Informationsverarbeitung über Mitglieder des Bundestages und ihre Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter durch Geheimdienste
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der verfassungsrechtliche Status der Abgeordneten des Deutschen Bundestages gebietet, dass diese im Grundsatz vor geheimdienstlicher Informationssammlung und Überwachung geschützt sein müssen. Ausnahmen hiervon, wenn Geheimdienste bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Abgeordnete – möglicherweise sogar mit nachrichtendienstlichen Mitteln – überwachen wollen, können allenfalls in ganz besonderen Fällen zugelassen werden. Dies erfordert jedenfalls zuvor eine konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages.
Am 6. Juni 2006 veröffentlichte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Entscheidung über die Bespitzelung von fünf schwedischen Staatsbürgern durch den schwedischen Geheimdienst (Az.: 62332/00). Bei den Klägern handelt es sich um eine ehemalige Friedensaktivistin und langjährige Angehörige des schwedischen Parlaments, einen renommierten Journalisten der Zeitung „Göteborgs-Posten“, zwei Mitglieder der Kommunistischen Partei Schwedens sowie einen ehemaligen Abgeordneten des Europäischen Parlaments. In seinem Urteil rügt der EGMR die jahrelange Praxis der Speicherung von Informationen durch den Geheimdienst als unverhältnismäßig und stellt einen Verstoß gegen die Artikel 8, 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Geheimdienstliche Maßnahmen von Bürgern seien nach der EMRK nur insoweit möglich, als dies für den Schutz von demokratischen Institutionen zwingend notwendig sei. Bei jedem Eingriff müsse zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der Bürger sorgfältig abgewogen werden. Diese Voraussetzungen sah der EGMR in den Fällen der Kläger als nicht gegeben an. Er verurteilte den schwedischen Staat zugleich zur Zahlung von Schadensersatz an die Betroffenen.
Für die Antwort auf diese Kleine Anfrage weisen die Fragesteller die Bundesregierung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2009 (2 BvE 5/06) hin. Dort wurde festgestellt, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass sie die zu den Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage vom 13. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1808) und die zu den Fragen 1 bis 16 der Kleinen Anfrage vom 1. August 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2342) erbetenen Auskünfte unter Berufung auf verfassungsrechtlich nicht tragfähige Erwägungen verweigert hat (Antworten vom 30. Juni 2006 und 27. Oktober 2009 auf Bundestagsdrucksachen 16/2098, 16/14159 sowie vom 17. August 2006 und 27. Oktober 2009 auf Bundestagsdrucksachen 16/2412, 16/14160).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Mitglieder des 17. Deutschen Bundestages waren mit Stand 31. Dezember 2011 im Datenhinweissystem der Verfassungsschutzämter/ Nachrichtendienstliches Informationssystem (NADIS) erfasst (bitte nach Fraktionen einzeln aufgliedern)?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) von Mitgliedern des 17. Deutschen Bundestages, b) der Fraktionen der im 17. Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und c) der Bundestagsverwaltung waren mit Stand 31. Januar 2012 jeweils in NADIS durch je welche Geheimdienste des Bundes sowie – nach Kenntnis der Bundesregierung – der Bundesländer erfasst (bitte nach Fraktionen der betreffenden Abgeordneten, Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Fraktionen und der Verwaltung aufgliedern sowie nach je tätigen Geheimdiensten)?
Wurden gegen die in den Fragen 1 und 2 erfragten Personen nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, je welche (bitte wie zu den Fragen 1 und 2 aufgliedern)?
a) Gibt oder gab es unter den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern von Mitgliedern des 17. Deutschen Bundestages, der Fraktionen der dort vertretenen Parteien oder der Bundestagsverwaltung Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter oder sogenannte Verbindungspersonen bzw. Vertrauenspersonen von Geheimdiensten des Bundes sowie – nach Kenntnis des Bundestages – eines Bundeslandes (Landesämter für Verfassungsschutz – LfV) oder anderen Staats? b) Wenn ja, wie viele (bitte aufgliedern nach Abgeordneten, Fraktionen, Verwaltung und jeweiligen Geheimdiensten)?
Zu welchem Zweck wurden die in den Fragen 1 und 2 erfragten Personen vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) überwacht (bitte nach Fraktionen einzeln aufgliedern)?
Welche politischen Stellen (Bundesministerinnen/Bundesminister, Staatssekretärinnen/Staatssekretäre und deren jeweilige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) der Bundesregierung erhielten je wann Kenntnis von dem Umstand der Beobachtung bzw. Überwachung und/oder deren Ergebnissen des BfV, der LfV, des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) (bitte namentlich mit Datum einzeln aufführen)?
a) Hatten die in Frage 8 erfragten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung auch Zugang zu Informationen, die durch nachrichtendienstliche Methoden gewonnen wurden? b) Wenn ja, welche Personen je zu Erkenntnissen welcher Dienste?
Wie viele Mitglieder des 17. Deutschen Bundestages werden oder wurden insgesamt durch das BfV, die LfV, den BND und den MAD überwacht (bitte nach Fraktionen, Zeiträumen und Diensten aufgliedern)?
Wie viele Mitglieder des 17. Deutschen Bundestages sowie wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a) von Mitgliedern des 17. Deutschen Bundestages, b) der Fraktionen der im 17. Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und c) der Bundestagsverwaltung werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch ausländische Geheimdienste mit Stand 31. Januar 2012 beobachtet bzw. überwacht (bitte nach Fraktionen der Abgeordneten, Arbeitsstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Fraktionen aufgliedern)?
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt derzeit nach Ansicht der Bundesregierung die vor allem mit der Parteimitgliedschaft begründete Erfassung von Bundestagsabgeordneten durch die Nachrichtendienste, und hält sie diese insoweit für hinreichend normenklar und bestimmt sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung tragend?