[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9012
17. Wahlperiode 19. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8757 –
Nichtzahler-Tarif in der privaten Krankenversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die private Krankenversicherung (PKV) klagt über säumige Beitragszahler.
Insgesamt seien bis September 2011 Fehlbeträge von 554 Mio. Euro bei
142 800 Versicherten aufgelaufen (vgl. Capital vom 15. Dezember 2011,
S. 10).
Die Bundesregierung reagierte auf diese Berichte des Verbandes der privaten
Krankenversicherung damit, dass sie nun einen „Nichtzahler-Tarif“ prüft.
Nach Medienberichten soll er 80 bis 100 Euro monatlich kosten und nur eine
Notfallversorgung umfassen, also Leistungen bei akuten Erkrankungen und
Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Die privaten
Versicherungsunternehmen versprechen sich davon, dass bislang säumige
Versicherte diesen verringerten Beitrag bezahlen und damit die Versicherungen
und die Versichertengemeinschaft entlasten.
Auch in der privaten Krankenversicherung trat 2009 mit dem Ziel, alle
Menschen mit Wohnsitz in Deutschland auf dem Niveau der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) zu versichern, die Versicherungspflicht in Kraft. Es
wurde der Basistarif geschaffen, in den die privaten Versicherungen jede und
jeden unabhängig von Vorerkrankungen aufnehmen müssen, sofern er oder sie
zuletzt PKV-versichert war.
Mit der nun beabsichtigten Neuregelung wird das Ziel einer
Krankenversicherung für alle auf GKV-Niveau aufgegeben. Statt die Probleme im Basistarif zu
lösen, in dem de facto eine Versorgung dritter Klasse stattfindet (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/4782 und 17/5524), scheint sich die Bundesregierung nun
der Schaffung einer vierten Klasse von Krankenversicherten zu widmen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für Personen, die der Pflicht zur Versicherung in der privaten
Krankenversicherung unterliegen, aus finanziellen Gründen die Beiträge für eine private
Krankenversicherung jedoch nicht oder nicht vollständig aufbringen können,
bestehen bereits gesetzliche Regelungen, die im Bedarfsfall eine Reduzierung des
Beitrags und erforderlichenfalls zudem eine teilweise oder sogar vollständige Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9012 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeÜbernahme der Beiträge durch die Grundsicherungsträger vorsehen. Es gibt
keine Hinweise darauf, dass diese Regelungen ihren Zweck nicht erfüllen. Bei
den säumigen Beitragszahlern, auf die sich die Fragen beziehen, handelt es sich
hingegen um Personen, die die Beiträge nicht leisten, obwohl sie dazu
finanziell in der Lage wären.
1. Gibt es derzeit schon private Krankenversicherungen, die einen Tarif mit
vergleichbaren Leistungen und einer vergleichbaren Prämie anbieten?
Ein „Nichtzahler-Tarif“ existiert in der privaten Krankenversicherung
gegenwärtig nicht. Gemäß § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
ruht gegenwärtig eine private Krankenversicherung, wenn der
versicherungspflichtige Versicherungsnehmer mit den Beiträgen im Rückstand ist. Während
der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur
Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind (§ 193 Absatz 6 Satz 6 VVG).
2. Unterstützt die Bundesregierung das Anliegen der privaten
Krankenversicherung, einen Nichtzahler-Tarif einzuführen?
Etwa seit Mitte der 90er-Jahre hat die Zahl der Nichtversicherten in
Deutschland zunächst deutlich zugenommen. Nach den Erhebungen des Statistischen
Bundesamtes im Rahmen des Mikrozensus war diese Zahl von geschätzten
105 000 Personen im Jahr 1995 auf über 150 000 Personen im Jahr 1999 und
auf 188 000 Personen im Jahr 2003 angestiegen. Vor diesem Hintergrund hat
der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) für alle Personen ohne Anspruch auf
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall die Pflicht zur Versicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV, ab 1. April 2007) oder in der privaten
Krankenversicherung (PKV, ab 1. Januar 2009) eingeführt. Dabei orientiert
sich die Zuordnung zur GKV oder PKV daran, wo die betreffende Person
zuletzt versichert war bzw. welchem Versicherungssystem sie nach der
gesetzgeberischen Werteentscheidung zuzuordnen ist. Analog zur GKV wurde zudem
auch für die PKV die vormals bestehende Möglichkeit des
Versicherungsunternehmens, eine Krankenvollversicherung bei Beitragsrückständen zu kündigen,
ausgeschlossen. Der Anstieg der Zahl der sog. Nichtzahler in der PKV dürfte
sich auch auf diese Maßnahme zurückführen lassen. Entsprechend den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 10. Juni 2009
zum GKV-WSG (Aktenzeichen 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08,
1 BvR 837/08) beobachtet die Bundesregierung die Folgen der
Gesundheitsreform für die Versicherungsunternehmen und prüft, ob eine Anpassung der
Gesetze im Hinblick auf die Erfahrungen mit der Anwendung der neuen Regeln
erforderlich ist. Die Überlegungen zur Einführung eines sogenannten
Nichtzahler-Tarifs stehen mit dieser Beobachtungspflicht der Bundesregierung in
Zusammenhang.
3. Prüft die Bundesregierung, auch in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) einen solchen Nichtzahler-Tarif einzuführen vor dem Hintergrund
der vorhandenen Zahlungsversäumnisse in der GKV (bitte begründen)?
Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es Mitglieder, die mit
Beitragszahlungen säumig sind. Es ist dauerhafte Aufgabe der Krankenkassen,
Beitragsforderungen gegenüber ihren Mitgliedern durchzusetzen. Hierzu
stehen den Krankenkassen mehrere Sanktionsinstrumente zur Verfügung, die als
ausreichend angesehen werden. Zu nennen sind hier Ratenzahlungsvereinba-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9012rungen mit dem säumigen Mitglied, die Erhebung von Säumniszuschlägen, der
Einzug der Beiträge im Wege der regulären Vollstreckung oder das Ruhen der
Leistungen nach § 16 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V). Die Einführung eines Nichtzahler-Tarifs in der GKV ist seitens der
Bundesregierung nicht beabsichtigt.
4. Ist für die Einführung eines solchen Nichtzahler-Tarifs eine
Gesetzesänderung notwendig?
Falls ja, welche Gesetzesnormen wären betroffen?
Für die Schaffung eines Nichtzahler-Tarifs wären voraussichtlich Änderungen
im Versicherungsvertragsgesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz
erforderlich. Außerdem müssten unter Umständen Anpassungen im SGB V
vorgenommen werden.
5. Soll die Möglichkeit bestehen, freiwillig in einen solchen Tarif zu
wechseln bzw. sich dort zu versichern?
6. Wie viele Versicherte werden vermutlich freiwillig in diesen Tarif
wechseln (bitte Größenordnung angeben)?
7. Können säumige Beitragszahlerinnen oder Beitragszahler gezwungen
werden, in diesen Tarif zu wechseln?
8. Für wie viele Versicherte wird dieser Tarif vermutlich verpflichtend (bitte
Größenordnung angeben)?
9. Wie kann ein Versicherter oder eine Versicherte freiwillig aus diesem
Tarif aussteigen?
10. Was passiert, wenn ein Versicherter oder eine Versicherte in diesem Tarif
die Beiträge über einen gewissen Zeitraum nicht zahlt?
11. Wie werden die Prämien kalkuliert, wie werden sie gesetzlich reguliert,
und wie hoch sollen sie in etwa sein?
12. Kann die Prämienhöhe je nach Versicherungsgesellschaft variieren?
13. Soll die Prämienhöhe von dem Gesundheitszustand, dem Alter oder von
sonstigen Merkmalen der zu versichernden Person abhängen?
14. Wie hoch werden voraussichtlich die Einsparungen der PKV durch
diesen Tarif sein?
15. Wie hoch werden voraussichtlich etwa die Mehreinnahmen der PKV
durch diesen Tarif sein?
16. Was passiert mit etwaigen Alterungsrückstellungen und Anwartschaften
nach dem Wechsel in diesen Tarif?
17. Werden in diesem Tarif Altersrückstellungen gebildet?
Die Fragen 5 bis 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die Prüfung des komplexen Sachverhalts noch nicht abgeschlossen ist, gibt
es auch noch keine Entscheidung dazu, ob und wie auf die Veränderungen im
Bereich der privaten Krankenversicherung gesetzlich reagiert werden sollte.
Die Fragen können daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.
Drucksache 17/9012 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Stehen Zahlungsversäumnisse im Zusammenhang mit den in den letzten
Jahren stark gestiegenen Versicherungsprämien der privaten
Krankenversicherung?
Gesicherte Erkenntnisse über die Ursachen von Beitragsrückständen in der
PKV liegen der Bundesregierung nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass die Entwicklung der letzten Jahre insbesondere durch die Einführung der
Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung bestimmt wurde.
19. Stehen die Zahlungsversäumnisse im Zusammenhang mit den steigenden
Prämien bedingt durch das zunehmende Alter der Versicherten?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Sieht die Bundesregierung bei den privaten Krankenversicherungen eine
Mitverantwortung, wenn sie zunächst mit großem Vertriebsaufwand,
hohen Provisionen und oft mit dem Argument, für Junge und Gesunde
günstiger als die GKV zu sein, Kundinnen und Kunden anwirbt und
später feststellt, dass diese nicht ausreichend solvent sind, um die steigenden
Versicherungsprämien zu bezahlen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass
die in der Frage unterstellte Entwicklung ein für die gesamte private
Krankenversicherung typisches Phänomen wäre. Anzeichen aus der Branche deuten
zudem darauf hin, dass besonders günstig kalkulierte „Einsteigertarife“ oder
durch hohe Abschlusskosten gekennzeichnete Angebote sich im Wettbewerb
nicht dauerhaft bewähren und Versicherer solche Angebote wieder einstellen.
21. Wie nimmt die Bundesregierung zu dem Vorwurf Stellung, mit einem
Nichtzahler-Tarif würde der gesellschaftlich erreichte Konsens
aufgekündigt, dass allen Menschen mit Wohnsitz in Deutschland unabhängig von
ihrem sozialen Status eine gesundheitliche Absicherung auf dem Niveau
der GKV zusteht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 wird
verwiesen.
Im Übrigen ist Folgendes anzumerken: In der GKV wie in der PKV ist der
Leistungsumfang im Falle von Beitragsschulden auf Leistungen zur
Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft
und Mutterschaft beschränkt (sogenannte Ruhensleistungen); die GKV kommt
außerdem für bestimmte Früherkennungsuntersuchungen auf. Die
Ruhensleistungen entsprechen einer Absicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Für hilfebedürftige Personen, die ihre Versicherungsbeiträge aus den
verfügbaren finanziellen Mitteln nachweisbar nicht selbst aufbringen können, gilt die
Beschränkung des Leistungsumfangs auf sogenannte Ruhensleistungen nicht.
Hilfebedürftige privat krankenversicherte Personen haben außerdem stets die
Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln. Die Leistungen im Basistarif
entsprechen nach Art, Umfang und Höhe den Leistungen in der GKV. Die
Versicherungsprämie im Basistarif ist auf den Höchstbeitrag in der GKV begrenzt,
im Fall von Hilfebedürftigkeit des Versicherten wird der Versicherungsbeitrag
halbiert. Können hilfebedürftige Personen auch diesen reduzierten Beitrag
nicht aufbringen, leistet der jeweilige Grundsicherungsträger einen Zuschuss
im erforderlichen Umfang.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/901222. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der wachsenden
Zahl von zahlungssäumigen und/oder hilfebedürftigen PKV-Versicherten
und der Tatsache, dass die private Krankenversicherung
Personengruppen vorbehalten ist, die nicht sozial schutzbedürftig sind?
Hält es die Bundesregierung für angezeigt, den Zuschnitt dieser
Personengruppen anzupassen?
Sind tatsächlich alle privat krankenversicherten Personen nicht
schutzbedürftig?
Vormals bzw. bislang privat Krankenversicherte, die die Voraussetzung der
Versicherungspflicht in der GKV erfüllen, werden damit grundsätzlich erneut
Mitglied der GKV. Der Gesetzgeber hat den Personenkreis der
Versicherungspflichtigen in der GKV nach den Gesichtspunkten „soziale
Schutzbedürftigkeit“ und „finanzielle Stabilität der Solidargemeinschaft“ abgegrenzt. Soweit
Personen danach nicht versicherungspflichtig in der GKV sind, haben sie in der
Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebens die Wahl gehabt, sich
eigenverantwortlich für eine Absicherung in der Solidargemeinschaft der GKV
oder für die PKV zu entscheiden. Personen, die sich für die PKV entscheiden,
treffen grundsätzlich eine Lebensentscheidung. Sie wissen, dass die
Versicherungsprämien in der PKV einkommensunabhängig sind und die Rückkehr in
die GKV nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich ist. Vielfach
entscheiden sich diese Personen in jungen Jahren für das dann
beitragsgünstigere private Krankenversicherungssystem.
Ein erneuter Zugang zur GKV, z. B. allein aufgrund eines verringerten
Einkommens oder steigender Prämien zur PKV im Alter, ohne dass die
Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der GKV erfüllt werden, würde zu einer
Risikoselektion zulasten der GKV bei gleichzeitiger Entlastung der PKV führen. Die
finanzielle Stabilität der GKV würde dadurch gefährdet. Deshalb ist für privat
krankenversicherte Personen eine Lösung im System der PKV vorgesehen,
wenn die Finanzierung ihrer Versicherungsbeiträge für sie zu erheblichen
Problemen führt. Auf die Antwort zu Frage 21 wird in diesem Zusammenhang
verwiesen.
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zum GKV-WSG
vom 10. Juni 2009 (1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 837/08)
auch der PKV aufgrund der gesetzlichen Neuerungen, insbesondere der
Einführung des Basistarifs mit Kontrahierungsszwang, eine soziale Schutzfunktion
zugesprochen. Laut Bundesverfassungsgericht stellt sich der Basistarif „insgesamt
als eine zulässige, sozialstaatliche Indienstnahme der privaten
Krankenversicherungsunternehmen zum gemeinen Wohl dar“. Durch die besonderen
gesetzlichen Regelungen für hilfebedürftige Personen (siehe Antwort zu Frage 21)
sind schutzbedürftige Personen in der PKV hinreichend abgesichert.
23. Wie viele Menschen sind derzeit in PKV-Verträgen versichert, die
weniger Leistungen als den Basistarif abdecken?
Welche Leistungen betrifft dies vorwiegend?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen dazu vor, wie viele Menschen derzeit
in PKV-Verträgen versichert sind, die weniger Leistungen als den Basistarif
abdecken. Erfahrungsgemäß werden Leistungen wie Fahrtkosten, häusliche
Krankenpflege, Haushaltshilfe, Empfängnisverhütung,
Schwangerschaftsabbruch (ohne medizinische Indikation), die in der GKV ersetzt werden, von der
privaten Krankenversicherung nicht, nur zum Teil oder nur über
Zusatzversicherungen erbracht.
Drucksache 17/9012 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Welchen Zweck erfüllt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht,
wenn die entsprechenden Verträge das Krankheitsrisiko nur zum Teil
absichern?
Die mit dem GKV-WSG eingeführte Pflicht zur Versicherung (vgl. Antwort zu
Frage 2) verfolgt das Ziel, dass in Deutschland niemand ohne Schutz im
Krankheitsfall sein soll. Eine private Krankheitskostenversicherung, die dieser
Versicherungspflicht genügt, muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante
und stationäre Heilbehandlungen umfassen (§ 193 Absatz 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes – VVG). Damit sind die klassischen Leistungsbereiche der
PKV abgedeckt; der jeweilige genaue Leistungsinhalt und -umfang wird durch
den maßgeblichen Tarif bestimmt. Mit diesen gesetzlichen
Rahmenbedingungen wird nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass eine PKV
mindestens die erforderliche medizinische Grundversorgung absichert.
Hilfebedürftige privat Versicherte haben zudem jederzeit die Möglichkeit, in den
Basistarif zu wechseln, dessen Leistungen in Art, Umfang und Höhe der GKV
vergleichbar sind.
25. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass sich die Zahl der
medizinischen Notfälle durch verschleppte, aufgrund nicht abgesicherter,
Krankheiten unter den betreffenden Versicherten erhöht?
Der in § 193 Absatz 3 VVG vorgegebenen Pflicht zur Versicherung wird
entsprochen, wenn der jeweilige Versicherungsvertrag eine Kostenerstattung
sowohl für ambulante als auch für stationäre Heilbehandlungen abdeckt. Vor
diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung die in der Frage behauptete Gefahr
nicht. Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Außerdem wird darauf
hingewiesen, dass die Kosten für Behandlungen von akuten Erkrankungen und
Schmerzzuständen auch bei ausstehenden Beitragsschulden und damit
ruhendem Versicherungsschutz von dem jeweiligen privaten
Versicherungsunternehmen übernommen werden (vgl. Antwort zu Frage 21).
26. Sind die Vorsorge und die Behandlung von allen übertragbaren
Krankheiten durch diesen Tarif abgesichert?
Wenn nein, sieht die Bundesregierung, dass die Gefahr eines erhöhten
Infektionsrisikos auch für die restliche Bevölkerung existiert?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, welche konkreten
Leistungen von sämtlichen Tarifen der PKV abgedeckt sind. Nach § 193
Absatz 3 VVG muss eine private Krankheitskostenversicherung stets eine
Kostenerstattung für die Behandlung von ambulanten und stationären
Behandlungen umfassen. Daher geht die Bundesregierung davon aus, dass die
Behandlung von übertragbaren Krankheiten durch eine PKV, die der
Versicherungspflicht genügt, stets abgedeckt ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass
die Kosten für Behandlungen von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen
auch bei ausstehenden Beitragsschulden und damit ruhendem
Versicherungsschutz von dem jeweiligen privaten Versicherungsunternehmen übernommen
werden (vgl. Antwort zu Frage 21).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/901227. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Äußerung
des Bundesverfassungsgerichts, dass „der Kreis der Schutzbedürftigen
mit der Versicherungspflichtgrenze eher zu eng als zu weit gezogen
worden“ sei (BVerfG, 1 BvR 1103/03 vom 4. Februar 2004, Absatz 27)?
Der zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft Arbeitnehmer,
deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze
übersteigt und die daher versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung
sind. Im Rahmen des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Dezember 2002 hat der Gesetzgeber die
Versicherungspflichtgrenze erhöht, den Kreis der Versicherungspflichtigen
damit erweitert und so die Personengruppe der Beschäftigten mit höherem
Arbeitsentgelt verstärkt an der Finanzierung der Solidaraufgaben in der GKV
beteiligt. Die dagegen gerichtete Klage eines privaten
Krankenversicherungsunternehmens wurde vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Mit der
zitierten Äußerung hat das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht, dass der
Gesetzgeber bei der Wahl der Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung der
GKV eine Einschätzungsprärogative hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 22 Bezug genommen.
28. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der
steigenden Zahl von Menschen, die sich eine private Krankenversicherung nicht
(mehr) leisten können, und der Tatsache, dass der Zugang zur PKV durch
die Bundesregierung immer weiter erleichtert wurde (zuletzt durch die
Absenkung der Wartezeit von 3 Jahre auf 1 Jahr im GKV-
Finanzierungsgesetz)?
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren
Verdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, können seit dem 1. Januar
2011 ohne die bis dahin geltende dreijährige Wartezeit in die PKV wechseln.
Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren
Arbeitsentgelt in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis die geltende
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt, endet seitdem
wieder mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im
folgenden Kalenderjahr die dann geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten
wird. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt
oberhalb der Versicherungspflichtgrenze tritt seit dem 31. Dezember 2010
unmittelbar Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Diese
Rechtsänderung wurde mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial
ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt und stellte
die vor dem 1. April 2007 geltende Rechtslage wieder her. Im Übrigen kann die
Bundesregierung den in der Frage genannten Zusammenhang nicht erkennen
bzw. die dort aufgestellte Behauptung nicht bestätigen.
29. Welche Unternehmen haben wie viele säumige Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler, und wie hoch sind jeweils die offenen und bereits
abgeschriebenen Forderungen?
Über die erfragten Angaben liegen Erkenntnisse aus einer Umfrage der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Jahr 2011 vor, die als
vertrauliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten
Informationen hat grundsätzlich das Potenzial, die Wettbewerbssituation
einzelner Versicherer zu beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung mit den
Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten,
Drucksache 17/9012 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekann in der Sache daher keine Auskunft in der für Kleine Anfragen nach § 104
i. V. m. § 75 Absatz 3, § 76 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages vorgesehenen, zur Veröffentlichung auf einer
Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb als „VS Geheim“
eingestuft in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur
Verfügung gestellt.*
* Das Bundesministerium der Gesundheit hat die Antwort als „VS Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]