[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9009
17. Wahlperiode 19. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Kathrin Vogler,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8755 –
Sicherheit von Patientinnen und Patienten bei Medizinprodukten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medizinprodukte geraten regelmäßig in die Schlagzeilen. Fast jedes Mal sind
dabei viele Menschen schwer zu Schaden gekommen, sei es durch künstliche
Hüftgelenke, die massenhaft brechen, oder jetzt aktuell zum Jahreswechsel
2011/2012 durch minderwertige Silikon-Brustimplantate. Erfahrungen zeigen,
dass genaue Zahlen über unerwünschte Ereignisse, hier „Vorkommnisse“
genannt, schwer zu ermitteln sind, da Ärztinnen und Ärzte und andere
Heilberuflerinnen und Heilberufler trotz Verpflichtung nur sehr lückenhaft melden.
Der Skandal um fehlerhafte Brustimplantate, auch wenn es sich hier um ein
Verbrechen handelt, macht noch einmal deutlich, dass bisherige Kriterien für
Zulassung, Marktzugang, Registrierung, Überwachung und Kontrolle nach
Marktzugang sowie auch Versicherungs- und Haftungsfragen bei
Medizinprodukten überdacht und insbesondere für Produkte höherer Gefahrenklassen
verändert werden müssen.
Ergänzend zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/8548) zu
diesem Thema bleiben wichtige Fragen unbeantwortet.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass es für die Sicherheit von
Medizinprodukten von entscheidender Bedeutung ist, dass professionelle
Anwender und Betreiber von Medizinprodukten, das sind in aller Regel Angehörige der
Heilberufe, ihren Meldepflichten in höherem Maße als bisher nachkommen. Es
sind daher große Anstrengungen, insbesondere auch in Zusammenarbeit mit den
Berufsverbänden, zu unternehmen, um über die bestehenden Meldepflichten
und deren Bedeutung für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten
aufzuklären.
Die Bundesregierung ist jedoch nicht der Auffassung, dass der jüngste Skandal
um die Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9009 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezeigt, dass die geltenden Kriterien für den Marktzugang und die Kontrolle von
Medizinprodukten, insbesondere von solchen höherer Gefahrenklassen,
grundsätzlich geändert werden müssen. Sie sieht vielmehr in erster Linie die
Notwendigkeit, dass die geltenden rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der
Sicherheit und Leistungsfähigkeit von Medizinprodukten stringent und
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einheitlich beachtet werden. Zudem
müssen die zuständigen Behörden und Benannten Stellen von ihren
Kontrollmöglichkeiten umfassend Gebrauch machen. Die Bundesregierung unterstützt
daher die Bestrebungen von EU-Kommissar Dalli, kurzfristig auf der Grundlage
des geltenden Rechts die Anforderungen an die Benannten Stellen zu
vereinheitlichen und zu erhöhen und die Überwachungstätigkeiten der Behörden der EU-
Mitgliedstaaten zu intensivieren.
Auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung im Dezember 2011 den Entwurf
einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Medizinproduktegesetzes beschlossen, der sich derzeit zur Beratung im Bundesrat befindet.
Auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sollen die Länder
u. a. künftig ihre Überwachungstätigkeiten dadurch optimieren, dass sie
bundeseinheitliche Überwachungsprogramme festlegen, die auch unangekündigte
Inspektionen und regelmäßige Probennahmen (beim Hersteller und im Handel)
vorsehen.
1. Wie ist das Vigilanzsystem für Medizinprodukte aufgebaut?
Wie funktioniert es, wenn das herstellende Unternehmen seinen Sitz nicht in
Deutschland hat?
Welchen Verbesserungsbedarf sieht die Bundesregierung?
Das deutsche Medizinprodukterecht basiert auf harmonisiertem europäischen
Recht, das durch die Mitgliedstaaten der EU umzusetzen war. Die
Rahmenvorgaben des Vigilanzsystems für Medizinprodukte (Medizinprodukte-
Beobachtungs- und -Meldesystem) ergeben sich daher aus den europäischen Richtlinien
über aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG), über
Medizinprodukte (93/42/EWG) und über In-vitro-Diagnostika (98/79/EG). Die
Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten zur zentralen behördlichen Erfassung und
Bewertung schwerwiegender Produktmängel, die in ihrem Hoheitsgebiet
aufgetreten sind, sowie zur gegenseitigen Unterrichtung über durchgeführte oder
vorgesehene Risikoabwehrmaßnahmen. Entsprechend dazu werden die Hersteller
in den Anhängen der Richtlinien zu den Konformitätsbewertungsverfahren
verpflichtet, eine systematische Produktbeobachtung im Markt vorzunehmen und
die ihnen bekannt gewordenen schwerwiegenden Produktmängel an die
zuständige Behörde zu melden sowie die erforderlichen Maßnahmen zur
Risikobeseitigung oder -minimierung durchzuführen.
Diese Vorgaben der Richtlinien werden durch § 29 des
Medizinproduktegesetzes (MPG), durch die Medizinprodukte-Verordnung (MPV) und die
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) in deutsches Recht umgesetzt.
Ergänzt werden diese Regelungen durch europäische Leitlinien zum
Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem (MEDDEV 2.12-1 rev 6), die zwar
rechtlich nicht verbindlich sind, aber dennoch in der Zusammenarbeit zwischen
den Behörden der EWR-Staaten untereinander und mit den Herstellern
herangezogen werden.
Die von den Richtlinien geforderte zentrale Erfassung und Bewertung von
Risiken obliegt nach § 29 MPG dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Die jeweilige
Zuständigkeit der Behörden ergibt sich aus § 32 MPG. Nach § 29 Absatz 1 Satz 1
und 2 MPG haben die Bundesoberbehörden bei der Anwendung oder Verwen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9009dung von Medizinprodukten auftretende Risiken zu erfassen, auszuwerten und
zu bewerten sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen zu
koordinieren.
Die Bundesbehörden besitzen selbst keine Maßnahmenbefugnisse, sondern
teilen das Ergebnis der Risikobewertung den zuständigen Behörden der Länder
mit, die gemäß § 29 Absatz 1 Satz 4 MPG über die notwendigen Maßnahmen zu
entscheiden haben. Im Rahmen ihrer grundsätzlichen Zuständigkeit für den
Vollzug des Medizinproduktegesetzes obliegt den Landesbehörden auch die
Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung erforderlicher und
eigenverantwortlich durchgeführter Maßnahmen des Verantwortlichen für das erstmalige
Inverkehrbringen nach § 5 MPG (das ist in der Regel der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter), wenn dieser seinen Sitz in Deutschland hat. Die nähere
Ausgestaltung der behördlichen Aufgaben und der Verpflichtungen des
Verantwortlichen nach § 5 MPG erfolgt durch die MPSV.
Im Einzelnen stellt sich das Vigilanzsystem für Medizinprodukte, unabhängig
davon, ob der Verantwortliche für das erstmalige Inverkehrbringen seinen Sitz
in Deutschland hat oder nicht, wie folgt dar:
Vorkommnisse, die in Deutschland aufgetreten sind, und Rückrufe, die in
Deutschland durchgeführt wurden, sind vom Verantwortlichen nach § 5 MPG
der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Vorkommnisse sind daneben
u. a. auch von professionellen Anwendern und Betreibern sowie Ärzten, denen
im Rahmen von Therapie und Diagnostik von mit Medizinprodukten versorgten
Patienten bekannt werden, zu melden. Die Bundesoberbehörde führt eine
Risikobewertung des Vorkommnisses möglichst in Zusammenarbeit mit dem
Hersteller durch. Dabei hat sie festzustellen, ob ein unvertretbares Risiko vorliegt
und welche korrektiven Maßnahmen gegebenenfalls geboten sind. Führt der
Verantwortliche nach § 5 MPG eigenverantwortliche Maßnahmen durch, prüft sie,
ob diese angemessen sind oder weiterer Handlungsbedarf besteht. Das Ergebnis
der Risikobewertung wird dem Verantwortlichen nach § 5 MPG, dem
Meldenden und den Behörden mitgeteilt, die für den Sitz des Verantwortlichen nach § 5
MPG oder des Vertreibers und den Ort des Vorkommnisses zuständig sind.
Sollte sich im Ergebnis der Risikobewertung erweisen, dass korrektive
Maßnahmen oder Rückrufe erforderlich sind, hat die für den Sitz des Verantwortlichen
nach § 5 MPG zuständige Landesbehörde zu überwachen, ob er die Maßnahmen
ordnungsgemäß durchführt. Ist der Verantwortliche nach § 5 MPG nicht bereit,
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, oder sind die von ihm getroffenen
Maßnahmen nicht ausreichend, müssen die zuständigen Landesbehörden tätig
werden. § 15 MPSV sieht für diesen Fall behördliche Maßnahmen gegen den in
Deutschland ansässigen Verantwortlichen nach § 5 MPG oder Vertreiber auf der
Grundlage von § 28 Absatz 2 MPG vor. Kann durch eigenverantwortliche
Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 MPG und behördliche Maßnahmen nach
§ 28 Absatz 2 MPG, § 15 MPSV eine ausreichende Risikominimierung nicht
oder nicht hinreichend schnell erreicht werden, können die zuständigen
Behörden auch das Anwenden und Betreiben der betroffenen Medizinprodukte
untersagen oder einschränken, § 28 Absatz 2 MPG, § 17 MPSV.
Ferner können gegenüber der nachgeordneten Handelskette Verkehrsverbote
verhängt werden, wenn Maßnahmen gegen den Hersteller/Bevollmächtigten
nicht möglich sind, etwa weil er keinen Sitz in Deutschland hat, oder diese zur
Risikoabwehr nicht ausreichend sind. Nach § 28 Absatz 4 MPG können die
Behörden der Länder bei Gefahr im Verzug auch hoheitliche Warnungen der
Öffentlichkeit aussprechen.
Gemäß § 20 Absatz 2 MPSV haben die zuständigen Landesbehörden die
zuständige Bundesoberbehörde über von ihnen auf der Grundlage der
Risikobewertung der Bundesoberbehörde getroffene Anordnungen und den Fortgang und
Drucksache 17/9009 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAbschluss der veranlassten Maßnahmen zu unterrichten. Die zuständige
Bundesoberbehörde ist auch zu informieren, wenn eine Landesbehörde deren
Risikobewertung nicht teilt.
Des Weiteren sind die zuständigen Bundesoberbehörden die Kontaktstellen für
von ausländischen Behörden übermittelte Informationen über durchgeführte
oder für erforderlich erachtete korrektive Maßnahmen, § 21 Absatz 2 MPSV.
Die so erhaltenen Informationen sind zunächst einer Plausibilitätsprüfung zu
unterziehen und so dann an die für den Sitz des Verantwortlichen nach § 5 MPG
zuständige Landesbehörde weiterzuleiten, gegebenenfalls verbunden mit einer
Maßnahmenempfehlung. Hat der Verantwortliche nach § 5 MPG seinen Sitz
nicht in Deutschland, ergeht diese Mitteilung je nach den Umständen des
Einzelfalls an alle oder nur bestimmte oberste Landesbehörden oder an von diesen
benannte Behörden. Entsprechend ihrer Überwachungs- und
Maßnahmezuständigkeit haben die zuständigen Landesbehörden dafür zu sorgen, dass die
gebotenen Risikoabwehrmaßnahmen durchgeführt werden. Falls der Verantwortliche
nach § 5 MPG seinen Sitz in Deutschland hat, muss die zuständige
Landesbehörde erforderlichenfalls auch sicherstellen, dass sich die von ihm veranlassten
Maßnahmen auf den gesamten EWR erstrecken. Sofern weder der
Verantwortliche nach § 5 MPG noch ein Vertreiber in Deutschland ansässig ist, kann die
Überwachung nur bei Betreibern und Anwendern erfolgen.
Verbesserungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung insbesondere im
Hinblick auf die Meldebereitschaft vor allem seitens der Anwender.
Entsprechende Meldungen stellen das „Feedback aus dem Feld“ dar, durch das
wertvolle Informationen zu Vorkommnisrisiken, -ursachen, -hergang etc. übermittelt
werden, die eine wichtige Basis für die spätere Bewertung des BfArM bilden.
Ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung ist zudem die weitere
Verbesserung des Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystems auf europäischer
Ebene. Die Bundesregierung wird sich im Rahmen der anstehenden Revision
des europäischen Medizinprodukterechts dafür einsetzten, dass die
Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden im Bereich der Medizinprodukte-
Vigilanz in rechtlich verbindlicher Weise näher ausgestaltet wird.
2. Wie viele Meldungen zu Vorkommnissen mit Medizinprodukten sind in den
letzten zehn Jahren eingegangen (bitte pro Jahr und Produktklasse
auflisten)?
Welche Erkenntnisse oder Vermutungen hat die Bundesregierung über die
Zahl von Vorkommnissen, die nicht gemeldet werden?
Wie wird gewährleistet, dass ausländische, auch außereuropäische
Erkenntnisse, über Medizinprodukte einfließen?
Wie viele Meldungen über sogenannte Schwerwiegende Unerwünschte
Ereignisse (SAE) gab es in den letzten zehn Jahren?
Zur Beantwortung der ersten Teilfrage wird auf die beiden Anlagen, Tabelle und
Schaubild, verwiesen.
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die Anzahl nicht gemeldeter
Vorkommnisse. Rückmeldungen aus Gesprächen zwischen dem BfArM und
Anwendern legen jedoch die Vermutung nahe, dass hier eine relativ große
Dunkelziffer nicht gemeldeter Vorkommnisse besteht.
Das BfArM steht über verschiedene Gremien (z. B. Medical Device Expert
Group, MDEG) und Informationsmechanismen (z. B. National Competent
Authority Report, NCAR) im Austausch mit den europäischen und
außereuropäischen Partnerbehörden. Auf diese Weise teilt es eigene
Bewertungsergebnisse anderen Behörden mit und erhält entsprechende Informationen aus dem
Ausland.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9009SAE ist die Abkürzung von englisch serious adverse event (schwerwiegendes
unerwünschtes Ereignis). Es handelt sich hierbei um einen Begriff, der im
Zusammenhang mit klinischen Prüfungen von Arzneimittel und
Medizinprodukten verwendet wird. Für den Medizinproduktebereich wird dieser Begriff in
§ 2 Nummer 5 MPSV legal definiert. Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse
(SAEs) sind dem BfArM erst seit dem 21. März 2010 zu melden. Seitdem
gingen insgesamt 9 331 SAE-Meldungen beim BfArM ein.
3. Wie wird die Meldepflicht von Vorkommnissen durchgesetzt?
Welche Anreize bestehen f��r entsprechende Meldungen bzw. welche
Sanktionen, falls Meldungen unterlassen werden?
Die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung sieht u. a. Meldepflichten von
Vorkommnissen mit Medizinprodukten vor
• für den Verantwortlichen für das erstmalige Inverkehrbringen im Sinne von
§ 5 MPG (das ist in der Regel der Hersteller),
• für professionelle Anwender und Betreiber,
• für Ärzte, denen im Rahmen von Therapie und Diagnostik von mit
Medizinprodukten versorgten Patientinnen und Patienten Vorkommnisse bekannt
werden.
Die Nichteinhaltung dieser Meldepflichten ist nicht strafbewehrt. Ergänzend
wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
4. Aufgrund welcher Informationen oder Tests werden Medizinprodukte
bislang zugelassen (bitte nach den Klassen I, IIa, IIb und III aufschlüsseln)?
Wie wird sichergestellt, dass Medizinprodukte über die gesamte
Gebrauchsdauer funktionsfähig und sicher sind?
Alle Medizinprodukte müssen die in den Europäischen Richtlinien festgelegten
Grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit, Leistungsfähigkeit und an das
notwendigerweise positive Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Patienten erfüllen.
Für alle Produkte ist eine klinische Bewertung vorzunehmen. Bei diesen
Anforderungen wird nicht zwischen den Risikoklassen der Produkte unterschieden.
Aufgrund des breiten Spektrums von Medizinprodukten (z. B. Heftpflaster,
Einwegspritze, implantierbare Infusionspumpe, Computertomograph etc.) sind die
für alle Produkte geltenden Grundlegenden Anforderungen relativ allgemein
gehalten. Gleichwohl werden aber alle Aspekte der Sicherheit (z. B. mechanische,
thermische, elektrische, biologische Sicherheit) und Leistungsfähigkeit
(klinische Bewertung, Gebrauchsfähigkeit) sowie der notwenigen Risiko-Nutzen-
Analyse umfasst.
Mittels harmonisierter europäischer oder internationaler Produktnormen sowie
Gemeinsamer Technischer Spezifikationen werden die konkreten
produktgruppenspezifischen Anforderungen im Einzelnen festgelegt. Diese Normen legen in
der Regel auch die vor der Marktphase durchzuführenden Test und
Untersuchungen zur Sicherheit der Produkte oder klinischen Prüfungen fest.
Neben diesen Anforderungen an die Produkte verlangen die europäischen
Richtlinien vom Hersteller eines Medizinproduktes die Einrichtung und Einhaltung
bestimmter Verfahren und Prozesse (Marktbeobachtungspflichten,
Rückverfolgbarkeit von Produkten, Meldung von Vorkommnissen, permanente
Aktualisierung der klinischen Bewertung). Mit diesen soll erreicht werden, dass die
Sicherheit der Produkte über den gesamten Lebenszyklus eines Produktes im
Markt gewährleistet ist. Gleichzeitig soll damit sichergestellt werden, dass z. B.
Drucksache 17/9009 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodebei Auftreten unerwarteter Ereignisse schnelle Maßnahmen zur
Risikominimierung getroffen werden müssen und können.
Bevor Medizinprodukte auf den Markt gebracht werden dürfen, müssen in
Abhängigkeit von der Risikoklasse der Produkte bestimmte
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Bei diesen
Konformitätsbewertungsverfahren hat der Hersteller eine technische Dokumentation zu erstellen, die alle
mit der Entwicklung und Herstellung der Produkte verbundenen Informationen,
Berechnungen, Untersuchungen, Risiko-Analysen, klinischen Bewertungen
usw. enthält. Gleichzeitig muss der Hersteller den Nachweis erbringen, dass er
die von den Richtlinien geforderten Prozesse in Bezug auf die systematische
Marktbeobachtung u. a. in seinem Unternehmen implementiert hat.
Bei Klasse-I-Produkten weist der Hersteller anhand der technischen
Dokumentation die Übereinstimmung seiner Produkte mit den Grundlegenden
Anforderungen an die Sicherheit und Leistungsfähigkeit nach, stellt eine
Konformitätserklärung aus und kann seine Produkte mit dem CE-Zeichen versehen.
Bei Produkten mit höherem Risiko muss der Hersteller eine unabhängige
fachlich kompetente Prüforganisation (Benannte Stelle, z. B. TÜV) in den Prozess
der Konformitätsbewertung einbinden und mit der Prüfung der Einhaltung der
gesetzlichen Anforderungen beauftragen. Die Benannte Stelle kontrolliert das
Qualitätsmanagementsystem des Herstellers. Dabei wird u. a. kontrolliert, ob
der Hersteller die für die Konformitätsbewertung notwendigen Tests und
Untersuchungen mit geeigneten Verfahren, Messeinrichtungen und qualifiziertem
Personal ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt.
Bei Klasse-IIa- und -IIb-Produkten prüft die Benannte Stelle zusätzlich
mindestens für ein Produkt aus dem Portfolio des Herstellers, ob das Produkt die
Anforderungen der Medizinprodukterichtlinie erfüllt. Im Zusammenhang mit dem
jährlich stattfindenden Überprüfunsgsaudit wird diese Prüfung an einem
anderen Produkt wiederholt.
Bei Klasse-III-Produkten muss die Benannte Stelle eine solche
Produktauslegungsprüfung für jedes Produkt durchführen. Bei dieser Prüfung wertet die
Benannte Stelle alle durchgeführten Tests, Untersuchungen, Berechnungen sowie
präklinische und klinische Bewertungen aus oder führt zusätzliche eigene
Untersuchungen durch (oder lässt durchführen).
Nach erfolgreicher Überprüfung stellt die Benannte Stelle entsprechende
Zertifikate aus, nämlich bei Klasse-IIa- und -IIb-Produkten ein Zertifikat für das
Qualitätsmanagementsystem, bei Klasse III-Produkten ein Produktzertifikat und
ein Zertifikat für das Qualitätsmanagementsystem. Mit diesen Zertifikaten
erteilt die Benannte Stelle dem Hersteller die Berechtigung zur CE-
Kennzeichnung. Die Zertifikate sind befristet und müssen regelmäßig erneuert werden.
Nachdem der Hersteller sich bei der zuständigen Landesbehörde registriert hat,
kann er mit den Zertifikaten die Konformität seiner Produkte mit den
gesetzlichen Anforderungen erklären, die Produkte mit dem CE-Zeichen versehen und
in Europa in Verkehr bringen.
5. Wie häufig werden Produkte in der Lieferkette oder in den Praxen und
Kliniken in Augenschein genommen?
Die Bundesregierung verfügt zu dieser Frage über keine eigenen Erkenntnisse,
da das MPG gemäß Artikel 83 GG von den Ländern als eigene Angelegenheit
ausgeführt wird. Nach § 26 MPG gehört es u. a. zu den Aufgaben der Länder,
Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte
hergestellt, verpackt, sterilisiert, ausgestellt, errichtet, betrieben, angewendet,
klinisch geprüft oder aufbereitet werden, zu überwachen. Auf eine entspre-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9009chende Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) haben die
Länder mitgeteilt, dass im gesamten Bundesgebiet jährlich mehrere Hundert
Betriebe und (Gesundheits-)Einrichtungen überwacht werden und dabei auch
Medizinprodukte „in Augenschein“ genommen werden. Auch wenn in keinem
Land eine statistische Erfassung der Zahl der in Augenschein genommen
Medizinprodukte erfolgt, ist schätzungsweise von mehreren Tausend in Augenschein
genommenen Medizinprodukten auszugehen.
Unabhängig davon sieht die Medizinprodukte-Betreiberverordnung für den
Anwender und den Betreiber verschiedene Verpflichtungen vor (u. a. regelmäßige
sicherheitstechnische Kontrollen), die auch dazu führen, dass Medizinprodukte
unabhängig von der behördlichen Überwachung vor Ort regelmäßig in
Augenschein genommen werden.
6. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Firmen
widerrechtlich eine Medizinprodukte-Zulassung erwirken wollten, und wie viele
dieser Fälle sind erst nach erfolgter Zulassung bekannt geworden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Inwieweit muss für Medizinprodukte ein medizinischer Nutzen
nachgewiesen werden, damit die Kosten für die Anwendung in Krankenhäusern
von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden (ergänzend zu
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
17/8548)?
Inwieweit ist der ermittelte Nutzen mit der Nutzenbewertung bei
Arzneimitteln gemäß § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
vergleichbar?
Für die Einführung von innovativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(einschließlich solcher, die mit der Anwendung von Medizinprodukten
verbunden sind) in die gesetzliche Krankenversicherung gibt es unterschiedliche Wege:
Für die ambulante Versorgung gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Aufnahme
erst nach positiver Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses – G-BA),
während im Krankenhausbereich neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden eingeführt und finanziert werden können, ohne dass vorher eine
Anerkennung der Methode durch den G-BA erforderlich ist. Die Finanzierung erfolgt
hier über Vereinbarungen der Krankenkassen mit den Krankenhäusern, wenn die
Methode im DRG-System nach Feststellung des Instituts für das Entgeltsystem
im Krankenhaus (InEK) noch nicht sachgerecht vergütet werden kann. Dies gilt
aber nur, solange eine Methode nicht auf Antrag eines Antragsberechtigten, wie
z. B. des GKV-Spitzenverbandes, vom G-BA überprüft und ausgeschlossen
wird. Die Auswahl der vom G-BA zu bewertenden Methoden und die
Antragstellung liegen dabei in der Verantwortung der antragsberechtigten
Organisationen nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Es bleibt ihnen
unbenommen, jederzeit einen entsprechenden Antrag auf Bewertung zu stellen.
Das Nähere zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist
im zweiten Kapitel der Verfahrensordnung des G-BA dargelegt. Auch bei der
Bewertung des Nutzens von nichtmedikamentösen medizinischen Methoden
liegt der Fokus auf dem für die Patientinnen und Patienten relevanten Nutzen.
Drucksache 17/9009 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode8. Aus welchem Grund werden Behandlungen mit Medizinprodukten
bezüglich der Kostenübernahme durch die Krankenkassen bei ambulanter
Behandlung anders behandelt als Behandlungen mit Arzneimitteln
(Verbotsvorbehalt versus Erlaubnisvorbehalt)?
In der medizinischen Versorgung ist zwischen nichtmedikamentösen und
medikamentösen Behandlungen zu unterscheiden. Für nichtmedikamentöse
innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bedeutet das in § 137c SGB V
geregelte Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, dass diese auch ohne eine
Vorabprüfung durch den zuständigen G-BA zeitnah finanziert und denjenigen
Versicherten zur Verfügung gestellt werden können, die einer stationären
Behandlung im Krankenhaus bedürfen. Sofern die Methode untrennbar mit der
Anwendung eines Medizinprodukts verknüpft ist, sind hierfür die für den
Versorgungskontext in Deutschland geltenden Marktzugangsvoraussetzungen
zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat hier eine innovationsfreundliche Regelung
geschaffen, die die Besonderheiten der stationären Krankenhausbehandlung in
Deutschland berücksichtigt. In der Versorgung von stationär
behandlungsbedürftigen und daher typischerweise schwerer erkrankten Versicherten besteht ein
besonderer Bedarf nach – auch bisher noch nicht auf hohem Niveau belegten –
innovativen Behandlungsalternativen. Aufgrund des im Krankenhaus stärker
ausgeprägten Systems der interdisziplinären Zusammenarbeit verschiedener
Arztgruppen und der gegenseitigen strukturellen und kollegialen Kontrolle bei
Indikationsstellung und Therapieplanung, die einen besseren Schutz vor einer
medizinisch willkürlichen und ausufernden Anwendung neuer Methoden bietet,
kann dort auch eine neue Methode grundsätzlich angewendet werden, wenn sie
erforderlich ist. Dies gilt, solange sie nicht durch entsprechende Richtlinien des
G-BA ausdrücklich ausgeschlossen wird.
In der ambulanten Versorgung hingegen gilt – sofern es sich um neue
nichtmedikamentöse Behandlungsmethoden im Sinne von § 135 SGB V handelt –, dass
diese erst zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden
können, wenn der G-BA eine positive, die Methode erlaubende Entscheidung in
Richtlinien getroffen hat. Der G-BA hat die Aufgabe, den Nutzen, die
medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit einer neuen
(nichtmedikamentösen) Untersuchungs- oder Behandlungsmethode – auch im Vergleich zu bereits
zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden – zu prüfen. Damit soll
sichergestellt werden, dass neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erst
nach ausreichender Prüfung in dem dafür vorgesehenen Verfahren in der
gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden. Dies hat im Interesse der
Qualität der vertragsärztlichen Versorgung den Sinn, die Versicherten und die
Versichertengemeinschaft vor der breiten ambulanten Anwendung von
gegebenenfalls riskanten und/oder ineffektiven medizinischen Maßnahmen zu schützen.
Für zugelassene Arzneimittel gilt die Besonderheit, dass deren Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bereits bei der arzneimittelrechtlichen Zulassung
von den zuständigen Zulassungsbehörden geprüft worden sind und sie daher
unmittelbar in der ambulanten Versorgung zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnet werden können, ohne dass es einer vorherigen Prüfung
dieser Kriterien unter dem Aspekt des medizinischen Nutzens durch den G-BA
bedarf.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/90099. Wie viele Medizinprodukte werden jährlich wegen Mängeln aus dem
Verkehr gezogen oder von den Herstellern aufgrund von Fehlermeldungen
nicht mehr weiter vertrieben?
Nach derzeitigem Stand ergibt sich folgendes Bild (noch nicht alle korrektiven
Maßnahmen aus 2011 konnten abschließend vom BfArM bewertet und
statistisch erfasst werden):
10. Bei wie vielen Medizinprodukten wurden Krankenhäusern bislang die
Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung verweigert
bzw. später zurückgezogen, und was waren die Gründe dafür?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, bei wie vielen
Medizinprodukten Krankenhäusern bislang die Kostenübernahme durch die
Gesetzliche Krankenversicherung verweigert bzw. später zurückgezogen wurde.
Auch eine Anfrage beim GKV-Spitzenverband hat gezeigt, dass dort ebenfalls
keine entsprechenden Informationen vorliegen, da die Krankenkassen im
Regelfall nicht über den Einsatz von Medizinprodukten informiert werden.
11. Welche Aufklärungspflichten haben die Ärztinnen und Ärzte bei der
Implantation von Brustimplantaten?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
Medienberichten, denen zufolge viele Frauen nicht über die Risiken und
Folgebehandlungen aufgeklärt wurden?
Sieht die Bundesregierung hier ein Vollzugsproblem?
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat die Patientin über Art
und Umfang der Maßnahmen und der damit verbundenen gesundheitlichen
Risiken aufzuklären und ihre Einwilligung dazu einzuholen, sowie diese
Aufklärung und die einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dokumentieren. Eine
wirksame Einwilligung setzt eine so umfassende Aufklärung der Patientin
voraus, dass diese aufgrund der persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, Art,
Umfang und Tragweite der Maßnahme und der damit verbundenen
gesundheitlichen Risiken zu ermessen und sich entsprechend zu entscheiden. Die Art und
Weise, wie aufzuklären ist, steht nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs regelmäßig im pflichtgemäßen Beurteilungsermessen der
behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
Die Regelungen der ärztlichen Berufsausübung unterliegen nach dem
Grundgesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder, die auch die Einhaltung
des ärztlichen Berufsrechts überwachen. Diese haben es in ihren Heilberufs- und
Kammergesetzen weitgehend den Ärztekammern überlassen, entsprechende
Berufsordnungen aufzustellen, die wiederum von den obersten
Landesgesundheitsbehörden der Länder genehmigt werden müssen. Die Berufsordnungen
entsprechen im Wesentlichen der (Muster-)Berufsordnung (MBO) für die in
Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, die vom Deutschen Ärztetag
verabschiedet und bei Bedarf modifiziert wird.
Das BMG hat weder ein Aufsichtsrecht gegenüber den Landes-Ärztekammern
noch gegenüber den aufsichtführenden Landesgesundheitsministerien.
Anwendungsstopp Vertriebs-/Produktionsstopp
2009 2 3
2010 0 7
2011 7 3
Drucksache 17/9009 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Wie teuer ist die Entfernung eines minderwertigen Brustimplantats,
insbesondere wenn die Entfernung des Silikonkissens nach dem Auslaufen oder
Ausschwitzen des Füllmaterials durch die Hülle erschwert und dadurch die
Operation komplizierter wird, und wie teuer ist eine Operation
durchschnittlich, bei der zusätzlich ein entsprechender Brustaufbau wieder
vorgenommen wird?
Grundsätzlich kann die Entfernung eines Brustimplantats bzw. der Wechsel
einer Mammaprothese als ambulante Operation nach § 115b SGB V oder auch
vollstationär erbracht werden. Die Entscheidung, ob diese Leistung im Rahmen
einer ambulanten Operation erbracht werden kann, ist immer anhand des
aktuellen Gesundheitszustandes der Patientin in individueller Arzt-/Patientin-
Entscheidung zu treffen. Nach Informationen des GKV-Spitzenverbandes ist bei
ambulantem, beidseitigen Eingriff zuzüglich Nebenleistungen (Anästhesie,
Überwachung, postoperative Behandlung) mit Kosten unter 1 000 Euro (bei
einem Punktwert von 3,5 Cent) zu rechnen. Die Kosten für Implantate sind darin
nicht enthalten.
Für die stationäre Vergütung des Eingriffs ist nach Informationen des GKV-
Spitzenverbandes eine hohe Bandbreite an Fallkonstellationen möglich. Diese
ergeben sich in Abhängigkeit von der zugrunde liegenden Hauptdiagnose, der
Frage nach Explantation oder Wechsel der Brustprothese sowie eventuell zu
berücksichtigender Kurzliegerabschläge bei Verweildauern von nur einem Tag.
Die Spanne der möglichen DRGs reicht dabei von rund 1 270 Euro bis zu rund
4 540 Euro.
13. Sind die implantierenden Ärztinnen und Ärzte haftbar zu machen, wenn
sie aufgrund der Beschaffenheit der Implantate der Firma Poly Implants
Prothèses (PIP) hätten erkennen können, dass die Produkte fehlerhaft sind?
Sind der Bundesregierung Aussagen bekannt, nach denen implantierende
Ärztinnen und Ärzte hätten erkennen können, dass die betroffenen
Implantate fehlerhaft sind?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Ärztinnen und
Ärzte bei einer Sichtkontrolle der PIP-Implantate vor Implantation hätten
erkennen können, dass sie unter Verwendung von Industrie-Silikon hergestellt worden
sind. Die Produkte trugen ein CE-Kennzeichen, auch wenn dieses vom
Hersteller unrechtmäßig angebracht worden ist.
Die Frage nach der Haftung lässt sich im Übrigen allgemein dahingehend
beantworten, dass sich die zivilrechtliche Haftung von Ärztinnen und Ärzten nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Sie ist ebenso wie auch die
strafrechtliche Ahndung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
14. Kann die Bundesregierung Medienberichte bestätigen, wonach erst
Insideraussagen eines PIP-Mitarbeiters eine Überprüfung des Herstellers
bewirkten, und welchen Schluss zieht die Bundesregierung daraus?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/900915. Wie viele Meldungen von Vorkommnissen zu PIP-Brustimplantaten gab es
von April 2010 bis Januar 2012 pro Monat?
Wie viele davon betrafen SAE?
Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus bezüglich der
Meldepflichterfüllung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte?
Im Zeitraum April 2010 bis Januar 2012 sind folgende Vorkommnismeldungen
zu PIP-Brustimplantaten (Hersteller: Poly Implant Prothése und Rofil) beim
BfArM eingegangen:
Zu PIP/Rofil-Brustimplantaten liegen dem BfArM keine SAE-Meldungen vor.
Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, handelt es sich bei SAE (serious adverse
event = schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis) um einen Begriff, der im
Zusammenhang mit klinischen Prüfungen von Arzneimittel und Medizinprodukten
verwendet wird. Da in der Zeit von April 2010 bis Januar 2012 in Deutschland
keine klinischen Prüfungen mit PIP-Brustimplantaten durchgeführt wurden,
beziehen sich die Vorkommismeldungen in diesem Zeitraum ausschließlich auf
Vorkommnisse in Sinne der Definition von § 2 Nummer 1 MPSV.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem PIP-Skandal hat sich gezeigt, dass
nicht alle Ärztinnen und Ärzte ihren Meldeverpflichtungen nachgekommen
sind. Zu überlegen ist daher, wie diesem Missstand sinnvoll begegnet werden
kann. Es besteht Aufklärungs- und Informationsbedarf. Ein Appell an das
Verantwortungsbewusstsein der in den Vorschriften angesprochenen Akteuren
erscheint zielführender als verschiedentlich angedachte Sanktionsmaßnahmen.
Deshalb sollen Ärzte und Kliniken auf geeigneten Wegen nochmals auf ihre
Dokumentations- und Meldeverpflichtungen hingewiesen werden. Gleichwohl
müssen die rechtlichen Möglichkeiten einer Sanktionierung diskutiert werden.
April 2010 2
Mai 2010 –
Juni 2010 1
Juli 2010 –
August 2010 –
September 2010 –
Oktober 2010 1
November 2010 1
Dezember 2010 –
Januar 2011 –
Februar 2011 –
März 2011 –
April 2011 –
Mai 2011 1
Juni 2011 –
Juli 2011 –
August 2011 –
September 2011 –
Oktober 2011 –
November 2011 –
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Januar 2012 61
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7
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Anlage 1 zu Frage 2
Jahr Produktgruppe
Aktive Implantate
Injektion/Infusion/Transfusion/Dialyse
Nichtaktive Implantate
Medizinische Elektronik und
Elektromedizin
Dentalprodukte
OP-Ausrüstung und Anästhesie
Orthopädie- und Rehabilitationstechnik
Humanmedizinische Instrumente
Physikalische Therapie
Ophthalmologische Technik
Allg. med. Behandlungseinrichtungen/
-geräte/-hilfsmittel
Optik/Feinmechanik
Radiologische Technik
Verbandmaterial/Unterlagen
Empfängnisregelung
Strahlentherapie/Strahlenschutz
In-vitro-Diagnostika
Elektro-Magnetische Felder
Ultraschalltechnik
Medizinische Datenverarbeitung
(Software)
45431363 369 416 449 597 648 851 1178 1163 1137 1261 1447
412 393 359 474 520 652 696 645 691 649 813 983
410 431 517 598 671 713 779 874 982 1046 1136 976
135 168 189 173 151 197 195 278 283 320 467 439
67 46 61 74 144 163 196 155 197 196 162 154
134 117 137 129 169 157 190 229 255 278 329 378
73 63 92 95 105 128 134 118 125 140 147 132
68 146 131 77 158 130 132 140 138 144 198 182
36 55 47 59 53 75 64 56 70 78 79 78
38 17 26 25 33 30 63 75 53 49 110 112
61 84 106 125 139 127 137 114 150 146 219 285
21 15 22 18 20 21 38 38 33 45 51 51
25 24 32 38 55 48 51 81 104 121 131 210
16 22 26 22 21 27 34 24 29 53 83 72
24 7 10 17 10 11 14 11 21 8 8 17
11 13 22 11 16 25 22 22 65 39 65 94
21 33 58 121 200 207 235 583 504 406 482 476
6 4 4 14 19 14 6 9 6 23 20 22
11 7 8 11 13 10 24 13 11 14 13 22
2 5 3 5 3 4 0 1 2 0 4 6
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3
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Anlage 2 zu Frage 2
0
1000
2000
3000
4000
5000
6000
7000
2000: 1934
2001: 2019
2002: 2266
2003: 2535
2004: 3097
2005: 3387
2006: 3862
2007: 4646
2008: 4883
2009: 4894
2010: 5780
2011: 6138
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]