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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen

Initiativen der EU-Kommission, Einführung und Ausgestaltung neuer gemeinsamer Klageverfahren, Feststellungsklage durch Verbraucherverbände, Schadensersatzrecht betr. Verbraucherschutzvorschriften und Kartellrecht, Bußgelder und Geldstrafen des Bundeskartellamtes, Gewinne aus Preisabsprachen und volkswirtschaftlicher Gesamtschaden (insbes. Kaffeerösterkartell); Vorschläge der 6. Verbraucherschutzministerkonferenz betr. Bußgelder und Gewinnabschöpfungen<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

20.03.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/885002. 03. 2012

Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen

der Abgeordneten Nicole Maisch, Jerzy Montag, Harald Ebner, Bärbel Höhn, Undine Kurth (Quedlinburg), Friedrich Ostendorff und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit die Europäische Union (EU) im Jahr 1998 ein gemeinschaftliches Verfahren für Unterlassungsklagen (Richtlinie 98/27/EG) als erste Maßnahme des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucherinnen und Verbraucher eingeführt hat, können Gerichte auch in Deutschland auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung gemäß Unterlassungsklagegesetz anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. Weitere Möglichkeiten der kollektiven Rechtsdurchsetzung im deutschen Recht sind die streitgenössische Klage nach den §§ 59 ff., die Forderungsabtretung nach § 71 sowie die Einziehungsklage nach § 79 Absatz 2 Nummer 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), Gewinnabschöpfungsansprüche nach § 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder Klagen nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG). Auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kennt in den §§ 34, 34a die Vorteilsabschöpfung durch Verbände.

In Deutschland und anderen europäischen Ländern mehren sich die Hinweise auf erhebliche Schwächen und Lücken im System der kollektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten. In 14 Mitgliedstaaten der EU wurden mittlerweile neue Möglichkeiten zur gemeinsamen Klage von Verbraucherinnen und Verbrauchern eingeführt. Die Europäische Kommission gab 2005 ein Grünbuch (KOM(2005) 672) und 2008 ein Weißbuch (KOM(2008) 165) zu Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts heraus, zudem veröffentlichte sie 2008 ein Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (KOM(2008) 794).

Die Konsultation der Kommission „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ vom 4. Februar 2011 (SEK(2011) 173) verdeutlichte die Notwendigkeit einer wirkungsvollen und effizienten Rechtsdurchsetzung.

Das Europäische Parlament hat die Konsultation der Kommission in einer Entschließung (2011/2089(INI)) am 2. Februar 2012 begrüßt und sich dafür ausgesprochen, die kollektiven Klagemöglichkeiten der Verbraucher in Europa zu stärken. Gleichzeitig forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, geeignete Maßnahmen, welche eine effiziente Bündelung von Ansprüchen geschädigter Verbraucher ermöglichen, zu ergreifen.

Bereits am 16. September 2010 haben die Verbraucherminister der Bundesländer die Bundesregierung aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen für die Gewinnabschöpfung und Kartellbußgelder zu überarbeiten und einen Fonds zugunsten der Verbraucherverbände zu schaffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie bewertet die Bundesregierung mit welcher Begründung die Konsultation der Europäischen Kommission „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“, insbesondere die Einführung eines einheitlichen horizontalen Rechtsrahmens?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ vom 2. Februar 2012 (2011/2089(INI))?

3

Welche Position vertritt die Bundesregierung in den Beratungen zur Kommissionsinitiative?

Wann ist mit einem Kabinettsbeschluss zu rechnen?

4

Unterstützt die Bundesregierung die Einführung von neuen gemeinsamen Klageverfahren von Verbraucherinnen und Verbrauchern, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

5

In welcher Weise sollte die Größe der klagenden Gruppe nach den Vorstellungen der Bundesregierung bestimmt werden?

Müssen die Geschädigten vor der Urteilsverkündung feststehen?

6

Wie sollte sich eine Gruppe von Klägerinnen und Klägern zusammenfinden, wie soll der Gruppenbildungsprozess ablaufen, und wann ist er beendet?

7

Wer sollte eine Gruppe von klagenden Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Gericht vertreten dürfen?

Was spricht für Anwältinnen und Anwälte, Verbraucherverbände oder eine Gruppenvertretung?

8

Welche Rolle soll der Richterin bzw. dem Richter bei einer Gruppenklage zukommen?

9

Hält die Bundesregierung eine Finanzierung von kollektiven Klagen durch Dritte für vertretbar, und wenn ja, warum, und wenn nein, welche Gründe stehen dagegen?

10

Welche Klagearten sind nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, die kollektiven Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu wahren?

Welche Lücken sieht die Bundesregierung im deutschen, welche im europäischen Rechtswesen?

11

Für welche Regelung zum Gerichtsstand spricht sich die Bundesregierung bei grenzüberschreitenden Gruppenklagen aus?

12

Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem Entscheidungshilfegutachten „Evaluierung der Effektivität kollektiver Rechtsschutzinstrumente für Verbraucher im nationalen Recht und rechtliche Bewertung ausgewählter Ansätze zu ihrer Fortentwicklung“ der Universität Halle-Wittenberg für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gezogen?

13

Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, den Verbraucherverbänden die Befugnis zu Feststellungsklagen einzuräumen?

14

Plant die Bundesregierung den Verbraucherverbänden die Befugnis zur Verbandsklage auch bei datenschutzrechtlichen Verstößen zu übertragen?

Wenn nein, warum nicht?

15

Welche Veränderungen beabsichtigt die Bundesregierung, um die bestehenden Lücken im Schadensersatzrecht bei Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften und Kartellrecht zu schließen?

16

Wie hoch waren die Summen der vom Bundeskartellamt vereinnahmten Bußgelder und Geldstrafen in den letzten zehn Jahren (bitte mit Haushaltstitel und jährlich)?

Wie hoch war im Vergleich dazu der volkswirtschaftliche Gesamtschaden der Kartelle für Verbraucherinnen und Verbraucher?

17

Wie hoch war der Gewinn aus den Preisabsprachen der drei großen deutschen Kaffeeröster, gegen die das Bundeskartellamt im Jahr 2009 eine Geldbuße von 159,5 Mio. Euro verhängte?

Was waren die Gründe, wenn keine Gewinnermittlung vorgenommen wurde?

18

Wie bewertet die Bundesregierung die Berechnung von Verbraucherschützern, nach denen sich der Schaden durch das Kaffeerösterkartell bei Verbraucherinnen und Verbrauchern auf gut 4,8 Mrd. Euro beläuft (DER TAGESSPIEGEL vom 1. August 2011, „Schäden aus Kartellabsprachen: Im Zweifel für den Kunden?“)?

19

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung geprüft, um, wie von der 6. Verbraucherschutzministerkonferenz beschlossen und von der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ilse Aigner, Ende 2009 vorgeschlagen, die von den Kartellbehörden erhobenen Bußgelder der Verbraucherarbeit zuzuführen?

20

Beabsichtigt die Bundesregierung, mindestens für einen Teil der vom Bundeskartellamt erhobenen Bußgelder sowie dem Bundeshaushalt zugeführten abgeschöpfte Vorteile und Gewinne, einen Fonds zugunsten der Verbraucherarbeit zu schaffen?

21

Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung der 6. Verbraucherschutzministerkonferenz nach Überarbeitung der Gewinn- bzw. Vorteilsabschöpfung im Kartell- und Wettbewerbsrecht?

Berlin, den 2. März 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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