[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9003
17. Wahlperiode 16. 03. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Katrin Kunert, Agnes Alpers,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8714 –
Gesichtsscanner in Fußballstadien und Datenabgleich mit der Verbunddatei
„Gewalttäter Sport“
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anfang Februar 2012 berichteten Medien über Pläne des Ministers für Inneres
und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Vorsitzenden der
Innenministerkonferenz (IMK) Lorenz Caffier, künftig Gesichtsscanner an den
Eingängen von Fußballstadien einzusetzen, um Gewalttätern den Einlass zu Stadien
zu versagen und um Stadionverbote durchzusetzen. Anhand der Geräte sei es
möglich ,Gesichter der Besucher mit Bildern aus der Datei „Gewalttäter Sport“
ab[zu]gleichen‘, sie würden „Alarm schlagen, wenn sich ein Problemfan in die
Arena schleichen will“. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes
Mecklenburg-Vorpommern habe eine Machbarkeitsstudie zum Einsatz von
Gesichtsscannern in Auftrag gegeben, später solle eine Erprobung im Rostocker
Fußballstadion folgen. Der Bundesvorsitzende der Deutschen
Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, habe die Pläne als „sinnvolle Sache“ bezeichnet,
die beim Bundeskriminalamt (BKA) geführte Datei „Gewalttäter Sport“ biete
hierfür eine „hervorragende Grundlage“ (SPIEGEL ONLINE vom 1. Februar
2012). Zudem fordert der niedersächsische Verband der DPolG eine laut
Meldung der Deutschen Presseagentur“ (dpa) vom 3. Februar 2012 die Einführung
von lebenslangen Stadionverboten. Die Verantwortung der Vereine ende „aus
Sicht der DPolG nicht an den Stadiontoren, sondern gilt auch für die An- und
Abreise“.
Der Präsident des Ligaverbandes Dr. Reinhard Rauball erklärte den Massenscan
als „weder zumutbar für die überwältigende Mehrheit der friedlichen Fußball-
Fans noch praktikabel für die Vereine“, der Chef der Gewerkschaft der Polizei,
Bernhard Witthaut, erklärte, das Vorhaben sei Irrsinn und ohne
Rechtsgrundlage. Vor allem die Probleme im Rahmen von Spielen der unteren Ligen seien
damit nicht zu lösen.
Die Pläne des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz werfen einige Fragen
auf, vor allem zu technischen Verwendungsmöglichkeiten von Verbunddateien
beim BKA, den Rechtsgrundlagen für Massenscans sowie dem Umgang mit
Personendaten und Stadionverboten.
1. Wie viele Personen sind derzeit in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“
erfasst?
In der Datei „Gewalttäter Sport“ sind aktuell 13 032 Personen erfasst (Stand:
9. März 2012).
2. Nach welchen Delikten bzw. unter welchen Umständen werden Personen in
die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) aufgenommen?
Eine Speicherung von personenbezogenen Daten in der Datei „Gewalttäter
Sport“ erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einzelfallprüfung nach
Maßgabe der §§ 8, 13 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und der
entsprechenden Errichtungsanordnung.
Danach dient die Datei der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen
und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen,
insbesondere von Fußballspielen, durch Erfassung der nachfolgend aufgeführten
Anlässe, soweit diese im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen festgestellt
wurden:
• eingeleitete und abgeschlossene Ermittlungsverfahren sowie rechtskräftige
Verurteilungen in folgenden Fällen:
• Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib und Leben oder
fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens;
• Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 des Strafgesetzbuchs –
StGB);
• Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§§ 315 ff. StGB);
• Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB);
• Nötigung (§ 240 StGB);
• Verstöße gegen das Waffengesetz;
• Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz;
• Landfriedensbruch ((§§ 125, 125a, 126 Absatz 1 Nummer 1 StGB);
• Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB);
• Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB);
• Raub- oder Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff., 249 ff. StGB);
• Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB);
• Handlungen nach § 27 Absatz 2 des Versammlungsgesetzes;
• Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a
StGB);
• Volksverhetzung (§ 130 StGB);
• Beleidigung (§ 185 StGB).
• Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur
Verhinderung anlassbezogener Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher
Bedeutung begehen werden.
• Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen von Waffen oder anderen
gefährlichen Gegenständen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen
Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte), wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Betroffenen sie bei der Begehung anlassbezogener
Straftaten verwenden wollen.
• Übermittlung von Daten aus vergleichbaren Dateien des Auslands, sofern
diese für einen konkreten Anlass (Sportveranstaltungen in der Bundesrepublik
Deutschland) übermittelt werden.
3. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Fußballfans, deren
Personalien nach Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Verstößen gegen das
Rauchverbot in Bahnhöfen, aufgenommen wurden, in der DGS erfasst werden?
Die Speicherung von personenbezogenen Daten in der Datei „Gewalttäter
Sport“ wegen begangener Ordnungswidrigkeiten ist nicht vorgesehen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie lange werden Daten und Informationen in der Verbunddatei
„Gewalttäter Sport“ gespeichert?
Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Maßgeblich für die Löschung sind Aussonderungsprüffristen. Die
Aussonderungsprüffrist für die Datei „Gewalttäter Sport“ (Erwachsene und Jugendliche)
ist auf grundsätzlich fünf Jahre festgesetzt. Bei Kindern darf die
Aussonderungsprüffrist zwei Jahre nicht überschreiten. Beim Erreichen des
Aussonderungsprüfdatums wird der Datensatz in der Datei „Gewalttäter Sport“
automatisch gelöscht.
Es ist jedoch möglich, dass der Datenbesitzer (in der Regel eine
Landespolizeibehörde) sich intern den Datensatz vor Erreichen des Aussonderungsprüfdatums
im Wege der Wiedervorlage zum Zweck der erneuten Sachverhaltsprüfung
aufruft. In diesem Fall erhält der Datenbesitzer die Möglichkeit, den Datensatz
umgehend zu löschen oder mit einer neuen Aussonderungsprüffrist zu versehen.
Die Vergabe eines neuen Aussonderungsprüfdatums ist nur zulässig, wenn die
weitere Speicherung auf Grund eines relevanten Sachverhalts erforderlich und
zulässig ist.
Aus dem Ausland für die Datei „Gewalttäter Sport“ übermittelte Daten sind
gemäß der Errichtungsanordnung für die Datei „Gewalttäter Sport“ drei Monate
nach Ende der Veranstaltung, für die sie übermittelt wurden, zu löschen. Dies gilt
nicht, wenn während dieser Zeit ein neuer Sachverhalt zu der betroffenen Person
bekannt wird, der eigenständig eine Erfassung nach den rechtlichen
Voraussetzungen ermöglicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Erfolgt nach Ablauf der Frist (siehe Frage 4) eine automatische Löschung,
wie erfolgt diese konkret, und auf welche Datenbanksysteme bzw.
Trägermedien wirkt sich diese aus?
Die automatische Löschung der Einträge erfolgt zeitgleich in allen INPOL-
Teilnehmersystemen (INPOL-Zentral, INPOL-Land) unmittelbar nach Fristablauf.
Sind Daten aus der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ in eine andere Datei
übernommen worden, so gelten für die Speicherung in dieser Datei die dafür
maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
6. Aus welchen Gründen werden Einträge und Informationen länger oder
kürzer (als zu Frage 4) gespeichert, und unter welchen Umständen erfolgt eine
manuelle Löschung von Informationen oder Datensätzen?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
7. Erfolgt eine Protokollierung der Einträge und der Löschungen, und wenn
nicht, wie wird sichergestellt, dass Daten nicht unnötig lange gespeichert
werden?
Eingaben und Löschungen der Daten werden als technische und
organisatorische Maßnahme zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 11 Absatz 6
Satz 5 BKAG i. V. m. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) protokolliert.
8. Schließt die Löschung eines Eintrags auch die Löschung der
personenbezogenen Daten und Informationen von Sicherungsmedien ein, und wenn
nicht, sind gelöschte Einträge durch den Rückgriff auf Sicherungsmedien
wiederherstellbar?
Bei Löschung eines Eintrages in der Datei „Gewalttäter Sport“ werden alle
diesbezüglichen Daten gelöscht.
Die Löschung der Daten in der Datei umfasst jedoch nicht die Löschung dieser
Daten in Sicherungsmedien: Sicherungsmedien dienen der Datensicherung. Das
Wiederherstellen gelöschter Einträge durch den Rückgriff auf
Sicherungsmedien ist nur unter Einhaltung der rein technischen Zweckbindung (vgl. § 14
Absatz 4 BDSG) möglich.
Das Wiederherstellen gelöschter Einträge aus polizeifachlichen Gründen ist
nicht zulässig.
9. Wie viele Personen wurden seit Januar 2005 in der DGS neu erfasst, wie
viele wurden aus der Datei entfernt (bitte nach Jahren, Zugängen,
Abgängen aufschlüsseln)?
Eine solche Auswertung wäre nur mittels der in der Antwort zu Frage 7
genannten Protokolldaten möglich. Diese Protokolldaten werden nach zwölf Monaten
gelöscht.
Diese vorhandenen Protokolldaten dürfen jedoch nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden (vgl. § 14
Absatz 4 BDSG).
10. Auf welchem technischen Weg ist der Zugriff von mobilen Endgeräten,
wie diese z. B. vor Stadien eingesetzt werden könnten, auf die beim BKA
geführten Verbunddateien möglich?
Für die Bundespolizei besteht die Möglichkeit, mittels mobiler Endgeräte über
gesicherte Kommunikationsverbindungen auf die beim BKA geführten
Verbunddateien zuzugreifen. Zu den Modalitäten bei den Ländern können keine
Angaben gemacht werden.
11. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Informationen und Daten aus
Verbunddateien in landeseigene Datenbanken und -systeme übernommen, und
wie werden in diesen Fällen Zweckbindung sowie Löschfristen
eingehalten und kontrolliert?
Die Übermittlung von Daten aus Verbunddateien durch das BKA an Behörden
eines Landes würde gemäß § 10 BKAG erfolgen. Der Abruf durch ein Land
erfolgt nach § 11 Absatz 2 BKAG.
Die Behandlung der Daten, die aus einer beim BKA geführten Verbunddatei in
eine Landesdatei übernommen wurden, richtet sich nach der jeweiligen
Rechtsgrundlage des Landes.
12. Wenn Daten, Dateien oder Datenbanken von den Landesbehörden
vervielfältigt werden dürfen, wie ist sichergestellt, dass auf dem BKA-Server
verjährte oder gelöschte personenbezogene Datensätze von den Ländern nicht
weiter verwendet werden?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
13. Welche staatlichen und nichtstaatlichen Behörden und Einrichtungen
haben Zugriff auf die DGS?
Gemäß der Errichtungsanordnung zur Datei „Gewalttäter Sport“ ist der Zugriff
auf die Datei den Polizeibehörden der Länder, dem BKA sowie der
Bundespolizei im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben und der jeweiligen rechtlichen
Befugnisse erlaubt. Weitere staatliche sowie nichtstaatliche Behörden und
Einrichtungen haben keinen Zugriff auf die Datei.
14. Trifft es zu, dass der Deutsche Fußball-Bund (DFB) Kartenbestellungen
für Spiele der Nationalmannschaft der Bundesrepublik Deutschland mit
dem Hinweis auf einen Eintrag in der DGS zurückweist, und wenn ja, auf
welche Art und Weise erhält der DFB Zugang zu Informationen aus dem
Datenbestand der DGS?
Nein.
15. Welche staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, Verbände oder
Unternehmen erbitten welche Behörden um Auskunft über Einträge zu
Personen in Verbunddateien, wird diesen Anfragen Folge geleistet, und auf
welcher Rechtsgrundlage findet dies statt?
Die Bundesregierung verfügt über keine Sammlung der Anfragen von
staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder Unternehmen, die
um Auskunft über Einträge zu Personen in Verbunddateien bitten. Eine
Auskunft erfolgt jedenfalls nur, wenn und soweit hierzu eine hinreichende
Rechtsgrundlage vorliegt.
16. Wie viele Personen umfasst aktuell die Gesamtliste des DFB über
diejenigen Personen, gegen die ein bundesweites Stadionverbot verhängt wurde?
Nach Kenntnis der Bundesregierung umfasst die Gesamtliste derzeit 2 994
Einträge (Stand: 22. Februar 2012).
17. Wie stellt sich die Zusammenarbeit, die gegenseitige Information und die
Koordination von Maßnahmen des DFB und der Deutschen Fußball
GmbH (DFL) mit dem BKA oder den Polizeien der Länder dar (bitte nach
Projektgruppen, Beginn und Dauer des Projekts, Maßnahmen und
Beratungen aufschlüsseln)?
Die Grundlage für die Zusammenarbeit, die gegenseitige Information und die
Koordination von Maßnahmen ist das 1992 entwickelte Nationale Konzept
Sport und Sicherheit (NKSS), dass kürzlich grundlegend überarbeitet und
fortgeschrieben wurde. Die Innenministerkonferenz hat die vorliegende Fassung
des NKSS (2012) in ihrer Sitzung am 8. und 9. Dezember 2011 zur Kenntnis
genommen und „hält sie für eine geeignete Grundlage, um die Sicherheit im
Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen weiter zu verbessern und
insbesondere den neuen Entwicklungen und Phänomenen im Lagefeld Fußball wirksam
zu begegnen“.
Für die Zusammenarbeit aller Netzwerkpartner auf nationaler Ebene wurde der
Nationale Ausschuss Sport und Sicherheit (NASS) eingerichtet. Dieser hat
insbesondere folgende Aufgaben:
• Gewährleisten der erforderlichen Information, Kommunikation und
Zusammenarbeit,
• Abstimmen eines einheitlichen Handelns,
• Auswerten lagebezogener und wissenschaftlicher Erkenntnisse im
Zusammenhang mit Sportveranstaltungen – auch aus dem Ausland,
• Bereitstellen von Informationen zu wirksamen Maßnahmen und Konzepten,
• Abstimmen von Lösungen für überregionale Problemstellungen und
Entwicklungen,
• Fortschreiben des Nationalen Konzeptes Sport und Sicherheit,
• Durchführen aufgabenbezogener Öffentlichkeitsarbeit.
Bei der aktuellen Überarbeitung des NKSS hat der Nationale Ausschuss die
aktuellen Handlungsansätze und entwickelten Konzepte aller Netzwerkpartner
berücksichtigt und einen ganzheitlichen Ansatz verfolgt. Die bewährten
Grundlagen des NKSS wurden fortgeschrieben und um die Themenfelder
Fanreiseverkehr, Dialog und Kommunikation sowie einheitliches und abgestimmtes
Handeln der Polizeien erweitert.
Neben der Arbeit im NASS werden lage- und themenabhängig auf
unterschiedlichen Ebenen Gespräche geführt und Lösungen in Arbeits- und Projektgruppen
entwickelt. So fand z. B. am 14. November 2011 im Bundesministerium des
Innern ein Spitzengespräch im Rahmen des Runden Tisches II statt. Hierbei wurde
die Einrichtung der Task Force Sicherheit beschlossen, die zeitnah konkrete
Handlungsempfehlungen als Antwort auf die jüngsten Ausschreitungen im
Rahmen von Fußballspielen erarbeiten wird.
Der Informationsaustausch erfolgt – neben den gesetzlichen Grundlagen für
Datenübermittlungen durch die Polizeibehörden – insbesondere gemäß § 9
Absatz 5 der DFB Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten.
Danach
• leiten die Vereine der örtlich zuständigen Polizei ein Exemplar der Liste über
die bundesweit geltenden Stadionverbote zu und unterrichten sie gleichzeitig
über die nur örtlich geltenden Verbote und
• übermittelt der DFB (Zentralverwaltung) ein Exemplar der Liste an die
Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze sowie an die Landes-
Informationsstellen Sporteinsätze und an das Bundespolizeipräsidium.
Diese Daten werden der Polizei nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der
Strafverfolgung übermittelt. Der Deutsche Fußball Bund erhält keine Daten aus
der Datei „Gewalttäter Sport“.
Die Koordination von Maßnahmen zwischen DFB/DFL und der Polizei hat
maßgeblich präventivpolizeilichen Charakter und fällt in die Kompetenz der
Länder. Im Rahmen der Zuständigkeit des BKA für den Schutz der Mitglieder
der Verfassungsorgane kann eine Kontaktaufnahme zu DFB/DFL (z. B.
hinsichtlich von Veranstaltungsterminen, -örtlichkeiten etc.) erfolgen.
18. Werden das BKA oder die Polizeien der Länder über Einträge, Zu- und
Abgänge in dieser Gesamtliste des DFB informiert?
Gemäß § 9 Absatz 5 der DFB Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von
Stadionverboten
• leiten die Vereine der örtlich zuständigen Polizei ein Exemplar der Liste über
die bundesweit geltenden Stadionverbote zu und unterrichten sie gleichzeitig
über die nur örtlich geltenden Verbote und
• übermittelt der DFB (Zentralverwaltung) ein Exemplar der Liste an die
Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze sowie an die Landes-
Informationsstellen Sporteinsätze und an das Bundespolizeipräsidium.
19. Wie viele Personen, gegen die ein bundesweites Stadionverbot verhängt
wurde, sind in der DGS erfasst (bitte nach Bundesländern und Ligen
aufschlüsseln)?
In der Datei „Gewalttäter Sport“ sind insgesamt 2 134 Personen mit 2 318
bundesweiten Stadionverboten erfasst. Zu einer Person können mehrere
bundesweite Stadionverbote verhängt werden. Ein bundesweites Stadionverbot gilt für
alle Länder und alle Vereine aller Ligen.
Die Anfrage nach Aufschlüsselung nach Ländern wird so interpretiert, dass die
ausschreibenden Vereine des jeweiligen Landes gemeint sind. Eine
Aufschlüsselung nach Ligen ist nicht möglich.
Besitzer der Ausschreibung Anzahl der Ausschreibungen
mit Stadionverbot
(Stand 5. März 2012)
Schleswig-Holstein 44
Hamburg 31
Niedersachsen 169
Bremen 5
Nordrhein-Westfalen 869
Hessen 173
Rheinland-Pfalz 103
Baden-Württemberg 128
Bayern 224
Saarland 50
Berlin 46
Brandenburg 12
Mecklenburg-Vorpommern 26
Sachsen 46
Sachsen-Anhalt 74
Thüringen 32
Bundeskriminalamt 0
Bundespolizei 286
Zollkriminalamt 0
Summe 2 318
Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 16 wird Folgendes erläutert:
Die Gesamtliste des DFB über bundesweite Stadionverbote umfasst 2 994
Einträge.
Die Zahl der Ausschreibungen in der Datei „Gewalttäter Sport“ wegen eines
bundesweiten Stadionverbotes beträgt hingegen 2 318 Ausschreibungen.
Rechtsgrundlage für die Erfassung durch den DFB ist die „Richtlinie zur einheitlichen
Behandlung von Stadionverboten“ des DFB (Stand: 30. Juni 2011). Dies ist
Verbandsrecht, welches für die Vereine privaten Rechts maßgeblich ist.
Die Voraussetzungen, unter denen ein bundesweit wirksames Stadionverbot
festgesetzt werden kann, sind jedoch nicht deckungsgleich mit den Voraussetzungen,
unter denen eine Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfolgen kann.
20. Ist den in der DGS erfassten Personen der Besuch von Fußballspielen
grundsätzlich untersagt?
Nein.
21. Wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung die Machbarkeit des
Vorhabens des Ministers für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-
Vorpommern, über Dateiabgleiche Stadionverbote durchsetzen zu können, ein?
Eine abschließende Einschätzung des Vorschlags des Innenministers des Landes
Mecklenburg-Vorpommern, Lorenz Caffier, Gesichtsscanner zur
Einlasskontrolle an den Eingängen von Fußballstadien zu verwenden, ist noch nicht
möglich. Die von Mecklenburg-Vorpommern angekündigte Machbarkeitsstudie
bleibt abzuwarten.
22. Werden in der DGS erfasste Personen über ihre Erfassung informiert?
Nein. Eine Informationspflicht ist weder durch Gesetz noch durch
Verwaltungsvorschriften oder die Errichtungsanordnung festgelegt.
Allerdings erfolgt die Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ anlässlich
von polizeilichen Maßnahmen, bei denen die Daten bei den Betroffenen
unmittelbar offen durch die Polizei erhoben werden. Bei dieser Art der Ermittlung
haben die Betroffenen Kenntnis von der Erhebung ihrer personenbezogenen
Daten und somit auch von der Möglichkeit der Speicherung dieser Daten. Darüber
hinaus können die Betroffenen von ihrem Auskunftsanspruch gemäß § 12
Absatz 5 BKAG i. V. m. § 19 Absatz 1 BDSG Gebrauch machen.
23. Welche Einspruchsmöglichkeiten haben Betroffene gegen ihre Erfassung
in der DGS?
Rechtsmittel gegen die Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ ist ein
Antrag auf Löschung. Ein Löschungsanspruch kann sich aus § 32 Absatz 2 i. V. m.
Absatz 9 BKAG ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die Speicherung der
personenbezogenen Daten unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung
nicht mehr erforderlich ist.
24. Wie oft wurde seit 2005 von Betroffenen Einspruch gegen die Erfassung in
der DGS eingelegt, wie viele Gerichtsverfahren gab es in diesem
Zusammenhang, und wie oft wurde Einsprüchen stattgegeben (bitte nach Jahren,
erfolgreiche/nicht erfolgreiche Widersprüche aufschlüsseln)?
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die gespeicherten Daten,
namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie
die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, trägt die Stelle, die sie unmittelbar
eingegeben hat (§ 12 Absatz 2 BKAG). Dies kann – abhängig von den jeweils
einschlägigen Rechtsgrundlagen – jede Polizeibehörde auf Bundes- oder
Landesebene sein. Entsprechend ist eine hohe Zahl von Gerichten für die Verfahren
örtlich zuständig. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über alle
Löschungsanträge sowie im Zusammenhang damit stehende Verfahren bei den zuständigen
Gerichten.
Für die Bundesebene kann folgende Aussage getroffen werden:
An die Behörden der Bundespolizei sind seit 2005 insgesamt 26
Löschungsersuchen gerichtet worden:
2005: 1;
2007: 1;
2010: 15;
2011: 4;
2012: 5.
In diesem Zeitraum ist 14 Löschungsersuchen stattgegeben worden:
2005: 1;
2010: 7;
2011: 1;
2012: 5.
Seit 2008 ist ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der
Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ im Aufgabenbereich der Bundespolizei
anhängig.
Das BKA hat keine originäre Zuständigkeit für Delikte, die zu einer
Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ führen. Entsprechende Löschanträge,
sofern diese überhaupt beim BKA eingehen, werden an die zuständige
datenerhebende Stelle weitergeleitet. Nur diese ist gemäß § 11 Absatz 3 BKAG
befugt, über die Löschung zu entscheiden.
25. Zieht ein gerichtlicher Freispruch in der Sache, wegen der eine Person in
die DGS aufgenommen wurde, eine automatische Löschung der Daten und
Informationen zu dieser Person aus der DGS nach sich, und wenn nein,
warum nicht?
Die Löschung richtet sich nach § 8 Absatz 3 BKAG. Wird der Beschuldigte
rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn
unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die
weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des der Speicherung
zugrunde liegenden Sachverhalts unzulässig, wenn sich aus den Gründen der
Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig
begangen hat.
26. Zieht eine Nichtaufnahme eines Verfahrens oder eine Einstellung eines
Verfahrens in der Sache, wegen der eine Person in die DGS aufgenommen
wurde, eine automatische Löschung der Daten und Informationen dieser
Person aus der DGS nach sich, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
27. Trifft es zu, dass ein Polizist aus Gelsenkirchen in die DGS aufgenommen
wurde (vgl. DIE WELT vom 7. Oktober 2011), aus welchem Grund ist er
in die Datei aufgenommen worden, und wird er immer noch in der DGS
geführt?
Dies ist zutreffend. Zugrunde liegt ein Sachverhalt anlässlich eines privaten
Besuches des Betroffenen beim Fußballländerspiel der deutschen
Nationalmannschaft gegen Österreich in Wien im Jahr 2011. Die Speicherung dauert an.
28. Wenn nein, warum nicht, und wer hat die Löschung der Daten verfügt?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen.
29. Welche Daten und Informationen werden in einem Personeneintrag in der
DGS erfasst?
Es werden folgende Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten in der
Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert:
• Personendaten,
• Personengebundene Hinweise,
• Personenbeschreibung,
• Zusätzliche Personeninformationen,
• Maßnahmedaten,
• Fallgrunddaten.
30. Werden digitalisierte Fotos in der Datei erfasst, und werden diese
automatisch biometrisch aufgearbeitet?
Wenn nein, ist eine Erweiterung der Erfassungs- und
Abfragemöglichkeiten in diesem Sinn geplant?
In der Datei „Gewalttäter Sport“ können digitale Lichtbilder erfasst werden.
Aktuell liegen in dieser Datei zu 46 Personen digitale Lichtbilder vor. Diese werden
weder automatisch für biometrische Abgleiche aufbereitet noch ist eine
entsprechende automatische Aufbereitung geplant.
31. Wie viele Einträge in der DGS sind mit digitalem Bildmaterial zu den
erfassten Personen verknüpft?
Zu 6 897 Personen, die in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst sind, liegen
zusätzlich digitale Lichtbilder vor, die im Rahmen von erkennungsdienstlichen
Behandlungen erhoben wurden und in der Datei „Erkennungsdienst“ gespeichert
sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die erkennungsdienstlichen
Behandlungen nicht im Zusammenhang mit der Speicherung in der Verbunddatei
„Gewalttäter Sport“ stehen müssen.
32. Welche Werkzeuge hat das BKA zur Erfassung und Auswertung
biometrischer Daten in Verbunddateien?
Die Erfassung von Fingerabdruckdaten kann im BKA entweder durch
konventionelle Fingerabdruckaufnahme oder durch digitale Livescanner erfolgen.
Digitale Lichtbilder kann das BKA aufnehmen, erfassen und entsprechend
auswerten. DNA-Material kann das BKA analysieren, erfassen und einem
Datenabgleich unterziehen.
Zur Auswertung biometrischer Daten verfügt das BKA über ein automatisiertes
Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS), über ein
Gesichtserkennungssystem (GES) und die DNA-AnalyseDatei (DAD)
33. Wie lange dauert ein Gesichtsscan inklusive Datenbankabfrage
durchschnittlich, wie er z. B. an Grenzkontrollen eingesetzt wird?
Bei der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfolgt eine Verifikation
des Gesichtsbildes ausschließlich mit dem im Chip des Passes gespeicherten
Gesichtsbild. Dieser Vorgang dauert ca. drei Sekunden. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass ein Abgleich der Gesichtsbilder mit
Datenbanksystemen dabei nicht erfolgt.
34. Gibt es im Rahmen der IMK Überlegungen oder Projekte, die mit dem
Vorhaben des Ministers für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-
Vorpommern, Laurenz Caffier, an Stadien zur Kontrolle Gesichtsscanner
einzusetzen, zusammenhängen?
Wenn ja, welche, und in welcher Kommission oder Arbeitsgruppe werden
sie federführend bearbeitet?
Es gibt im Rahmen der IMK derzeit keine Überlegungen oder Projekte, die mit
dem Vorhaben, an Stadien zur Kontrolle Gesichtsscanner einzusetzen,
zusammenhängen.
35. Sind Bundesbehörden an der Mecklenburg-Vorpommerschen
Machbarkeitsstudie aktiv oder finanziell beteiligt, oder haben sie diesbezüglich
Anfragen bekommen, und wenn ja,
a) welche Behörden, und
b) wie gestaltet sich die Beteiligung bzw. was wurde angefragt?
Bundesbehörden sind an der Machbarkeitsstudie weder finanziell noch aktiv
beteiligt.
Das BKA ist vom Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern zu
biometrischen Systemen im Allgemeinen und zur Realisierbarkeit des geplanten
Szenarios angefragt worden.
36. Wird sich die Bundespolizei an der geplanten Erprobung von
Gesichtsscannern im Rostocker Fußballstadion beteiligen, und wenn ja, in welcher
Form?
Nein.
37. Welche Rechtsgrundlagen für mit Datenbankabfragen verbundene
massenhafte Gesichtsscans kommen nach Ansicht der Bundesregierung in Frage,
und was hat die vom Abteilungsleiter Sport im Bundesministerium des
Innern auf der Anhörung des Sportausschusses des Deutschen Bundestages
am 8. Februar 2012 angekündigte Prüfung dieses Sachverhalts durch die
Bundesregierung ergeben?
Da eine Überprüfung von Fußballfans mit Hilfe von Gesichtsscannern eine
Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt, bedarf es einer Rechtsgrundlage im
Landesrecht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
38. Existieren Pläne, Studien oder Forschungsvorhaben seitens der
Bundesregierung zur Verwendung von Gesichtsscannern, und wenn ja, in welchem
Bereich, auf welcher Rechtsgrundlage, und mit welchen
Kooperationspartnern, wie Behörden, Institute, Unternehmen etc. (bitte auflisten)?
Das BKA hat 2006/2007 mit dem Projekt „Gesichtserkennung als
Fahndungshilfsmittel – Foto-Fahndung“ am Mainzer Hauptbahnhof den Einsatz von
Gesichtserkennung in einem nichtkooperativen Fahndungsszenario ohne
Vereinzelung getestet. Die Erkennungsraten lagen damals in Abhängigkeit von der
Beleuchtung bei bis zu 60 Prozent. Für weitere Details wird auf den
Abschlussbericht zu „Foto-Fahndung“ verwiesen, der von der Internetseite des BKA
heruntergeladen werden kann. Aktuell bearbeitet, plant oder beteiligt sich das
BKA nicht an Projekten, bei denen mittels automatisierter Gesichtserkennung
gesuchte Personen „in der Menge“ identifiziert werden sollen
(Fahndungsszenario). Das BKA beteiligt sich lediglich an dem vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekt „Multibiometrische
Gesichtserkennung“ (GES-3D – siehe Ausführung unten bei BMBF).
Der Bundesnachrichtendienst plant für den Neubau Chausseestraße in Berlin
den Einsatz einer biometrischen Gesichtserkennung für zutrittsberechtigte
Mitarbeiter. Hierbei handelt es sich um eine Eigensicherungsmaßnahme im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 1 BNDG. Eine Beauftragung ist noch nicht erfolgt.
Im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit“ fördert das
BMBF zwei Forschungsprojekte, die der Thematik zugeordnet werden können:
a) Projekt GES-3D – Multi-Biometrische Gesichtserkennung (Laufzeit: 1.
Januar 2012 bis 31. Dezember 2014)
Ziel des Projektes GES-3D ist es, ein leicht zu nutzendes multi-biometrisches
System für die Identifizierung von Personen aus Foto- bzw. Videodaten durch
dreidimensionale Gesichtsbilddaten zu erarbeiten. In dem Projekt werden
von Beginn an die Belange des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
und Anforderungen der Datensicherheit mit untersucht. Gemeinsam mit dem
unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein werden
die datenschutzrechtlichen Aspekte in die Entwicklung der Verfahren
einbezogen. Projektpartner von GES-3D sind:
• L – 1 Identity Solutions AG, Bochum;
• Cognitec Systems GmbH, Dresden;
• Fraunhofer-Institut für Graphische Datenverarbeitung (IGD), Darmstadt;
• Bundeskriminalamt, Wiesbaden;
• Hochschule Darmstadt, Fachbereich Media, Darmstadt;
• Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
(ULD), Kiel;
• Polygon Technology GmbH, Darmstadt.
b) Projekt MisPel – Multi-Biometriebasierte Forensische Personensuche in
Lichtbild- und Videomassendaten (Laufzeit: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember
2014)
Ziel des Projekts ist die Erarbeitung eines geeigneten ganzheitlichen
Datenschutz- und Sicherheitskonzepts für die unterstützende und zeitnahe
Erkennung von ermittlungstechnisch relevanten Personen aus Videomassendaten.
Der Schwerpunkt des juristischen Forschungsteils liegt daher in der Analyse
der rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung, die Filterung, die
(internationale) Übermittlung der Daten sowie der Gerichtsverwertbarkeit
ausgewerteter Bilddaten. Im Rahmen des sozialwissenschaftlichen Forschungsteils
werden Musterkriterien für die Einhaltung der Privatsphäre sowie Strategien
für nachhaltige Einsatzszenarien erarbeitet. Projektpartner im Verbund sind:
• L – 1 Identity Solutions AG, Bochum;
• Videmo Intelligente Videoanalyse GmbH & Co. KG, Karlsruhe;
• Visual Defence GmbH, München;
• Fraunhofer-Institut für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung
(IOSB) – Standort Karlsruhe;
• Karlsruher Institut für Technologie (KIT) – Institut für Anthropomatik;
• Technische Universität Darmstadt, Fachbereich Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften – Fachgebiet Öffentliches Recht;
• Universität der Künste Berlin – Institut für Zeitbasierte Medien.
39. Erhofft sich die Bundesregierung von dem Vorhaben des Vorsitzenden der
Innenministerkonferenz, Lorenz Caffier, die Rechtsgrundlagen sowie die
technische Machbarkeit der Verwendung von Gesichtsscannern an
Stadioneingängen prüfen zu lassen, Erkenntnisse für einen vergleichbaren Einsatz
auf Bundesebene oder in Zuständigkeit von Bundesbehörden, und sind der
Bundesregierung ähnliche Techniken oder Projekte in den Mitgliedstaaten
der EU bekannt?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern plant die Durchführung einer
Machbarkeitsstudie hinsichtlich der Verwendung von Gesichtsscannern an
Stadioneingängen. Abhängig von den Ergebnissen wären ggf. Schlussfolgerungen für den
Bund zu prüfen. Hierfür gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch keinen
Anlass. Erkenntnisse zu ähnlichen Techniken und Projekten in den
Mitgliedstaaten der EU liegen der Bundesregierung nicht vor.
40. Welche soziologischen oder sicherheitspolitischen Studien und
Forschungen mit Bezug auf Gewalt im Umfeld von Sportereignissen hat die
Bundesregierung seit 2005 in Auftrag gegeben (bitte nach Jahren, Auftragnehmer,
Auftragsvolumen und Forschungszweck aufschlüsseln)?
Die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) hat in Zusammenarbeit mit der
Universität Münster den Feldzugang zur Ultraszene untersucht. Es ist
beabsichtigt, daran mit einer „Empirischen Untersuchung der Ultraszenen in
Deutschland“ eine wissenschaftliche Studie mit einer differenzierten Darstellung der
Ultraszenen anzuschließen.
Darüber hinaus sind folgende Studien bekannt:
• „Wandlungen des Zuschauerverhaltens im Profifußball“ von Prof. Dr. Gunter
Pilz und anderen; die Ergebnisse der im Auftrag des Bundesinstituts für
Sportwissenschaft (BISP) durchgeführten Studie wurden 2006 vorgestellt;
sie fanden bereits Eingang in das Sicherheitskonzept der Polizei für die
Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland.
• „Rechtsextremismus im Sport in Deutschland und im internationalen
Vergleich“ von Prof. Dr. Gunter Pilz und anderen; diese Studie wurde ebenfalls
vom BISp in Auftrag gegeben. Die 2009 vorgestellten Ergebnisse der Studie
waren die Grundlage für die im Januar 2011 gestartete Initiative „Sport und
Politik verein(t) gegen Rechtsextremismus“ und das ihr zugrunde liegende
Handlungskonzept mit Empfehlungen.
• Derzeit läuft eine Studie (1. September 2011 bis 31. März 2013) über
Gelingensbedingungen für präventive und repressive Maßnahmen des
organisierten Sports gegen Extremismus. Die Studie wurde im Zusammenhang mit der
Kampagne „Sport und Politik verein(t) gegen Rechtsextremismus“ vom
Bundesministerium des Innern (BMI) in Auftrag gegeben; ihre Ergebnisse sollen
unter anderem in einen Leitfaden für Sportvereine münden.
41. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der DPolG, die Verantwortung
der Fußballvereine Ende „nicht an den Stadiontoren, sondern [gelte] auch
für die An- und Abreise“?
Gewalttätige Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fußball finden nicht nur
im Stadion bzw. in dessen unmittelbaren Umfeld statt, sondern sind zunehmend
auch auf Reisewegen festzustellen. Aus Sicht der Bundesregierung tragen alle
Beteiligten für die Sicherheit im Zusammenhang mit Fußballspielen
Verantwortung – dies gilt auch für die An- und Abreise.
42. Wenn ja, hält die Bundesregierung den Einsatz von privatem
Sicherheitspersonal der Fußballvereine in der Umgebung von Fußballstadien, in
Innenstädten, auf Autobahnraststätten, an Bahnhöfen oder in Zügen in Bezug auf
die Sicherheit im öffentlichen Raum und das staatliche Gewaltmonopol für
unproblematisch?
Für die Bundesregierung hat die Sicherheit im Zusammenhang mit Fußballspielen
einen hohen Stellenwert. Die Polizeien des Bundes und der Länder gewährleisten
im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenerfüllung die Sicherheit bei
Fußballveranstaltungen. Private Sicherheitsunternehmen können die Maßnahmen der
Polizeien lediglich durch Ausübung sogenannter Jedermannsrechte ergänzen.
43. Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung die
Fußballvereine beim Umgang mit gesellschaftlich verantworteten
Problemen, wie Rassismus, Homophobie und Gewalt (bitte auflisten)?
Die Bundesregierung unterstützt die Fußballvereine wie folgt:
1. Sportprojekte im Rahmen des Bundesprogramms „Zusammenhalt durch
Teilhabe“
Das Bundesprogramm „Zusammenhalt durch Teilhabe“ fördert Projekte für
demokratische Teilhabe in ländlichen Regionen Ostdeutschlands. In diesem
Rahmen treten die Landessportbünde (LSB) in allen fünf ostdeutschen
Bundesländern als Projektträger auf. Die LSB erreichen als Dachorganisation
über die geförderten Projekte eine große Zahl an Sportvereinen, unter
anderem Fußballvereine. Die jeweilige Umsetzung der konkreten Maßnahmen
erfolgt in Verantwortung der LSB.
Als begleitende Maßnahme des Bundesprogramms wird vom Verein „Gegen
Vergessen – Für Demokratie e. V.“ ein spezialisiertes Internetportal zum
Umgang mit demokratie- und menschenfeindlichen Tendenzen im Sport
angeboten, das auf die speziellen Bedürfnisse des Sports abgestimmt ist. Die
Schaffung eines derartigen Internetangebots ist auch eine der zentralen
Empfehlungen des Handlungskonzepts der Initiative „Sport und Politik
verein(t) gegen Rechtsextremismus“.
2. Bekämpfung von Rechtsextremismus im Sport – Initiative: „Sport und
Politik verein(t) gegen Rechtsextremismus“
Rechtsextremismus wirkt in alle gesellschaftlichen Bereiche hinein. Auch
der Sport als Freizeitbeschäftigung Nummer 1, insbesondere der organisierte
Sport mit seinen 91 000 Vereinen – und nicht nur der Fußball/die
Fußballvereine – sind davon betroffen. Rechtsextreme gründen nicht nur eigene Vereine
oder organisieren Turniere und Sportfreizeiten, sie werden auch ehrenamtlich
in Sportvereinen tätig und trainieren dort Kinder und Jugendliche.
Um hiergegen erfolgreich vorzugehen, ist ein gemeinsames, vernetztes
Handeln nötig, bei dem es sowohl darum geht, vorbeugend tätig zu werden, als
auch, bei Problemen sofort zu reagieren. Sport und Politik haben deshalb im
Januar 2011 die gemeinsame Initiative „Foul von Rechtsaußen – Sport und
Politik verein(t) für Toleranz, Respekt und Menschenwürde“ gestartet.
Träger der Initiative sind der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), die
Deutsche Sportjugend (dsj), der Deutsche Fußball-Bund (DFB),
Landessportbünde, die Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ), die Bundeszentrale für politische Bildung,
(BpB), die Sportministerkonferenz (SMK) und der Deutsche Städte- und
Gemeindebund (DStGB). Sie richtet sich vor allem an Sportvereine, denn dort
ist rund die Hälfte aller 16- bis 25-Jährigen aktiv. Das macht die Vereine für
Rechtsextremisten interessant. Es gibt aber auch den Sportvereinen die große
Chance, präventiv gegen Rechtsextremismus und Diskriminierung in unserer
Gesellschaft zu wirken. Sie können in ihrem öffentlichen Auftritt und in ihren
Satzungen deutlich machen, dass sie keinerlei Diskriminierung und
Ausgrenzung dulden. Durch engagierte Vereinsarbeit können sie Kindern und
Jugendlichen vorleben und vermitteln, wie wichtig Respekt, Toleranz,
Anerkennung und die Achtung der Menschenwürde sind. Die Initiative will die
Sportvereine hierzu ermutigen, informieren und dazu beitragen, dass es
flächendeckend Ansprechpartner und Unterstützungsangebote gibt, die dann
auch genutzt werden. Um dies zu befördern und zu koordinieren, wurde ein
Beratungsnetzwerk gegründet, in dem alle Träger der Initiative
zusammengeschlossen sind. Grundlage der Initiative und damit auch der Arbeit des
Beratungsnetzwerks ist ein Handlungskonzept mit Empfehlungen. Näheres zur
Initiative unter
www.vereint-gegen-rechtsextremismus.de.
3. Gewalt im Sport
Die Einrichtung „Örtlicher Ausschüsse Sport und Sicherheit“ soll die
Verzahnung zwischen allen Beteiligten auf örtlicher Ebene sicherstellen. Zudem
finden regelmäßig Kooperationsgespräche zu aktuellen sowie grundsätzlichen
Problemstellungen zwischen den für die Sicherheit beim Fußball
Verantwortlichen statt. Es gibt dafür etablierte und anerkannte Strukturen. Gleichwohl
können von anlassbezogenen Veranstaltungen, wie beispielsweise dem
stattgefundenen Runden Tisch, wichtige Impulse für die weitere Gremienarbeit
bzw. Erörterung des Themas ausgehen.
Zu dem Aspekt „Fanarbeit“ hat die DFL in ihrem „10-Punkte-Plan“ eine
ganze Reihe von Maßnahmen angekündigt, von denen wirkungsvolle
Ergebnisse erhofft werden. So sollen beispielsweise der Fandialog intensiviert
sowie die Arbeit der Fanprojekte und der Fanbeauftragten weiter qualifiziert
und ausgebaut werden. Durch die Einrichtung eines wissenschaftlichen
Beirates bei der DFL soll das Fanverhalten künftig fortlaufend untersucht und
analysiert werden. Ferner wird die Frühprävention an Bedeutung gewinnen,
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
indem sie als fester Bestandteil in der Trainer- und
Jugendgruppenleiterausbildung verankert und ein Handbuch zur Frühprävention angeboten werden
wird. Weiterhin wird es neben dem Ausbau von Lernzentren zu einer
Intensivierung der Kooperation zwischen Klubs und Schulen durch gezielte und
langfristige Angebote (Bolzplätze, Mädchen- und Schulfußball und andere)
kommen.
Darüber hinaus wurde beim „Runden Tisch“ die wichtige Arbeit der
Fanprojekte sowie der Koordinationsstelle Fanprojekte (KOS) gewürdigt und auch
vereinbart, dass an der bewährten Drittelfinanzierung (Bundesland,
Kommune, DFB/DFL) für Fanprojekte festgehalten werden soll.
Das BMFSFJ hat die am 24. November 2009 in Hannover von der Deutschen
Sportjugend und Koordinierungsstelle Fanprojekte (KOS) durchgeführte
Fachtagung zum Thema „Homophobie im Sport“ gefördert. Die Themen
Rassismus, Rechtsextremismus bzw. Diskriminierungen jedweder Art sind
seit Beginn wichtiger Bestandteil und eine der Hauptaufgaben der
Fanprojekte und der KOS, wie im Nationalen Konzept Sport und Sicherheit
beschrieben.]