[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8716
17. Wahlperiode 23. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann,
Dr. Lukrezia Jochimsen, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der DIE LINKE.
– Drucksache 17/8356 –
Auswirkungen der Regelungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld
für Arbeitslose mit kurzen Anwartschaftszeiten (§ 123 Absatz 2 SGB III)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele prekär Beschäftigte sind nicht in der Lage, Anwartschaften für den
(ausreichenden) Bezug von Arbeitslosengeld I aufzubauen. Die Gründe:
„Entweder war die Beschäftigungszeit zu kurz, um Ansprüche zu erwerben, oder das
früher erzielte Lohneinkommen war zu niedrig, um mit dem daraus
abgeleiteten Arbeitslosengeld-Anspruch den Bedarf zu decken und muss mit
Arbeitslosengeld II aufgestockt werden“, so die Bundesagentur für Arbeit. Der
Effekt: Jede/jeder vierte Beschäftigte, der arbeitslos wird, ist sofort auf
Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Hartz IV angewiesen. So verloren nach Angaben
der Bundesagentur für Arbeit in den letzten zwölf Monaten bis Ende
November 2011 etwa 2,8 Millionen Beschäftigte ihren Job. 737 000 wanderten
danach sofort ins Hartz-IV-System, pro Monat waren dies 61 000. Vor drei
Jahren, im November 2008 waren es monatlich noch 51 000. Ein Bereich der
besonders von häufig kurzen Beschäftigungszeiten charakterisiert ist, ist der der
Medien- und Kulturschaffenden. Aus diesen Reihen sind in der Vergangenheit
mehrfach konkrete Forderungen nach einer Überprüfung und Korrektur der
Anwartschaftszeiten nach § 123 Absatz 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) auf Arbeitslosengeld I gegenüber der Regierungspartei geltend
gemacht worden. Zwischenzeitlich ist keine Bewegung zu diesem Thema
festzustellen. Obwohl diese Regelung zeitlich befristet ist und nur noch bis zum
1. August 2012 gelten soll, geht die Bundesregierung von einer Auswertung
der begleitenden Wirkungsforschung im Jahr 2014 aus (Schriftliche Fragen 47
und 48 auf Bundestagsdrucksache 17/7902). Dies widerspricht allen
Erwartungen, denn die Untersuchung der beabsichtigten Wirkung der besonderen
Anwartschaftsregelungen sollte eigentlich vor der Entscheidung über eine
Verlängerung überprüft werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Arbeitsmarkt hat sich seit der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 ausgesprochen
positiv entwickelt. Die Arbeitslosigkeit fiel im Jahresdurchschnitt 2011 auf un- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
22. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8716 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeter 3 Millionen, die Erwerbstätigkeit erreichte mit über 41 Millionen den
höchsten Stand seit der Wiedervereinigung, und die sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung ist allein in den vergangenen zwölf Monaten um rund 700 000
Personen gewachsen. Die positive Arbeitsmarktentwicklung zeigt sich auch in
einem deutlichen Anstieg der Abgänge von Arbeitslosen im Rechtskreis des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Beschäftigung am Ersten
Arbeitsmarkt von 728 000 im Jahr 2009 auf 917 000 im Jahr 2011. Mit dem
Anstieg der Abgänge aus Arbeitslosigkeit steigen auch die Zugänge aus
Beschäftigung am Ersten Arbeitsmarkt in Arbeitslosigkeit im SGB II an, da ein Teil der
Personen nur kurzfristig beschäftigt ist und anschließend wieder den
Leistungsbezug im SGB II aufnimmt bzw. auch während der Beschäftigung weiterhin
Leistungen bezog. Die Dynamik des Arbeitsmarktes im Bereich des SGB II
nimmt zu und bietet zunehmend Beschäftigungschancen für
leistungsberechtigte Arbeitslose. Da die Abgänge aus Arbeitslosigkeit im SGB II in
Beschäftigung am Ersten Arbeitsmarkt mit 917 000 im Jahr 2011 die Zugänge in
Arbeitslosigkeit in Höhe von 737 000 deutlich übersteigen, wird diese
Entwicklung positiv bewertet und stellt aus Sicht der Bundesregierung keine
Begründung für eine Veränderung der Zugangsvoraussetzung für den
Arbeitslosengeldbezug dar.
1. Ist es zutreffend, dass bereits 2007 eine Studie des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) zu den
Auswirkungen der Verkürzung der Rahmenfrist auf Künstlerinnen und
Künstler sowie Kulturschaffende erarbeitet wurde, und zu welchen
Ergebnissen kommt diese Studie gegebenenfalls?
Das IAB hat sich im Jahr 2007 mit der Frage befasst, wie sich die mit dem
Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgte Verkürzung
der Rahmenfrist für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf den
Personenkreis der Künstlerinnen und Künstler sowie der Kulturschaffenden auswirkt.
Dabei hat sich gezeigt, dass die Entwicklung von Arbeitslosigkeit und
Leistungsempfängerzahlen bei dem Personenkreis der Kunst- und
Kulturschaffenden zwischen 2005 und März 2007 weitgehend parallel zur allgemeinen
Arbeitsmarktentwicklung verlaufen ist. Auf Basis der vom IAB analysierten
Daten kann keine besonders hohe Betroffenheit der Gruppe der Kunst- und
Kulturschaffenden von einer Verkürzung der Rahmenfristen festgestellt
werden.
2. Ist diese Studie veröffentlicht (gegebenenfalls wo?), und falls nein, aus
welchem Grund ist sie nicht veröffentlicht worden?
Das IAB entscheidet grundsätzlich in eigener Zuständigkeit über die
Veröffentlichung von Studien. Die Auswertungen des IAB wurden nicht veröffentlicht;
die Ergebnisse wurden zum damaligen Zeitpunkt dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) und den Künstlerverbänden zur Verfügung
gestellt.
3. Welche Studien zu der Verkürzung der Rahmenfrist und ihren
Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld durch Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen mit kurzen Beschäftigungszeiten sind der
Bundesregierung ansonsten bekannt, und zu welchen Ergebnissen kommen diese?
Der Bundesregierung sind ansonsten keine Studien zu der Verkürzung der
Rahmenfrist und deren Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Arbeitslosen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8716geld durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kurzen
Beschäftigungszeiten bekannt.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Effekte der Verkürzung der
Rahmenfrist?
Die Regelungen zur Rahmenfrist des Arbeitslosengeldes wurden zuletzt durch
die rot-grüne Regierungskoalition mit dem Dritten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geändert. Ziel der Regelungen war es, die
Arbeitslosenversicherung wieder stärker an den Grundprinzipien einer (Risiko-)
Versicherung auszurichten. Die Verkürzung der Rahmenfrist von drei auf zwei
Jahre hat dabei auch berücksichtigt, dass zuvor der Versicherungsschutz bei
Arbeitslosigkeit durch die (für die Betroffenen beitragsfreie) Einbeziehung von
Zeiten der Kindererziehung und von Zeiten des Bezugs einer
Erwerbsminderungsrente auf Zeit erheblich verbessert worden ist. Darüber hinaus wurde mit
dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt für den
Personenkreis der Selbstständigen (Existenzgründer), Pflegenden und
Auslandsbeschäftigten die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag (sog.
freiwillige Weiterversicherung) eingeführt, um Lücken im Versicherungsschutz zu
vermeiden.
5. Welche diesbezüglichen Reformvorschläge kennt die Bundesregierung,
und wie bewertet sie diese jeweils?
Der Bundesregierung sind die Anträge der Fraktion der SPD, der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE bekannt, die auf
Änderungen bei der Rahmenfrist und Anwartschaftszeit des Arbeitslosengeldes
zielen (Bundestagsdrucksachen 17/8574, 17/8579, 17/8586). Die
Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf für grundsätzliche Änderungen bei
den Regelungen zur Rahmenfrist und Anwartschaftszeit des
Arbeitslosengeldes. Sowohl die Zahl der Arbeitslosen als auch der Bezieher von
Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II ist auf dem niedrigsten Stand seit der Einführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Bundesregierung beobachtet aber
aufmerksam die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und ihre Auswirkungen
auf den Leistungsbezug.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
6. Wann wurden zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) und dem IAB welche Verabredungen zur Evaluierung von § 123
SGB III getroffen?
Die auf drei Jahre befristete Sonderregelung nach § 123 Absatz 2 SGB III wird
im Rahmen der Wirkungsforschung nach § 282 SGB III durch das IAB
evaluiert. BMAS und IAB haben Zielsetzung und Ausgestaltung der Evaluation in
mehreren Gesprächen, zuletzt im Juli 2011, erörtert. Die Evaluation soll
Erkenntnisse dazu liefern, ob und inwieweit die geltende Regelung geeignet ist,
die soziale Sicherung von kurzfristig Beschäftigten im Falle von
Arbeitslosigkeit zu gewährleisten, ob hierzu ggf. Modifikationen erforderlich oder andere
Ansätze geeigneter sind. Aufgrund der zeitlichen Abläufe bei den Meldedaten
stehen die für die Evaluation erforderlichen Daten der Beschäftigungsstatistik
der Bundesagentur für Arbeit (BA) jeweils erst gegen Ende des jeweiligen
Folgejahres zur Verfügung. Für die Datenbasis der Evaluation der Sonderregelung
bedeutet dies, dass sich momentan Erkenntnisse lediglich auf den Zeitraum
vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beziehen. Eine belastbare
Drucksache 17/8716 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWirkungsanalyse des gesamten Dreijahreszeitraumes kann erst im Jahr 2014
erfolgen.
a) Gibt es zwischenzeitlich erste Zwischenergebnisse, und wenn ja, wie
sehen diese aus?
Wenn nein, warum nicht?
Eine erste Untersuchung wird im Frühjahr 2012 abgeschlossen sein und dem
BMAS im zweiten Quartal 2012 übergeben. Bisher wurden vorläufige
Analysen auf Basis der Daten für den sehr kurzen Beobachtungszeitraum von
August bis Dezember 2009 durchgeführt. Im nächsten Schritt wird die
Datenbasis um das Jahr 2010 erweitert. Gleiches gilt für die unter Frage 6b
beschriebenen und derzeit ebenfalls noch nicht abgeschlossenen Analysen.
b) Welche Berufsgruppen und Branchen sind in die Untersuchung
einbezogen worden?
Für die Evaluation der Sonderregelung werden die Daten der Personen
ausgewertet, die seit Einführung der Sonderregelung einen entsprechenden Antrag
gestellt haben. Für diese Gruppe wurden – unabhängig davon, ob der jeweilige
Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde – auch die Berufe ermittelt, in denen die
Antragsteller zuletzt tätig waren. Nach Personengruppen zusammengefasst
ergibt sich für die Antragsteller des Jahres 2009 folgendes Bild: Personen aus
der Gruppe „Künstler und zugeordnete Berufe“ sind unter den Antragstellern
am stärksten vertreten. Mit Abstand folgt die Berufsgruppe „Warenprüfer,
Versandfertigmacher“. Vergleichsweise hohe Anteile weisen auch die
Berufsgruppen „Lagerverwalter, Lager-, Transportarbeiter“, „Warenkaufleute“ und
„Bürofach-, Bürohilfskräfte“ auf. Auch die Betrachtung nach Branchen unterstreicht,
dass Personen, die zuletzt im Kunst- und Kulturbereich gearbeitet haben, sehr
stark unter den Antragstellern vertreten sind. Vergleichsweise hohe Anteile
verzeichnen ebenfalls die Wirtschaftszweige „Einzelhandel (ohne Handel mit
Kraftfahrzeugen)“, „Gastronomie“ und „Landwirtschaft, Jagd und damit
verbundene Tätigkeiten“.
7. Wie viele Anspruchsberechtigte haben im Bund sowie in den einzelnen
Bundesländern seit Inkraftsetzung der gesetzlichen Regelung nach § 123
Absatz 2 SGB III Arbeitslosengeld für welche Dauer und in welcher Höhe
erhalten (wenn möglich für den Bund auch die Entwicklung im Zeitverlauf
darstellen und getrennt nach Frauen und Männer ausweisen)?
Für den jährlichen Bericht der Bundesregierung an den Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages über die Inanspruchnahme der Sonderregelung für
überwiegend kurz befristet Beschäftigte nach § 123 Absatz 2 SGB III
übermittelt die BA entsprechende Daten.
Auf Grundlage dieser Datenauswertung haben im ersten Erhebungszeitraum
vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2010 insgesamt 883 Personen (453
Männer, 430 Frauen) einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, der nach der
Neuregelung des § 123 Absatz 2 SGB III zu behandeln war. In 221 Fällen (rund
25 Prozent) waren die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zum
Arbeitslosengeld erfüllt (Männer: 117 [52,9 Prozent], Frauen 104 [47,1
Prozent]). Die bewilligte Anspruchsdauer betrug im ersten Erhebungszeitraum in
104 Fällen drei Monate, so dass die zu berücksichtigenden
Vorversicherungszeiten weniger als acht Monate umfassten. Eine Anspruchsdauer von vier
Monaten wurde in 64 Fällen bewilligt; 52 Personen hatten eine
Vorversicherungszeit von mindestens zehn Monaten, so dass ihnen ein Anspruch von fünf
Monaten bewilligt wurde (bei einer Person wurde die bewilligte Anspruchsdauer
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8716nicht mitgeteilt). Ob und inwieweit Arbeitslosengeld tatsächlich über die
gesamte bewilligte Anspruchsdauer in Anspruch genommen wurde, ist nicht
erfasst. Die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes beträgt durchschnittlich ca.
1 115 Euro monatlich.
Im zweiten Erhebungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 haben
insgesamt 436 Personen (239 Männer, 197 Frauen) einen Antrag auf
Arbeitslosengeld gestellt, der nach der Neuregelung des § 123 Absatz 2 SGB III zu
behandeln war. In 242 Fällen (rund 55 Prozent) waren die Voraussetzungen für den
erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld erfüllt (Männer: 114 [47,1 Prozent],
Frauen 128 [52,9 Prozent]). Die bewilligte Anspruchsdauer betrug in 152 Fällen
drei Monate, so dass die zu berücksichtigenden Vorversicherungszeiten weniger
als acht Monate umfassten. Eine Anspruchsdauer von vier Monaten wurde in
57 Fällen bewilligt; 33 Personen hatten eine Vorversicherungszeit von
mindestens zehn Monaten, so dass ihnen ein Anspruch von fünf Monaten bewilligt
wurde. Ob und inwieweit Arbeitslosengeld tatsächlich über die gesamte
bewilligte Anspruchsdauer in Anspruch genommen wurde, ist nicht erfasst. Die
Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes beträgt durchschnittlich ca. 1 156 Euro
monatlich.
Über den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 hinausgehende
Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Für den vorgenannten Zeitraum
liegt auch keine detailliertere Trennung von Anspruchsdauer und -höhe nach
Geschlecht oder eine nach Bundesländern getrennte Auswertung vor.
8. Wie viele Anträge auf Arbeitslosengeld I nach § 123 Absatz 2 SGB III
wurden aufgrund der Nichterfüllung der Nummer 1 abgelehnt (bitte
getrennt nach Frauen und Männern ausweisen)?
Auf Grundlage der Datenauswertung für den jährlichen Bericht an den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages haben die Agenturen für Arbeit im
Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 insgesamt 740 Anträge
auf Arbeitslosengeld abgelehnt, weil die in der zweijährigen Rahmenfrist
liegenden Beschäftigungstage nicht überwiegend aus bis zu sechswöchigen
Beschäftigungen stammten (sog. Beschäftigungsbedingung nach § 123 Absatz 2
Nummer 1 SGB III). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich hierunter
auch solche Fälle befinden, in denen die notwendige Vorversicherungszeit von
mindestens sechs Monaten nicht erreicht wurde. Ob und in welcher Zahl von
Fällen sowohl die Beschäftigungsbedingung als auch die sog.
Entgeltbedingung (§ 123 Absatz 2 Nummer 2 SGB III) nicht erfüllt waren, lässt sich den
vorliegenden Daten nicht entnehmen, weil für die Agenturen für Arbeit keine
zwingende Notwendigkeit besteht, weitere Ermittlungen anzustellen, wenn
bereits ein Grund für die Ablehnung eines Leistungsantrages vorliegt.
Über den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 hinausgehende
Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Für den vorgenannten Zeitraum
liegt keine nach Geschlecht getrennte Auswertung der Ablehnungsgründe vor.
9. Wie viele Anträge auf Arbeitslosengeld I nach § 123 Absatz 2 SGB III
wurden aufgrund der Nichterfüllung der Nummer 2 abgelehnt (bitte
getrennt nach Frauen und Männern ausweisen)?
Auf Grundlage der Datenauswertung für den jährlichen Bericht an den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages haben die Agenturen für Arbeit im
Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 insgesamt 122 Anträge
abgelehnt, weil die maßgebliche Entgeltgrenze nach § 123 Absatz 2 Nummer 2
SGB III überschritten wurde. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen in der
Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Drucksache 17/8716 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie hoch sind die durchschnittlichen Leistungen in der Summe für
diejenigen Antragstellenden aus dem Kultur- und Medienbereich, deren
Anträge zur Gewährung von Arbeitslosengeld I nach § 123 Absatz 2
SGB III nicht abgelehnt worden sind?
Im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2010 ergibt sich auf
Grundlage der Datenauswertung für den jährlichen Bericht an den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, dass das bewilligte Arbeitslosengeld bei
Versicherten, die der Kunst- und Kulturbranche zuzuordnen sind, im
Durchschnitt bei ca. 1 486 Euro monatlich lag. Im zweiten Erhebungszeitraum vom
1. April 2010 bis zum 31. März 2011 lag das bewilligte Arbeitslosengeld bei
Versicherten, die der Kunst- und Kulturbranche zuzuordnen sind, im
Durchschnitt bei ca. 1 572 Euro monatlich.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die beiden Regelungen in § 123
Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB III?
Sind die beiden Regelungen angesichts der Anzahl anerkannter Anträge
zu eng gefasst und sollten daher gelockert werden?
Die Bundesregierung unterstützt aktuelle Überlegungen aus den Fraktionen der
CDU/CSU und der FDP, soweit die derzeit geltende Sonderregelung zur
sechsmonatigen Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte über
den 1. August 2012 verlängert und dabei dahin gehend modifiziert werden soll,
die Beschäftigungsbedingung von sechs auf zehn Wochen zu erweitern.
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß und die
Zunahme von Beschäftigungsverhältnissen mit kurzer Dauer (soweit
vorhanden bitte auch verfügbare Untersuchungen anführen)?
Das IAB prüft derzeit, inwieweit anhand der bei der BA vorhandenen Daten
eine valide Auswertung machbar erscheint, die Aussagen zu
Beschäftigungsverhältnissen mit kurzer Dauer zulässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
derzeit vorliegenden Daten der Beschäftigungsstatistik der BA keine
Rückschlüsse darauf zulassen, welcher Vertragstyp hinter evtl. kurz andauernden
Beschäftigungsverhältnissen steht bzw. aus welchen Gründen ein
Beschäftigungsverhältnis nur wenige Wochen andauerte und aus welchem Grund es
beendet wurde. Somit sind in den derzeit zur Verfügung stehenden Daten z. B.
keine Angaben dazu enthalten, ob es sich um ein befristet angelegtes
Beschäftigungsverhältnis handelt.
13. Wie hoch ist die Zahl der Beschäftigten, die in einem gleitenden
Jahreszeitraum mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von
jeweils maximal zwölf Wochen hatten (wenn möglich getrennt nach Frauen
und Männern ausweisen)?
14. In welchen zehn Branchen kommt die kurzfristige Beschäftigung am
Häufigsten vor, untergliedert nach der Dauer der Beschäftigung von bis
zu sechs Wochen, bis zwölf Wochen, bis sechs Monate, bis zwölf Monate
(bitte Frauen und Männer getrennt ausweisen)?
15. Wie lang sind die durchschnittlichen Beschäftigungszeiten von
Beschäftigten mit Arbeitsverhältnissen von kurzer Dauer in den zehn Branchen
(bitte Frauen und Männer getrennt ausweisen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/871616. Wie hoch ist die Anzahl und der Anteil der Betroffenen, die in die
Arbeitslosenversicherung einzahlen, aber keine Ansprüche auf
Arbeitslosengeld I erlangen, weil die Voraussetzungen des § 123 Absatz 2
Nummer 1 und/oder Nummer 2 SGB III nicht erfüllt sind?
Hierzu können nach Angaben der BA keine statistischen Auswertungen
vorgenommen werden.
17. Wie stellt sich die Entwicklung der Zu- und Abgänge in der
Arbeitslosenversicherung aus den Bereichen Kunst/Kultur/Medien in den zwei Jahren
vor der Inkraftsetzung der Neuregelung des § 123 Absatz 2 SGB III und
in den zwei Jahren nach Inkraftsetzung dar (bitte Frauen und Männer
getrennt ausweisen)?
Hierzu liegen nach Angaben der BA keine statistischen Daten vor, weil die Zu-
und Abgänge von Arbeitslosengeldempfängern nicht nach dem
Wirtschaftszweig differenziert werden können.
18. Plant die Bundesregierung, die nach § 123 SGB III bis zum 1. August
2012 befristete Regelung zu verlängern, unbefristet fortzuführen, oder
durch eine Neuregelung zu ersetzen, und wie begründet sie ihre Antwort?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
19. Hält es die Bundesregierung für notwendig, die Anzahl von
Beschäftigungen mit regelmäßig kurzer Dauer einzugrenzen, und wie begründet
sie ihre Antwort?
Grundsätzlich wird die Dauer einer Beschäftigung arbeitsvertraglich
vereinbart.
Im Übrigen ist aufgrund der Allgemeinheit der Fragestellung, die einen
Rückschluss auf die Form der Beschäftigung mit kurzer Dauer nicht zulässt, eine
Beantwortung der Frage nicht möglich.
20. Ist der Bundesregierung die Studie der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster aus dem Jahr 2010 zur Erhebung der Arbeits- und
Lebenssituation von Schauspielerinnen und Schauspielern in Deutschland
bekannt, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung daraus
gewonnen?
Sind darüber hinaus weitere Studien bekannt?
Die Studie ist der Bundesregierung bekannt. Gleiches gilt für Ergebnisse der
Studie zu einer Befragung von Film- und Fernsehschaffenden in Bezug auf
deren Arbeitslosengeldbezug, die im Januar 2012 gemeinsam von der Georg-
August-Universität Göttingen und der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster veröffentlicht wurde. Diese Studien geben Anhaltspunkte, die die
Bundesregierung zur Kenntnis genommen hat und in ihre Überlegungen
einbezieht. Belastbare Schlussfolgerungen sind nach Auffassung der
Bundesregierung erst im Rahmen der als Wirkungsforschung durchgeführten Evaluation der
Sonderregelung des § 123 Absatz 2 SGB III möglich, die auch Daten aus der
Beschäftigtenstatistik der BA einbezieht.
Drucksache 17/8716 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Ist der Bundesregierung bekannt, dass von den repräsentativ befragten
Betroffenen lediglich ca. 5 Prozent in die Lage versetzt sind,
Arbeitslosengeld I zu beziehen, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in der Bundesrepublik
Deutschland faire Arbeitsbedingungen und soziale Standards vorhanden
sind, die für ein erfolgreiches nationales und internationales Wirken der
Film- und Fernsehindustrie notwendig sind, und wenn ja, wie begründet
sie dies, und wenn nein, warum sind diese Arbeitsbedingungen nicht die
Regel?
In Deutschland sichern Gesetze wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, das
Bundesurlaubsgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz
einen Mindeststandard von Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer.
Der Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) ist an den
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) herangetreten
und hat erhebliche Einkommensrückgänge der Schauspieler sowie eine
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bei TV-Produktionen infolge sinkender
Budgets und immer kürzerer Drehzeiten beklagt. Versuche des BFFS, mit den
Fernsehveranstaltern hierüber ins Gespräch zu kommen, waren erfolglos
geblieben. Der Bundesregierung ist an dem Erhalt einer vielfältigen
Kulturlandschaft gelegen, deren Bestehen und Wettbewerbsfähigkeit aber nicht zuletzt
von der Attraktivität der dort vorgefundenen Arbeitsbedingungen und der
Möglichkeit, durch die Arbeit in kreativen Berufen den Lebensunterhalt zu sichern,
abhängig ist. Sowohl im Bereich des inländischen Rundfunks (Hörfunk und
Fernsehen) als auch hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung
arbeitsschutzgesetzlicher Vorgaben (siehe auch Antwort zu Frage 26) ist die
Bundesregierung an die föderalen Zuständigkeiten gebunden. Der BKM hat sich daher
an den Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten der
Länder sowie an die Fernsehveranstalter gewandt mit der Bitte, sich der
Problematik anzunehmen.
23. Wie hoch ist das Beitragsaufkommen in den Kunst- /Kultur- /
Medienbranchen in den einzelnen Jahren seit der Inkraftsetzung der neuen Regelung,
und welche Leistungen an Arbeitslosengeld I stehen dem gegenüber?
Die Beiträge zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) werden von den
Krankenkassen eingezogen und der BA zugeführt. Dies erfolgt als eine Summe
je Kasse. Eine Zuordnung der Beiträge auf Personen oder Berufsgruppen/
Branchen lässt die Systematik nicht zu. Eine Differenzierung der Bezieher von
Arbeitslosengeld nach Wirtschaftszweig der letzten Beschäftigung ist ebenfalls
nicht möglich.
24. Wie lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung die
Anforderungen aus dem SGB II und angrenzenden Verordnungen durch
Künstlerinnen und Künstler, die im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende stehen, einhalten, wenn diese äußerst kurzfristig Castings
oder andere berufsbedingte Events besuchen müssen, um gegebenenfalls
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8716einen Job zu erhalten, aber objektiv nicht in der Lage sind, sich
beispielsweise rechtzeitig abzumelden?
Für Künstlerinnen und Künstler, die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende erhalten, gelten die gleichen Bestimmungen nach § 7 Absatz 4a
SGB II zur Ortsabwesenheit wie für alle anderen Leistungsberechtigten.
Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie
sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach dem SGB II außerhalb
des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die
Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für
den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund
vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. In
entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1 Absatz 3 der
Erreichbarkeits-Anordnung vom 13. Oktober 1997 i. d. F. der Änderungsanordnung vom
16. September 2008 steht es der Verfügbarkeit in diesem Sinne nicht entgegen,
wenn sich der Leistungsberechtigte wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung
eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlass der
Arbeitssuche nicht im ortsnahen Bereich aufhält. Ein Casting dient in der Regel
vergleichbar einem Vorstellungsgespräch der Arbeitssuche. Sonstige berufliche
Events stehen der Verfügbarkeit ebenfalls nicht entgegen, wenn sie aus Anlass
der Arbeitssuche wahrgenommen werden. Jedenfalls ist die Wahrnehmung der
in der Frage benannten Ereignisse immer dann ein wichtiger Grund für die
Ortsabwesenheit, wenn nachgewiesenermaßen hiermit ein
Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird. Waren die Voraussetzungen erfüllt und konnte aufgrund
der Kurzfristigkeit nicht rechtzeitig die notwendige Zustimmung eingeholt
werden, ist – soweit die Ortsabwesenheit der Zustimmung bedurfte – diese im
Nachhinein zu genehmigen (vgl. auch die Fachlichen Hinweise der
Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II Nummer 7.62).
25. Welche Ergebnisse liegen der Bundesregierung aus dem jährlichen
Monitoring vor, mit welchem die Neuregelung auf Bitten des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages begleitet werden sollte?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 bis 10 verwiesen.
26. Welche Kontrollen hat die Bundesregierung in der Branche der Film- und
Fernsehindustrie seit 2009 zur Einhaltung arbeitsrechtlicher und
tarifvertraglicher Normen, beispielsweise zur Einhaltung der täglichen
Maximalarbeitszeit, unternommen, und wenn erfolgt, welche Ergebnisse brachten
diese Kontrollen?
Beschäftigte können in Deutschland ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche durch
die zuständigen Gerichte für Arbeitssachen überprüfen lassen. Nach der
verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland können nur die
Gerichte für Arbeitssachen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis verbindlich
entscheiden. Nach dem arbeitsrechtlichen Maßregelungsverbot dürfen
Beschäftigte im Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt werden, wenn sie ihre Rechte
geltend machen (§ 612a BGB).
Für Besch��ftigte existieren folgende staatliche Schutzmechanismen zur
Sicherung von fairen Arbeitsbedingungen und Einhaltung von Schutzvorschriften:
Regelungen zur Arbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
insbesondere auch zur täglichen Höchstarbeitszeit enthalten das Arbeitszeitgesetz
(ArbZG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Obwohl es sich dabei
um Bundesgesetze handelt, ist die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben – wie auch bei anderen Arbeitsschutzgesetzen – nach Artikel 83 des
Drucksache 17/8716 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGrundgesetzes Aufgabe der Länder. Dementsprechend führt die
Bundesregierung keine Kontrollen nach dem Arbeitszeitgesetz und dem
Jugendarbeitsschutzgesetz durch.
Die Träger der Rentenversicherung prüfen nach § 28p ff. Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei Arbeitgebern und Einzugsstellen die Durchführung
der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung prüft allgemein, ob der
Arbeitgeber seinen gesetzlichen Beitragspflichten nachkommt oder
stichprobenartig, ob die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zutreffend
erfolgt. Im Rahmen der Betriebsprüfung kann der Prüfdienst der Deutschen
Rentenversicherung Bund auch prüfen, ob das gezahlte Entgelt der
arbeitsvertraglichen Höhe entspricht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund verfügt
über kein Zahlenmaterial aus dem Bereich der Film- und Fernsehindustrie. Die
Gründe für eine Beitragsnachforderung werden nicht gesondert ausgewiesen.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung prüft nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes u. a., ob sozialversicherungsrechtliche und
steuerrechtliche Pflichten erfüllt wurden. Die arbeitsstatistischen Ergebnisse der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung halten keine Informationen
über die Zahl von Prüfungen, deren Ergebnisse und/oder Ermittlungen in der
Film- und Fernsehindustrie vor.
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