[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8577
17. Wahlperiode 10. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Agnes Alpers,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8440 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2011
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden
Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) sollen Aspekte näher beleuchten, die von der offiziellen monatlichen
Statistik ausgeblendet werden.
So gab es im Jahr 2010 nicht nur 41 332 Asylverfahren und etwa 10 000
Flüchtlingsanerkennungen. Es wurden zudem über 11 000 Verfahren eingeleitet, mit
denen der Flüchtlingsstatus bereits anerkannter Flüchtlinge noch einmal
überprüft wurde; in über 2 500 Fällen führte dies zum Widerruf der Anerkennung,
zumeist wegen geänderter Bedingungen im Herkunftsland. Die
Widerrufsquote betrug 2010 zwar nur 16,4 Prozent und behördliche Widerrufe wurden
bei einer gerichtlichen Überprüfung auch nur zu knapp 25 Prozent bestätigt.
Diese Verfahren sind für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig
traumatisierte Flüchtlinge – dessen ungeachtet extrem belastend und für Behörden
und Gerichte sehr arbeitsaufwändig. Die deutsche Widerrufspraxis ist in der
Europäischen Union einmalig restriktiv, denn kein anderer Mitgliedstaat kennt
obligatorische Widerrufsprüfungen nach einer bestimmten Zeitdauer. Viele
Länder verzeichnen überhaupt keine oder nur vereinzelte Widerrufe; in
Deutschland hingegen gab es im Zeitraum von 2005 bis 2010 über 100 000
Widerrufsverfahren und mit 38 500 war die Zahl der Asylwiderrufe fast so groß
wie die Zahl der Asylanerkennungen (41 000).
Auch viele durch das BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende sind verfolgt
oder gefährdet: Im Jahr 2010 wurden über 23 000 Klagen gegen ablehnende
Asylentscheidungen erhoben und nur 36 Prozent dieser Klagen wurden von
den Gerichten zurückgewiesen; bei afghanischen Asylsuchenden waren es
sogar nur 13,9 Prozent.
Bei 22,8 Prozent aller Asylgesuche im Jahr 2010 war das BAMF der
Auffassung, dass ein anderes Land der EU für die Asylprüfung zuständig sei. Das
Land, das dabei mit Abstand am häufigsten ersucht wurde, Asylsuchende
aus Deutschland zu übernehmen (knapp 2 500 Ersuchen), war ausgerechnet
das völlig überforderte Griechenland. Besonders brisant: Während nach
EUROSTAT-Angaben (EUROSTAT = Statistisches Amt der Europäischen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. Februar 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8577 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUnion) Asylsuchende im Jahr 2009 in Deutschland zu 36,5 Prozent als
schutzbedürftig anerkannt wurden, lag diese Quote in Griechenland bei nur 0,1
Prozent.
Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauert im Durchschnitt etwa
ein halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung inklusive
Gerichtsverfahren vergeht gut ein Jahr. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen
Anerkennungsquoten sind die entsprechenden Verfahrensdauern jedoch nur
halb so lang oder noch kürzer. Dies widerlegt eine verbreitete Vorstellung,
wonach sich ein Aufenthalt in Deutschland angeblich bereits durch eine
Asylantragstellung und lange Verfahren quasi „erzwingen“ ließe.
37,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2010 waren
minderjährige Kinder, fünf Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
1. Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a
des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und
von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG)
in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal 2011 bzw. im
Gesamtjahr 2011, und wie lautet der Vergleichswert des Vorjahres (bitte in
absoluten Zahlen und in Prozent angeben, bitte auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und der Art der Anerkennung differenzieren:
Asylberechtigung (staatliche/nichtstaatliche Verfolgung); Flüchtlingsschutz
(staatliche/nichtstaatliche Verfolgung); subsidiärer Schutz nach § 60
Absatz 2 und 5 AufenthG (unmenschliche Behandlung), subsidiärer Schutz
nach § 60 Absatz 3 AufenthG (Todesstrafe), subsidiärer Schutz nach § 60
Absatz 7 Satz 2 AufenthG (bewaffnete Konflikte), subsidiärer Schutz nach
§ 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG (sonstige existenzielle Gefahren)?
Die Gesamtschutzquoten im Sinne der Frage können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
4. Quartal 2011
Gesamtschutz
4. Quartal 2010
Gesamtschutz
absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt 2 265 20,9 Herkunftsländer gesamt 2 171 14,8
darunter darunter
Serbien 7 0,3 Serbien 8 0,2
Afghanistan 457 39,0 Afghanistan 403 36,1
Irak 659 55,5 Mazedonien 5 0,2
Pakistan 75 23,0 Irak 704 50,5
Iran 357 54,1 Iran 310 46,8
Syrien 151 75,1 Kosovo 15 2,9
Russische Föderation 35 13,6 Syrien 71 12,5
Türkei 38 8,1 Russische Föderation 88 24,0
Mazedonien 1 0,2 Somalia 122 24,0
Kosovo 12 2,6 Türkei 46 12,1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/85774. Quartal 2011 4. Quartal 2010
absolut in Prozent absolut in Prozent
Asylberechtigung 159 1,5 179 1,2
Flüchtlingsschutz (§ 60 Absatz 1 AufenthG) 1 547 14,3 1 481 10,1
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 Absatz 2 AufenthG 102 0,9 69 0,5
§ 60 Absatz 3 AufenthG 1 0,0 1 0,0
§ 60 Absatz 5 AufenthG – – – –
§ 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG 345 3,2 402 2,7
§ 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG 111 1,0 38 0,3
Gesamtschutz 2 265 20,9 2 171 14,8
2011
Gesamtschutz 2010 Gesamtschutz
absolut in Prozent absolut in Prozent
Herkunftsländer gesamt 9 675 22,3 Herkunftsländer gesamt 10 395 21,6
darunter darunter
Afghanistan 2 258 34,3 Afghanistan 2 195 43,8
Irak 2 877 53,8 Irak 3 434 52,3
Serbien 27 0,4 Serbien 31 0,6
Iran 1 432 52,7 Iran 1 472 52,2
Syrien 429 41,1 Mazedonien 7 0,2
Pakistan 158 14,0 Somalia 464 50,8
Russische Föderation 177 14,1 Kosovo 88 3,5
Türkei 157 8,6 Syrien 370 18,0
Kosovo 51 2,5 Türkei 276 12,7
Mazedonien 6 0,3 Russische Föderation 334 20,6
2011 2010
absolut in Prozent absolut in Prozent
Asylberechtigung 652 1,5 643 1,3
Flüchtlingsschutz (§ 60 Absatz 1 AufenthG) 6 446 14,9 7 061 14,7
Subsidiärer Schutz nach
§ 60 Absatz 2 AufenthG 295 0,7 458 1,0
§ 60 Absatz 3 AufenthG 3 0,0 8 0,0
§ 60 Absatz 5 AufenthG 6 0,0 13 0,0
§ 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG 1 904 4,4 2 128 4,4
§ 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG 368 0,8 82 0,2
Gesamtschutz 9 675 22,3 10 395 21,6
Drucksache 17/8577 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im vierten Quartal 2011 bzw. im
Gesamtjahr 2011 eingeleitet, und wie lautet der Vergleichswert des Vorjahres
(bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der
Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
3. Wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis
gab es in den vorgenannten Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und
nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen
Widerrufsquoten benennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
4. Quartal 2011
angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
2 774 2 472 67 2,7 64 2,6 32 1,3 2 309 93,4
darunter:
Irak 1 504 1 272 3 0,2 23 1,8 2 0,2 1 244 97,8
Türkei 309 320 29 9,1 7 2,2 4 1,3 280 87,5
Iran 168 193 6 3,1 3 1,6 – – 184 95,3
Afghanistan 92 189 12 6,3 12 6,3 15 7,9 150 79,4
Sri Lanka 85 51 – – 6 11,8 – – 45 88,2
Eritrea 78 23 – – – – – – 23 100,0
Russische
Föderation
71 49 – – 1 2,0 1 2,0 47 95,9
Kosovo 67 53 3 5,7 3 5,7 1 1,9 46 86,8
Syrien 51 54 – – – – – – 54 100,0
Aserbaidschan 35 31 – – – – 1 3,2 30 96,8
4. Quartal 2010
angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
1 387 2 251 65 2,9 57 2,5 25 1,1 2 104 93,5
darunter:
Irak 580 715 7 1,0 26 3,6 3 0,4 679 95,0
Türkei 218 370 34 9,2 10 2,7 8 2,2 318 85,9
Iran 98 207 3 1,4 1 0,5 – – 203 98,1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8577Russische
Föderation
89 149 – – – – – – 149 100,0
Afghanistan 73 112 1 0,9 2 1,8 2 1,8 107 95,5
Kosovo 32 40 4 10,0 2 5,0 2 5,0 32 80,0
Aserbaidschan 27 58 – – – – – – 58 100,0
Eritrea 20 71 – – – – – – 71 100,0
Pakistan 20 52 – – – – – – 52 100,0
Syrien 20 67 2 3,0 3 4,5 – – 62 92,5
2011
angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
17 439 13 813 307 2,2 334 2,4 153 1,1 13 019 94,3
darunter:
Irak 9 847 7 211 10 0,1 107 1,5 4 0,1 7 090 98,3
Türkei 1 554 1 461 146 10,0 52 3,6 23 1,6 1 240 84,9
Iran 1 252 924 25 2,7 9 1,0 2 0,2 888 96,1
Afghanistan 583 633 19 3,0 14 2,2 37 5,8 563 88,9
Russische
Föderation
562 464
1 0,2 8 1,7 2 0,4 453 97,6
Eritrea 471 305 – – 2 0,7 1 0,3 302 99,0
Sri Lanka 451 239 2 0,8 13 5,4 1 0,4 223 93,3
Syrien 336 261 3 1,1 2 0,8 2 0,8 254 97,3
Kosovo 310 342 40 11,7 16 4,7 15 4,4 271 79,2
Aserbaidschan 243 232 – – 14 6,0 4 1,7 214 92,2
4. Quartal 2010
angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Drucksache 17/8577 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2011 (soweit
bekannt) bis zu einer behördlichen, wie lange war sie bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, bitte
auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und den
jeweiligen Vergleichswert für 2010 angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
2010
angelegte
Widerrufsprüfverfahren
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
Subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
11 362 15 420 489 3,2 1 841 11,9 198 1,3 12 892 83,6
darunter:
Irak 5 723 8 269 85 1,0 1 437 17,4 7 0,1 6 740 81,5
Türkei 1 266 1 946 159 8,2 93 4,8 50 2,6 1 644 84,5
Iran 790 1 040 72 6,9 64 6,2 5 0,5 899 86,4
Russische
Föderation
564 506 2 0,4
10
2,0 7 1,4 487 96,2
Afghanistan 411 611 20 3,3 24 3,9 23 3,8 544 89,0
Eritrea 314 371 – – 7 1,9 – – 364 98,1
Kosovo 279 327 67 20,5 26 8,0 28 8,6 206 63,0
Syrien 213 246 4 1,6 20 8,1 3 1,2 219 89,0
Pakistan 176 186 5 2,7 1 0,5 6 3,2 174 93,5
Aserbaidschan 144 156 1 0,6 23 14,7 4 2,6 128 82,1
2011
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 5,7
darunter:
Afghanistan 6,7
Irak 4,3
Iran, Islamische Republik 7,5
Kosovo 5,5
Mazedonien 3,3
Pakistan 6,3
Russische Föderation 7,8
Serbien 2,8
Syrien, Arabische Republik 6,2
Türkei 6,9
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/85772010
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
behördlichen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 6,8
darunter:
Afghanistan 6,4
Irak 4,5
Iran 9,1
Kosovo 7,2
Mazedonien 1,9
Russische Föderation 9,5
Serbien 3,0
Somalia 4,7
Syrien 8,1
Türkei 8,8
1. Halbjahr 2011
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 11,8
darunter:
Afghanistan 10,6
Irak 12,2
Iran 13,0
Kosovo 10,6
Mazedonien 5,4
Russische Föderation 20,7
Serbien 5,6
Somalia 8,7
Syrien 16,8
Türkei 19,4
1. Halbjahr 2010
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in Monaten
Herkunftsländer gesamt 14,4
darunter:
Irak 11,2
Afghanistan 12,2
Türkei 20,5
Iran 15,4
Kosovo 12,0
Serbien 10,9
Drucksache 17/8577 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im
vierten Quartal 2011 bzw. im Gesamtjahr 2011 eingeleitet, und wie lautet
der Vergleichswert des Vorjahres (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EU-
RODAC-Treffern (EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung
von Fingerabdrücken) basierenden Verfahren und die Quote der Verfahren
nach illegalem Grenzübertritt ohne Asylgesuch angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Verfahren
nach illegalem Grenzübertritt ohne Asylgesuch werden nicht gesondert erfasst.
a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welche die zehn am stärksten
angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen
angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland und Malta
nennen)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Russische Föderation 27,3
Vietnam 6,3
Syrien 16,6
Indien 10,3
Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE)
an die Mitgliedstaaten
gesamt
Prozentualer
Anteil der ÜE
zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer
Anteil der ÜE mit
EURODAC-Treffer
4. Quartal 2011 13 247 2 461 18,6 74,0
4. Quartal 2010 13 429 2 604 19,4 64,6
Jahr 2011 45 741 9 075 19,8 72,5
Jahr 2010 41 332 9 432 22,8 67,5
4. Quartal 2011
Herkunftsländer
Übernahmeersuchen 4. Quartal 2010
Herkunftsländer
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent absolut in Prozent
Serbien 441 17,9 Afghanistan 627 24,1
Afghanistan 249 10,1 Russische Föderation 213 8,2
Russische Föderation 194 7,9 Somalia 208 8,0
Tunesien 146 5,9 Serbien 166 6,4
Syrien 142 5,8 Irak 154 5,9
Irak 141 5,7 Georgien 136 5,2
Somalia 140 5,7 Iran 132 5,1
Kosovo 113 4,6 Kosovo 116 4,5
Georgien 96 3,9 Syrien 71 2,7
Ungeklärt 69 2,8 Türkei 70 2,7
1. Halbjahr 2010
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in Monaten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/85774. Quartal 2011
ÜE an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen 4. Quartal 2010
ÜE an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent absolut in Prozent
Italien 630 25,6 Griechenland 631 24,2
Schweden 451 18,3 Italien 423 16,2
Polen 206 8,4 Polen 260 10,0
Frankreich 197 8,0 Schweden 220 8,4
Schweiz 159 6,5 Frankreich 151 5,8
Norwegen 131 5,3 Österreich 134 5,1
Österreich 130 5,3 Norwegen 122 4,7
Belgien 106 4,3 Belgien 103 4,0
Ungarn 90 3,7 Schweiz 95 3,6
Spanien 73 3,0 Ungarn 78 3,0
Malta 23 0,9 Malta 31 1,2
Griechenland 0 0,0
Jahr 2011
Herkunftsländer
Übernahmeersuchen Jahr 2010
Herkunftsländer
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent absolut in Prozent
Afghanistan 1 043 11,5 Afghanistan 2 355 25,0
Russische Föderation 937 10,3 Irak 761 8,1
Serbien 801 8,8 Russische Föderation 744 7,9
Somalia 706 7,8 Georgien 717 7,6
Irak 540 6,0 Somalia 566 6,0
Tunesien 507 5,6 Kosovo 416 4,4
Syrien 411 4,5 Iran 398 4,2
Georgien 403 4,4 Serbien 391 4,1
Kosovo 378 4,2 Türkei 258 2,7
Algerien 279 3,1 Ungeklärt 241 2,6
Jahr 2011
ÜE an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen Jahr 2010
ÜE an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent absolut in Prozent
Italien 2 279 25,1 Griechenland 2 458 26,1
Schweden 1 083 11,9 Italien 1 159 12,3
Polen 1 012 11,2 Polen 1 128 12,0
Frankreich 750 8,3 Schweden 698 7,4
Schweiz 534 5,9 Frankreich 613 6,5
Österreich 483 5,3 Österreich 473 5,0
Norwegen 447 4,9 Ungarn 443 4,7
Belgien 440 4,8 Norwegen 423 4,5
Drucksache 17/8577 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Wie viele so genannte Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis
(Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der
Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-II-
Verordnung, humanitäre Fälle nach Artikel 15 der Dublin-II-
Verordnung) gab es in den benannten Zeiträumen, und inwieweit trifft oder
traf es zu, dass die Bearbeitungssoftware des BAMF die Zahl der
Selbsteintritte im Prinzip zwar erfassen sollte oder könnte, diese Zahl
jedoch unbrauchbar ist, weil das entsprechende Eingabefeld von den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Praxis häufig dazu benutzt
wird, um eine Seite weiterzukommen?
Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten
Kategorien erfasst.
Es trifft zu, dass das beim BAMF im Einsatz befindliche, workflowgestützte
Dokumentenmanagementsystem MARIS im Anschluss an die Durchführung
der Anhörung im Asylverfahren dem Anwender eine entsprechende Maske
anbietet. Diese Maske enthält neben anderen befüllbaren Datenfeldern auch ein
optionales Eingabefeld „Prognosemeldung Selbsteintrittsrecht“. Es ist
hingegen unzutreffend, dass das entsprechende Eingabefeld von den Mitarbeitern in
der Praxis häufig dazu benutzt werde, um eine Seite weiterzukommen.
Ungeachtet des Umstandes, dass einerseits in diesem Verfahrensstadium eine
abschließende Beurteilung einer Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach
Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-Verordnung in der Regel nicht möglich ist und
andererseits eine solche Entscheidung nach der internen Organisationsstruktur des
BAMF ausschließlich den Dublinfachreferaten vorbehalten ist, ist das
angesprochene Feld nicht als statistisch relevantes Datum angelegt.
c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in
den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in
Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland und
Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter
Ungarn 374 4,1 Belgien 379 4,0
Niederlande 336 3,7 Schweiz 338 3,6
Malta 146 1,6 Malta 105 1,1
Griechenland 0 0,0
4. Quartal 2011 4. Quartal 2010 Jahr 2011 Jahr 2010
Ablehnungen durch den
Mitgliedstaat gesamt
709 593 2 391 1 859
Zustimmungen des
Mitgliedstaates gesamt
1 565 1 998 6 526 7 308
davon Ablehnungen
nach Artikel 15 DublinV
1 7 10 27
davon Zustimmungen
nach Artikel 15 DublinV
7 1 12 6
Jahr 2011
ÜE an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen Jahr 2010
ÜE an Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
absolut in Prozent absolut in Prozent
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8577Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines
Asylverfahrens überstellt?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
4. Quartal 2011
Herkunftsländer
Überstellungen 4. Quartal 2010
Herkunftsländer
Überstellungen
absolut in Prozent absolut in Prozent
gesamt 694 gesamt 692
darunter: darunter:
Afghanistan 87 12,5 Irak 71 10,3
Russische Föderation 76 11,0 Georgien 70 10,1
Irak 57 8,2 Afghanistan 68 9,8
Tunesien 52 7,5 Russische Föderation 64 9,2
Georgien 50 7,2 Somalia 59 8,5
Somalia 31 4,5 Serbien 42 6,1
Algerien 27 3,9 Kosovo 39 5,6
Pakistan 25 3,6 Iran 31 4,5
Serbien 23 3,3 Türkei 28 4,0
Iran 22 3,2 Algerien 27 3,9
4. Quartal 2011
an Mitgliedstaaten
Überstellungen 4. Quartal 2010
an Mitgliedstaaten
Überstellungen
absolut in Prozent absolut in Prozent
gesamt 694 gesamt 692
darunter: darunter:
Italien 156 22,5 Italien 121 17,5
Polen 105 15,1 Polen 100 14,5
Norwegen 61 8,8 Schweden 70 10,1
Frankreich 60 8,6 Frankreich 65 9,4
Schweden 56 8,1 Norwegen 54 7,8
Schweiz 53 7,6 Österreich 45 6,5
Belgien 44 6,3 Belgien 43 6,2
Österreich 35 5,0 Niederlande 28 4,0
Niederlande 35 5,0 Ungarn 28 4,0
Ungarn 18 2,6 Spanien 26 3,8
Malta 4 0,6 Malta 4 0,6
Griechenland 0 0,0 Griechenland 12 1,7
Drucksache 17/8577 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeJahr 2011
Herkunftsländer
Überstellungen Jahr 2010
Herkunftsländer
Überstellungen
absolut in Prozent absolut in Prozent
gesamt 2 902 gesamt 2 847
darunter: darunter:
Afghanistan 346 11,9 Georgien 349 12,3
Russische Föderation 275 9,5 Irak 344 12,1
Irak 222 7,6 Russische Föderation 339 11,9
Georgien 213 7,3 Kosovo 224 7,9
Somalia 205 7,1 Afghanistan 195 6,8
Tunesien 124 4,3 Somalia 119 4,2
Kosovo 121 4,2 Iran 105 3,7
Iran 118 4,1 Serbien 100 3,5
Serbien 117 4,0 Türkei 96 3,4
Algerien 103 3,5 Algerien 95 3,3
Jahr 2011
an Mitgliedstaaten
Überstellungen Jahr 2010
an Mitgliedstaaten
Überstellungen
absolut in Prozent absolut in Prozent
gesamt 2 902 gesamt 2 847
darunter: darunter:
Italien 635 21,9 Polen 545 19,1
Polen 357 12,3 Italien 395 13,9
Frankreich 278 9,6 Schweden 311 10,9
Schweden 270 9,3 Frankreich 225 7,9
Norwegen 224 7,7 Ungarn 200 7,0
Schweiz 174 6,0 Norwegen 185 6,5
Österreich 165 5,7 Österreich 179 6,3
Belgien 162 5,6 Belgien 175 6,1
Niederlande 144 5,0 Schweiz 141 5,0
Ungarn 98 3,4 Niederlande 101 3,5
Malta 35 1,2 Malta 18 0,6
Griechenland 0 0,0 Griechenland 55 1,9
Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung
eines Asylverfahrens
4. Quartal 2011 399
4. Quartal 2010 321
Jahr 2011 1 331
Jahr 2010 1 429
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8577d) Wie hoch war der Anteil der in der Zuständigkeit der Bundespolizei
durchgeführten Dublin-Verfahren bzw. Überstellungen?
Im vierten Quartal 2011 hat die Bundespolizei 61 Ersuchen an andere Staaten
gestellt und 57 Überstellungen vollzogen. Im gesamten Jahr 2011 hat die
Bundespolizei 263 Ersuchen an andere Staaten gestellt und 243 Überstellungen
vollzogen. Im Jahr 2010 hat die Bundespolizei 213 Ersuchen an andere Staaten
gestellt und 209 Überstellungen vollzogen.*
e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung
abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass
ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
6. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2011 bzw. im
Gesamtjahr 2011 (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen) nach § 14a
Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier
geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele
Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für
Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren
bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils
in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der
Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich
überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch war die
Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen bzw. bei unter 18-Jährigen?
Die Angaben hierzu können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen
nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die nur Kinder
unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht unterschieden werden, ob ein Kind
hier geboren oder eingereist ist.
Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag
im 4. Quartal 2011 bei 45,8 Prozent (4. Quartal 2010: 37,2 Prozent), bei
Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 48,3 Prozent (4. Quartal 2010:
25,5 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 27,5 Prozent (4. Quartal
2010: 18,9 Prozent). Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen
unter 16 Jahren lag im Jahr 2011 bei 43,4 Prozent (2010: 42,7 Prozent), bei
Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 35,8 Prozent (2010:
30,1 Prozent) und bei Personen unter 18 Jahren bei 29,8 Prozent (2010:
30,3 Prozent).
Zeitraum
Entscheidungen gesamt
davon Dublin-Entscheidungen
davon
Unzulässig
davon
Einstellungen
davon kein weiteres
Verfahren durchzuführen
4. Quartal 10 826 587 540 8 39
Jahr 2011 43 362 2 705 2 419 46 240
4. Quartal 14 649 775 707 9 59
Jahr 2010 48 187 2 813 2 519 63 231 * Die Zahlen wurden entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. September 2012 korrigiert.
Drucksache 17/8577 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2011 (bitte auch die
Vergleichswerte des Vorjahres nennen) mit der Begründung des Nichtbetreibens oder
weil eine Mitteilung des BAMF nicht zugestellt werden konnte (bitte
differenzieren) eingestellt oder abgelehnt oder als zurückgenommen bewertet,
wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen als
„offensichtlich unbegründet“ (bitte so genau wie möglich nach den einzelnen
Absätzen und auch Nummern des § 30 AsylVfG differenzieren) und wie viele
jeweils mit Verweis auf § 26a bzw. § 29a AsylVfG abgelehnt (bitte jeweils
in absoluten und relativen Zahlen angeben und bei den Ablehnungen als
offensichtlich unbegründet zudem genauere Angaben differenziert nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Weitere
Differenzierungen werden nicht gesondert erfasst.
4. Quartal 2011 4. Quartal 2010
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 13 247 13 429
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre
insgesamt
4 718 35,6 % 5 405 40,2%
Asylerstanträge von Minderjährigen unter
16 Jahre
4 040 30,5 % 4 680 34,8%
unbegleitete Minderjährige unter
16 Jahre
153 1,2 % 150 1,1%
Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylVfG 413 3,1 % 457 3,4%
Asylerstanträge von Minderjährigen von
16 bis unter 18 Jahre
678 5,1 % 725 5,4%
unbegleitete Minderjährige (16 bis unter
18 Jahre)
314 2,4 % 366 2,7%
2011 2010
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
absolut Verhältnis zu
Asylerstanträgen
gesamt
Asylerstanträge gesamt 45 741 41 332
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre
insgesamt
16 631 36,4 % 15 456 37,4 %
Asylerstanträge von Minderjährigen unter
16 Jahre
13 960 30,5 % 12 817 31,0 %
unbegleitete Minderjährige unter
16 Jahre
714 1,6 % 535 1,3 %
Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylVfG 1 937 4,2 % 1 892 4,6 %
Asylerstanträge von Minderjährigen von
16 bis unter 18 Jahre
2 671 5,8 % 2 639 6,4 %
unbegleitete Minderjährige (16 bis unter
18 Jahre)
1 412 3,1 % 1 413 3,4 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/85778. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden in den Jahren 2009,
2010 und 2011 (bitte differenzieren) an welchen Flughafenstandorten mit
welchem Ergebnis durchgeführt (bitte wie in der Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 16/12742 darstellen und soweit wie möglich
Angaben zu minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen oder anderen besonders
schutzbedürftigen Gruppen machen, zusätzlich bitte noch Angaben zu den
zehn wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen machen)?
Die Angaben können, soweit vorliegend, den folgenden Tabellen entnommen
werden.
2011 2010
absolut Anteil absolut Anteil
Entscheidungen gesamt 43 362 100 % 48 187 100 %
– darunter Einstellung wegen § 33 Absatz 1
u. 2, § 32a Absatz 2 AsylVfG
751 1,7 % 599 1,2 %
Als offensichtlich unbegründet abgelehnt 11 371 26,2 % 11 695 24,3 %
– darunter „offensichtlich unbegründet“ –
Entscheidungen nach § 29a
250 0,6 % 299 0,6 %
Sonstige Verfahrenserledigung nach § 26a
(Ungeprüft, da sicherer Drittstaat)
27 0,1 % 5 0,0 %
2011 2010
Als offensichtlich unbegründet abgelehnt,
nach Herkunftsländer
11 371 Als offensichtlich unbegründet abgelehnt,
nach Herkunftsländer
11 695
darunter darunter
Afghanistan 48 Afghanistan 42
Irak 146 Irak 101
Serbien 3 957 Serbien 2 766
Iran 62 Iran 45
Syrien 28 Mazedonien 1 870
Pakistan 169 Somalia 32
Russische Föderation 121 Kosovo 807
Türkei 445 Syrien 130
Kosovo 888 Türkei 444
Mazedonien 1 136 Russische Föderation 154
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt
2009 432 325 53 1
2010 735 565 55 2
2011 819 774 60 0
Drucksache 17/8577 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDüsseldorf
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Jahr HKL Aktenanlage Mitteilung § 18a
Absatz 6
offens. unbegründet eingestellt
2009 Iran 14 4 0 0
Sri Lanka 13 5 0 0
Afghanistan 5 0 0 0
Türkei 4 0 0 0
Irak 3 1 0 0
Pakistan 0 0 0 0
Gesamt 39 10 0 0
2010 Iran 72 26 0 1
Afghanistan 14 5 0 0
Türkei 12 5 2 0
Syrien 11 6 0 0
Irak 9 6 1 0
Pakistan 2 0 0 0
Kosovo 2 0 2 0
Sri Lanka 1 0 0 0
Bangladesch 1 0 0 0
Somalia 1 0 0 0
Gesamt 125 48 5 1
2011 Iran 47 51 0 0
Afghanistan 19 19 0 0
Türkei 7 7 0 0
Syrien 5 4 1 0
Irak 4 4 0 0
Sri Lanka 3 3 0 0
Ungeklärt 2 2 0 0
sonst. asiat. Staatsangeh. 1 1 0 0
Somalia 1 1 0 0
Eritrea 1 1 0 0
Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 1 1 0 0
Gesamt 91 94 1 0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8577Berlin Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Jahr Aktenanlage Mitteilung § 18a
Absatz 6
offens. unbegründet eingestellt
2011 Afghanistan 10 10 0 0
Syrien 1 1 0 0
Kamerun 1 0 1 0
Gesamt 12 11 1 0
Hamburg
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Jahr
Aktenanlage Mitteilung § 18a
Absatz 6
offens. unbegründet eingestellt
2010 Türkei 3 0 1 1
3 0 1 1
München
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Jahr Aktenanlage
Mitteilung § 18a
Absatz 6
offens. unbegründet eingestellt
2009 Kamerun 4 2 1 0
Gesamt 4 2 1 0
2010 Irak 8 4 0 0
Afghanistan 4 3 0 0
Syrien 3 2 1 0
Sri Lanka 2 2 0 0
Somalia 2 2 0 0
Türkei 1 0 0 0
Gesamt 20 13 1 0
2011 Iran 10 10 0 0
Afghanistan 6 5 1 0
Syrien 5 5 0 0
Kongo, Dem. Rep. 3 3 0 0
Somalia 2 2 0 0
Ungeklärt 1 0 1 0
Irak 1 1 1 0
Gesamt 28 26 3 0
Drucksache 17/8577 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFrankfurt am Main
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Jahr Aktenanlage Mitteilung § 18a
Absatz 6
offens. unbegründet eingestellt
2009 Sri Lanka 84 80 0 0
Iran 40 33 0 0
Afghanistan 38 35 0 0
Somalia 36 35 0 0
Nigeria 32 12 19 0
Irak 27 27 0 0
Eritrea 22 21 0 0
Ägypten 12 9 3 0
Kongo, Dem. Rep. 11 7 4 0
sonst. asiat. Staatsangeh. 10 6 4 0
Gesamt 389 313 52 1
2010 Afghanistan 148 134 0 0
Iran 95 91 0 0
Sri Lanka 51 51 0 0
Somalia 41 40 0 0
Irak 28 27 0 0
Kongo, Dem. Rep. 27 19 6 0
Eritrea 26 25 0 0
Kamerun 21 18 2 0
Syrien 17 17 0 0
Angola 16 10 1 0
Gesamt 587 504 48 0
2011 Afghanistan 115 119 0 0
Iran 86 86 0 0
Sri Lanka 65 65 0 0
Somalia 59 59 0 0
Eritrea 58 58 0 0
Syrien 48 46 2 0
Irak 33 33 0 0
Kongo, Dem. Rep. 29 15 14 0
sonst. asiat. Staatsangeh. 21 18 3 0
Tadschikistan 18 18 0 0
Gesamt 688 643 55 0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/85779. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im
Bereich Asyl für das Jahr 2011 (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 17/4627 darstellen, soweit Daten vorliegen), und
welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens können gemacht
werden?
Was verbirgt sich erfahrungsgemäß hinter den prozentual am häufigsten
vorkommenden „sonstigen Verfahrenserledigungen“ (bitte nach Erst- und
Folgeanträgen und Widerrufsverfahren getrennt beantworten und
ungefähre Einschätzungen dazu machen, wie häufig z. B. Rücknahmen damit
verbunden sind, dass den klagenden Asylsuchenden ein Schutzstatus oder
anderer Aufenthaltstitel gewährt wird)?
Zur Frage, wie häufig Rücknahmen damit verbunden sind, dass den klagenden
Asylsuchenden ein Schutzstatus oder anderer Aufenthaltstitel gewährt wird,
kann keine Einschätzung erfolgen, da hierzu keine belastbaren Daten vorliegen.
Die weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen
nach Antragstellung
Frankfurt am Main Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offensichtlich
unbegründet
eingestellt
Unbegleitete Antragsteller
unter 18 Jahre
2009 48 37 1 0
2010 65 45 3 0
2011 42 40 1 0
Erst- und Folgeanträge
Januar –
November 2011
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Artikel 16a/
Flüchtlingsschutz/
subsidiärer Schutz
Ablehnungen sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut
in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
19 793 17 988 1 812 10,1 6 537 36,3 9 639 53,6 22 696
darunter
Afghanistan 4 027 1 524 449 29,5 410 26,9 665 43,6 4 924
Serbien 3 059 3 163 14 0,4 894 28,3 2 255 71,3 2 348
Irak 1 813 2 096 149 7,1 1 240 59,2 707 33,7 2 298
Kosovo 1 144 953 38 4,0 326 34,2 589 61,8 1 057
Türkei 1 011 1 091 97 8,9 383 35,1 611 56,0 1 090
Iran 1 010 831 216 26,0 208 25,0 407 49,0 1 220
Mazedonien 947 1 447 2 0,1 416 28,7 1 029 71,1 827
Pakistan 703 426 91 21,4 197 46,2 138 32,4 705
Russische
Föderation
696 567 31 5,5 183 32,3 353 62,3 997
Syrien 632 809 247 30,5 195 24,1 367 45,4 1 166
Drucksache 17/8577 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWiderrufsverfahren
Januar –
November 2011
eingelegte
Klagen,
Berufungen,
Revisionen
Gerichtsentscheidungen
anhängige
Rechtsmittel
Widerruf
Artikel 16a/
Flüchtlingseigenschaft/
subs. Schutz
kein Widerruf sonst.
Verfahrenserledigungen (z. B.
Rücknahmen)
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
absolut in
Prozent
Herkunftsländer
gesamt
428 839 311 37,1 225 26,8 303 36,1 886
darunter
Türkei 158 328 101 30,8 118 36,0 109 33,2 268
Irak 54 136 87 64,0 7 5,1 42 30,9 189
Afghanistan 31 33 9 27,3 7 21,2 17 51,5 97
Kosovo 23 38 14 36,8 4 10,5 20 52,6 31
Korea (Dem.
Volksrep.)
18 5 1 20,0 3 60,0 1 20,0 23
Iran 17 34 10 29,4 16 47,1 8 23,5 26
Togo 17 58 6 10,3 19 32,8 33 56,9 33
Jordanien 11 6 5 83,3 0 0,0 1 16,7 6
China 8 2 2 100,0 0 0,0 0 0,0 8
Serbien 7 15 3 20,0 3 20,0 9 60,0 14
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und
Folgeanträge
Verfahrensdauer Widerrufe
Januar–November 2011 9,9 24,2
Januar–November 2011 Erst-/Folgeanträge Widerrufe
sonstige Verfahrenserledigungen 9 639 303
darunter
Einstellung wegen § 33 Absatz 1 u. 2,
§32a II AsylVfG
1 601
sonstige Einstellung (Tod, Rücknahme) 6 489 267
kein weiteres Verfahren durchzuführen 886
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/857710. Wie viele Anhörungen mittels Bild- und Tonübertragung wurden in den
Jahren 2011 bzw. 2010 unter Beteiligung welcher Außenstellen
anberaumt (bitte nach Quartalen und Staatsangehörigkeiten der Betroffenen
differenziert angeben)?
Im Jahr 2011 wurden insgesamt 364 Videoanhörungen durchgeführt, das
entspricht einem Anteil an allen Anhörungen (32 798) von 1,1 Prozent. Für das
Jahr 2010 liegen, über die bereits in Bundestagsdrucksache 17/6735 vom
3. August 2011 (Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2)
gemachten Angaben hinaus keine statistischen Daten vor. Eine statistisch korrekte
Erfassung nach Quartalen ist erst für das Jahr 2012 möglich.
a) Wie viele Anhörungen gab es 2011 bzw. 2010 insgesamt, wie viele
Anhörerinnen und Anhörer wurden dabei eingesetzt (bitte
geschlechtsspezifisch differenzieren), bei wie vielen Anhörungen waren
besonders Schutzbedürftige (z. B. unbegleitete Minderjährige,
Traumatisierte, geschlechtsspezifisch Verfolgte) betroffen, bzw. wie oft
wurde eine solche besondere Schutzbedürftigkeit vor einer Anhörung
vorgetragen bzw. bei einer Anhörung festgestellt, und wie viele Son-
Anhörungen gesamt 364
darunter wichtigste Herkunftsländer
Georgien 101
Serbien 48
Indien 42
Afghanistan 41
Irak 38
Kosovo 18
Syrien 15
Armenien 14
Russische Föderation 14
Nigeria 8
gesamt 364
nach Außenstellen:
Bielefeld 1
Braunschweig 51
Chemnitz 85
Düsseldorf 105
Gießen 1
Halberstadt 49
Jena/Hermsdorf 6
Lebach 6
Oldenburg 60
Drucksache 17/8577 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodederbeauftragte (welchen Geschlechts) im BAMF gab es in den
genannten Zeiträumen für welche besonderen Gruppen?
Im Jahr 2011 wurden 32 798 Anhörungen durchgeführt, im Jahr 2010 28 633
Anhörungen.
Zum Stichtag 31. Dezember 2011 waren insgesamt 115 Entscheider als
Sonderbeauftragte eingesetzt, davon 55 männliche und 60 weibliche. Die Aufteilung
für die verschiedenen Gruppen kann der folgenden Tabelle entnommen werden
(z. T. Mehrfachzählung, da einige Sonderbeauftragte für mehrere Gruppen
eingesetzt werden können).
Weitere Angaben im Sinne der Frage liegen nicht vor.
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der
Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
„Vereinbarkeit von Asylanhörungen mittels Videokonferenztechnik
mit den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes“ (WD 3 – 3000 –
349/11), in der Asylanhörungen mit Hilfe von Videokonferenztechnik
ohne besondere gesetzliche Grundlage in Anbetracht des Wortlauts,
des Sinn und Zwecks der Regelung, der Rechtssystematik und der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als rechtswidrig
eingeschätzt werden (vgl. insbesondere die Seiten 8 bis 10 der
Ausarbeitung), und welche Argumente setzt die Bundesregierung dieser
Ausarbeitung, die ihrer auf Bundestagsdrucksache 17/6735 zu Frage 7
geäußerten Auffassung widerspricht, gegebenenfalls entgegen (bitte
detailliert ausführen)?
Die Bundesregierung teilt die in der zitierten Ausarbeitung gezogenen
Schlussfolgerungen nicht. Ausgangspunkt ist § 24 Absatz 1 Satz 3 AsylVfG, der die
Pflichten des BAMF regelt und lautet: „Es hat den Ausländer persönlich
anzuhören.“
Die Bundesregierung hat hierzu mehrfach dargelegt, dass eine persönliche
Anhörung nicht die gleichzeitige Anwesenheit von Asylbewerber und
Asylsachbearbeiter in einem Raum voraussetzt, sondern dass – auch nach der
Rechtsprechung und der Literatur – das Erfordernis einer „persönlichen Anhörung“
lediglich die Anhörung eines Vertreters oder eine schriftliche Stellungnahme
ausschließt (weil so kein unmittelbarer Eindruck von dem Asylbewerber
gewonnen werden könne). Dass sich der Anhörende einen unmittelbaren
Eindruck verschaffen kann, ist bei der Anhörung im Wege der Bild- und
Tonübertragung beachtet, denn hierbei wird unmittelbar der Asylbewerber und kein
Dritter mündlich angehört.
Im Einzelnen:
Die Ausarbeitung stellt zutreffend fest, dass weder im nationalen Recht noch
im EU-Recht noch im Völkerrecht Regelungen zu Anhörungen im
Asylverfahren im Wege der Bild- und Tonübertragung vorhanden sind. Sie sind daher
weder ausdrücklich erlaubt noch ausdrücklich verboten. Soweit die Verfasserin
unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Regelung ausführt (Seite 6 der
Ausarbeitung), ein persönliches Treffen oder eine persönliche Begegnung setze die
Anwesenheit am selben Ort voraus, trifft dies zwar zu; in den §§ 24, 25
Männlich Weiblich gesamt
Unbegleitete Minderjährige 39 41 80
Traumatisierte und Folteropfer 26 11 37
Geschlechtsspezifisch Verfolgte 2 38 40
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/8577AsylVfG ist aber weder der Begriff „Treffen“ noch der Begriff „Begegnung“ zu
finden.
Die Ausarbeitung setzt sich nicht mit rechtlichen Argumenten gegen die von
der Verfasserin vertretene Position auseinander. So regelt etwa § 1311 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Die Eheschließenden müssen die
Erklärungen nach § 1310 Absatz 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit
abgeben.“ Im Gesetz wird hier klar zwischen den beiden
Tatbestandsmerkmalen „persönlich“ und „gleichzeitige Anwesenheit“ differenziert.
Dementsprechend wäre es ohne weiteres möglich gewesen, gesetzlich zu regeln, dass eine
gleichzeitige Anwesenheit von Asylbewerber und Asylsachbearbeiter in einem
Raum erforderlich ist. Das ist jedoch nicht geschehen.
§ 25 AsylVfG enthält sehr detaillierte Regelungen zur Durchführung einer
Anhörung im Asylverfahren, die selbstverständlich auch bei einer Anhörung im
Wege der Bild- und Tonübertragung zu beachten sind und beachtet werden.
Soweit die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
neben § 25 AsylVfG anwendbar sind, ist insbesondere auf § 10 VwVfG
(Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens) sowie auf § 24 VwVfG
(Amtsermittlungsgrundsatz) hinzuweisen, die grundsätzlich ein Wahlrecht der Verwaltung
hinsichtlich der Handlungsformen vorsehen. Auch das
Bundesverfassungsgericht hat in der von der Verfasserin der Ausarbeitung zitierten Entscheidung das
Ziel eines effektiven Verwaltungshandelns anerkannt; danach kommt es
insgesamt darauf an, dass ein Mindeststandard eines fairen rechtsstaatlichen und im
Hinblick auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) effektiven
Verwaltungsverfahrens gewahrt ist (Urteil vom 14. Mai 1996, BVerfGE 94,166, 205).
Soweit in einzelnen Prozessordnungen der Einsatz von Videokonferenztechnik
geregelt und in mehr oder weniger eingeschränktem Umfang zugelassen ist,
schlussfolgert die Verfasserin, dass es einer solchen gesetzlichen Regelung
auch für das Verwaltungsverfahren vor dem BAMF bedürfe. Sie orientiert sich
dabei vorwiegend an den Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO). Der
Vergleich mit den gerichtlichen Verfahren ist jedoch rechtlich fragwürdig, denn
das Asylverfahren ist kein Gerichtsverfahren, erst recht kein Strafverfahren. Im
Übrigen verweist die für ein sich eventuell anschließendes
verwaltungsgerichtliches Verfahren einschlägige Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die
Zivilprozessordnung (ZPO); danach genügt das Einverständnis der Parteien für
den Einsatz von Videokonferenztechnik.
c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss
des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 31. August
2006 (3 Ws 811/06) in Bezug auf die Praxis und die Frage der
rechtlichen Zulässigkeit von Asylanhörungen per Videokonferenztechnik,
in dem festgestellt wird, dass eine Anhörung mit
Videokonferenztechnik „nicht in gleicher Weise den für die Prognose wichtigen, auch
durch Erscheinungsbild, Verhalten, Auftreten, Mimik und
Körpersprache pp während der Unterredung vermittelten unmittelbaren
Eindruck von der Persönlichkeit zu geben vermag wie eine Anhörung
‚face to face‘“ und diese Technik zudem geeignet sei, den Betroffenen
„in seinen Ausdrucksmöglichkeiten einzuengen sowie Ängste,
Hemmungen und Nervosität hervorzurufen und ihn damit in der
Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte
einzuschränken“, wofür jedoch gegebenenfalls ein „übergeordnetes
Interesse erkennbar“ sein müsste, wozu „ausschließlich
arbeitsökonomische […] und fiskalische […] Gründe […]“ oder Gründe der
„Bequemlichkeit“ allerdings ausdrücklich nicht zählten (bitte
begründet darlegen)?
Die Bundesregierung hält die von den Fragestellern zitierte Entscheidung nicht
für einschlägig, da sie eine gänzlich andere Fallgestaltung (Aussetzung des
Drucksache 17/8577 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeStrafrests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung) betrifft. Im Übrigen hat das
OLG Frankfurt am Main in dem von den Fragestellern zitierten Beschluss
ausdrücklich festgestellt, dass das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer,
namentlich die Anhörung des Verurteilten in Form der Videokonferenz, nicht
zu beanstanden ist. Sie ist daher nicht einmal vom Ergebnis her geeignet, die
Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Zulässigkeit von Asylanhörungen
im Wege der Bild- und Tonübertragung in Frage zu stellen.
d) Falls die Bundesregierung den genannten Beschluss des OLG
Frankfurt am Main für auf Asylanhörungen per Videokonferenztechnik
nicht übertragbar hält, weil es dort um die Anhörung im Rahmen der
Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe ging, warum nicht, und müssten
die vom Gericht genannten Grundsätze bei Anhörungen von
Asylsuchenden nicht umso mehr gelten, weil es hier einerseits um
besonders sensible, grundrechtlich geschützte Güter geht (drohende
politische Verfolgung und Bedrohung von Leib und Leben) und
andererseits von vielen Asylsuchenden aus wirtschaftlich weniger
entwickelten Ländern bzw. Kriegsgebieten ein noch viel weniger unbefangener
Umgang mit der Videokonferenztechnik erwartet werden kann als von
deutschen Staatsangehörigen (bitte detailliert begründen)?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 10 Buchstabe c verwiesen. An
Spekulationen, wer wie befangen oder unbefangen mit Videokonferenztechnik
umgeht, beteiligt sich die Bundesregierung nicht.
11. Wie waren die Schutzquoten und Zahlen der Schutzgesuche bei
Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien, Jemen, Katar, Saudi
Arabien und Libyen im vierten Quartal 2011 bzw. im gesamten Jahr 2011
(bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Herkunftsland 4. Quartal 2011 4. Quartal 2010
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
absolut in Prozent absolut In Prozent
Ägypten 42 3 4 26,7 43 3 8 16,0
Jemen 6 3 5 83,3 4 – 6 37,5
Libyen 38 3 1 6,3 8 – – –
Katar – – – – – – – –
Marokko 89 9 1 1,1 59 9 5 8,6
Saudi Arabien – – – – – – – –
Syrien 710 323 151 75,1 443 74 71 12,5
Tunesien 95 16 – – 20 3 1 4,8
Herkunftsland 2011 2010
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
absolut in Prozent absolut In Prozent
Ägypten 177 18 13 14,9 118 23 28 16,4
Jemen 34 8 9 56,3 17 – 9 27,3
Libyen 170 17 3 6,0 18 3 2 20,0
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/857712. Welche Entscheidungsvorgaben zu welchen asylsuchenden
Personengruppen aus Syrien gibt es derzeit im BAMF?
Derzeit werden in Verfahren von Asylbewerbern aus Syrien grundsätzlich
keine Entscheidungen getroffen, die eine Abschiebung nach Syrien nach sich
ziehen könnten. Einstellungsbescheide, etwa nach Rücknahme eines
Asylbegehrens, werden gefertigt, soweit keine Aspekte zu berücksichtigen sind, die
für den subsidiären Schutz relevant werden können.
Bei der individuellen Prüfung von Schutzbegehren berücksichtigt das BAMF,
dass angesichts der momentanen Situation in Syrien bereits die Kenntnis
syrischer Sicherheitskräfte von einfacher Kritik, einer einfachen politischen
Betätigung außerhalb des Regierungssystems oder die einfache Mitgliedschaft in
einer oppositionellen Gruppierung – im Falle einer Rückkehr nach Syrien –
wahrscheinlich beachtlich zu asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmaßnahmen führen kann.
13. Wie ist der aktuelle Beratungsstand innerhalb der Bundesregierung (bitte
nach Innen- und Justizministerium differenziert beantworten) zu der
Frage, ob der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von
Rechtsmitteln gegen Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung mit
höherrangigem Recht vereinbar ist (z. B. Europäische
Menschenrechtskonvention, Grundrechtecharta der EU), nachdem der Europäische
Gerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen
Rechtssachen C-411/10 und C-493/10 klargestellt hat, dass eine Regelung, nach
der bestimmte Drittstaaten oder auch die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union unwiderleglich als „sichere Staaten“ angesehen werden,
grund- und europarechtswidrig ist und nationale Behörden wie Gerichte
bei entsprechend vorgetragenen ernsthaften und durch Tatsachen
belegten Gefahren einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
oder bei systemischen Mängeln in Bezug auf das Asylverfahren oder die
Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Staat diese Gefahren prüfen
müssen und der letzte Aufnahmestaat gegebenenfalls selbst in die
Asylprüfung eintreten muss, wobei diese Prüfung nach der Feststellung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Durchführung von Unionsrecht
darstellt und mithin auch die Vorgaben der EU-Grundrechtecharta, etwa
zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, beachtet werden müssen
(Nachfrage zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 17/7395)?
Die in der Frage angesprochene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
vom 21. Dezember 2011 enthält keine Ausführungen zum vorläufigen
Rechtsschutz und zur Auslegung von Artikel 47 der Charta der Grundrechte. Die in
der Entscheidung getroffene Feststellung, dass die Vermutung, ein Staat sei als
sicher einzustufen, widerlegbar sein muss, entspricht der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts von 1996, die Ausnahmen von den Regelungen des
Herkunftsland 2011 2010
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
Erstanträge
Folgeanträge
Gesamtschutz
absolut in Prozent absolut In Prozent
Katar – – – – – – – –
Marokko 307 35 5 1,6 220 22 14 5,4
Saudi Arabien – – – – – – – –
Syrien 2 634 802 429 41,1 1 490 546 370 18,0
Tunesien 473 38 – – 94 20 6 3,1
Drucksache 17/8577 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesicheren Drittstaates im Grundgesetz (Artikel 16a GG) und im
Asylverfahrensgesetz begründet. Diese Ausnahmen betreffen sowohl die Einstufung eines
Staates als sicherer Drittstaat als auch den Ausschluss vorläufigen
Rechtsschutzes bei Überstellungen gemäß § 34a AsylVfG.
14. Inwieweit plant die Bundesregierung nach der Entscheidung des EuGH
vom 21. Dezember 2011 insbesondere eine Änderung von Artikel 16a
GG oder von Bestimmungen im Asylverfahrensgesetz oder anderen
Gesetzen und Verordnungen, die Überstellungen bzw. Abschiebungen
Asylsuchender in bestimmte Drittstaaten bzw. in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ohne weitere inhaltliche Prüfung bzw. unter Umständen
auch ohne die Möglichkeit eines Rechtsschutzgesuchs mit
aufschiebender Wirkung ermöglichen, und welche konkreten Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Übrigen aus diesem Urteil
(bitte begründen)?
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011
veranlasst die Bundesregierung nicht zu Änderungen von Artikel 16a des
Grundgesetzes, von Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes oder anderer
Rechtsnormen zu Überstellungen in sichere Drittstaaten bzw. Staaten, die an der
Dublin-Verordnung teilnehmen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen. Bei der praktischen Zusammenarbeit wird aber eine noch engere
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander, mit der Europäischen
Kommission sowie mit internationalen Organisationen zwecks der Erlangung von
Informationen notwendig sein, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen,
sich ein Bild über das Funktionieren des Asylsystems im zuständigen
Mitgliedstaat zu machen.
15. Inwieweit wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des
EuGH vom 21. Dezember 2011 ihren bisherigen Prüfvorbehalt gegen
einen Vorschlag der EU-Kommission zur europarechtlichen Verankerung
effektiven Rechtsschutzes mit aufschiebender Wirkung im Asyl- bzw.
Dublinverfahren und ihre ablehnende Haltung gegenüber einem
Aussetzungsmechanismus im Dublinsystem zurücknehmen (bitte begründen)?
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 hat
keine Auswirkungen auf die Verhandlungsposition der Bundesregierung zu
Artikel 26 Absatz 3 des Vorschlags der Europäischen Kommission zur
Überarbeitung der Dublin-Verordnung. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
In Bezug auf den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Aussetzung von
Überstellungen nach der Dublin-Verordnung veranlasst die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 nicht zu einer Änderung
der Haltung der Bundesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen.
16. Inwieweit ist die bisherige Position der Bundesregierung, Griechenland
müsse zunächst seinen europarechtlichen vertraglichen Verpflichtungen
in Bezug auf die Gewährleistung von Mindestbedingungen im
Asylverfahren in der Praxis nachkommen, bevor an andere
Verteilungsregelungen oder Anhebungen der Standards im EU-Recht gedacht werden
könne, noch haltbar, nachdem der EuGH in seinem Urteil vom
21. Dezember 2011 festgestellt hat, dass die auf Griechenland infolge des
Flüchtlingszustroms liegende „Last außer Verhältnis zu der Belastung der
anderen Mitgliedstaaten steht und es den griechischen Behörden
tatsächlich unmöglich ist, diesen Zustrom zu bewältigen“ (S. 21 im Urteil), d. h.
dass der EuGH die objektive Notwendigkeit von Änderungen an der der-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/8577zeitigen ungleichen Verantwortungsteilung im EU-Asylsystem klar
benennt und in diesem Zusammenhang z. B. auch auf den, von der
Bundesregierung bis heute bekämpften Vorschlag der EU-Kommission eines
Aussetzungsmechanismus bei Überforderungen einzelner
Mitgliedstaaten Bezug nimmt (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung erwartet, dass alle Mitgliedstaaten die erforderlichen
Anstrengungen unternehmen, um die im europäischen Flüchtlings- und
Migrationsrecht enthaltenen Verpflichtungen und Zuständigkeiten einzuhalten. Dies
gilt auch bei einem sehr hohen Zustrom von Migranten und Asylbewerbern; auf
jeden Fall in Bezug auf die Maßnahmen, deren Einhaltung den Mitgliedstaaten
möglich ist. Hierzu gehören auch eine Planung, die auf schwierige Situationen
vorbereitet, und das Abrufen und die Annahme von Unterstützung, wenn sich
eine solche kritische Situation abzeichnet oder eine solche eintritt.
Diese grundlegende Erwartung gilt auch gerade für die Diskussion um
Solidarität und die Erhöhung der Gewährleistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge.
Sie steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Europäischen
Gerichtshofs zur illegalen Einwanderung nach Griechenland; dabei lässt sich der
Entscheidung des Gerichtshofs keine Aussage zu einer objektiven
Notwendigkeit von Änderungen bei der Verantwortungsteilung, z. B. bezogen auf den
Vorschlag der Europäischen Kommission zur Aussetzung von Überstellungen
nach der Dublin-Verordnung entnehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]