[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9005
17. Wahlperiode 16. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Lambrecht, Burkhard Lischka,
Sonja Steffen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/8811 –
Wirksame Bekämpfung der Genitalverstümmelung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In verschiedenen afrikanischen und einigen asiatischen Ländern werden die
weiblichen Genitalien aus religiösen oder traditionellen Gründen beschnitten.
An in Deutschland lebenden Migrantinnen aus diesen Ländern wird das
Beschneidungsritual teilweise in ihren Herkunftsländern als sog.
Ferienbeschneidung oder in Deutschland praktiziert. Die Genitalverstümmelung verletzt die
Grundrechte der Mädchen und Frauen in schwerwiegender Weise. Nach
Einschätzung von TERRE DE FEMMES Menschenrechte für die Frau e. V. sind
in Deutschland 18 000 bis 20 000 Mädchen und Frauen von
Genitalverstümmelung betroffen, etwa 4 000 hier lebende Mädchen und Frauen sind derzeit
gefährdet, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden.
Anders als in vielen europäischen Nachbarstaaten gibt es in Deutschland
keinen eigenen Straftatbestand für die Genitalverstümmelung. Die
Genitalverstümmelung ist in jedem Fall als eine einfache Körperverletzung gemäß § 223
des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar. Da sie regelmäßig mit einem Messer
oder ähnlichen Werkzeug durchgeführt wird, stellt sie in der Regel eine
gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB dar. Möglicherweise ist
der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB
erfüllt. Führt die Genitalverstümmelung zum Verlust der
Fortpflanzungsfähigkeit, liegt eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB vor.
Die Strafverfolgung einer im Ausland begangenen Genitalverstümmelung ist
problematisch, wenn den Eltern keine Vorbereitungshandlungen in
Deutschland nachgewiesen werden können. Aufgrund des Territorialprinzips und
aufgrund der Tatsache, dass die Genitalverstümmelung nicht in dem in § 5 StGB
geregelten Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter enthalten
ist, ist deutsches Strafrecht nur anwendbar, wenn die Tat im Herkunftsland mit
Strafe bedroht ist.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24. März
2010 (Bundestagsdrucksache 17/1217) hat die Bundesregierung angekündigt,
das Erfordernis gesetzgeberischer Maßnahmen zu erörtern. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 15. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9005 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen sind nach
Einschätzung der Bundesregierung derzeit von Genitalverstümmelung
betroffen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen gesicherten empirischen
Erkenntnisse bzw. Daten vor.
Nach einer Pressemitteilung der Bundesärztekammer sind in Deutschland rund
18 000 Mädchen und Frauen betroffen.
Der Bundesregierung liegt zudem eine Einschätzung vor, nach der in
Deutschland derzeit ca. 20 000 Frauen und Mädchen von der weiblichen
Genitalverstümmelung (female genital mutilation, FGM) betroffen sind. Diese Zahl
beruht auf einer Schätzung, die sich auf die Prävalenzraten in den
Herkunftsländern in der Bundesrepublik Deutschland lebender Mädchen und Frauen
stützt. Von dieser Zahl nicht erfasst sind betroffene Frauen und Mädchen, die
ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland leben
oder die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben. Es wird daher von
ca. 7 000 weiteren Frauen und Mädchen ausgegangen, die in Deutschland leben
und von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen oder bedroht sind.
2. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Anteil der im
Inland/Ausland praktizierten Genitalverstümmelungen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine empirischen Erkenntnisse bzw. Daten
vor. Laut UN-Kinderhilfswerk UNICEF werden weltweit jeden Tag mehr als
8 000 Mädchen an ihren Genitalien verstümmelt. Eine im Jahr 2010 von der
Organisation Plan International (Deutschland) in Hamburg durchgeführte
Studie kommt zu dem Ergebnis, dass mindestens 30 Prozent der in Hamburg
lebenden Frauen aus afrikanischen Herkunftsländern, in denen die weibliche
Genitalverstümmelung praktiziert wird, beschnitten wurden. Die Beschneidung
erfolgte vor der Immigration nach Deutschland. Ungefähr 7 Prozent der
Töchter der von Plan International befragten Afrikanerinnen und Afrikaner sind
ebenfalls beschnitten worden. Der Großteil von ihnen lebt jedoch nicht in
Deutschland, sondern bei Verwandten in den Herkunftsländern der Eltern.
3. Wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen sind nach
Einschätzung der Bundesregierung derzeit gefährdet, Opfer von
Genitalverstümmelung zu werden?
Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen gesicherten empirischen
Erkenntnisse bzw. Daten vor.
Nach einer Pressemitteilung der Bundesärztekammer sind in Deutschland rund
5 000 der hier lebenden Mädchen und Frauen gefährdet.
Die Organisation Terre des Femmes schätzt die Zahl der von weiblicher
Genitalverstümmelung bedrohten Frauen in Deutschland auf ca. 4 000, doch könne
auch hier von einer höheren Dunkelziffer ausgegangen werden. Nach Aussagen
der Organisation Plan International sind Mädchen aus FGM praktizierenden
Familien, die nicht mit ihren Eltern in Deutschland leben, am stärksten von der
weiblichen Genitalverstümmelung bedroht. Zudem besteht für einen Teil der in
Deutschland lebenden Mädchen die Gefahr, bei längeren Aufenthalten im
Heimatland ihrer Eltern beschnitten zu werden, da die Entscheidung darüber oft
von den Verwandten auch ohne Zustimmung der Eltern getroffen wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/90054. In welchen Ländern wird die Genitalverstümmelung praktiziert?
Die weibliche Genitalverstümmelung kommt vor allem in Ländern Afrikas,
weniger in Asien und in noch geringerem Maße im Mittleren Osten vor.
Afrikanische Länder, in denen FGM praktiziert wird, sind Benin, Burkina Faso,
Ägypten, Äthiopien, die Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, die
Elfenbeinküste, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kenia,
Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Somalia,
Sudan, Tansania, Tschad, Togo und Uganda sowie die zentralafrikanische
Republik. Die weibliche Genitalverstümmelung wird zudem bei einigen
Gruppen in asiatischen Ländern praktiziert (Indien, Indonesien, Malaysia und
Pakistan) sowie in einigen Bevölkerungsgruppen im Mittleren Osten (hier sind vor
allem Jemen und die kurdischen Gebiete im Irak zu nennen).
5. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung in den jeweiligen
Ländern der Anteil der beschnittenen Mädchen und Frauen?
Die Prävalenz in den einzelnen Ländern variiert stark innerhalb von Regionen
und wird auch von der ethnischen Zugehörigkeit bestimmt. Die Prävalenzraten
bewegen sich je nach Land zwischen einem und 98 Prozent.
6. In welchen Ländern, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird, ist
diese strafbewehrt?
Von den in der Antwort zu Frage 4 genannten Prävalenzländern verfügen
Burkina Faso, Benin, die Zentralafrikanische Republik, die Elfenbeinküste,
Dschibuti, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kenia,
Mauretanien, Niger, Senegal, Tansania, Togo und Uganda über eine
Gesetzgebung, in der die weibliche Genitalverstümmelung einen eigenen
Straftatbestand darstellt. In Kamerun, Mali, Tschad und dem Irak kann FGM nach dem
Strafgesetzbuch bestraft werden.
7. Gibt es Länder, in denen trotz Strafbewehrung keine Strafverfolgung
stattfindet, und wenn ja, in welchen Ländern ist dies der Fall?
In zahlreichen Ländern, die über eine spezifische Gesetzgebung gegen FGM
verfügen, bestehen erhebliche Schwierigkeiten bei deren Implementierung.
Diese Schwierigkeiten beruhen, je nach Land, auf strukturellen Defiziten der
jeweiligen Justizsysteme und auf der häufig geringen Akzeptanz eines
gesetzlichen Verbots von FGM (Rechtspluralismus aus traditionellem
Rechtsverständnis und staatlicher Gesetzgebung). Hinzu kommt, dass es nur
unzureichende und keine einheitlichen Monitoringsysteme bezüglich der
Strafverfolgung von FGM gibt. Belastbare Daten dazu liegen der Bundesregierung zurzeit
nicht vor.
8. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Genitalverstümmelung wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in den Jahren 2000 bis
2010 jeweils eingeleitet (mit der Bitte um Auflistung nach Delikt sowie
Art der Täterschaft bzw. Teilnahme)?
In den Statistiken der Strafrechtspflege und der Polizei werden Fälle der
Genitalverstümmelung nicht gesondert erfasst.
Drucksache 17/9005 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wie viele Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
eingestellt und aus welchem Grund?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Anklage (mit der Bitte um Auflistung nach Delikt und Art der Täterschaft
bzw. Teilnahme)?
In den Statistiken der Strafrechtspflege werden Fälle der
Genitalverstümmelung nicht gesondert erfasst.
11. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils
zur Verurteilung (mit der Bitte um Auflistung nach Delikt sowie Art der
Täterschaft bzw. Teilnahme)?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Wie häufig scheitert die Strafverfolgung daran, dass die
Genitalverstümmelung in dem Land, in dem sie praktiziert wurde, nicht mit Strafe
bedroht ist?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
13. Sieht die Bundesregierung hier eine Schutzlücke?
14. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Forderung, die Genitalverstümmelung in den Katalog der Auslandsstraftaten
gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB, aufzunehmen?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 und 14 gemeinsam
beantwortet.
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich in seiner
Begründung zur Beschlussempfehlung für den Entwurf eines 2.
Opferrechtsreformgesetzes bereits ausführlich mit der Frage der Geltung deutschen Strafrechts bei
im Ausland begangenen Genitalverstümmelungen beschäftigt. Er hat damals
einen Handlungsbedarf im Ergebnis verneint, weil in den diskutierten
Fallkonstellationen, namentlich bei sogenannten Ferienbeschneidungen, die
Anwendbarkeit deutschen Strafrechts grundsätzlich bereits jetzt gewährleistet ist
(Bundestagsdrucksache 16/13671, S. 24). Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse vor, die eine von dieser Bewertung abweichende Einschätzung
gebieten würden.
15. Welche gesundheitlichen und psychischen Folgen hat die
Genitalverstümmelung nach Einschätzung der Bundesregierung in der Regel für die
betroffenen Mädchen und Frauen?
Mit den körperlichen und psychischen Folgen der Genitalverstümmelung hat
sich die Bundesärztekammer in ihren „Empfehlungen zum Umgang mit
Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmelung“ befasst (
www.baek.de/page.asp
?his=3.75.78.5178.5179&all=trueWelche). Dort werden als langfristige
psychische Folgen u. a. Angst, Depressionen und chronische Reizbarkeit genannt.
Statistische Angaben, zu welchem Anteil die betroffenen Frauen und Mädchen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9005mit welchen Störungen reagieren, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die
körperlichen Folgen der weiblichen Genitalverstümmelung sind vielfältig und
hängen u. a. vom Typ der Beschneidung, den hygienischen
Durchführungsbedingungen und dem allgemeinen Gesundheitszustand des Mädchens oder der
Frau ab. Sie reichen von akuten Komplikationen, wie z. B. Infektionen,
Probleme beim Wasserlassen, Verletzung benachbarter Organe, Blutungen usw. bis
hin zu längerfristigen bzw. dauerhaften Folgen, wie z. B. Komplikationen
während Schwangerschaft und Geburt oder bis zum Tod.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Schaffung eines eigenen
Straftatbestandes, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, oder die explizite
Benennung der Genitalverstümmelung in § 226 StGB?
Die Genitalverstümmelung ist nach geltendem Recht bereits strafbar. Sie stellt
eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB dar und wird
regelmäßig auch den Qualifizierungstatbestand der gefährlichen Körperverletzung
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224
Absatz 1 Nummer 2 StGB erfüllen. Ob zusätzlich der Tatbestand der
Misshandlung von Schutzbefohlenen erfüllt ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab, ebenso ob eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
wegen Verlustes der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegt. Ein zwingender
gesetzgeberischer Handlungsbedarf für die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes
besteht deshalb aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht.
Bei einer expliziten gesetzlichen Regelung der Strafbarkeit der
Genitalverstümmelung kommt sowohl die Regelung in einem eigenen Straftatbestand als auch
eine Aufnahme in § 226 StGB im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der dort
aufgeführten schweren Folgen mit der Genitalverstümmelung in Betracht.
Die Meinungsbildung dazu in der Bundesregierung ist noch nicht
abgeschlossen.
17. In welchen EU-Mitgliedstaaten existieren eigene Straftatbestände für die
Genitalverstümmelung mit welcher Strafandrohung?
Eigene Straftatbestände für die Genitalverstümmelung existieren in folgenden
EU-Mitgliedstaaten mit den nachstehenden Strafandrohungen:
Belgien: drei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe; der Versuch ist mit acht
Tagen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht; die
ärztliche Schweigepflicht kann gebrochen und Behörden
können informiert werden, wenn Minderjährige betroffen sind,
Dänemark: bis zu sechs Jahre Freiheitsstrafe,
Estland: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren
Fällen vier bis zwölf Jahre Freiheitsstrafe,
Großbritannien: bis zu 14 Jahren Freiheits- und/oder Geldstrafe,
Italien: vier bis zwölf Jahre Freiheitsstrafe sowie für medizinisches
Personal ein Berufsverbot von drei bis zehn Jahren,
Schweden: bis zu vier Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren
Fällen zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; das Gesetz kann
auch für Taten angewandt werden, die außerhalb
Schwedens begangen wurden,
Spanien: sechs bis zwölf Jahre Freiheitsstrafe,
Zypern: bis zu f��nf Jahre Freiheitsstrafe.
Drucksache 17/9005 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAuch in Kroatien als EU-Beitrittskandidaten gibt es einen eigenen
Straftatbestand für die Genitalverstümmelung, der eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. In den anderen EU-Mitgliedstaaten wird die
Genitalverstümmelung als Gewaltdelikt (Frankreich), vorsätzliche
Körperverletzung (Luxemburg), körperliche Misshandlung (Niederlande) oder schwere
Körperverletzung (alle anderen Mitgliedstaaten) bestraft.
18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
Genitalverstümmelung zu verhindern?
Das Engagement der Bundesregierung spiegelt der Aktionsplan II der
Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen aus September 2007
wieder, der unter der Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend erstellt wurde. Die darin enthaltenen Maßnahmen des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zielen darauf ab, durch
Vernetzung der staatlichen und gesellschaftlichen, innen- wie
entwicklungspolitischen Anstrengungen weitere Fortschritte bei der Überwindung der
Genitalverstümmelung zu erzielen.
Unabhängig davon handelt es sich bei der Genitalverstümmelung von Mädchen
zweifelsfrei um eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls. Hier sind
nicht nur die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Gerichte verpflichtet,
den Schutz der Mädchen vor dieser Gefährdung sicherzustellen. Auch alle
weiteren Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung Kenntnis von der
drohenden Genitalverstümmelung eines Mädchens erhalten, sind im Rahmen ihrer
gesetzlichen Befugnisse zum Handeln aufgerufen. Hier weist das von der
Bundesregierung initiierte Bundeskinderschutzgesetz den Weg, das am 1. Januar 2012
in Kraft getreten ist. Das Bundeskinderschutzgesetz bringt den Kinderschutz in
Deutschland umfassend voran, indem es Prävention und Intervention
gleichermaßen stärkt und alle relevanten Akteure im Kinderschutz einbezieht. So regelt
das Bundeskinderschutzgesetz für Berufsgeheimnisträger, wie Ärzte, Lehrer
oder Hebammen, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung, dass diese ihre Vertrauensbeziehung zu den Familien nutzen sollen, um
bei den Eltern zunächst darauf hinzuwirken, dass diese die erforderlichen
Hilfen annehmen. Es geht also in einem ersten Schritt darum, den Eltern
verständlich zu machen, dass eine Genitalverstümmelung ihrem Kind nachhaltig und
massiv schadet. Wenn dies nicht zum Erfolg führt oder von vornherein
aussichtslos erscheint, sind Ärzte und andere Berufsgeheimnisträger zur
Datenübermittlung an das Jugendamt befugt, das dann die zum Schutz des Mädchens
weiteren notwendigen Schritte – etwa eine Inobhutnahme – einleitet. Um die
Berufsgeheimnisträger bei der Gefährdungseinschätzung zu unterstützen,
erhalten sie wie auch alle anderen Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern
und Jugendlichen stehen, mit dem Bundeskinderschutzgesetz einen Anspruch
auf Beratung durch eine im Kinderschutz erfahrene Fachkraft. Das
Bundeskinderschutzgesetz schützt damit Vertrauensbeziehungen, um Hilfezugänge offen
zu halten und einen Rückzug der Familien – vor allem vor ärztlichen
Untersuchungen der Mädchen – zu vermeiden. Dort, wo es notwendig ist, wird aber
die Brücke zum Jugendamt mit einer klaren Regelung geschlagen. Zudem ist
auch unter den Jugendämtern eine enge Kooperation zum Schutz des
Kindeswohls sichergestellt. Erhält ein Jugendamt Kenntnis von der drohenden
Genitalverstümmelung eines Mädchens, ist aber im konkreten Fall nicht zuständig,
muss es nach dem Bundeskinderschutzgesetz die zur Wahrnehmung des
Schutzauftrags notwendigen Daten an das zuständige Jugendamt übermitteln.
Zudem kann auch die durch das 2. Opferrechtsreformgesetz zum 1. Oktober
2009 erfolgte Einbeziehung von Straftaten der Genitalverstümmelung nach
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9005§ 225 StGB in die Regelung des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB zum Ruhen
der strafrechtlichen Verjährung im Einzelfall dazu beitragen, eine solche Tat in
Zukunft zu verhindern.
Schließlich sind bei den Maßnahmen zur Überwindung der weiblichen
Genitalverstümmelung die Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland von den
Maßnahmen in den Herkunftsländern zu unterscheiden. Ziele und Vorhaben
sind systematisch am menschenrechtsbasierten Ansatz der deutschen
Entwicklungspolitik ausgerichtet. In den Herkunftsländern unterstützt die
Bundesregierung Maßnahmen zur Überwindung der weiblichen Genitalverstümmelung im
Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit. Für das Engagement der
Bundesregierung ist dabei ein ganzheitliches Verständnis der weiblichen
Genitalverstümmelung als tief verankerter kultureller Praktik leitend, der durch
einen Mehrebenenansatz begegnet wird: Aufklärung, Sensibilisierung und
Dialog auf Zielgruppenebene gehen einher mit der Stärkung staatlicher und
privater Organisationen sowie Politikberatung auf nationaler Ebene. Darüber
hinaus unterstützt die Bundesregierung auch die Maßnahmen privater Träger.
19. Welche weiteren Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet,
Genitalverstümmelung zu verhindern?
Im Aktionsplan II heißt es dazu: „Beim Kampf gegen die in 30 Ländern Afrikas
und einigen Ländern Asiens praktizierte traditionelle Praxis der
Genitalverstümmelung, die über die Arbeits- und Flüchtlingsmigration auch Deutschland
erreicht, wirkt die staatliche deutsche Entwicklungszusammenarbeit seit dem
Jahr 2000 mit den auf diesem Gebiet aktiven Nichtregierungsorganisationen im
Netzwerk „Integra“ zusammen. Die aus dieser Kooperation hervorgegangenen
modellhaften Ansätze der staatlichen wie der nichtstaatlichen
Entwicklungszusammenarbeit für die Überwindung der Genitalverstümmelung sind im
Dezember 2006 bei der von der Deutschen Gesellschaft für technische
Zusammenarbeit im Auftrag des BMZ durchgeführten Konferenz „Genitalverstümmelung
beenden: Erfahrungen aus Afrika und Europa – Perspektiven für Deutschland“
diskutiert worden.“ Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend wird ergänzend zu den herkunftslandorientierten Anstrengungen des
BMZ Ende 2012 für Frauen, die von Gewalt betroffen sind, das bundesweite
und an einem Standort angesiedelte Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
freischalten. Das Hilfetelefon wird täglich 24 Stunden kostenfrei erreichbar sein
und auch für Mädchen, die von Genitalverstümmelung bedroht oder betroffen
sind, eine niedrigschwellige Anlaufstelle bieten. Das Hilfetelefon wird auf der
Grundlage eines Gesetzes eingerichtet, das im März 2012 in Kraft tritt.
Im Übrigen sieht die Bundesregierung in der Aufklärung von Kindern und
Jugendlichen durch die Schulen aber auch von medizinischem Personal, eine
wichtige Maßnahme, um Genitalverstümmelungen zu verhindern. Bei der
Aufklärung in der Schule sind die Länder gefragt. Die Bundesregierung hält die in
den Ländern diskutierten Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen für
geeignet, bei den Zielgruppen, also bei den Mädchen mit Migrationshintergrund,
Genitalverstümmelungen zu verhindern. Die Bundesregierung unterstützt die
Maßnahmen in den Ländern durch Aktionen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA). So hat die BZgA u. a. für Lehrkräfte in der
Präventionsmappe „Körperwissen und Verhütung“ unter der Überschrift
„Sogenannte Beschneidung/Genitalverstümmelung“ die Verbreitung, die
verschiedenen Formen und die gesundheitlichen Folgen der Genitalverstümmelung
beschrieben und auf deren Strafbarkeit hingewiesen.
Schließlich deckt die Bundesregierung im Rahmen der bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit durch den Mehrebenenansatz mit ihren Maßnahmen ein
breites Feld von Interventionsmöglichkeiten zur Überwindung der weiblichen
Drucksache 17/9005 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGenitalverstümmelung ab. Die Konsolidierung und Verbreitung erfolgreicher
Ansätze steht im Zentrum des mittelfristigen Engagements der
Bundesregierung.
20. Hatte das im 2. Opferrechtsreformgesetz geregelte Ruhen der Verjährung
bis zum 18. Lebensjahr des Opfers Auswirkungen auf die
Strafverfolgung, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu bisher keine Erkenntnisse vor.
21. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung nach
Einführung einer ärztlichen Meldepflicht?
Die geforderte Meldepflicht von Ärztinnen und Ärzten betrifft die ärztliche
Berufsausübung. Dieser Regelungsbereich fällt nach der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder, so dass
eine entsprechende Regelung grundsätzlich nicht auf Bundesebene getroffen
werden kann.
Jedoch ist bereits nach der geltenden Rechtslage eine Durchbrechung der
ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB gerechtfertigt – auch ohne das
Einverständnis der Patientin oder des Patienten und unabhängig von einer
gesetzlichen Übermittlungspflicht –, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für
ein höherwertiges Rechtsgut, beispielsweise das Leben, die Gesundheit oder
die Freiheit, abgewehrt werden soll (§ 34 StGB). Das bedeutet, dass die Ärztin
oder der Arzt in offensichtlichen Fällen einer drohenden Genitalverstümmelung
abwägen muss, ob die ärztliche Schweigepflicht zu durchbrechen ist, um
Leben, Gesundheit und Selbstbestimmung der betroffenen Frau oder des
betroffenen Mädchens zu schützen.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung die medizinische,
psychotherapeutische und soziale Versorgung der betroffenen Mädchen und Frauen?
Soweit betroffene Mädchen und Frauen in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, haben sie Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn
sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Absatz 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Dies schließt für die Versorgung der
betroffenen Mädchen und Frauen alle behandlungsbedürftigen körperlichen und
psychischen Gesundheitsstörungen infolge der Genitalverstümmelung ein.
23. In wie vielen Fällen haben betroffene Mädchen und Frauen
Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Anspruch genommen
(mit der Bitte um Differenzierung nach der Art der Leistung)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
24. In welchen Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung Kostenträger?
Gibt es Unterscheidungen zur privaten Krankenversicherung?
Im Hinblick auf den Umfang des Leistungsanspruchs der Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9005Nach Auskunft des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-
Verband) leistet die private Krankenversicherung, wenn infolge der
Verstümmelung eine medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Es besteht kein
Unterschied zu anderen Versicherungsfällen.
25. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen betroffenen Mädchen
und Frauen die Übernahme der Kosten für medizinische Behandlungen
und Beratung verweigert wurde?
Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle bekannt.
26. Wie steht die Bundesregierung zur Einführung eines eigenen
diesbezüglichen Diagnoseschlüssels?
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Diagnose-Klassifikation ICD-10-GM in
einem kontinuierlichen Prozess fortlaufend beim Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bearbeitet und
weiterentwickelt wird. Änderungen dazu geht ein aufwändiger Bearbeitungs- und
Abstimmungsprozess voraus, in den der Sachverstand der wissenschaftlichen
medizinischen Fachgesellschaften und der Selbstverwaltung im
Gesundheitswesen einbezogen wird. Dabei geht es insbesondere um die Prüfung, ob ein
neuer Schlüssel aus klassifikatorischen Gründen und aus Gründen der
sachgerechten Abgrenzung der Leistungen im Zusammenhang mit deren Abrechnung
fachlich erforderlich ist. Das Beratungsergebnis dieser Akteure ist für jede
Änderung und Weiterentwicklung des ICD-10-GM eine wichtige
Entscheidungsgrundlage.
Soweit ein Antrag zur Einführung eines eigenen Diagnoseschlüssels zur
weiblichen Genitalverstümmelung die genannten fachlichen Erfordernisse sowie die
klassifikatorischen Voraussetzungen erfüllt, bestehen aus Sicht der
Bundesregierung grundsätzlich keine Bedenken gegen eine entsprechende Ergänzung
der ICD-10-GM.
Im vergangenen Jahr lag dem DIMDI bereits ein Antrag zur Einführung eines
eigenen Diagnoseschlüssels zur weiblichen Genitalverstümmelung vor, der die
o. g. Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die klassifikatorischen
Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Mit dieser Entscheidung war jedoch keine
Ablehnung für spätere Zeitpunkte verbunden, so dass dem DIMDI jederzeit ein
neuer bzw. überarbeiteter Antrag vorgelegt werden kann. Dieses wird dann
erneut den Sachverstand der wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften und der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen einbeziehen, um zu einer
fach- und sachgerechten Entscheidung zu kommen.
27. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Ärztinnen
und Ärzte, um Fachkräfte in Medizin, Psychologie und Sozialwesen
besser über Genitalverstümmelung zu informieren, aufzuklären und zu
sensibilisieren?
Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit mehrfach – zuletzt durch eine
Pressemitteilung der Parlamentarischen Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz
(BMG) anlässlich des Internationalen Tages „Null Toleranz gegenüber weiblicher
Genitalverstümmelung“ am 6. Februar 2012 – deutlich gemacht, dass sie
weibliche Genitalverstümmelung als schwere Menschenrechtsverletzung verurteilt.
Die Maßnahmen des BMG gegen weibliche Genitalverstümmelung richten sich
insbesondere auf die Sensibilisierung und Aktivierung der im
Gesundheitswesen Tätigen. So wurden auf Anregung des BMG von der Bundesärztekam-
Drucksache 17/9005 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemer (BÄK) im Jahr 2006 „Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach
weiblicher Genitalverstümmelung“ erarbeitet, die das BMG auch in englischer
und französischer Sprache veröffentlicht und als Beispiel für eine gute Praxis in
die europäischen Beratungen eingebracht hat.
Auf Initiative des BMG war das Thema „Bekämpfung von weiblicher
Genitalverstümmelung und Umgang mit betroffenen Patientinnen��� ein Schwerpunkt
einer gemeinsamen internationalen Veranstaltung am 30./31. Oktober 2008 der
Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Bundesärztekammer (BÄK) und des
BMG unter dem Titel „Gewalt macht krank – Herausforderungen an das
europäische Gesundheitssystem“.
Daneben wird im Rahmen des Frauengesundheitsportals der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (
www.frauengesundheitsportal.de), einer
Behörde im Geschäftsbereich des BMG, das Problem an folgenden Stellen
aufgegriffen: Im Rahmen des Moduls Gewalt wird das Thema „Genitale
Verstümmelung“ in einer eigenen Kategorie dargestellt. Unter
www.frauengesundheits-
portal.de/themen/gewalt/genitale-verstuemmelung sind zahlreiche Daten,
Fachinformationen, rechtliche Grundlagen und Organisationen, die sich aktiv gegen
diese Praxis einsetzen und Betroffenen Unterstützung bieten, gelistet. Neben
den bereits genannten „Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach
weiblicher Genitalverstümmelung“ der BÄK sind dort z. B. die Broschüre
„Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen – Hintergründe und
Hilfestellungen für professionell Pflegende“ des Deutschen Berufsverbands für
Pflegeberufe e. V. (DBfK) sowie die Informationsschrift für Fachkräfte und
Interessierte zur Unterstützung von betroffenen Frauen und Mädchen in Nordrhein-
Westfalen“ eingestellt.
Zusätzlich finden sich in den Modulen „Migration“,
„Frauengesundheitsforschung“ und „politische Strategien“ übergreifende Informationen. Ferner hat
die Abteilung Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung der BZgA
2009 ein umfangreiches Handbuch in einfacher Sprache herausgebracht. Die
Präventionsmappe der BZgA „Körperwissen und Verhütung“ richtet sich an
Fachkräfte wie Ärztinnen und Ärzte, Beratende, Lehrkräfte, pädagogisch Tätige
und Hebammen sowie Frauen und Männer aus verschiedenen Kulturkreisen.
Darin werden u. a. auch unter der Überschrift „Sogenannte Beschneidung/
Genitalverstümmelung“ die Verbreitung, die verschiedenen Formen und die
gesundheitlichen Folgen der Genitalverstümmelung beschrieben und auf deren
Strafbarkeit hingewiesen.
28. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Nationalen Aktionsplan und
entsprechende Präventionsprogramme einzurichten?
Seit April 2009 besteht die Arbeitsgruppe zwischen Bund, Ländern und
Nichtregierungsorganisationen zur Überwindung der weiblichen
Genitalverstümmelung. In der Gründungssitzung verständigte sich die Gruppe auf die Erstellung
und Implementierung eines von der Zivilgesellschaft geforderten Nationalen
Aktionsplans (NAP) zur Überwindung der weiblichen Genitalverstümmelung
in der Bundesrepublik Deutschland.
29. In welchen internationalen Verhandlungen hat die Bundesregierung das
Thema „Bekämpfung der Genitalverstümmelung“ zur Sprache gebracht
und mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung setzt sich im internationalen Rahmen für die Beendigung
der Genitalverstümmelung ein. Deutschland unterstützt hierzu Resolutionen in
der Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen (VN) und des Wirt-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9005schafts- und Sozialrates (z. B. 2007, 2008 und 2010) sowie der VN-
Generalversammlung (z. B. 2001, 2006 und 2011). Auch spricht die Bundesregierung
diese Menschenrechtsverletzung im Universellen Periodischen
Staatenverfahren des VN-Menschenrechtsrates an und befragt betreffende Staaten nach deren
Maßnahmen und Gesetzgebung. Im VN-Ausschuss für die Beseitigung der
Diskriminierung der Frau wird dies von der Bundesregierung bei der Vorstellung
von Länderberichten thematisiert. Auch in den Ende 2008 verabschiedeten EU-
Leitlinien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ist die weibliche
Genitalverstümmelung als ein wesentlicher Faktor der Verletzung von Frauenrechten
genannt. Dadurch, dass dieses Thema u. a. von Deutschland immer wieder in
internationalen Foren angesprochen wird, werden sich immer mehr Staaten
dieser Problematik bewusst und führen eine nationale Gesetzgebung ein.
Außerdem fördert die Bundesregierung auch gezielte Menschenrechtsprojekte zur
Bekämpfung der Genitalverstümmelung.
Die Bundesregierung strebt an, die Überwindung der weiblichen
Genitalverstümmelung auch in Gremien der Vereinten Nationen verstärkt zur Sprache zu
bringen. Während der 56. Session der „Commission on the Status of Women
(CSW)“ im Februar/März 2012 richtete die deutsche Ständige Vertretung bei
den VN ein hochrangiges Side Event zum Thema FGM aus und ermöglichte
dadurch die Integration des Themas in die diesjährige Diskussion zur Situation
von Mädchen und Frauen in ländlichen Gebieten.
Die Überwindung der weiblichen Genitalverstümmelung wird kontinuierlich
auch als Thema in den entwicklungspolitischen Dialog eingebracht.
Afrikanische Partnerregierungen werden dazu ermutigt, das Maputo-Protokoll
(Zusatzprotokoll zur African Charter on Human and Peoples‘ Rights) zu
ratifizieren und in ihren Ländern Maßnahmen gegen die weibliche
Genitalverstümmelung durchzuführen.
Im Rahmen der Donors Working Group (DWG) on FGM/C, einer
internationalen Geberarbeitsgruppe zum Thema weibliche Genitalverstümmelung,
engagiert sich die Bundesregierung für die Ausweitung des internationalen
Engagements gegen FGM. Unter Mitarbeit der Bundesregierung wurde ein
Konsenspapier verabschiedet, das den gemeinsamen programmatischen Ansatz zur
Überwindung der weiblichen Genitalverstümmelung beschreibt und die
Qualitätskriterien festlegt, denen sich die Mitglieder der DWG in der Gestaltung von
Maßnahmen/Projekten verpflichtet fühlen. Dies ist ein wichtiger Prozessschritt
zur strategischen Harmonisierung der Geberaktivitäten und zur
entwicklungspolitischen Verankerung des menschenrechtsbasierten Ansatzes.
30. Welche Projekte und Maßnahmen werden im Rahmen der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit (technische und finanzielle Zusammenarbeit)
zur Bekämpfung von Genitalverstümmelung bislang umgesetzt, und
welche Projekte und Maßnahmen sind geplant (bitte einzeln nach
Ländern, Jahren und Volumen auflisten)?
Seit 1999 hat die deutsche Entwicklungspolitik für Maßnahmen zur
Überwindung der weiblichen Genitalverstümmelung in zehn Partnerländern der
deutschen Entwicklungszusammenarbeit Mittel im Rahmen von ca. 14 Mio. Euro
zur Verfügung gestellt. Der weitaus größere Teil dieser Finanzierung entfiel auf
Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit, durchgeführt in Benin, Burkina
Faso, Guinea, Kenia, Mali, Mauretanien, Sierra Leone, Ägypten und Äthiopien.
Maßnahmen gegen FGM werden durch die finanzielle Zusammenarbeit in
Burkina Faso, Guinea, Kenia, Mali, Niger und Sierra Leone gefördert.
Aktuell fördert die deutsche Entwicklungszusammenarbeit sektorale und
überregionale Vorhaben in Äthiopien, Burkina Faso, Ägypten, Guinea, Kenia,
Mauretanien, Nigeria und Sierra Leone. Für den Zeitraum 2011 bis 2014 wird
Drucksache 17/9005 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie Bundesregierung die Förderung laufender Vorhaben mit einer
Gesamtsumme von 4,3 Mio. Euro fortsetzen.
Bei den Regierungsverhandlungen 2011 in Äthiopien wurde eine Million Euro
für ein bilaterales Projekt der technischen Zusammenarbeit zugesagt. Dieses
Vorhaben knüpft an die Erfahrungen eines früheren Projekts an. Es wird
äthiopische Nichtregierungsorganisationen dabei unterstützen, die zur
Überwindung der Genitalverstümmelung nötigen Veränderungen sozialer
Konventionen zu beschleunigen.
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung seit 2011 im thematischen
Kontext Gute Regierungsführung eine FGM-Komponente in Kooperation mit
der Afrikanischen Union (Budget: 1,5 Mio. Euro). Genaue Zahlenangaben sind
nicht für alle Projekte und Programme möglich, da FGM-Inhalte als integrierte
Komponenten nicht mit Volumina zu isolieren sind.
31. In welchem Umfang werden im Rahmen der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit Gelder für Aufklärungsprojekte in den betreffenden
Ländern gezahlt (bitte nach Projekten, Ländern, Volumen auflisten)?
Bei der Aufklärung zu FGM handelt es sich nicht um Einzelmaßnahmen (siehe
auch Antwort zu Frage 18). Aufklärung wird als Komponente in andere
Programme der deutschen Entwicklungszusammenarbeit eingebettet und durch
diese mitfinanziert.
32. Hält die Bundesregierung weitere völkerrechtliche Maßnahmen für
sinnvoll, um Genitalverstümmelung zu verhindern, und wenn ja, welche?
Die Genitalverstümmelung ist eine mehrfache Verletzung der Menschenrechte
und damit völkerrechtlich verboten. Sie verletzt u. a. das Recht auf körperliche
und sexuelle Unversehrtheit, das Recht auf bestmögliche körperliche und
seelische Gesundheit sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern und
das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die
Genitalverstümmelung wird bereits durch eine Reihe internationaler und regionaler,
völkerrechtlich verbindlicher Konventionen verboten. Die Bundesregierung hält
aus diesem Grund weitere völkerrechtliche Regeln nicht für sinnvoll. Es ist
hingegen notwendig, bereits existierende Regeln zu respektieren und besser
umzusetzen und in der Bevölkerung Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen, um
diese gefährliche Tradition zu beenden.
33. Welche Maßnahmen sieht die EU gemeinsam mit den Mitgliedstaaten
vor, um Genitalverstümmelung im Rahmen der Entwicklungspolitik zu
bekämpfen?
Auf Ebene der EU besteht Konsens, dass die weibliche Genitalverstümmelung
einen Verstoß gegen die fundamentalen Menschenrechte darstellt. Ein
gemeinsam von der EU und UNICEF ausgerichtetes Projekt gegen die weibliche
Genitalverstümmelung wurde im Januar 2012 abgeschlossen. Informationen über
künftige geplante Aktivitäten liegen der Bundesregierung zurzeit nicht vor.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]