[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8690
17. Wahlperiode 16. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Thilo Hoppe, Ute Koczy,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8528 –
Deutsche Altkleiderexporte in Entwicklungs- und Schwellenländer
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jährlich werden viele tausend Tonnen Altkleider aus Deutschland in
Entwicklungs- und Schwellenländer, v. a. nach Afrika, exportiert. Der gesamte Markt
ist von großer Intransparenz gekennzeichnet. Die hier in der Regel als
Sachspende von Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellten Textilien
werden von karitativen, aber vorwiegend von kommerziellen Trägern gesammelt.
Meist fungieren karitative Organisationen gegen eine minimale Zahlung als
Werbeträger für die Sammlung. Für Spenderinnen und Spender ist dies nicht
transparent. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher gehen oft irrtümlich
davon aus, dass ihre Altkleider kostenlos für humanitäre und
entwicklungspolitische Zwecke weitergegeben werden. Zahlreiche Sammler nehmen dies
offenbar billigend in Kauf. Anders als es den Anschein hat, werden Altkleider
häufig in den Empfängerländern jedoch kommerziell vermarktet. In welchem
Umfang und mit welchen Auswirkungen Altkleiderexporte in Entwicklungs- und
Schwellenländer stattfinden, muss daher geklärt werden, um ggf.
regulatorisch eingreifen zu können.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung aus humanitärer und
entwicklungspolitischer Sicht den Export von Altkleidern in Entwicklungs- und
Schwellenländer?
2. Welche positiven bzw. negativen Folgen sind im sozialen, ökologischen
und wirtschaftlichen Bereich in den jeweiligen Empfängerländern von
Altkleiderexporten zu verzeichnen?
Die Bundesregierung verfolgt seit Jahren die Diskussion über etwaige
Beeinflussungen regionaler Märkte in Entwicklungsländern durch gebrauchte Textilien
(Nicht-Abfall, z. B. Secondhand-Ware) bzw. Alttextilien (Abfall, z. B.
unsortierte Sammelware) aus Industrieländern.*
* Soweit nicht anders dargestellt, umfassen die Begriffe „Altkleidung“ und „Alttextilien“ im Folgenden
sowohl Nicht-Abfälle als auch Abfälle. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung vom 14. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8690 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInsbesondere wird behauptet, dass durch den Export von gebrauchten Textilien
in Entwicklungsländer Textilproduzenten und kleingewerblichen Schneidereien
dort die Absatzchancen genommen und damit Konkurse und Entlassungen
ausgelöst werden. Diese Thesen wurden z. T. durch Berichte und analytische
Untersuchungen in den 80er- und 90er-Jahren aus Entwicklungsländern bestätigt.
Länderspezifische Untersuchungen der Textilindustrie haben aber ergeben, dass
der Rückgang der lokalen Produktion nur zum Teil auf den Import von
Alttextilien zurückführbar ist, im Übrigen aber auf den wirtschafts- und
handelspolitischen Problemen des jeweiligen Entwicklungslandes beruht. Dazu zählen:
• schlechte gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen,
• mangelnde Produktivität von Betrieben,
• staatliche Eingriffe in Privatunternehmen,
• Wettbewerbsverzerrungen durch höhere Zollsätze auf Importen von textilen
Rohmaterialien gegenüber textilen Fertigprodukten,
• Wettbewerbsverzerrungen durch fehlende Importzölle auf Gebrauchtkleider
bzw. durch Schmuggel,
• Wettbewerbsverzerrungen durch asiatische Billigtextilien,
• Wettbewerbsverzerrungen durch offene und versteckte Handelshemmnisse
auf den Exportmärkten der lokalen Textilindustrie.
Da es sich bei den Auswirkungen von Altkleiderexporten in
Entwicklungsländer um eine multikausale Problematik handelt, kann die Bundesregierung
keine allgemeine Einschätzung zu sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen
Folgen vornehmen. Dies setzt eine exakte Analyse der jeweiligen
länderspezifischen ordnungs- und außenhandelspolitischen Rahmenbedingungen, aber auch
eine Untersuchung des Nutzens, der durch Altkleiderexporte den
Entwicklungsländern entsteht, voraus. Insbesondere in ländlichen Regionen Afrikas hat
die Versorgung mit Secondhandkleidung für die Bevölkerung als Möglichkeit
günstig Textilien zu kaufen, eine große Bedeutung.
Die Bundesregierung weist ergänzend darauf hin, dass den Alttextilien
importierenden Entwicklungsländern selbst geeignete außenhandelspolitische
Instrumente zur Regulierung der Importe von Alttextilien zur Verfügung stehen.
3. In welchen afrikanischen Ländern werden die lokalen Textil- und
Kleidungsmärkte von importierten Altkleidern dominiert?
Schätzungen des International Trade Centre (ITC) gehen davon aus, dass in
vielen afrikanischen Ländern wie z. B. Kenia, Kamerun, Tansania, Malawi,
Uganda, Liberia 60 bis 80 Prozent des Kleidungsbedarfes durch
Gebrauchtkleidung gedeckt wird.
Die Produktion und der Export von Neukleidung der meisten Länder Subsahara-
Afrikas ist – vor allem verglichen mit den asiatischen Wettbewerbern – sehr
gering. Nennenswerte Ausnahmen sind Mauritius, Lesotho, Madagaskar, Kenia
und Swasiland (jeweils Exporte von Neukleidung im Wert von über 50 Mio. US-
Dollar in 2010).
Der Altkleiderimport von Kenia im Verhältnis zum Gesamtimport an Kleidung
beträgt ca. 82 Prozent. Kenia ist es in den letzten vier Jahren gelungen den
Export von Neubekleidung zu steigern. In Freihandelszonen (FTA) produzieren
multinationale Firmen für die großen Bekleidungsmarken in Europa und USA.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/86904. Durch welche bi- und multilateralen Handelsabkommen werden deutsche
Altkleiderexporte nach Afrika geregelt (bitte nach Vertragspartnern, Art
der Abkommen und Jahr der Vertragsschlüsse auflisten), und sieht die
Bundesregierung hier Veränderungsbedarf?
Die Handelspolitik ist eine Zuständigkeit der EU, bei der die Europäische
Kommission die Verhandlungen führt (Artikel 207 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union).
Soweit Altkleider Abfall sind, ist für Exporte das multilaterale „Basler
Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“ vom 22. März 1989 von Bedeutung, das
rund 180 Vertragsparteien hat. Danach sind Textilabfälle unter dem Code
B3030 in Anhang IX des Übereinkommens aufgeführt. Dies bedeutet, dass
nach dem Überkommen keine Anforderungen für Exporte von Textilabfällen
gelten.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht derzeit kein Änderungsbedarf.
5. Welche handelsrechtlichen Möglichkeiten existieren auf Seiten der
Exportwie auf Seiten der Importländer von Altkleidern, um deren Handel zu
regulieren (quantitativ und qualitativ)?
Die EU kann für Altkleider von den handelsrechtlichen
Steuerungsinstrumenten Gebrauch machen, die auch für andere Waren gelten. Sie greifen jedoch nur
in handelspolitisch und EU-rechtlich eng definierten Ausnahmefällen.
Generelle handelspolitische Zielsetzung der EU sind offene Märkte und der Abbau
von Handelsschranken. Insofern würde insbesondere eine Senkung oder
Abschaffung des Zolls in Betracht kommen (EU-Außenzoll für die Einfuhr
gebrauchter Bekleidung ist 5,3 Prozent; ausfuhrseitig liegt kein Zoll auf
Altkleiderexporten aus der EU). Zollerhöhungen in Drittstaaten sind aus Sicht der
Bundesregierung nicht anzustreben und wären nur zulässig bis zur Höhe des in
der Welthandelsorganisation gebundenen Zolls. Die Bundesregierung
befürwortet keine Exportbeschränkungen. Auch die EU setzt sich im internationalen
Rahmen insgesamt für den Abbau von Exportbeschränkungen ein.
Soweit Altkleider Abfall sind, besteht auf Seiten der Importländer die
Möglichkeit, für diese Abfälle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007
Beschränkungen für den Import von Abfällen zu verlangen, und zwar ein
Importverbot oder einen Import nur unter der Voraussetzung der Durchführung eines
Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Von
diesen Möglichkeiten hat eine Reihe von Staaten für Textilabfälle (Code
B3030) Gebrauch gemacht. Soweit Staaten nicht in der Verordnung (EG)
Nr. 1418/2007 aufgeführt sind, gilt generell das Verfahren der vorherigen
schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Weiterhin können Importländer
auch nationale Regelungen festlegen.
6. Befürwortet die Bundesregierung Exportbeschränkungen für Altkleider in
Entwicklungs- und Schwellenländer, und wie schätzt sie deren Wirkung
ein?
Nein. Es wird auch auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
Drucksache 17/8690 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Befürwortet die Bundesregierung die von der Altkleiderindustrie sich
selbst auferlegten Exportbeschränkungen, und erachtet sie diese für sinn-
und wirkungsvoll?
Selbstverpflichtungen der Industrie sind vorzuziehen, wenn sich die politischen
Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller oder kostengünstiger erreichen lassen
als mit Rechtsvorschriften.
8. Welche Art von wirtschaftlicher Kooperation im Textilsektor besteht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Staaten in Subsahara-Afrika
(bitte nach Staaten, Jahren und Kooperationsvereinbarungen auflisten)?
Der Bundesregierung sind keine speziellen Abkommen im Textilsektor mit
Staaten in Subsahara-Afrika bekannt.
9. Wie bewertet die Bundesregierung im Allgemeinen den Zusammenhang
zwischen einer auf nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zielenden
und damit Wertschöpfung vor Ort generierenden
Entwicklungszusammenarbeit und einem hohen Export von Endprodukten in
Entwicklungsländer aus den Industrieländern?
Übergeordnetes Ziel der deutschen handelsbezogenen Entwicklungspolitik ist
eine Verbesserung der Integration ihrer Partnerländer in das
Weltwirtschaftssystem und in regionale und internationale Wertschöpfungsketten sowie die
Erhöhung der Handelskapazitäten in Entwicklungsländern, insbesondere der
Export- und Angebotskapazitäten des Privatsektors. Schwerpunktsetzungen,
Strategien und Instrumente zur Erreichung dieser Ziele müssen länder- und
regionalbezogen unterschiedlich ausgestaltet werden. Der Bundesregierung
liegen aber keine Erkenntnisse darüber vor, dass Altkleiderexporte aus Deutschland
einen der wesentlichen Hinderungsgründe für den Aufbau einer eigenen,
wettbewerbsfähigen Textilindustrie in Entwicklungsländern darstellen würden.
10. Sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang ein Problem darin,
dass die Exporte deutscher Alttextilunternehmen und - sammler in
Entwicklungsländer die dortigen Projekte deutscher
Entwicklungszusammenarbeit konterkarieren?
Nein. Es wird auch auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die ökonomische und
entwicklungspolitische Vereinbarkeit von bestehenden Investitionsförderverträgen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einzelnen afrikanischen
Staaten (beispielsweise Mauritius) zur Unterstützung der lokalen
Textilindustrie auf der einen und den großflächigen Exporten von
Textilendprodukten seitens deutscher Unternehmen in eben diese Länder auf der
anderen Seite?
Die Bundesregierung kann nicht erkennen, dass das Vorhandensein eines
Investitionsförderungs- und -schutzvertrags ökonomischen oder
entwicklungspolitischen Einfluss im Bezug auf den großflächigen Export von Textilprodukten
durch deutsche Unternehmen in afrikanische Länder hat.
Investitionsförderungs- und -schutzverträge finden auf den Warenexport keine Anwendung,
sondern fördern und schützen Investitionen, die durch deutsche Unternehmen
in Drittstaaten getätigt werden. Der Altkleiderexport stellt keine Investition
i. S. d. deutschen Investitionsförderungs- und -schutzverträge dar. Dagegen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8690kann ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag positive Auswirkungen auf
eine Investition in eine Kleiderfabrik in einem Drittstaat entfalten, da dem
deutschen Investor Rechtssicherheit gewährt wird, wenn er vor Ort eine Produktion
aufbaut oder sich an einer solchen beteiligt.
Mauritius gehört nicht zu den entwicklungspolitischen Partnerländern.
12. Wie entwickelte sich die Textilindustrie in den Staaten in Subsahara-
Afrika, mit denen die Bundesrepublik Deutschland in diesem Sektor
wirtschaftlich kooperiert (bitte nach Staaten, Jahren und
Wirtschaftsleistungen auflisten)?
Unternehmen der Textilindustrie in Subsahara-Afrika, die mit Deutschland
wirtschaftlich kooperieren, sind nicht bekannt.
Schwerpunkt der deutschen Entwicklungskooperation im Bereich Textilien ist
seit Jahren Asien.
In Subsahara-Afrika kooperiert das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) derzeit im Textilsektor nur mit
Äthiopien. Im Rahmen des Programms Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung
berät die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) den Textilverband,
das Textilinstitut, Ausbildungseinrichtungen, Ministerien und Unternehmen zur
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Vielfalt und Qualität im Textilsektor. Der
Export äthiopischer Textilprodukte hat sich so von 2006 bis 2011 mehr als
verfünffachen können, mit Deutschland neben Sudan als zweitgrößtem
Abnehmerland.
Von 2005 bis 2009 förderte das BMZ das PPP-Vorhaben „Cotton made in
Africa – CmiA“ mit dem Ziel, einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und zum
Umweltschutz in Subsahara-Afrika zu leisten und die Lebensbedingungen der
dortigen Baumwollbauern und ihrer Familien zu verbessern.
Ab 2009 wird dieser Förderansatz im Vorhaben „Förderung der
Baumwollwirtschaft in Afrika“ in Zusammenarbeit mit der Bill and Melinda Gates Foundation
(BMGF) weiter verfolgt. Die Maßnahmen sind komplementär zu dem
„Competitive African Cotton Initiative – COMPACI“ – Vorhaben, das durch die BMGF
sowie durch privatwirtschaftliche Akteure (vor Ort ansässige
Baumwollverarbeitern) mit insgesamt 38 440 000 US-Dollar finanziert wird.
13. Sieht die Bundesregierung Chancen für den (Wieder-)Aufbau eines
eigenständigen Textilsektors in Subsahara-Afrika, und welche
Voraussetzungen wären dafür nötig?
Es ist aus der Sicht der Bundesregierung möglich, dass in Subsahara-Afrika eine
nennenswerte, wettbewerbsfähige Textilindustrie entstehen kann. Diese hängt
aber von den allgemeinen Rahmenbedingungen in politischer und rechtlicher
Hinsicht ab.
14. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Export von
Altkleidern für Beschäftigung und wirtschaftliche Leistung in der
Bundesrepublik Deutschland bei?
Die Bundesregierung misst dem Export von Altkleidern gemessen am
Gesamtexportvolumen der deutschen Wirtschaft eine eher geringe Bedeutung bei.
Zahlen über Beschäftigte liegen der Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 17/8690 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Welche karitativen und kommerziellen Träger sammeln in der
Bundesrepublik Deutschland Altkleider ein?
Über die karitativen und kommerziellen Träger, die in Deutschland Alttextlien
einsammeln, liegen der Bundesregierung keine vollständigen Informationen
vor. Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse) führt
auf seiner Internetseite (
www.bvse.de; dort unter bvse-Entsorgersuche und der
Rohstoffgruppe „Alttextilien“) 120 Mitgliedsunternehmen auf, die im
Textilrecycling in Deutschland tätig sind. Davon sind 30 Unternehmen als
Sammler ausgewiesen (
www.bvse.de/43/mitglieder?suche=mitglieder&name=
Firmename&city=Ort&zip=PLZ+%28z.B.+53%29&resource=alttextil&resource2=
sammler).
16. Wie viele Tonnen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von jedem
dieser Träger pro Jahr in den letzten fünf Jahren gesammelt, und welcher
Anteil davon wurde jeweils pro Jahr nach Afrika exportiert (bitte nach
Trägern, Jahren und Tonnen auflisten)?
Über die von einzelnen Trägern in den letzten fünf Jahren eingesammelten
Alttextilien liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Nach der
Außenhandelsstatistik wurden im Jahr 2010 insgesamt etwa 104 000 Tonnen Alttextilien
(Abfall) aus Deutschland in afrikanische Staaten exportiert; differenzierte
Angaben nach Trägern liegen nicht vor.
17. Welcher Anteil von diesen Altkleiderexporten nach Afrika wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Form von kostenfreien
Sachspenden an Bedürftige verteilt bzw. als kommerzielle Handelsware
genutzt (bitte nach Trägern, Jahren und Tonnen auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
18. Welchen Umsatz und ggf. Gewinn (soweit öffentlich bekannt) erzielen
diese Träger nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Sammlung von
Altkleidern und deren Export (bitte nach Trägern, Jahren, Umsätzen und
ggf. Gewinnen auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
19. Welcher Anteil der Exporte in Entwicklung- und Schwellenländer erfolgt
dabei bereits sortiert bzw. unsortiert, und ist die beim Export unsortierter
Altkleider unvermeidbare Ausfuhr von Alttextilabfall mit der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen vereinbar?
In der Außenhandelsstatistik wird keine Unterscheidung zwischen neuen und
gebrauchten sortierten Textilien getroffen, so dass der Anteil der sortiert
exportierten Textilien nicht angegeben werden kann. Bei der in der Antwort zu
Frage 16 angegebenen Menge an Alttextilien (Abfall), die nach Afrika
exportiert wurden, dürfte es sich um unsortierte Alttextilien handeln. Die Ausfuhr
von Alttextilien als Abfall (z. B. unsortierte Original-Sammelware) unterliegt
nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der Regel allgemeinen
Informationspflichten, wonach bei der Ausfuhr lediglich u. a. ein ausgefülltes Formular
mitzuführen ist. Ausnahmen hiervon gelten für bestimmte Staaten, für die in
der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 Beschränkungen für den Import für
Alttextilien festgelegt sind, und für Staaten, die nicht in der Verordnung (EG)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8690Nr. 1418/2007 aufgeführt sind (siehe Antwort zu Frage 5) sowie für Staaten, für
die Übergangsregelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt
sind.
20. Wie sind die Begriffe „karitativ“ bzw. „gemeinnützig“ im Allgemeinen
definiert, und inwiefern lässt sich diese Definition auf Altkleidersammler
anwenden?
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem
Gebiet selbstlos zu fördern.
Werden Altkleider gesammelt, um unmittelbar an bedürftige Empfänger
verteilt zu werden, so handelt es sich um eine mildtätige Betätigung der
Körperschaft.
21. Wie werden kommerzielle und karitative Altkleidersammler
steuerrechtlich behandelt, und ändert sich für karitative bzw. gemeinnützige
Sammler daran etwas, wenn von der Sammlung letztlich kommerzielle
Altkleiderverwerter und -exporteure profitieren?
Kommerzielle Altkleidersammler unterliegen der Steuerpflicht. Gemeinnützige
Körperschaften, die Altkleidersammlungen durchführen, sind nur dann von der
Steuerpflicht befreit, wenn es sich dabei um einen Zweckbetrieb handelt.
Handelt es sich dagegen um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dann
unterliegt dieser der Steuerpflicht. Wie eine solche Sammlung einzuordnen ist,
orientiert sich an den Verhältnissen des Einzelfalls.
22. Auf welcher rechtlichen Grundlage findet die
a) karitative beziehungsweise
b) kommerzielle Sammlung von Altkleidern in Deutschland statt?
Für Altkleidersammlungen, die dem Abfallrecht unterliegen, gelten
grundsätzlich die Vorschriften des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) über gemeinnützige Sammlungen
sowie des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG über gewerbliche
Sammlungen. Die genannten Vorschriften werden durch die sich derzeit im
Gesetzgebungsverfahren befindliche Neufassung des Gesetzes novelliert. Die
Vorschriften werden künftig in § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verortet sein.
23. Welche Maßnahmen stehen Kommunen, Ländern und Bund zur
Verfügung, um Sammlungen von Altkleidern zu regulieren?
Für Altkleidersammlungen, die dem Abfallrecht unterliegen, kann die
Bundesregierung nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 KrW-/AbfG (bzw. künftig nach § 10
Absatz 1 Nummer 3 KrWG) durch Rechtsverordnung u. a. Anforderungen an
das Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme
festlegen. Die Bundesregierung sieht allerdings im Hinblick auf den Bereich
der Altkleider gegenwärtig keinen Bedarf für eine derartige Regelung. Im
Einzelfall können gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen, hier
Altkleidern, nach § 21 KrW-/AbfG untersagt werden, wenn sie nicht den
Anforderungen des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 KrW-/AbfG
entsprechen. Nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz werden Anzeigepflich-
Drucksache 17/8690 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeten für die Sammler und entsprechende Regelungsbefugnisse für die zuständige
Behörde vorgesehen, um die Gemeinwohlverträglichkeit der gemeinnützigen
oder gewerblichen Sammlung sowie der nachfolgenden Verwertung der
gesammelten Abfälle zu gewährleisten (vgl. § 18 KrWG).
Unabhängig von den genannten abfallrechtlichen Regelungen obliegen die
rechtspolitischen Entscheidungen über die generelle Regulierung privater
Sammlungstätigkeiten in erster Linie dem für das allgemeine Ordnungsrecht
zuständigen Landesgesetzgeber. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits seit
langem anerkannt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn zur Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Vermeidung von Betrügereien, von
unlauterem Wettbewerb und sonstigen Ordnungswidrigkeiten das
Sammlungswesen gesetzlich geordnet wird (BVerfGE 50, 150, 161).
24. Sieht die Bundesregierung Regulierungsbedarf, um den Bürgerinnen und
Bürgern die Verwendung der von ihnen gespendeten Altkleider
transparenter zu machen, und wenn ja, welchen?
Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
Partnerschaften zwischen karitativen Sammlern und kommerziellen Verwertern, bei
denen für den Spender der Altkleider nur der gemeinnützige Sammler
ersichtlich ist, ohne dass die spätere kommerzielle Verwendung klar wird
(wie am Beispiel der Kooperation zwischen der Firma SOEX Textil-
Vermarktungs GmbH und dem Deutschen Roten Kreuz)?
Die Bundesregierung enthält sich einer Bewertung zwischen karitativen
Sammlern und kommerziellen Vertretern. Es wird auf die Antwort zu Frage 23
verwiesen.
26. Teilt die Bundesregierung die Einschätzungen und Empfehlungen des
Dachverbandes FairWertung e. V. sowohl im Hinblick auf den
Verbraucherschutz in Deutschland als auch auf die Wirkungen von
Altkleiderexporten in den Empfängerländern, und falls nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]