[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9279
17. Wahlperiode 11. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Bärbel Höhn,
Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8659 –
Netznutzungsentgelte für Höchststromverbraucher
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Neuregelung
energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften im Sommer 2011 den bestehenden § 19 Absatz 2
Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geändert. Danach
werden Höchstverbraucher, deren Betriebsstundenzahl 7 000 Stunden und deren
Stromverbrauch 10 GWh übersteigen, grundsätzlich und vollständig von der
Zahlung von Netznutzungsentgelten befreit.
Bereits vor der Neuregelung konnten Verbraucher unter den gleichen
Vorbedingungen teilweise von Netznutzungsentgelten entlastet werden – jedoch mit
der Einschränkung, dass die Entlastung nur den Beitrag des Verbrauchers zur
Senkung oder Vermeidung von Netzkosten widerspiegeln durfte. Bereits für
2011 war die Voraussetzung für ein reduziertes Netzentgelt von 7 500 auf
7 000 Stunden im Jahr abgesenkt worden.
Zusätzlich zur grundsätzlichen Befreiung von den Netznutzungsentgelten hat
die Bundesregierung im Sommer 2011 die Verteilung der Kosten neu geregelt.
Für die Kosten, die durch die Befreiung der Industrie entstehen, müssen die
übrigen Netznutzer aufkommen. Während die Befreiung bisher mit den
Netzentgelten der jeweils betroffenen Netzbetreiber verrechnet wurde, werden
diese Kosten jetzt über eine separate Umlage bundesweit verteilt. Die
Bundesnetzagentur hat in ihrer Festlegung vom 14. Dezember 2011 ein
Entlastungsvolumen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV von 300 Mio. Euro
festgelegt. Die Netzbetreiber haben daraus eine Umlage von 0,151 ct/kWh für
die ersten 100 000 kWh ermittelt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
5. April 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9279 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele Unternehmen bzw. Abnahmestellen wurden in den Jahren 2007,
2008, 2009 und 2010, also vor der Senkung der Anforderungen für eine
Befreiung von 7 500 auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr, nach § 19
Absatz 2 Satz 2 StromNEV teilweise von den Netzentgelten befreit, und
wie verteilen sich diese Unternehmen/Abnahmestellen auf die vier
Netzgebiete der Übertragungsnetzbetreiber (bitte nach Jahren und Netzgebieten
aufschlüsseln)?
Anzahl der Unternehmen bzw. Abnahmestellen die (vor der StromNEV-
Änderung) in den Jahren 2007 bis 2010 individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2
Satz 2 StromNEV bezogen haben (Stand: März 2012)
2. Wie groß waren in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 die entlastete
Strommenge und die monetäre Entlastung der Unternehmen aus der
Antwort zu Frage 1 (bitte nach Jahren und Netzgebieten der
Übertragungsnetzbetreiber aufschlüsseln)?
Entlastete Strommengen (vor der StromNEV-Änderung) in den Jahren 2007 bis
2010 (Stand: März 2012)
(Genehmigungen basieren im Wesentlichen auf Plandaten, d. h. vorliegende Angaben können von den tatsächlichen Istdaten abweichen)
Entlastungsvolumen (vor der StromNEV-Änderung) in den Jahren 2007 bis
2010 (Stand: März 2012)
(Genehmigungen basieren im Wesentlichen auf Plandaten, d. h. vorliegende Angaben können von den tatsächlichen Istdaten abweichen)
Regelzone ÜNB
Jahr 50Hertz
Transmission GmbH
Amprion GmbH TransnetBW GmbH TenneT TSO GmbH Σ
2007 1 10 0 11 21
2008 1 12 3 12 28
2009 4 9 3 8 24
2010 3 10 3 7 23
Regelzone ÜNB
Jahr 50Hertz
Transmission GmbH
Amprion GmbH TransnetBW GmbH TenneT TSO GmbH Σ
2007 16 155 979 kWh 6 751 722 191 kWh 0 kWh 5 143 928 411 kWh 11 911 806 581 kWh
2008 365 247 550 kWh 10 765 868 788 kWh 228 874 885 kWh 5 833 118 308 kWh 17 193 109 531 kWh
2009 2 683 968 079 kWh 9 379 388 887 kWh 254 726 556 kWh 2 070 676 015 kWh 14 388 759 537 kWh
2010 2 318 720 529 kWh 9 821 384 575 kWh 253 761 406 kWh 4 914 034 528 kWh 17 307 901 038 kWh
Regelzone ÜNB
Jahr 50Hertz
Transmission GmbH
Amprion GmbH TransnetBW GmbH TenneT TSO GmbH Σ
2007 59 648 € 22 412 798 € 0 € 11 500 628 € 33 973 074 €
2008 424 663 € 18 447 076 € 696 060 € 6 606 109 € 26 173 908 €
2009 4 375 417 € 17 594 717 € 787 164 € 4 614 542 € 27 371 840 €
2010 3 950 754 € 17 940 171 € 786 480 € 10 490 787 € 33 168 192 €
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/92793. Wie verteilten sich in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 die
Unternehmen aus der Antwort zu Frage 1 auf die Industriebereiche bzw. Branchen
Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-,
Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der
IKT-Branche (Rechenzentren; IKT = Informations- und
Kommunikationstechnologie) sowie evtl. weitere relevante Branchen (bitte nach
Industriebreich/Branche und Jahren aufschlüsseln)?
Verteilung der Unternehmen auf die verschiedenen Industriebereiche/ Branchen
in den Jahren 2007 bis 2010
4. Wie hoch waren in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 die befreite
Strommenge und die monetäre Entlastung der Unternehmen aus der
Antwort zu Frage 1 aufgeteilt nach den Industriebereichen bzw. Branchen
Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-,
Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der IKT-
Branche (Rechenzentren) sowie evtl. weiteren relevanten Branchen (bitte
nach Industriebreich/Branche und Jahren aufschlüsseln)?
Branche 2007 2008 2009 2010
Aluminium 3 3 4 4
Chemie 3 10 6 9
Elektronik 0 0 0 0
Energieerzeugung 0 0 0 0
Energieerzeugung und
-speicherung
0 0 0 0
Gas 5 3 2 2
Glas 5 4 4 3
Holz 0 0 0 0
IKT-Branche 0 0 0 0
Immobilien 0 0 0 0
Kunststorff 0 0 0 0
Lacke 0 1 0 0
Metall 3 3 2 2
Nahrungs- und Genussmittel 0 1 2 1
Öl 2 2 4 2
Papier 0 1 0 0
Verpackung 0 0 0 0
Summe 21 28 24 23
2007 2008
Branche befreite Strommenge monetäre Entlastung befreite Strommenge monetäre Entlastung
Aluminium 4 017 217 305 kWh 17 798 581 € 7 518 327 610 kWh 14 668 960 €
Chemie 831 340 385 kWh 1 322 984 € 5 228 301 536 kWh 4 651 346 €
Gas 1 115 942 814 kWh 2 080 012 € 940 246 795 kWh 570 714 €
Glas 186 191 859 kWh 448 543 € 158 549 049 kWh 531 710 €
Lacke 44 209 200 kWh 157 716 €
Metall 1 875 023 897 kWh 4 257 063 € 2 003 040 213 kWh 3 925 791 €
Nahrungs- und Genussmittel 0 kWh 0 € 54 276 883 kWh 241 728 €
Öl 3 886 120 321 kWh 8 065 891 € 717 937 640 kWh 753 622 €
Papier 528 220 605 kWh 672 321 €
Summe 11 911 836 581 kWh 33 973 074 € 17 193 109 531 kWh 26 173 908 €
Drucksache 17/9279 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie viele Unternehmen bzw. Abnahmestellen sollten nach den Planungen
für das Jahr 2011, nach der Senkung der Anforderungen auf 7 000
Benutzungsstunden pro Jahr und vor der Neuregelung im Sommer 2011
aufgrund des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV (alt) teilweise von den
Netzentgelten befreit werden, und wie verteilten sich diese Unternehmen auf die
vier Netzgebiete der Übertragungsnetzbetreiber?
Eine belastbare Aussage hierzu ist nicht möglich. Bis zum Inkrafttreten der
Befreiungsregelung wurden ca. 70 Anträge bei der Bundesnetzagentur gestellt,
die aber nicht mehr beschieden wurden. Vielmehr haben die Unternehmen nach
der Änderung der Norm neue Anträge gestellt, die die Neuregelung
berücksichtigten. Insoweit ist unklar, ob und in welchem Umfang diese
genehmigungsfähig gewesen und wie viele weitere Anträge bis zum Jahresende noch
dazugekommen wären.
6. Wie hoch waren nach den Planungen für 2011, nach der Senkung der
Anforderungen auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr und vor der
Neuregelung im Sommer 2011 die aufgrund des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV
(alt) befreite Strommenge und die monetäre Entlastung der Unternehmen
aus der Antwort zu Frage 5 (bitte nach den Netzgebieten der
Übertragungsnetzbetreiber aufschlüsseln)?
Diese Frage lässt sich aus den in der Antwort zu Frage 5 genannten Gründen
nicht beantworten.
7. Wie verteilten sich nach den Planungen für das Jahr 2011, nach der
Senkung der Anforderungen auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr und vor
der Neuregelung im Sommer 2011 die aufgrund des § 19 Absatz 2 Satz 2
StromNEV (alt) befreiten Unternehmen aus der Antwort zu Frage 5 auf die
Industriebereiche bzw. Branchen Metall- (inklusive
Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-, Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-,
Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der IKT-Branche (Rechenzentren) sowie
evtl. weitere relevante Branchen?
Diese Frage lässt sich aus den in der Antwort zu Frage 5 genannten Gründen
nicht beantworten.
2009 2010
Branche befreite Strommenge monetäre Entlastung befreite Strommenge monetäre Entlastung
Aluminium 9 421 631 836 kWh 17 964 818 € 9 421 631 836 kWh 17 964 818 €
Chemie 1 392 834 593 kWh 3 278 150 € 4 978 282 438 kWh 9 892 715 €
Gas 503 143 688 kWh 547 457 € 503 143 688 kWh 547 456 €
Glas 248 614 606 kWh 419 682 € 155 201 054 kWh 342 838 €
Lacke
Metall 1 477 427 499 kWh 3 443 015 € 1 477 427 499 kWh 3 443 015 €
Nahrungs- und Genussmittel 106 706 514 kWh 412 049 € 54 276 883 kWh 241 728 €
Öl 1 238 400 801 kWh 1 306 669 € 717 937 640 kWh 753 622 €
Papier
Summe 14 388 759 537 kWh 27 371 840 € 17 307 901 038 kWh 33 186 192 €
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/92798. Wie groß waren nach Planung für das Jahr 2011, nach der Senkung der
Anforderungen auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr und vor der
Neuregelung im Sommer 2011 die aufgrund des § 19 Absatz 2 Satz 2 Strom-
NEV (alt) befreite Strommenge und die monetäre Entlastung der
Unternehmen aus der Antwort zu Frage 5, aufgeteilt nach den
Industriebereichen bzw. Branchen Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie),
Chemie-, Glas-, Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und
Genussmittelindustrie, der IKT-Branche (Rechenzentren) sowie evtl.
weiteren relevanten Branchen?
Diese Frage lässt sich aus den in der Antwort zu Frage 5 genannten Gründen
nicht beantworten.
9. In welchem der vier Netzgebiete der Übertragungsnetzbetreiber haben
die Unternehmen am meisten von der Senkung der Anforderung von
7 500 auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr profitiert (jeweils bezogen
auf die Anzahl der entlasteten Unternehmen, die entlastete Strommenge
und die monetäre Entlastung)?
Diese Frage lässt sich nicht beantworten. Es greifen die in der Antwort zu
Frage 5 genannten Gründe.
10. Welcher Industriebereich bzw. welche Branche hat am meisten von der
Senkung der Anforderung von 7 500 auf 7 000 Benutzungsstunden pro
Jahr profitiert (jeweils bezogen auf die Anzahl der entlasteten
Unternehmen, die entlastete Strommenge und die monetäre Entlastung)?
Diese Frage lässt sich aus den in der Antwort zu Frage 9 genannten Gründen
nicht beantworten.
11. Wie viele Befreiungsanträge liegen nach dem derzeit gültigen § 19
Absatz 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2011 vor (Angabe jeweils nach
den Netzgebieten der vier Übertragungsnetzbetreiber aufschlüsseln)?
Anzahl der Befreiungsanträge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV für das
Jahr 2011
12. Wie viele der Anträge aus der Antwort zu Frage 11 wurden bewilligt?
Bislang wurden 62 Anträge von der Bundesnetzagentur genehmigt. 18
Verfahren wurden aufgrund von Antragsrücknahmen eingestellt. 219 Anträge
befinden sich noch in der Bearbeitung (Stand: 1. März 2012).
Übertragungsnetzbetreiber Anzahl Befreiungsanträge
TenneT TSO GmbH 91
50 Hertz Transmission GmbH 69
Amprion GmbH 98
TransnetBW GmbH 23
Summe 281
Drucksache 17/9279 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Gab es für das Jahr 2011 Unterschiede, in der Bewilligungspraxis
zwischen der Bundesnetzagentur und den verschiedenen
Landesregulierungsbehörden?
Falls ja, welcher Art waren diese Unterschiede und wie waren diese
begründet?
Hinsichtlich der Befreiungspraxis gibt es zwischen der Bundesnetzagentur und
den zuständigen Landesregulierungsbehörden in den grundlegenden Fragen,
wie etwa dem Umfang des Befreiungsanspruchs oder dem Befreiungsanspruch
eines an ein geschlossenes Verteilernetz angeschlossenen Netzbetreibers, im
Prinzip keine grundlegenden Meinungsverschiedenheiten.
Unterschiede in der Genehmigungspraxis gibt es lediglich im Hinblick auf den
Beginn der Befreiung von den Netzentgelten. Von einigen
Landesregulierungsbehörden wird die Befreiung nicht für das vollständige Jahr 2011, sondern erst
mit Wirkung ab dem 4. August 2011 ausgesprochen, während die
Bundesnetzagentur die Befreiung von den Netzentgelten grundsätzlich mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2011 genehmigt. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur
bezieht sich die Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV (n. F.) hinsichtlich
der zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen grundsätzlich auf ein vollständiges
Kalenderjahr und somit die Befreiung von den Netzentgelten nach der Intention
der Verordnung auch auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der neuen Regelung
(vom 1. Januar 2011 bis 3. August 2011).
14. Wie viele Bewilligungen der Befreiung von den Netznutzungsentgelten
nach dem derzeit gültigen § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV aus der
Antwort zu Frage 12 wurden für das gesamte Jahr 2011 ausgesprochen und
wie viele für den Zeitraum ab Inkrafttreten des derzeit gültigen § 19
Absatz 2 Satz 2 StromNEV?
Sämtliche von der Bundesnetzagentur bislang ausgesprochenen
Genehmigungen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 mit unbefristeter Geltungsdauer
erteilt. Über die Zahl der von den Bundesländern ausgesprochenen
Genehmigungen liegen keine Erkenntnisse vor.
15. Warum kam es ggf. teilweise nicht zur Bewilligung einer Befreiung für
das gesamte Jahr 2011?
Eine unterjährige Befreiungsgenehmigung kommt nach Auffassung der
Bundesnetzagentur in zwei Fällen in Betracht. Im ersten Fall handelt es sich um
einen Letztverbraucher, der den Betrieb seines Unternehmens erst unterjährig
aufnimmt (beispielsweise bei Neugründung). Im zweiten Fall beantragen
Netzbetreiber und betroffener Letztverbraucher einvernehmlich und ausdrücklich
einen späteren Befreiungsbeginn. In beiden Fällen wäre der Letztverbraucher
verpflichtet, für den vor dem Befreiungsbeginn liegenden Zeitraum anteilig die
veröffentlichten allgemeinen Netzentgelte des Netzbetreibers zu zahlen.
16. Ab wann galt die grundsätzliche Befreiung von den
Netznutzungsentgelten nach dem neuen § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV?
Die Fragestellung ist unklar. Sofern damit die Frage nach dem
Befreiungsbeginn im Jahr 2011 gemeint ist, wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/927917. Welches Entlastungsvolumen ergibt sich aufgrund der Bewilligungen für
2011 für die befreiten Unternehmen in Bezug auf die befreite
Strommenge und die monetäre Entlastung (bitte nach den Netzgebieten der vier
Übertragungsnetzbetreibern unterteilen)?
Entlastungsvolumen 2011 der bis dato durch BNetzA genehmigten
Netzentgeltbefreiungen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV nach ÜNB-
Regelzonen (Stand: März 2012)
(Genehmigungen basieren im Wesentlichen auf Plandaten, d. h. vorliegende Angaben können von den tatsächlichen Istdaten abweichen)
Regelzone ÜNB
Entlastungsvolumen 2011
50Hertz
Transmission GmbH
Amprion GmbH TransnetBW TenneT TSO
GmbH
Σ
€ 36 761 639 47 053 853 2 897 956 34 417 456 121 130 904
kWh 3 356 425 560 9 505 351 853 322 646 617 4 884 602 732 18 069 026 762
D
ru
cksach
e 17/9279
–
8
–
D
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–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
18. W
m
Entlastungsvolum
I. nach Bundesland
Bund
Entlastungs
volumen
2011
BW N ST S
H
TH
in € 2.897 .081.427 894.570 0 3.254.413 121.130.904
in kWh 322.6
7
74.003.365 46.778.34
0
0 254.711.865 18.069.026.762
(Genehmigungen b gen vor
Entlastungsvolum
II. nach Bundeslan
Bund
Entlastungs
volumen
2011
BW SN ST SH TH
in € 3.25 4.975.9
97
2.104.7
65
2.112.2
41
3.254.413 121.130.904
in kWh 355.3
5
320.78
1.705
157.33
0.418
295.88
2.853
254.711.865 18.069.026.762
(Genehmigungen b gen vor
ie verteilen sich die in 201 1 entlasteten Unternehmen, die befreite
Stromenge und die monetäre Entlastung auf die Bundesländer?
en 2011 der bis dato durch BNetzA genehmigten Netzentgeltbefreiungen nach § 19 II 2 StromNEV nach Bundesländern (Stand: März 2012)
Sitz des NB
esland
BY BB HB HH HE M
V
NI NW RP S
L
S
.956 30.948.761 349.193 197.320 28.182.036 1.717.861 0 2.759.395 41.512.080 4.335.892 0 4
46.61 4.586.603.26
8
18.735.19
2
24.040.70
0
2.762.196.79
8
192.018.358 0 230.636.864 8.860.835.608 495.819.787 0 2
asieren im Wesentlichen auf Plandaten, d.h. vorliegende Angaben können von den tatsächlichen Istdaten abweichen) Für Berlin liegen keine Genehmigun
en 2011 der bis dato durch BNetzA genehmigten Netzentgeltbefreiungen nach § 19 II 2 StromNEV nach Bundesländern (Stand: März 2012)
d Sitz des LV
esland
BY B
B
HB HH HE MV NI NW RP SL
0.694 23.331.999 0 197.320 28.182.036 511.981 349.193 6.647.684 39.978.389 4.724.587 1.509.605
90.55 3.335.607.84
0
0 24.040.70
0
2.762.196.79
8
43.321.90
0
18.735.19
2
1.091.798.67
7
8.527.258.64
6
535.219.787 346.749.826
asieren im Wesentlichen auf Plandaten, d.h. vorliegende Angaben können von den tatsächlichen Istdaten abweichen) Für Berlin liegen keine Genehmigun
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/927919. Wie groß ist die Anzahl der Bewilligungen, die befreite Strommenge und
die monetäre Entlastung für 2011, aufgeschlüsselt auf die
Industriebereiche bzw. Branchen Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie),
Chemie-, Glas-, Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und
Genussmittelindustrie, der IKT-Branche (Rechenzentren) sowie evtl. weitere
relevante Branchen?
Entlastungsvolumen 2011 der bis dato durch BNetzA genehmigten
Netzentgeltbefreiungen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV nach Branchen
(Stand: März 2012)
(Genehmigungen basieren im Wesentlichen auf Plandaten, d. h. vorliegende Angaben können von den
tatsächlichen Istdaten abweichen)
20. Welche Veränderungen erwartet die Bundesregierung aufgrund von ggf.
noch zu bescheidenden Anträgen für ihre Antworten zu den Fragen 17
und 18?
Nach Angaben der Bundesnetzagentur ist angesichts der hohen Zahl offener
Verfahren eine belastbare Abschätzung derzeit nicht möglich. Unter
Einbeziehung der im Rahmen der Antragstellung prognostizierten Verbrauchsdaten der
bereits genehmigten und aller noch offenen Verfahren beläuft sich der
Entlastungsbetrag für 2011 aktuell auf ca. 217 Mio. Euro, wobei zu berücksichtigen
ist, dass es sich erstens um Planwerte handelt, zweitens bei vielen Anträgen
noch keine Verbrauchsangaben vorliegen und drittens ein erheblicher Anteil
von Anträgen, insbesondere von Unternehmen, die an sogenannte
„geschlossene Verteilernetze“ angeschlossen sind, in die Zuständigkeit der Länder fallen.
Daten hierzu liegen der Bundesnetzagentur nicht vor. Hinzu kommt, dass in
den ersten drei Monaten des Jahres 2012 bereits zahlreiche der für das Jahr
2011 gestellten und noch nicht durch die Bundesnetzagentur beschiedenen
Anträge zurückgezogen wurden. Dieser Trend könnte sich weiter fortsetzen, da
viele Letztverbraucher derzeit die Jahresabrechungen 2011 des Netzbetreibers
erhalten, aus der ersichtlich wird, ob sie an ihrer Abnahmestelle die Kriterien
im vergangenen Kalenderjahr erfüllt haben.
Branche Entlastungsvolumen 2011
€ kWh
Aluminium 37 838 122 € 6 423 624 187 kWh
Chemie 32 327 154 € 5 063 187 044 kWh
Elektronik 8 945 781 € 793 684 166 kWh
Energieerzeugung 2 100 039 € 382 373 440 kWh
Energieerzeugung- und
Speicherung
80 811 € 11 990 999 kWh
Gas 464 447 € 76 552 520 kWh
Glas 3 948 483 € 369 772 660 kWh
Holz 1 279 796 € 117 350 990 kWh
IKT-Branche 1 146 470 € 95 517 526 kWh
Immobilien 189 188 € 14 490 966 kWh
Kunststoff 709 448 € 70 193 158 kWh
Lacke 0 € 0 kWh
Metall 15 171 069 € 2 253 654 045 kWh
Nahrungs- und Genussmittel 703 497 € 54 255 861 kWh
Öl 5 471 538 € 872 357 653 kWh
Papier 8 786 471 € 1 333 318 914 kWh
Verpackungen 1 968 590 € 136 702 633 kWh
Σ 121 130 904 € 18 069 026 762 kWh
Drucksache 17/9279 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Für wie viele Bewilligungen nach dem derzeit gültigen § 19 Absatz 2
Satz 2 StromNEV liegen bereits Verbrauchswerte für das gesamte Jahr
2011 vor?
Für die bereits erteilten Genehmigungen haben derzeit 16 Unternehmen die
Verbrauchswerte des Genehmigungsjahres 2011 durch Vorlage der
Jahresendabrechung 2011 bei der Bundesnetzagentur nachgewiesen. Nach derzeitigem
Stand der nachträglichen Kontrolle hat davon ein Letztverbraucher die
Voraussetzungen im Jahr 2011 nicht erfüllt.
22. Falls noch nicht alle Verbrauchswerte bekannt sind, bis wann wird dies
der Fall sein, und welche Fristen für die Meldung der Verbrauchswerte
wurden den Unternehmen gestellt?
Mit der Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten wird dem
verfahrensbeteiligten Netzbetreiber aufgegeben, der Bundesnetzagentur zeitgleich mit
der Versendung der jeweiligen Jahresendabrechnung an den betroffenen
Letztverbraucher der Bundesnetzagentur eine entsprechende Kopie zur Verfügung
zu stellen und zudem unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 StromNEV
tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse vorzulegen. Da die Genehmigungen
sukzessive ergehen, wird eine vollständige Datenlage zu den tatsächlichen
Verbrauchswerten auch erst Ende 2012 vorliegen.
23. Wie viele Befreiungsanträge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV
wurden für das Jahr 2012 gestellt (Angaben jeweils aufgeschlüsselt nach den
Netzgebieten der vier Übertragungsnetzbetreiber)?
Anzahl der Befreiungsanträge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV für das
Jahr 2012 (Stand: 19. März 2012)
* drei Anträge enthalten keine Angaben zum jeweils betroffenen NB
24. Wie viele der Anträge aus der Antwort zu Frage 23 wurden jeweils
bewilligt, abgelehnt bzw. noch nicht beschieden?
Bislang wurden noch keine Genehmigungen mit Wirkung zum 1. Januar 2012
erteilt.
Anzahl der nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2012 bewilligten,
abgelehnten und der noch nicht beschiedenen Anträge
Übertragungsnetzbetreiber Abzahl Befreiungsanträge
TenneT TSO GmbH 8
50 Hertz Transmission GmbH 16
Amprion GmbH 9
TransnetBW GmbH 11
noch zuzuordnen 3*
Summe 47
Anträge wurden… Anzahl
bewilligt
abgelehnt
noch nicht beschieden 47
Summe 47
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/927925. Welches Entlastungsvolumen ergibt sich für 2012 auf Grundlage der
Bewilligungen für die nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV befreiten
Unternehmen in Bezug auf die befreite Strommenge und die monetäre
Entlastung (bitte nach den Netzgebieten der vier Übertragungsnetzbetreibern
unterteilen)?
Belastbare Aussagen hierzu sind derzeit nach Angaben der Bundesnetzagentur
noch nicht möglich, da sich die Anträge noch in der Bearbeitung befinden.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die mit Wirkung zum 1. Januar 2011 erteilten
Genehmigungen auch in 2012 fortgelten.
26. Wie groß sind die befreite Strommenge und die monetäre Entlastung für
das Jahr 2012, aufgeschlüsselt auf die Industriebereiche bzw. Branchen
Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-,
Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der
IKT-Branche (Rechenzentren) sowie evtl. weitere relevante Branchen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
27. In welchem Netzgebiet haben die Unternehmen im Vergleich der
Befreiungen vor und nach der Neuregelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 Strom-
NEV im Sommer 2011 am meisten von der grundsätzlichen Befreiung
von den Netznutzungsentgelten profitiert (jeweils bezogen auf die Anzahl
der entlasteten Unternehmen, die entlastete Strommenge und die
monetäre Entlastung)?
Anzahl der Unternehmen bzw. Abnahmestellen die vor und nach der Strom-
NEV-Änderung individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Strom-
NEV bezogen haben (Stand: März 2012)
(Genehmigungen basieren im Wesentlichen auf Plandaten, d. h. vorliegende Angaben können von den tatsächlichen Istdaten abweichen)
Entlastete Strommengen vor und nach der StromNEV-Änderung
(Stand: März 2012)
(Genehmigungen basieren im Wesentlichen auf Plandaten, d. h. vorliegende Angaben können von den tatsächlichen Istdaten abweichen)
Entlastungsvolumen vor und nach der StromNEV-Änderung
(Stand: März 2012)
(Genehmigungen basieren im Wesentlichen auf Plandaten, d. h. vorliegende Angaben können von den tatsächlichen Istdaten abweichen)
Regelzone ÜNB
Jahr 50Hertz
Transmission GmbH
Amprion GmbH TransnetBW GmbH TenneT TSO GmbH Σ
2010 3 10 3 7 23
2011 14 26 3 19 62
Regelzone ÜNB
Jahr 50Hertz
Transmission GmbH
Amprion GmbH TransnetBW GmbH TenneT TSO GmbH Σ
2010 2 318 720 529 kWh 9 821 384 575 kWh 253 261 406 kWh 4 914 034 528 kWh 17 307 901 038 kWh
2011 3 356 425 560 kWh 9 505 351 853 kWh 322 646 617 kWh 4 884 602 732 kWh 18 069 026 762 kWh
Regelzone ÜNB
Jahr 50Hertz
Transmission GmbH
Amprion GmbH TransnetBW GmbH TenneT TSO GmbH Σ
2010 3 950 754 € 17 061 556 € 786 480 € 10 490 787 € 33 168 192 €
2011 36 761 639 € 47 053 853 € 2 897 956 € 34 417 456 € 121 130 904 €
Drucksache 17/9279 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Welcher Industriebereich oder welche Branche hat im Vergleich der
Befreiungen vor und nach der Neuregelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 Strom-
NEV im Sommer 2011 am meisten von der grundsätzlichen Befreiung
von den Netznutzungsentgelten profitiert (jeweils bezogen auf die Anzahl
der entlasteten Unternehmen, die entlastete Strommenge und die
monetäre Entlastung)?
Entlastungsvolumen der bis dato durch BNetzA genehmigten
Netzentgeltbefreiungen vor und nach der Änderung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV
(Genehmigungen basieren im Wesentlichen auf Plandaten, d. h. vorliegende Angaben können von den tatsächlichen Istdaten abweichen)
29. Welche Veränderungen erwartet die Bundesregierung aufgrund von evtl.
noch nicht beschiedenen Anträgen auf den Antworten zu den Fragen 24,
25, 26 und 27?
Eine belastbare Abschätzung ist nach Angaben der Bundesnetzagentur
schwierig, da bislang erst knapp 30 Prozent der Anträge beschieden wurden, sich
allerdings unter den bislang befreiten Unternehmen ein besonders hoher Anteil
an besonders stromintensiven Industrieunternehmen mit einem jährlichen
Verbrauch von mehr als 100 GWh und einer dementsprechend hohen monetären
Entlastung befindet. Demgegenüber ist nach Angaben der Bundesnetzagentur
ca. die Hälfte der noch nicht beschiedenen Letztverbraucher in der
Mittelspannungsebene angeschlossenen, so dass hier das individuelle Entlastungsvolumen
voraussichtlich deutlich niedriger ausfallen dürfte als bei den vorgenannten
Unternehmen. Nach derzeitiger Einschätzung dürften sich daher keine
gravierenden Veränderungen auf die Antworten zu den Fragen 24 bis 27 ergeben.
Die Bundesnetzagentur geht in ihrer Festlegung vom 14. Dezember 2011 von
einem insgesamt erwarteten Entlastungsvolumen von 440 Mio. Euro für 2012
aus (insgesamt für atypische Netznutzung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und
Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV).
Branche Entlastungsvolumen 2010 Entlastungsvolumen 2011
€ kWh € kWh
Aluminium 17 964 818,00 € 9 421 632 836 kWh 37 838 122 € 6 423 624 187 kWh
Chemie 9 662 482,00 € 4 928 113 685 kWh 32 327 154 € 5 063 187 044 kWh
Elektronik 8 945 781 € 793 684 166 kWh
Energieerzeugung 2 100 039 € 382 373 440 kWh
Energieerzeugung- und
Speicherung
80 811 € 11 990 999 kWh
Gas 547 456,00 € 503 143 688 kWh 464 447 € 76 552 520 kWh
Glas 342 838,00 € 155 201 054 kWh 3 948 483 € 369 772 660 kWh
Holz 1 279 796 € 117 350 990 kWh
Immobilien 189 188 € 14 490 966 kWh
Kunststoff 709 448 € 70 193 158 kWh
Metall 3 443 015,00 € 1 477 427 499 kWh 15 171 069 € 2 253 654 045 kWh
Nahrungs- und Genussmittel 483 456,00 € 108 553 766 kWh 703 497 € 54 255 861 kWh
Öl 753 622,00 € 717 937 640 kWh 5 471 538 € 872 357 653 kWh
Papier 8 786 471 € 1 333 318 914 kWh
Rechenzentrum 836 043 € 62 034 560 kWh
Telekommunikation 310 427 € 33 482 966 kWh
Verpackungen 1 968 590 € 136 702 633 kWh
Σ 33 197 687,00 € 17 312 010 168 kWh 121 130 904 € 18 069 026 762 kWh
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/927930. Wann müssen die Unternehmen, die von einer Befreiung nach § 19
Absatz 2 Satz 2 StromNEV profitieren, über ihren Verbrauch und ihre
Benutzungsstunden berichten, und ist ein unterjähriger Bericht vorgesehen?
Wie bereits oben (vgl. Antwort zu Frage 22) ausgeführt, werden die betroffenen
Netzbetreiber dazu verpflichtet, der Bundesnetzagentur unverzüglich nach
Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine Kopie der jeweiligen
Jahresendabrechnung an den betroffenen Letztverbraucher sowie einen Nachweis über die
gemäß § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten
Mindererlöse vorzulegen. Ein unterjähriger Bericht ist nicht vorgesehen.
31. Wie verteilen sich die für 2012 entlasteten Unternehmen, die befreite
Strommenge und die monetäre Entlastung auf die Bundesländer?
Entlastungsvolumen 2011/2012 der bis dato durch BNetzA genehmigten
Netzentgeltbefreiungen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV nach
Bundesländer (Stand: März 2012)
(Genehmigungen basieren im Wesentlichen auf Plandaten, d. h. vorliegende Angaben können von den
tatsächlichen Istdaten abweichen)
Hinweis: Für erst 2012 beantragte Befreiungen wurden noch keine
Genehmigungen erteilt. Insoweit enthält die Übersicht lediglich die bislang
mit Wirkung zum 1. Januar 2012 unbefristet genehmigten
Netzentgeltbefreiungen.
32. Wie ist die Benutzungsstundenzahl nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV
definiert?
Die Zahl der Benutzungsstunden (h) ergibt sich gemäß § 2 Nummer 2 Strom-
NEV aus der Gesamtarbeit, gemessen in einer bestimmten Zeitspanne
(vorliegend innerhalb eines Kalenderjahres), dividiert durch die Höchstlast dieser
Zeitspanne.
Beispiel:.
Jahresverbrauch 2010: 20 000 000 kWh
maximale Leistung 2010: 2 500 kW
Benutzungsstunden 2010: 20 000 000 kWh/2 500 kW = 8 000 h.
Bundesland Entlastungsvolumen 2011/2012
€ kWh
Baden-Württemberg 3 250 694 355 390 555 kWh
Bayern 23 331 999 3 335 607 840 kWh
Bremen 173 279 24 040 700 kWh
Hamburg 28 182 036 2 762 196 798 kWh
Hessen 511 982 43 321 900 kWh
Mecklenburg-Vorpommern 349 193 18 735 192 kWh
Niedersachsen 6 647 684 1 091 798 677 kWh
Nordrhein-Westfalen 25 851 868 5 327 736 208 kWh
Rheinland-Pfalz 4 724 587 535 219 787 kWh
Saarland 1 509 605 346 749 826 kWh
Sachsen 4 600 256 291 135 339 kWh
Sachsen-Anhalt 2 104 765 157 330 418 kWh
Schleswig-Holstein 2 112 241 295 882 853 kWh
Thüringen 3 254 413 254 711 865 kWh
Drucksache 17/9279 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode33. Wie müssen die Unternehmen eine Benutzungsstundenzahl von
mindestens 7 000 Stunden nachweisen?
Der Nachweis über die Einhaltung der in Satz 2 genannten Vorrausetzungen von
7 000 Benutzungsstunden bei einem gleichzeitigen Stromverbrauch von 10
Gigawattstunden erfolgt in der Regel durch die Übermittlung der
Jahresendabrechung (bzw. der zwölf einzelnen Monatsabrechungen) des Netzbetreibers.
34. Wie wird die tatsächliche Überschreitung der für eine Befreiung
notwendige Benutzungsstundenzahl von 7 000 Stunden kontrolliert?
Die Einhaltung der Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden
wird anhand der vom Netzbetreiber vorzulegenden Jahresendabrechnung
überprüft (vgl. auch Antworten zu den Fragen 22 und 30).
35. Welche konkrete Gegenleistung mussten die Unternehmen vor der
Neuregelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV im Sommer 2011
erbringen, um von den Netzbetreibern ein reduziertes Netzentgelt angeboten zu
bekommen?
Eine konkrete Gegenleistung war nicht erforderlich. Der Anspruch auf
Netzentgeltreduzierung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV (a. F.) sollte aus Sicht
des Verordnungsgebers bereits seinerzeit den Beitrag von besonders
stromintensiven Letztverbrauchern zur Erhöhung der Netzstabilität widerspiegeln.
36. Welche konkrete Gegenleistung müssen die befreiten Unternehmen für
ihre vollständige Befreiung von den Netzentgelten nach der Neuregelung
des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV aktuell für eine Befreiung von den
Netznutzungsentgelten erbringen?
Eine konkrete Gegenleistung ist auch nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV
(n. F.) nicht vorgesehen. Aufgrund eines gleichmäßigen sehr hohen
Stromverbrauchs leisten die betroffenen Unternehmen jedoch aus Sicht des
Verordnungsgebers einen wichtigen Beitrag zur Netzstabilität.
37. Welche Alternativen gibt es für die Erbringung dieser Leistung (vgl.
Frage 35), und welche Kosten würden diese Alternativen ggf.
verursachen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 35 und 36 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]