[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8544 (neu)
17. Wahlperiode 06. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte,
Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8257 –
Computergestützte Kriminaltechnik bei Polizeibehörden
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Aufrüstung computergestützter Ermittlungsmethoden schreitet rasant
voran. Die Anstrengungen auf Bundes- und Landesebene werden seit 2007
auch auf Ebene der Europäischen Union (EU) vorangetrieben: Auf Initiative
des ehemaligen Bundesinnenministers Dr. Wolfgang Schäuble hatten sich
einige europäische Innenminister in der sogenannten Future Group
organisiert, um bei Weichenstellungen zukünftiger Polizeiarbeit mitzureden. Schon
damals wurde von „gewaltigen Informationsmengen, die für öffentliche
Sicherheitsorganisationen nützlich sein können“ orakelt: Der erwartete
„Digitale Tsunami“ würde demnach verheißen, Milliarden elektronischer Geräte in
Echtzeit zu verfolgen und Verhaltensmuster ihrer Nutzer und Nutzerinnen zu
analysieren.
Die Proteste gegen die Naziaufmärsche in Dresden Anfang 2011 sorgten
zudem für mehr Bewusstsein in Bezug auf die polizeiliche Nutzung von Daten
aus der Funkzellenauswertung (FZA). Die Daten werden ebenfalls von einer
Software aufbereitet und analysiert, bevor sie einer Software zur Auswertung
zugeführt werden. Diese in Polizeikreisen sogenannte telekommunikative
Spurensuche kann aber auch in Echtzeit genutzt werden, wie es bereits 2009
über eine Plattform von Nokia Siemens Networks im Iran berichtet wurde:
Die staatlichen Milizen registrierten Spontanversammlungen über auffällig
viele Mobiltelefone in Funkzellen. In Deutschland kommt hierzu ein
sogenannter International Mobile Subscriber Identity (IMSI)-Catcher zur
Anwendung, mit dem Standort- und Verbindungsdaten eines zuvor ermittelten
Mobiltelefons innerhalb einer Funkzelle eingegrenzt wird
(Bundestagsdrucksache 17/7652).
Neben der seit langem üblichen Vorgangsverwaltung setzen Polizeien
Ermittlungssoftware ein, die Beziehungen unter polizeilichen Datensätzen finden
soll. Aufgebohrt mit Zusatzmodulen werden etwa in der Anwendung rsCase
der deutschen Firma rola Security weitere Datenquellen angeschlossen, GPS-
Tracker eingebunden oder per Onlineschnittstelle Daten aus der
Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) eingespielt. Die Suche nach Auffälligkeiten
wird als „Data Mining“ bezeichnet und soll einen Mehrwert aus bislang
unstrukturierter Information verschaffen. Die Software-Industrie bietet statisti- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Februar 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8544 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesche Verfahren für die Polizeiarbeit an, die mittels „vorausschauender
Analyse“ Kriminalitätsmuster erkennen und sogar Straftaten vorhersehen will.
Auch das Internet wird mit IT-Anwendungen ausgeforscht.
Telekommunikationsanbieter sind zur Zusammenarbeit mit Verfolgungsbehörden verpflichtet
und müssen hierfür technische Standards für „Lawful Interception“ (etwa:
behördliches Abhören) einhalten. Von den Providern herausgegebene Daten
werden automatisiert übertragen und ausgewertet. Weil immer mehr Nutzer
und Nutzerinnen allerdings ihre Kommunikation verschlüsseln, infiltrieren
Polizeien und Geheimdienste die genutzten Rechner direkt mittels staatlichen
Trojanern. Auch die hierüber erlangten Rohdaten werden mittels Software
automatisiert ausgewertet.
Die Überwachung des Nutzerverhaltens im Internet bleibt indes nicht auf den
eigenen Rechner beschränkt. Soziale Netzwerke müssen ebenfalls Daten an
Verfolgungsbehörden herausgeben. Zudem können die von den Nutzern
angelegten Profile auch ohne richterlichen Beschluss computergestützt
durchforstet werden. Auch in Blogs und Chaträumen kann nach
Verhaltensanomalien, Interessen von Gruppen, Trends oder anderen Aussagen über
Beziehungen zwischen Personen und Vorgängen gesucht werden.
Die Menge an Daten aus Videoüberwachung, Funkzellenauswertung,
Peilsendern oder auch der Auswertung des Internets erfordert nicht nur gehörige
Investitionen in breitbandige Netzwerke, Endgeräte oder Speichermedien.
Vielfach laufen die Information in Lagezentren zusammen. Zur Visualisierung
eingehender Informationen sollen Monitoring Centres den Behörden ein
umfassendes Lagebild verschaffen und die Entscheidungsfindung und
Führungsfähigkeit verbessern.
Die polizeilichen Begehrlichkeiten nach digitalen Kriminalwerkzeugen sind
längst nicht gestillt. Dass stets nach neuen auszuspähenden
Kommunikationsmitteln gesucht wird, belegt der kürzlich geleakte „Leitfaden zum
Datenzugriff“ der Staatsanwaltschaft München (
www.vorratsdatenspeicherung.de/
images/leitfaden_datenzugriff_voll.pdf). Demnach nutzen die Behörden
neben „Stillen SMS“ und IMSI-Catchern zum Lokalisieren von Mobiltelefonen
auch das „eTicketing“ der Deutschen Bahn, um Verdächtige auszuspähen.
Um überhaupt einen Überblick zu kriminalistisch genutzter Digitaltechnik zu
erlangen, ist ein Einblick in die Funktionsweise obligatorisch. Hierzu muss die
Öffentlichkeit auch über deren Hersteller informiert sein. Sofern Daten
verarbeitet werden, die tief in die Privatsphäre eingreifen oder Anwendungen
sogar auf deren Grundlage Risikoanalysen erstellen wollen, muss zudem der
Quellcode der Software offen gelegt werden. Diesen unter Verweis auf
geschützte „Vermögenswerte“ der Hersteller zu verweigern (vgl.
Bundestagdrucksache 17/7760), wird von dem Fragesteller nicht hingenommen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Einstufung als Verschlusssache „VS – geheim“
Die Informationen, die in den Antworten zu den Fragen 4a, 4b, 5a, 5b, 5c, 5d,
8, 10, 10b, 11a, 11b, 12a, 12b, 12c, 12d, 12e, 13, 13e, 16, 18e, 19j, 20b, 20c, 24,
24a, 24b, 25b, 25c, 25d, 25e und 25f enthalten sind, sind
geheimhaltungsbedürftig und wurden von den Verfassern daher mit dem Geheimhaltungsgrad
„GEHEIM“ eingestuft, da durch das Bekanntwerden dieser Information das
Staatswohl gefährdet werden könnte oder den Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines der Länder schwerer Schaden zugefügt werden kann.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Fragen würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis
– auch der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise gegnerisch gesinnten
Kräften – nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Dabei könnte die Gefahr entstehen, dass ihre operativen Fähigkeiten und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8544 (neu)Methoden aufgeklärt würden. Dies gilt umso mehr, da sich einzelne
Fragestellungen nicht auf die Fähigkeiten der Polizeibehörden beschränken. Durch
die detaillierte Kenntnis über die Durchführung derartiger Maßnahmen durch
das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Bundesnachrichtendienst
(BND) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) würde die Möglichkeit
gegeben, aus den Informationen Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeiten
des Mittels und damit mittelbar auf die Arbeitsweise der Nachrichtendienste zu
gewinnen. Dass dies nicht geschieht, muss zum Schutz der Arbeitsfähigkeit
und der Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden – und damit mittelbar zum
Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – sichergestellt bleiben.
Daher muss bei der Beantwortung dieser Anfrage eine Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten einerseits mit den dargestellten negativen Folgen für die
künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sowie
der daraus resultierenden Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland erfolgen. Bezogen auf die vorgenannten Fragen führt die gebotene
Abwägung zum Vorrang der Geheimhaltungsinteressen. Zur Wahrung der
Informationsrechte der Abgeordneten wird auf die Hinterlegung einer
ergänzenden, GEHEIM eingestuften Antwort (Anlage 1) in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages verwiesen. Die Tatsache, dass die Antworten auf die
genannten Fragen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
hinterlegt sind, stellt keinen Hinweis darauf dar, ob die der Fragenstellung
zugrundeliegenden Annahmen zutreffend sind.
1. Welche gesetzlichen Regelungen gelten für in Deutschland ansässige
Telekommunikationsfirmen, Netzbetreiber und Serviceanbieter hinsichtlich der
Überwachung von Telekommunikation?
Die Überwachung der Telekommunikation ist in den §§ 100a, 100b der
Strafprozessordnung (StPO), den §§ 1, 3, 5 und 8 des Artikel-10-Gesetzes, den
§§ 23a bis 23c und 23e des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG), § 20l des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) sowie im Landesrecht geregelt.
Ergänzend dazu sind die organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die
die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, für die Umsetzung
angeordneter Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation treffen
müssen, durch § 110 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und die
Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) geregelt.
a) Welche Behörden der Bundesregierung (auch des Verfassungsschutzes)
beteiligen sich seit wann an der internationalen Arbeitsgruppe
Technical Specification Group Services and System Aspects; 3G Security;
Lawful Interception Requirements?
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) beteiligt sich seit 1996 an dieser
Arbeitsgruppe.
b) Welche Behörden der Bundesregierung (auch des Verfassungsschutzes)
beteiligen sich an welchen anderen nationalen oder internationalen
Arbeitsgruppen zu Standards für Lawful Interception
(Standardisierungsgremien)?
Die BNetzA beteiligt sich an der Standardisierungsgruppe ETSI Technical
Committee Lawful Interception (ETSI TCLI).
Drucksache 17/8544 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer MAD nimmt auf Einladung der BNetzA an Sitzungen zur Fortschreibung
von technischen und organisatorischen Standardisierungen im Bereich der
Telekommunikationsüberwachung teil.
Das Zollkriminalamt (ZKA), das Bundeskriminalamt (BKA) und die
Bundespolizei (BPOL) beteiligen sich national an der KomGÜT (Kommission
Grundlagen der Überwachungstechnik).
Das ZKA beteiligt sich international an dem ETSI TCLI sowie an dem 3.
Generation Partnership Project (3GPP).
Das BfV ist seit November 2003 Mitglied bei 3GPP und European
Telecommunications Standards Institute (ETSI) und nimmt regelmäßig an Sitzungen der
Arbeitsgruppe, die sich mit „Lawful Interception“ befasst, teil.
c) Mit Vertretern welcher deutscher Firmen arbeiten Bundesbehörden
desweiteren bezüglich internationaler oder deutscher Standards für Lawful
Interception zusammen?
Die BNetzA arbeitet mit allen nationalen Mitgliedern der verschiedenen
Standardisierungsorganisationen im Rahmen dieser Tätigkeit zusammen. An den
unter Frage 1b aufgeführten Standardisierungsprozessen sind auch regelmäßig
die Verbände der sog. Verpflichteten und die Hersteller beteiligt. Im Bedarfsfall
bindet die BNetzA die Bedarfsträger der Telekommunikationsüberwachung in
diese Zusammenarbeit ein.
d) Mit dem Abhören welcher Technologien haben sich die oben genannten
Treffen bzw. Arbeitsgruppen befasst?
Die behandelten Standardisierungsthemen umfassen weitgehend die in der
TKÜV und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG erfassten
Technologien und Dienste, wie leitungs- und paketvermittelnde Netze
(Festnetze und Mobilfunknetze) einschließlich Internetzugangsweg sowie E-Mail.
e) Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung zur Ausgestaltung
zukünftiger Werkzeuge zur Telekommunikationsüberwachung, und welche
Prognosen bzw. Studien liegen hierfür vor?
Telekommunikation verlagert sich zunehmend ins Internet. Die
Bundesregierung beobachtet die Entwicklung aufmerksam und wird zu gegebener Zeit
prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind.
2. Wie wird die deutsche Telekommunikationsüberwachungsverordnung von
2002 durch die Bundesbehörden konkret umgesetzt?
Die TKÜV vom 22. Januar 2002 ist am 9. November 2005 außer Kraft gesetzt
worden. Die Verordnung richtete sich gemäß deren § 2 an die Betreiber von
Telekommunikationsanlagen, mittels derer
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit angeboten wurden, und wurde mithin nicht von
Bundesbehörden umgesetzt.
Auch die derzeit gültige TKÜV vom 3. November 2005, durch die die in Rede
stehende Verordnung vom 22. Januar 2002 ersetzt wurde, richtet sich nach
deren § 3 an die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, und wird
mithin nicht von Bundesbehörden umgesetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8544 (neu)a) Welche Bundes- und Landesbehörden und gesetzgebende
Körperschaften sind zur Ausführung von TKÜ berechtigt?
Nach § 100b Absatz 1 Satz 1 StPO darf die Überwachung der
Telekommunikation zum Zweck der Strafverfolgung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft
durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die
Anordnung nach § 100b Absatz 1 Satz 2 StPO auch durch die Staatsanwaltschaft
getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen
drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie nach § 100b Absatz 1
Satz 3 StPO außer Kraft. Auf Grund der gerichtlichen oder im Eilfall
staatsanwaltschaftlichen Anordnung hat nach § 100b Absatz 3 Satz 1 StPO jeder, der
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der
Staatsanwaltschaft oder ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Telekommunikationsüberwachung
nach § 100a StPO zu ermöglichen. Die Vollstreckung gerichtlicher
Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation obliegt im Übrigen gemäß § 36
Absatz 2 StPO der Staatsanwaltschaft, die das Erforderliche veranlasst.
In der Praxis wird die Überwachung der Telekommunikation nach der StPO auf
Bundesebene von dem Zollfahndungsdienst (ZFD, bestehend aus ZKA und
Zollfahndungsämtern), den Hauptzollämter mit dem Arbeitsbereich
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), dem BKA und der BPOL ausgeführt.
Gemäß Artikel-10-Gesetz sind das BfV, der MAD und der
Bundesnachrichtendienst (BND) als Bundesbehörden zur Durchführung von
Beschränkungsmaßnahmen (TKÜ) berechtigt.
Gemäß § 23a ZFdG ist das ZKA zur Durchführung von präventiven TKÜ-
Maßnahmen berechtigt.
Das BKA ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gemäß
§ 4a BKAG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20l BKAG zur
Durchführung von präventiven TKÜ-Maßnahmen berechtigt.
Des Weiteren sind Landespolizeibehörden bzw. die Verfassungsschutzbehörden
der Länder zur Ausführung von TKÜ-Maßnahmen berechtigt.
b) Welche weiteren berechtigten Stellen können derartige
Überwachungsmaßnahmen beantragen oder erlassen?
Keine.
c) Welche Gerichtsbeschlüsse oder richterlichen Anordnungen sind für
welche Maßnahmen jeweils erforderlich, bzw. in welchen Fällen reicht
eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder einer anderen
Behörde?
Beschränkungsmaßnahmen i. S. d. Artikel-10-Gesetzes auf Bundesebene
werden aufgrund eines schriftlichen Antrags des jeweiligen Behördenleiters oder
seines Stellvertreters durch das Bundesministerium des Innern schriftlich
angeordnet. Die G10-Kommission ist monatlich über die angeordneten
Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzuge
kann das Bundesministerium des Innern den Vollzug der
Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.
Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat
das zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. In den Fällen des
§ 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung der
Kommission ist unverzüglich nachzuholen.
Drucksache 17/8544 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnordnungen nach § 23a Absatz 1, 3 oder 4 ZFdG ergehen auf begründeten
Antrag der Behördenleitung des Zollkriminalamts, bei deren Verhinderung von
deren Stellvertretung, nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
durch das zuständige Landgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
vom Bundesministerium der Finanzen getroffen werden; sie tritt außer Kraft,
wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Landgericht bestätigt wird (§ 23b
Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23b Absatz 3 Satz 1 ZFdG).
Eine Maßnahme nach § 20l BKAG darf nur auf Antrag des Präsidenten des
BKA oder seines Vertreters durch das zuständige Gericht angeordnet werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des BKA
oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen
drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen.
d) Wie werden TKÜ-Maßnahmen auf Rechtsgrundlage der
Strafprozessordnung von solchen zur Gefahrenabwehr voneinander abgegrenzt,
bzw. welcher Unterschied ergibt sich hieraus für die Provider?
Mit Ausnahme unterschiedlicher Rechtsgrundlagen gibt es im Hinblick auf die
Durchführung der TKÜ-Maßnahmen bei den berechtigten Stellen keinen
Unterschied. Auch für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen ergibt sich
kein Unterschied bei der Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2c verwiesen.
e) Welche Rechtsgrundlage bieten die Bestimmungen des BKA oder des
Bundespolizeigesetzes (BPolG) für eine TKÜ-Anordnung zur
Gefahrenabwehr?
Das BPolG enthält keine Befugnis für TKÜ-Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen.
3. Wie setzen sich die Kosten für eine Telekommunikationsüberwachung im
Einzelfall zusammen?
Bei TKÜ-Maßnahmen entstehen sowohl der beauftragenden Stelle als auch der
verpflichteten Stelle Kosten. Der beauftragenden Stelle entstehen
üblicherweise Kosten für das eingesetzte Personal (Beantragung, Einrichtung,
technische Administration und Auswertung der Maßnahmen) und die eingesetzte
Technik (Lizenzkosten, Abschreibungskosten für Hard- und Software,
Wartungs- und Instandhaltungskosten). Darüber hinaus entstehen Kosten für die
Anmietung der Datenleitungen, die zur Übertragung der ausgeleiteten TKÜ-
Daten von der verpflichteten Stelle an die beauftragende Stelle benötigt
werden. Der verpflichteten Stelle entstehen üblicherweise Kosten für das Personal
und für die vorzuhaltende Hard- und Software.
a) Welche Kosten entstanden den Referaten des Bundeskriminalamtes
(BKA) Einsatz- und IT-Unterstützung (im Bereich Organisierte
Kriminalität – OK), Einsatz- und IT-Unterstützung (beim Staatsschutz), TKÜ
und Mobilfunkforensik in den letzten fünf Jahren im Rahmen von
Abhörmaßnahmen, und wie standen diese im Verhältnis zum Gesamtetat?
Kostenpflichtige Abfragen aus den genannten Bereichen werden im Hinblick
auf die beauftragenden Stellen (OK, Staatsschutz etc.) nicht gesondert
statistisch erfasst. Eine Aufteilung der geleisteten Zahlungen ist daher nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8544 (neu)Es können lediglich die Gesamtkosten für Auskunftsersuchen für TKÜ
aufgeführt werden:
2007 244 650,40 €
2008 208 043,28 €
2009 182 624,91 €
2010 260 147,40 €
2011 396 176,48 €.
Die Ausgaben stehen in folgendem Verhältnis zum Etat der Abteilung IT, der
für diese Kostenpositionen herangezogen wird:
Haushaltsjahr Kostenanteil im Bereich TKÜ/Auskunftsersuchen
2007 0,47 % des Gesamtetats
2008 0,46 % des Gesamtetats
2009 0,47 % des Gesamtetats
2010 0,60 % des Gesamtetats
2011 1,11 % des Gesamtetats.
b) Mit welchen Interception Service Providern arbeiten Bundesbehörden
zur Umsetzung von Lawful-Interception-Aufträgen zusammen?
Den Begriff „Interception Service Provider“ kennt das deutsche Recht nicht.
TKÜ wird entsprechend der in Frage 2a angeführten Rechtsgrundlagen
ausschließlich im Zusammenwirken mit den verpflichteten Stellen durchgeführt.
Auf Grund einer Anordnung nach § 100a StPO hat jeder, der
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft
und ihrer im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a StPO zu ermöglichen und die
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang
hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach § 110 TKG und der
TKÜV. Bei Anordnungen im Bereich der präventiven TKÜ gelten analoge
Vorschriften der einschlägigen Fachgesetze.
Gemäß § 110 Absatz 6 TKG ist jeder Betreiber einer
Telekommunikationsanlage, der anderen im Rahmen seines Angebotes für die Öffentlichkeit
Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikationsanlage überlässt, verpflichtet, den
gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf
deren Anforderungen Netzabschlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen
einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und
vorrangig bereitzustellen.
c) Welche Dienste werden in diesem Falle über Interception Service
Provider ausgelagert (etwa Mietgeräte und Leihausrüstungen, technischer
Support oder Managed Services)?
Die zur TKÜ berechtigten Bundesbehörden betreiben die zur Überwachung der
Telekommunikation notwendigen technischen Einrichtungen ausschließlich in
eigener Verantwortung.
Drucksache 17/8544 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Ist es Bundesbehörden – wie vom Abhördienstleister Utimaco berichtet –
technisch möglich, die Ausforschung etwa einer einzigen E-Mail oder
einer bestimmten Absenderadresse in großen Internetknoten wie DE-CIX
zu gewährleisten oder werden derartige Dienste an private Firmen
ausgelagert?
Derartige Überwachungsansätze werden von Bundesbehörden nicht
durchgeführt.
4. Welche digitalen Anwendungen zur Lawful Interception werden für
leitungsvermittelnde Netze, paketvermittelnde Netze, Funknetze,
Übertragungswege für teilnehmerbezogenen Internetzugriff und
Breitbandkabelnetze durch Bundesbehörden bzw. die hierzu verpflichteten TKÜ-Provider
jeweils genutzt?
Zur Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass der in der
Fragestellung verwendete Begriff TKÜ-Provider denjenigen Betreiber von
Telekommunikationsanlagen im Sinne der Antwort zu Frage 1 bezeichnen soll, der zur
Vorhaltung von Überwachungstechnik verpflichtet ist.
a) Welche Hardware welcher Anbieter kommt hierfür seit wann zum
Einsatz?
Die von TK-Unternehmen eingesetzte Hard- und Software wird in der Regel
systemintegriert durch den Hersteller der TK-Anlage bereitgestellt. Im
Bedarfsfall werden von den Betreibern der TK-Anlagen zum Teil Spezialfirmen zur
Schnittstellenanpassung beauftragt.
Siehe hierzu auch die Ergänzungen in der Anlage, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.1
b) Welche Software welcher Anbieter kommt hierfür seit wann zum
Einsatz?
Auf die Antwort zu Frage 4a wird verwiesen.2
c) Welche Übergabeschnittstellen zu Providern werden betrieben bzw.
genutzt?
Die Schnittstellen für die Übermittlung der zu überwachenden
Telekommunikation vom jeweiligen Betreiber der Telekommunikationsanlage an die jeweils
zur Überwachung berechtigte Stelle richten sich nach den Festlegungen in der
Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG. Die eingesetzten
Übergabeschnittstellen entsprechen den Vorgaben der Technischen Richtlinie zur TKÜV
(TR TKÜV).3
d) Welche Behörden betreiben Server zum Ausleiten bzw. Empfangen von
Daten aus der TKÜ durch Provider?
Jede zur Überwachung der Telekommunikation berechtigte Stelle betreibt zum
Empfang der an sie übermittelten Kopien der zu überwachenden
Telekommunikation entsprechende technische Einrichtungen (Computersysteme).
Im Hinblick auf die zur TKÜ berechtigten Stellen des Bundes wird auf die
Antwort zu Frage 2a verwiesen.
1, 2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
3 Gültige Fassung Abl. BNetzA, Ausgabe 01/2012, S. 10, abrufbar unter
www.bundesnetzagentur.de
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8544 (neu)e) In welchen Fällen wurden oder werden Daten auf Datenträgern, etwa
USB-Sticks oder gebrannte Datenträger, weitergegeben, und wie ist das
Procedere hierzu?
Zur Übergabe der Überwachungskopien kommen regelmäßig keine
Datenträger für den Datenaustausch zwischen den Verpflichteten (§ 2 Nummer 16
TKÜV) und den berechtigten Stellen (§ 2 Nummer 3 TKÜV) zum Einsatz. Der
Datenaustausch erfolgt über definierte IT-Schnittstellen.
Nach Abschluss von TKÜ-Maßnahmen oder zu weiteren Analyse- bzw.
Auswertezwekken während einer TKÜ-Maßnahme werden auf Anforderung der
zuständigen Staatsanwaltschaft oder der ermittlungsführenden Dienststelle
Daten automatisiert aus der vorhandenen TKÜ-Anlagentechnik generiert und
mittels Datenträger unter Verwendung eines Übergabeprotokolls durch die
zuständige TKÜ-Servicedienststelle an anfordernde Behörde weitergegeben.
5. Wie ist rechtlich und technisch umgesetzt, dass eine Anfrage zur TKÜ in
Echtzeit bei den Providern unverzüglich aktiviert wird?
Nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TKG i. V. m. § 5 Absatz 3 TKÜV muss
der Betreiber der Telekommunikationsanlage eine Anordnung zur
Überwachung der Telekommunikation unverzüglich eigenverantwortlich umsetzen.
Dazu hat er nach § 6 Absatz 1 TKÜV seine Überwachungseinrichtungen so zu
gestalten, dass er die Anordnung unverzüglich umsetzen kann. Die Einhaltung
der zur Umsetzung dieser Anforderung erforderlichen technischen
Voraussetzungen wird von der BNetzA im Rahmen des Nachweises nach § 110
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 19 TKÜV überprüft.
a) Wie greifen Bundesbehörden in Echtzeit bzw. nahezu Echtzeit auf
Informationen aus der TKÜ zu?
Nach einer Umsetzung und Aktivierung der
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme durch den Verpflichteten leitet dieser die zu
überwachende Telekommunikation zeitgleich an die Aufzeichnungseinrichtung der
berechtigten Stelle aus. Die ermittlungsführenden Dienststellen greifen mittels
einer entsprechenden Software (TKÜ-Applikation) ggf. in Echtzeit auf die
angelieferten Informationen der verpflichteten Stellen zu den einzelnen
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zu.
Siehe hierzu die ergänzenden Ausführungen in der Anlage, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.4
b) Über welche Übertragungsverfahren wird eine Übermittlung in
Echtzeit bewerkstelligt?
Die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation vom
Betreiber der Telekommunikationsanlage zu der jeweils berechtigten Stelle
erfolgt bei der Überwachung von Telefonanschlüssen über ISDN, in Fällen der
Überwachung von reinen VoIP-Anschlüssen, beim Internetzugang sowie bei
E-Mail über eine IP-basierte gesicherte Übertragungsmöglichkeit.
Siehe hierzu die ergänzenden Ausführungen in der Anlage, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.5
4, 5 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/8544 (neu) – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Welche Hard- und Software welcher Hersteller kommt für die gesamte
Echtzeitmaßnahme (auch für die Auswertung der Daten) auf den Seiten
von Bundesbehörden jeweils zum Einsatz?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.6
d) Wie viele Echtzeitüberwachungsaktivitäten der TKÜ können von den
bei den Bundesbehörden genutzten Plattformen jeweils gleichzeitig
verarbeitet werden?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.7
6. Wie wird bei den genutzten technischen Anwendungen sichergestellt, dass
sensible private Daten während der Übertragung zur ausforschenden
Behörde geschützt werden, und welche Verschlüsselungsverfahren kommen
hierbei zur Anwendung?
Die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation, die der Betreiber der
Telekommunikationsanlage an die zur Überwachung der Telekommunikation
berechtigten Stellen übermittelt, wird gemäß § 14 Absatz 2 TKÜV in
Verbindung mit der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG vor der
Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt. Generell ist sichergestellt, dass diese
Kopie nicht irrtümlich an einen Anschluss außerhalb der Gruppe der berechtigten
Stellen (geschlossene Benutzergruppe zwischen berechtigten Stellen und
Verpflichteten, unidirektionaler Verbindungsaufbau) übermittelt wird; zudem
sind die Kopien bei einer IP-basierten Übermittlung durch den Einsatz von
besonderer Verschlüsselungstechnik (BPN und IPSec via SINA-Technologie)
gesichert.
Im BND ist durch verschiedene mehrstufige Verfahren der Schutz sensibler,
privater Daten bei der Übertragung gewährleistet.
a) Welches private oder behördliche Personal ist dazu autorisiert, die im
gesamten Prozess anfallenden Überwachungsdaten einzusehen?
Bei den berechtigten Stellen ist ein kleiner Personenkreis in der Lage, die im
gesamten Überwachungsprozess anfallenden Überwachungsdaten einzusehen.
Dieser ist generell sicherheitsüberprüft sowie teilweise speziell für G10-
Maßnahmen verpflichtet. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um
Administratoren der TKÜ-Einrichtungen. Von dieser theoretischen Möglichkeit wird
jedoch regelmäßig mangels fachlicher Notwendigkeit kein Gebrauch gemacht.
Alle weiteren Zugangsmöglichkeiten zu den TKÜ-Daten sind über ein Rechte-/
Rollenkonzept geregelt. Die TKÜ-Daten sind nur Personen der berechtigten
Stellen zugänglich, sofern sie diesen Zugang zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen.
Auf private Institutionen wird im Rahmen der Durchführung von TKÜ-
Maßnahmen seitens der Bundesbehörden nicht zurückgegriffen.
6, 7 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8544 (neu)b) Wie wedvrden TKÜ-Aktivitäten protokolliert und wo werden diese
Protokolle abgelegt?
Die zur Vorhaltung von Überwachungstechnik verpflichteten Betreiber der
Telekommunikationsanlagen haben gemäß § 16 TKÜV sämtliche
Anwendungen ihrer Überwachungseinrichtungen automatisch und lückenlos zu
protokollieren. Dabei sind zu protokollieren:
– die Referenznummer oder eine unternehmensinterne Bezeichnung der
Maßnahme,
– die eingegebene zu überwachende Kennung, auf Grund derer die
Überwachungseinrichtung die Überwachungskopie bereitstellt,
– die Zeitpunkte, zwischen denen die Überwachungseinrichtung die
Telekommunikation erfasst,
– die Adresse (Rufnummer) des Anschlusses, an den die jeweilige
Überwachungskopie übermittelt wird,
– ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Person, die die vorgenannten Eingaben
gemacht hat sowie
– Datum und Uhrzeit der Eingaben.
Die Protokolldaten sind so abzulegen, dass sie nicht nachträglich verändert
werden können. Nach § 17 TKÜV sind die Protokolldaten spätestens alle drei
Monate zu prüfen und es ist ein Prüfbericht an die BNetzA zu senden. Die
Protokolldaten sind nach Ablauf von zwölf Monaten nach Versendung des
Prüfberichts an die BNetzA zu löschen. Zusätzlich haben sowohl die BNetzA nach
§ 16 Absatz 4 TKÜV als auch die für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Behörden das
Recht, die Protokolldaten zu prüfen.
Alle TKÜ-Aktivitäten bei den berechtigten Stellen im Zusammenhang mit der
Aufzeichnung, Verarbeitung und Auswertung von
Telekommunikationsüberwachungsdaten werden von der Anlagentechnik aufgezeichnet und in hierfür
vorgesehenen Dateien gespeichert. Es ist zu unterscheiden zwischen der
Protokollierung im Rahmen der Führung des TKÜ-Verfahrens und einer
Protokollierung im Bereich der TKÜ-Systemumgebung.
G10-Beschränkungsmaßnahmen des BfV und des BND sind in den jeweiligen
Anträgen, in den Anordnungen des BMI, in den Akten der G10-Kommission,
in den gemäß den Vorgaben des G10 verarbeiteten G10-Meldungen sowie in
den monatlichen Unterrichtungen der G10-Kommission nach § 15 Absatz 7
G10 und in den halbjährlichen Berichten an das Parlamentarische
Kontrollgremium nach § 14 Absatz 1 G10 dokumentiert. Diese Dokumente werden bei
den zuständigen Stellen abgelegt.
c) Wie wird vor der Inbetriebnahme von Anlagen neuer
Telekommunikationsprovider eine Abnahme ihrer Überwachungsausrüstung
gewährleistet?
Nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TKG hat derjenige, der eine
Telekommunikationsanlage betreibt, mit der Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit erbracht werden, der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nachweis
zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen und organisatorischen
Vorkehrungen zur Umsetzung angeordneter Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation mit den Vorschriften der TKÜV und der technischen
Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG übereinstimmen. Dazu hat er der BNetzA auch
die Prüfung vor Ort zu ermöglichen.
Drucksache 17/8544 (neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Welche Bundes- und Landesbehörden sind zur Prüfung jener Anlagen
autorisiert?
Ausschließlich die BNetzA ist hierzu autorisiert.
e) Wie wird es seitens der einsetzenden Polizeien oder Geheimdienste
technisch bewerkstelligt, dass Überwachungsmaßnahmen für die
Betroffenen nicht erkennbar sind?
Die Ausleitung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation ist – außer
in Fällen der Quellen-TKÜ – Aufgabe des Betreibers der
Telekommunikationsanlage. Dieser hat nach § 5 Absatz 4 TKÜV sicherzustellen, dass die technische
Umsetzung von angeordneten Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation weder von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von
Dritten feststellbar ist.
7. Welchen Inhalt hat eine Überwachungsverfügung an den
Telekommunikationsanbieter, und auf welchem Wege wird diese zugestellt?
Nach § 100b Absatz 2 Satz 2 StPO sind in der gerichtlichen – oder bei Gefahr
im Verzug staatsanwaltschaftlichen – Anordnung zur Überwachung der
Telekommunikation anzugeben, erstens soweit möglich, der Name und die
Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, zweitens die
Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses
oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass
diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, sowie drittens Art,
Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes.
Dem TK-Anbieter kann eine mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Überwachungsanordnung schriftlich
oder vorab per Telefax übermittelt werden. Ausreichend ist auch die
Übersendung einer Kopie der Anordnung auf gesichertem elektronischem Weg. Im Fall
der Faxübermittlung muss jedoch nach § 12 Absatz 2 der TKÜV dem
Verpflichteten binnen einer Woche nach der Übermittlung der Faxkopie das
Original oder eine beglaubigte Abschrift vorgelegt werden.
Anordnungen im Rahmen der in der Antwort zu Frage 2a genannten
gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse von Polizeibehörden des Bundes orientieren sich
in Form, Inhalt und Übermittlungsverfahren an den Anordnungen gemäß
§ 100b StPO.
Eine an den nach § 2 G10 Verpflichteten gerichtete Anordnung enthält Name
und Anschrift des nach § 2 G10 verpflichteten TK-Anbieters, die
Anordnungsnummer, die Rufnummer oder eine andere Kennung des
Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem
Endgerät zuzuordnen ist (IMEI8). Dem Verpflichteten wird die Anordnung in
Papierform in einer versiegelten Kunststoffversandtasche per Kurierdienst
zugestellt, bei Sofortanordnungen auch vorab per Fax übersandt.
a) Wie viele Anordnungen haben die Bundesbehörden in den Jahren 2010
und 2011 erlassen (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Außer in den Eilfällen, für die die in den Antworten zu den Fragen 2a und 2c
genannten gesonderte Regelungen gelten, werden Anordnungen, welche durch
8 Die „International Mobile Equipment Identity“ (IMEI) ist ein eindeutiger 15-stelliger Code, anhand
dessen jedes Mobiltelefon eindeutig identifiziert werden kann.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8544 (neu)BKA, BPOL und die Behörden des Zolls ausgeführt werden, ausschließlich
von den zuständigen Gerichten und nicht durch andere Bundesbehörden
erlassen. Für Eilanordnungen, die regelmäßig durch ein Gericht im Nachgang zu
bestätigen sind, wird keine gesonderte Statistik geführt.
Im Hinblick auf die Anzahl der Anordnungen gemäß § 100a StPO wird auf die
vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Statistik (
www.bundesjustizamt.de)
gemäß § 100b Absatz 5 und 6 StPO verwiesen.
Das BKA hat im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4a BKAG seit
2009 insgesamt 300 TKÜ-Maßnahmen nach richterlicher Anordnung
durchgeführt (Stand: 3. Januar 2012).
Anordnungen nach dem G10-Gesetz werden durch das Bundesministerium des
Innern erlassen und müssen – ausgenommen die in der Antwort zu Frage 2c)
genannten Eilfälle – vor deren Vollzug durch die G10-Kommission bestätigt
werden. Für G10-Maßnahmen gilt: Für das Jahr 2009 wird auf den Bericht
gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G10 – Bundestagsdrucksache 17/549, S. 4 f. –
verwiesen. Entsprechende Berichte für die Jahre 2010 und 2011 liegen noch nicht
vor. Die Anzahl der Maßnahmen für das Jahr 2010 beträgt 72. Für das Jahr
2011 liegen derzeit noch keine Angaben vor.
b) In welcher Zeitspanne muss der Diensteanbieter auf eine Anordnung
zur TKÜ reagieren?
Nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TKG muss der Betreiber der TK-
Anlage eine Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation unverzüglich
umsetzen. Dazu hat er nach § 12 TKÜV sicherzustellen, dass er jederzeit
telefonisch über das Vorliegen einer solchen Anordnung und die Dringlichkeit
ihrer Umsetzung informiert werden sowie innerhalb seiner üblichen
Geschäftszeiten eine Anordnung jederzeit entgegennehmen kann. Außerhalb seiner
üblichen Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche Entgegennahme der
Anordnung sicherstellen, spätestens jedoch sechs Stunden nach der
Benachrichtigung.
c) Welche Möglichkeit hat der Provider, sich gegen eine polizeiliche oder
richterliche Anordnung auf Herausgabe von Daten zu wehren?
Derjenige, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und
eine gerichtliche Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach
§ 100b Absatz 3 Satz 1 StPO umzusetzen hat, kann Beschwerde nach § 304
StPO erheben. Der Polizei bzw. den Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft ist es – auch bei Gefahr im Verzug – gesetzlich nicht gestattet, eine
strafprozessuale Überwachung der Telekommunikation anzuordnen, so dass
insoweit ein Rechtsbehelf nicht in Betracht kommt.
Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen nach dem ZFdG sowie nach
§ 20l BKAG bestimmen sich nach dem Gesetz über Verfahren in
Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG (§ 23b
Absatz 3 Satz 3 ZFdG).
d) Wie viele entsprechende Anordnungen haben Provider in den letzten
beiden Jahren zurückgewiesen (bitte für Facebook, Skype, Google+,
Twitter, StudiVZ und Wer kennt wen gesondert ausweisen)?
Den Behörden der Zollverwaltung, dem BKA und der BPOL liegen keine
statistischen Angaben über Zurückweisungen entsprechender Anordnungen durch
die Provider vor. Insofern kann hierzu keine Aussage getroffen werden.
Drucksache 17/8544 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,
des MAD, des BND und des BfV hat es in den letzten beiden Jahren keine Fälle
einer Zurückweisung gegeben.
e) Welche ausländischen Provider arbeiten in der Praxis hinsichtlich
sogenannter emergency disclosure request gut mit den Bundesbehörden
zusammen, wie es die bayerische Generalstaatsanwaltschaft im
„Leitfaden zum Datenzugriff“ etwa für Google, YouTube, Skype, Microsoft
berichtet?
Dem BfV, BKA, MAD, der BPOL und den Behörden der Zollverwaltung
liegen hierzu keine Informationen vor. Das Verfahren „emergency disclosure
request“ findet im BND keine Verwendung.
Soweit auf Grundlage richterlicher Anordnungen sowie entsprechender
Übereinkommen Amts- bzw. Rechtshilfe zur Durchführung von TK-
Überwachungsmaßnahmen in anderen Staaten beantragt wird, sind die dortigen
Strafverfolgungsbehörden aufgefordert, die diesbezüglichen Kommunikationsinhalte den
inländischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
Bei den Ermittlungsreferaten des Generalbundesanwalts hat es in der
Vergangenheit keine direkte Zusammenarbeit mit ausländischen Providern unter
Umgehung der Rechtshilfe gegeben. Der zitierte Leitfaden der
Generalstaatsanwaltschaft München betrifft in seinem einschlägigen Teil ausschließlich
präventive Polizeiarbeit.
8. Welche Anwendungen bevorraten Bundesbehörden zur Analyse von
telekommunikativen Daten aus der FZA?
Vorbemerkung
Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Begriff der Funkzellenauswertung
die Abfrage und Analyse der Daten der über einen bestimmten Zeitraum in
einer Funkzelle angemeldeten Mobilfunkendgeräte gemeint ist.
Siehe hierzu die ergänzenden Ausführungen in der Anlage, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.9
a) Wie werden die Bestandsdaten nach einer FZA von Providern an
Verfolgungsbehörden übermittelt, welche Schnittstellen existieren hierzu,
und inwieweit ist dieser Vorgang bereits automatisiert?
Bestandsdatenauskünfte werden den Ermittlungsbehörden, soweit erforderlich,
von den Telekommunikations-Diensteanbietern in dem automatisierten
Verfahren nach § 112 TKG unter Einschaltung der BNetzA oder in direktem Kontakt
in dem manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG erteilt.
b) Welche Software welcher Hersteller wird hierfür eingesetzt, über
welche Funktionalitäten verfügen die Anwendungen, und auf welche
Datenbanken oder sonstigen Informationen wird lesend oder schreibend
zugegriffen?
Bei dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 TKG richten die
Ermittlungsbehörden ihre Anfragen an die BNetzA, die ihrerseits Anfragen bei
den von den Telekommunikations-Diensteanbietern nach § 112 TKG vorzuhal-
9 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8544 (neu)tenden Kundendateien durchführt. Das Ergebnis der Anfrage wird anschließend
der anfragenden Behörde mitgeteilt. Die Schnittstellen sind beschrieben in der
„Beschreibung der Schnittstelle für den Datenaustausch für das
Auskunftsersuchen nach § 90 TKG zwischen der Regulierungsbehörde und den
Verpflichteten (SARV)“ und der „Beschreibung der Schnittstelle für den Datenaustausch
für das Auskunftsersuchen nach § 90 TKG zwischen der Regulierungsbehörde
und den berechtigten Stellen (SARS)“, beide herausgegeben im September
1997 vom Bundesamt für Post und Telekommunikation. Die Anwendung läuft
bei der BNetzA auf einer gesonderten, von anderen Anwendungen vollständig
getrennten Hardware mit eigens dafür entwikkelter Software. Für das manuelle
Auskunftsverfahren, das direkt zwischen den anfrageberechtigten Stellen und
den Telekommunikations-Diensteanbietern abgewickelt wird, enthält die
Technische Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG auf ETSI-Standards beruhende
technische Festlegungen.
c) Welche Bundesbehörden sind an der kriminaltechnischen Nutzung von
Daten aus dem Elektronischen-Ticket-System (e-Ticketing) der
Deutschen Bahn interessiert, und welche Initiativen bzw. Treffen mit
welchen Firmen haben hierzu bereits stattgefunden?
Ein Nutzungserfordernis hat sich für Bundesbehörden mit kriminaltechnischen
Zuständigkeiten bisher nicht ergeben. Deshalb wurden auch keine Kontakte zu
Firmen oder anderen Institutionen in diesem Zusammenhang aufgenommen.
9. Kann die Bundesregierung, obwohl sie keine Statistiken über die
Anwendung der Funkzellenauswertung führen will, für ihre einzelnen Behörden
zumindest Angaben über die ungefähre Größenordnung ihrer Anwendung
in den letzten fünf Jahren (etwa 1 bis 10 pro Jahr, 50 bis 100 pro Jahr, über
100 pro Jahr) bzw. wenigstens Angaben zu besonderen Tatkomplexen der
Vergangenheit machen, anhand derer das Verfahren von polizeilichen
Ermittlungen, Antragsstellung durch die Staatsanwaltschaft, richterlichem
Beschluss bis hin zur Ausführung und Auswertung der
Funkzellenauswertung durch die Fragesteller und Fragestellerinnen nachvollzogen werden
kann?
Durch den MAD und den BND werden keine Funkzellenabfragen
durchgeführt.
Im BKA sind seit 2006 Funkzellenabfragen in einer Größenordnung von
insgesamt ca. 50 bis 100 angefallen. Die Funkzellenabfragen erfolgen zu
strafprozessualen oder gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken gemäß § 100g StPO
bzw. § 20m BKAG.
Funkzellenabfragen erfolgen im Aufgabenbereich der BPOL ausschließlich in
der Sachleitungsbefugnis der zuständigen Justizbehörden der Länder. Angaben
hierzu obliegen insofern den hierfür zuständigen Landesregierungen.
Im Jahr 2011 gestattete der Ermittlungsrichter dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof neun Funkzellenabfragen (Januar: 1, Februar: 1, April: 4,
Juni: 1, Oktober: 1, November:1). Entsprechende Datenauswertungen aus den
Jahren 2007 bis 2010 liegen nicht vor, da Funkzellenabfragen nicht gesondert
statistisch erfasst werden und die zu Grunde liegenden Daten bereits gelöscht
worden sind. Funkzellenabfragen erfolgten beispielsweise im Zusammenhang
mit den Ermittlungen gegen die Mitglieder der „Düsseldorfer Zelle“
(mutmaßliche Al-Qaida Mitglieder um A.-K.) sowie im Zusammenhang mit den
Brandanschlägen auf die Deutsche Bahn ab dem 10. Oktober 2011 im Raum Berlin
und Brandenburg.
Drucksache 17/8544 (neu) – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Hinblick auf BfV und die Behörden der Zollverwaltung wird auf die die
Ausführungen in der Anlage verwiesen, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt ist.
10. Inwieweit sind Bundesbehörden in der Lage, WLAN-Netzwerke mittels
W-LAN-Catchern zu überwachen?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.10
a) Wie ist ihr Einsatz rechtlich geregelt?
Ein WLAN-Catcher erfasst die über ein WLAN geführte Kommunikation
einschließlich der anfallenden verbindungsbegleitenden Daten. Insofern wird auf
die in der Antwort zu Frage 2a angegebenen Rechtsgrundlagen zur
Überwachung der Telekommunikation verwiesen. Für die Ermittlung des WLAN-
Namens (Service Set Identifier – SSID) für Zwecke der Strafverfolgung
können die allgemeinen Befugnisregelungen der §§ 161 und 163 StPO
herangezogen werden.
b) Welche Produkte welcher Hersteller wurden hierfür bereits
begutachtet, getestet oder kommen zur Anwendung?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.11
c) Wie oft haben Bundesbehörden in den letzten fünf Jahren von
derartigen Geräten Gebrauch gemacht?
Durch die Behörden der Zollverwaltung, das BfV, die BPOL, den BND und den
MAD erfolgte kein Einsatz eines WLAN-Catchers.
Von 2007 bis 2011 kam der WLAN-Catcher des BKA insgesamt 16 mal zum
Einsatz.
11. Welche Anwendungen bevorraten Bundesbehörden zum Versenden von
Stillen SMS (im Polizeijargon Ortungsimpulse)?
a) Mit welchen Anwendungen (Hard- und Software) welcher Hersteller
werden die Stillen SMS versandt?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.12
b) Welche Landes- oder Bundesbehörden verfügen hierzu über (auch
gemeinsam genutzte) SMS-Server?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.13
10, 11, 12, 13 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann
dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8544 (neu)c) Kann die Bundesregierung Angaben zu besonderen Tatkomplexen der
Vergangenheit machen, anhand derer das Verfahren von polizeilichen
Ermittlungen, Antragsstellung durch die Staatsanwaltschaft,
richterlichem Beschluss bis hin zur Ausführung und Auswertung durch die
Fragesteller und Fragestellerinnen nachvollzogen werden kann?
Das Instrument der sog. Stillen-SMS wird in der Praxis im Zusammenhang mit
TKÜ-Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b StPO eingesetzt. In diesen Fällen
– z. B. mit dem Ziel der Ergreifung des Beschuldigten oder zur Feststellung
von Strukturen und Hinwendungsorten – ist neben der für die Ermittlung
erforderlichen Erhebung der Telekommunikationsinhalte einschließlich der
näheren Umstände der Telekommunikation die Nutzung dieses Einsatzmittels
angezeigt.
Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wird die Beantragung eines
richterlichen Beschlusses zur Überwachung der Telekommunikation angeregt. Die
Staatsanwaltschaft prüft sodann die Erforderlichkeit, die Verhältnismäßigkeit
sowie die weiteren rechtlichen Voraussetzungen der angeregten
Überwachungsmaßnahme und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen
entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Gericht, welches nach eigenständiger
vollumfänglicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage entscheidet. Der
Beschluss wird nachfolgend von den Strafverfolgungsbehörden an den oder die
Netzbetreiber zur Ausleitung der im Beschluss genannten Verbindungsdaten
weitergeleitet. Nach Umsetzung der Ausleitung und Einrichtung der
entsprechenden Überwachungsmaßnahme erfolgt die Auswertung der aufgezeichneten
Daten. Soweit erforderlich werden von der ermittelnden Polizeidienststelle in
diesem Zusammenhang sog. Stille SMS nach gesonderter Rücksprache mit der
zuständigen Staatsanwaltschaft an das Mobiltelefon des Beschuldigten gesandt
und in einem zweiten Schritt die auf diese Weise beim Netzbetreiber erzeugten
Verkehrs- bzw. Standortdaten erhoben.
d) Kann die Bundesregierung exemplarisch schildern, nach welchem
Verfahren eine richterliche Anordnung zur TKÜ an den Provider, das
Versenden einer Stillen SMS durch die Polizei oder den
Geheimdienst, das Ausleiten von derart erzwungenen Standort- oder
Bestandsdaten durch einen Provider, das polizeiliche Verarbeiten der
erlangten Daten sowie das weitere Versenden Stiller SMS miteinander
synchronisiert sind?
Auf die Antwort zu Frage 11c wird verwiesen.
e) Wie ist die Nutzung Stiller SMS rechtlich geregelt, und welche
Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob es sich
dabei um einen Kommunikationsvorgang handelt?
Für die Erhebung der durch die „Stille SMS“ erzeugten Daten kommen für den
Bereich der Strafverfolgung § 100g StPO sowie die §§ 100a, 100b StPO in
Betracht. In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden erfolgt die Erhebung der
Daten im Rahmen von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach
den §§ 100a, 100b StPO. Der eigentliche Grundrechtseingriff erfolgt durch die
Erhebung der Daten und steht ausweislich der vorgenannten Normen (außer bei
Gefahr im Verzuge) unter Richtervorbehalt.
Das reine Absenden einer „Stillen SMS“ ist als isolierte, taktische Maßnahme
gesetzlich nicht gesondert geregelt. Die Strafverfolgungsbehörden stützen sich
nach Maßgabe der Erforderlichkeit bezüglich des Absendens auf die
Erhebungsbefugnisnorm selbst in Verbindung mit den §§ 161, 163 StPO.
Drucksache 17/8544 (neu) – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Bereich der Nachrichtendienste und der Polizeibehörden des Bundes sind
die dem § 100g StPO entsprechenden Vorschriften die Folgenden: § 8a
Absatz 2 Nummer 4 BVerfSchG, § 4a MADG i. V. m. § 8a Absatz 2 Nummer 4
BVerfSchG, § 2a BNDG i. V. m. § 8a Absatz 2 Nummer 4 BVerfSchG, § 20m
BKAG sowie § 23g ZFdG.
f) Wie wird sich die Bundesregierung im Bundesrat positionieren, wenn
die Entwicklung strengerer Kriterien für die Anordnung,
Durchführung und Protokollierung zukünftiger Maßnahmen zur
Funkzellenauswertung oder des Versendens Stiller SMS zur Debatte steht?
Das Land Sachsen hat im Bundesrat einen Antrag für eine Neuregelung der
Funkzellenabfrage eingebracht, dieser wurde vom Bundesrat allerdings bislang
weder beraten noch entschieden. Sollte der Bundesrat entsprechende
Vorschläge vorlegen, wird die Bundesregierung diese prüfen.
g) Welche fachliche Beratung wird von den zuständigen
Fachausschüssen des Bundesrates bei welchen Experten hierzu gegenwärtig
eingeholt?
Auf die Antwort zu Frage 11f wird verwiesen.
12. Welche Bundesbehörden sind zur Nutzung sogenannter IMSI-Catcher
berechtigt, und welche rechtlichen Vorgaben liegen dem zugrunde?
Die Strafverfolgungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer repressiven Befugnis
einen „IMSI-Catcher“ nach Maßgabe des § 100i StPO einsetzen. Gegenstand
der Ermittlungen muss eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 StPO bezeichnete Straftat, sein.
Durch den Verweis in § 100i Absatz 3 Satz 1 StPO auf § 100b Absatz 1 Satz 1
bis 3 StPO wird geregelt, dass der Einsatz des „IMSI-Catchers“ nur auf Antrag
der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden darf, bei Gefahr
im Verzug die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden
kann und die Anordnung der Staatsanwaltschaft außer Kraft tritt, soweit sie
nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. Weitere
Voraussetzung ist u. a., dass die Anordnung schriftlich zu ergehen hat (§ 100i
Absatz 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 100b Absatz 2 Satz 1 StPO) und dass die auf
Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden sind,
wenn die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen (§ 100i
Absatz 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 100b Absatz 4 Satz 1 StPO).
Gemäß § 4a BKAG in Verbindung mit § 20n BKAG kann das BKA einen
„IMSI-Catcher“ auch für Zwecke der Gefahrenabwehr einsetzen. Auch hierfür
ist grundsätzlich ein richterlicher Beschluss erforderlich. Bei Gefahr im Verzug
kann die Anordnung gemäß § 20n Absatz 3, Seite 1 BKAG in Verbindung mit
§ 20l Absatz 3 BKAG durch den Präsidenten des BKA getroffen werden.
Dieser Beschluss muss unverzüglich durch ein Gericht bestätigt werden.
Soweit diese Eilanordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt
wird, tritt sie außer Kraft.
Der MAD darf gemäß § 5 MADG i. V. m. § 9 Absatz 4 BVerfSchG „IMSI-
Catcher“ nutzen.
Das BfV ist gemäß § 9 Absatz4 BVerfSchG zur Ermittlung des Standortes eines
aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder
Kartennummer berechtigt.
Der BND ist gemäß § 3 BNDG i. V. m. § 9 Absatz 4 BVerfSchG zum Einsatz
von „IMSI-Catchern“ befugt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/8544 (neu)a) Welche Hersteller haben Bundesbehörden wann IMSI-Catcher
geliefert, und wie wurde die Vergabe jeweils geregelt?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.14
b) Wie viele IMSI-Catcher stehen Bundesbehörden zur Nutzung zur
Verfügung, und welche Spezifikationen weisen die Geräte auf?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.15
c) Welche Geräte wurden und werden Bundesbehörden innerhalb der
letzten fünf Jahre leihweise überlassen bzw. geleast oder gemietet?
BKA, BPOL, BfV, MAD und die Behörden der Zollverwaltung haben
innerhalb der letzten fünf Jahre keine Geräte ausgeliehen, geleast oder gemietet.
Siehe hierzu die ergänzenden Ausführungen in der Anlage, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.16
d) Welche Kosten sind für die Beschaffung von IMSI-Catchern in den
letzten fünf Jahren entstanden?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.17
e) Welche Geräte wurden wann und aus welchen Gründen aus dem
Bestand entfernt?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.18
f) Inwiefern ist es möglich, mittels der Geräte die Kommunikation eines
einzelnen Teilnehmers oder einer gesamten Funkzelle zu
unterdrücken?
Mittels der von Bundesbehörden eingesetzten „IMSI-Catcher“ ist es theoretisch
möglich, die Kommunikation einzelner Teilnehmer, jedoch nicht die einer
gesamten Funkzelle zu unterdrücken. Die Unterdrückung der Kommunikation ist
jedoch regelmäßig nicht Ziel der Maßnahme.
13. Inwieweit können Bundesbehörden GPS-Empfänger unter anderem in
Mobiltelefonen oder Navigationsgeräten als Spähwerkzeuge nutzen?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.19
a) Mit welchen Firmen arbeiten Bundesbehörden hinsichtlich Location-
Based Service-Diensten zusammen, und welche Anwendungen
werden hierfür genutzt?
Eine Zusammenarbeit mit Firmen hinsichtlich „LocationBasedService-
Diensten“ hat seitens der betroffenen Bundesbehörden bisher nicht stattgefunden.
14, 15, 16, 17, 18, 19 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/8544 (neu) – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Wie ist die Herausgabe der sensiblen Standortdaten von Überwachten
durch den privaten Diensteanbieter geregelt?
c) Welche technischen Möglichkeiten bevorraten Bundesbehörden zur
Erlangung oder Herausgabe von Signalen jener GPS-Module, die
serienmäßig in Mobiltelefonen eingebaut sind?
Auf die Antwort zu Frage 13a wird verwiesen.
d) Inwieweit könnten Mautdaten, die beim automatisierten
Abrechnungssystem mittels GPS oder On Board Unit anfallen, technisch
genutzt werden, und welche rechtlichen Hürden existieren hierzu?
Gemäß § 4 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Autobahnmautgesetzes ist eine
Nutzung von Mautdaten für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
unzulässig.
e) Inwiefern sind Bundesbehörden technisch in der Lage, SIM-Module
in Fahrzeugen (etwa Audi-Ortungsassistent Cobra, BMW-Assist/
ConnectedDrive oder ähnliche Systeme bei Porsche, Renault und Opel)
für polizeiliche Zwecke zu nutzen bzw. welche Überlegungen oder
Anstrengungen wurden für eine zukünftige Nutzung unternommen?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.20
14. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur
kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur
Anwendung zur Anwendung (bitte nach Vorgangsbearbeitung, kriminalistische
Fallbearbeitung aufschlüsseln)?
Vorgangsbearbeitungssystem
(VBS)
Kriminalpolizeiliches
Fallbearbeitungssystem (FBS)
BPOL „@rtus-Bund“ (Firma Dataport) „b-case“ (rola Security Solutions)
BKA Allgemein:
„Eigenentwickeltes VBS“
Kriminaltechnisches Institut:
„Kriminaltechnisches
Informationssystem“ (KISS)
und „Forensisches
Informationssystem Handschriften“ (FISH)
(Firma GFaI – Gesellschaft
zur Förderung angewandter
Informatik)
„rsCase“ (rola Security Solutions)
„Inpol-Fall“
(Eigenentwicklung BKA)
FKS „Programmunterstützung
Finanzkontrolle Schwarzarbeit“
(ProFiS); Eigenentwicklung
(s. a. Antwort zu Frage 15)
ZFD „INZOLL“ (Individualsoftware;
entwickelt von der Firma
T-Systems International GmbH)
20 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/8544 (neu)a) Auf welche Polizeidatenbanken oder sonstigen Informationen dürfen
die Anwendungen zugreifen?
BPOL
Der Zugriff auf polizeiliche Datenbanken seitens des VBS und FBS erfolgt
gemäß den jeweiligen Berechtigungskonzepten dieser Anwendungen. Zusätzlich
muss der Benutzer über entsprechende Berechtigung in der Anwendung
verfügen, auf die ein Zugriff erfolgen soll.
Aus VBS kann bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung auf Inpol-
BPOL, Inpol-Zentral und das Schengener Informationssystem zugegriffen
werden.
Aus FBS kann bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung auf Inpol-Fall
zugegriffen werden.
BKA
Der Zugriff auf polizeiliche Datenbanken seitens des VBS und FBS erfolgt
gemäß den jeweiligen Berechtigungskonzepten dieser Anwendungen. Zusätzlich
muss der Benutzer über entsprechende Berechtigung in der Anwendung
verfügen, auf die ein Zugriff erfolgen soll.
Aus VBS kann bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung auf Inpol-
Zentral, Inpol-Fall und das Schengener Informationssystem zugegriffen werden.
Mittels der Vorgangsbearbeitungssysteme KISS/FISH erfolgt kein Zugriff auf
Polizeidatenbanken oder sonstige Anwendungen.
Aus dem Landesfallbearbeitungssystem b-case und dem
Verbundfallbearbeitungssystem Inpol-Fall kann bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung
auf spezifische Verfahren von Inpol-Fall zugegriffen werden.
Zoll
Die IT-Verfahren INZOLL und ProFiS verfügen nicht über Schnittstellen zu
Polizei-datenbanken.
b) Welche Datenbanksysteme welcher Hersteller liegen den
Anwendungen jeweils zugrunde?
Mit Ausnahme des Verfahrens FISH liegt allen Anwendungen das
Datenbanksystem der Firma Oracle zugrunde. Für FISH kommt das Datenbanksystem
ADABAS der Firma Software AG zum Einsatz.
c) Welche Zusatzmodule werden hierbei im Regel- oder Einzelfall von
der Software eingebunden?
BPOL
Für VBS sind keine Zusatzmodule eingerichtet. Für FBS ist die Bund-Länder-
Onlineschnittstelle (BLOS-Modul) sowie das Geografische
Informationssystem des Systems rsCase eingerichtet.
BKA
Für VBS sind keine Zusatzmodule eingerichtet. In KISS/FISH sind keine
Zusatzmodule eingebunden. In b-case sind grundsätzlich alle beschafften Module
eingebunden.
Siehe hierzu auch ergänzend die Ausführungen zur Frage 20c in der Anlage,
die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.
Drucksache 17/8544 (neu) – 22 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZoll
In INZOLL sind keine Zusatzmodule eingebunden. Im IT-Verfahren ProFiS ist
als „Zusatzmodul“ die „Erhebungshilfe FKS“ der Deutschen
Rentenversicherung Bund (DRV) eingebunden. Mittels der „Erhebungshilfe FKS“ werden
vom Arbeitsbereich FKS Ermittlungsergebnisse aufbereitet und der DRV
elektronisch zur weiteren Bearbeitung (Prüfung, Schadensberechnung, Erteilung
von Beitragsbescheiden) übermittelt.
d) Inwieweit können auch GPS-Tracker eingebunden werden?
In keinem der Systeme ist eine Einbindung eines GPS-Trackers vorgesehen.
e) Wie werden TKÜ-Daten von Telekommunikationsprovidern in die
Anwendungen eingespielt?
BPOL und BKA
Im VBS ist keine Einspielung von TKÜ-Daten vorgesehen. Auf Antrag der
ermittlungsführenden Abteilung können über eine Schnittstelle TKÜ-Daten aus
der TKÜ-Anlage an rsCase übertragen werden.
Zoll
Die Einspielung von TKÜ-Daten von Telekommunikationsprovidern in das
Fallbearbeitungssystem INZOLL erfolgt entweder manuell oder mit Hilfe eines
sog. „Object-Loaders“, der die manuelle Erfassung simuliert. Die Einspielung
von TKÜ-Daten in ProFiS ist nicht möglich.
f) Inwieweit kann die genutzte Software einen Mehrwert aus bislang
unstrukturierter Information finden?
BPOL
Eine Suche von unstrukturierten Datenbeständen in VBS und FBS ist nur
mittels Volltextrecherche möglich.
BKA
Bei VBS, b-case und Inpol-Fall ist eine Suche in unstrukturierten
Datenbeständen nur über Volltextrecherche möglich. Bei KISS/FISH ist eine Suche in
unstrukturierten Datenbeständen nicht möglich.
Zoll
In INZOLL können grundsätzlich Datenbankabfragen anhand spezieller
Suchkriterien durchgeführt werden. Der Mehrwert dieser Datenbankabfragen ist
vom Einzelfall abhängig. Im IT-Verfahren ProFiS ist eine solche Abfrage nicht
möglich.
15. Handelt es sich bei den Systemen zur Vorgangsverwaltung und
Fallbearbeitung jeweils um Entwicklungen durch Dritte im Auftrag bzw. für den
Einsatzzweck der jeweiligen Behörden, um die Beschaffung (und
gegebenenfalls Anpassung) sogenannter Commercial off the shelf-Produkte
(COTS) oder um Eigenentwicklungen der Behörden?
BPOL
Das VBS der Bundespolizei @rtus wird in einer Kooperation zwischen dem
Land Schleswig-Holstein und dem Bund gemeinsam weiterentwickelt und
gepflegt. Für die dafür erforderliche Programmierleistung beauftragt das Land
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/8544 (neu)Schleswig-Holstein die Firma Dataport im Auftrag der Kooperation. Das FBS
basiert auf dem Produkt rsCase der Firma rola Security Solution.
BKA
Bei VBS und FISH handelt es sich um Eigenentwicklungen, beim
Fallbearbeitungs-system b-case um das Basisprodukt rsCase der Firma rola Security
Solutions, welches BKA-spezifisch angepasst wurde. Das
Verbundfallbearbeitungssystem Inpol-Fall ist eine Eigenentwicklung auf Basis von Crime. Bei KISS
handelt es sich um eine Entwicklung durch Dritte (Firma GFaI) im Auftrag des
Kriminaltechnischen Instituts (KTI) des BKA.
Zoll
INZOLL wurde durch einen externen Auftragnehmer im Auftrag des ZKA
entwickelt. Im Arbeitsbereich FKS wurde mit Übergang der
Verfolgungszuständigkeit für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
im Bereich des Bundes zum 1. Januar 2004 auf die Zollverwaltung die bis dato
von der Arbeitsverwaltung genutzte, auf Microsoft Access basierende Software
(coLei-PC BillB), integriert. Die Software wurde auf eine ORACLE-
Datenbank umgestellt und auf das Aufgabenprofil des Arbeitsbereiches FKS
zugeschnitten. Die Anpassung des IT-Verfahrens wurde als Eigenentwicklung
auch mit externer Unterstützung der Firma ORACLE umgesetzt. Das Frontend
von ProFiS basiert weiterhin auf Microsoft Access.
a) Welche Kosten sind Bundesbehörden im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die Beschaffung,
Anpassung, den Service und Pflege der Software bisher entstanden?
Vorbemerkung
Die Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern der Bundesbehörden können
mangels hierzu geführter Statistiken nicht erhoben werden.
BPOL
Die Kosten für das VBS werden nicht gesondert erfasst. Eine Differenzierung
der Allgemeinkosten war in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. Eine
konkrete Antwort zu dieser Teilfrage wird unaufgefordert bis zum 29. Februar
2012 nachgereicht. Die Kosten für das FBS belaufen sich auf 4 389 056,35 Euro
(Stand: August 2011).
BPOL
Die Kosten im direkten Zusammenhang mit dem Vorgangsbearbeitungssystem
artus-Bund belaufen sich in den Jahren
2009 auf 1 408 950,45 Euro
2010 auf 1 216 957,55 Euro und
2011 auf 1 933 392,85 Euro.
Diese Kosten beinhalten die jährlichen artus-Kooperationskosten,
Entwicklungs-/Anpassungskosten für angeschlossene Systeme (z. B. artus-Recherche,
elAn, modPKS etc.) sowie die Administrations- und Beratungskosten –
insbesondere an die Dienstleister Dataport und T-Systems.
BKA
Für VBS sind in den letzten fünf Jahren ca. 8,6 Mio. Euro Ausgaben an Dritte
erfolgt. Für b-case belaufen sich die Ausgaben an Dritte seit Ende 2005 auf
ca. 4,7 Mio. Euro. Für Inpol-Fall wurden in den letzten vier Jahren für externe
Drucksache 17/8544 (neu) – 24 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDienstleistungen zur Weiterentwicklung ca. 6,6 Mio. Euro verausgabt. Die
Gesamtkosten für Beschaffung, Anpassung, Service und Pflege für das System
KISS von 1998 bis heute betragen ca. 1 Mio. Euro.
Zoll
Für Entwicklung, Pflege und Betrieb von INZOLL sind in den letzten zehn
Jahren insgesamt Kosten i. H. v. ca. 52,5 Mio. Euro entstanden. Die
Weiterentwicklung, Wartung und Pflege des IT-Verfahrens ProFiS wird durch das
Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)
gewährleistet. Die Kosten hierfür werden für die letzten fünf Jahre auf ca. 3 Mio.
Euro geschätzt.
b) Wurden für die Systeme bisher schon
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen entsprechend den Empfehlungen des Beauftragten der
Bundesregierung für Informationstechnik (CIO Bund) durchgeführt, und wenn
ja, mit welchem Ergebnis, bzw. wenn nein, warum nicht?
BPOL
Für das Projekt PAVOS (Polizeiliches Auskunfts- und
Vorgangsbearbeitungssystem) wurde eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt, welche die
Einführung eines VBS gestattete. Die durchgeführte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
zum FBS (rsCase) bildete die Voraussetzung für die Beschaffung.
BKA
Für VBS wurde eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß WIBE 4.1
durchgeführt. Für b-case wurde ebenfalls eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß
WIBE 4.1 durchgeführt. Für KISS wurde eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
gemäß WIBE 4.0 durchgeführt. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen bildeten
jeweils die Voraussetzung für die Beschaffung/Eigenentwicklung.
Für Inpol-Fall wurde keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt, da die
Einführung auf Basis der Überlassung eines Moduls der bereits vorhandenen
POLAS Eigenentwicklung von HH und HE erfolgte.
Die Entwicklung von FISH erfolgte in den 70er- und 80er-Jahren, vor der
Einführung der WIBE.
Zoll
Für INZOLL wurden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen entsprechend der
Empfehlung zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen in der
Bundesverwaltung, insbesondere beim Einsatz der IT (Band 92) durchgeführt. Die
durchgeführte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bildete die Voraussetzung für die
Beschaffung.
Für das IT-Verfahren ProFiS wurde keine formalisierte
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt, da ein bestehendes Verfahren von der Arbeitsverwaltung
übernommen und lediglich an die Erfordernisse der FKS angepasst worden ist
(s. auch Antwort zu Frage 15).
16. Welches Volumen haben bzw. hatten Lizenz-, Support- und
Serviceverträge von Bundesbehörden innerhalb der letzten fünf Jahre mit den
Firmen Oracle, Microsoft (Datenbanksystem), Trivadis, Mummert &
Partner, Gora. Hecken & Partner und der Valora Management Group?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.21
21 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/8544 (neu)a) Welche Software der Firma IBM (bitte die Produktbezeichnung
angeben) nutzt das BKA wie in der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/6587 berichtet „zu Testzwecken“, und welche
„einzelfallabhängig unterschiedliche kriminalistische
Fragestellungen“ wurden jeweils damit bearbeitet?
Das BKA beschaffte in 2010 zu Testzwecken die IBM-Software „InfoSphere
Global Name Analytics“. Es fand kein kriminalistischer Einsatz statt.
b) Wer hat die Initiative zum Test der IBM-Anwendung ergriffen, und
welche Kosten fielen für die Beschaffung an?
Die Initiative zum Test der IBM-Anwendung wurde seitens BKA ergriffen. Es
fielen Kosten in Höhe von 85 975,12 Euro an.
c) Welche Firmen haben zusammen mit dem BKA im Rahmen der
Spezialmesse General Police Equipment Exhibition & Conference 2010
in Leipzig an der Arbeitsgruppe Software-Koordinations-Maßnahmen
im Bereich der IT-Forensik teilgenommen?
Das BKA nahm an der Arbeitsgruppe „Software-Koordinations-Maßnahmen
im Bereich der IT-Forensik“ nicht teil. Die Teilnehmer der sind
Bundesregierung nicht bekannt.
d) Welche Inhalte wurden in der Arbeitsgruppe Software-Koordinations-
Maßnahmen im Bereich der IT-Forensik erörtert (bitte in groben
Zügen wiedergeben)?
Die Themen, die in der Arbeitsgruppe erörtert wurden, sind dem BKA nicht
bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16c verwiesen.
17. Inwieweit unterscheiden sich beim Bundeskriminalamt
Fallbearbeitungssysteme für die eigene operative Arbeit von jenen Anwendungen, die in
seiner Rolle als Zentralstelle für kriminalpolizeiliche
Informationssysteme für Bund und Länder genutzt werden?
Die Geschäftsprozesse/Anforderungen des BKA unterscheiden sich wegen der
unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben von denjenigen der Polizeien der
Länder. Dies hat u. a. Auswirkungen auf die Analysefunktionalitäten,
Datenmengen, Performance, Datenmodelle usw., die im Rahmen der Erledigung von
ausschließlich dem BKA zugeordneten Aufgaben bzw. im Rahmen der
Erledigung von Aufgaben im Rahmen der Zentralstellenfunktion notwendig sind.
a) Seit wann existieren beim BKA die sogenannte Bund-Länder-Datei-
Schnittstelle (BLDS) und die Bund-Länder-Online-Schnittstelle
(BLOS)?
Die BLDS wurde 2006 im Rahmen der Vorbereitung auf die Fußball-
Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland entwickelt. Die BLOS steht seit Ende des Jahres
2007 zur Verfügung.
b) Worum handelt es sich bei diesen Schnittstellen, und wofür werden sie
seit wann, und von wem genutzt?
Die BLDS erlaubt es den Inpol-Teilnehmern, im jeweiligen Landesbestand
vorliegende, verbundrelevante Daten oder im Zusammenhang mit
Großschadenslagen gewonnene Daten automatisiert an Inpol-Fall zu übertragen. Die BLDS-
Schnittstelle kann durch jeden Inpol-Teilnehmer nach entsprechendem
Freigabeverfahren genutzt werden.
Drucksache 17/8544 (neu) – 26 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeÜber die BLOS können Recherchen aus einem Fremdsystem an Inpol-Fall
gestellt und das Ergebnis der Anfrage von Inpol-Fall an das Fremdsystem
zurückübermittelt werden. Der Umfang der Nutzung wird durch den jeweiligen
Inpol-Teilnehmer entsprechend der für ihn eingerichteten Rechte bestimmt.
c) Wer hat diese Schnittstellen entwickelt, und wie war das
Beschaffungsverfahren für deren Entwicklung ausgestaltet?
Bei der BLDS und der BLOS handelt es sich um Eigenentwicklungen des BKA.
d) In welchem Umfang und für welche Zwecke werden das vom BKA
im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion gegenüber den
Verbundteilnehmern zur Verfügung gestellte Informationssystem Inpol-Fall als
Basis für den (derzeitigen) Kriminalpolizeilichen Meldedienst und die
Anti-Terror-Datei sowie die BLDS und die BLOS von den Ländern
und anderen Verbundteilnehmern im operativen Einsatz genutzt?
Das BKA stellt im Rahmen seiner Zentralstellenaufgabe die
Verbundanwendung Inpol-Fall und die Schnittstellen BLDS und BLOS zur Verfügung. Die
Verbundteilnehmer nutzen Inpol-Fall im Rahmen des vorgegebenen rechtlichen
Rahmens. Inpol-Fall dient auch als Quellsystem für die Antiterrordatei.
e) Welche Firma oder Behörde hat die Datenbankstruktur von Inpol-Fall
sowie die auf diese Datenbank zugreifende Erfassungs- und
Abfragesoftware entwickelt bzw. an der Entwicklung mitgewirkt?
Bei Inpol-Fall handelt es sich um eine Weiterentwicklung auf Basis der
Landesfallsoftware „Crime“ aus Hamburg und Hessen. Die Weiterentwicklung wurde
durch das BKA selbst vorgenommen.
f) Wie und in welchem Umfang wurden die Nutzungs-, Bearbeitungs-
und Verwertungsrechte des Vorgängersystems namens Crime von
Inpol-Fall an das BKA übertragen, und wer war der übertragende
Rechteinhaber?
Dem Bund wurde durch die Länder Hessen und Hamburg das räumlich, zeitlich
und inhaltlich unbeschränkte Recht eingeräumt, die POLAS-Software inklusive
des Moduls „Crime“ zu nutzen, zu verändern, zu bearbeiten,
weiterzuentwickeln, zu dekompilieren, zu übersetzen oder auf andere Weise umzuarbeiten
oder umarbeiten zu lassen.
18. Wie grenzt sich das System Inpol-Fall technisch und rechtlich ab von dem
unter der Ägide des Inpol Land COmpetence Center (IPCC) bzw. der
Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) weiterentwickelten und
ebenfalls als Fallbearbeitungssystem angebotenen Systems Crime?
Bei dem Verbundsystem Inpol-Fall und dem Fallbearbeitungssystem „Crime“
handelt es sich um zwei eigenständige Entwicklungen, die auf derselben
Software/Quellcode aus dem Jahr 2002 aufbauen. Seit 2002 wurden die beiden
Systeme und ihr Quellcode unabhängig voneinander weiterentwickelt.
Beim Verbundsystem Inpol-Fall und dem Fallbearbeitungssystem „Crime“
handelt es sich zwischenzeitlich um zwei eigenständige, voneinander
unabhängige Produkte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/8544 (neu)a) Was hat die Bundesregierung unternommen, um zu prüfen, welche
Synergieeffekte sich durch eine Zusammenlegung der Weiterentwicklung
und Pflege der zwei sehr ähnlichen Systeme, Inpol-Fall und Crime,
erzielen ließen, und welche Ergebnisse hat diese Prüfung ergeben?
Aus Sicht des BKA war aufgrund der besonderen Anforderungen an
Verbunddateien, die im System Inpol-Fall betrieben werden (u. a. Besitzerprinzip,
dediziertes Benutzerrechtekonzept, hohe Verfügbarkeit und Performanz bei großen
Datenmengen), eine separate Entwicklung und Pflege der Systeme CRIME und
Inpol-Fall erforderlich. Inzwischen unterscheiden sich die Systeme, trotz
derselben Basis aus dem Jahre 2002, so stark im Quellcode, dass eine einheitliche
Wartung und Pflege nicht wirtschaftlich wäre.
b) Stellt die generische Datenbankstruktur des Systems Inpol-Fall und
seines Vorgängersystems Crime nach Ansicht der Bundesregierung
eine Verletzung des Patents auf die Datenbankstruktur dar, die im
System Polygon realisiert ist und im Besitz der Firma Polygon steht?
Die in Rede stehenden angeblichen Patentrechtsverletzungen zum Nachteil der
Firma Polygon werden seit Jahren von dieser nicht nur gegenüber dem BKA,
sondern auch gegenüber anderen Behörden vorgetragen. Sie wurden bisher
weder hinreichend konkretisiert, noch erfolgreich erstritten.
c) Wie ist der aktuelle Stand der Planung bzw. Umsetzung zur
Neuaufstellung des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes auf der Basis des
geplanten „Polizeilichen Informations- und Analyseverbunds für
Bund und Länder (PIAV) (siehe Bundestagsdrucksache 17/5328)?
Die IMK hat in ihrer Herbstsitzung auf Vorschlag des AK II am 8./9. Dezember
2011 beschlossen, dass eine Einführung von PIAV geboten ist. Dazu wurde das
BMI gebeten, in Abstimmung mit und unter Beteiligung der Länder eine
Feinkonzeption zu erarbeiten. Die Erarbeitung der Feinkonzeption durch Bund und
Länder, die im Laufe des Jahres 2012 der IMK vorgestellt werden soll, befindet
sich derzeit in Umsetzung.
d) Welche konkreten technischen Prüfaufträge wurden erteilt, um die
Möglichkeit zu untersuchen, das vorhandene System Inpol-Fall für
die Zwecke von PIAV weiterzuentwickeln bzw. zu erweitern, und zu
welchen Ergebnissen hinsichtlich der Machbarkeit, des Zeit- und
Kostenaufwands sind diese Prüfungen gekommen?
Inpol-Fall wurde im Rahmen der Bund-Länder-Expertengruppe PIAV
betrachtet. Für ein neues zukunftsweisendes PIAV-Zentralsystem kommt Inpol-Fall
nach Einschätzung der Expertengruppen aufgrund bestehender funktionaler
und technischer Einschränkungen nicht in Betracht.
e) Welche Rolle spielt bzw. spielte nach den Erkenntnissen der
Bundesregierung die Gesellschaft für technische Sonderlösungen (GTS) bzw.
deren Geschäftsführer als Anbieter bzw. Dienstleister auf dem Gebiet
der Lawful Interception?
Im Jahr 2009 wurde durch BKA eine Lizenz für die Software „Netwitness“ als
forensisches Analysewerkzeug zur Untersuchung von Netzwerkdaten
erworben. Alleiniger Vertriebspartner in Deutschland für dieses Softwareprodukt und
somit Ansprechpartner für das BKA war seinerzeit die Firma GTS in Person
des Geschäftsführers, Felix J. Der Lizenzerwerb fand in der Folge unter
Einbindung der Firma AIM GmbH statt. Die Software „Netwitness“ wurde und wird
ausschließlich zur forensischen Untersuchung von bereits erhoben
Netzwerkdaten, nicht zur Aufzeichnung solcher Daten, eingesetzt.
Drucksache 17/8544 (neu) – 28 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSiehe hierzu die ergänzenden Ausführungen in der Anlage, die in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.22
f) War die Firma GTS oder ihre der Bundesregierung bekannte frühere
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit der Entwicklung von Trojaner-
Software des Bundes beauftragt bzw. daran beteiligt?
Weder die Firma GTS noch der Bundesregierung bekannte ehemalige
Mitarbeiter waren an der Entwicklung von Remote Forensic Software (RFS) beteiligt.
Es bestanden diesbezüglich keinerlei Kontakte zu der Firma.
19. Seit wann wird das Fallbearbeitungssystem der Firma rola Security beim
BKA eingesetzt?
Das Fallbearbeitungssystem b-case der Firma rola Security Solutions wird seit
dem Beginn des Probebetriebs am 22. Dezember 2005 im BKA eingesetzt.
a) Warum nutzt das BKA für die Fallbearbeitung, -analyse und -
auswertung im Rahmen seiner eigenen, operativen Aufgaben ein
Fallbearbeitungssystem auf der Basis von rsCase der Firma rola Security, und
nicht das beim BKA für Zentralstellenaufgaben eingesetzte
Informationssystem Inpol-Fall?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Lobbyismus bei Beschaffungsprojekten des
Bundesministeriums des Innern“, Bundestagsdrucksache 17/5343 verwiesen.
b) Wird vom BKA auch die seitens rola beworbenen „automatische
Erkennung und Darstellung vorhandener Strukturen zwischen Personen,
Organisationen und gemeinsam verwendeter Infrastruktur“ genutzt?
Nein.
c) Welche Schnittstellen und Module können im Regel- sowie im
Einzelfall eingebunden werden?
Prinzipiell können alle von der Firma rola Security Solutions rsCase
angebotenen Schnittstellen und Module in rsCase eingebunden werden. Zur Übernahme
von TKÜ-Daten aus der TKÜ-Anlage wurde eine weitere Schnittstelle
geschaffen.
d) Welche Datenbanken werden von rsCase, bCase oder anderen rola-
Produkten abgefragt, wie es von rola als „Einmalerfassung –
Mehrfachnutzung“ beworben wird?
Aus dem Fallbearbeitungssystem b-case heraus kann eine Abfrage an die in
Inpol-Fall geführten Verbunddateien über die BLOS-Schnittstelle erfolgen. Auf
welche Verbunddatei durch welchen Anwender zugegriffen werden darf, wird
im Einzelfall über das in Inpol-Fall und b-case integrierte Rechte- und
Rollenkonzept festgelegt.
22 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/8544 (neu)e) Welche Verfahren einer „automatischen Datenübernahme“ kommen
hierbei zur Anwendung?
Eine „automatische Datenübernahme“ erfolgt bei Abfragen von
Verbunddateien in Inpol-Fall über die BLOS-Schnittstelle nicht.
f) Wie ist die Nutzung der „Antiterrordatenbank“ oder von Inpol
technisch und rechtlich geregelt?
Die rechtlichen Regelungen zu Inpol finden sich im BKAG, die zur
Antiterrordatei im Antiterrordateigesetz. Die Details bezüglich der einzelnen Dateien
sind in den jeweiligen Errichtungsanordnungen beschrieben. Technisch wird
durch ein umfangreiches Berechtigungsverfahren und sonstige technische
Vorkehrungen sichergestellt, dass die in den Errichtungsanordnungen
niedergelegten Zugriffsregelungen eingehalten werden.
g) Inwieweit können kriminaltechnische Spuren eingebunden werden,
und welche weiteren Anwendungen existieren hierzu?
In b-case können derzeit keine kriminaltechnischen Spuren erfasst werden. Für
kriminaltechnische Vorgänge existieren die Vorgangsbearbeitungssysteme
KISS und FISH, in denen auch kriminaltechnischen Spuren eingebunden
werden können.
h) Inwieweit kann die genutzte rola-Software über eine
Personenrecherche auch biometrische Daten verarbeiten?
Ein Abgleich biometrischer Daten ist im FBS b-case nicht vorgesehen.
i) Welche Module existieren zur Erhebung und Einbindung von
Geodaten?
Das Fallbearbeitungssystem b-case verfügt über das Modul „GIS-
Schnittstelle“, welches den Zugriff von b-case auf einen zentralen Karten-Server und
die Visualisierung von geografischen Informationen innerhalb von b-case
ermöglicht. Grundsätzlich können Geodaten auch manuell erfasst oder von der
TKÜ-Anlage an b-case übergeben werden. Über Module zur Erhebung und
Einbindung von Geodaten verfügt b-case nicht.
j) Haben das BKA oder andere Bundesbehörden jemals vom Data
Mining- und Statistik-Modul von der rola-Software Gebrauch gemacht?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.23
k) Inwieweit kann die beim BKA genutzte rola-Software für
Maßnahmen in Echtzeit genutzt werden?
Das Fallbearbeitungssystem b-case verfügt über keine „Echtzeit-
Funktionalitäten“.
l) Wie ist es technisch umgesetzt, dass für neu eingegangene
Informationen eine Meldung ausgegeben werden kann?
Das Fallbearbeitungssystem b-case verfügt über ein Ereignismeldesystem für
Systemnachrichten, Meldungen und Mails.
23 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/8544 (neu) – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodem) Wie ist das Berechtigungskonzept innerhalb von rsCase bzw.
ähnlicher Anwendungen geregelt, und wer trifft im Ermittlungsfall die
jeweiligen Bestimmungen hierzu?
Inhalt, Art der Daten, Anlieferung und Zugriffsbefugnisse für einzelne Dateien
sind in der jeweiligen dateispezifischen Errichtungsanordnung geregelt, die auf
die jeweilige Rechtsgrundlage verweist. Über eine Berechtigungsverwaltung
wird sichergestellt, dass die in den Errichtungsanordnungen fixierten
Regelungen eingehalten werden. Die Berechtigung der Sachbearbeiter im
Ermittlungsverfahren wird von der Berechtigungsverwaltung auf Antrag der
ermittlungsführenden Abteilung eingerichtet.
20. Wie wurde die Vergabe und Beschaffung von rola-Software in den letzten
zehn Jahren geregelt?
a) In welchen Fällen wurde rola-Software ohne Vergabebekanntmachung
beschafft, und wie wurde das Verfahren im Einzelnen begründet?
BKA
Die Vergabe und Beschaffung von rola-Software unterliegt den allgemeinen
beschaffungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Der Auftrag zur Lieferung eines
„Ermittlungs- und Auswertesystems“ der Firma rola Security Solutions GmbH
an das BKA erfolgte im November 2006 nach vorheriger Marktsichtung im
Zuge einer Freihändigen Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 3
Nummer 1 Absatz 4 und Nummer 4 Buchstabe a und g der Verdingungsordnung für
Leistungen – Teil A in der Fassung vom 6. April 2006. Der Vertrag wurde mit
einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen.
BfV
In zwei Fällen wurde im BfV nach vorheriger Marktsichtung und Prüfung
alternativer Produkte in freihändiger Vergabe Software der Firma rola Security
Solution GmbH beschafft. Gerechtfertigt war dieses Vorgehen gemäß VOL/A
unter anderem auch wegen der Notwendigkeit zur Geheimhaltung.
BPOL
Antwort analog BKA, der Vertrag wurde gemeinsam für BKA und BPOL
geschlossen (Synergieeffekte bei der Beschaffung). Die Vergabe und Beschaffung
von rola-Software unterliegt den vorgegebenen beschaffungsrechtlichen
Rahmenbedingungen. Der Bundespolizei sind keine Fälle bekannt, in denen eine
gesetzlich geforderte Vergabebekanntmachung nicht durchgeführt wurde.
ZFD
Bei diversen Landespolizeien wird die Software rsCase (oder eine Variante,
z. B. Easy) der Firma Rola genutzt. Im Rahmen der Zusammenarbeit in
Gemeinsamen Ermittlungsgruppen Rauschgift (GER) bedienen fallweise auch
Beschäftigte des ZFD die auf den Systemen der betreffenden Landespolizei
installierten Werkzeuge. Ein Erwerb von Software-Lizenzen durch das ZKA war
erforderlich, damit ZFD-Bedienstete in den GERen weiterhin auf das
Softwareprodukt zugreifen können. Der Erwerb erfolgte in diesem Fall im Rahmen der
freihändigen Vergabe an den einzigen in Betracht kommenden Bieter. Die
zwingende Notwendigkeit der produktbezogenen Beschaffung ergab sich aus
Kompatibilitätserfordernissen wie z. B. der erforderlichen gemeinsamen
Nutzung. Das entsprechende Produkt konnte aufgrund von zwingenden Vorgaben
des Herstellers nur über lizenzierte Handelspartner mit Gebietsschutz bezogen
werden. Dies galt auch für die diesbezüglichen Pflegeleistungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/8544 (neu)b) Welche Kosten entstehen für den technischen Betrieb, Wartung und
Pflege von rola-Software, und wer führt diese aus?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.24
c) Welche Kosten sind im Einzelfall für die Beschaffung von
Zusatzmodulen entstanden?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.25
d) Welche weiteren laufenden Kosten fallen an?
BKA
b-case wird – wie alle anderen polizeilichen Informationssysteme – im BKA
auf einer technischen Standardplattform betrieben, welche die Server,
Datenbanken und Sicherheitsmechanismen bereitstellt. Für diese Plattform fallen die
für den Betrieb üblichen Lizenz- sowie Wartungs- und Pflegekosten an.
BPOL
Zusätzliche Kosten können durch Umsetzung von neuen fachlichen
Anforderungen etc. entstehen. b-case wird – wie alle anderen polizeilichen
Informationssysteme – bei der BPOL auf einer technischen Standardplattform
betrieben, welche die Server, Datenbanken und Sicherheitsmechanismen bereitstellt.
Für diese Plattform fallen die für den Betrieb üblichen Lizenz- sowie Wartungs-
und Pflegekosten an.
ZFD
Weitere laufende Kosten im ZFD fallen nicht an, da die Software auf den
Rechnern der jeweiligen Landespolizei betrieben wird.
BfV
Die eingesetzte rola-Software wird im BfV auf einer technischen
Standardplattform betrieben, welche Server, Datenbanken und Sicherheitsmechanismen
bereitstellt. Für diese Plattform fallen die für den Betrieb üblichen Lizenz- sowie
Wartungs- und Pflegekosten an.
Darüber hinaus fallen derzeit keine weiteren laufenden Kosten durch die Firma
rola Security Solution GmbH an.
e) Welche Errichtungsanordnungen existieren zu den einzelnen rola-
Anwendungen?
BKA
In der Abteilung ST des BKA existieren folgende Errichtungsanordnungen zu
den rola-Anwendungen (b-case Dateien):
– EGE Ausland-S
– EGE Ausland-Z
– IntTE-Gefahrenabwehrsachverhalte
24, 25 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort
nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/8544 (neu) – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– IntTE-Gefahrenermittlungssachverhalte
– IntTE-S
– IntTE-Z
– PMK-Finanz-Z
– PMK-links-S
– PMK-links-Z
– PMK-rechts-S
– PMK-rechts-Z
– Spionage/Tec-S
– Spionage-Tec-Z.
In der als Anlage unmittelbar beigefügten Übersicht sind alle aktuell in der
Abteilung SO geführten Dateien aufgelistet, sofern sie auf der Basis der
Produkte b-case oder Analyst’s Notebook betrieben werden. Für jede der
genannten Dateien existiert eine Errichtungsanordnung. Soweit es sich bei einem
Eintrag in der Liste um eine ermittlungsbegleitende Datei handelt, wurde der
Dateiname aus Sicherheitsgründen nicht angegeben.
BPOL
Für das Fallbearbeitungssystem der Bundespolizei existiert eine gültige
Errichtungsanordnung.
BfV
Die bisher für das Vorgängersystem existierenden Errichtungsanordnungen
werden derzeit überarbeitet und vor Inbetriebnahme von NADIS WN in Kraft
gesetzt. Für die Analyse von Daten aus der TKÜ
(Telekommunikationsverkehrsdaten) im Bereich der PG „Neue Analyse Methoden“ (PG NAM)
existiert eine „Dateianordnung des BfV zur Auswertung von
Telekommunikationsverkehrsdaten (TKVD-Datei)“.
ZFD
Da die rola-Anwendung „rs-case“ lediglich auf Hardware der Polizei installiert
ist und nur dort zum Einsatz kommt, existiert hierfür im ZFD keine
Errichtungsanordnung.
21. Seit wann gilt rsCase als „bundesweit abgestimmtes Kerndatenmodell“
unter den Ländern (Sächsischer Landtag, Drucksache 5/6190)?
Seit 2008 gibt es ein in der Interessengemeinschaft Fall und Analyse (IGFA)
abgestimmtes Kerndatenmodell. Das Kerndatenmodell definiert, welche Daten
bei einem Kerndatenexport und -import aus rsCase mindestens enthalten sein
müssen.
a) In welchen länderübergreifenden Arbeitsgruppen wird die Nutzung
von rola-Software durch Polizeibehörden begleitet oder ausgewertet?
Im Rahmen der Interessengemeinschaft Fall und Analyse (IGFA) wird u. a.
auch die Nutzung und Weiterentwicklung von rsCase thematisiert. Die IGFA ist
ein Mittel der Zusammenarbeit der Produktverantwortlichen der polizeilichen
Fallbearbeitungssysteme.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/8544 (neu)b) Trifft es zu, dass das BKA in seiner Rolle als Zentralstelle den
Ländern für bund-/länderübergreifende gemeinsame Ermittlungen, z. B.
im Staatsschutz, den Einsatz von rsCase bzw. bCase empfiehlt oder
sogar für den Datentausch vorgibt?
Nein. Das BKA spricht in seiner Rolle als Zentralstelle für länderübergreifende
gemeinsame Ermittlungen weder Empfehlungen zur Nutzung einer bestimmten
Software aus, noch gibt das BKA bei länderübergreifenden gemeinsamen
Ermittlungen die Nutzung von rsCase für den Datentausch vor.
c) Falls ja, aufgrund welcher technischer und wirtschaftlicher
Erwägungen wird rola-Software gegenüber anderen Produkten bevorzugt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21b verwiesen.
d) Trifft es zu, dass das beim BKA eingesetzte bCase keine
Informationen an Inpol-Fall weitergeben kann, und falls ja, welcher einmalige
und laufende Aufwand entsteht dem BKA durch eine etwaige
Mehrfacherfassung von Daten in beiden Systemen?
Nein, das Fallbearbeitungssystem b-case verfügt über die BLDS zu Inpol-Fall.
22. Seit wann nutzt das BKA das Violent Crime Linkage Analysis System
(ViCLAS), und wie wurde die Beschaffung geregelt?
Die Datenbank „ViCLAS“ ist seit dem Jahr 2000 aufgrund eines Beschlusses
der AG Kripo im Wirkbetrieb. Die Software für die Datenbank wurde zunächst
kostenfrei der deutschen Polizei von der kanadischen Royal Canadian Mounted
Police (RCMP) zur Nutzung überlassen. Seit 2006 fallen jährliche
Lizenzgebühren in Höhe von 30 000 Euro an, die vom BKA übernommen werden.
a) Mit welcher Zweckbestimmung wurde das System errichtet?
Laut Errichtungsanordnung vom 30. September 2008 dient die Datei folgenden
Zwecken:
– Erkennung von Tatzusammenhängen bei Gewaltdelikten
– Täteridentifizierung und Zusammenführung von Serien im Bereich der
sexuellen Gewaltdelikte und der Tötungsdelikte
– Gewinnung von Präventionsansätzen
– Beobachtung der Kriminalitätsentwicklung in den relevanten Delikts- und
Tatfeldern.
b) Auf welche Datenbestände greift ViCLAS im Einzel- und im
Regelfall zu?
Es gibt keine Schnittstelle zu anderen polizeilichen Informationssammlungen/
Datenbeständen.
c) Welche Kriminalitätsphänomene werden mit ViCLAS untersucht?
In der Datei werden Informationen über versuchte oder vollendete Straftaten in
den folgenden Deliktsfeldern gespeichert:
– Straftaten gegen das Leben
– Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Anwendung oder
Androhung von Gewalt
Drucksache 17/8544 (neu) – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– Vermisstenfälle, bei denen die Gesamtumstände auf ein Verbrechen
hindeuten
– Verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn ein
sexuelles Gewaltmotiv vermutet werden kann und nach Sachlage tatsächliche
Anhaltspunkte für eine geplante schwerwiegende Straftat vorliegen
– Persönlich motivierte Straftaten mit familiärer oder partnerschaftlicher
Vorbeziehung (nur bei Vorliegen besonderer Tatumstände).
d) Hat ViCLAS Zusammenhänge zwischen einzelnen Verbrechen
erkannt, und wenn ja, zwischen wie vielen in den letzten fünf Jahren?
Die Datenbank ViCLAS erkennt keine Zusammenhänge zwischen Verbrechen.
Sie ist ein Hilfsmittel für besonders geschulte polizeiliche Fallanalytiker. Diese
können mit Hilfe der Datenbank mögliche Tatzusammenhänge erkennen und
begründen diese Tatzusammenhangsvermutungen in Form eines
Analyseberichts. Die Ergebnisse dieser mit Hilfe der Datenbank erarbeiteten
potenziellen Tatzusammenhänge haben die Qualität eines Ermittlungshinweises für die
beteiligten sachbearbeitenden Dienststellen.
Im Zeitraum vom 19. Februar 2004 bis zum 26. Mai 2010 wurden von den
deutschen Fachdienststellen für Operative Fallanalyse insgesamt 619
potenzielle Tatzusammenhänge mit Hilfe von ViCLAS erarbeitet. Davon konnte in
211 Fällen die Tatzusammenhangsvermutung durch die ermittelnden
Dienststellen bestätigt werden.
e) Wurde auch die Mordserie, die vom „Nationalsozialistischen
Untergrund“ verantwortet wird, mit ViCLAS analysiert?
Die Tötungsdelikte mit der Tatwaffe Ceska, die zwischenzeitlich dem
„Nationalsozialistischen Untergrund“ zugeordnet werden, waren als ungeklärte
Tötungsdelikte mit unklarer Motivlage u. a. in ViCLAS erfasst. Die durch
kriminaltechnische Gutachten bekannten Tatzusammenhänge waren ebenfalls
erfasst. Entsprechende Analysen wurden von der Fachdienststelle für Operative
Fallanalysen beim PP München durchgeführt. Die ViCLAS-Recherchen führten
nicht zur Erkennung neuer möglicher Fallzusammenhänge. Auch der
Polizistenmord in Heilbronn in 2007 wurde in ViCLAS erfasst. Die Recherche durch
die Fachdienststelle für Operative Fallanalysen beim LKA Baden-Württemberg
führte nicht zur Erkennung neuer möglicher Fallzusammenhänge.
f) Sofern ViCLAS Zusammenhänge findet, wie wird dann innerhalb des
BKA weiter verfahren?
Die Erarbeitung von Tatzusammenhängen mit Hilfe der ViCLAS-Datenbank
findet in der Regel nicht im BKA sondern bei den Fachdienststellen für
Operative Fallanalyse der Länder statt. Wenn eine Fachdienststelle für Operative
Fallanalyse mit Hilfe von ViCLAS einen fallanalytisch begründeten
Tatzusammenhangsverdacht erarbeiten kann, werden die Inhalte in einem Analysebericht
schriftlich fixiert und den für die Fälle zuständigen Ermittlungsdienststellen
mitgeteilt. Begleitend zur Mitteilung dieser Ermittlungshinweise werden in
geeigneten Fällen Beratungsleistungen im Hinblick auf die anzustellenden
Ermittlungshandlungen angeboten. Als zusätzliche Maßnahme kann die
zuständige Fachdienststelle für Operative Fallanalyse in geeigneten Fälle eine
vergleichende Fallanalyse durchführen, die eine intensivere Befassung mit den
Einzelfällen und eine umfassende vergleichende Bewertung beinhaltet, als sie bei der
ViCLAS-Sachbearbeitung üblich ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/8544 (neu)23. In welcher Form soll die Zusammenarbeit zwischen Landes- und
Bundesbehörden sowie weiteren Akteuren innerhalb des „Kompetenzzentrums
Informationstechnische Überwachung“ (ITÜ) erfolgen?
Die Zusammenarbeitsformen zwischen Landes- und Bundesbehörden sowie
weiteren Akteuren innerhalb des „Kompetenzzentrums Informationstechnische
Überwachung“ (CC ITÜ) werden derzeit im Rahmen des hierfür im BKA
eingesetzten Aufbaustabes untersucht.
a) In welcher Höhe soll das ITÜ im Jahr 2012 mit Finanzmitteln
ausgestattet werden?
Für Aufgaben des CC ITÜ wurden im Bundeshaushalt 2012 2,2 Mio. Euro
veranschlagt.
b) In welcher Höhe sind finanzielle Mittel für die Programmierung von
Computerspionageprogrammen (staatliche Trojaner) vorgesehen?
Vom CC ITÜ wird ausschließlich Software für die informationstechnische
Überwachung unter den bestehenden rechtlichen Voraussetzungen entwickelt.
Die konkrete Verteilung der finanziellen Mittel für die Aufgaben des CC ITÜ
ist Gegenstand der derzeitigen Aufbaukonzeption. Insofern sind die
Aufwendungen für Programmierleistungen im Einzelnen nicht zu beziffern.
c) Welche Akteure (Ämter, Behörden, Institute, Firmen, Stiftungen etc.)
werden in deren Entwicklung eingebunden?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
d) Wie ist eine Kontrolle des Kompetenzzentrums bislang vorgesehen?
Im Rahmen der üblichen Kontrollfunktionen unterliegt das CC ITÜ der
Fachaufsicht des BMI. Weitergehende Kontrollfunktionen, wie z. B. durch das
einzurichtende Expertengremium, werden derzeit konzipiert.
e) Auf welche Art und Weise sollen von Bundesbehörden Programme
zur Quellen-TKÜ zukünftig auf dem Zielsystem installiert werden,
und auf welche Art und Weise geschah dies bislang?
Die Installation von Programmen zur Quellen-TKÜ erfolgt grundsätzlich
analog zu der Installation sonstiger Programme. Im Unterschied zu der Installation
sonstiger Programme durch den Berechtigten besitzt die Stelle, welche die
Quellen-TKÜ-Software installiert, in der Regel jedoch nicht den benötigten
direkten Zugriff auf das Zielsystem.
Sofern kein direkter Zugriff auf das Zielsystem gegeben ist, gibt es
verschiedene Formen, Programme zur Quellen-TKÜ zu installieren. Diese werden im
jeweiligen Einzelfall basierend auf einer vorangehenden Analyse des
Zielsystems ausgewählt.
Drucksache 17/8544 (neu) – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Über welche technischen Funktionalitäten, insbesondere zur Erkennung
von Gesichtern, verfügt die von Bundesbehörden laut der Antwort auf die
Schriftliche Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 17/8102 genutzte
Software?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.26
a) In wie vielen Fällen wurde bereits Software der Firma Cognitech oder
anderer Hersteller genutzt, um Lichtbilder mit der Inpol-Datenbank
abzugleichen bzw. sofern hierfür keine Statistik existiert, in welcher
Größenordnung bewegt sich die Praxis?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.27
b) Wie hoch ist die Trefferquote derart abgefragter Identifizierung?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.28
c) Mit welchen forensischen Anwendungen welcher Hersteller arbeiten
Bundesbehörden bezüglich der Rekonstruktion unkenntlich
gemachter Gesichter?
Kriminaltechnische Rekonstruktionen unkenntlich gemachter Gesichter werden
im BKA bisher ohne spezielle Software durchgeführt.
Die Bundespolizei und die Behörden der Zollverwaltung nutzen solche
forensischen Anwendungen nicht.
25. Mit welcher Technologie sind die 52 Beweissicherungs- und
Dokumentationskraftwagen (BeDoKw) ausgestattet, die von den Firmen Gero,
Elettronica und Vidit Systems gefertigt wurden und deutschen
Bereitschaftspolizeien der Länder in Anwesenheit der Bundespolizei und des
Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern überreicht wurden?
a) Wie ist die Bundesregierung in die Organisation und Durchführung
der Beschaffung eingebunden?
Eine Bund-Länder-Projektgruppe unter Leitung der Bundespolizei hat die
technisch-betriebliche Bedarfsbeschreibung erstellt und die Leistungsbeschreibung
mit dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern abgestimmt. Die
Beschaffungsmaßnahme im engeren Sinne, welche auf Grundlage der durch die
Projektgruppe erarbeiteten Bedarfsbeschreibung für die BeDoKw erfolgte,
wurde durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern
realisiert.
b) Welche Produkte der Firmen Vidit, Geroh und Elettronica wurden
verbaut?
c) Welche „Elektro- und IuK-Ausstattung“ (ausschreibungen.dgmar-
ket.com/tenders/np-notice.do~5840668) anderer Hersteller wurden
ausgeliefert, um Lageinformationen „visuell und akustisch
aufzuzeichnen, zu selektieren, zu analysieren und bei Bedarf an
übergeordnete Stellen zu übermitteln“ (tinyurl.com/c6uthg2)?
26, 27, 28 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort
nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/8544 (neu)d) Mittels welcher Verfahren werden „alle gesammelten Daten“ im
Fahrzeug verarbeitet und übermittelt?
e) Welche weiteren „Fähigkeiten“ können angesichts des „modularen
Aufbaus“ integriert werden, und welche Überlegungen wurden hierfür
angestellt?
f) Welche andere Firma hatte sich außer Elettronica um die Fertigung
der Fahrzeuge beworben, und wieso wurde Elettronica bevorzugt?
Siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage, die in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.29
29 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
D
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Anlage zu Frage 20e
Dateityp Anordnungsdatum
Auswertedatei 09.05.2009
Amtsdatei 11.02.2009
Amtsdatei 11.08.2008
Amtsdatei 09.04.2009
Amtsdatei 19.12.2008
Amtsdatei 04.05.2009
Amtsdatei 27.04.2009
Amtsdatei 17.01.2007
Amtsdatei 13.02.2009
Verbunddatei 31.10.2005
on Amtsdatei 26.03.2009
rei Amtsdatei 23.07.2009
- Amtsdatei 28.04.2009
Amtsdatei 19.12.2008
Amtsdatei 20.05.2009
Verbunddatei 23.07.2009
Verbunddatei 22.01.2007
Zentraldatei 17.01.2008
Amtsdatei 30.09.2009
Amtsdatei 22.02.2008
Amtsdatei 30.09.2009
Amtsdatei 06.04.2009
Zentraldatei 27.08.2009
Amtsdatei 29.04.2008
Amtsdatei 08.01.2009
Amtsdatei 30.09.2009
Amtsdatei 16.02.2009 Lfd.
Nummer Dateiname Zweck/Delikt
1 3hoch2 Auswerteprojekt bez. Computerkriminalität
2 Verdacht des Fälschens und Ausspähens von Daten
3 Verdacht der Beihilfe zum Mord
4 Verdacht des V erstoßes gegen das Arzneimittelgesetz
5 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
6 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
7 Verdacht der Hehlerei, der Geldwäsche und der Erpressung
8 Verdacht der V erbreitung von Kinderpornografie im Internet
9 Verdacht des Ausspähens von Daten und der Computersabotage
10 Verdacht der Geldwäsche
11 Verdacht der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunkti
12 Verdacht des Bandendiebstahls und der gewerbsmäßigen Hehle
13
Verdacht der Manipulation von Geldautomaten und des Ausspä
hens von Zahlungskartendaten
14 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
15
Verdacht der V erbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von
kinderpornografischen Schriften
16 Verdacht der Geldwäsche
17 Verdacht der Geldwäsche
18 Eigentum Clusterdatei Eigentumskriminalität
19 Ermittlungsverfahren wegen Eigentumsdelikten
20 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
21 Ermittlungsverfahren wegen Fälschungsdelikten
22 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
23 FK (Fälschungskriminalität) Clusterdatei Fälschungskriminalität
24 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
25
Verdacht der V erbreitung von kinderpornografischen Schriften
und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
26 Ermittlungsverfahren wegen V erdachts der Geldwäsche
27 Verdacht der Erpressung und des Ausspähens von Daten
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e 17/8544
(neu)
Verbunddatei 03.1 1.2008
Zentraldatei 22.01.2009
Amtsdatei 30.09.2009
Zentraldatei 27.08.2009
Amtsdatei 18.02.2009
Amtsdatei 15.01.2008
Zentraldatei 27.08.2009
Amtsdatei 30.09.2009
Amtsdatei 27.05.2009
Amtsdatei 16.05.2008
Amtsdatei 23.12.2008
Amtsdatei 05.1 1.2008
Amtsdatei 03.04.2008
Amtsdatei 30.01.2009
Verbunddatei 19.06.2009
Amtsdatei 02.07.2009
Amtsdatei 09.05.2008
Zentraldatei 27.08.2009
Amtsdatei 26.01.2009
Amtsdatei 15.07.2009
Amtsdatei 17.04.2009
Amtsdatei 08.1 1.2006
Amtsdatei 09.09.2008
Amtsdatei 30.09.2009
Dateityp Anordnungsdatum28 Verdacht der Geldwäsche
29
GS (Gewalt- und
Schwerkriminalität)
Clusterdatei Gewalt- und Schwerkriminalität
30
Ermittlungsverfahren wegen Delikten der Gewalt- und
Schwerkriminalität
31 GW (Geldwäsche) Clusterdatei Geldwäsche
32 Verdacht des Computerbetruges
33
Verdacht der Untreue und des V erstoßes gegen das
Wertpapierhandelsgesetz
34
IUK (Informations- u
Kommunikationskriminalität)
Clusterdatei Informations- und Kommunikationskriminalität
35 Ermittlungsverfahren wegen IuK-Delikten
36 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
37 Verdacht des V erstoßes gegen das W ertpapierhandelsgesetz
38 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
39
Verdacht des schweren Menschenhandels und des Missbrauchs
von Jugendlichen
40 Verdacht der Geldwäsche
41 Verdacht des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
42 Verdacht der Geldwäsche
43 Verdacht der Geldwäsche
44 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
45 OK (Or ganisierte Kriminalität) Clusterdatei Or ganisierte Kriminalität
46 Verdacht des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung
47 Verdacht des V erstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
48 Verdacht des V erstoßes gegen das Arzneimittelgesetz
49
Verdacht des Betruges pp. im Zusammenhang mit der Anwendung
von Doping-Mitteln
50 Verdacht der V erbreitung von kinderpornografischen Schriften
51
Ermittlungsverfahren wegen V erstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Lfd.
Nummer Dateiname Zweck/Delikt
D
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cksach
e 17/8544
(neu)
–
4
0
–
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Zentraldatei 27.08.2009
n Amtsdatei 05.03.2008
Amtsdatei 21.1 1.2005
Amtsdatei 24.1 1.2008
Amtsdatei 08.02.2008
Verbunddatei 09.1 1.2010
- Verbunddatei 13.01.201 1
Amtsdatei 06.08.2009
Amtsdatei 31.07.2009
Amtsdatei 11.08.2009
Verbunddatei 17.03.2008
Amtsdatei 02.07.2007
Amtsdatei 07.07.2008
Amtsdatei 16.06.2008
Amtsdatei 09.09.2008
Amtsdatei 11.08.2008
Amtsdatei 16.07.2009
Amtsdatei 30.09.2009
Verbunddatei 30.06.2008
Dateityp Anordnungsdatum
V
ertrieb: B
undesanzeiger V
erlagsgesellschaft m
bH
, P
ostfach
10
05
34, 50445
K
öln, Telefon
(02
21) 97
66
83
40, F
ax
(02
21) 97
66
83
44, w
w
w
.betrifft-gesetze.de
IS
S
N
0722-833352 RG (Rauschgiftkriminalität) Clusterdatei Rauschgiftkriminalität
53
Verdacht des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimittel
zu Dopingzwecken
54
Sichel Auswertung der Rauschgiftkriminalität im Bereich Zentralasen/
Südwestasien und entlang der Balkan- Seidenstraße
55 Verdacht des V erstoßes gegen das W affG
56 Verdacht der Untreue
57 Verdacht der Geldwäsche
58
Verdacht der Geldwäsche und V erstoßes gegen das Betäubungs
mittelgesetz
59 Verdacht der Geldwäsche
60 Ermittlungsverfahren wegen Fälschung- u. Betrugsdelikten u. a.
61 Verdacht des Menschenhandels
62 Verdacht der Geldwäsche
63
Verdacht des Betruges im Zusammenhang mit der Anwendung
von Dopingmitteln
64
Verdacht des Betruges im Zusammenhang mit der Anwendung
von Dopingmitteln
65
Verdacht des V erstoßes gegen das W affengesetz, Betruges
und der Urkundenfälschung
66 Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs
67 Verdacht der Bildung einer kriminellen V ereinigung
68 Verdacht der Geldwäsche
69
Ermittlungsverfahren wegen W irtschaftskriminalität,
Korruptionsstraftaten und Umwelt- und V erbraucherschutzdelikten
70 Verdacht der Geldwäsche
Lfd.
Nummer Dateiname Zweck/Delikt G
esam
therstellung: H
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eenem
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m
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uch- und O
ffsetdruckerei, B
essem
erstraß
e 83–91, 12103 B
erlin, w
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ann-druck.de]