[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8994
17. Wahlperiode 15. 03. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 14. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Nicole Gohlke,
Dr. Lukrezia Jochimsen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8770 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des
Strafgesetzbuchs im Jahr 2011
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung“)
ist ebenso wie der § 129 StGB („kriminelle Vereinigung“) und § 129b StGB
(„terroristische Vereinigung im Ausland“) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die
ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei einem Abgleich der mitgeteilten Daten untereinander ist zu beachten, dass
die Fragestellung nach
– Verfahren
– Fällen
– Personen (Beschuldige/Angeschuldigte/Verurteilte)
– Altersgruppe
jeweils auf unterschiedliche Bezugsgrößen zielt. So kann ein Verfahren mehrere
Personen betreffen, von denen jeder wiederum in mehreren Fällen verschiedene
Tatvorwürfe (Unterstützung/Werbung/Mitgliedschaft) aufweisen kann, aber nicht
muss. Hinsichtlich der Abfrage der jeweiligen Alterszugehörigkeit von
Personen erklärt sich eine gegebenenfalls dort auftretende Minderzahl daraus, dass
Verfahren gegen „Unbekannt“ für die Anzahl der Verfahren und der erhobenen
Vorwürfe zählen, zur unbekannten Person naturgemäß aber keine Angaben
gemacht werden können.
Als Stichtage für die Zuordnung zu den in der Kleinen Anfrage vorgegebenen
Altersgruppen wurden für die Frage 1f das Datum der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens, für die Frage 2e das Datum der Eröffnung des Haftbefehls und
für die Frage 3c das Datum der Einstellung des Ermittlungsverfahrens festgelegt.
I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung
und Werbung) im Jahr 2011 (bitte nach Jahren aufschlüsseln).
1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder
von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben?
Im Jahr 2011 leitete der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren neu ein;
keine Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach
§ 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung“
einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine terroristische
Vereinigung?
e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
f) Wie viele der in den Fragen I.1a bis I.1d Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) älter als 40 Jahre?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,
bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten,
cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihr Umfeld?
h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw.
(elektronische) Postadressen waren von den unter Frage I.1g Doppelbuchstabe cc
genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte/Personen waren davon betroffen, und
was wurde beschlagnahmt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
Im Jahr 2011 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung
(Jahre/Monate) verurteilt?
e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen I.2a bis I.2d waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt,
dd) über 40 Jahre alt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
Im Jahr 2011 wurden insgesamt zwei Ermittlungsverfahren eingestellt.
b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach
§ 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
Von den im Jahr 2011 eingestellten Verfahren bestand in einem Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB);
in einem der eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem)
auch auf Straftaten nach § 129a StGB.
c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte aufschlüsseln nach den beiden
Fragen I.1 und I.2)?
In dem im Jahr 2011 eingestellten Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und das eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatte, war ein Beschuldigter zwischen 30 und
40 Jahre alt; das andere Verfahren richtete sich gegen „Unbekannt“.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
Im Jahr 2011 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach
§ 129a StGB?
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
Im Jahr 2011 sind keine Urteile ergangen.
b) Wie viele Freisprüche gab es?
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach
§ 129a StGB?
bb) Wie viele der in Frage I.6c Doppelbuchstabe aa genannten
Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung?
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde eine Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde eine Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen
verhängt?
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer?
bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe:
„Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis
1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene
Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahr 2011 wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Welche?
c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
d) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 7a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage I.6 verurteilte Strafgefangene
mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?
Im Jahr 2011 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?
c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 9a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
10. Welche materiellen Sachschäden und beruflichen Schäden sind Betroffenen
dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der Ermittlungen
das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden,
bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc. entstanden?
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2011 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Die Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der beim
Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Danach wurden im Jahr 2011 keine
Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt.
11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden
beim Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften des § 483 ff. der
Strafprozessordnung (StPO) aufbewahrt.
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der
Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien, die der
Verdachtsgewinnung dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend,
ergeben sich keine Besonderheiten. Auf Dateien, die das Bundeskriminalamt zur
Informationssammlung und -auswertung als Zentralstelle für die
Kriminalpolizei zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder führt, ist § 8
Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes anzuwenden. Danach ist die
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten rechtskräftig freigesprochener
Beschuldigter unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt,
dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Erfolgt
ein Freispruch, eine Nichteröffnung der Hauptverhandlung oder eine
Verfahrenseinstellung aus anderen Gründen, ist die weitere Speicherung zulässig, sofern sie
– etwa zur Straftatenverhütung – erforderlich ist.
II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10,
bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und
hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr
2011 (bitte nach den Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2011 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2011 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen
sieben Beschuldigte neu ein; kein Verfahren wurde von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und I.1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in dem im Jahr 2011 neu eingeleiteten
Verfahren gegen drei Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach
§ 129a StGB, gegen vier Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben
anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129a StGB.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage 1a:
Die im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren hatten in zwei Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in fünf Fällen eine Unterstützung und in keinem
Fall ein Werben zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen 1b und 1c:
Die im Jahr 2011 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in zwei Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in zwei Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben
zum Gegenstand.
Die im Jahr 2011 allein wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu
eingeleiteten Verfahren hatten in drei Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall
ein Werben oder eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren wurde kein Verfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) sieben
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Altersgruppen bezogen auf Teilfragen 1b und 1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2011 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen drei
Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2011 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
vier Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1d in Verbindung mit Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt.
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren fünf Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage 1d in Verbindung mit den Teilfragen 1b
und 1c:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt.
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte
zwischen 30 und 40 Jahre alt.
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2011 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, S. 324 (343 f.))
hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Soweit die im Jahr 2011 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren wurden in einem Verfahren die
Kommunikation und in einem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres
Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren waren 37
Telekommunikationsanschlüsse mit zehn Betroffenen und elf elektronische Postadressen mit vier
Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren wurden 15 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen zwölf Haushalte/Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei
den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich den Gegenstandsgruppen (Elektronisches) Bild-
und Audiomaterial, Schriftmaterial, Geld, Waffen (im weiteren Sinne, nicht nur
nach dem waffenrechtlichen Begriff), Haushaltsgegenstände, Gegenstände des
persönlichen Bedarfs, EDV-Geräte (im weiteren Sinne mit Zubehör), sonstige
elektronische Geräte und Werkzeuge zuordnen.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die
2011 geführten Ermittlungsverfahren.
Im Jahr 2011 wurde gegen fünf Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft
angeordnet.
Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund
In drei Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2
StPO. In keinem Fall beruhte der Haftbefehl allein auf dem Haftgrund des § 112
Absatz 3 StPO. In zwei Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden Haftgründen.
Zu Frage I.2c – Dauer
In allen fünf Fällen dauert die Untersuchungshaft noch an.
Zu Frage I.2d – Freisprüche/Verurteilungen
Von den Betroffenen wurde keiner verurteilt oder freigesprochen.
Zu Frage I.2e – Zu den Altersgruppen
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte,
waren drei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und zwei Beschuldigte älter
als 40 Jahre. Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren die
beiden Beschuldigten zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2011 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen/Zahl der Angeschuldigten
Im Jahr 2011 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
Zu Frage I.6 – Anzahl der Urteile, der verurteilten Personen und der Freisprüche
Im Jahr 2011 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
Zu Frage I.7 – Anzahl der Rechtsmittel
Im Jahr 2011 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2011 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.10 – Schäden bei Betroffenen von Ermittlungsverfahren
Es wird Bezug genommen auf die Antwort zu Frage 10 in Komplex I.
III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12 und
II, bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der
nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?
Im Jahr 2011 leitete der Generalbundesanwalt keine Ermittlungsverfahren gegen
Beschuldigte neu ein, die an eine Staatsanwaltschaft eines Bundeslandes
abgegeben wurden. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf
Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)
1. insgesamt,
2. politischen Inhalts, insoweit als in diesen durch die politischen Abteilungen
der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt
und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2011 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2011 leitete der Generalbundesanwalt drei Ermittlungsverfahren gegen
vier Beschuldigte neu ein; kein Verfahren wurde von den Staatsanwaltschaften
der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und I.1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in keinem der im Jahr 2011 neu
eingeleiteten Verfahren ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB; in
drei der neu eingeleiteten Verfahren gegen vier Beschuldigte betrafen die
Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129 StGB.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage 1a:
Die im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren hatten in allen drei Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen 1b und 1c:
Die im Jahr 2011 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in allen Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Verfahren an
die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen
Altersgruppen bezogen auf die Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) zwei
Beschuldigte jünger als 20 Jahre und zwei Beschuldigte sind zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen 1b und 1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2011 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
zwei Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind und zwei Beschuldigte, die
zwischen 20 und 30 Jahre alt sind.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfrage1d in Verbindung mit Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte jünger als 20 Jahre
und zwei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt.
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei Beschuldigte jünger
als 20 Jahre und zwei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Zu den Fragen I.1g, I.1h und I.1i
In den genannten Verfahren wurden Maßnahmen im Sinne der Fragen 1g, 1h und
1i nicht durchgeführt.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahr 2011 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2011 wurde kein Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen/Zahl der Angeschuldigten
Im Jahr 2011 wurde keine öffentliche Klage erhoben. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
Zu Frage I.6 – Anzahl der Urteile, der verurteilten Personen und der Freisprüche
Im Jahr 2011 ist kein Urteil ergangen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt
daher.
Zu Frage I.7 – Anzahl der Rechtsmittel
Im Jahr 2011 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2011 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen.
V.
1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung
im Ausland) jeweils?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2011 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2011 leitete der Generalbundesanwalt 145 Ermittlungsverfahren gegen
156 Beschuldigte neu ein; 70 Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften
der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und I.1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in 81 der im Jahr 2011 neu eingeleiteten
Verfahren gegen 110 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs
nach § 129b StGB; in 64 der neu eingeleiteten Verfahren gegen 46 Beschuldigte
betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach
§ 129b StGB.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage 1a:
Die im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 135 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in 59 Fällen eine Unterstützung und in fünf Fällen ein
Werben zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen 1b und 1c:
Die im Jahr 2011 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB
neu eingeleiteten Verfahren hatten in 47 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in 59 Fällen eine Unterstützung und in fünf Fällen ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2011 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 88 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung oder ein Werben zum
Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren wurden 56 Verfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen
Altersgruppen bezogen auf die Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) 18
Beschuldigte jünger als 20 Jahre, 56 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, 39
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, 43 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen 1b und 1c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2011 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen 17
Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, 46 Beschuldigte, die zwischen 20 und
30 Jahre alt sind, 22 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt sind, 25
Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2011 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
einen Beschuldigten, der jünger als 20 Jahre ist, neun Beschuldigte, die
zwischen 20 und 30 Jahre alt sind, 18 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre
alt sind, 18 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfrage 1d in Verbindung mit Teilfrage 1a:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
19 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, 36 Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt, 36 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren 14 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, 34 Beschuldigte
zwischen 20 und 30 Jahre alt, fünf Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt,
sechs Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte jünger als 20 Jahre, drei Beschuldigte
zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfrage 1d in Verbindung mit den Teilfragen 1b
und 1c:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren elf Beschuldigte zwischen 20
und 30 Jahre alt, 17 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, 19 Beschuldigte
älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren 14 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, 34
Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, fünf Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre
alt, sechs Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die ein Werben zum
Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte jünger als 20 Jahre, drei Beschuldigte
zwischen 20 und 30 Jahre alt.
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter
jünger als 20 Jahre, neun Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, 18
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, 18 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2011 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 (343 f.)) hier
Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Soweit die im Jahr 2011 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage bereits
abgeschlossen sind, beantwortet die Bundesregierung die Fragen wie folgt:
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren wurden in 17 Verfahren die
Kommunikation und in sechs Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres
Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren waren 130
Telekommunikationsanschlüsse mit 53 Betroffenen und 23 elektronische Postadressen mit acht
Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2011 neu eingeleiteten Verfahren wurden 20 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen 19 Haushalte/Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei
den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich den Gegenstandsgruppen (Elektronisches) Bild-
und Audiomaterial, Schriftmaterial, Geld, Waffen (im weiteren Sinne, nicht nur
nach dem waffenrechtlichen Begriff), Gegenstände des persönlichen Bedarfs,
EDV-Geräte (im weiteren Sinne mit Zubehör), sonstige elektronische Geräte
und Werkzeuge zuordnen.
Zu Frage 2 – Untersuchungshaft
Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die
2011 angeordnete und vollzogene Untersuchungshaft.
Im Jahr 2011 wurde gegen 17 Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft
angeordnet.
Zu den Fragen 2a und 2b – Haftgrund
In elf Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO.
In keinem Fall beruhte der Haftbefehl allein auf dem Haftgrund des § 112
Absatz 3 StPO. In sechs Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden Haftgründen.
Zu Frage 2c – Dauer
In vier Fällen dauerte die Untersuchungshaft einen Monat/einen Monat/acht
Monate/acht Monate. In 13 Fällen dauert die Untersuchungshaft noch an.
Zu Frage 2d – Freisprüche/Verurteilungen
Kein Betroffener wurde freigesprochen oder verurteilt.
Zu Frage 2e – Zu den Altersgruppen
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte,
waren ein Beschuldigter jünger als 20 Jahre, sieben Beschuldigte zwischen 20
und 30 Jahre alt, ein Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt, zwei
Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Bei keinem der Beschuldigten beruhte der Haftbefehl allein auf dem Haftgrund
des § 112 Absatz 3 StPO.
Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren ein Beschuldigter
jünger als 20 Jahre, zwei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, ein
Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Zu Frage 3a – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2011 wurden 113 Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
Zu Frage 3b – davon ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte
Verfahren
Von den im Jahr 2011 eingestellten Verfahren hatte in 27 Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in 86 der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten
nach § 129b StGB.
Zu Frage 3c – davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf
Die folgenden Angaben erfolgen nur, soweit sich die Verfahren nicht gegen
„Unbekannt“ richten.
In den im Jahr 2011 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegen-stand hatten, waren zwei Beschuldigte zwischen 20 und
30 Jahre alt, acht Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, acht Beschuldigte
älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2011 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren vier Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, drei
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, fünf Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2011 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter
zwischen 20 und 30 Jahre alt, neun Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt, vier
Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Zu Frage 4a – Anklageerhebungen
Im Jahr 2011 wurden zehn öffentliche Klagen erhoben.
Zu Frage 4b – Zahl der Angeschuldigten
Die im Jahr 2011 erhobenen Anklagen betrafen 16 Angeschuldigte.
Zu Frage 4c – Anklagen
Im Jahr 2011 erhob der Generalbundesanwalt sieben öffentliche Klagen gegen
neun Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach
§ 129b StGB; in drei öffentlichen Klagen gegen sieben Angeschuldigte richtete
sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage 4d – Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung
Die im Jahr 2011 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b
StGB erhobenen Anklagen hatten in fünf Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in zwei Fällen eine Unterstützung und in drei Fällen ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2011 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
erhobenen Anklagen hatten in sieben Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung und
keine Fälle der Unterstützung oder Werben zum Gegenstand.
Zu Frage 5a – Eröffnung des Hauptverfahrens
Alle im Jahr 2011 erhobenen öffentlichen Klagen wurden, soweit darüber bereits
entschieden wurde, zur Hauptverhandlung zugelassen.
Zu Frage 5b – Abweichungen
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
Zu Frage 5c – Verfahrenseinstellungen
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
Zu Frage 6a – Anzahl der Urteile
Im Jahr 2011 sind elf Urteile gegen 18 Angeklagte ergangen; drei Urteile gegen
drei Angeklagte sind noch nicht rechtskräftig.
Zu Frage 6b – Anzahl der Freisprüche
Im Jahr 2011 wurde kein Angeklagter von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
freigesprochen.
Zu Frage 6c – Verurteilungen
Im Jahr 2011 erfolgten 18 Verurteilungen.
Gegen zwölf Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine
Straftat nach § 129b StGB; gegen sechs Angeklagte richtete sich der Vorwurf (neben
anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen
Verurteilungen hatten in einem Fall eine mitgliedschaftliche Betätigung, in acht
Fällen eine Unterstützung und in elf Fällen ein Werben zum Gegenstand.
Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangene
Verurteilung hatte in einem Fall ein Werben zum Gegenstand.
Zu Frage 6d – Geldstrafen
Im Jahr 2011 wurde keine Geldstrafe verhängt.
Zu Frage 6e – Jugendstrafe
Im Jahr 2011 wurde in einem Fall eine Jugendstrafe verhängt. In diesem Fall
lautete der Strafausspruch wegen Unterstützens und Werbens auf eine Jugendstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten.
Zu Frage 6f – Freiheitsstrafe
Im Jahr 2011 wurde in zwölf Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. In diesen
Fällen lautete der Strafausspruch:
1. wegen Unterstützens und Werbens auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten,
2. wegen Unterstützens auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn
Monaten,
3. wegen Mordes auf eine lebenslange Freiheitsstrafe,
4. wegen Werbens auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten (Einzelstrafen jeweils ein Jahr), deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde,
5. wegen Unterstützens in Tateinheit mit Werben um Mitglieder auf eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde,
6. wegen Unterstützens und Werbens um Mitglieder (Einzelstrafen: zwei Jahre
drei Monate für das Unterstützen und ein Jahr sechs Monate für das Werben)
unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des
Amtsgerichts und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,
7. wegen drei tatmehrheitlicher Fälle des Werbens (Einzelstrafen je acht
Monate Freiheitsstrafe) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,
8. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland auf vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe,
9., 10., und 11.
bei drei Angeklagten wegen 17 tateinheitlichen Verbrechen nach §§ 34
Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 AWG auf vier Jahre und neun Monate,
drei Jahre und zwei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe,
12. wegen 31 tateinheitlicher Verbrechen nach §§ 34 Absatz 4 Nummer 2,
Absatz 6 Nummer 2 AWG auf vier Jahre Freiheitsstrafe.
In drei Fällen wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt.
Zu Frage 6g – verminderte Schuldfähigkeit
Im Jahr 2011 führte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in
einem Fall zu einer Strafmilderung.
Zu Frage 6h – Verteilung der Deliktgruppen
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst folgende
Kategorien:
(1) „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf
öffentliche Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge);
(2) „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer
terroristischen Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen zum
Ziel haben“ (kurz: gruppenbezogene Handlungen);
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung
von Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen … durch
Gruppenmitglieder; Handlungen, die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die
Verhinderung einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die
Befreiung von Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern damit
nicht ein Anschlag auf Personen oder Sachen verbunden ist).
(3) „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt
wird“ (kurz: Unterstützungshandlungen).
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Materielle (Gewährung von
Übernachtungen, Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im
Untergrund) und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt,
Wandschmierereien, Werbung für terroristische Gruppen).
Die Zuordnung zu diesen Kategorien soll ungeachtet einer rechtlichen
Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung) erfolgen; Doppelnennungen
sind möglich und müssen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Die im Jahr 2011 ergangenen Verurteilungen hatten
aa) in einem Fall „Anschläge“,
bb) in acht Fällen „gruppenbezogene Handlungen“,
cc) in sechs Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum Gegenstand.
Zu Frage 7 – Rechtsmittel
Im Jahr 2011 wurde in fünf Fällen das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Das
Rechtsmittel der Revision wurde in allen Fällen durch den Verteidiger eingelegt.
In zwei Fällen wurde das Rechtsmittel durch den Verteidiger zurückgenommen.
Über die übrigen Revisionen ist noch nicht entscheiden.
Zu Frage 8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage 9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2011 erfolgte in fünf Fällen eine vorzeitige Haftentlassung.
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahr 2011 beruhten in drei Fällen auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB, in zwei Fällen nach § 57 Absatz 2
StGB.
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahr 2011 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB
erfolgte, waren mehr als zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. Soweit die
vorzeitige Haftentlassung nach § 57 Absatz 2 StGB erfolgte waren mehr als die
Hälfte der Strafzeit verbüßt gewesen.
Zu den Fragen 10, 11 und 12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen bei Komplex I verwiesen.
2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2011 nach §129b StGB (bitte
aufschlüsseln)?
Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen betrafen im Jahr 2011
die ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat Irak (IStI),
Islamische Bewegung Usbekistan (IBU), Islamische Jihad Union (IJU), Al
Shabaab, Al Qaida, Deutsche Taliban Mujahideen (DTM), Al Qaida im
islamischen Maghreb (AQM), Islamic International Brigade, Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK), „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE), Ansar al-Islam,
Khalistan Zindabad Force (KZF), „Euskadi Ta Askatasuna“ (ETA) in Spanien,
„Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“ (TKP/ML) in der
Türkei, „Devrimci Halk Kurtulus Partisi – Cephesi“ (Revolutionäre
Volksbefreiungspartei/-front, DHKP-C) in der Türkei, „Verschwörung der Zellen des
Feuers“ in Griechenland.
Die im Jahr 2011 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen
terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat Irak (IStI), Islamische Bewegung
Usbekistan (IBU), Deutsche Taliban Mujahideen, „Devrimci Halk Kurtulus
Partisi – Cephesi“ (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front, DHKP-C) in der
Türkei, „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE), Khalistan Zindabad Force
(KZF), Kern-Al-Qaida, Al-Qaida im Zweistromland, Ansar Al Islam,
Islamische Jihad Union.
Die im Jahr 2011 ergangenen Urteile hatten die ausländischen terroristischen
Vereinigungen Kern-Al-Qaida, Al-Qaida im Zweistromland, Ansar Al Islam,
Islamische Jihad Union, Deutsche Taliban Mujahideen, „Devrimci Halk Kurtulus
Partisi – Cephesi“ (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front, DHKP-C) in der
Türkei, „Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zum Gegenstand.
3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2011
Verfahren nach §129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden von
der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen
aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Im Jahr 2011 betrafen neu eingeleitete und weitergeführte Verfahren die
ausländischen terroristischen Vereinigungen PKK (Arbeiterpartei Kurdistans),
Islamische Jihad Union (IJU), Al Shabaab, Kern-Al Qaida, Deutsche Taliban
Mujahideen (DTM); Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM), „Euskadi Ta
Askatasuna“ (ETA) in Spanien, „Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-
Leninisten“ (TKP/ML) in der Türkei, „Devrimci Halk Kurtulus Partisi –
Cephesi“ (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front, DHKP-C) in der Türkei,
„Verschwörung der Zellen des Feuers“ in Griechenland, Federazione Anarchica
Informale – FAI, Al Qaida im Zweistromland, Islamischer Staat Irak (IStI),
Islamische Bewegung Usbekistan (IBU), Islamic International Brigade, Ansar
al-Islam.
4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2011
Verfahren nach §129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht
in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach
Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und die Nationale Befreiungsfront
Kurdistans (ERNK) hat das Bundesministerium des Innern mit Verfügung vom
22. November 1993 Betätigungsverbote erlassen. Diese Verbote gelten fort,
soweit die PKK zwischenzeitlich unter den Alias-Bezeichnungen KADEK,
Kongra Gel, KKK und KCK auftritt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der ERNK
für deren Alias-Bezeichnungen YDK und CDK.
5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen
bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des §129b
StGB durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2011 strittig (bitte
nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Soweit der Generalbundesanwalt im Jahr 2011 um die Erteilung der für die
Strafverfolgung nach § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB erforderlichen Ermächtigung
nachsuchte, wurde diese – in einem Fall hinsichtlich „Islamischer Staat Irak
(IStI)“ und in acht Fällen hinsichtlich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
jeweils uneingeschränkt, in einem Fall hinsichtlich der Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) eingeschränkt und in keinem Fall nicht erteilt.
6. In wie vielen und welchen Fällen waren im Jahr 2011 ein Gesuch der
Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die
Einleitung eines Verfahrens nach §129b StGB (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2011 war ein Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer
ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder
terroristischen Vereinigung bestimmend gewesen.
7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen
Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach §129b StGB im Jahr 2011 über den Weg
des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer
Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
In dem ausgewiesenen Kriminalitätsbereich der „religiös motivierten“
(„islamistischen“) Straftaten findet grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit den
ausländischen Sicherheitsbehörden statt. Im Jahr 2011 war das Bundeskriminalamt
mit insgesamt 237 Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB befasst. In den
vorgenannten Ermittlungsverfahren findet grundsätzlich ein Informationsaustausch
mit ausländischen Sicherheitsbehörden statt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der zum Teil
erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen
Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen
Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die
Folgen dieser Strafparagrafen?
Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach § 129, § 129a und
§ 129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?
Betroffene können nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) etwaige Ansprüche geltend machen.
Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt.]