[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8548
17. Wahlperiode 06. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe,
Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8403 –
Fehlende Patientensicherheit bei Medizinprodukten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende Dezember 2011 und Anfang Januar 2012 wurde in den Medien intensiv
über schadhafte Brustimplantate einer französischen Firma berichtet, deren
Produkte auch in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sind. Die
französische Regierung rät allen Trägerinnen von Brustimplantaten der Firma
Poly Implant Prothèse (PIP) diese entfernen zu lassen. Die Explantation wird
als vorbeugende, aber nicht dringliche Maßnahme beschrieben. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im Dezember
2011 zunächst die Entfernung der Implantate nicht generell empfohlen, am
6. Januar 2012 jedoch eine anderslautende Empfehlung ausgesprochen.
Der Herstellerfirma PIP wird unter anderem vorgeworfen, billigeres
Industriesilikon statt medizinisches Silikon verwendet zu haben. Nach
Medienberichten kommt es häufiger vor, dass sich in den Billigimplantaten Risse bilden und
die Implantate auch ohne Rupturen „ausschwitzen“; ein erhöhtes Krebsrisiko
kann nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die
Frage nach der Wirksamkeit der Zulassung und der Kontrolle von
Medizinprodukten auf nationaler und europäischer Ebene. Außerdem ist bisher unklar
geblieben, wer dafür haftet, wenn infolge von fehlerhaften Implantaten die
Silikonkissen entfernt oder ersetzt werden müssen. Der Skandal verdeutlicht
gravierende Mängel in den Bereichen Patienteninformation,
Qualitätskontrolle und Patientensicherheit bei der Anwendung von Medizinprodukten.
Über die Auslegung des von der schwarz-roten Bundesregierung 2007
eingeführten § 52 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur
Beteiligung der Versicherten an den Kosten in angemessener Höhe bei nicht
medizinisch indizierten ästhetischen Operationen wird in der Presse
widersprüchlich berichtet.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Firma Poly Implant Prothèse (PIP) hat weltweit in hoher Stückzahl Produkte
verkauft, die von der genehmigten Herstellungsweise abweichen und daher das
CE-Kennzeichen unrechtmäßig tragen. Angesichts der veröffentlichten Äuße- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. Februar 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8548 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderungen des Firmenchefs der PIP, Jean-Claude Mas, steht fest, dass sowohl die
beauftragte Benannte Stelle (TÜV Rheinland LGA Products GmbH) als auch
die französische staatliche Überwachungsbehörde (Afssaps) vom Hersteller
lange Jahre getäuscht wurden. Abweichend von dem durch den TÜV
zertifizierten Herstellungsprozess und abweichend von dem überprüften Design befüllte
der Hersteller nach eigenen Angaben ca. 75 Prozent der hergestellten Implantate
mit einem selbsterzeugten Silikongel, für das bis dahin keine unabhängigen
Untersuchungen zur Eignung und Biokompatibilität als Implantatmaterial
vorlagen. Bei entsprechenden Inspektionen durch die französische Behörde oder den
TÜV Rheinland wurde nach Herstellerangaben der Herstellungsprozess wieder
auf den geprüften Ablauf umgestellt und sämtliche Hinweise auf ein geändertes
Design versteckt. Die französische Behörde berichtete später über ein nahezu
perfektes System der Vertuschung (z. B. zwei vollständige Sets der
Dokumentation). Es handelt sich nach Auffassung der Bundesregierung um einen
kriminellen Vorgang, den es vollständig aufzuklären gilt, auch um Schwachstellen im
System festzustellen, die eine derartige jahrlange Täuschung der Behörden und
der Benannten Stelle ermöglicht haben. Die Bundesregierung teilt nicht die
Auffassung der Fragesteller, die diesen außergewöhnlichen Einzelfall zum Anlass
nehmen, um von „gravierenden Mängeln in den Bereichen
Patienteninformation, Qualitätskontrolle und Patientensicherheit bei der Anwendung von
Medizinprodukten“ zu sprechen. Angesichts des problemlosen millionenfachen
täglichen Einsatzes von Medizinprodukten in ambulanten und stationären
Gesundheitseinrichtungen allein in Deutschland, führen solche Pauschalbehauptungen
nur zu einer unnötigen Verunsicherung von Patientinnen und Patienten.
1. Über welche Informationen verfügen das Bundesministerium für
Gesundheit und BfArM zur
a) Häufigkeit,
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügt
über keine gesicherten Informationen, wie viele Brustimplantate in
Deutschland eingesetzt werden.
b) technischen Qualität,
c) Gesundheitsverträglichkeit und
Das BfArM fordert im Rahmen seiner Bearbeitung von Vorkommnissen mit
Brustimplantaten ausschließlich die Informationen an, die für die jeweilige
Risikobewertung relevant sind, zum Beispiel unter anderem die Anzahl
ähnlicher Vorkommnisse, die Bewertung der Vorkommnisrate, die
Untersuchungsergebnisse und die Gebrauchsanweisung.
Der Nachweis, dass das Produkt die für diese Produktgruppe vorgegebenen
Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllt, ist vom Hersteller bei
Medizinprodukten der Klasse III, wie Brustimplantaten, gegenüber der Benannten
Stelle zu erbringen. Die Benannte Stelle bewertet im Rahmen der
Konformitätsbewertung die Produktauslegung hinsichtlich der Einhaltung dieser
sogenannten Grundlegenden Anforderungen und muss daher über die erforderlichen
Informationen verfügen.
d) Herkunft der in Deutschland eingesetzten Brustimplantate?
Das BfArM verfügt im Rahmen der Bearbeitung von Vorkommnissen mit
Brustimplantaten über Informationen, wo der von dem jeweiligen Vorkommnis
betroffene Hersteller seinen Sitz hat. Das BfArM verfügt jedoch über keine
Informationen zur Herkunft aller in Deutschland eingesetzten Brustimplantate
(siehe auch Antwort zu Frage 19).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/85482. a) Wie hoch war der Marktanteil der Brustimplantate der Firma PIP in
Deutschland?
Das BfArM hat keine Erkenntnisse darüber, wie hoch der Marktanteil der
Brustimplantate der Firma PIP in Deutschland war.
b) Wurden weitere Implantate z. B. Hodenimplantate der Firma PIP in
Deutschland eingesetzt?
Das BfArM hat mit Schreiben vom 10. Januar 2012 bei den einschlägigen
medizinischen Fachgesellschaften angefragt, ob ihnen Erkenntnisse zur
Verwendung weiterer silikongelgefüllter Implantate des Herstellers PIP vorliegen.
Bisher sind von zwei Fachgesellschaften Rückmeldungen mit dem Hinweis
eingegangen, dass keine Erkenntnisse vorliegen (Stand: 30. Januar 2012).
3. Welche Erkenntnisse besitzen Überwachungsbehörden zur
Patientensicherheit und Gesundheitsverträglichkeit der verwendeten Brustimplantate?
Die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder werden vom BfArM im
Rahmen der Vorkommnisbearbeitung jeweils über eingehende
Vorkommnismeldungen zu Brustimplantaten und über das Ergebnis der Risikobewertung
informiert. Ziel und Inhalt dieser Risikobewertung durch das BfArM ist es,
festzustellen, ob ein unvertretbares Risiko eines bestimmten Produkts vorliegt
und welche korrektiven Maßnahmen geboten sind.
4. a) Welche Stelle bzw. Institution ist derzeit in der Lage Brustimplantate zu
empfehlen, die medizinisch unbedenklich sind?
Für als Medizinprodukte in Verkehr gebrachte (CE-gekennzeichnete)
Brustimplantate müssen die Hersteller in umfangreichen klinischen Bewertungen und
Prüfungen nachweisen, dass etwaige Restrisiken oder unerwünschte
Nebenwirkungen, verglichen mit dem Nutzen für die Patientinnen, vertretbar sind, unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Nutzen bei Eingriffen zum
Wiederaufbau der Brust vorwiegend im ästhetischen und psychologischen Bereich
anzusiedeln ist. Obwohl danach der Nutzen das Risiko eindeutig überwiegen muss,
ist die Anwendung von Brustimplantaten derzeit u. a. mit medizinischen,
physikalischen und chemischen Risiken (z. B. Infektionen, Platzen oder
Ausschwitzen) verbunden. Die Hersteller sind verpflichtet, diese Risiken zu
minimieren und etwaige unerwünschte Nebenwirkungen zu ermitteln.
Nach der einschlägigen Norm DIN EN ISO 14607 ist jedem Brustimplantat
eine Patientinneninformation beizufügen, die über die möglichen
unerwünschten Nebenwirkungen, die bestehenden unvermeidbaren Restrisiken der
Produkte und z. B. die etwaige Notwendigkeit weiterer chirurgischer Eingriffe
informiert.
Es muss in jedem Einzelfall vom implantierenden Arzt und der zuvor
umfassend aufzuklärenden Patientin über die medizinische Angemessenheit der
Behandlung entschieden werden.
b) Welche Rolle spielen dabei Bewertungen der amerikanischen Food and
Drug Administration (FDA), die bereits frühzeitig vor Produkten der
Firma PIP gewarnt haben soll?
Die U. S. Food and Drug Administration (FDA) hat im Jahr 2000 einen Brief an
den Eigentümer der Firma PIP auf ihrer Webseite veröffentlicht, der mehrere in
dem Unternehmen festgestellte Abweichungen von den US-amerikanischen
Drucksache 17/8548 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAnforderungen an die Organisation und die Prozesse eines
Medizinprodukteherstellers auflistete. Ähnliche Defizite wurden auch von dem mit der Prüfung
der europäischen Vorgaben beauftragten TÜV Rheinland gefunden und vom
Hersteller korrigiert. Der „warning letter“ der FDA an den Hersteller enthielt
keine Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der vom Hersteller zu
diesem Zeitpunkt hergestellten und damals mit Kochsalzlösungen gefüllten
Brustimplantate. Im Übrigen war der „warning letter“ nach Kenntnis der
Bundesregierung weder der Benannten Stelle noch der französischen Behörde noch
der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und
Medizinprodukten (ZLG) bekannt.
Die FDA hat in einer Antwort auf eine aktuelle Anfrage seitens des BfArM
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die damaligen Bewertungen der
FDA nur auf kochsalzgefüllte Brustimplantate des Herstellers PIP bezogen und
nicht auf die jetzt in der Diskussion stehenden silikongelgefüllten
Brustimplantate.
5. Wie oft im Jahr werden in Deutschland Brustimplantate als
schönheitschirurgischer Eingriff und wie oft aus medizinischen Gründen eingesetzt?
Für das Jahr 2010 weist die sogenannte Frequenzstatistik des DRG-Institutes
3 579 aus medizinischen Gründen durchgeführte Brustimplantationen aus.
Darüber hinaus wurden 2 195 Brustimplantationen ausgewiesen, die aus
kosmetischen oder anderen – auch medizinischen – Gründen durchgeführt wurden.
Insoweit ist eine klare Abgrenzung zwischen medizinischen und kosmetischen
Gründen nicht möglich. Zusätzlich erfolgte in 1 321 Fällen der Wechsel einer
Mammaprothese. Die in reinen Privatkliniken, für die die einschlägigen Regeln
der Krankenhausfinanzierung nicht gelten, durchgeführten Brustimplantationen
sind in diesen Daten nicht enthalten. Diese Daten liegen der Bundesregierung
nicht vor.
6. Wie häufig sind Revisionen erforderlich, weil
a) gesundheitliche Komplikationen auftreten,
b) die verwendeten Silikonkissen reißen oder anderweitige Mängel
aufweisen, die eine Entfernung notwendig machen, um gesundheitliche
Folgen zu vermeiden,
c) die Lebenszeit der Produkte begrenzt ist?
Dem BfArM liegen auf der Grundlage der Vorkommnismeldungen zu
Brustimplantaten keine verlässlichen Daten zu den oben genannten Punkten vor.
Verlässliche Daten zur Häufigkeit und zur Ursache für Revisionen können aus
Sicht des BfArM nur in Form eines verbindlichen nationalen Implantatregisters
(siehe hierzu auch Antwort zu Frage 23) oder im Rahmen von umfangreichen
klinischen Langzeitstudien erhoben werden.
Die FDA hat im Juni 2011 einen aktuellen Bericht zur Sicherheit von
silikongelgefüllten Brustimplantaten herausgegeben. Die veröffentlichten Daten basieren
auf mehreren Studien, die mit Brustimplantaten der Hersteller Pharm Allergan
GmbH und Mentor durchgeführt wurden. Die wesentlichen Punkte aus den
Studien hinsichtlich der Lebenszeit der Produkte und Rupturraten sind folgende:
• Bei einer von fünf Patientinnen mit primärer Brustvergrößerung ist innerhalb
von zehn Jahren eine Entfernung der Implantate erforderlich.
• Bei einer von zwei Patientinnen mit primärer Rekonstruktion ist innerhalb
von zehn Jahren eine Entfernung der Implantate erforderlich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8548• Die Rupturrate (kumulativ) beträgt für die betrachteten Allergan-Implantate
nach zehn Jahren 10,1 Prozent bei primärer Brustvergrößerung.
• Die Rupturrate (kumulativ) beträgt für die betrachteten Mentor-Implantate
nach acht Jahren 13,6 Prozent bei primärer Brustvergrößerung.
(
www.fda.gov/downloads/MedicalDevices/ProductsandMedicalProcedures/
ImplantsandProsthetics/BreastImplants/UCM260090.pdf).
Aus Sicht des BfArM ist zu betonen, dass die im oben genannten Bericht
untersuchten Produkte einen hochwertigen Silikonkern enthalten, der die geforderte
Reinheit aufweist und eine wesentlich geringere Tendenz zum Aussickern
durch die Hülle hat, als das von PIP überwiegend verwendete Material.
In Frankreich durchgeführte Tests, deren Ergebnisse von der französischen
Behörde Afssaps mitgeteilt wurden, ergaben, dass die Hülle der PIP-Implantate
rascher reißt, als bei den Produkten anderer Hersteller. Das Füllmaterial dringt
in diesen Fällen in das umgebende Brustgewebe ein. Die Häufigkeit dieser
Komplikation war in den berichtenden Einrichtungen unterschiedlich häufig
(maximal etwa 10 Prozent), woraus auf eine uneinheitliche Qualität der PIP-
Produkte geschlossen wird. Gemäß den Vigilanzdaten der Afssaps traten die
meisten dieser Risse während der ersten fünf Jahre nach Implantation auf.
7. a) Trifft es zu, dass zur Umsetzung des § 52 Absatz 2 SGB V eine
Absprache der gesetzlichen Krankenkassen besteht, die eine Eigenbeteiligung
von 50 Prozent an den Kosten medizinisch nicht indizierter Eingriffe
empfiehlt?
b) Welche zusätzlichen Aspekte sind in dieser Absprache geregelt?
c) Ist dadurch sichergestellt, dass es bei der Umsetzung durch die einzelnen
Krankenkassen nicht zu unterschiedlichen oder willkürlichen
Kostenbeteiligungen kommt?
d) Wie bewertet die Bundesregierung die dort enthaltene Auslegung der
gesetzlich vorgeschriebenen „angemessenen“ Eigenbeteiligung?
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben sich in Auslegung
von § 52 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2008 darauf
geeinigt, dass jeder Fall individuell zu regeln ist und die Krankenkassen dabei
jeweils eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Es sei vertretbar, dass
von den Versicherten grundsätzlich ein 50-prozentiger Eigenanteil gefordert
wird. Darüber hinaus geben die Verbände Empfehlungen, wie die angemessene
Beteiligung in anderen Fällen zu erfolgen hat. Die Empfehlung orientiert sich
dabei an den Zumutbarkeitsgrenzen für außergewöhnliche Belastungen nach
dem Einkommensteuergesetz. Die Niederschrift über das
Besprechungsergebnis ist zur Veröffentlichung freigegeben und ist beim GKV-Spitzenverband
erhältlich.
Die Empfehlung gibt eine Orientierung für eine möglichst einheitliche
Rechtsanwendung und hilft damit, unterschiedliche oder willkürliche
Kostenbeteiligung zu vermeiden.
Die Bundesregierung begrüßt es, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen um
eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung bemühen. Was angemessen ist,
obliegt jedoch der Entscheidung der Krankenkassen und ist von jedem
Einzelfall abhängig.
Drucksache 17/8548 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Wer trägt in Deutschland bei privat Versicherten die Folgekosten, wenn
Brustimplantate aufgrund mangelnder Qualität wieder entfernt werden
müssen?
Bei betroffenen Patientinnen, die privat krankenversichert sind, kommt für eine
Kostentragung grundsätzlich das private Krankenversicherungsunternehmen
und, im Falle eines Anspruchs auf Beihilfe, die zuständige Beihilfestelle in
Frage.
Nach einer konkretisierten Stellungnahme des PKV Verbands der privaten
Krankenversicherung e. V. vom 26. Januar 2012 gilt hinsichtlich der
schadhaften PIP- und Rofil-Brustimplantate Folgendes:
Die private Krankenversicherung leistet gemäß § 192 Absatz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes/§ 1 Absatz 2 der Musterbedingungen 2009 für die
Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung im vereinbarten Umfang die
Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit
oder Unfallfolgen.
Im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit und damit die
Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung für das Einsetzen eines neuen
Implantats oder den Brustaufbau bzw. die Brustrekonstruktion ist nach Angaben
des PKV eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich. Abzustellen ist hier auf
die konkrete Situation bei der behandelten Patientin. Erfolgte der Einsatz des
Implantats im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung, ist in
aller Regel auch der Implantatersatz oder der sonstige Wiederaufbau der Brust
als medizinisch notwendige Heilbehandlung zu qualifizieren. Die
Aufwendungen hierfür werden übernommen.
Erfolgte der Einsatz des Implantats aus kosmetischen bzw. ästhetischen
Gründen, bedarf es laut PKV ebenfalls einer Einzelfallprüfung, ob der Ersatz des
Implantats bzw. der Wiederaufbau der Brust medizinisch notwendig ist.
Entscheidend ist, ob diese Maßnahmen erforderlich sind, um einen
Krankheitszustand zu behandeln – etwa im Hinblick auf die Gewebeveränderungen infolge
des Implantats. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Konstellationen, in
denen die Implantate verwendet wurden, sieht der PKV eine generelle Aussage
über die medizinische Notwendigkeit für jeden Einzelfall als problematisch an.
Ist der Ersatz eine medizinische Notwendigkeit, trägt die private
Krankenversicherung die hierfür erforderlichen Aufwendungen.
Im Bereich der Beihilfe wird danach unterschieden, ob das Einsetzen des
Brustimplantats aufgrund einer Erkrankung der Brust erfolgt ist oder ob es sich um
eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme (Schönheitsoperation) gehandelt
hat.
Bei medizinisch indizierten Maßnahmen ist das Entfernen und ggf. das erneute
Einsetzen eines Brustimplantats beihilfefähig.
Bei medizinisch nicht erforderlichen Schönheitsoperationen sind nach dem
Recht der Beihilfe auch Behandlungen der Folgen solcher Maßnahmen
(Entfernungen schadhafter Implantate) generell nicht beihilfefähig. Die
Fürsorgepflicht gebietet es nicht, für Folgen solcher freiwillig eingegangener Risiken
Beihilfe zu gewähren. An dieser kodifizierten Linie wird aus Gründen der
Gleichbehandlung festgehalten. Allerdings kann im Einzelfall bei wesentlichen
Besonderheiten eine Abweichung nach allgemeinen fürsorgerechtlichen
Grundsätzen gestattet sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/85489. Von wem und in welcher Form können Patientinnen und Patienten sowie
Ärztinnen und Ärzte konkretere Informationen zur Qualität,
Gesundheitsverträglichkeit und Lebensdauer von Medizinprodukten erhalten?
Patientinnen und Patienten erhalten diesbezügliche Informationen primär von
der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt anlässlich der
Patientenaufklärung. Um umfassend über das Produkt informieren zu können, erhält die
Ärztin/der Arzt vom Hersteller Informationen (z. B. Gebrauchsanweisung, sonstige
Produktdokumentation). Konkret auf Brustimplantate bezogen ist in dieser
Gebrauchsanweisung ein eigener Abschnitt zur Patientenaufklärung enthalten.
Einige Hersteller stellen zusätzlich eine Patienteninformation zur Verfügung,
die von den Ärzten im Beratungsgespräch ausgehändigt werden kann. Darin
sind u. a. auch Hinweise auf die Implantathaltbarkeit und die Bedeutung des
Implantatpasses enthalten. Zusätzliche Informationen können zudem bei Bedarf
direkt vom Hersteller angefordert werden oder sind über das Internet
zugänglich. Speziell zum Thema Brustimplantate siehe
www.bfarm.de/SharedDocs1_
Downloads/DE/Medizinprodukte/riskinfo/empf/brustimplEinverstaendniserklaerung.
pdf?_blob=publicationFile.
10. a) Besteht eine Pflicht der behandelnden Ärztinnen und Ärzte bzw. des
Krankenhauses, die Patientinnen darauf aufmerksam zu machen, dass
ihnen Silikonkissen von der Firma PIP eingesetzt wurden?
In § 16 Absatz 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
sind die Dokumentationspflichten für Betreiber bzw. Anwender für die in der
Anlage (u. a. auch Brustimplantate) genannten Medizinprodukte geregelt.
Für die in der Anlage aufgeführten Medizinprodukte haben die Betreiber und
Anwender Aufzeichnungen zu führen über den Namen, das Geburtsdatum und
die Anschrift der Patientin/des Patienten, das Datum der Implantation, den Typ
und die Chargen- oder Seriennummer des Implantats sowie den
Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes.
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 20 Jahren nach der Implantation
aufzubewahren und haben zum Ziel, Patientinnen und Patienten, die mit den in
der Anlage aufgeführten implantierbaren Medizinprodukten versorgt worden
sind, zum Zweck der Durchführung korrektiver Maßnahmen schnell
identifizieren und erreichen zu können. Die unmittelbare Information der betroffenen
Frauen obliegt danach den Ärzten bzw. Einrichtungen, die die Implantation
vorgenommen haben.
b) Wenn ja, wann, und von wem wurden die betroffenen Patientinnen
informiert?
Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ist es grundsätzlich möglich,
Patientinnen und Patienten gezielt anzusprechen, die mit bestimmten Implantaten
versorgt wurden. Auch wenn in der MPSV keine ausdrückliche
Informationspflicht der Patientinnen und Patienten durch die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte bzw. des Krankenhauses formuliert ist, ist davon auszugehen, dass der
Adressatenkreis des § 16 Absatz 2 MPSV schon allein aufgrund seiner aus dem
Behandlungsvertrag resultierenden Verpflichtungen im konkreten Fall die
Patientinnen informiert hat. Ob in Einzelfällen eine Unterrichtung unterblieben
ist, kann nur durch Überprüfungen der zuständigen Landesbehörden vor Ort
festgestellt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Patientinnen nach der Implantation
einen Implantatpass erhalten haben, der alle relevanten Informationen über das
Implantat enthält. Danach können die betroffenen Patientinnen auch unabhän-
Drucksache 17/8548 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegig von der Information der jeweiligen Gesundheitseinrichtungen selbst
feststellen, ob ihnen ein Implantat der Firma PIP eingesetzt wurde.
11. Sind Medienberichte zutreffend, wonach die TÜV Rheinland AG
europaweit in einem Konformitätsverfahren eine CE-Kennzeichnung zu
silikongefüllten Brustimplantaten für die Firma PIP durchgeführt hat?
Die Benannte Stelle mit Kennnummer 01 97 – damals als „TÜV Rheinland
Product Safety GmbH“, aktuelle Bezeichnung „TÜV Rheinland LGA Products
GmbH“ (nachfolgend TÜV Rheinland) – war bis 2010 für die Firma PIP tätig.
Erste Geschäftsbeziehungen bestanden 1996, das Zertifizierungsaudit fand 1997
statt. TÜV Rheinland hat das Qualitätsmanagementsystem für die Auslegung,
Herstellung und den Vertrieb der Implantate am 22. Oktober 1997 nach
Richtlinie 93/42/EWG Anhang II erstmals genehmigt und nachfolgend in ca.
jährlichen Abständen überwacht.
Aufgrund der Höherklassifizierung der Brustimplantate durch die Richtlinie
2003/12/EG musste die Firma PIP im Rahmen des geänderten
Konformitätsbewertungsverfahrens den TÜV Rheinland als Benannte Stelle mit der Prüfung
der Produktauslegung, bei der die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der
hergestellten Brustimplantate zu prüfen sind, beauftragen. Der TÜV Rheinland
führte eine entsprechende Produktauslegungsprüfung durch und stellte am
15. März 2004 die notwendige EG-Auslegungsprüfbescheinigung aus.
Der Hersteller PIP benötigte beide Bescheinigungen (Genehmigung des
Qualitätssicherungssystems und EG-Auslegungsprüfbescheinigung), um die
Konformität der in den Verkehr zu bringenden Produkte zu erklären und die CE-
Kennzeichnung anzubringen.
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der TÜV Rheinland AG,
dass bei diesem Zulassungsverfahren lediglich die Produktdokumentation
der Implantate zu überprüfen war und nicht die Implantate selbst oder das
verwendete Silikon (Pressemitteilung der TÜV Rheinland AG vom
29. Dezember 2011)?
Die europäischen Medizinprodukterichtlinien fordern bei Produkten der
Risikoklasse III, zu der seit 2003 auch Brustimplantate gehören, neben der
unabhängigen Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers von
der Benannten Stelle die Durchführung einer Produktauslegungsprüfung (siehe
dazu auch Antwort zu Frage 11) oder einer Baumusterprüfung. Bei den
häufiger durchgeführten Produktauslegungsprüfungen wird die Einhaltung der
grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der
Produkte durch die Benannte Stelle geprüft. Dazu werden – wie bei
Arzneimittelzulassungsprüfungen – die vom Hersteller zusammenzustellende sogenannte
Technische Dokumentation zu den Implantaten (inklusive des verwendeten
Silikons) geprüft und gegebenenfalls eigene Untersuchungen und Tests
ausgewertet.
Die Prüfung durch die Benannte Stelle beinhaltet bei Brustimplantaten u. a.:
• Prüfung der Einhaltung und Durchführung der in den europäischen Normen
festgelegten Anforderungen und Testprozeduren an die mechanische,
chemische und biologische Sicherheit von Brustimplantaten (z. B. EN 14607) inkl.
der Bewertung der Ergebnisse der durchzuführenden biologischen
Sicherheitsprüfungen (präklinische Daten);
• Bewertung der mit den notwendigen klinischen Prüfungen gewonnenen
klinischen Daten;
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8548• Beurteilung der klinischen Bewertung (z. B. ob der Umfang und die
Aussagefähigkeit der klinischen Daten ausreichend ist);
• Bewertung des Nachweises zu Vertretbarkeit der Risiken der Anwendung des
Produkts gemessen am Nutzen für den Patienten;
• Angemessenheit und Notwendigkeit der vom Hersteller geplanten
Maßnahmen zur Beobachtung der klinischen Leistungsfähigkeit der Brustimplantate
in der Marktphase (sogenannte Post Market Follow-Up Studien, z. B.
spezielle klinische Prüfungen oder Aufbau von Registern etc.).
Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Benannte Stelle ein Produktzertifikat aus.
Dieses Zertifikat ist grundsätzlich befristet und muss nach spätestens fünf
Jahren erneuert werden.
13. Ist der Bundesregierung ein Schreiben der Rechtsanwältin für
Medizinrecht Dr. Ruth Schultze-Zeu vom 2. Januar 2012 an die TÜV Rheinland
AG bekannt, in welchem sie darlegt, dass nach ihrer Rechtsauffassung
das Konformitätsbewertungsverfahren für Medizinprodukte
umfassendere Prüfpflichten der prüfenden Stelle vorgibt?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Argumentation, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat eine Kopie des genannten Schreibens von der ZLG
erbeten. Gegen den TÜV Rheinland sind in der Sache mehrere Klagen
anhängig. Der TÜV seinerseits hat den Firmenchef der PIP verklagt. Die
Bundesregierung sieht angesichts dieser laufenden Verfahren davon ab, in dieser
Angelegenheit rechtliche Bewertungen abzugeben.
14. a) Auf welcher Grundlage entschied sich das BfArM am 23. Dezember
2011, keine pauschale Empfehlung zur Entfernung von
Brustimplantaten des französischen Herstellers PIP auszusprechen?
Das BfArM empfahl am 23. Dezember 2011 Patientinnen mit PIP-
Brustimplantaten, wegen des Risikos möglicher Rissbildungen in jedem Fall ihren
implantierenden Arzt oder ihre Klinik aufzusuchen. Diese Empfehlung erfolgte
auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse mit dem
Hinweis, dass mögliche weitergehende Empfehlungen derzeit nicht
ausgeschlossen werden können. Das BfArM hatte von 2004 bis zum 22. Dezember
2011 insgesamt 22 Meldungen zu silikongelgefüllten PIP-Brustimplantaten
erhalten. In 19 dieser Fälle wurde eine Ruptur gemeldet. Die zu diesem Zeitpunkt
vorhandene Datenlage rechtfertigte keine generelle Explantationsempfehlung.
b) Auf der Grundlage welcher zu diesem Zeitpunkt neuer Erkenntnisse
und Meldungen nach § 3 Absatz 2 der Medizinprodukte-
Sicherheitsplanverordnung (MPSV) gab das BfArM am 6. Januar 2012 die
anderslautende Empfehlung, alle betroffene Implantate als
„Vorsichtsmaßnahme“ zu entfernen?
Dem BfArM waren bis zum 23. Dezember 2011 von Ärzten und Kliniken in
Deutschland ausschließlich Fälle von Rissbildungen bei Implantaten gemeldet
worden. Gemäß den zuvor von der französischen Behörde Afssaps
herausgegebenen Empfehlungen war in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass
sich Rupturen ausreichend zuverlässig durch regelmäßige Kontrollen per
Ultraschall erkennen ließen, deren Ergebnisse im Beratungsgespräch zwischen Arzt
und Patientin eine individuelle Risikoabwägung erlauben würden, auf deren
Drucksache 17/8548 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBasis dann im Einzelfall über geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung
entschieden werden könnte.
Erst seit Jahresbeginn 2012 haben Ärzte, Fachgesellschaften und Kliniken
gegenüber dem BfArM dargelegt, dass Silikon auch aus solchen Implantaten
vermehrt und im Zeitverlauf zunehmend austreten („ausschwitzen“) kann, bei
denen keine Rissbildung vorliegt. Dieses Risiko lässt sich mit bildgebenden
Verfahren nicht sicher bewerten. Darüber hinaus wurde von Explantationen
berichtet, bei denen trotz unauffälliger Voruntersuchungen Risse der Implantate
festgestellt wurden.
In Verbindung mit Berichten der französischen Partner zu variierenden
Silikonmischungen, unklarer Rezeptur sowie zur Einsparung einer zuvor existierenden
zweiten Implantathülle durch PIP (genauer Zeitpunkt des Wegfalls ebenfalls
unklar) musste nun von einem erhöhten Risiko der Verteilung und
Ansammlung eines nichtmedizinischen Silikons im Körper ausgegangen werden, da
PIP-Implantate im Vergleich zu anderen Produkten durchschnittlich früher
reißen, ihre Silikonfüllung auch durch eine äußerlich intakte Hülle in deutlich
größerem Umfang austritt und schließlich, weil beide Effekte mit den üblichen
Verfahren von äußerer Untersuchung und Bildgebung nicht sicher erkannt
werden können.
c) Wie erklärt die Bundesregierung diesen kurzfristigen Wechsel der
Risikoeinschätzung durch das BfArM?
Das BfArM hat keinen Wechsel seiner Risikoeinschätzung vorgenommen,
sondern die Empfehlung auf der Grundlage dieser neuen Erkenntnisse verschärft.
15. Was hat das BfArM nach der Entscheidung der französischen
Medizinproduktebehörde Afssaps vom 29. März 2010 über das europaweite
Verbot des Vertriebs und der Verwendung von Silikonbrustimplantaten der
Firma PIP unternommen, um
a) die Zahl der in Deutschland in Verkehr gebrachten Implantate der
Firma PIP in Erfahrung zu bringen,
Das BfArM hat am 23. Dezember 2011 die zuständigen obersten
Landesbehörden per E-Mail um eine Information gebeten, wie viele silikongelgefüllte PIP-
Implantate (in welchen Zeiträumen) in ihrem Bundesland implantiert wurden.
Die Bitte an die obersten Landesbehörden hinsichtlich der Implantationszahlen
wurde am 9. Januar 2012 per E-Mail wiederholt.
b) die in Deutschland betroffenen Patientinnen von der Entscheidung der
Afssaps zu unterrichten?
Das BfArM wurde am 30. März 2010 durch die französische Behörde Afssaps
über die Entscheidung informiert, dass die Vermarktung, der Vertrieb, der
Export und die weitere Anwendung von silikongelgefüllten Brustimplantaten des
Herstellers PIP untersagt wurde, da eine Zunahme von vorzeitigen Rupturen
und die Verwendung eines anderen Silikongels, als in den Design- und
Herstellungsunterlagen angegeben, festgestellt wurde. Das BfArM hat daher am
1. April 2010 durch seine Internetseite über die Entscheidung der französischen
Behörde Afssaps informiert. Die Unterrichtung der zuständigen
Landesbehörden erfolgte ebenfalls am 1. April 2010 über das datenbankgestützte
Informationssystem für Medizinprodukte des Deutschen Instituts für Medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8548c) Hat das BfArM bei den zuständigen Landesbehörden darauf
hingewirkt, dass Meldepflichtige nach § 3 Absatz 2 MPSV ihre Patientinnen
über die Maßnahmen und Erkenntnisse der Afssaps informieren?
Das BfArM hat die zuständigen Landesbehörden zeitnah über die Maßnahmen,
Erkenntnisse und Empfehlungen der Afssaps informiert und deutsche
Übersetzungen der relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die zuständigen
Landesbehörden haben gemäß § 28 des Medizinproduktegesetzes (MPG) alle
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit von
Patienten vor Gefahren durch Medizinprodukte zu treffen.
d) Hat das BfArM sichergestellt, dass betroffene Patientinnen über die
medizinischen Empfehlungen bzw. Entscheidungshilfen der Afssaps
für Frauen mit PIP-Gelimplantaten vom April 2011 in Kenntnis gesetzt
wurden?
Das BfArM hat im April 2011 die Übersetzung der aktualisierten
Testergebnisse (Stand: April 2011) sowie des aktualisierten Frage-Antwort-Katalogs
(Stand: April 2011) und der aktualisierten Entscheidungshilfe für Trägerinnen
von PIP-Brustimplantaten veranlasst. Das BfArM hat im Mai 2011 die
deutschen Übersetzungen dieser Dokumente auf seiner Internetseite veröffentlicht
und die zuständigen Landesbehörden entsprechend informiert.
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Implantate der Firma PIP in Deutschland nach dem 1. April 2010 trotz Verbotes
in Verkehr gebracht wurden?
Das BfArM hat keine Erkenntnisse darüber, ob bzw. wie viele Implantate der
Firma PIP in Deutschland nach dem 1. April 2010 in Verkehr gebracht wurden.
Die bisher eingegangenen Rückmeldungen der Landesbehörden hinsichtlich
der Implantationszahlen beinhalten keine Hinweise, dass Implantate der Firma
PIP nach dem 1. April 2010 in Verkehr gebracht wurden (Stand: 30. Januar
2012).
17. Trifft es zu, dass Brustimplantate zu den Medizinprodukten der
Produktklasse III zählen?
Wenn ja, welche Stellen in den Bundesländern sind für die Überwachung
von Produkten dieser Risikoklasse zuständig?
Brustimplantate wurden mit der Richtlinie 2003/12/EG vom 3. Februar 2003
als Hoch-Risiko-Medizinprodukte in die Risikoklasse III eingestuft.
Die Zuständigkeiten sind unabhängig von den Produktklassen der
Medizinprodukte geregelt.
Die für die Überwachung des Medizinproduktebereichs jeweils zuständigen
Behörden sind in den Zuständigkeitsverordnungen der Länder geregelt; dabei
ist die Zuständigkeit in den Ländern nicht einheitlich festgelegt. Ein
Verzeichnis der zuständigen deutschen Landesbehörden ist auf der Webseite des DIMDI
veröffentlicht (
www.dimdi.de/static/de/mpg/adress/behoerden/beh-liste.htm).
Drucksache 17/8548 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. a) Trifft es zu, dass für Medizinprodukte abhängig von der Produktklasse
jeweils unterschiedliche Überwachungsbehörden wie Eichämter und
Gewerbeaufsichtsämter der Länder zuständig sind?
Die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Überwachung im
Medizinproduktebereich in den Ländern ergeben sich aus den unterschiedlichen
Regelungen in den Ländern und stehen in keinem Zusammenhang zu den
Produktklassen (siehe auch Antwort zu Frage 17).
b) Trifft es zu, dass abhängig davon, ob es sich um aktive oder inaktive
Medizinprodukte handelt, zwei unterschiedliche Zentralstellen der
Länder für die Koordination der Überwachung von Medizinprodukten
zuständig sind?
Es gibt bisher keine zentrale Stelle der Länder, die für die Koordination der
Überwachung von Medizinprodukten zuständig ist. Im Entwurf einer
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes
(MPGVwV) ist die Schaffung einer zentralen Koordinierungsstelle vorgesehen
(siehe auch nachfolgend die Antwort zu den Fragen 18c und 18d).
c) Wie bewertet die Bundesregierung diese zersplitterte Zuständigkeit im
Hinblick auf die Effizienz und Wirksamkeit der Überwachung von
Medizinprodukten?
d) Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, diese Zersplitterung zu
überwinden, und wenn ja, auf welche Weise will sie auf eine
Zusammenführung der Überwachungskompetenzen bei Medizinprodukten
beim BfArM hinwirken?
Seit dem Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes am 1. Januar 1995 hat sich
die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bewährt. Konkrete
Gefährdungen der Gesundheit von Patientinnen und Patienten durch z. B. einen
zu langwierigen Informationsfluss vom BfArM zu den zuständigen
Landesbehörden sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die föderale Grundstruktur der
Überwachung von Medizinprodukten muss daher nicht grundsätzlich in Frage
gestellt werden. Gleichwohl sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf
z. B. in der Zusammenarbeit der Behörden zwischen Bund und Ländern und
zwischen den Ländern. Deshalb hat die Bundesregierung am 20. Dezember
2011 den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Medizinproduktegesetzes beschlossen (siehe dazu auch Antwort zu Frage 24).
Eine Zusammenführung der Überwachungskompetenzen für Medizinprodukten
beim BfArM ist nicht vorgesehen.
19. Besitzt das BfArM aktuelle Erkenntnisse darüber, wie viele
Medizinprodukte der unterschiedlichen Produktklassen derzeit auf dem Markt
erhältlich sind?
Wenn nein, warum nicht?
Die Zahl der auf dem Markt erhältlichen Medizinprodukte kann nicht genau
angegeben werden. Die Gründe dafür liegen im europäischen
Medizinprodukterecht:
1. Ein Hersteller muss das erstmalige Inverkehrbringen eines
Medizinproduktes bei der Landesbehörde anzeigen, die für seinen Firmensitz zuständig ist.
Anschließend darf er das Produkt in ganz Europa vertreiben. Das deutsche
Medizinprodukte-Informationssystem kann daher nur darüber Auskunft
geben, welche Medizinprodukte in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht
wurden und noch im Verkehr sind, nicht aber, welche Medizinprodukte in
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8548anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstmalig in Verkehr
gebracht wurden und dann auf dem deutschen Markt vertrieben werden.
2. Die europäische Datenbank über Medizinprodukte EUDAMED wird zwar
inzwischen sukzessive von den Mitgliedstaaten beliefert, die
Datenlieferungen sind aber noch nicht so weit abgeschlossen, dass EUDAMED einen
validen Überblick über den europäischen Markt geben kann.
3. Die Anzeige erfolgt grundsätzlich nicht auf Produktebene, sondern auf einer
höher aggregierten Ebene mittels zweier internationaler Medizinprodukte-
Nomenklaturen. Dies dient der Bürokratie-Vereinfachung, da nicht
angezeigt werden muss, dass z. B. 2-ml-, 5-ml-, 10-ml- oder 20-ml-
Einmalspritzen in den Verkehr gebracht werden, sondern lediglich angezeigt wird, dass
es sich um Einmalspritzen handelt.
4. Vor Inbetriebnahme der Onlineerfassung im deutschen Informationssystem
über Medizinprodukte wurde nur zwischen Produkten der Klasse I und
höherwertigen Produkten differenziert, die höherwertigen Produkte wurden
nicht weiter unterschieden.
Unter diesen Voraussetzungen ergeben sich mit Stand vom 26. Januar 2012 in
der DIMDI-Datenbank folgende Zahlen für angezeigte Medizinprodukte und
In-vitro-Diagnostika, deren Inverkehrbringen nicht widerrufen wurden, die also
verkehrsfähig sind:
20. a) Wie viele durch das BfArM benannte Stellen sind in Deutschland mit
der Zertifizierung von Medizinprodukten betraut?
Zuständig für die Benennung und die Überwachung der Benannten Stellen in
Deutschland ist nicht das BfArM, sondern nach dem Medizinproduktegesetz
Klasse Verkehrsfähig
(Anzeige in Deutschland)
Medizinprodukte
Aktive implantierbare Medizinprodukte 52
Klasse I 38 448
Klasse I – steril 1 977
Klasse I – mit Messfunktion 460
Klasse I – steril und mit Messfunktion 7
Klasse IIa 9 198
Klasse IIb 3 574
Klasse III 956
Klasse III – unter Verwendung von Gewebe
tierischen Ursprungs
55
Klassen IIa, IIb, III (bis 31. Dezember 2002 – bis dahin keine
differenzierte Erfassung)
4 693
In-vitro-Diagnostika (IVD)
Liste A, Anhang II 1 251
Liste B, Anhang II 1 538
Produkte zur Eigenanwendung, die nicht in Anhang II stehen 238
Sonstige IVD 14 860
Drucksache 17/8548 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (München) und die ZLG.
Ein Verzeichnis der derzeit 16 deutschen Benannten Stellen für
Medizinprodukte ist auf der Webseite der ZLG veröffentlicht (
www.zlg.de/index.
php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=fileadmin/downloads/BS_Liste_Kennnrn.
pdf&hash=d644545b9834dc1dde22dcfd5e4cb202f9f437a5). Die Benennung und
Überwachung von Benannten Stellen in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) obliegt den dort zuständigen Behörden.
b) Strebt die Bundesregierung eine zentrale Zertifizierung von
Medizinprodukten der Klassen II und III durch das BfArM an?
Wenn nein, warum nicht?
Der Marktzugang von Medizinprodukten ist durch harmonisiertes europäisches
Recht geregelt, das die europaweite Verkehrsfähigkeit von damit konformen
Medizinprodukten gewährleisten soll. Eine Zertifizierung von
Medizinprodukten der Klassen II und III durch nationale Behörden ist danach nicht
vorgesehen.
21. Reichen nach Auffassung der Bundesregierung die bestehenden
gesetzlichen Regelungen und Kontrollmechanismen aus, um sicherzustellen,
dass ein Produkt nach der CE-Zulassung dauerhaft den
Zulassungskriterien entspricht?
Die gegenwärtigen europäischen und nationalen Regelungen reichen
grundsätzlich aus. In Fällen krimineller Machenschaften würden auch strengere
Regelungen nicht helfen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
22. a) Wäre nach Auffassung der Bundesregierung bei der EG-
Konformitätserklärung für Medizinprodukte der Klasse III eine umfassendere
Prüfung erforderlich gewesen, die beispielsweise ein gestaffeltes
Kontrollverfahren, unangekündigte Besuche bei der Herstellerfirma und
eine detaillierte chemische Charakterisierung des Füllmaterials der
Implantate beinhaltet?
Beim EG-Konformitätsbewertungsverfahren für Medizinprodukte der Klasse III
sind umfassende Prüfungen durch qualifizierte unabhängige Benannte Stellen
vorgeschrieben. Dieses Verfahren stellt auch sicher, dass eine detaillierte
chemische Charakterisierung der Füllmaterialien der Implantate vorgenommen
wurde. Nach einem erfolgreichen EG-Konformitätsbewertungsverfahren kann
es, wie im vorliegenden Fall, zweckmäßig sein, dass Benannte Stellen und
zuständige Behörden unangekündigte Inspektionen beim Hersteller
durchführen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auch nach dem
Marktzugangsverfahren zu kontrollieren. Dies ist bereits heute rechtlich
grundsätzlich möglich.
b) Wenn ja, welche Schritte wird die Bundesregierung wann einleiten, um
solche Maßnahmen schnellstmöglich zur Anwendung zu bringen?
Mit dem Entwurf der MPGVwV hat die Bundesregierung die Voraussetzungen
dafür geschaffen, dass die zuständigen Behörden künftig verstärkt auch
Probenziehung und Produktprüfungen in konkreten Fällen bundeseinheitlich
abgestimmt durchführen. Im Rahmen der anstehenden Revision der europäischen
Medizinproduktegesetzgebung wird Deutschland außerdem fordern, die
Notwendigkeit unangekündigter Überwachungsinspektionen durch die Benannten
Stellen gesetzlich festzuschreiben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8548c) Hält die Bundesregierung die bestehenden Anforderungen nach § 7 des
Medizinproduktegesetzes für das Inverkehrbringen von
Medizinprodukten für ausreichend, und wie begründet sie dies?
Die Anforderungen nach § 7 des Medizinproduktegesetzes für das
Inverkehrbringen von Medizinprodukten werden von der Bundesregierung als
grundsätzlich ausreichend betrachtet. Diese Anforderungen basieren auf den
Grundlegenden Anforderungen der europäischen Gesetzgebung und führen dazu, dass
nur Produkte auf dem Markt kommen dürfen, die entsprechend sicher und
leistungsfähig sind.
d) Hält die Bundesregierung eine an die Zulassung von Arzneimitteln
angelehntes Verfahren von Medizinprodukten hoher Risikoklassen für
sinnvoll, und wie begründet sie dies?
Das europäische und damit nationale Medizinprodukterecht sieht für
Medizinprodukte mit hohem Risiko Konformitätsbewertungsverfahren vor, die mit
einem Arzneimittelzulassungsverfahren durchaus vergleichbar sind. Diese
Konformitätsbewertungsverfahren stellen im Interesse der Patientensicherheit
höchste Anforderungen an die Hersteller und an die Sicherheit und
Leistungsfähigkeit von Medizinprodukten. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird
bei Medizinprodukten mit hoher Risikoklasse von unabhängigen kompetenten
Stellen (Benannte Stellen, z. B. TÜV) geprüft. Dabei müssen die Hersteller
einerseits den Herstellungsprozess überprüfen lassen, was im Kern einer
Herstellungserlaubnis im Sinne einer Arzneimittelzulassung entspricht. Daneben muss
die Sicherheit, die Leistungsfähigkeit sowie der durch klinische Daten zu
belegende Nutzen für die Patientin/den Patienten durch die Benannte Stelle
überprüft werden, was grundsätzlich mit einer Produktzulassung bei Arzneimitteln
vergleichbar ist.
Insofern sind schon heute Hochrisiko-Medizinprodukte und Arzneimittel
ähnlich geregelt. Ein organisatorischer Unterschied besteht allerdings darin, dass
die europäischen Medizinprodukteregularien nicht auf einer staatlichen
Zulassung oder einer speziellen Prüfung durch die nationalen Behörden beruhen. Die
mit der Prüfung zu beauftragenden Benannten Stellen werden aber durch die
nationalen Behörden kontrolliert. Dieses System hat sich nach Auffassung der
Mitgliedstaaten und der Kommission grundsätzlich bewährt.
23. Hat die Bundesregierung die Absicht, aufgrund der jüngsten Erfahrungen
ein verpflichtendes Implantat- bzw. Produktregister aufzubauen bzw.
entsprechende Pläne der EU-Kommission politisch zu unterstützen?
Bevor abschließend über die Machbarkeit eines Implantat- oder
Produktregisters entschieden werden kann, ist zunächst die Frage zu beantworten, was mit
einem solchen Register erreicht werden soll. Auf den PIP-Fall bezogen bereitet
es zurzeit Schwierigkeiten, die Zahl der konkret in Deutschland betroffenen
Frauen valide zu ermitteln. Wichtig war im Fall der PIP- und Rofil-Implantate
aber primär, die betroffenen Patientinnen schnell zu erreichen. Für solche Fälle
wurden in der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
Regelungen geschaffen (s. o. Antwort zu Frage 10). Ein Implantatregister wäre in einem
solchen Fall nur dann von zusätzlichem Nutzen, wenn es die schnelle
namentliche Identifizierung der betroffenen Patientinnen ermöglichen würde.
Erfahrungen mit dem in der EU einzigen staatlichen Brustimplantateregister in
Großbritannien haben aber gezeigt, dass ein solches Register von den betroffenen
Frauen nicht akzeptiert wurde. Großbritannien hat im Jahre 2007 dieses
Register wieder abgeschafft. Unter welchen Rahmenbedingungen ein solches
Register möglich und sinnvoll sein könnte, bedürfte zunächst einer sorgfältigen Dis-
Drucksache 17/8548 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekussion, wobei auch datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.
Für eine solche Diskussion ist die Bundesregierung grundsätzlich offen und
wird alle fachlichen und rechtlichen Fragestellungen prüfen und bewerten.
Genauso würden entsprechende Pläne der Kommission positiv begleitet.
24. Welche anderen Pläne verfolgt die Bundesregierung, um die
unbefriedigende Situation zugunsten von mehr Patientensicherheit und
Gesundheitsverträglichkeit von Medizinprodukten zu verbessern?
Die Bundesregierung teilt nicht die in der Frage enthaltene Einschätzung, dass
generell eine „unbefriedigende Situation“ im Hinblick auf die
Patientensicherheit und Gesundheitsverträglichkeit von Medizinprodukten gegeben ist.
Insofern ist ausgehend vom aktuellen PIP-Fall wichtig noch einmal zu betonen,
dass entgegen den gesetzlichen Bestimmungen von der durch den TÜV
Rheinland genehmigten Herstellungsweise für die äußere Silikonhülle und innere
Silikongelfüllung abgewichen wurde und der TÜV sowie die französische
Überwachungsbehörde bei den wiederkehrenden Inspektionen getäuscht
wurden. Das Problem liegt hier somit darin, dass die Firma weltweit in hoher
Stückzahl Produkte verkauft hat, die von der genehmigten Herstellungsweise
abweichen und daher das CE-Kennzeichen unrechtmäßig tragen. Es handelt
sich hier damit nicht um ein Zulassungs- sondern um ein
Überwachungsproblem. An dieser Stelle müssen die Prüfungen von Verbesserungsvorschlägen
primär ansetzen, da z. B. eine staatliche Zulassung hier auch nicht geholfen
hätte.
Das europäische und nationale Medizinprodukterecht bietet bereits jetzt
vielfache Möglichkeiten der Überwachung, allerdings stoßen auch diese an ihre
Grenzen, wenn betrügerische Absichten eines Herstellers im Spiel sind. Nach
dem geltenden europäischen und nationalen Medizinprodukterecht sind die
Benannten Stellen verpflichtet, Hersteller, denen sie Zertifikate erteilt haben,
regelmäßig zu überwachen. Die Inspektionen erfolgen allerdings in der Regel
angemeldet. Gleichwohl haben die Benannten Stellen daneben aber – ebenso
wie die staatlichen Überwachungsbehörden – das Recht, auch unangemeldete
Besichtigungen durchzuführen.
Folgende erste Lösungsansätze sind bereits in die Wege geleitet bzw. werden
diskutiert:
Auf nationaler Ebene hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Medizinproduktegesetzes vorgelegt. Nach deren Beschlussfassung im Bundesrat soll
mit den Ländern und den zuständigen Bundesoberbehörden insbesondere
kritisch geprüft werden, welche Abläufe mit welchen Methoden verbessert
werden können. Auch die Länder sehen grundsätzlich bei Teilaspekten
„Zentralisierungsbedarf“. Deshalb wollen sich die Länder auf eine zentrale
Koordinierungsstelle verständigen. Auf der Grundlage der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift können die Länder in den Grundsätzen der Überwachung (§ 2) und im
Rahmenüberwachungsprogramm (§ 3) zudem bundeseinheitlich festlegen, dass
von den bestehenden Überwachungsinstrumenten stärker Gebrauch gemacht
wird. Dies schließt insbesondere unangekündigte Inspektionen und
regelmäßige Probennahmen (beim Hersteller und im Handel) ausdrücklich mit ein.
Darüber hinaus plant die Europäische Kommission für 2012 eine umfassende
Revision der europäischen Medizinprodukterichtlinien. Um ein einheitlich
hohes Niveau der mit der Überprüfung der Produkte beauftragten Benannten
Stellen zu gewährleisten, strebt das BMG an, dass die Anforderungen an
Benannte Stellen sowie an deren Benennung und Überwachung strenger als
bisher, aber auch verbindlicher für die Mitgliedstaaten geregelt und vereinheitlicht
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8548werden. Dies soll nach Auffassung des BMG eine Verpflichtung für die
Benannten Stellen beinhalten, im Rahmen der Überwachung der Hersteller
unangekündigte Probenahmen und Kontrollen der produzierten Produkte
vorzunehmen. Auch die Europäische Kommission will die Anforderungen an Benannte
Stellen und an deren Auswahl erhöhen, bessere Anforderungen an die
Rückverfolgbarkeit der Produkte formulieren sowie eine schnellere koordinierte
Bewertung von Vigilanzmaßnahmen anstreben.
Im Rahmen der europäischen Gesetzgebung wird sich Deutschland intensiv in
den Beratungsprozess einbringen und für eine weitere Erhöhung der
Patientensicherheit einsetzen. Ein wichtiges Anliegen auch Deutschlands ist die weitere
Verbesserung des Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystems auf
europäischer Ebene. Weitere Schlussfolgerungen aus den Geschehnissen um
minderwertige Brustimplantate können nach eingehenden Analysen im Rahmen
des anstehenden Beratungsprozesses auf EU-Ebene erarbeitet werden.
25. Hat die Bundesregierung die Absicht, z. B. im Rahmen des geplanten
Patientenrechtegesetzes gesetzliche Regelungen einzuführen, die die
Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung von
Entschädigungsansprüchen nach Schäden durch mangelhafte Medizinprodukte zu stärken?
Im Referentenentwurf eines Patientenrechtegesetzes ist die Verpflichtung der
gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen, ihre Versicherten bei der Verfolgung
von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern, die auch im
Zusammenhang mit Medizinprodukten vorliegen können, zu unterstützen. Weiterhin
wird der Anspruch der Patientinnen und Patienten auf Information und
Aufklärung im Rahmen einer Behandlung und die Anforderungen daran präzisiert und
kodifiziert. Dazu gehört auch die Verpflichtung der behandelnden Ärztin oder
des behandelnden Arztes über erkennbare Behandlungsrisiken zu informieren.
Im Übrigen richtet sich die Haftung des Herstellers für mangelhafte
Medizinprodukte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz. Letzteres sieht eine verschuldensunabhängige Haftung
des Herstellers für fehlerhafte Produkte vor. Derzeit liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse aus der Praxis vor, wonach sich diese haftungsrechtlichen
Vorschriften für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von
Patientinnen und Patienten für Medizinprodukte als unzulänglich erwiesen haben.
Im Rahmen der anstehenden Revision der Medizinprodukterichtlinien wird zu
diskutieren sein, ob rechtliche Vorgaben zur Versicherungspflicht oder
ausreichenden Deckungsvorsorge für Schadensfälle von Herstellern geschaffen
werden sollten. Da nach der Konzeption des europäischen Medizinprodukterechts
Medizinprodukte, die rechtmäßig das CE-Kennzeichen tragen, EU-weit
verkehrsfähig sind, sind jedoch nationale Vorschriften über die von Herstellern
sicherzustellende Deckungsvorsorge nicht zielführend. Allerdings dürfte
Versicherungsschutz nur schwer für Schäden zu erhalten sein, die durch vorsätzliche
Handlungen des Herstellers hervorgerufen wurden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]