Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9347
17. Wahlperiode 19. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8827 –
Praktische und rechtliche Situation der Schwerbehindertenvertretungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Betriebsräte, Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen setzen sich
zusammen im Arbeitsleben für die Belange von Beschäftigten mit
Behinderungen und chronischen Erkrankungen ein. Die UN-Konvention über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), in der
Bundesrepublik Deutschland seit März 2009 geltendes Recht, schreibt die
Unabhängigkeit und Selbstbestimmung, also Selbstvertretung von Menschen
mit Behinderungen, auch im Arbeitsleben fest. Diskriminierungsfrei im Sinne
dieser Konvention sind nur Maßnahmen, „die zur Beschleunigung oder
Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit
Behinderungen erforderlich sind“ (vgl. UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 5
Absatz 4). Auf dieses Ziel konzentrieren sich die
Schwerbehindertenvertrauenspersonen als gewählte Interessenvertretung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern mit Behinderung. Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist somit
als ein wichtiges Element zur Gewährleistung von Teilhabe für Menschen mit
Behinderung anzusehen.
Schwerbehindertenvertretungen arbeiten wie Betriebsräte und Jugend- und
Auszubildendenvertretungen im Rahmen eines gewählten Ehrenamtes. Nach
Aussagen vieler gewählter Vertrauenspersonen fehlen jedoch weitere
Durchsetzungsmöglichkeiten, um die Interessenvertretung ihrer schwerbehinderten
oder gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen dauerhaft zu verbessern. Es
wird eine Kluft zwischen den hohen Idealen des Gesetzes (Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB IX) einerseits und der frustrierenden Alltagsrealität
im Betrieb andererseits beklagt. Schwerbehindertenvertrauenspersonen haben
zwar vielfältige Freistellungsmöglichkeiten, erleben jedoch ihre Tätigkeit als
Interessenvertreterin/Interessenvertreter als zusätzliche Belastung zu ihren
Arbeitsaufgaben.
Anforderungen und Aufgabenfeld der betrieblichen Interessenvertretung
einschließlich der Schwerbehindertenvertretung erweitern sich in hohem Tempo,
insbesondere durch Aufgaben des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
häufige Veränderungen von Unternehmens- und Betriebsstrukturen sowie die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 18. April 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9347 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezunehmende Zahl von chronischen Erkrankungen, psychischen
Beeinträchtigungen und Behinderungen als Folge von Arbeitsbelastungen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, es bestehe „eine Kluft zwischen
den hohen Idealen des Gesetzes (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)
einerseits und der frustrierenden Alltagsrealität im Betrieb andererseits“ nicht.
1. Wie viele Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen
wenigstens fünf oder mehr schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte
Menschen nicht nur vorübergehend und sind deshalb gesetzlich
aufgefordert, die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) zuzulassen und
zu unterstützen (bitte nach den Jahren 2002, 2006 und 2010
aufschlüsseln)?
Entsprechende statistische Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Wie viele schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte gibt es
– nach Branchen, einschließlich der Arbeitnehmerüberlassung
unterschieden – aufgeschlüsselt für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011?
Die Zahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten –
unterschieden nach Branchen – liegt der Bundesregierung nicht vor. Statistisch
erhoben werden nur die Zahlen der besetzten Pflichtarbeitsplätze. Diese
Angaben basieren auf den Daten, die von der Bundesagentur für Arbeit aus dem
Anzeigeverfahren gemäß § 80 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) erhoben werden. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens
20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, ihre Beschäftigungsdaten einmal jährlich
der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Die Statistik
reicht zurzeit bis zum Jahr 2009. In diesem Jahr waren bei Arbeitgebern mit
20 und mehr Arbeitsplätzen insgesamt 907 654 Arbeitsplätze mit
schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen
besetzt. Angaben für die Jahre 2007 bis 2009 in der Differenzierung nach
Branchen einschließlich der Arbeitnehmerüberlassung können den Tabellen 1a
bis 1c der Anlage entnommen werden.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die unbestimmte Rechtsbezeichnung
der „nicht nur vorübergehenden“ Beschäftigung in ihrer Wirkung auf die
Wahlen zu einer SBV vor dem Hintergrund, dass die zunehmende Zahl
befristeter und Leiharbeitsverhältnisse den Kreis der Wahlberechtigten
einschränken?
Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der
Erfüllung der Beschäftigungsquote in Unternehmen sowie der Zahl gewählter
SBV, und welche Erfordernisse ergeben sich daraus?
Die Fragestellung geht von teilweise unzutreffenden Voraussetzungen aus. So
ist der Rechtsbegriff der „nicht nur vorübergehenden Beschäftigung“ durch
Rechtsprechung und Literatur konkretisiert worden. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 25. September 1995, Az. 6 P
44/93) reicht es im personalvertretungsrechtlichen Sinn für die Zuerkennung
der Beschäftigteneigenschaft aus, dass die Tätigkeit über mehr als zwei Monate
ausgeübt werden soll. In enger Anlehnung der Wahlvorschriften des SGB IX an
das Recht der Betriebsrats- und Personalratswahlen wird diese Rechtsprechung
in der Kommentarliteratur auch im Rahmen des § 94 Absatz 1 SGB IX befür-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9347wortet (z. B. Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 Rn. 12, 30). Allerdings hat dies
auf den Kreis der Wahlberechtigten keinen Einfluss. Berechtigt zur Wahl der
Schwerbehindertenvertretung sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle
beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 94 Absatz 2 SGB IX). Eine
etwaige Befristung des Arbeitsverhältnisses hat insoweit keine Auswirkungen.
Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei
einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers (§ 14
Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG). Auch
schwerbehinderte Menschen sind danach bei einer Arbeitnehmerüberlassung weiter dem
Betrieb des Verleihers zugeordnet und damit dort bei der Ermittlung der
Mindestzahl nach § 94 Absatz 1 SGB IX zu berücksichtigen. Sie sind im Betrieb
des Verleihers wahlberechtigt. Für das aktive Wahlrecht enthält § 7 Satz 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eine Sonderregelung für die
Wahlberechtigung zum Betriebsrat. Danach zählen Arbeitnehmer, die von einem
anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wurden, zum wahlberechtigten
Personenkreis, wenn sie dort länger als drei Monate eingesetzt werden sollen.
Diese Regelung gilt nach herrschender Meinung für
Schwerbehindertenvertretungen entsprechend (vgl. Schimanski, GK-SGB IX, § 94 Rn. 45; Ernst/
Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 Rn. 42). Dieses aktive Wahlrecht im
Entleiherbetrieb besteht ergänzend zum weiterhin vorhandenen aktiven Wahlrecht im
Verleiherbetrieb. Eine Einschränkung der Rechte schwerbehinderter Menschen
infolge Zeitarbeit liegt deshalb nicht vor.
Soweit die Beschäftigungsquote angesprochen wird, ist festzustellen, dass sich
diese in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert hat. Sie stieg von 3,8
Prozent (2002) auf 4,5 Prozent (2009). Neuere Zahlen liegen nicht vor. Im gleichen
Zeitraum hat sich die Zahl der bei beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern
beschäftigten schwerbehinderten Menschen von 716 057 (2002) auf 876 296 (2009)
erhöht. Zugleich ist die Zahl der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber, die
keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen von 58 210 im Jahr 2002 auf
37 550 im Jahr 2009 spürbar gesunken. Dies zeigt, dass das System von
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe funktioniert. An dieser positiven
Entwicklung hat aus Sicht der Bundesregierung nicht zuletzt das Wirken der
Schwerbehindertenvertretungen seinen Anteil.
4. Wie viele Schwerbehindertenvertretungen waren in wie vielen
Unternehmen jeweils zum Jahresende 2002, 2006 und 2010 tatsächlich gewählt
(bitte nach Wirtschaftsabschnitten einschließlich Arbeitnehmerüberlassung
aufschlüsseln)?
Wie viele Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen in
Unternehmen sind Frauen (bitte nach Branchen aufschlüsseln)?
Entsprechende statistische Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Wie viele Schwerbehindertenvertretungen wurden im Jahr 2010 in
Unternehmen von 100 bis unter 500, 500 bis unter 1 000 sowie 1 000 und mehr
Beschäftigten gewählt?
Wie viele Schwerbehindertenvertretungen arbeiten in Betrieben, die die
Beschäftigungsquote erfüllen bzw. nicht erfüllen (bitte nach den oben
genannten Betriebsgrößen differenzieren)?
Entsprechende statistische Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 17/9347 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Welche Maßnahmen traf die Bundesregierung, um Arbeitgeber für die
Tätigkeit der SBV zu sensibilisieren oder um Verstöße gegen die Pflicht zur
Unterstützung einer Wahl der SBV zu ahnden?
7. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer
zwingenden Strafvorschrift im SGB IX (ähnlich, wie es zum Beispiel die
Landespersonalvertretungsgesetze in Rheinland-Pfalz und Thüringen vorsehen),
um die Behinderung von Wahlen zur SBV wirksam einzudämmen?
Die gesetzliche Verankerung der Interessenvertretung schwerbehinderter
Menschen hat in Deutschland eine lange Tradition. Eine eigenständige
Interessenvertretung in Betrieben und Verwaltungen gibt es bereits seit dem Jahr 1920.
Die rechtliche Stellung der Schwerbehindertenvertretung wurde seitdem
gestärkt und ausgebaut. Vor diesem Hintergrund ist diese Institution mit ihren
gesetzlich verankerten Aufgaben heute ebenso selbstverständlich Teil der
Unternehmen und Behörden wie der Betriebs- oder Personalrat. Die Durchführung
von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen ist eine Aufgabe der
Integrationsämter der Länder nach § 102 Absatz 3 Satz 2 SGB IX. Zur
Information und Sensibilisierung der Arbeitgeber halten die Integrationsämter ein
breites Angebot an Veranstaltungen und Informationsschriften bereit und
beraten auch im Einzelfall. Es besteht deshalb kein Sensibilisierungsdefizit, das
durch Aktivitäten des Bundes ausgeglichen werden müsste. Der
Bundesregierung liegen im Übrigen keinerlei Hinweise auf Verstöße gegen
Arbeitgeberpflichten in Zusammenhang mit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung
vor, die die Einführung einer zusätzlichen Strafvorschrift angezeigt erscheinen
ließen. Dies dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass die Betriebs-
und Personalräte ihrer gesetzlichen Pflicht, auf die Wahl der
Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken (§ 93 Satz 2 SGB IX), in den Unternehmen
nachkommen.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die erreichte
Barrierefreiheit bei Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen vor?
Welchen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um die
Wahlen entsprechend Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention
verpflichtend barrierefrei zu organisieren?
§ 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber, die
Menschen mit Behinderung beschäftigen, die Arbeitsstätten barrierefrei
einzurichten und zu gestalten. Dies kommt den dort beschäftigten schwerbehinderten
Menschen auch dann zugute, wenn sie ihre Schwerbehindertenvertretung
wählen. Für Personen, die infolge ihrer Behinderung bei der Stimmabgabe
beeinträchtigt sind, ist zudem in § 10 Absatz 4 der Wahlordnung der
Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit der Assistenz beim Wahlvorgang verankert.
Weitergehender gesetzlicher Handlungsbedarf wird gegenwärtig auch mit Blick
auf Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention nicht gesehen. Im Übrigen
wird auch in den Kursen der Integrationsämter zur Wahl der
Schwerbehindertenvertretung regelmäßig darauf hingewiesen, dass die Wahl barrierefrei zu
gestalten ist. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen sowie auch die Integrationsämter selbst stellen barrierefreie
Informations- und Wahlunterlagen zur Verfügung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/93479. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, wenn eine Person,
um das Amt der SBV ausüben zu können, menschliche wie technische
Assistenz benötigt?
Sind diese Assistenzleistungen zwingend zu gewähren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wer muss diese Leistung gewähren?
Nach § 96 Absatz 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber die Kosten, die durch die
Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehen. Hierunter fallen alle
Aufwendungen, die nach Art, Höhe und Ausmaß zur Erfüllung der Aufgaben der
Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. In diesem Zusammenhang
haben sich die Integrationsämter auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen dahingehend abgestimmt, dass der
Arbeitgeber generell nur die Kosten für den Aufwand tragen soll, der
regelmäßig und unabhängig von einer anerkannten Behinderung bei der
Wahrnehmung des Amtes der Schwerbehindertenvertrauensperson entsteht. Dem liegt
die Überlegung zugrunde, dass eine etwaige Ablehnung der Übernahme der
behinderungsbedingten Kosten seitens des Arbeitgebers schwerbehinderte
Menschen in der Bewerbung für das Amt der Schwerbehindertenvertretung
beeinträchtigt bzw. sie von vornherein ausschließt. Der jeweils konkret rein
behinderungsbedingt entstehende Aufwand kann daher grundsätzlich von den
Integrationsämtern aus der Ausgleichsabgabe gefördert werden. Dies betrifft
auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Im Rahmen der
grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 96 Absatz 8 SGB IX
ist allerdings im Einzelfall die Zumutbarkeit einer Beteiligung des Arbeitgebers
hieran zu prüfen.
10. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung für eine mögliche
Übertragung des pauschalen Kostenerstattungsanspruches aus dem
öffentlichen Personalvertretungsrecht auf alle gewählten
Schwerbehindertenvertrauenspersonen zu ergreifen?
Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieder in den
Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des
Bundes erhalten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) in
Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom
Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder eine pauschale monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 26 Euro. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts findet diese Regelung auch für die von ihrer dienstlichen
Tätigkeit freigestellten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
in der Bundesverwaltung Anwendung. Die Bundesregierung plant nicht, diese
Sonderregelung auf freigestellte Vertrauenspersonen der schwerbehinderten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei privaten Arbeitgebern zu übertragen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass kein Aufwendungsersatz geleistet wird; die
erforderlichen Aufwendungen sind der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen
der Kostenerstattung nach § 96 Absatz 8 Satz 1 SGB IX seitens des Arbeitgebers
zu erstatten. Etwaige Regelungen über eine pauschale Aufwandsentschädigung
für freigestellte Personalratsmitglieder in Behörden der Länder und Kommunen
fallen im Übrigen in den Kompetenzbereich des jeweiligen Bundeslandes.
Drucksache 17/9347 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Welche Analysen liegen der Bundesregierung zu Einschätzungen von
SBV vor, sich eher als Gesundheitsfachkraft für die Belange der Betriebe
und von Menschen mit einer etwas anderen Gesundheit zu sehen?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um einerseits einer
möglichen Einengung der Interessenvertretung entgegenzutreten und
andererseits Mitbestimmungsmöglichkeiten für gesundheitsfördernde
betriebliche Arbeitsbedingungen zu entwickeln?
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind gesetzlich klar festgelegt.
Dazu gehört unter anderem auch die Mitwirkung an präventiven Maßnahmen,
die der Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit dienen, wie z. B. das
betriebliche Eingliederungsmanagement. Die Entwicklung von
gesundheitsfördernden betrieblichen Arbeitsbedingungen, etwa durch Einführung eines
betrieblichen Gesundheitsmanagements, berührt aber die Interessen aller
Beschäftigten des Betriebes bzw. der Dienststelle, nicht nur der
schwerbehinderten Beschäftigten. Dies hat insofern im Rahmen der normierten
Beteiligungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats zu erfolgen. Die
Mitbestimmungsmöglichkeit der Schwerbehindertenvertretung für die besonderen Belange der
schwerbehinderten Beschäftigten ist dabei mit Blick auf die enge
Zusammenarbeit von Betriebsrat sowie Personalrat und Schwerbehindertenvertretung
(siehe auch Antwort zu den Fragen 18 bis 20) gewährleistet. Dabei kann auch
das besondere und in langjähriger Erfahrung erworbene Fachwissen der
Schwerbehindertenvertretungen für die Gesunderhaltung der
schwerbehinderten Beschäftigten einen wertvollen Beitrag leisten.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die gesetzliche Einteilung von
„Schwerbehinderten“ (ab GdB 50) und „Einfachbehinderten“ (weniger
als GdB 50) im SGB IX im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
von Prof. Franz Josef Düwell anlässlich der öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen zum Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur
Umsetzung der UN-Konvention im Ausschuss für Arbeit und Soziales
des Deutschen Bundestages am 17. Oktober 2011, diese Einteilung
aufzuheben (vgl. Ausschuss für Arbeit und Soziales, Wortprotokoll der
76. Sitzung, Protokoll 17/76, S. 1232)?
Der genannten Einteilung liegt im Einklang mit der UN-
Behindertenrechtskonvention die Einschätzung zugrunde, dass Menschen mit schwerer Behinderung
mehr Leistungen oder Nachteilsausgleiche benötigen als Menschen mit
weniger schwerer Behinderung. Deswegen sind etwa der Zusatzurlaub und die
unentgeltliche Beförderung auf schwerbehinderte Menschen (Grad der
Behinderung von 50 oder mehr) beschränkt. Bei Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben können durch das Instrument der Gleichstellung auch Menschen,
die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben, in den Genuss von
Leistungen für schwerbehinderte Menschen kommen. Die Beispiele zeigen, dass
das bestehende System durchaus in der Lage ist, flexibel auf individuelle
Situationen zu reagieren. Damit wird den unterschiedlichen Bedürfnissen an Schutz
und Nachteilsausgleichen im Rahmen der Verbesserung der Teilhabe
angemessen Rechnung getragen.
13. Welche Position bezieht die Bundesregierung zur Forderung von
gewählten Schwerbehindertenvertretungen, die Grenze zur vollen Freistellung
einer Schwerbehindertenvertrauensperson von in der Regel wenigstens
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9347200 schwerbehinderten Beschäftigten (§ 96 Absatz 4 Satz 2 SGB IX)
abzusenken?
Der Freistellungsanspruch nach § 96 Absatz 4 Satz 2 SGB IX ist in Korrelation
mit den Freistellungsregelungen für den Betriebsrat und den Personalrat zu
sehen. Auch hier erfolgt eine Befreiung von der beruflichen Tätigkeit erst ab
einer Personalstärke von 200 bzw. 300 Beschäftigten. Betriebs- und Personalrat
vertreten dabei auch die Belange der schwerbehinderten Beschäftigten des
Betriebs bzw. der Dienststelle. Vor diesem Hintergrund wird eine Absenkung der
Grenze des § 96 Absatz 4 Satz 2 SGB IX als nicht sachgerecht bewertet. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang auch der Aspekt, dass die
Schwerbehindertenvertrauensperson in Betrieben und Dienststellen mit weniger als
200 schwerbehinderten Beschäftigten zwar keinen Anspruch auf eine konkret
festgelegte Freistellung hat, wohl aber in dem zeitlichen Umfang, der zur
Durchführung der gesetzlich verankerten Aufgaben der
Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist (§ 96 Absatz 4 Satz 1 SGB IX).
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bei Änderungen der
Betriebsform und Behördenstrukturen die Stellung der SBV zu stärken
und den § 95 Absatz 5 SGB IX dahingehend zu ändern, die in diesen
Fällen geltenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes oder
Personalvertretungsgesetzes anzuwenden?
§ 95 Absatz 5 SGB IX sieht vor, dass die Schwerbehindertenvertretung zu den
regelmäßigen Besprechungen des Betriebsrates und der Personalvertretung mit
dem Arbeitgeber hinzugezogen wird. Sie ist zudem berechtigt, an allen
Besprechungen des Betriebs- und Personalrates teilzunehmen. Die Rechte des
Betriebs- und Personalrates im Falle einer Betriebsänderung bzw. einer Änderung
der Behördenstruktur gelten bereits jetzt zugunsten aller, auch der
schwerbehinderten Beschäftigten.
15. Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Erweiterung der
Initiativ- und Beteiligungsrechte der SBV auf die Gestaltung von
Dienstplänen?
Welche Verpflichtungen ergeben sich nach Auffassung der
Bundesregierung aus dem SGB IX, schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bei der Erstellung von Dienstplänen besonders zu
berücksichtigen, um Erleichterungen im Arbeitsumfeld zu erzielen?
16. Welche Beteiligungsrechte haben schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer an der Erstellung solcher Dienstpläne, und inwiefern
kommt § 81 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX hier zur Anwendung?
Zur Erstellung von Dienstplänen bestehen bereits weitreichende
Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten. Betriebs- und Personalrat
haben hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
und der Grundsätze der Zuordnung der Beschäftigten zu ggf. festgelegten
Schichten ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe der §§ 87 Absatz 1
Nummer 2 BetrVG, 75 Absatz 3 Nummer 1 BPersVG bzw. der
Personalvertretungsgesetze der Bundesländer. Betriebs- und Personalrat vertreten bei der
Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte die Interessen aller Beschäftigten, auch die der
schwerbehinderten Beschäftigten. Dabei haben sie die gesetzlichen Vorgaben
einschließlich des § 81 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX zu beachten. Darüber hinaus
können auch auf Initiative der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen einer
Integrationsvereinbarung Regelungen zur Arbeitszeit nach den näheren Vor-
Drucksache 17/9347 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegaben des § 83 SGB IX getroffen sowie die zu Frage 14 dargestellten
Beteiligungsmöglichkeiten wahrgenommen werden.
17. Wie bewertet die Bundesregierung hinsichtlich der UN-
Behindertenrechtskonvention die Praktikabilität des § 95 Absatz 1 SGB IX,
insbesondere die Regelung, dass erst bei mehr als 100 schwerbehinderten
Menschen im Betrieb/in der Dienststelle der erste Stellvertreter herangezogen
werden kann, und welche Maßnahmen der Bundesregierung zur
Veränderung sind geplant?
Um die Schwerbehindertenvertretung besser in die Lage zu versetzen, ihren
Aufgaben nachzukommen, wurde u. a. mit dem Gesetz zur Förderung der
Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen aus dem Jahr 2004
die bestehende Möglichkeit der Hinzuziehung der Stellvertretung erweitert.
Seitdem kann die Schwerbehindertenvertretung bereits ab 100 zu betreuenden
schwerbehinderten Menschen das erste stellvertretende Mitglied und in
Betrieben mit mehr als 200 zu betreuenden schwerbehinderten Menschen darüber
hinaus das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte stellvertretende
Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen (§ 95 Absatz 1 Sätze 4 und 5
SGB IX). Eine darüber hinausgehende Ausweitung dieser Regelung ist – auch
mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention – nicht geplant.
18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung der
Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes und der Länder,
den § 95 Absatz 2 SGB IX dahingehend zu erweitern, dass Maßnahmen,
die ohne vorherige Beteiligung der SBV getroffen wurden, unwirksam
sind?
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Sanktionsmöglichkeiten der SBV,
wenn ihre Rechte durch den Arbeitgeber missachtet werden?
Hält die Bundesregierung Bußgeldverfahren als Sanktionsmöglichkeit für
ausreichend, und wenn ja, mit welcher Begründung?
20. Wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung über eine
Unwirksamkeitsklausel hinaus die Einführung eines Vetorechts bei ungenügender
Beteiligung der SBV als Schritt zur Entwicklung von Mitbestimmung der SBV?
Der Betriebsrat ist die einheitliche betriebliche Interessenvertretung aller
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und vertritt damit auch die Interessen der
schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes.
Entsprechendes gilt im Öffentlichen Dienst für den Personalrat. Die
Bundesregierung sieht insofern keinen Anlass, die auf dieser Rechtsgrundlage stattfindende
praktische Arbeit der Betriebs- und Personalräte zu kritisieren.
Betriebsrat sowie Personalrat und Schwerbehindertenvertretung arbeiten eng
zusammen; sie sind sich gegenseitig zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben verpflichtet (§ 99 SGB IX). Wie sich aus § 95 SGB IX und
Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sowie des
Bundespersonalvertretungsgesetzes ergibt, hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen
Sitzungen des Betriebsrates sowie des Personalrates und seiner Ausschüsse
beratend teilzunehmen; der Vorsitzende des Betriebsrates wie des Personalrates
hat rechtzeitig zur Sitzung zu laden. Die Schwerbehindertenvertretung kann
beantragen, dass Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten
Menschen als Gruppe besonders betreffen, vom Betriebsrat oder Personalrat in der
nächsten Sitzung behandelt werden. Des Weiteren sind auf Antrag der
Schwerbehindertenvertretung Beschlüsse des Betriebsrates oder des Personalrates für
die Dauer von einer Woche ab Beschlussfassung auszusetzen, wenn der Be-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9347schluss des Betriebsrates oder Personalrates nach ihrer Auffassung eine
erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen
bedeutet oder die Schwerbehindertenvertretung nicht vorher vom Arbeitgeber
beteiligt worden ist.
Durch diese gesetzlich verankerten Rechte wird die Zusammenarbeit zwischen
Betriebs- bzw. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung institutionalisiert.
Ein weitergehendes Stimmrecht der Schwerbehindertenvertretung bei
Beschlüssen des Personal- oder des Betriebsrates bzw. in deren Ausschüssen ist
mit dem Grundsatz, dass Personal- und Betriebsräte die Interessenvertreter aller
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind, nicht vereinbar.
Es ist wesentliche Aufgabe der Schwerbehindertenvertretungen, die Anliegen
der schwerbehinderten Menschen in deren Interesse zu verhandeln. Durch die
bestehende Institutionalisierung der Schwerbehindertenvertretungen wird den
Belangen der besonders schutzwürdigen Personengruppe der
schwerbehinderten Menschen in Deutschland wesentlich stärker Rechnung getragen als in fast
allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund
beabsichtigt die Bundesregierung keine Änderungen der Beteiligungsrechte
von Schwerbehindertenvertretungen.
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Tabelle 1a:
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - hier: Arbeitgeber nach ausgewählten Merkmalen und Wirtschaftsabschnitten in 2007
Statistik aus demAnzeigeverfahren gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX - Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen
Deutschland
Berichtsjahr 2007
insgesamt
dar.
Auszubildende
dar. sonstige
Stellen
zu zählende
Arbeitsplätze Soll besetzt unbesetzt
1 2 3 4 5 6 7 8 9
A Land- und Forstw irtschaft, Fischerei 01-03 1.296 61.962 3.837 3.755 54.370 2.254 1.496 1.065 2,8
B Bergbau u. Gew innung von Steinen u. Erden 05-09 410 66.353 3.182 953 62.219 2.988 3.600 461 5,8
C Verarbeitendes Gew erbe 10-33 34.800 5.487.921 250.708 190.048 5.047.172 243.438 204.241 67.836 4,0
dav. Nahrung, Getränke und Tabak (Nahrung- und Genussmittel) 10-12 4.060 511.481 29.363 47.558 434.564 20.618 13.832 8.090 3,2
Textilien und Bekleidung und Leder 13-15 1.235 126.739 4.746 6.220 115.773 5.464 4.701 1.636 4,1
Herst. von Holz-, Flecht-, Korb- u. Korkwaren (ohne Möbel) 16 882 77.833 3.323 2.813 71.696 3.311 2.494 1.270 3,5
Papier, Verlags- und Druckgewerbe 17-18 2.355 261.124 11.157 13.900 236.068 11.195 9.336 3.361 4,0
Kokerei u. Mineralölverarb., Herst. von chem. u.pharmazeut. Erzeugnissen, Gummi, Kunstst19-23 5.517 948.714 38.656 24.323 885.733 42.960 33.588 12.937 3,8
Metallerzeugung und -bearbeitung, Herst. von Metallerzeugnissen 24-25 7.736 888.774 41.847 28.612 818.321 38.797 34.603 10.719 4,2
Herst. von DV-Geräten, elektron. u. optischen Erzeugnissen, elektrische Ausrüstungen 26-27 3.462 730.251 28.539 22.407 679.299 33.139 26.473 9.380 3,9
Maschinenbau 28 5.351 867.723 47.701 22.239 797.785 38.618 32.750 10.486 4,1
Herst. von Kraftwagen u. Kraftwagenteilen; sonst. Fahrzeugbau 29-30 1.255 768.646 30.735 9.875 728.036 36.172 35.498 5.737 4,9
Herst. von Möbeln u. sonst. Waren 31-32 2.127 230.163 10.254 9.136 210.775 9.968 8.732 2.933 4,1
Reparatur u. Installation von Maschinen u. Ausrüstungen 33 820 76.475 4.388 2.966 69.121 3.196 2.233 1.288 3,2
D Energieversorgung 35 779 212.254 12.280 3.805 196.169 9.647 10.442 1.553 5,3
E Wasserversorgung; Abw asser- u. Abfallentsorgung u. Beseitigung von Umweltverschmutzun36-39 1.506 160.199 5.480 7.675 147.044 6.928 7.304 1.657 5,0
F Baugew erbe 41-43 10.343 637.459 43.056 18.244 576.188 25.410 15.744 11.897 2,7
G Handel; Instandhaltung u. Reparatur von Kraftfahrzeugen 45-47 20.792 2.593.645 158.821 336.580 2.098.175 98.693 59.706 44.427 2,8
H Verkehr und Lagerei 49-53 7.686 1.158.025 33.651 134.272 990.103 47.127 39.801 15.685 4,0
I Gastgew erbe 55-56 3.705 349.381 32.643 65.806 250.931 11.268 6.005 6.273 2,4
J Information und Kommunikation 58-63 4.464 678.161 15.515 79.082 583.565 27.928 17.447 12.422 3,0
K Erbringung von Finanz- u. Versicherungs-Dienstleistungen 64-66 2.746 963.848 43.139 59.638 861.071 42.754 33.282 12.052 3,9
L Grundstücks- und Wohnungsw esen 68 1.120 98.913 3.803 7.763 87.348 4.024 3.975 1.176 4,6
M Erbringung von freiberuf l., w issensch. u. techn. Dienstleistungen 69-75 7.650 1.662.021 75.971 146.721 1.439.331 69.737 59.672 22.814 4,1
N Erbringung von sonst. w irtschaftl. Dienstleistungen 77-82 8.697 1.656.069 23.323 381.780 1.250.972 60.295 30.141 34.304 2,4
darunter Arbeitnehmerüberlassung 782+783 3.053 587.783 3.644 49.763 534.375 26.055 5.343 20.968 1,0
O Öffentl. Verw altung,Verteidigung; Sozialversicherung 84 5.559 3.981.788 124.260 295.462 3.562.066 179.954 221.792 10.274 6,2
P Erziehung und Unterricht 85 2.221 334.585 56.433 42.669 235.487 11.128 10.535 2.692 4,5
Q Gesundheits- und Sozialw esen 86-88 12.633 2.362.850 116.898 326.277 1.919.716 92.873 93.310 17.050 4,9
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 90-93 879 102.383 2.621 17.205 82.558 3.924 3.069 1.509 3,7
S Erbringung von sonst. Dienstleistungen 94-96 4.603 563.318 22.296 99.299 441.724 20.768 19.879 5.331 4,5
T, U Private Haushalte, Exterritoriale Organisat. u. Körpersch. 97-99 5 187 6 5 177 8 * 6 1,0
Keine Zuordnung möglich xxx 25 1.836 78 133 1.624 75 165 29 10,2
Insgesamt 131.919 23.133.160 1.028.000 2.217.173 19.888.009 961.222 841.609 270.514 4,2
Primärer Sektor A 1.296 61.962 3.837 3.755 54.370 2.254 1.496 1.065 2,8
Sekundärer Sektor B-F 47.838 6.564.187 314.706 220.725 6.028.792 288.412 241.331 83.404 4,0
Tertiärer Sektor G-U 85.813 17.092.959 713.023 2.042.323 14.337.598 696.536 603.958 206.984 4,2
*) Die Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte kleiner 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, anonymisiert.
Wirtschaftsabschnitte (WZ 2008)
Arbeitgeber
Arbeitsplätze Pflichtarbeitsplätze
Ist-
Quote
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
–
11
–
D
ru
cksach
e 17/9347
Tabelle 1b:
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - hier: Arbeitgeber nach ausgewählten Merkmalen und Wirtschaftsabschnitten in 2008
Statistik aus demAnzeigeverfahren gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX - Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen
Deutschland
Berichtsjahr 2008
insgesamt
dar.
Auszubildende
dar. sonstige
Stellen
zu zählende
Arbeitsplätze Soll besetzt unbesetzt
1 2 3 4 5 6 7 8 9
A Land- und Forstw irtschaft, Fischerei 01-03 1.314 64.509 3.858 4.657 55.994 2.328 1.576 1.063 2,8
B Bergbau u. Gew innung von Steinen u. Erden 05-09 413 66.976 * * 62.752 3.010 3.779 * 6,0
C Verarbeitendes Gew erbe 10-33 35.539 5.673.748 266.714 207.718 5.199.331 250.810 213.622 67.372 4,1
dav. Nahrung, Getränke und Tabak (Nahrung- und Genussmittel) 10-12 4.148 522.180 29.926 51.592 440.659 20.902 14.336 8.084 3,3
Textilien und Bekleidung und Leder 13-15 1.213 125.131 4.863 6.425 113.844 5.372 4.680 1.541 4,1
Herst. von Holz-, Flecht-, Korb- u. Korkwaren (ohne Möbel) 16 897 77.270 3.439 2.945 70.886 3.272 2.603 1.188 3,7
Papier, Verlags- und Druckgewerbe 17-18 2.343 262.182 11.477 15.669 235.038 11.135 9.511 3.209 4,0
Kokerei u. Mineralölverarb., Herst. von chem. u.pharmazeut. Erzeugnissen, Gummi, Kunstst 19-23 5.556 957.766 40.118 25.659 891.989 43.268 34.451 12.562 3,9
Metallerzeugung und -bearbeitung, Herst. von Metallerzeugnissen 24-25 8.030 929.499 46.457 31.265 851.779 40.372 36.347 11.001 4,3
Herst. von DV-Geräten, elektron. u. optischen Erzeugnissen, elektrische Ausrüstungen 26-27 3.549 743.692 29.976 23.624 690.094 33.641 27.290 9.257 4,0
Maschinenbau 28 5.501 921.584 52.411 24.283 844.891 40.938 33.947 11.224 4,0
Herst. von Kraftwagen u. Kraftwagenteilen; sonst. Fahrzeugbau 29-30 1.301 814.065 32.529 12.762 768.773 38.207 38.869 5.039 5,0
Herst. von Möbeln u. sonst. Waren 31-32 2.137 238.638 10.669 10.144 217.837 10.320 9.254 2.882 4,2
Reparatur u. Installation von Maschinen u. Ausrüstungen 33 864 81.741 4.851 3.350 73.540 3.384 2.333 1.383 3,2
D Energieversorgung 35 809 215.352 12.401 4.255 198.696 9.772 10.928 1.552 5,5
E Wasserversorgung; Abw asser- u. Abfallentsorgung u. Beseitigung von Umweltverschmutzun36-39 1.541 162.377 5.578 8.754 148.044 6.983 7.382 1.665 5,0
F Baugew erbe 41-43 10.287 647.767 45.226 19.630 582.913 25.822 16.429 11.722 2,8
G Handel; Instandhaltung u. Reparatur von Kraftfahrzeugen 45-47 21.172 2.673.732 166.095 366.560 2.141.018 100.727 62.348 44.203 2,9
H Verkehr und Lagerei 49-53 7.904 1.221.138 37.076 147.154 1.036.912 49.429 42.710 16.597 4,1
I Gastgew erbe 55-56 3.926 374.321 33.505 75.083 265.738 11.924 6.591 6.440 2,5
J Information und Kommunikation 58-63 4.728 698.167 16.502 87.269 594.397 28.382 17.624 12.788 3,0
K Erbringung von Finanz- u. Versicherungs-Dienstleistungen 64-66 2.751 981.141 45.235 60.428 875.478 43.461 34.496 11.779 3,9
L Grundstücks- und Wohnungsw esen 68 1.134 100.390 3.968 8.172 88.251 4.058 3.926 1.207 4,5
M Erbringung von freiberuf l., w issensch. u. techn. Dienstleistungen 69-75 8.083 1.749.968 78.189 165.386 1.506.385 72.979 61.028 24.168 4,1
N Erbringung von sonst. w irtschaftl. Dienstleistungen 77-82 9.154 1.759.082 26.053 408.434 1.324.592 63.844 33.495 35.193 2,5
darunter Arbeitnehmerüberlassung 782+783 3.278 633.367 4.214 53.788 575.365 28.018 6.649 21.658 1,2
O Öffentl. Verw altung,Verteidigung; Sozialversicherung 84 5.553 3.989.020 124.901 306.775 3.557.347 179.820 227.111 8.532 6,4
P Erziehung und Unterricht 85 2.297 346.181 58.768 48.367 239.046 11.281 10.567 2.818 4,4
Q Gesundheits- und Sozialw esen 86-88 13.192 2.464.501 121.788 349.664 1.993.056 96.362 97.963 17.197 4,9
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 90-93 931 108.596 2.878 19.712 86.005 4.065 3.193 1.566 3,7
S Erbringung von sonst. Dienstleistungen 94-96 4.723 585.293 23.379 107.200 454.715 21.388 20.375 5.494 4,5
T, U Private Haushalte, Exterritoriale Organisat. u. Körpersch. 97-99 4 130 * * 128 5 3 * 2,3
Keine Zuordnung möglich xxx 70 14.669 931 805 12.933 627 667 171 5,4
Insgesamt 135.525 23.897.057 1.076.225 2.397.067 20.423.734 987.077 875.811 271.983 4,3
Primärer Sektor A 1.314 64.509 3.858 4.657 55.994 2.328 1.576 1.063 2,8
Sekundärer Sektor B-F 48.589 6.766.220 333.100 241.401 6.191.736 296.396 252.139 82.764 4,1
Tertiärer Sektor G-U 85.552 17.051.659 738.337 2.150.203 14.163.071 687.726 621.428 187.985 4,4
*) Die Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte kleiner 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, anonymisiert.
Wirtschaftsabschnitte (WZ 2008)
Arbeitgeber
Arbeitsplätze Pflichtarbeitsplätze
Ist-
Quote
D
ru
cksach
e 17/9347
–
1
2
–
D
eu
tsch
er B
u
n
d
estag
–
1
7
. W
ah
lp
erio
d
e
Tabelle 1c:
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - hier: Arbeitgeber nach ausgewählten Merkmalen und Wirtschaftsabschnitten in 2009
Statistik aus demAnzeigeverfahren gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX - Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen
Deutschland
Berichtsjahr 2009
insgesamt
dar.
Auszubildende
dar. sonstige
Stellen
zu zählende
Arbeitsplätze Soll besetzt unbesetzt
1 2 3 4 5 6 7 8 9
A Land- und Forstw irtschaft, Fischerei 01-03 1.321 65.097 3.666 5.046 56.388 2.345 1.615 1.060 2,9
B Bergbau u. Gew innung von Steinen u. Erden 05-09 * * * * * * * * 6,3
C Verarbeitendes Gew erbe 10-33 35.154 5.463.469 271.934 200.902 4.990.748 240.581 216.405 59.050 4,3
dav. Nahrung, Getränke und Tabak (Nahrung- und Genussmittel) 10-12 4.209 529.186 30.001 55.433 443.752 21.047 14.960 7.757 3,4
Textilien und Bekleidung und Leder 13-15 1.138 118.379 4.598 5.747 108.034 5.110 4.681 1.363 4,3
Herst. von Holz-, Flecht-, Korb- u. Korkwaren (ohne Möbel) 16 888 73.691 3.329 2.891 67.506 3.112 2.577 1.056 3,8
Papier, Verlags- und Druckgewerbe 17-18 2.262 253.798 11.489 15.573 226.735 10.736 9.493 2.886 4,2
Kokerei u. Mineralölverarb., Herst. von chem. u.pharmazeut. Erzeugnissen, Gummi, Kunstst19-23 5.473 933.136 41.800 24.444 866.920 42.058 35.284 11.212 4,1
Metallerzeugung und -bearbeitung, Herst. von Metallerzeugnissen 24-25 7.837 887.208 48.727 26.764 811.767 38.463 36.608 9.471 4,5
Herst. von DV-Geräten, elektron. u. optischen Erzeugnissen, elektrische Ausrüstungen 26-27 3.557 608.098 26.155 17.817 564.127 27.365 23.135 7.578 4,1
Maschinenbau 28 5.437 906.619 55.450 22.125 829.047 40.177 35.333 9.828 4,3
Herst. von Kraftwagen u. Kraftwagenteilen; sonst. Fahrzeugbau 29-30 1.306 838.920 34.323 16.674 787.923 39.163 42.472 3.992 5,4
Herst. von Möbeln u. sonst. Waren 31-32 2.136 232.129 10.798 10.342 210.989 9.951 9.396 2.591 4,4
Reparatur u. Installation von Maschinen u. Ausrüstungen 33 911 82.304 5.263 3.092 73.947 3.397 2.467 1.315 3,3
D Energieversorgung 35 863 217.150 12.457 4.638 200.055 9.830 10.889 1.588 5,4
E Wasserversorgung; Abw asser- u. Abfallentsorgung u. Beseitigung von Umweltverschmutzun36-39 1.553 165.417 5.893 7.738 151.785 7.174 7.938 1.613 5,2
F Baugew erbe 41-43 10.375 650.183 46.462 20.362 583.364 25.806 16.854 11.471 2,9
G Handel; Instandhaltung u. Reparatur von Kraftfahrzeugen 45-47 21.269 2.725.242 169.285 397.376 2.158.560 101.542 66.404 41.974 3,1
H Verkehr und Lagerei 49-53 7.925 1.262.531 39.264 154.035 1.069.226 51.073 47.535 15.125 4,5
I Gastgew erbe 55-56 4.065 385.559 32.857 82.505 270.195 12.080 6.964 6.308 2,6
J Information und Kommunikation 58-63 4.854 704.928 17.498 91.750 595.684 28.440 18.148 12.533 3,0
K Erbringung von Finanz- u. Versicherungs-Dienstleistungen 64-66 2.741 974.182 46.852 61.566 865.765 42.950 35.380 10.802 4,1
L Grundstücks- und Wohnungsw esen 68 1.172 104.854 4.254 8.451 92.152 4.241 4.256 1.222 4,6
M Erbringung von freiberuf l., w issensch. u. techn. Dienstleistungen 69-75 8.407 1.890.529 83.008 198.100 1.609.472 78.007 66.419 24.279 4,1
N Erbringung von sonst. w irtschaftl. Dienstleistungen 77-82 9.225 1.582.294 24.208 427.390 1.130.605 53.986 30.767 28.560 2,7
darunter Arbeitnehmerüberlassung 782+783 3.208 527.214 4.757 59.891 462.567 22.263 6.384 16.221 1,4
O Öffentl. Verw altung,Verteidigung; Sozialversicherung 84 5.602 4.002.719 129.473 315.532 3.557.717 179.737 232.989 7.716 6,6
P Erziehung und Unterricht 85 2.456 385.673 57.576 53.726 274.369 13.040 12.231 3.212 4,5
Q Gesundheits- und Sozialw esen 86-88 13.836 2.597.499 127.084 372.563 2.097.858 101.425 103.606 17.739 4,9
R Kunst, Unterhaltung und Erholung 90-93 965 113.654 3.124 20.712 89.812 4.240 3.360 1.643 3,8
S Erbringung von sonst. Dienstleistungen 94-96 4.935 613.211 24.762 113.699 474.747 22.253 21.288 5.659 4,5
T, U Private Haushalte, Exterritoriale Organisat. u. Körpersch. 97-99 * * * * * * * * *
Keine Zuordnung möglich xxx 127 12.600 609 751 11.240 526 678 146 5,8
Insgesamt 137.244 23.983.398 1.103.429 2.537.937 20.342.086 982.276 907.654 252.153 4,5
Primärer Sektor A 1.321 65.097 3.666 5.046 56.388 2.345 1.615 1.060 2,9
Sekundärer Sektor B-F 48.342 6.562.772 339.911 234.737 5.988.245 286.389 256.014 74.173 4,3
Tertiärer Sektor G-U 87.454 17.342.928 759.244 2.297.403 14.286.213 693.016 649.347 176.774 4,6
*) Die Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG.Aus diesem Grund werden Zahlenwerte kleiner 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, anonymisiert.
Wirtschaftsabschnitte (WZ 2008)
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