[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8691
17. Wahlperiode 16. 02. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 14. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Ingrid
Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8516 –
Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schrottimmobilien als
Vermögensanlage
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit den 90er-Jahren werden systematisch minderwertige Immobilien
(sogenannte Schrottimmobilien) als Vermögensanlage oder Altersvorsorge über
unterschiedliche Vertriebswege verkauft. Bei diesen Schrottimmobilien ist der
Verkehrswert erheblich geringer als der vom Anleger aufgenommene Kredit.
Kommt es zu einem vorzeitigen Verkauf oder der Verwertung der Immobilie,
erleiden Anleger teils existenzbedrohend hohe Verluste. In Deutschland wurden
bereits Hunderttausende Opfer dieser Erwerbermodelle. Die Geschädigten
suchen nach wie vor rechtlichen und staatlichen Schutz.
Die Finanzierung der Immobilienkredite wurde teilweise von namhaften
Kreditinstituten wie der Deutschen Bausparkasse Badenia AG und der früheren Hypo-
Vereinsbank angeboten. Die Verträge wurden oftmals von sogenannten
Mitternachtsnotaren beurkundet, die auch kurzfristig und zu ungewöhnlichen
Geschäftszeiten bereit standen. Ein prominentes Beispiel hierfür ist der ehemalige
Berliner Senator für Verbraucherschutz Michael Braun.
So entstand ein Vertriebssystem, das Verbraucherinnen und Verbrauchern die
zwingend notwendige Vorbereitungszeit und Prüfmöglichkeit unter
Hinzuziehung von externen Experten erschwert und gesetzliche Schutzregeln
unterläuft.
Stellen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher fest, dass der Wert der
Immobilie sehr viel niedriger als angenommen ist, wird aus der Geldanlage ein
lebenslanges Verschuldungsproblem. Bisherige gesetzliche Regeln (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/7666) konnten
den Anlagebetrug mit Schrottimmobilien nicht wirksam verhindern.
Präventionsmaßnahmen und Initiativen für mehr Verbraucherschutz sind dringend
geboten.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die angesprochene Veräußerungspraxis
von Schrottimmobilien im Vergleich zum Stand der Dinge im Januar 2008.
Sind seitdem Neufälle in nennenswerter Anzahl hinzugekommen?
Die Problematik der so genannten Schrottimmobilien betrifft vornehmlich den
Erwerb von Immobilien oder Anteilen an Immobilienfonds auf Darlehensbasis
in den 90er-Jahren. Wie in der Antwort der Bundesregierung vom 2. Januar 2008
auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 16/7666) dargestellt, haben Gesetzgeber und Rechtsprechung
hierauf reagiert. Vergleichbare neue Fälle in nennenswerter Anzahl nach dem Januar
2008 sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden.
2. Welche Erkenntnisse aus der Praxis von Überwachungs- oder
Aufsichtsgremien liegen der Bundesregierung über rechtswidrige geschäftliche
Handlungen und Verbraucher und Verbraucherinnen benachteiligende
Vertragsabschlüsse bei Immobiliengeschäften vor?
Angaben über Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern werden von der
Finanzaufsicht nicht erhoben. Ob das Verhalten der Beteiligten bei Grundstücks- und
Kreditgeschäften im Einzelfall rechtswidrig ist, wird im Rahmen von
Gerichtsprozessen geklärt (zum Umfang der Finanzaufsicht siehe auch die Antwort zu
Frage 15).
3. Welche Erkenntnisse aus Gerichts- oder Ermittlungsverfahren über
rechtswidrige geschäftliche Handlungen und Verbraucher und Verbraucherinnen
benachteiligende Vertragsabschlüsse bei Immobiliengeschäften liegen der
Bundesregierung vor?
Abgesehen von den Erkenntnissen zum Erwerb von Immobilien oder Anteilen
an Immobilienfonds auf Darlehensbasis in den 90er-Jahren, die bereits in der
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/7666 behandelt
wurden, liegen der Bundesregierung weder im Einzelfall noch in statistischer
Form entsprechende Erkenntnisse vor.
4. Welche Vertriebswege wurden für den Verkauf dieser Anlagemodelle
genutzt?
Welche Finanzunternehmen waren am Vertrieb beteiligt?
Einen „typischen Vertriebsweg“ für den Verkauf dieser Anlagemodelle gibt es
nicht. Klagen von Anlegern beziehen sich häufig auf die Vermittlung durch
Strukturvertriebe.
5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um ihr eklatantes
Erkenntnisdefizit zu sogenannten Strukturvertrieben zu beheben (Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 2, 3, 4 und 5 auf Bundestagsdrucksache
17/2287)?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Erkenntnisdefizit.
6. Mit welcher Begründung wurden im Rahmen des neuen
Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) die bisherigen Einschränkungen im
Anwendungsbereich des Verkaufsprospektgesetzes weitgehend übernommen und
Vermögensanlagen in § 1 Absatz 2 VermAnlG abschließend definiert, so
dass etwa kreditfinanzierte Immobilien (damit auch sogenannte
Schrottimmobilien) vom Anwendungsbereich ausgenommen sind?
Mit der abschließenden Definition von Vermögensanlagen in § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) wird dem Erfordernis der
Rechtssicherheit Rechnung getragen. Unabhängig hiervon handelt es sich bei Immobilien um
individuelle Anlageobjekte, auf welche die Anforderungen nach dem VermAnlG
(z. B. Prospektpflicht) nicht zugeschnitten sind. Vermögensanlagen nach dem
VermAnlG zeichnen sich gerade durch den ihnen eigenen „Pool-Charakter“
(geschlossene Fonds) oder ihre inhaltlich uniforme Ausgestaltung aus
(Namensschuldverschreibungen und Genussscheine).
7. In welcher Weise leistet das Gesetz zur Novellierung des
Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts einen Beitrag zum Schutz vor dem
Erwerb von Schrottimmobilien, und wenn nicht, warum hat die
Bundesregierung die Gelegenheit zum Ausbau des Verbraucherschutzes ungenutzt
verstreichen lassen?
Der Begriff der Vermögensanlagen gemäß § 1 Absatz 2 VermAnlG umfasst
unter anderem Anteile an geschlossenen Fonds, die nicht in Wertpapieren im Sinne
des Wertpapierprospektgesetzes verbrieft sind. Das VermAnlG ist demgemäß
auf den Erwerb von so genannten Schrottimmobilien anwendbar, sofern dieser
im Wege des Beitritts zu einem im Inland öffentlich angebotenen geschlossenen
Immobilienfonds erfolgt.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung, dass Immobilien als
Anlageform, wenn sie mit einem einheitlichen Plan und in organisierter Form
an eine Vielzahl von Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, auch
vom Anwendungsbereich des VermAnlG umfasst und der Prospektpflicht
unterliegen sollten (vgl. Peter Mattil, Rechtanwälte Mattil & Kollegen, in
Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Novellierung des
Finanzanlagenvermittler- und Vermögenanlagenrechts, S. 4)?
Für die Frage der Anwendbarkeit des VermAnlG ist allein maßgeblich, dass eine
Vermögensanlage im Inland öffentlich angeboten wird. Die Forderung,
Immobilien bei Vorliegen bestimmter Vertriebsmodalitäten in den
Anwendungsbereich des VermAnlG aufzunehmen, würde mit dieser Systematik brechen.
Darüber hinaus würde die vorgeschlagene Erweiterung des
Anwendungsbereichs aus Sicht der Bundesregierung zu Abgrenzungsschwierigkeiten
gegenüber im Rahmen von gewöhnlichen Geschäften erworbenen Immobilien führen.
9. Warum griff die Bundesregierung den Vorschlag nicht auf, keine
abschließende Definition von Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG
vorzunehmen, um alle Kapitalanlagen erfassen zu können und hierfür die Freiheit des
Kapitalverkehrs gemäß Artikel 63 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) heranzuziehen, die den Verkehr von Geld- und
Sachkapital in erster Linie zu Anlage- oder Investitionszwecken umfasst,
und sodann alle Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen in diesem
Zusammenhang dem VermAnlG zu unterstellen (vgl. Olaf Methner, Kanzlei
Baum, Reuter & Collegen, in Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögenanlagenrechts, S. 3)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung das Bedürfnis weitergehender
gesetzlicher Vorgaben für die Bereiche der Kreditvermittlung und der
Vermittlung von Anlageimmobilien – im Vergleich zu den derzeitigen – vor dem
Hintergrund, dass zu befürchten ist, dass Marktteilnehmer, die nicht die
durch die Novellierung der Finanzanlagenvermittlung eingeführten
Mindeststandards erfüllen, in diese Marktsegmente ausweichen könnten?
Im Zusammenhang mit dem Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über
Wohnimmobilienkreditverträge werden derzeit in Brüssel auch Vorschriften
über die Vermittlung von Immobilienkrediten beraten. Gegenwärtig sind hierauf
die allgemeinen Vorschriften über Kreditvermittlung (§ 655a ff. des
Bürgerliches Gesetzbuchs – BGB) anwendbar, die grundsätzlich auch bei
Immobiliardarlehen sachgerecht erscheinen. Für die Vermittlung von Anlageimmobilien
gelten die allgemeinen Vorschriften über den Maklervertrag (§ 652 ff. BGB).
Probleme im Zusammenhang mit dem Verkauf von „Schrottimmobilien“, die
eine Änderung dieser Vorschriften erforderlich machen würden, sieht die
Bundesregierung derzeit nicht.
11. Hält die Bundesregierung es für notwendig, durch eine gesetzliche
Regelung sicherzustellen, dass jede in den Vertrieb von Immobilien oder
Immobilienfondsanteilen eingeschaltete Person, die durch Aufnahme
kreditrelevanter Daten, Überlassung von Vertragsformularen oder auf sonstige
Weise den Abschluss eines Darlehensvertrags zur Finanzierung des
Erwerbs vorbereitet oder dazu beiträgt, auch als Erfüllungsgehilfe des
finanzierenden Instituts zu qualifizieren ist, wie dies den Rechtsgrundsätzen
außerhalb des bankvertraglichen Verkehrs durchgehend entspricht?
Gemäß § 278 BGB zur Haftung von Erfüllungsgehilfen hat der Schuldner ein
Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Diese
Vorschrift findet auch auf die Vermittler eines finanzierten Immobilien- oder
Immobilienfondsanteils Anwendung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen
Erfüllungsgehilfen der finanzierenden Bank sein können. Voraussetzung hierfür ist
dabei, dass kreditbezogene Pflichten der Bank in Rede stehen.
Sollte sich die Frage abweichend von ihrem Wortlaut auf die einschränkende
Regelung des § 358 Absatz 3 Satz 3 BGB hinsichtlich der Annahme eines
verbundenen Geschäfts bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder
eines grundstücksgleichen Rechts beziehen, gilt Folgendes: Die Regelung beruht
auf einem Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags
(Bundestagsdrucksache 14/9266 vom 5. Juni 2002) im Gesetzgebungsverfahren zum
OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002. Durch die Sonderregelung
sollte der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zufolge
sichergestellt werden, dass ein verbundenes Geschäft bei
Immobiliardarlehensverträgen nur angenommen werden könne, wenn dies in der Sache berechtigt
sei. Ohne eine entsprechende Ergänzung wäre die Verbindung eines
Immobiliardarlehensvertrags mit dem finanzierten Geschäft gemäß § 358 Absatz 3
Satz 2 BGB immer dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der
Vorbereitung oder beim Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des
Immobilienverkäufers bediene. Da die in der Immobilienfinanzierung tätigen
Kreditinstitute in der Mehrzahl der Fälle darauf angewiesen seien, sich in
irgendeiner Form der Mitwirkung des Veräußerers zu bedienen, wäre die
Mehrzahl der Immobiliardarlehensverträge als verbundenes Geschäft zu behandeln,
ohne dass dies in einer finanziellen Verbundenheit oder einem
Zusammenwirken des Kreditinstituts mit dem Verkäufer eine innere Rechtfertigung finden
würde. Es bedürfe deshalb einer Sonderregelung, die an diese innere
Rechtfertigung der Durchgriffshaftung anknüpfe. Dazu sollten die einschlägigen
Fallgruppen in dem neuen Satz 3 ausdrücklich genannt werden (Bundestagsdrucksache
14/9266, S. 36 und 46). Im Vermittlungsverfahren wurde dann der Wortlaut der
Beispielsfälle des § 358 Absatz 3 Satz 3 BGB an die heute geltende Form
angepasst (Bundesratsdrucksache 503/02 vom 7. Juni 2002). Die Bundesregierung
hält die Regelung aus den seinerzeit maßgeblichen Gründen nach wie vor für
sachgerecht.
12. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik, dass
die finanzierende Bank gesetzlich nicht verpflichtet ist, eine persönliche
Analyse der Vermögensverhältnisse des Kunden vorzunehmen und
mögliche Garantiepflichten zu überprüfen?
Kreditinstitute sind aufgrund von § 18 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vor
Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine
entgeltliche Finanzierungshilfe zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des
Verbrauchers verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Prüfung im Hinblick auf das
finanzierte Geschäft besteht demgegenüber grundsätzlich nicht. Der
Verbraucherschutz in Deutschland folgt dem Leitbild des mündigen Verbrauchers, der im
eigenen Interesse selbst zu seinem Schutz beitragen sollte. Hierzu gehört
insbesondere, dass er das Angebot des Immobilien- oder Immobilienfondserwerbs
ggf. unter Hinzuziehung von fachlichem Rat kritisch prüft. Eine Haftung der
finanzierenden Bank im Hinblick auf den finanzierten Gegenstand ist nur
gerechtfertigt, wenn sie Beratungspflichten übernommen oder sonstige
Aufklärungspflichten verletzt hat. Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank
kommen insbesondere in Betracht, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung,
Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder
dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit
Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in
schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle
Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem
Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Eine allgemeine Verpflichtung
finanzierender Banken zur Prüfung des zu finanzierenden Geschäfts hält die
Bundesregierung im Hinblick auf die Eigenverantwortung des Kunden für nicht
sachgerecht.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung die Haftung von finanzierenden
Onlinebanken, die keinerlei eigene Beratung leisten, neu zu regeln?
Ist beabsichtigt, eine Pflichtversicherung für Vertriebsunternehmen und
Vermittler zur Abdeckung des Haftungsrisikos vorzuschreiben?
Zur Haftung von Onlinebanken wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Die
Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, eine Haftpflichtversicherung für
gewerbliche Immobilienmakler einzuführen. Der Entwurf der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie sieht nach gegenwärtigem Verhandlungsstand die Verpflichtung
zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Vermittler von
Wohnimmobilienkreditverträgen vor.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Effizienz der Aufsichtsstrukturen
und -tätigkeit bei Immobilienmaklern, Kreditvermittlern und sogenannten
Strukturvertrieben als Gesamtaufgabe von Bund und Ländern im Hinblick
auf einen funktionierenden Verbraucherschutz?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die Anlass zu Zweifeln an
der Effizienz der Aufsichtsstrukturen und -tätigkeiten geben.
15. Welche Kreditinstitute sind der Finanzaufsicht als Finanzierer sogenannter
Schrottimmobilien bekannt, und welche Maßnahmen zum Schutz der
Verbraucher und Verbraucherinnen hat die Finanzaufsicht ergriffen?
Im Rahmen ihrer Beaufsichtigung der Kreditinstitute überprüft die
Bankenaufsicht die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regularien,
darunter die Einhaltung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement
(MaRisk) durch die Kreditinstitute, die organisatorische Anforderungen an
Banken für die Hereinnahme, Bearbeitung und laufende Überwachung von
Kreditsicherheiten sowie für deren Bewertung enthalten. Neben den Vorschriften nach
dem Kreditwesengesetz kommen bei Pfandbriefbanken die Vorschriften nach
dem Pfandbriefgesetz hinzu, bei Bausparkassen die Regelungen nach dem
Bausparkassengesetz. Gesonderte Vorschriften speziell für „Schrottimmobilien“
bestehen dabei nicht, vielmehr gelten die allgemeinen Anlage- und
Finanzierungsregelungen.
16. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Verbraucherschutzregeln für
kreditvermittelte Immobiliengeschäfte und die Rechts- und Finanzaufsicht bei
verbundenen Kreditimmobiliengeschäften zu überarbeiten?
Die in Bundestagsdrucksache 16/7666 dargestellten Verbesserungen des
Verbraucherschutzes haben sich nach Auffassung der Bundesregierung bewährt.
Nach Verabschiedung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie werden im Rahmen
von deren Umsetzung voraussichtlich Anpassungen notwendig sein (siehe
Antwort zu Frage 13). Es ist zu erwarten, dass sich aus der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie weitere verbraucherschützende Vorgaben bezüglich des Kreditgebers
und dessen Beaufsichtigung ergeben werden. Allerdings ist nach derzeitigem
Stand nicht beabsichtigt, die Aufsichtsstruktur zu ändern. Eine Überarbeitung
der Vorschriften im Allgemeinen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wird zwar in Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie erfolgen,
grundlegende Änderungen sind aber nicht beabsichtigt.
17. Welche wissenschaftlichen Studien hat die Bundesregierung zum
Verbraucherschutz beim Immobilienkauf, insbesondere zu Erwerbermodellen im
strukturierten Vertrieb und im Grauen Kapitalmarkt, erstellen lassen, bzw.
welche sind ihr bekannt?
Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Studien erstellen lassen; es
liegen auch keine Informationen über solche Studien vor.
18. Welche rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zum Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher bei Immobiliengeschäften hat die
Bundesregierung seit dem Jahr 2007 auf den Weg gebracht und evaluiert?
Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz) vom 12. August 2008 schützt die Verbraucher besser
vor der Kündigung eines Immobiliardarlehens bei geringfügigen
Zahlungsrückständen, beschränkt die Möglichkeit der Kreditgeber, den Darlehensvertrag oder
die Forderung auf Dritte zu übertragen, sichert den Verbrauchern bei einer
Sicherungsgrundschuld die Einreden auch gegenüber dem neuen Gläubiger und
schafft einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch bei
unberechtigten Vollstreckungen in das Grundstück.
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über
das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 enthält auch für
Immobiliardarlehen strengere Anforderungen im Hinblick auf die Werbung, die
vorvertragliche Information und den Vertragsinhalt.
19. Welche Evaluation mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung zu dem
im Jahr 2002 neu eingefügten Absatz 2a in § 17 des Beurkundungsgesetzes
(BeurkG) durchgeführt?
Die Bundesregierung hat keine Evaluation zu § 17 Absatz 2a des
Beurkundungsgesetzes (BeurkG) durchgeführt.
20. In welcher Weise hat die Bundesregierung Erfahrungen zu § 17 Absatz 2a
BeurkG gesammelt, die sie zu der Einschätzung führten, der
Verbraucherschutz sei damit deutlich verbessert (Antwort der Bundesregierung zu
Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 16/7666)?
Die Bundesregierung hat mit der Neuregelung des § 17 Absatz 2a BeurkG eine
gute und bewährte, dem Verbraucherschutz dienende Praxis gesetzlich
umgesetzt.
21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesnotarkammer, dass
§ 17 Absatz 2a BeurkG in zahlreichen Punkten zu Unsicherheiten führt,
und wie bewertet sie die Anwendungsempfehlungen der
Bundesnotarkammer vom 28. April 2003, u. a. zu Hinwirkungspflichten des Notars und zur
Zwei-Wochen-Frist?
Die Bundesnotarkammer hat in ihrem Rundschreiben 20/2003 vom 28. April
2003 Anwendungsempfehlungen zur praktischen Umsetzung von § 17 Absatz 2a
Satz 2 BeurkG veröffentlicht, um seinerzeit bestehenden Unsicherheiten zu
begegnen. Die in dem Rundschreiben enthaltenen – unverbindlichen –
Auslegungshinweise und Anwendungsempfehlungen sind nach Auffassung der
Bundesregierung für die Notare ein gutes Hilfsmittel für ihre Berufstätigkeit.
Bereits vor Einführung der Regelfrist in § 17 Absatz 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG war
der Notar nach den – als Satzung gemäß § 67 Absatz 2 der Bundesnotarordnung
(BNotO) für den Notar verbindlichen – Richtlinien der Notarkammern
verpflichtet, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich mit dem
Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen (Nummer II.1 Satz 3 der
Richtlinien, die auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer unter
www.bnotk.de/ Notar/Berufsrecht/Richtlinien.php veröffentlicht sind). Mit der
beurkundungsgesetzlichen Regelung der Zwei-Wochen-Frist hat der
Prüfungszeitraum vor dem Vertragsabschluss die Effizienz der rechtlichen Betreuung
durch den Notar verbessert. Mit dieser Frist wird dem Verbraucher unmittelbar
Gelegenheit gegeben, sowohl die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages
zu überdenken als auch weitere Prüfungen z. B. steuerlicher Art vorzunehmen.
Die Sollvorschrift erlaubt dem Notar allerdings, in geeigneten Fällen von der
Frist abzuweichen. Eine Unterschreitung der Frist ist möglich. Die
Unterschreitung der Frist ist z. B. zulässig, wenn im Einzelfall Eile geboten ist, jedoch muss
sich der Notar auch in diesen Fällen davon überzeugen, dass die
Vertragshandlung überlegt und überdacht durchgeführt wird. Besondere Eilbedürftigkeit wird
insbesondere in Fällen bejaht, in denen steuerliche Vorteile meist zum
Jahresende auslaufen oder Grundstücksversteigerungen anstehen. Die Literatur geht
auch davon aus, dass der Zweck der Sperrfrist, den Verbraucher zu schützen, ins
Leere geht, wenn der Verbraucher aufgrund bestimmter Sachkunde dieses
Schutzes nicht bedarf. Dies gilt vor allem, wenn der Verbraucher anwaltlich
vertreten ist, wenn er selbst einem rechtsberatenden Berufstand angehört oder mit
Immobiliengeschäften vertraut ist.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Effizienz des § 17 Absatz 2a BeurkG
angesichts der auch im Jahr 2011 weit verbreiteten Praxis sogenannter
Mitternachtsnotare, Beurkundungen auch kurzfristig vorzunehmen, und durch
die Verwendung von „Kenntnis- und Erhaltens-Klauseln“ und durch
klauselmäßige „Verzichte auf Verlesen und Beifügen“ diese Vorschrift
systematisch zu unterlaufen?
Die beschriebene Praxis bei Beurkundungen ist der Bundesregierung nicht als
weit verbreitet bekannt. Anhaltspunkte, die gegen die Effizienz der Regelung in
§ 17 Absatz 2a BeurkG sprechen, liegen nicht vor.
Ob eine Beurkundung trotz Nichteinhaltung der Übersendungsfrist von zwei
Wochen nach § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 BeurkG ausnahmsweise
vorgenommen wird, entscheidet der Notar; der Verbraucher kann ihn insoweit nicht von
seiner Amtspflicht entbinden. Der Notar kann im Einzelfall trotz Unterschreitung
der Frist die Beurkundung vornehmen, wenn das überlegte Handeln des
Verbrauchers sichergestellt ist (Bundestagsdrucksache 14/9266, S. 51). Zur
Möglichkeit des Abweichens von der Regelfrist wird auf die Antwort zu Frage 21,
letzter Absatz, verwiesen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Organisation der Notaraufsicht
angesichts der Stellungnahme der Berliner Notarkammer, die
Aufklärungspflicht der Notare „würde gegen die Ihnen auferlegte Neutralitätspflicht
verstoßen …“ (Berliner Morgenpost vom 5. Dezember 2011, „Vorwürfe
gegen Braun“)?
Die Aufsicht über die Notarinnen und Notare wird von den Präsidentinnen und
Präsidenten der Landgerichte und Oberlandesgerichte und von den
Justizministerinnen und Justizministern bzw. Justizsenatorinnen und Justizsenatoren der
Länder ausgeübt (§ 92 BNotO). Die Notarkammern haben keine
Aufsichtsaufgaben. Sie haben aber die Aufgabe, über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu
wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und für eine
gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notarinnen und Notare zu sorgen
(§ 67 Absatz 1 Satz 2 BNotO). Diese Organisation der Notaraufsicht hat sich
nach Auffassung der Bundesregierung bewährt.
Die in der Frage nur auszugsweise zitierte Stellungnahme der Notarkammer
Berlin zur notariellen Aufklärungspflicht lautet vollständig wie folgt: „Sie [d. h.
die Notarinnen und Notare] würden gegen die ihnen auferlegte
Neutralitätspflicht verstoßen, wenn sie beispielsweise einer Partei sagten, dass sich das
Geschäft ihres Erachtens nicht lohne.“ Aus dieser Äußerung lassen sich nach
Auffassung der Bundesregierung keine Defizite bei der Organisation der
Notaraufsicht ableiten. Denn die Aussage entspricht dem Grundsatz, dass sich
die notarielle Belehrungspflicht nicht auf die wirtschaftliche Tragweite des zu
beurkundenden Rechtsgeschäfts erstreckt. Amtspflicht des Notars ist es, über
die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäftes zu belehren (§ 17
Absatz 1 Satz 1 BeurkG). Der Notar ist dagegen in der Regel nicht verpflichtet,
über die wirtschaftlichen Folgen, die wirtschaftliche Durchführbarkeit und
mögliche finanzielle Schwierigkeiten eines Beteiligten aufzuklären.
Ausnahmsweise, insbesondere gegenüber Verbrauchern, erstreckt sich die notarielle
Belehrungspflicht aber dann auf wirtschaftliche Gefahren des Rechtsgeschäfts,
wenn nach den besonderen Umständen des Falles erkennbare erhöhte
wirtschaftliche Risiken bestehen; diese geschuldete erweiterte notarielle Belehrung
verstößt dann auch nicht gegen die Neutralitätspflicht des Notars (ständige
Rechtsprechung: BGH, Urteil III ZR 293/09 vom 22. Juli 2010, Rn. 15 ff. =
BGHZ 186, 335). Ob eine Notarin oder ein Notar auch über wirtschaftliche
Folgen eines Geschäfts aufklären muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit der Aufsplittung und
jeweils gesonderten Beurkundung von Immobilienkaufverträgen in
Kaufangebot und Annahme (sogenannte Sukzessivbeurkundungen) und
sogenannte Fernbeurkundungen mittels vollmachtloser Vertreter, und
beabsichtigt sie eine gesetzliche Neuregelung zum Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher?
In § 128 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass Verträge, für die notarielle
Beurkundung vorgesehen ist, wie z. B. auch Immobilienverträge, auch so beurkundet
werden können, dass zunächst das Angebot und sodann die Annahme des
Angebots von einem Notar beurkundet wird. Diese Art der Beurkundung kann den
Vertragsparteien erleichtern, die für den Vertrag vorgesehene Form der
notariellen Beurkundung zu erfüllen. Sie müssen nicht zur gleichen Zeit vor einem
Notar ihre Vertragserklärungen abgeben, sondern können dies auch getrennt an
verschiedenen Orten tun. Insbesondere wenn die Vertragsparteien weit
voneinander entfernt leben oder keinen gemeinsamen Termin finden können, kann
diese Art der Beurkundung den Vertragsschluss erheblich vereinfachen. Durch
beurkundungsrechtliche und berufsrechtliche Regelungen wird gewährleistet,
dass die Möglichkeit der getrennten Beurkundung von Angebot und Annahme
nicht dazu genutzt werden kann, unerfahrene Vertragsparteien im
Beurkundungsverfahren zu benachteiligen.
Aus der – zivilrechtlich zulässigen – Aufspaltung einer Beurkundung können
sich Gefahren für die Beteiligten ergeben, weil der Notar, der die Annahme
beurkundet, nur verpflichtet ist, über die rechtliche Bedeutung der Annahme zu
belehren, nicht jedoch über den Inhalt des Angebots (BGH, Urteil IX ZR 216/92
vom 24. Juni 1993, Rn. 49 = NJW 1993, 2747). Um diesen Gefahren zu
begegnen, bestehen besondere berufsrechtliche Verfahrenspflichten: In
Übereinstimmung mit § 17a Absatz 2 Satz 1 BeurkG hat der Notar nach den – im Wortlaut
teilweise voneinander abweichenden – Richtlinien der Notarkammern das
Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass die Schutz- und Belehrungsfunktion
der Beurkundung gewahrt wird. Auf die Einhaltung dieses Grundsatzes muss
der Notar bei der systematischen Aufspaltung von Verträgen in Angebot und
Annahme – so nach den Richtlinien einiger Kammern – besonders achten.
Überwiegend wird die systematische Aufspaltung sogar als in der Regel unzulässig
bezeichnet und überdies vorgeschrieben, dass eine Aufspaltung, soweit sie aus
sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, nur erfolgen soll, wenn das Angebot vom
belehrungsbedürftigeren Vertragsteil ausgeht (Nummer II.1 Satz 1, 4 Buchstabe d
der Richtlinien). Die Richtlinien sind als Satzungen gemäß § 67 Absatz 2 BNotO
verbindlich. Rechtsänderungen zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher sind daher nicht erforderlich.
Entsprechende Satzungsregelungen gelten für die systematische Beurkundung
mit vollmachtlosen Vertretern. Nach den Richtlinien der Notarkammern sind
solche Beurkundungen in der Regel unzulässig oder es ist – nach den
Vorschriften einiger Kammern – besonders darauf zu achten, dass die Schutz- und
Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt wird (Nummer II.1 Satz 1, 4
Buchstabe a der Richtlinien). Noch weiter gehende Amtspflichten bestehen bei
Verbraucherverträgen, bei denen die Notarin und der Notar darauf hinwirken
sollen, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem
persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor der Notarin oder dem Notar
abgegeben werden (§ 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 BeurkG). Rechtsänderungen
zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sind daher auch hier nicht
veranlasst.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die weit verbreitete Praxis, dass nicht
der Notar, sondern Vertriebsorganisationen den beabsichtigten Vertragstext
beim Immobilienkauf an den Verbraucher übermitteln?
Sollte die Übermittlung des Vertragstextes in der Hand des Notars liegen?
Im Regelfall erfolgt die Übersendung durch den Notar. Um dem Verbraucher die
Möglichkeit zu geben, sich in einem ausreichenden Zeitrahmen mit dem Text
des beabsichtigten Rechtsgeschäfts vertraut zu machen und sich zu überlegen,
welche Fragen an den Notar ggf. zu richten sind, ist auch eine Übersendung
durch Dritte zulässig. In jedem Fall ist der Notar nicht von seiner Pflicht
entbunden, die Einhaltung der Überlassungsfrist zu prüfen, damit er den Willen der
Beteiligten erforschen und diesen klar und eindeutig in der Niederschrift
wiedergeben kann. So ist auch bei einer Versendung durch Dritte der erforderliche Schutz
des Verbrauchers gewährleistet.
26. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wie oft und aus
welchen Gründen von der Regelfrist gemäß § 17 Absatz 2a BeurkG
abgewichen wird, und welche Schlussfolgerung zieht sie daraus?
Erkenntnisse darüber, wie oft und aus welchen Gründen von der Regelfrist
abgewichen wird, liegen der Bundesregierung nicht vor. Zur Möglichkeit des
Abweichens von der Regelfrist wird auf die Antworten zu den Fragen 21 und 22
verwiesen.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung einer Vermerkpflicht
bei einer Abweichung von der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 17 Absatz 2a
BeurkG, wie sie auch von der Bundesnotarkammer empfohlen wird?
Eine Vermerkpflicht bei Abweichung von der Zwei-Wochen-Frist besteht derzeit
grundsätzlich nicht. In den Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer
(Rundschreiben 20/2003 vom 28. April 2003) zur praktischen Umsetzung von
§ 17 Absatz 2a Satz 2 BeurkG wird die Ansicht vertreten, dass es sich im
Einzelfall empfehlen kann, im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechenden
Amtspflichten einen Vermerk in die Urkunde aufzunehmen oder die Einhaltung
der Amtspflichten in sonstiger Weise in der Nebenakte zu dokumentieren. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass Notare bereits zum eigenen Schutz für
eine entsprechende Dokumentation sorgen werden. Eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung einer Vermerkpflicht erscheint nicht erforderlich.
28. Liegen der Bundesregierung Erhebungen vor, aus denen erkennbar wird,
wie oft und wann Notare zur Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) beurkundet
haben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie oft und wann Notare
zur Nachtzeit beurkundet haben.
29. Welche Arbeitsgespräche hat es zwischen der Bundesnotarkammer und dem
Bundesministerium der Justiz zur Beurkundungspflicht gegeben (bitte in
tabellarischer Übersicht Termine, Inhalt und Teilnehmer der Gespräche)?
Arbeitsgespräche zwischen der Bundesnotarkammer und dem
Bundesministerium der Justiz zur Beurkundungspflicht hat es in den letzten Jahren nicht
gegeben.
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