweis des Verlustes ihrer anderen Staatsangehörigkeit vermeiden?
Wenn ja, wie lange?
Wenn nein, warum nicht, und hält die Bundesregierung dies für eine integrationspolitisch angemessene Regelung?
23. Welche Rechtsfolgen sind für Betroffene, die neben der deutschen die Staatsangeh��rigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, damit verbunden, wenn sie die Beibehaltungsgenehmigung nicht ordnungsgemäß beantragt haben, die deutsche Staatsangehörigkeit aber nicht aufgeben möchten?
Verlieren sie mit Vollendung des 23. Lebensjahres per Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit und müssen einen Einbürgerungsantrag stellen, obwohl sie einen Anspruch auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit haben?
Drucksache 17/8090 – 5 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
24. Hält die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand für gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass eine erhebliche Zahl der Antragsteller gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 StAG einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer ausländischen neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit haben (bitte begründen)?
Speicherung Optionspflichtiger im Register „Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“
25. Ist es zutreffend, dass im EStA auch Entscheidungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gespeichert werden?
26. a) Werden also Daten der früher optionspflichtigen Deutschen auch nach Abschluss des Optionsverfahrens gespeichert?
b) Wenn ja, welche, warum, und auf welcher Rechtsgrundlage genau?
c) Wenn ja, haben der Bundesdatenschutzbeauftragte bzw. die Datenschutzbeauftragten der Länder diese Praxis bereits vor ihrer Einführung geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
27. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der Speichergrund nach § 33 Absatz 2 StAG entfällt, wenn die Optionspflicht entfällt?
Wenn nein, warum nicht?
28. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine „Entscheidung zum gesetzlichen Verlust“ voraussetzt, dass ein Verlust eingetreten ist?
Wenn nein, warum nicht?
Der integrationspolitische Nutzen der Optionspflicht
29. Worin liegt nach Ansicht der Bundesregierung der integrationspolitische Nutzen, dass Optionspflichtige anders als z. B. der deutsch-britische Ministerpräsident von Niedersachsen David McAllister, der gleichfalls Mehrstaater ist, aber einem Optionszwang nicht unterworfen wurde, sich für eine Staatsagenhörigkeit entscheiden sollen?
30. a) Würde die Bundesregierung es aus integrationspolitischen Gründen begrüßen, wenn David McAllister seine britische Staatsangehörigkeit aufgeben würde?
b) Erwartet die Bundesregierung von David McAllister diesen Schritt als „Bekenntnis zu seiner Zukunft in Deutschland“, und wenn nein, warum nicht?
c) Würde die Bundesregierung zu einem anderen Schluss kommen, wenn David McAllister neben der deutschen Staatsangehörigkeit statt der britischen die türkische Staatsangehörigkeit hätte?
31. Welchen integrationspolitischen Sinn erkennt die Bundesregierung in der Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, die ebenfalls seit ihrer Geburt Deutsche sind?
32. Warum hält die Bundesregierung bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das „Bekenntnis zu ihrer Zukunft in Deutschland“ für verzichtbar?
Berlin, den 7. Dezember 2011
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Fragen32
Sind im Hinblick auf die millionenfache Mehrstaatigkeit von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern bzw. von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern Rechtsunsicherheiten, wie z. B. konkurrierende bzw. sich überlagernde Regelungen und Ansprüche, aufgetreten?
Wenn ja, im Hinblick auf welche Staaten, in welchen Rechtsgebieten (wie z. B. Familien- und Erbrecht bzw. bei der konsularischen Betreuung) und in welchem Ausmaß?
Was hat die Bundesregierung unternommen, um die rechtlichen Interessen der hiervon betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu sichern?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass sich etwaige mit dem Rechtsinstitut der Mehrstaatigkeit verbundene Rechtsfragen in aller Regel haben bi- oder multilateral lösen lassen, und wenn nein, warum nicht?
Wie viele deutsche Staatsangehörige werden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum Jahr 2026 optionspflichtig im Sinne von § 29 StAG (bitte nach Jahren und weiterer Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
Wie viele der nach § 29 StAG potenziell optionspflichtigen Personen wurden diesbezüglich seitens der Behörden angeschrieben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen haben sich potenziell nach § 29 StAG Optionspflichtige bisher auf die Schreiben der zuständigen Behörden nicht gemeldet (bitte nach den Geburtsjahren der Optionspflichtigen aufschlüsseln)?
Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür, dass sich bisher eine erhebliche Anzahl von Betroffenen überhaupt nicht bei den zuständigen Behörden gemeldet hat?
Plant die Bundesregierung eine Initiative – angesichts der Tragweite einer ggf. unabsichtlich nicht erfolgten Rückmeldung (vgl. § 29 Absatz 2 StAG) – damit die zuständigen Stellen mit diesen deutschen Staatsangehörigen nochmals rechtzeitig in Kontakt treten bevor ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, und wenn nein, warum nicht?
Sind die Anschreiben an die Betroffenen, mit denen diese über ihre Optionspflicht aufgeklärt werden – nach Ansicht der Bundesregierung – so formuliert, dass sie von den Betroffenen in ihrer Tragweite auch tatsächlich verstanden werden?
Inwiefern hat die Bundesregierung darauf hingewirkt, dass sichergestellt ist, dass diese Anschreiben an die Betroffenen, auch tatsächlich verständlich formuliert sind?
Wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung in den Bundesländern wissenschaftlich begleitete Testdurchläufe mit den Schreiben durchgeführt, bevor sie in der Praxis eingesetzt wurden, und wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung eine solche wissenschaftliche Begleitung und Vorbereitung für sinnvoll, und hat sie den Bundesländern entsprechende Hilfen angeboten?
Werden die Betroffenen, die neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, im Anschreiben aller zuständigen Behörden darüber informiert, dass sie einen Anspruch auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit haben, sofern sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Werden die Betroffenen, bei denen die Voraussetzungen des § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 Absatz 1 und 3 StAG erfüllt sind, im Anschreiben aller zuständigen Behörden darüber informiert, dass sie einen Anspruch auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit haben, sofern sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht (bitte nach einzelnen Tatbestandsvarianten des § 12 StAG aufschlüsseln)?
Ist es zutreffend, dass in dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register „Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ (EStA) auch im Ausland lebende optionspflichtige Deutsche gespeichert sind (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6700, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 2), und wenn ja, wie viele in welchen Ländern (Stichtag: 30. Juni 2011)?
Wie viele der im Ausland lebenden potenziell optionspflichtigen Deutschen wurden diesbezüglich seitens der Behörden angeschrieben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen haben sich nach behördlichen Erkenntnissen im Ausland lebende optionspflichtige Deutsche bislang nicht auf die Schreiben der zuständigen Behörden gemeldet (bitte nach den Geburtsjahren der Optionspflichtigen aufschlüsseln)?
Setzt sich die Bundesregierung – angesichts der Tragweite einer ggf. unabsichtlich nicht erfolgten Rückmeldung (vgl. § 29 Absatz 2 StAG) – dafür ein, dass die zuständigen Stellen mit diesen deutschen Staatsangehörigen nochmals rechtzeitig in Kontakt treten, und wenn nein, warum nicht?
Wie viele deutsche Staatsangehörige haben bis Mitte 2011 einen Beibehaltungsantrag gemäß § 29 Absatz 3 StAG gestellt (bitte nach den Geburtsjahren der Antragstellerinnen und -steller sowie ggf. weiterer Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
Bei wie vielen optionspflichtigen Personen ist gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 StAG von einem Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung auszugehen (bitte nach den Geburtsjahren der Antragstellerinnen und -steller sowie den Tatbestandsvarianten in § 12 StAG aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurden bisher Beibehaltungsgenehmigungen nach § 29 Absatz 3 StAG beantragt?
In wie vielen Fällen wurde diesem Antrag stattgegeben bzw. wurde dieser Antrag abgelehnt (bitte jeweils nach den Geburtsjahren der Antragstellerinnen und -steller aufschlüsseln)?
Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Gründe für die positive oder negative Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung?
In welchem zeitlichen Rahmen wird über Anträge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung entschieden?
Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung in der Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen hinreichende Rechtssicherheit für die Betroffenen und die Behörden (bitte begründen)?
Welche Rechtsfolgen sind für die Betroffenen damit verbunden, wenn die Behörden einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erst kurz vor Vollendung des 23. Lebensjahres ablehnen?
Können Betroffene, deren Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung erst nach Vollendung des 23. Lebensjahres bestandskräftig abgelehnt wurde, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch durch den Nachweis des Verlustes ihrer anderen Staatsangehörigkeit vermeiden?
Wenn ja, wie lange?
Wenn nein, warum nicht, und hält die Bundesregierung dies für eine integrationspolitisch angemessene Regelung?
Welche Rechtsfolgen sind für Betroffene, die neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, damit verbunden, wenn sie die Beibehaltungsgenehmigung nicht ordnungsgemäß beantragt haben, die deutsche Staatsangehörigkeit aber nicht aufgeben möchten?
Verlieren sie mit Vollendung des 23. Lebensjahres per Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit und müssen einen Einbürgerungsantrag stellen, obwohl sie einen Anspruch auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit haben?
Hält die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand für gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass eine erhebliche Zahl der Antragsteller gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 StAG einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer ausländischen neben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit haben (bitte begründen)?
Ist es zutreffend, dass im EStA auch Entscheidungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gespeichert werden?
a) Werden also Daten der früher optionspflichtigen Deutschen auch nach Abschluss des Optionsverfahrens gespeichert?
b) Wenn ja, welche, warum, und auf welcher Rechtsgrundlage genau?
c) Wenn ja, haben der Bundesdatenschutzbeauftragte bzw. die Datenschutzbeauftragten der Länder diese Praxis bereits vor ihrer Einführung geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der Speichergrund nach § 33 Absatz 2 StAG entfällt, wenn die Optionspflicht entfällt?
Wenn nein, warum nicht?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine „Entscheidung zum gesetzlichen Verlust“ voraussetzt, dass ein Verlust eingetreten ist?
Wenn nein, warum nicht?
Worin liegt nach Ansicht der Bundesregierung der integrationspolitische Nutzen, dass Optionspflichtige anders als z. B. der deutsch-britische Ministerpräsident von Niedersachsen David McAllister, der gleichfalls Mehrstaater ist, aber einem Optionszwang nicht unterworfen wurde, sich für eine Staatsagenhörigkeit entscheiden sollen?
a) Würde die Bundesregierung es aus integrationspolitischen Gründen begrüßen, wenn David McAllister seine britische Staatsangehörigkeit aufgeben würde?
b) Erwartet die Bundesregierung von David McAllister diesen Schritt als „Bekenntnis zu seiner Zukunft in Deutschland“, und wenn nein, warum nicht?
c) Würde die Bundesregierung zu einem anderen Schluss kommen, wenn David McAllister neben der deutschen Staatsangehörigkeit statt der britischen die türkische Staatsangehörigkeit hätte?
Welchen integrationspolitischen Sinn erkennt die Bundesregierung in der Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, die ebenfalls seit ihrer Geburt Deutsche sind?
Warum hält die Bundesregierung bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das „Bekenntnis zu ihrer Zukunft in Deutschland“ für verzichtbar?