[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8444
17. Wahlperiode 24. 01. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth,
Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8214 –
Die Hermes Logistik Gruppe Deutschland und der Markt für Postdienstleistungen
(Nachtrag zur Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/7212)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einer Kleinen Anfrage „Die Hermes Logistik Gruppe und deren
Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt“ hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Bundesregierung nach Erkenntnissen bezüglich der in der
Paketbranche tätigen Hermes Logistik Gruppe Deutschland GmbH (Hermes
Logistik Gruppe) gefragt.
Die Bundesregierung hat einige Fragen entweder nicht oder nur sehr
ausweichend beantwortet (Bundestagsdrucksache 17/7212). Deswegen stellen wir
manche Fragen erneut, stellen ergänzende Fragen und geben der
Bundesregierung damit erneut die Möglichkeit, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen.
Die Arbeitsbedingungen der Paketbranche waren immer wieder Gegenstand
der öffentlichen Debatte. Dabei wurde das Geschäftsmodell der zur Otto-
Group gehörenden Hermes Logistik Gruppe als arbeitnehmerfeindlich
dargestellt, da die Paketvergütungen von Hermes für die Subunternehmen und
deren Beschäftigten in vielen Fällen zu nicht Existenz sicherenden Einkommen
führten. Laut Medienberichterstattung und Erkenntnissen der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit ist die Scheinselbstständigkeit in der Paketbranche sehr weit
verbreitet. Auf diese Weise sparen Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge
und unterlaufen Mindestlöhne sowie Arbeitsgenehmigungspflichten, die für
Selbstständige nicht gelten.
Zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/7212
1. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie keinerlei Kenntnisse über Razzien
in der Paketbranche hat (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7212), insbesondere
bei Satellitendepotbetreibern der Hermes Logistik Gruppe, jedoch die
Medien über zahlreiche Razzien beim Paketdienst Hermes berichtet haben,
z. B. in Hamburg, bei der 400 Mitarbeiter von Zoll und Polizei in einer
Großaktion zahlreiche Objekte durchsucht und knapp 70 Ermittlungsverfahren
eingeleitet wurden oder in Villingen-Schwenningen, wonach 18 Subunter- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
20. Januar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8444 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenehmer sowie 73 Fahrer durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen,
wegen Leistungsmissbrauchs und Beihilfe zur Beitragshinterziehung zu
Haft- und Geldstrafen verurteilt wurden?
Die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 17/7212) stellte nicht auf einzelne Maßnahmen der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit ab. Gegenstand war die Gesamtzahl der Prüfungen und
festgestellten Verstöße der Hermes Logistik Gruppe, einzelner Satellitendepots,
Subunternehmer und Fahrer seit dem Jahr 2005. Wie in der Antwort zu Frage 1 der
Kleinen Anfrage ausgeführt, halten die arbeitsstatistischen Ergebnisse der
Zollverwaltung hierzu keine Informationen vor. Die nunmehr in der aktuellen
Fragestellung genannten Fälle waren im Zeitpunkt der Kleinen Anfrage nicht
bekannt. Einzelne Medienberichte zu Maßnahmen der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit werden nicht im Hinblick auf bestimmte Firmen ausgewertet. Zu den
genannten Medienberichten wurden durch die Zollverwaltung auch keine
Informationen zugeliefert.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Abfrage der
Bundesfinanzdirektion bei örtlichen Behörden leicht Informationen
darüber zu erlangen sind, bei wie vielen Satellitendepotbetreibern und
Subunternehmern Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
sowie durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) durchgeführt und
Verstöße gegen geltendes Recht festgestellt wurden, auch wenn die
arbeitsstatistischen Ergebnisse der Zollverwaltung keine Informationen vorhalten?
Wenn ja,
a) wie viele Prüfungen wurden seit 2005 pro Jahr bei
Satellitendepotbetreibern und Subunternehmen durchgeführt, die
Geschäftsbeziehungen mit der Hermes Logistik Gruppe unterhielten,
b) welche Verstöße und wie häufig wurden die jeweiligen Verstöße bei
diesen Prüfungen festgestellt,
c) in wie vielen Fällen wurden seit 2005 pro Jahr diese
Satellitendepotbetreiber und Subunternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit der
Hermes Logistik Gruppe unterhielten, wegen arbeits- oder sozialrechtlicher
Verfehlungen verurteilt und in welcher Höhe mit Geldbußen belegt?
Wenn nein, weshalb sind diese Daten nicht aus der Datenbank Zentrale
Datenhaltung zur Programmunterstützung Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(ZenDaProFiS) abrufbar, die von der FKS genutzt wird?
Die arbeitsstatistischen Ergebnisse der Zollverwaltung halten keine
Informationen hinsichtlich etwaiger Geschäftsbeziehungen von Satellitendepotbetreibern
und Subunternehmern zu einer bestimmten Firma vor. Die im Rahmen der
Fragestellung angeforderten spezifischen Daten können lediglich durch eine
Einzelabfrage bei allen Standorten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhoben
werden. Hierbei sind auf operativer Ebene alle Prüf- und Ermittlungsakten der
in Rede stehenden Branche durch die Bediensteten einzeln zu überprüfen. Nur
so kann ermittelt werden, ob der vom konkreten Prüf- oder Ermittlungsfall
Betroffene in einer Geschäftsbeziehung zur Firma Hermes Logistik stand oder
steht und dies der Anknüpfungspunkt für die Maßnahme war. Eine solche
Überprüfung ist äußerst aufwendig und kann in der für die Beantwortung einer
Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erledigt werden. Darüber
hinaus führt die Durchführung einer Einzelabfrage zu einer Personalbindung,
die die Arbeitsfähigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit für die Dauer der
Datenerhebung und - auswertung nennenswert einschränkt. Die
Bundesregierung teilt daher nicht die Auffassung, dass belastbare Informationen durch eine
Abfrage bei den örtlichen Behörden leicht zu erlangen sind.
Die Frage, ob ein Satellitendepotbetreiber oder ein Subunternehmer in
Geschäftsbeziehungen zu einer bestimmten Firma wie der Hermes Logistik steht,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8444ist für die Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht von Belang. Eine
Erfassung entsprechender Daten in ProFiS ist daher nicht vorgesehen.
Bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung liegen keine Angaben über
die jeweiligen Satellitendepotbetreiber vor. Bevor die maßgebenden
Betriebsnummern der Satellitendepots und anschließend der für die Durchführung der
Arbeitgeberprüfung zuständige Rentenversicherungsträger festgestellt werden
könnten, müssten zunächst die Betriebsdaten der Satellitendepots mitgeteilt
werden. Die einzelnen Ergebnisse der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen
können nicht automatisiert abgerufen und zu einer Übersicht zusammengestellt
werden. Die Ergebnisse der seit dem Jahr 2005 durchgeführten
Arbeitgeberprüfungen müssten vielmehr mit hohem Personal- und Zeitaufwand manuell
ausgelesen werden. Ebenso verhält es sich mit den Daten für die Subunternehmer,
die als selbständig tätige Fahrer für die Satellitendepots tätig sind. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Subunternehmer von
den Arbeitgeberprüfungen im Sinne von § 28p Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) nur erfasst werden, wenn diese Subunternehmer
eigenständig Arbeitnehmer beschäftigen.
Um die Daten zu erhalten, wäre eine bundesweite Übersicht über sämtliche
Satellitendepotbetreiber und die für diese tätigen Subunternehmer erforderlich.
Diese liegt den Trägern der Deutschen Rentenversicherung nicht vor, da diese
Übersichten für die Durchführung der Arbeitgeberprüfungen im Sinne von
§ 28p Absatz 1 SGB IV nicht erforderlich sind und daher von den
Rentenversicherungsträgern nicht geführt werden.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es einen Unterschied
zwischen einer Nacherhebung und einer Nachforderung von
Sozialversicherungsbeiträgen gibt?
Wenn ja, in wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden
Sozialversicherungsbeiträge seit 2005 pro Jahr von Satellitendepotbetreibern und
Subunternehmen, die für die Hermes Logistik Gruppe tätig sind, nachgefordert?
Wenn nein, warum nicht?
Stellt ein Träger der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen einer
Arbeitgeberprüfung fest, dass durch einen Arbeitgeber zu wenig
Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, berechnet der Rentenversicherungsträger
die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge (= Nachberechnung). Die
Feststellungen und Beanstandungen sowie die nachberechneten
Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden durch den Träger der Deutschen Rentenversicherung
durch Verwaltungsakt festgesetzt (§ 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV). Mit dem
Verwaltungsakt werden die nachberechneten
Gesamtsozialversicherungsbeiträge als (Nach)Forderung gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt. Zwischen
der Nachberechnung und der Nachforderung von
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen besteht dementsprechend ein Unterschied. Bezüglich der Auskünfte
und Daten über die seit dem Jahr 2005 von Satellitendepotbetreibern und
Subunternehmern nachberechneten und nachgeforderten
Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Rentenversicherung seit 2005
festgestellt, dass Subunternehmer und Satellitendepotbetreiber, die
Geschäftsbeziehungen mit der Hermes Logistik Gruppe unterhielten,
scheinselbstständige Fahrer beschäftigt haben (in der Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/7212 wurde lediglich auf die Fahrer von
Hermes und nicht auf die Subunternehmen eingegangen)?
Daten hierzu liegen der Deutschen Rentenversicherung nicht vor, insbesondere
da keine vollständigen Angaben zu den Satellitendepotbetreibern und den für
Drucksache 17/8444 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodediese als Subunternehmer tätigen Fahrern vorhanden sind. Auf die Antwort zu
Frage 2 wird verwiesen.
Soweit ein Subunternehmer als „scheinselbständiger Fahrer“ tätig gewesen sein
sollte, wäre auch nur gegenüber dessen Auftraggeber (hier =
Satellitendepotbetreiber) festzustellen, dass der Fahrer im Rahmen einer Beschäftigung im
Sinne der Sozialversicherung tätig gewesen ist. Gegenüber dem Auftraggeber
wären auch die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen
und festzustellen. Gegenüber dem Subunternehmer wären
Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachzuberechnen oder nachzuerheben. Insoweit kann
es keine entsprechenden Feststellungen der Rentenversicherungsträger
gegenüber den eingesetzten Subunternehmern geben.
5. Wie viele Hinweise auf Scheinselbstständigkeit wurden seit 2005 pro Jahr
aufgrund von Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei
Satellitendepotbetreibern und Subunternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit der
Hermes Logistik Gruppe unterhielten, an die Deutsche
Rentenversicherung weitergeleitet, und haben diese zu weitergehenden Prüfungen
geführt?
Wenn ja, wie viele Prüfungen sind daraus entstanden, und wie viele
Verstöße wurden aufgrund dieser Prüfungen aufgedeckt?
Zur Anzahl etwaiger Hinweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit an die
Deutsche Rentenversicherung Bund wegen eines Verdachts der
Scheinselbständigkeit liegen aus der Arbeitsstatistik keine Daten vor.
Daten hierzu liegen auch der Deutschen Rentenversicherung nicht vor,
insbesondere da keine vollständigen Angaben zu den Satellitendepotbetreibern und
den für diese als Subunternehmer tätigen Fahrern vorhanden sind. Auf die
Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
6. Haben auch Satellitendepotbetreiber und Subunternehmen, die
Geschäftsbeziehungen mit der Hermes Logistik Gruppe unterhalten, eine
Statusfeststellung im Rahmen des Anfrageverfahrens nach §7a Absatz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
(Clearingstelle) durchgeführt?
Wenn ja, wie viele Statusfeststellungsverfahren wurden seit 2005 pro Jahr
durchgeführt, und in wie vielen Fällen gab es Beanstandungen?
Nach Auskunft der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund
(DRV Bund) wurden auch für Satellitendepotbetreiber und Subunternehmen,
die Geschäftsbeziehungen mit der Hermes Logistik Gruppe unterhalten, in der
Vergangenheit Anfrageverfahren gemäß § 7a Absatz 1 SGB IV bei der
Clearingstelle durchgeführt.
Statistisch wurden entsprechende Anträge von Satellitendepotbetreibern und
Subunternehmern, die Geschäftsbeziehungen mit der Hermes Logistik Gruppe
unterhalten, bis 30. November 2011 unter den Tätigkeitsschlüsseln 714
(Kraftfahrzeugführer) und 732 (Postverteiler) erfasst; seit 1. Dezember 2011 fließen
die Anträge in den weiter gefassten Tätigkeitsschlüssel 51322 ein, der auch für
Tätigkeiten als Gebührenprüfer, Fahnder und Anschriftenermittler der Post gilt.
Eine weitere statistische Untergliederung nach Unternehmen bzw.
Unternehmensgruppen erfolgt bei der Clearingstelle nicht. Daher sind keine Angaben
möglich, in wie vielen der unter den vorbezeichneten Tätigkeitsschlüsseln
erfassten und durchgeführten Statusfeststellungsverfahren Unternehmen beteiligt
waren, die Geschäftsbeziehungen mit der Hermes Logistik Gruppe unterhalten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/84447. Warum ist es nicht Aufgabe der Bundesregierung, Geschäftsmodelle
einzelner Unternehmen zu beurteilen (siehe Antwort zu den Fragen 8 und 9
auf Bundestagsdrucksache 17/7212), wenn die Geschäftsmodelle, wie hier
beim Beispiel Hermes Logistik Gruppe und deren Satellitendepotbetreiber
und Subunternehmen schädliche Auswirkungen für den Staat und für die
Beschäftigten haben?
Im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit, die auch die
Wettbewerbsfreiheit umfasst, ist es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung,
Geschäftsmodelle einzelner Unternehmen zu beurteilen.
Scheinselbstständigkeit auf dem Arbeitsmarkt
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Scheinselbstständigkeit
zu einem relevanten Anteil der Schwarzarbeit geworden ist, um
Arbeitnehmerrechte zu unterlaufen, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und
Mindestlöhne sowie Arbeitsgenehmigungspflichten zu umgehen?
Wenn ja,
a) in wie vielen Fällen wurde seit 2005 pro Jahr Scheinselbstständigkeit
festgestellt, und in welchen zehn Branchen ist Scheinselbstständigkeit
vorrangig zu finden,
b) welche Maßnahmen sind von der Bundesregierung geplant, um
Scheinselbstständigkeit zu verhindern?
Wenn nein, wie kommt die Bundesregierung zu dieser Auffassung, obwohl
der Quartalsbericht der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Anfang 2011 genau
darauf hinweist?
Das Phänomen der Scheinselbständigkeit spielt im Rahmen der Prüfungen und
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin
eine nennenswerte Rolle. Scheinselbständigkeit beschreibt die Tätigkeit einer
Person, die zwar formal selbständig ist, tatsächlich aber vom vermeintlichen
Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Sie unterfällt als
Deliktsform dem § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) (Vorenthalten und Veruntreuen
von Arbeitsentgelt). Bei der arbeitsstatistischen Erfassung wird bezüglich
dieser Vorschrift nicht ausgewiesen, ob Scheinselbständigkeit oder eine andere
Begehungsform Anknüpfungspunkt für die Tatbestandsverwirklichung des
§ 266a StGB ist. Es liegen daher keine arbeitsstatistischen Daten zur Anzahl
von Fällen der Scheinselbständigkeit vor. Nach Einschätzung der Dienststellen
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist Scheinselbständigkeit jedoch
vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe),
Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen.
Darüber hinaus kommt Scheinselbständigkeit tendenziell auch in
verschiedenen Bereichen des Handwerks sowie in der Branche
Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen können sich – je
nach Fallgestaltung – im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen
Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit ergeben.
Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbständige Tätigkeit
oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können sowohl der Auftraggeber
als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des
sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der DRV Bund bestimmt dann den
Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalles, so dass bei den Beteiligten Rechtssicherheit hinsichtlich des Status
geschaffen wird.
Zusätzlich gilt seit 2005 ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren für in
der Praxis besonders prekäre Sachverhalte. Die Einzugsstelle in Form der
zuständigen Krankenkasse hat zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen,
Drucksache 17/8444 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser
Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.
Die Einführung von neuen Regelungen bzw. Kontrollmöglichkeiten zur
Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ist gegenwärtig nicht notwendig, da sich
das Statusfeststellungsverfahren in der Praxis bewährt hat und von den
Beteiligten akzeptiert wird. Darüber hinaus finden durch die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit sowie durch die Betriebsprüfungen bereits heute hinreichende
Kontrollen statt.
Situation auf dem Markt für Postdienstleister
9. Wie viele Postdienstleister bzw. Kurier-Express-Dienstleister (KEPD) sind
auf dem Markt tätig, welchen Marktanteil haben sie, und wie viele
Arbeitnehmer sind bei ihnen beschäftigt (bitte ab 2005 einzeln nach Jahren
aufschlüsseln)?
Angaben zur Marktsituation im Postmarkt und Anzahl der Arbeitnehmer/-innen
im lizenzierten Bereich werden entsprechend § 47 des Postgesetzes alle zwei
Jahre im Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur veröffentlicht und als
Bundestagsdrucksache (zuletzt auf Bundestagsdrucksache 17/8245) bereitgestellt.
a) Wie viele Postdienstleister bzw. Kurier-Express-Dienstleister wurden
von der FKS geprüft, und wie häufig wurden welche Verstöße dabei
festgestellt (bitte ab 2005 einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sieht eine spezielle
Erfassung von Postdienstleistern bzw. Kurier-Express-Dienstleistern nicht vor.
Differenziert erfasst werden im Zusammenhang mit dem Transport von Briefen
oder Paketen die Branche Briefdienstleister (entsprechend des
Anwendungsbereiches des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes – AEntG –) und die Branche
Spedition, Transport und Logistik. Branchenbezogene Auswertungen stehen
erst ab dem Jahr 2009 zur Verfügung.
In den Branchen Briefdienstleister und Spedition, Transport und Logistik sind
in den Jahren 2009 und 2010 Prüfungen wie folgt durchgeführt worden:
2009
2010
Es wird für die Arbeitsstatistik nicht erfasst, wie viele Verstöße bei den
durchgeführten Prüfungen festgestellt wurden.
b) Wie viele Ermittlungsverfahren wurden deshalb eingeleitet (bitte nach
Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie nach Jahren
aufschlüsseln)?
Es wird für die Arbeitsstatistik nicht erfasst, wie viele Ermittlungsverfahren bei
oder wegen einer durchgeführten Prüfung eingeleitet wurden. Statistisch
ausgewertet werden die eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
insgesamt, unabhängig von der Erkenntnisquelle.
Branche Personenbefragungen Arbeitgeberprüfungen
Briefdienstleister 508 70
Spedition, Transport und Logistik 36 940 4 708
Branche Personenbefragungen Arbeitgeberprüfungen
Briefdienstleister 577 57
Spedition, Transport und Logistik 28 733 5 031
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8444Differenziert erfasst werden im Zusammenhang mit dem Transport von Briefen
oder Paketen die Branche Briefdienstleister (entsprechend des
Anwendungsbereiches des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes – AEntG –) und die Branche
Spedition, Transport und Logistik. Branchenbezogene Auswertungen stehen erst ab
dem Jahr 2009 zur Verfügung.
In den Branchen Briefdienstleister und Spedition, Transport und Logistik sind
in den Jahren 2009 und 2010 Straf- und Bußgeldverfahren wie folgt eingeleitet
worden:
2009
2010
Bei der Art der Verstöße handelt es sich um sämtliche im Zuständigkeitsbereich
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu ermittelnden Delikte wie
Leistungsmissbrauch, ausländerrechtliche Verstöße, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung,
Beitragsvorenthaltung und Steuerhinterziehung.
c) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren führten seit 2005 pro Jahr zu
welchen Verurteilungen, und zu wie vielen Bußgeldbescheiden in
welcher Gesamthöhe?
Es wird für die Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung nicht erfasst, welche Ermittlungsverfahren wie erledigt wurden.
Statistisch ausgewertet wird die Erledigung der Straf- und Ordnungswidrigkeiten
insgesamt, unabhängig vom Zeitpunkt oder Anlass der Einleitung. Die
statistischen Auswertungen lassen nur Gesamtaussagen zu und stellen keinen
Verfahrensablauf dar, so dass Betrachtungen einzelner Verfahren nicht möglich
sind.
Differenziert erfasst werden im Zusammenhang mit dem Transport von Briefen
oder Paketen die Branche Briefdienstleister (entsprechend des
Anwendungsbereiches des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes – AEntG –) und die Branche
Spedition, Transport und Logistik. Branchenbezogene Auswertungen stehen
erst ab dem Jahr 2009 zur Verfügung.
In den Branchen Briefdienstleister und Spedition, Transport und Logistik sind
in den Jahren 2009 und 2010 Bußgeldverfahren wie folgt erledigt worden:
2009
Branche Strafverfahren Bußgeldverfahren
Briefdienstleister 374 67
Spedition, Transport und Logistik 4 116 1 674
Branche Strafverfahren Bußgeldverfahren
Briefdienstleister 334 79
Spedition, Transport und Logistik 4 153 2 721
Branche Zahl der
Bußgeldbescheide
Summe der
Verwarnungsgelder,
Geldbußen und
Verfallbeträge in Euro
Briefdienstleister 60 24 387
Spedition, Transport und Logistik 746 967 440,79
Drucksache 17/8444 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2010
Aus den Strafrechtspflegestatistiken liegen der Bundesregierung hierzu auch
keine Informationen vor. In der ,Erhebung von statistischen Daten bei den
Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)‘ werden entsprechende
Verfahren nicht gesondert erfasst. Soweit Rückmeldungen der Justizbehörden der
Länder an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgt sind, sind lediglich
Aussagen zu Freiheitsstrafen und Geldstrafen möglich. Differenziert erfasst werden
im Zusammenhang mit dem Transport von Briefen oder Paketen die Branche
Briefdienstleister (entsprechend des Anwendungsbereiches des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes – AEntG –) und die Branche Spedition, Transport und
Logistik. Branchenbezogene Auswertungen stehen erst ab dem Jahr 2009 zur
Verfügung.
In den Branchen Briefdienstleister und Spedition, Transport und Logistik sind
in den Jahren 2009 und 2010 Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt mitgeteilt
worden:
2009
2010
Aus den Strafrechtspflegestatistiken liegen der Bundesregierung hierzu auch
keine lnformationen vor. In der ,Erhebung von statistischen Daten bei den
Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)‘ werden entsprechende
Verfahren nicht gesondert erfasst.
d) In welcher Höhe sind aufgrund dieser Verstöße den öffentlichen
Haushalten, den Sozialversicherungen und den Berufsgenossenschaften
Einnahmen entgangen (bitte ab 2005 einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
e) Bei welchen zehn Unternehmen wurden seit 2005 die meisten Verstöße
durch Kontrollen aufgedeckt?
Der Bundesregierung liegt hierzu keine Auswertung vor.
f) Wie viele Subunternehmer und Sub-Subunternehmer (als
Auftragnehmer von Postdienstleistern) sind in der Branche tätig, und wie viele
davon wurden geprüft (bitte ab 2005 einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Zollverwaltung ist nicht bekannt, wie viele Subunternehmer und Sub-
Subunternehmer als Auftragnehmer von Postdienstleistern in der Branche tätig
sind.
Branche Zahl der
Bußgeldbescheide
Summe der
Verwarnungsgelder,
Geldbußen und
Verfallbeträge in Euro
Briefdienstleister 51 16 191
Spedition, Transport und Logistik 1 603 2 166 603,50
Branche Höhe der Geldstrafen
in Euro
Freiheitsstrafen in
Monaten
Briefdienstleister 45 425 25
Spedition, Transport und Logistik 2 333 269 2 194
Branche Höhe der Geldstrafen
in Euro
Freiheitsstrafen in
Monaten
Briefdienstleister 48.370 28
Spedition, Transport und Logistik 2 265 396 2 316
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8444Eine gesonderte Auswertung geprüfter Subunternehmer und Sub-
Subunternehmer als Auftragnehmer von Postdienstleistern ist für die Arbeit der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung nicht von Belang. Eine
arbeitsstatistische Erfassung solcher Daten ist nicht vorgesehen (siehe Antwort zu Frage 2).
Subunternehmer und Sub-Subunternehmer als Auftragnehmer von
Postdienstleistern werden in der Arbeitsstatistik der Zollverwaltung den Branchen
Briefdienstleister und Spedition, Transport und Logistik zugeordnet, so dass die
Auswertung in Antwort zu Frage 9a auch die Subunternehmer und Sub-
Subunternehmer als Auftragnehmer von Postdienstleistern erfassen dürfte.
g) Wie viele Fälle von Scheinselbstständigkeit wurden seit 2005 pro Jahr
jeweils bei den Postdienstleistern, KEPD und deren Subunternehmen
aufgedeckt, und in welchen Rechtsformen sind diese
Scheinselbstständigen aufgetreten?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 8a ausgeführt, liegen keine
arbeitsstatistischen Daten zur Anzahl von Fällen der Scheinselbständigkeit vor. Es kann
daher keine Aussage darüber getroffen werden, in wie vielen Fällen sich bei
Postdienstleistern, Kurier-Express-Dienstleistern und deren Subunternehmer
Anhaltpunkte für Scheinselbständigkeit ergeben haben. Nach Einschätzung der
Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung treten
sowohl scheinselbständige Einzelunternehmer als auch Personengesellschaften in
Erscheinung.
h) In wie vielen Fällen wurde seit 2005 pro Jahr wegen Verstößen gegen
das Ausländerrecht bzw. das Aufenthaltsrecht ermittelt?
Differenziert erfasst werden im Zusammenhang mit dem Transport von Briefen
oder Paketen Briefdienstleister (entsprechend des Anwendungsbereiches des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes – AEntG) und die Branche Spedition,
Transport und Logistik. Branchenbezogene Auswertungen stehen erst ab dem Jahr
2009 zur Verfügung.
In den Branchen Briefdienstleister und Spedition, Transport und Logistik sind
in den Jahren 2009 und 2010 Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das
Ausländerrecht und das Aufenthaltsrecht wie folgt eingeleitet worden:
Bundesnetzagentur
10. Wie viele Subunternehmer waren laut Bundesnetzagentur, die als
Regulierungsbehörde für Postdienstleistungen für die besondere
Missbrauchsaufsicht im Postwesen zuständig ist, seit 2005 pro Jahr im Besitz einer
Postlizenz, und wie viele Personen sind als Nachunternehmer ohne
Postlizenz für die lizenzierten Unternehmen tätig gewesen?
Von 1998 bis 2011 hat die Bundesnetzagentur 2 685 juristischen und
natürlichen Personen eine Lizenz für die gewerbsmäßige Beförderung von
Briefsendungen bis einschließlich 1 000 Gramm erteilt:
Branche 2009 2010
Briefdienstleister 20 26
Spedition, Transport und Logistik 421 464
Drucksache 17/8444 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeStand: 30.09.2011
Wer Briefsendungen bis einschließlich 1 000 Gramm als Verrichtungs- oder
Erfüllungsgehilfe eines Lizenzinhabers befördert, unterliegt nach § 5 Absatz 2
des Postgesetzes (PostG) nicht der Lizenzpflicht. Diese Tätigkeit ist nach § 36
PostG lediglich anzeigepflichtig. Im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer
Postlizenz zeigen sich viele Antragsteller auf Erteilung einer postrechtlichen
Lizenz auch als Subunternehmer für andere Lizenzinhaber an. Insbesondere in
Kooperationsverbünden werden Lizenzinhaber als Subunternehmer für andere
Lizenzinhaber tätig. Auch die Deutsche Post AG als in vielen Bereichen
marktmächtiges Postdienstleistungsunternehmen versteht sich bei
Konsolidierungsverträgen mit anderen Lizenzinhabern als Subunternehmerin. Aus diesem
Grund hat sie sich im November 2010 ebenfalls als Verrichtungs- und
Erfüllungsgehilfin für andere Lizenzinhaber nach § 36 PostG angezeigt (Amtsblatt
der Bundesnetzagentur, Mitteilung Nr. 698/2010).
Insgesamt haben sich bislang seit 1998 insgesamt rund 47 000 juristische und
natürliche Personen bei der Bundesnetzagentur nach § 36 PostG angezeigt.
Davon zeigten sich etwa 90 Prozent u. a. als Verrichtungs- und
Erfüllungsgehilfen von Lizenzinhabern an, darunter insbesondere auch die Paketshops
großer Paketdienstleister.
11. Hat die Bundesnetzagentur Kenntnis von Verfahren gegen Lizenznehmer
bzw. deren Sub- oder Nachunternehmer?
Wenn ja, welche Konsequenzen wurden durch die Bundesnetzagentur
daraus gezogen, und werden die Daten bei der Bundesnetzagentur
unternehmensbezogen gespeichert?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesnetzagentur hat Kenntnisse über die von ihr selbst geführten
Verfahren sowie über Verfahren anderer Stellen, soweit diese öffentlich bekanntge-
0
2.248
2.376
2.503
2.588
2.665 2.685
770
957
1.040
1.111 1.156
1.303
0
500
1000
1500
2000
2500
3000
1997 1998-2006 2007 2008 2009 2010 2011
A
nz
ah
l L
iz
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ze
n
Jahr
erteilte Lizenzen und Marktaustritte
erteilte Lizenzen
Marktaustritte
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8444geben werden (z. B. Insolvenzverfahren). Sofern die Bundesnetzagentur
ausnahmsweise aus nichtöffentlichen Quellen sowie im Wege der Amtshilfe
Kenntnis über Verfahren anderer Behörden oder Gerichte erhält, bittet sie diese
um Informationen zum Verfahrensausgang. Darauf stützt die
Bundesnetzagentur eigene Verfahren zur Überprüfung insbesondere der gesetzlichen
Voraussetzungen einzelner Lizenzinhaber aus § 6 Absatz 3 PostG. Sofern Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Lizenzinhaber die für die Ausübung der
Lizenzrechte erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde
nicht besitzt, wird das Verwaltungsverfahren regelmäßig mit einer Anhörung
nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eingeleitet. Die
Verfahren führten in der Vergangenheit dazu, dass in der Konsequenz die
beanstandeten Sachverhalte in der nachfolgenden Zeit abgestellt wurden oder der
Lizenzinhaber im Rahmen des Verfahrens auf die Rechte und Pflichten aus der
postrechtlichen Lizenz verzichtete.
Die Bundesnetzagentur hat mit knapp 10 Prozent der erteilten Lizenzen (siehe
Abbildung oben und Tätigkeitsbericht 2010/2011 Post, S. 58 ff.) eine
auffallend hohe Anzahl von Insolvenzen unter den Inhabern postrechtlicher Lizenzen
festgestellt. Sie hat dies zum Anlass genommen, seit Oktober 2010 im Rahmen
von Vorverfahren über 750 Lizenzakten einer inhaltlichen Überprüfung zu
unterziehen. Die Bundesnetzagentur hörte in den nachfolgenden Verfahren
bislang insgesamt rund 180 insolvente Lizenzinhaber bzw. deren
Insolvenzverwalter und Treuhänder mit Blick auf die gesetzlichen Merkmale der
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach § 6 Absatz 3 PostG an. In den meisten
Fällen verzichteten die Berechtigten auf die Rechte und Pflichten aus der
Lizenz. Einige Lizenzinhaber erhielten nachträgliche Nebenbestimmungen zu
ihrer Lizenz. Die erhebliche Anzahl von Insolvenzen im lizenzpflichtigen
Postdienstleistungsbereich veranlasste die Bundesnetzagentur im Jahr 2011 zu einer
Anpassung ihrer Lizenzerteilungspraxis und einer breiteren Prüfung des
gesetzlichen Merkmals der Leistungsfähigkeit.
Die Inhaber postrechtlicher Lizenzen sowie Unternehmen und Einzelpersonen,
die sich nach § 36 PostG angezeigt haben, werden zudem regelmäßig durch die
Bundesnetzagentur kontrolliert. Hierzu setzt die Bundesnetzagentur
bundesweit 15 Personen für Postmarktprüfungen ein. Die Überprüfungen dienen der
sachverhaltlichen Feststellung von Tatsachen, welche die
Lizenzierungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung postdatenschutzrechtlicher Bestimmungen
betreffen. Zum Umfang der Überprüfungen zählen insbesondere auch
Feststellungen hinsichtlich der Erfüllung von Anzeigepflichten, etwa nach § 7 Absatz 3
PostG sowie § 36 PostG, sowie der Erbringung lizenzpflichtiger
Postdienstleistungen ohne die dafür erforderliche postrechtliche Lizenz. Im Nachgang zu den
Hinweisen der Bundesnetzagentur wurden die meisten festgestellten
Beanstandungen abgestellt.
Alle zur Beurteilung der lizenzrechtlichen Voraussetzungen relevanten
Dokumente befinden sich unternehmensbezogen in den entsprechenden Lizenzakten
der Bundesnetzagentur.
12. Welche zehn häufigsten Maßnahmen wurden von der Bundesnetzagentur
gegen die Lizenzinhaber sowie Subunternehmer oder Sub-
Subunternehmer, die gegen Lizenzbedingungen verstoßen haben, ergriffen?
Bei Verdacht eines Verstoßes eines Lizenzinhabers gegen Lizenzbedingungen
leitet die Bundesnetzagentur ein Verwaltungsverfahren mit einer Anhörung
nach § 28 VwVfG ein.
Im Regelfall werden auf die mündlichen Beanstandungen im Rahmen der
Postmarktprüfungen die Mängel abgestellt oder das Abstellen zugesichert. Ob die
Drucksache 17/8444 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZusage zum Abstellen der Beanstandung umgesetzt wurde, wird bei einer
weiteren Prüfungsmaßnahme festgestellt. Besteht eine Beanstandung fort, erfolgt
der Erlass eines rechtsförmlichen Bescheides. In anderen Fällen verzichteten
die Lizenzinhaber im Rahmen des Verfahrens auf die Rechte und Pflichten aus
der jeweiligen postrechtlichen Lizenz. Seit 2010 setzt die Bundesnetzagentur
§ 6 Absatz 2 PostG durch das Beifügen nachträglicher Nebenbestimmungen
zur Lizenz und § 49 VwVfG, § 9 PostG durch Widerrufen postrechtlicher
Lizenzen um.
Ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 PostG erfüllt,
kann die Bundesnetzagentur diese je nach Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße von bis zu 500 000 Euro ahnden. Die häufigsten Fälle für die Einleitung
eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch eine Anhörung stellt der Verdacht
des Erbringens lizenzpflichtiger Postdienstleistungen ohne die dafür
erforderliche postrechtliche Lizenz nach § 5 Absatz 1 PostG oder ein Unterlassen der
Anzeige nach § 36 PostG dar. Neben dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
kommt auch die Untersagung einer lizenzpflichtigen Tätigkeit nach § 42 Satz 2
PostG i. V. m. § 71 Satz 2 TKG (1996) als Möglichkeit in Betracht. Im Jahr
2011 hat die Bundesnetzagentur die Untersagung in etwa 20 Verfahren in
Aussicht gestellt und bislang in einem Fall das Erbringen von lizenzpflichtigen
Tätigkeiten untersagt.
Im Jahr 2011 hat die Bundesnetzagentur im Rahmen von
Auskunftsanordnungen der Bundesnetzagentur nach § 45 PostG rund 20 Zwangsgelder nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz gegen Lizenzinhaber festgesetzt, die ihren
Auskunftsverpflichtungen nicht nachgekommen sind.
Rechtsgrundlagen für Maßnahmen gegen Subunternehmer speziell wegen
Verstößen gegen Lizenzbedingungen bestehen nicht. Denn Subunternehmer, die für
einen Inhaber einer postrechtlichen Lizenz Briefe bis 1 000 Gramm befördern,
bedürfen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 PostG keiner postrechtlichen Lizenz.
13. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen die
Bußgeldvorschriften des Postgesetzes wurden gegen Auftraggeber,
Subunternehmer bzw. deren scheinselbstständige Sub-Subunternehmer seit
2005 pro Jahr eingeleitet?
Sollten keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden sein,
warum nicht?
Die Bundesnetzagentur hat zahlreiche Verstöße, etwa gegen die Lizenzpflicht
und die Anzeigepflicht, festgestellt. Anlassbezogen hat die Bundesnetzagentur
entsprechend der Beratungspflicht aus § 25 VwVfG darauf hingewirkt, dass
Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen, etwa aus § 5 Absatz 1, § 7
Absatz 3 sowie § 36 PostG, zeitnah nachgekommen sind. In diesen Fällen wurde
von der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren abgesehen.
Auf die Feststellungen, dass viele im Postwesen tätige Unternehmen ihren
gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nur nach mehrmaliger Aufforderung
nachkommen, hat die Bundesnetzagentur reagiert, indem sie bei öffentlichen
Vorträgen, bei Gesprächen mit den interessierten Kreisen und durch Beratung
der Unternehmen selbst darauf hingewiesen hat, dass nach einer einjährigen
Anlaufphase, in der die Unternehmen von der Bundesnetzagentur beraten
wurden, der gesetzliche Rahmen, etwa durch die vermehrte Verhängung von
Zwangsgeldern oder Geldbußen, ab 2012 voll ausgeschöpft werden wird.
Im Jahr 2011 hat die Bundesnetzagentur gegen etwa 20 Unternehmen und
Einzelpersonen Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Anhörung der Beteiligten
wegen des Verdachts des Erbringens lizenzpflichtiger Postdienstleistungen
ohne die dafür erforderliche Lizenz eingeleitet. Die Unternehmen kommen da-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8444raufhin regelmäßig ihrer Verpflichtung nach, einen Antrag auf Erteilung einer
postrechtlichen Lizenz zu stellen. In einigen Fällen wurde nach Beantragung
die Erteilung einer postrechtlichen Lizenz nach § 6 Absatz 3 PostG versagt.
14. In welcher Höhe und gegen wie viele Lizenznehmer wurden seit 2005 pro
Jahr Bußgeldbescheide erlassen?
Sollten keine Bußgeldverfahren eingeleitet worden sein, warum nicht?
Seit Inkrafttreten des Postgesetzes am 1. Januar 1998 haben das Bundesamt für
Post und Telekommunikation bzw. die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post bis einschließlich 2005 insgesamt
Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt und Bußgeldbescheide erlassen, davon einen im Jahr 2005.
Seit 2006 hat die Bundesnetzagentur, insgesamt drei Bußgeldbescheide
erlassen, davon zwei im Jahr 2009 und einen im Jahr 2011.
Die Höhe der verhängten Geldbußen betrug abhängig vom Einzelfall zwischen
1 000 Euro und 4 000 Euro.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass im Hinblick auf die
Gefahren des internationalen Terrorismus, das Luftfahrtbundesamt für die
Überwachung und Einhaltung der sicheren Lieferkette (u. a.
reglementierte Beauftragte, bekannte Versender) verantwortlich ist und wie aus
einer Excel-Liste des Luftfahrtbundesamtes hervorgeht, die Hermes Air
Cargo GmbH (DE/RA/00197-01/0113) als reglementierter Beauftragter,
neben einer Vielzahl anderer Unternehmen wie DHL, TNT, UPS, GLS,
zugelassen ist?
Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung obliegt die
Rechts- und Fachaufsicht über das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Für die
Zulassung und Überwachung der Beteiligten an der „sicheren Lieferkette“ ist das
LBA als entsprechende Vollzugsbehörde zuständig. Aufgrund europäischer
Vorschriften ist das LBA verpflichtet eine Datenbank zu führen, die alle vom
LBA zugelassenen reglementierten Beauftragten wiedergibt. Auf der Liste der
zugelassenen reglementierten Beauftragten befindet sich auch die Hermes Air
Cargo GmbH.
16. Gab es Feststellungen, dass Luftfracht entgegen den Bestimmungen des
Luftfahrtbundesamtes und anderer europäischer Vorschriften transportiert
wurde?
Wenn ja, in wie vielen Fällen und von welchen Unternehmen?
Das LBA führt im Rahmen seiner Zuständigkeit Audits und Inspektionen bei
zugelassenen reglementierten Beauftragten durch. Hierbei wird überprüft, ob
die Verfahren den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer
Durchführungsbestimmungen und den Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes
erfüllt werden. Im Jahr 2011 wurden insgesamt 600 Kontrollen bei
reglementierten Beauftragten durchgeführt. Hierbei wurden in 19 Fällen Verstöße gegen
die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen
festgestellt, die zur Folge hatten, dass das LBA den betreffenden Unternehmen
die Versendung von sicherer Luftfracht untersagt bis die festgestellten Mängel
nachweislich behoben waren.
In einem weiteren Fall waren die vorgefundenen Mängel derart
schwerwiegend, dass dem betroffenen Unternehmen die Zulassung als reglementierter
Beauftragter entzogen wurde.
Drucksache 17/8444 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. In wie vielen Fällen wurde das Luftfahrtbundesamt über
Verdachtsmomente bzw. festgestellte Verstöße, z. B. durch den Einsatz
scheinselbstständiger Kurierfahrer beim Transport von Luftfracht, insbesondere bei
der Hermes Air Cargo GmbH, informiert (wenn möglich, nach
Unternehmen differenzieren)?
Dem LBA sind keine dieser Fälle bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]