[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8980
17. Wahlperiode 12. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Dr. Petra Sitte,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8679 –
Sachstand von ACTA, IPRED, TRIPS und der Warnhinweisstudie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Proteste gegen das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) haben
in mehreren EU-Mitgliedstaaten einen Prozess zur Neubewertung des
Abkommens und seiner Folgewirkungen eingeleitet. Allein in Deutschland
nahmen Zehntausende zumeist junge Menschen am Aktionstag gegen ACTA teil.
Sie thematisierten insbesondere Fragen einer drohenden Einschränkung der
Kommunikationsfreiheit im Internet, einer heraufziehenden
Echtzeitüberwachung des Internet-Traffics und einer zunehmenden Privatisierung der
Rechtsdurchsetzung im Falle von Urheberrechtsverletzungen, aber auch einer
weiteren Verschlechterung in der Medikamentenversorgung von
Entwicklungsländern. Aufgrund der Proteste, alternativ wegen vieler Unsicherheiten in der
Bewertung und Auslegung des Abkommens, setzten mehrere Mitgliedstaaten
den Ratifizierungsprozess vorläufig aus, darunter auch Deutschland.
Viele Hintergrundinformationen zum Abkommen sind bisher unklar,
unbekannt oder zumindest nicht öffentlich zugänglich. Zudem fördern weitere
Aktivitäten und Maßnahmen im internationalen und europäischen Rechtsrahmen
sowie auf nationalstaatlicher Ebene Befürchtungen, mit oder im Windschatten
von ACTA käme es zu weitreichenderen Einschränkungen, als sie der
Vertragstext vordergründig hergibt. So hat die Europäische Kommission vor wenigen
Tagen eine „Roadmap“ zur Novellierung der Richtlinie zur Durchsetzung
geistiger Eigentumsrechte (Intellectual Property Rights Enforcement
Directive – IPRED) veröffentlicht, von der Kritiker befürchten, dass sie über die
ACTA-Passage zur „Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im
digitalen Umfeld“ hinausgeht und zu Regelungen zurückkehrt, die aufgrund von
Protesten einer kritischen Öffentlichkeit im Netz bereits vor längerem aus
ACTA gestrichen werden mussten.
Ferner wurde durch jüngste Medienberichte bekannt, dass ACTA Gegenstand
von Beratungen in der Expertengruppe zum Übereinkommen über
handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (Agreement on Trade-
Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS) des EU-Ministerrates
und dem TRIPS Council der Welthandelsorganisation (World Trade
Organization – WTO) ist. Dies erscheint im Widerspruch zur Antwort der
Bundesregierung vom 10. Dezember 2009 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 8. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8980 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLINKE. Seinerzeit verlautbarte die Bundesregierung auf die Frage des Bezugs
von ACTA zu TRIPS: „Bestehende internationale Abkommen, wie das
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum
(TRIPS), werden durch ACTA nicht berührt“ (Bundestagsdrucksache 17/186).
Schließlich kommt ein kürzlich veröffentlichtes, vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie (BMWi) in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem
Ergebnis, die Einführung eines vorgerichtlichen Warnhinweismodells unter
Inpflichtnahme der Zugangsanbieter sei europa- und verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Der Verfasser der Studie, Prof. Rolf Schwartmann, hatte
Ende November 2010, noch vor Vergabe des Gutachtens, in einer
Stellungnahme für die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des
Deutschen Bundestages vorgeschlagen: „Nicht eine Behörde, sondern die
Internet Service Provider selbst sollten Nutzer, bei denen sie
urheberrechtswidrige Aktivitäten feststellen, mahnen und ihnen die ‚gelbe Karte zeigen‘“
(Ausschussdrucksache 17(24)009-H). Ein Jahr zuvor hatte der für die Vergabe des
Gutachtens verantwortliche Parlamentarische Staatssekretär beim
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hans-Joachim Otto, einen nahezu
gleichlautenden Vorschlag unterbreitet. Ein Nachrichtenportal gab ihn mit den
Worten wieder: „Nicht eine Behörde, sondern die Internet Service Provider
selbst sollten Kunden, bei denen sie urheberrechtswidrige Aktivitäten
feststellen, zweimal mahnen. Die Kunden bekämen sozusagen die gelbe Karte von
ihrem Provider gezeigt“ (heise online, 8. Dezember 2009,
www.heise.de/
newsticker/meldung/IT-Gipfel-Nicht-drei-sondern-nur-zwei-Strikes-880366.html).
1. Wann genau und mit welchem Wortlaut wurde die Vollmacht zur
Unterzeichnung des ACTA-Abkommens von der Bundesregierung
zurückgezogen?
2. Welche Gründe stehen einer Unterzeichnung entgegen?
3. Inwieweit hat sich die Bundesregierung mit anderen Regierungen vor dem
Zurückziehen der Vollmacht zum Unterzeichnen abgestimmt?
4. Wann soll die Vollmacht zur Unterzeichnung wieder erteilt werden?
5. Wann wird sich das Bundeskabinett mit ACTA befassen, und wann plant
oder erwägt die Bundesregierung die Unterzeichnung des Abkommens?
Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Das ACTA-Abkommen soll die weltweite Bekämpfung der Produktpiraterie
verbessern, weil die unerlaubte Nachahmung von Produkten die deutsche und
weltweite Wirtschaft schädigt und Risiken für die Verbraucher hat. Bezüglich
der Regelungen zum Internet hat ACTA allerdings Besorgnis und Widerstände
in Teilen der Öffentlichkeit ausgelöst, die Beachtung verdienen. Einige Staaten
haben bereits angekündigt, die Zeichnung bzw. das Ratifikationsverfahren
auszusetzen. Auch im Europäischen Parlament gibt es eine Debatte über die
Auswirkungen von ACTA. Vor diesem Hintergrund wurde der deutsche Botschafter
in Tokyo am 8. Februar 2012 angewiesen, das Abkommen bis auf weiteres
nicht zu unterzeichnen.
Die Europäische Kommission hat am 22. Februar 2012 angekündigt, dass sie
das Abkommen dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorlegen wird.
Das Bundeskabinett hat am 30. November 2011 der Zeichnung von ACTA
durch die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt. Ein Termin für die
Zeichnung steht derzeit nicht fest.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/89806. Welche Regierungen haben das Abkommen bisher nicht unterzeichnet, und
welche Gründe wurden hierfür angeführt?
Von den ACTA-Verhandlungspartnern haben die Regierungen der Schweiz und
Mexiko das Abkommen noch nicht unterzeichnet. Die Gründe sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
Von den EU-Mitgliedstaaten haben die Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, der Niederlande, der Slowakischen Republik, Zyperns und
Estlands das Abkommen noch nicht unterzeichnet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Niederlande und die
Slowakische Republik formale Gründe angeführt. Estland hat darauf verwiesen, dass
die Zeichnung zunächst aus rein formalen Gründen nicht erfolgt und sodann
aus politischen Gründen aufgrund der angekündigten Demonstrationen
ausgesetzt worden sei. Für die Bundesrepublik Deutschland wird auf die Antwort zu
den Fragen 1 bis 5 verwiesen.
7. Welche Staaten haben derzeit den Ratifizierungsprozess von ACTA
unterbrochen, und aus welchem Grund?
Ausweislich Presseberichten haben Polen, die Tschechische Republik, Lettland,
Litauen, Rumänien, die Niederlande, Österreich, die Slowakische Republik,
Slowenien und Bulgarien aufgrund von Besorgnis und Widerständen in der
Bevölkerung das Ratifikationsverfahren ausgesetzt.
8. Welche Folgen hätte eine abschließende oder längerfristige
Nichtratifizierung durch einen der EU-Mitgliedstaaten?
9. Ist im Fall einer Nichtratifizierung durch einen Mitgliedstaat der EU ein
teilweises oder gestuftes Ratifizierungsverfahren möglich oder geplant?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass eine
enge Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten
bei der Aushandlung und beim Abschluss einer Übereinkunft sicherzustellen
ist, wenn der Gegenstand der Übereinkunft wie hier teilweise in die
Zuständigkeit der Union und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt. Die Ratifizierung
einer solchen gemischten Übereinkunft durch die Union und ihre
Mitgliedstaaten sollte daher grundsätzlich gemeinsam und koordiniert erfolgen. Die
abschließende oder längerfristige Nichtratifizierung durch einen Mitgliedstaat
steht aber einem Abschluss eines solchen Übereinkommens durch die Union
ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn die in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union und in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden
Regelungsgegenstände eindeutig abzugrenzen und nicht eng miteinander verknüpft
sind. Der Abschluss der Übereinkunft durch die Union bedarf in jedem Fall der
Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 218
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Drucksache 17/8980 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. In welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bei der
Ratifizierung von ACTA unmittelbare Rechtsänderungen notwendig?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist in Schweden eine Rechtsänderung im
dortigen Strafrecht notwendig. Weitere Informationen über die Erforderlichkeit
von Rechtsänderungen in EU-Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung nicht
vor.
11. In welchen weiteren an ACTA teilnehmenden Staaten sind für die
Ratifizierung unmittelbare Rechtsänderungen notwendig?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
12. Falls in Deutschland keine unmittelbaren Rechtsänderungen zur
Ratifizierung notwendig sind, warum unterstützt die Bundesregierung das
Abkommen?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.
13. Welche weiteren Staaten wollen ACTA beitreten oder planen, dies zu
tun?
Konkrete Pläne für den Beitritt weiterer Staaten sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
14. Welche Protokolle, Vereinbarungen oder weiteren Dokumente existieren,
die für die Auslegung und das Verständnis des Vertragstextes relevant
sind oder notwendig sein könnten?
15. Wann sollen diese Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Die entscheidenden Dokumente zu ACTA sind bereits offengelegt worden.
Hierzu zählt die Veröffentlichung der Verhandlungstexte aus dem April 2010,
vom 2. Oktober 2010, vom 15. November 2010 und des endgültigen
Vertragstextes vom 3. Dezember 2010. Entgegen teilweise geäußerten Vermutungen
gibt es keine geheimen Protokolle oder Vereinbarungen zur Auslegung des
Abkommens, die der Öffentlichkeit vorenthalten werden. Eine weitere
Offenlegung von Verhandlungstexten ist entsprechend der allgemeinen Praxis bei
Verhandlungen von Freihandelsabkommen nur im Einvernehmen mit den
Beteiligten möglich. Die Wahrung der Vertraulichkeit entspricht der allgemeinen
Praxis bei Freihandelsabkommen. Weitere Unterlagen zu den Verhandlungen,
wie zum Beispiel Pressemitteilungen, finden sich auf der Webseite der
Europäischen Kommission.
16. Welche Personen welcher Behörden bzw. Abteilungen haben für die
Bundesregierung an den ACTA-Verhandlungen teilgenommen?
Die Bundesregierung hat an den ACTA-Verhandlungen lediglich als
Beobachter teilgenommen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/898017. Mit welchen anderen öffentlichen oder privaten Institutionen hat sich die
Bundesregierung bezüglich ihrer Verhandlungsposition zu ACTA
abgestimmt?
Die Bundesregierung hat sich aufgrund der zwischen den ACTA-
Verhandlungspartnern vereinbarten Vertraulichkeit nicht mit öffentlichen oder privaten
Institutionen abgestimmt. Fachbehörden, wie zum Beispiel das
Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
18. Welche Initiativen wird die Bundesregierung vor der öffentlichen ACTA-
Anhörung im Europäischen Parlament am 1. März 2012 ergreifen?
Die Bundesregierung wird vor der öffentlichen ACTA-Anhörung im
Europäischen Parlament am 1. März 2012 keine Initiativen ergreifen.
19. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des Statements
der Kommission, man müsse die Abgeordneten davon überzeugen, dass
die Proteste nicht berechtigt seien (heise online, 12. Februar 2012,
www.heise.de/newsticker/meldung/Europaeische-Kommission-zeigt-
sich-von-ACTA-Protesten-unbeeindruckt-1433102.html)?
EU-Handelskommissar Karel De Gucht hat am 22. Februar 2012 angekündigt,
dass die Europäische Kommission ACTA dem Europäischen Gerichtshof zur
Überprüfung vorlegen wird. Die Bundesregierung hält es daher nicht für
erforderlich, die Aussage der Europäischen Kommission vom 12. Februar 2012 zu
bewerten.
20. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht der Kommission,
wonach es misslich sei, dass sich die Diskussion um ACTA von den
Freihandelsaspekten weg zu den Grundrechten verschoben habe?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
21. Inwieweit hat die Kommission Deutschland, wie im heise-Bericht
wiedergegeben, „ergänzendes Informationsmaterial“ zur Verfügung gestellt,
um ACTA-Gegner zu überzeugen, bzw. welche Verabredungen wurden
hierzu getroffen?
Die Europäische Kommission hat Deutschland das auf der Webseite der
Europäischen Kommission öffentlich zugängliche Informationsmaterial teilweise
auch noch einmal unmittelbar zur Verfügung gestellt. Hierzu wurden keine
Verabredungen getroffen.
22. Bestehen neben der zeitlichen Koinzidenz der Veröffentlichung des
ACTA-Vertragstextes durch die Europäische Kommission und der
Bewertung zur Anwendung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums (KOM(2010) 779 endg.) inhaltliche oder politische
Parallelen zwischen ACTA und der Novellierung von IPRED?
23. Aus welchen Gründen erfordert ACTA nach Angaben der Europäischen
Kommission „keine Überarbeitung oder Anpassung des EU-Rechts und
keine Überarbeitung der Maßnahmen oder Instrumente, mit denen
einschlägige EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten umgesetzt
werden“ (10 Mythen über das ACTA), und warum empfiehlt die Europäische
Drucksache 17/8980 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKommission zugleich aber in einer Roadmap (Stand: Januar 2010) zur
Novellierung von IPRED eine Überarbeitung von Maßnahmen zur
Rechtsdurchsetzung und Änderungen von Rechtsvorschriften auf EU-
Ebene?
24. Wird sich die Bundesregierung zur Novellierung von IPRED im Sinne
der in der Roadmap beschriebenen Politikoptionen sowie der dort
benannten Legislativ- und außergerichtlichen Maßnahmen einsetzen?
Die Fragen 22 bis 24 werden zusammen beantwortet.
Die Europäische Kommission hat eine detaillierte juristische Analyse vorgelegt,
wonach ACTA „keine Überarbeitung oder Anpassung des EU-Rechts und keine
Überarbeitung der Maßnahmen und Instrumente, mit denen einschlägige
EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden“, erforderlich
machen wird (Commission Services Working Paper, Comments on the „Opinion
of European Academics on Anti-Counterfeiting Trade Agreement“). Diese ist
auf der Webseite der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel,
abrufbar (10 Mythen über das ACTA, Nummer 8).
Die Novellierung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums (IP Enforcement Directive, kurz IPRED) beruht nicht auf ACTA,
sondern auf Artikel 18 der Richtlinie. Nach dieser Vorschrift legt die Europäische
Kommission drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über
deren Anwendung vor, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der
ergriffenen Maßnahmen und Auswirkungen auf die Innovation und die
Entwicklung der Informationsgesellschaft. Soweit erforderlich legt die
Europäische Kommission zusammen mit dem Bericht Vorschläge zu deren Änderung
vor. Die Richtlinie ist 2004 in Kraft getreten.
Die Roadmap dient der Information über die Überlegungen der Europäischen
Kommission zur Revision der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG. Sie steht
unter dem Vorbehalt von Änderungen und greift der endgültigen Entscheidung
der EU-Kommission darüber, ob die Initiative weiterverfolgt wird und wie ggf.
deren endgültiger Inhalt aussehen wird, nicht vor. Die Bundesregierung hat zu
einer Novellierung bereits dahingehend Stellung genommen, dass aus
deutscher Sicht Änderungen der Richtlinie nicht veranlasst sind. Die Stellungnahme
wurde dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages übersandt.
25. Ist es richtig, dass laut einem Protokoll der Sitzung der TRIPS-
Expertengruppe des EU-Ministerrats von Anfang Februar 2012 ein Vertreter der
Europäischen Kommission vermerkte, Hauptzweck von ACTA sei es,
dass das Abkommen mittelfristig zum internationalen Standard werde,
und teilt die Bundesregierung diese Auffassung?
Die Europäische Kommission hat sich in diesem Sinne geäußert. Zur Haltung
der Bundesregierung wird auf die Fragen 1 bis 5 verwiesen.
26. Wie wurden im Rahmen der Tätigkeit der TRIPS-Expertengruppe des
EU-Ministerrats die Straßenproteste gegen ACTA sowie Aktionen gegen
Regierungswebseiten in Österreich und Tschechien bewertet?
Ist es richtig, dass diesen mangelhafte Informationen über das
Abkommen zugeschrieben wurden?
Mehrere Mitgliedstaaten haben über Demonstrationen und Aktionen gegen
Regierungs-Webseiten berichtet und weiteren Informationsbedarf ausgemacht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/898027. Wie wurde im Rahmen der Tätigkeit der TRIPS-Expertengruppe des EU-
Ministerrats der Rücktritt des ACTA-Berichterstatters im Europäischen
Parlament, Kader Arif, bewertet?
Ist es richtig, dass Kader Arifs Rücktritt, entgegen der offiziellen
Begründung, damit gegen die fehlende Beteiligung der Zivilgesellschaft, ein
insgesamt intransparentes Verfahren und die Nichtachtung von
Entschließungen des Europäischen Parlaments zu protestieren, auf dessen
Engagement im französischen Präsidentschaftswahlkampf auf Seiten des
sozialistischen Bewerbers François Hollande zurückgeführt wurde?
Ein Mitarbeiter der Europäischen Kommission hat das Engagement von Kader
Arif im französischen Präsidentschaftswahlkampf als einen möglichen weiteren
Grund für dessen Rücktritt erwähnt, ohne die Gründe für den Rücktritt
abschließend zu bewerten.
28. Bestehen weitere Protokolle der TRIPS-Expertengruppe des EU-
Ministerrats, in denen ACTA behandelt wird, und wann wurden oder werden
diese dem Deutschen Bundestag vorgelegt?
Nach dem 6. Februar 2012 haben keine weiteren Sitzungen der EU-TRIPS-
Expertengruppe stattgefunden. Über die Sitzungen der TRIPS-Expertengruppe
wird fortlaufend mit Drahtberichten berichtet, die auch dem Deutschen
Bundestag zugehen.
29. Wann und zu welchem Zwecke werden der TRIPS Council und der
General Council der WTO ACTA behandeln?
Seit dem TRIPS Council der WTO vom 26./27. Oktober 2010 wurde das
Thema ACTA in diesem Gremium wiederholt diskutiert, jedoch zumeist nicht
als gesonderter Tagesordnungspunkt. Auch in der letzten Sitzung des TRIPS
Council am 28./29. Februar 2012 wurde die Debatte zu ACTA fortgesetzt. Über
eine Befassung des General Council der WTO liegen der Bundesregierung
keine Informationen vor.
30. Wie viele und welche Bewerber gab es für das vom BMWi vergebene
Gutachten „Vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von
Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei
Urheberrechtsverletzungen“?
Das Gutachten wurde im Rahmen eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs
ausgeschrieben. Es haben sich 14 Institute um die Teilnahme an dem Projekt
beworben.
Die weitere Antwort kann hier nicht wiedergegeben werden, da sie der
Geheimhaltung unterliegt („Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch, VS-
NfD“). Die Einstufung als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist erforderlich,
da die Kenntnisnahme des Inhalts durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Einer
Veröffentlichung der Bewerber steht das nach Artikel 12 des Grundgesetzes
geschützte Recht auf Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses der
Bewerber entgegen. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten der
Abgeordneten des Deutschen Bundestages können deshalb in der Sache keine
Auskünfte in der für Kleine Anfragen nach § 104 in Verbindung mit § 75
Absatz 3, § 76 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorge-
Drucksache 17/8980 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten
Weise gegeben werden. Um dem parlamentarischen Informationsinteresse zu
genügen hat die Bundesregierung daher zur Beantwortung der Frage ein nicht
zur Veröffentlichung bestimmtes Dokument an den Deutschen Bundestag
übersandt.*
31. Welche Sachverhalte sprachen für eine Gutachtenvergabe an Prof. Rolf
Schwartmann, und welche Kosten verursachte die Studie?
Die Vergabe des Auftrags erfolgte an die Kölner Forschungsstelle für
Medienrecht an der Fachhochschule Köln unter der Leitung von Professor Rolf
Schwartmann, weil das eingereichte Angebot im Rahmen der bekannt
gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nach vergaberechtlichen
Kriterien das Wirtschaftlichste war. Die verursachten Kosten stehen noch nicht
abschließend fest, da das Projekt noch nicht abgeschlossen ist.
32. Ist oder war der Bundesregierung bekannt, dass Prof. Rolf Schwartmann
im Vorfeld seiner gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen der Studie eine
nahezu wortgleiche Position zu Warnhinweisen vertrat wie der für die
Vergabe der Studie maßgeblich mitverantwortliche Parlamentarische
Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hans-
Joachim Otto, und wie bewertet sie diesen Sachverhalt im Hinblick auf
das Ergebnis der Studie?
Der von Professor Rolf Schwartmann vorgelegten Studie ist eine intensive
öffentliche Diskussion vorausgegangen, wie und mit welchen Mitteln
Urheberrechtsverletzungen im Internet wirksam begegnet werden kann. Dabei wurden
von verschiedenen Seiten auch Warnhinweismodelle in die Diskussion
gebracht. Ziel der Studie war es, eine Übersicht über die diversen Modelle zu
erhalten. Zur Vergabe der Studie an Professor Rolf Schwartmann wird auf die
Antworten zu den Fragen 30 und 31 verwiesen.
33. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in dem
vorgelegten rechtswissenschaftlichen Gutachten durchgängig von Raub und
Piraterie gesprochen wird, wenn unter Raub die Wegnahme einer Sache
unter Gewalt oder Drohungen mit Gefahren für Leib und Leben zu
verstehen ist (§ 249 des Strafgesetzbuchs), daher Raub zu mittelschwerer und
schwerster Kriminalität gehört und Piraterie ebenfalls für schwerste
Gewaltkriminalität auf Hoher See steht (Brodowski/Freiling:
Cyberkriminalität, Computerstrafrecht und die digitale Schattenwirtschaft, Berlin 2011,
S. 109)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Urheberrechtsverletzungen
ähnlich wie Delikte schwerster Gewaltkriminalität zu behandeln sind
oder mit dieser gleichzusetzen sind?
Die Studie verwendet den Begriff „Raub“ überhaupt nicht, sondern lediglich an
einigen Stellen den Begriff „Raubkopie“. Der Begriff „Piraterie“ wird nicht
isoliert, sondern als Bestandteil des Wortes „Online-Piraterie“ oder
„Internetpiraterie“, als Bestandteil zitierter Quellen oder als Kurzform für „Internetpiraterie“
verwendet. Bei den Begriffen, die vom Autor im Rahmen seiner wissenschaft-
* Das Bundesministerium der Justiz hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8980lichen Freiheit gewählt wurden, handelt es sich um die umgangssprachlichen
Bezeichnungen für Urheberrechtsverletzungen im Internet.
Urheberrechtsverletzungen sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht mit schwerster
Gewaltkriminalität gleichzusetzen.
34. Welche Rechteinhaber und Diensteanbieter werden im Einzelnen vom
BMWi im Rahmen des von ihm initiierten „Wirtschaftsdialogs zur
Bekämpfung der Internetpiraterie“ eingeladen, um am 15. März 2012 die
Ergebnisse des Gutachtens zu diskutieren?
35. Werden auch Akteure der Zivilgesellschaft, die sich gegen
Onlineüberwachung und Warnhinweismodelle wenden, zur Diskussion des
Gutachtens am 15. März 2012 eingeladen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 34 und 35 werden zusammen beantwortet.
Seit 2008 gibt es im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen
„Wirtschaftsdialog für mehr Kooperation bei der Bekämpfung der
Internetpiraterie“, bei dem es darum geht, die Kooperation zwischen Rechteinhabern und
Diensteanbietern zu fördern und einvernehmliche Lösungen bei der
Bekämpfung der Internetpiraterie zu finden. Die „Vergleichende Studie über Modelle
zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer
bei Urheberrechtsverletzungen“ soll am 15. März 2012 zunächst in diesem
Kreis diskutiert werden. Über weitere Schritte wird anschließend zu
entscheiden sein.
Bei den Teilnehmern des Wirtschaftsdialogs handelt sich um den festen Kreis
von Unternehmen und Verbänden der Rechteinhaber- und der Providerseite, die
zu Beginn des Wirtschaftsdialoges im Jahr 2008 ihr Interesse an einer
Teilnahme bekundet haben. Dies sind:
– Deutscher Komponistenverband e. V.
– G.A.M.E. Bundesverband der Entwickler von Computerspielen e. V.
– Sky Deutschland GmbH & Co. KG
– Verband unabhängiger Musikunternehmen e. V. (VUT)
– Deutscher Journalisten-Verband e. V.
– Deutscher Textdichter-Verband e. V.
– Bundesverband Digitale Wirtschaft e. V. (BVDW)
– Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT)
– Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V.
(vatm)
– GEMA Hauptstadtbüro Berlin
– Markenverband
– Verband der Filmverleiher e. V. (VDF)
– Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU)
– ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V.
– Bundesverband Musikindustrie e. V.
Drucksache 17/8980 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue
Medien e. V. (BITKOM)
– Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. (eco)
– Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.
– Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen
– Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.
– Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e. V. (SPIO)
– Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
– Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e. V. (BIU)
– Unitymedia Group
– Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
– Universal Music Entertainment GmbH
– Deutsche Telekom AG
– Microsoft Deutschland GmbH
– Intellectual Property and Media Law
– Vodafone D2 GmbH
– OESTERLINCOM
– Telefónica o2 Germany GmbH & Co. OHG
– Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)
– Motion Picture Association
– Constantin Medien
– 1 & 1 Internet AG.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]