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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Netznutzungsentgelte für Höchststromverbraucher

Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zur vollständigen bzw. teilweisen Befreiung von Höchststromverbrauchern im Sommer 2011: befreite Unternehmen bzw. Abnahmestellen von 2007 bis 2012, Verteilung auf Netzgebiete und Branchen, entlastete Strommengen und Entlastungsbeträge, Gegenleistungen, Befreiungsanträge, Bewilligungen und Verbrauchswerte, Nachweis und Kontrolle<br /> (insgesamt 37 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Datum

11.04.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/865910. 02. 2012

Netznutzungsentgelte für Höchststromverbraucher

der Abgeordneten Ingrid Nestle, Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften im Sommer 2011 den bestehenden § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geändert. Danach werden Höchstverbraucher, deren Betriebsstundenzahl 7 000 Stunden und deren Stromverbrauch 10 GWh übersteigen, grundsätzlich und vollständig von der Zahlung von Netznutzungsentgelten befreit.

Bereits vor der Neuregelung konnten Verbraucher unter den gleichen Vorbedingungen teilweise von Netznutzungsentgelten entlastet werden – jedoch mit der Einschränkung, dass die Entlastung nur den Beitrag des Verbrauchers zur Senkung oder Vermeidung von Netzkosten widerspiegeln durfte. Bereits für 2011 war die Voraussetzung für ein reduziertes Netzentgelt von 7 500 auf 7 000 Stunden im Jahr abgesenkt worden.

Zusätzlich zur grundsätzlichen Befreiung von den Netznutzungsentgelten hat die Bundesregierung im Sommer 2011 die Verteilung der Kosten neu geregelt. Für die Kosten, die durch die Befreiung der Industrie entstehen, müssen die übrigen Netznutzer aufkommen. Während die Befreiung bisher mit den Netzentgelten der jeweils betroffenen Netzbetreiber verrechnet wurde, werden diese Kosten jetzt über eine separate Umlage bundesweit verteilt. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Festlegung vom 14. Dezember 2011 ein Entlastungsvolumen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV von 300 Mio. Euro festgelegt. Die Netzbetreiber haben daraus eine Umlage von 0,151 ct/kWh für die ersten 100 000 kWh ermittelt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen37

1

Wie viele Unternehmen bzw. Abnahmestellen wurden in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010, also vor der Senkung der Anforderungen für eine Befreiung von 7 500 auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr, nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV teilweise von den Netzentgelten befreit, und wie verteilen sich diese Unternehmen/Abnahmestellen auf die vier Netzgebiete der Übertragungsnetzbetreiber (bitte nach Jahren und Netzgebieten aufschlüsseln)?

2

Wie groß waren in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 die entlastete Strommenge und die monetäre Entlastung der Unternehmen aus der Antwort zu Frage 1 (bitte nach Jahren und Netzgebieten der Übertragungsnetzbetreiber aufschlüsseln)?

3

Wie verteilten sich in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 die Unternehmen aus der Antwort zu Frage 1 auf die Industriebereiche bzw. Branchen Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-, Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der IKT-Branche (Rechenzentren; IKT = Informations- und Kommunikationstechnologie) sowie evtl. weitere relevante Branchen (bitte nach Industriebreich/Branche und Jahren aufschlüsseln)?

4

Wie hoch waren in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 die befreite Strommenge und die monetäre Entlastung der Unternehmen aus der Antwort zu Frage 1, aufgeteilt nach den Industriebereichen bzw. Branchen Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-, Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der IKT-Branche (Rechenzentren) sowie evtl. weiteren relevanten Branchen (bitte nach Industriebreich/Branche und Jahren aufschlüsseln)?

5

Wie viele Unternehmen bzw. Abnahmestellen sollten nach den Planungen für das Jahr 2011, nach der Senkung der Anforderungen auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr und vor der Neuregelung im Sommer 2011 aufgrund des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV (alt) teilweise von den Netzentgelten befreit werden, und wie verteilten sich diese Unternehmen auf die vier Netzgebiete der Übertragungsnetzbetreiber?

6

Wie hoch waren nach den Planungen für 2011, nach der Senkung der Anforderungen auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr und vor der Neuregelung im Sommer 2011 die aufgrund des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV (alt) befreite Strommenge und die monetäre Entlastung der Unternehmen aus der Antwort zu Frage 5 (bitte nach den Netzgebieten der Übertragungsnetzbetreiber aufschlüsseln)?

7

Wie verteilten sich nach den Planungen für das Jahr 2011, nach der Senkung der Anforderungen auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr und vor der Neuregelung im Sommer 2011 die aufgrund des § 19 Absatz 2 Satz 2 Strom-NEV (alt) befreiten Unternehmen aus der Antwort zu Frage 5 auf die Industriebereiche bzw. Branchen Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-, Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der IKT-Branche (Rechenzentren) sowie evtl. weitere relevante Branchen?

8

Wie groß waren nach Planung für das Jahr 2011, nach der Senkung der Anforderungen auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr und vor der Neuregelung im Sommer 2011 die aufgrund des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV (alt) befreite Strommenge und die monetäre Entlastung der Unternehmen aus der Antwort zu Frage 5, aufgeteilt nach den Industriebereichen bzw. Branchen Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-, Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der IKT-Branche (Rechenzentren) sowie evtl. weiteren relevanten Branchen?

9

In welchem der vier Netzgebiete der Übertragungsnetzbetreiber haben die Unternehmen am meisten von der Senkung der Anforderung von 7 500 auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr profitiert (jeweils bezogen auf die Anzahl der entlasteten Unternehmen, die entlastete Strommenge und die monetäre Entlastung)?

10

Welcher Industriebereich bzw. welche Branche hat am meisten von der Senkung der Anforderung von 7 500 auf 7 000 Benutzungsstunden pro Jahr profitiert (jeweils bezogen auf die Anzahl der entlasteten Unternehmen, die entlastete Strommenge und die monetäre Entlastung)?

11

Wie viele Befreiungsanträge liegen nach dem derzeit gültigen § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV für das Jahr 2011 vor (Angabe jeweils nach den Netzgebieten der vier Übertragungsnetzbetreiber aufschlüsseln)?

12

Wie viele der Anträge aus der Antwort zu Frage 11 wurden bewilligt?

13

Gab es für das Jahr 2011 Unterschiede, in der Bewilligungspraxis zwischen der Bundesnetzagentur und den verschiedenen Landesregulierungsbehörden? Falls ja, welcher Art waren diese Unterschiede, und wie waren diese begründet?

14

Wie viele Bewilligungen der Befreiung von den Netznutzungsentgelten nach dem derzeit gültigen § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV aus der Antwort zu Frage 12 wurden für das gesamte Jahr 2011 ausgesprochen und wie viele für den Zeitraum ab Inkrafttreten des derzeit gültigen § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV?

15

Warum kam es ggf. teilweise nicht zur Bewilligung einer Befreiung für das gesamte Jahr 2011?

16

Ab wann galt die grundsätzliche Befreiung von den Netznutzungsentgelten nach dem neuen § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV?

17

Welches Entlastungsvolumen ergibt sich aufgrund der Bewilligungen für 2011 für die befreiten Unternehmen in Bezug auf die befreite Strommenge und die monetäre Entlastung (bitte nach den Netzgebieten der vier Übertragungsnetzbetreiber unterteilen)?

18

Wie verteilen sich die in 2011 entlasteten Unternehmen, die befreite Strommenge und die monetäre Entlastung auf die Bundesländer?

19

Wie groß ist die Anzahl der Bewilligungen, die befreite Strommenge und die monetäre Entlastung für 2011, aufgeschlüsselt auf die Industriebereiche bzw. Branchen Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-, Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der IKT-Branche (Rechenzentren) sowie evtl. weitere relevante Branchen?

20

Welche Veränderungen erwartet die Bundesregierung aufgrund von ggf. noch zu bescheidenden Anträgen für ihre Antworten zu den Fragen 17 und 18?

21

Für wie viele Bewilligungen nach dem derzeit gültigen § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV liegen bereits Verbrauchswerte für das gesamte Jahr 2011 vor?

22

Falls noch nicht alle Verbrauchswerte bekannt sind, bis wann wird dies der Fall sein, und welche Fristen für die Meldung der Verbrauchswerte wurden den Unternehmen gestellt?

23

Wie viele Befreiungsanträge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV wurden für das Jahr 2012 gestellt (Angaben jeweils aufgeschlüsselt nach den Netzgebieten der vier Übertragungsnetzbetreiber)?

24

Wie viele der Anträge aus der Antwort zu Frage 23 wurden jeweils bewilligt, abgelehnt bzw. noch nicht beschieden?

25

Welches Entlastungsvolumen ergibt sich für 2012 auf Grundlage der Bewilligungen für die nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV befreiten Unternehmen in Bezug auf die befreite Strommenge und die monetäre Entlastung (bitte nach den Netzgebieten der vier Übertragungsnetzbetreiber unterteilen)?

26

Wie groß sind die befreite Strommenge und die monetäre Entlastung für das Jahr 2012, aufgeschlüsselt auf die Industriebereiche bzw. Branchen Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie), Chemie-, Glas-, Energieerzeugungs-, Öl-, Verpackungs-, Nahrungs- und Genussmittelindustrie, der IKT-Branche (Rechenzentren) sowie evtl. weitere relevante Branchen?

27

In welchem Netzgebiet haben die Unternehmen im Vergleich der Befreiungen vor und nach der Neuregelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV im Sommer 2011 am meisten von der grundsätzlichen Befreiung von den Netznutzungsentgelten profitiert (jeweils bezogen auf die Anzahl der entlasteten Unternehmen, die entlastete Strommenge und die monetäre Entlastung)?

28

Welcher Industriebereich oder welche Branche hat im Vergleich der Befreiungen vor und nach der Neuregelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV im Sommer 2011 am meisten von der grundsätzlichen Befreiung von den Netznutzungsentgelten profitiert (jeweils bezogen auf die Anzahl der entlasteten Unternehmen, die entlastete Strommenge und die monetäre Entlastung)?

29

Welche Veränderungen erwartet die Bundesregierung aufgrund von evtl. noch nicht beschiedenen Anträgen aus den Antworten zu den Fragen 24, 25, 26 und 27?

30

Wann müssen die Unternehmen, die von einer Befreiung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV profitieren, über ihren Verbrauch und ihre Benutzungsstunden berichten, und ist ein unterjähriger Bericht vorgesehen?

31

Wie verteilen sich die für 2012 entlasteten Unternehmen, die befreite Strommenge und die monetäre Entlastung auf die Bundesländer?

32

Wie ist die Benutzungsstundenzahl nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV definiert?

33

Wie müssen die Unternehmen eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden nachweisen?

34

Wie wird die tatsächliche Überschreitung der für eine Befreiung notwendige Benutzungsstundenzahl von 7 000 Stunden kontrolliert?

35

Welche konkrete Gegenleistung mussten die Unternehmen vor der Neuregelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV im Sommer 2011 erbringen, um von den Netzbetreibern ein reduziertes Netzentgelt angeboten zu bekommen?

36

Welche konkrete Gegenleistung müssen die befreiten Unternehmen für ihre vollständige Befreiung von den Netzentgelten nach der Neuregelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV aktuell für eine Befreiung von den Netznutzungsentgelten erbringen?

37

Welche Alternativen gibt es für die Erbringung dieser Leistung (vgl. Frage 35), und welche Kosten würden diese Alternativen ggf. verursachen?

Berlin, den 10. Februar 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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