[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9113
17. Wahlperiode 26. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Elisabeth
Scharfenberg, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8943 –
Transparenz der medizinischen Versorgung mit Geweben
und Gewebezubereitungen in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im August 2011 übermittelte die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag
gemäß Artikel 7a des Gewebegesetzes den ersten „Bericht der
Bundesregierung über die Situation der Versorgung der Bevölkerung mit Gewebe und
Gewebezubereitungen“. Darin erklärte sie, dass die von den
Gewebeeinrichtungen in Deutschland gemeldeten Zahlen für die letzten Jahre häufig nicht
schlüssig oder lückenhaft seien und daher noch keine zuverlässigen Aussagen
über die Versorgungssituation getroffen werden können
(Bundestagsdrucksache 17/2751, S. 5 und 9). Dies geht auch auf ein bislang unzureichendes
Meldeverhalten der Gewebeeinrichtungen zurück.
Dem Bericht sind Hinweise zu entnehmen, dass für bestimmte Gewebe und
Gewebezubereitungen in Deutschland eine Mangelsituation besteht. Dennoch
macht die Bundesregierung keinerlei Angaben zur Verteilung dieser Gewebe
in der Praxis. Gesetzliche Vorgaben oder Richtlinien, die Kriterien für die
Verteilung von Geweben aufstellen, gibt es – im Gegensatz zu Organen – in
Deutschland bislang nicht.
Gleichzeitig fanden sich in der Presse wiederholt Berichte über einen nahezu
unkontrollierten und kommerzialisierten Im- und Export insbesondere von
Knochen, Muskeln und anderen Geweben des Bewegungsapparates
(muskuloskelettale Gewebe) nach Deutschland. Diese Gewebe stammen häufig aus
osteuropäischen Staaten und wurden dort unter rechtlich und ethisch
fragwürdigen Umständen gewonnen (WDR-Reportage von Martina Keller
„Ausgeschlachtet – Wenn Körperteile zum Marktartikel werden“ vom 5. Dezember
2011; vgl. auch DER SPIEGEL, 35/2009). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9113 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Weshalb wurde in den Bericht – entgegen der Ankündigung der
Bundesregierung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 16/9988, Antwort zu Frage 1) – nicht die
Verteilungspraxis bei Geweben mit aufgenommen?
Die Bundesregierung ist mit dem ersten Bericht über die Situation der
Versorgung der Bevölkerung mit Gewebe und Gewebezubereitungen ihrer
Verpflichtung nach Artikel 7a des Gewebegesetzes, den Deutschen Bundestag und den
Bundesrat alle vier Jahre, erstmals bis zum 1. August 2010 zu unterrichten,
nachgekommen (Bundestagsdrucksache 17/2751). Der Bericht erfasst auf der
Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung zur Verfügung stehenden Daten vor
allem eine allgemeine und soweit möglich punktuelle Bestandsaufnahme der
Versorgungssituation von Patientinnen und Patienten mit Gewebe und
Gewebezubereitungen. Wie in der zitierten Antwort (Frage 2) ebenfalls ausgeführt, sind
gesetzliche Vorgaben für die Verteilung im Rahmen des Gewebegesetzes nicht
getroffen worden. Folglich standen entsprechende Daten nicht zur Verfügung.
2. a) Beabsichtigt die Bundesregierung, zukünftig auch andere Aspekte als
die Versorgungssituation der Bevölkerung mit Geweben zu evaluieren,
beispielsweise die Qualität der Versorgung sowie finanziellen oder
ethischen Aspekte?
b) Falls nicht, woraus entnimmt die Bundesregierung, dass der
Berichtsauftrag in Artikel 7a des Gewebegesetzes zur „Situation der Versorgung
der Bevölkerung mit Geweben und Gewebezubereitungen“ diese
Aspekte nicht umfasst, wie sie in der Sitzung des Ausschusses für
Gesundheit des Deutschen Bundestages am 25. Januar 2012 erklärte?
Die Bundesregierung ist ihrer Berichtsverpflichtung in vollem Umfang
nachgekommen. Andere Aspekte als die Versorgungssituation der Bevölkerung sind
von der Berichtspflicht nicht erfasst.
3. Warum erfasst der Bericht nicht auch den Umgang mit Keimzellen und die
in diesem Zusammenhang bestehende Tätigkeit von
reproduktionsmedizinischen Zentren, obwohl dafür ebenfalls eine Meldepflicht nach § 8d des
Transplantationsgesetzes (TPG) besteht und diese Daten auch vom Paul-
Ehrlich-Institut (PEI) erhoben wurden (vgl. Schilling-Leiß et al.,
Bundesgesundheitsblatt 2011, 54:1116-1125, S. 1124 f.)?
Die reproduktionsmedizinischen Einrichtungen sind nach § 8d Absatz 3 TPG
verpflichtet, dem PEI als zuständiger Bundesoberbehörde, alle dort genannten
Tätigkeiten im Umgang mit Keimzellen zu melden. Diese Meldepflicht umfasst
sowohl die Entnahme von Eizellen und deren Rückübertragung als auch die
homologe wie auch heterologe Samenspende. Die gemeldeten Daten werden vom
PEI dokumentiert und in einem Bericht veröffentlicht und sind damit jedem
zugänglich.
Gegenstand des Berichts der Bundesregierung nach Artikel 7a des
Gewebegesetzes ist die Versorgungssituation der Bevölkerung mit Gewebe und
Gewebezubereitungen. Im Umgang mit Keimzellen und zu den in diesem
Zusammenhang bestehenden Tätigkeiten von reproduktionsmedizinischen Einrichtungen
besteht demgegenüber eine gesonderte Sachlage. Die Voraussetzungen hierfür
richten sich primär nach den Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes. Die
Frage einer ausreichenden Versorgungssituation der Bevölkerung stellt sich in
diesem Zusammenhang nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/91134. Was plant die Bundesregierung zu tun, um die Daten zu Geweben, die im
vorgelegten Bericht oft als widersprüchlich beschrieben werden, valider zu
machen und insbesondere das Meldeverhalten durch die
Gewebeeinrichtungen zu verbessern?
Wie im Erfahrungsbericht der Bundesregierung ausgeführt
(Bundestagsdrucksache 17/2751, S. 5 f. und S. 9 f.), handelt es sich um den ersten
Erfahrungsbericht seit Einführung der Meldepflicht nach § 8d Absatz 3 TPG am 1. August
2007. Er erfasst den Zeitraum bis 31. Dezember 2009. Die Einschätzung der
Bundesregierung, dass sich nach Einführung einer neuen gesetzlichen
Meldepflicht eine Meldekultur erst etablieren muss und dass die Daten in den
folgenden Jahren zuverlässiger und damit aussagekräftiger werden, hat sich seitdem
im Grundsatz bestätigt. Nach den dem PEI vorliegenden vorläufigen
Meldedaten hat sich die Zahl der meldenden Gewebeeinrichtungen vom Jahr 2007 bis
zum Jahr 2010 kontinuierlich erhöht.
Um eine höhere Konsistenz der von den Gewebeeinrichtungen nach § 8d
Absatz 3 TPG übermittelten Meldedaten zu erreichen, stellt das PEI jährlich
Meldebögen zur Verfügung und hat diese in den vergangenen Jahren
kontinuierlich auf Grundlage des Erfahrungsaustauschs mit den Gewebeeinrichtungen
weiter entwickelt und präzisiert. Für den Fall, dass die Meldung einer
Gewebeeinrichtung an das PEI unvollständig ist oder nicht fristgerecht vorliegt, sieht
§ 8d Absatz 3 TPG zudem vor, dass das PEI die für die Überwachung
zuständige Behörde hierüber unterrichtet. Alle meldesäumigen Gewebeeinrichtungen
werden durch das PEI jedes Jahr nach der Meldefrist 1. März, zum Teil
mehrfach individuell angeschrieben und um Nachlieferung der fehlenden TPG-
Meldungen gebeten. Zusätzlich werden einmal jährlich die zuständigen Behörden
der Länder in Kenntnis gesetzt, welche Gewebeeinrichtungen keine TPG-
Meldung an das PEI geschickt haben. Der weitere Vollzug der Meldepflicht liegt in
der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder. Vor dem Hintergrund der
zwischenzeitlichen positiven Entwicklung und des vorhandenen
Instrumentariums sieht die Bundesregierung derzeit keinen weitergehenden
Handlungsbedarf.
5. Was will die Bundesregierung tun, um die widersprüchlichen Zahlen
insbesondere bei muskuloskelettalen Geweben aufzuklären (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/2751, S. 13 ff.)?
Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, die bei muskuloskelettalen
Geweben zum Teil widersprüchlichen Meldedaten rückwirkend aufzuklären. Im
Erfahrungsbericht der Bundesregierung werden mögliche Ursachen für die
widersprüchlichen Meldedaten dargestellt (Bundestagsdrucksache 17/2751,
S. 13 ff.): Als eine mögliche Ursache wird die fehlende Meldung von
Entnahmen durch die Gewebeeinrichtungen genannt. Insoweit wird auf die Antwort zu
Frage 4 verwiesen. Die widersprüchliche Datenlage könnte auch auf Bestände
aus den Vorjahren zurückzuführen sein. Um zukünftig Bestände aus den
Vorjahren in den Meldungen der Gewebeeinrichtungen erfassen zu können, hat das
PEI den Meldebogen für das Jahr 2011 entsprechend angepasst. Die Spalte
aufbewahrt wurde auf zwei Spalten aufgeteilt: aufbewahrt (gewonnen in 2011) und
gelagert (Gesamtbestand inklusive der gewonnenen Gewebe/
Gewebezubereitungen aus den Vorjahren). Darüber hinaus steht das PEI im Kontakt mit den
Gewebeeinrichtungen, unter anderem im Bereich der muskuloskelettalen
Gewebe, um schlüssige und nachvollziehbare Daten zu erhalten. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass auf der Grundlage der ergriffenen Maßnahmen die
Meldedaten der Gewebeeinrichtungen im Bereich der muskuloskelettalen
Gewebe in den Folgejahren aussagekräftiger werden.
Drucksache 17/9113 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Erfahrungsbericht der Bundesregierung wird weiter ausgeführt, dass
Gewebeeinrichtungen aus den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsstaaten oder
Drittstaaten nur insoweit der Meldepflicht unterliegen, als die meldepflichtigen
Tätigkeiten in Deutschland erfolgen. Erfolgt z. B. die Entnahme der Gewebe in
Deutschland, deren Be- oder Verarbeitung aber in einem anderen EU-
Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat, und wird die Gewebezubereitung im Anschluss
daran wieder nach Deutschland verbracht, so sind lediglich die Entnahme und
Ausfuhr des Gewebes sowie die Einfuhr und die Transplantation und damit
zusammenhängend die Lagerung und eventuelle Verwerfung der
Gewebezubereitung nach § 8d Absatz 3 TPG meldepflichtig. Wird auch die Entnahme in
einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat durchgeführt und
dann die Gewebezubereitung nach Deutschland eingeführt, unterliegen lediglich
die Einfuhr, die Transplantation und die damit zusammenhängende Lagerung
und eventuelle Verwerfung der Meldepflicht. Insoweit kann es zu einer
Datenverzerrung zwischen entnommenen, be- oder verarbeiteten, transplantierten und
eingeführten bzw. ausgeführten Geweben und Gewebezubereitungen kommen.
6. Kann die Bundesregierung sicher ausschließen, dass sich darunter auch
Präparate befinden, die unter Umgehung der rechtlichen Vorgaben
eingeführt oder gewonnen wurden?
Die Einfuhr von Gewebe und Gewebezubereitungen ist im Arzneimittelgesetz
(AMG) geregelt. Für die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen aus
Drittländern bedarf es einer Einfuhrerlaubnis nach § 72b AMG. Darüber hinaus
bedarf es für die Einfuhr aus Drittländern nach § 72b Absatz 2 AMG eines
Qualitätszertifikats des Herkunftslandes oder einer Qualitätsbescheinigung der
für den Einführer zuständigen Behörde nach einer Inspektion oder einer
Bescheinigung der Landesbehörde, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse ist.
Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften liegt in der
Verantwortung und Zuständigkeit der Länder.
7. Wie erklärt sich die Bundesregierung die in den Jahren 2008 bis 2010
gleichbleibend hohe Zahl an aus Deutschland ausgeführten
Oberschenkelknochen (Femur), obwohl laut Register des PEI nur ein Bruchteil davon in
Deutschland entnommen wurde (2008: 563 entnommen, 8 634 eingeführt,
66 037 ausgeführt; 2009: 137 entnommen, 9 589 eingeführt, 82 158
ausgeführt)?
Woher stammen diese Gewebe nach Auffassung der Bundesregierung?
Von einzelnen größeren Gewebeeinrichtungen wird ein Großteil der
entnommenen muskuloskelettalen Gewebe erst zur Be- und Verarbeitung nach
Deutschland eingeführt. Nach dem vom PEI erstellten Glossar zum
Meldebogen bedeutet einführen in diesem Kontext die Einfuhr aus einem Staat
außerhalb Deutschlands, welches sowohl ein EU-Mitgliedstaat als auch ein Drittstaat
sein kann. Aus den kompletten Oberschenkelknochen (Femur Corticalis,
Spongiosa oder Diaphyse) werden in Deutschland in der verarbeitenden
Gewebeeinrichtung Knochenchips, Blöcke, Würfel oder Halbkugeln hergestellt, wobei ein
einzelner Knochen als Ausgangsmaterial für mehrere Knochenpräparationen
dienen kann. Dadurch werden wesentlich mehr Knochenpräparate hergestellt
(und ausgeführt) als entnommen wurden. Zu weiteren möglichen Ursachen
wird auf die Erläuterungen im Erfahrungsbericht der Bundesregierung
verwiesen (Bundestagsdrucksache 17/2751, S. 14).
Über das Herkunftsland, in dem die muskuloskelettalen Gewebe entnommen
werden, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor, da diese
Informationen im Rahmen der Meldepflicht gemäß § 8d TPG nicht vorgesehen sind. Ent-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9113sprechende Informationen liegen den zuständigen Behörden der Länder vor, in
deren Zuständigkeitsbereich die Gewebe verarbeitenden Einrichtungen liegen.
8. Was wird von den 113 181 (2009) bzw. 98 849 (2010) weiblichen
Keimzellen umfasst, die nach Aussage des PEI als „abgegeben/transplantiert“
bezeichnet wurden (vgl. Bericht an den Ausschuss für Gesundheit des
Deutschen Bundestages vom 6. Februar 2012)?
Werden davon auch im Rahmen der In-vitro-Fertilisation (IVF)
transferierte Embryonen erfasst, bei denen es sich sowohl im biologischen wie
auch im rechtlichen Sinne nicht mehr um Keimzellen handelt?
Nach den Erläuterungen im TPG-Meldebogen sollen von den
reproduktionsmedizinischen Einrichtungen unter der Meldung abgegeben/transplantiert
ausschließlich die weiblichen Keimzellen (unbefruchtete Eizellen) aufgeführt
werden, die im Nachgang befruchtet und für einen späteren Embryonentransfer
eingesetzt werden sollen. Mit dieser Zahl werden keine Pronukleuszellen und
auch keine Embryonen erfasst. Die Meldepflicht nach § 8d Absatz 3 TPG
besteht ausschließlich für die weiblichen (bzw. männlichen) Keimzellen (Oozyten,
Spermien), da nur diese unter die Definition der Gewebe fallen.
9. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass – wie vom PEI reklamiert –
bei der Meldung von Geweben häufig keine Angaben zu deren Entnahme
gemacht werden (vgl. Schilling-Leiß et al., S. 1125), und wie will sie hier
mehr Transparenz schaffen?
Es wird auf die Erläuterungen im Erfahrungsbericht der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 17/2751, S. 9) sowie auf die Antworten zu den Fragen 4 und 8
verwiesen.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele der
Gewebe bei Verstorbenen im Krankenhaus entnommen werden und wie
viele in einem Institut für Rechtsmedizin?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Diese Daten sind
nicht Gegenstand der Meldepflicht nach § 8d Absatz 3 TPG und werden daher
nicht erhoben.
11. Plant die Bundesregierung – wie vom PEI vorgeschlagen – die
Einführung eines digitalen Onlineportals für Meldungen nach § 8d TPG, um
diese den Gewebeeinrichtungen zu erleichtern und die Auswertung der
gemeldeten Daten zu beschleunigen (vgl. Schilling-Leiß et al., S. 1123)?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, wieso nicht?
Wie im o. g. Bericht des PEI ausgeführt, ist mittelfristig die Etablierung eines
digitalen Onlineportals geplant. Dies soll sowohl das Meldesystem für
registrierte Nutzer effizienter gestalten als auch die nachfolgenden Auswertungen der
Meldedaten am PEI beschleunigen. Auf Basis der derzeitigen schriftlichen
Meldungen nach § 8d Absatz 3 TPG sollen hierzu zunächst weitere
Erfahrungen und Erkenntnisse gesammelt werden, um darauf aufbauend ein Konzept für
den Aufbau der Datenbank und die Art der Abfragen entwickeln zu können.
Drucksache 17/9113 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Wie will die Bundesregierung zukünftig ausreichende Kontrolle
reproduktionsmedizinischer Zentren sicherstellen, zumal laut Bericht der
Bundesregierung von 2009 die Anwendung des Gewebegesetzes in diesen
Einrichtungen in der Praxis wenig akzeptiert wurde (vgl.
Bundesratsdrucksache 688/09, S. 20) und die Meldungen vom PEI als fehlerhaft und
nicht plausibel eingeschätzt werden (vgl. Schilling-Leiß et al., S. 1125)?
Reproduktionsmedizinische Einrichtungen bedürfen für ihre Tätigkeiten mit
Keimzellen einer Erlaubnis nach § 20b bzw. § 20c AMG. Einrichtungen, die
einer Erlaubnis nach § 20c AMG bedürfen, sind nach § 64 Absatz 3 Satz 3
AMG vor der Erlaubniserteilung zu besichtigen; danach in der Regel alle zwei
Jahre. Für reproduktionsmedizinische Einrichtungen, die Keimzellen gewinnen
und die erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen, ist die Besichtigung
nach § 20b Absatz 1 Satz 4 AMG in das Ermessen der zuständigen Behörden
der Länder gestellt. Sofern die Tätigkeit nicht der Erlaubnispflicht unterliegt,
weil eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei
Menschen befugt ist, die in § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 AMG genannten
Tätigkeiten ausübt, um die Keimzellen persönlich bei ihren Patientinnen
anzuwenden, erlangt die zuständige Behörde durch die Anzeigepflicht nach § 67
AMG Kenntnis von der reproduktionsmedizinischen Einrichtung und damit die
Möglichkeit, diese zu kontrollieren. Die Erteilung dieser Erlaubnisse und die
Überwachung der Vorschriften nach dem AMG und TPG liegt in der
Zuständigkeit und Verantwortung der Länder.
Im Hinblick auf die Meldepflicht der reproduktionsmedizinischen
Einrichtungen nach § 8d Absatz 3 TPG hat das PEI den Meldebogen auf Grundlage eines
Erfahrungsaustauschs mit den Einrichtungen und Fachverbänden
kontinuierlich weiter entwickelt, um die Plausibilität der gemeldeten Zahlen zu
verbessern. Die reproduktionsmedizinischen Einrichtungen kommen, auch aufgrund
des großen Engagements der Fachverbände, ihren Meldepflichten nach § 8d
Absatz 3 TPG im Wesentlichen nach.
13. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung des PEI, auch nicht
schwerwiegende Zwischenfälle und Reaktionen bei Gewebeprodukten
einer Meldepflicht zu unterwerfen, weil nur so eine umfassende
Beurteilung der Risiken solcher Produkte und das Erkennen gehäufter
Zwischenfälle möglich sei (vgl. Bundesratsdrucksache 688/09, S. 34 f.)?
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2004/23/EG besteht für
Gewebezubereitungen eine Dokumentationspflicht nur für schwerwiegende Zwischenfälle
und schwerwiegende unerwünschte Reaktionen. Die Bundesregierung hat im
Erfahrungsbericht zum Gewebegesetz (Bundesratsdrucksache 688/09, S. 34)
ausgeführt, dass sie eine darüber hinaus gehende Dokumentations- und
Berichtspflicht prüfen wird; diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der in
Deutschland existierenden Gewebeeinrichtungen?
Dem PEI sind zum jetzigen Zeitpunkt 818 meldepflichtige Entnahme- und
Gewebeeinrichtungen bekannt. Allerdings ist die Meldepraxis der Krankenhäuser
derzeit noch uneinheitlich. So melden in vielen Krankenhäusern die einzelnen
Abteilungen jeweils selbständig und unabhängig voneinander; die
Abteilungsbanken werden daher bei der Auswertung der Meldungen nach § 8d Absatz 3
TPG als eigenständige Gewebeeinrichtungen geführt. Teilweise meldet auch
ein einzelnes Krankenhaus ohne Angabe der jeweiligen Abteilungen für
mehrere Gewebe bzw. mehrere Gewebebanken, wodurch das Krankenhaus als eine
Gewebeeinrichtung gezählt wird. Das PEI unternimmt derzeit durch Abfrage
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9113detaillierter Angaben zu den einzelnen Abteilungen, in denen die
Gewebeeinrichtungen wie Knochenbank oder Hornhautbank angesiedelt sind,
Anstrengungen, um die Liste bezüglich der Zahl der Gewebeeinrichtungen in
Deutschland zu aktualisieren.
Nach § 8f Absatz 1 TPG führt das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI) ein öffentlich zugängliches Register über
die in Deutschland tätigen Gewebeeinrichtungen. Hierfür haben die
zuständigen Behörden der Länder die erforderlichen Angaben dem DIMDI zu
übermitteln. Das TPG-Gewebeeinrichtungen-Register befindet sich noch im Aufbau
und enthält 74 Einträge (Stand vom 13. März 2012). Das Register soll in Kürze
für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
15. a) Auf welche Weise erlangen das PEI und die Landesbehörden darüber
Kenntnis, dass eine bestimmte Gewebeeinrichtung existiert?
Die zuständige Behörde erlangt regelmäßig im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens nach § 20c AMG bzw. § 13 AMG Kenntnis von einer Gewebeeinrichtung.
Sofern die Tätigkeit nicht der Erlaubnispflicht unterliegt, weil eine Person, die
Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, die in
§ 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 AMG genannten Tätigkeiten ausübt, um das
Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten
anzuwenden, erlangt die zuständige Behörde durch die Anzeigepflicht nach § 67 AMG
Kenntnis von der Gewebeeinrichtung.
Das PEI erlangt im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach § 21a bzw. der
Zulassungsverfahren nach § 21 AMG, im Rahmen der Erlaubniserteilung nach
§ 20c Absatz 1 AMG, bei der das PEI von der zuständigen Behörde des Landes
ins Benehmen zu setzen ist, durch die Teilnahme an Inspektionen der
zuständigen Behörden der Länder in Gewebeeinrichtungen (vgl. § 64 Absatz 2 Satz 3
AMG) sowie durch die Meldungen der Gewebeeinrichtungen nach § 8d Absatz 3
TPG Kenntnis von der Existenz einer Gewebeeinrichtung. Einmal jährlich
erfolgt ein Abgleich der dem PEI bekannten Gewebeeinrichtungen mit den
Daten, die es im Rahmen der Informationsübermittlung zur TPG-Meldepflicht als
Rückmeldung von den Landesbehörden erhält.
b) Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass sämtliche
Gewebeeinrichtungen in Deutschland den Behörden auch bekannt sind und von
diesen kontrolliert werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Entnahme- bzw.
Gewebeeinrichtungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen bzw.
Zulassungen in Deutschland tätig sind. Tätigkeiten mit Gewebe oder
Gewebezubereitungen, die ohne die erforderlichen Erlaubnisse nach §§ 20b, 20c oder 13
AMG oder ohne die erforderlichen Genehmigungen bzw. Zulassungen nach
§§ 21a oder 21 AMG durchgeführt werden, sind nach § 96 Nummer 4
bis 5a AMG strafbewehrt. Zudem sind Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach
§ 20c oder § 13 AMG bedürfen, von den zuständigen Behörden der Länder in
der Regel alle zwei Jahre zu besichtigen (vgl. § 64 Absatz 3 Satz 2 AMG).
16. In welchem Umfang werden in Deutschland Gewebe in Verkehr
gebracht, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zugelassen (vgl.
Bundesratsdrucksache 688/09, S. 22) und damit nicht ausreichend gegen
eine Kommerzialisierung geschützt sind?
Vor der Einführung des Gewebegesetzes am 1. August 2007 wurden im Jahr
1984 sowie in den Jahren 2004 bis 2007 insgesamt 29 Zulassungen für Ge-
Drucksache 17/9113 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewebezubereitungen erteilt, was zum großen Teil noch bis zum Inkrafttreten der
14. AMG-Novelle am 6. September 2005 unter der Zuständigkeit des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erfolgte. Die Zulassungen sind
auf der Homepage des PEI im Einzelnen aufgelistet (
www.pei.de/cln_236/nn_
748690/DE/arzneimittel/gewebezubereitungen/gewebezubereitungen-node.html?
__nnn=true).
Bei den Zulassungsinhabern handelt es sich insgesamt um drei
Gewebeeinrichtungen in Deutschland. Nach den Meldungen dieser Gewebeeinrichtungen nach
§ 8d Absatz 3 TPG wurden im Jahr 2008 insgesamt 29051 muskuloskelettale
Gewebe, 860 Amniongewebe und 499 Hautgewebe und im Jahr 2009
insgesamt 17149 muskuloskelettale Gewebe, 868 Amniongewebe und 251
Hautgewebe abgegeben bzw. transplantiert.
17. a) Wenn das Gewebegesetz eine Kommerzialisierung von Geweben
angeblich ausschließt, wie erklärt sich die Bundesregierung dann, dass
Gewebeprodukte der Firma Tutogen Medical GmbH über
Versandapotheken in Deutschland auch für Privatpersonen zu bestellen sind
(beispielsweise Spongiosa (Knochengewebe)-Block 30 × 30 cm für
rund 1 100 Euro,
www.docmorris.de/tutoplast-spongiosa-block-30x30x
12mm-tutogen-im- plantat-6561596-produktdetail, abgerufen am 20.
Februar 2012; vgl. auch DER SPIEGEL, 35/2009)?
Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 TPG ist es verboten, mit menschlichen Geweben,
die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu
treiben. Nach dem allgemeinen Grundsatz in § 17 Absatz 1 Satz 2 TPG gilt dies
unter anderem nicht für Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von
Geweben hergestellt sind und den Vorschriften über die Zulassung nach § 21
AMG unterliegen. Der Handel mit zugelassenen Arzneimitteln ist
grundsätzlich erlaubt. Der Versandhandel ist neben der öffentlichen Apotheke ein
zulässiger Vertriebsweg für die Abgabe von Arzneimitteln. Das genannte
Gewebeprodukt unterliegt der Apotheken- und Verschreibungspflicht.
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur von öffentlichen Apotheken, die auch zum
Versandhandel mit Arzneimitteln in oder nach Deutschland zugelassen sein
können, in Verkehr gebracht werden. Bei verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln ist bei der Abgabe sowohl in der öffentlichen Apotheke als auch auf dem
Weg des Versandes die ärztliche Verschreibung vorzulegen.
b) Wurden die von der Tutogen Medical GmbH vertriebenen Produkte
nach § 21 AMG als Arzneimittel zugelassen oder nach § 21a AMG als
Gewebezubereitung genehmigt?
Die von der Firma Tutogen Medical GmbH vertriebenen Gewebeprodukte
wurden nach § 21 AMG zugelassen, davon drei vor Inkrafttreten des
Gewebegesetzes am 1. August 2007. Bei der Be- und Verarbeitung dieser Produkte wird der
sogenannte Tutoplast-Prozess angewendet, welcher ein von der Firma Tutogen
entwickeltes Verfahren zur Reinigung, Konservierung und Sterilisation von
Gewebe umfasst. Eine Genehmigung nach § 21a AMG ist für diese Arzneimittel
nicht möglich, weil aufgrund der terminalen Bestrahlung nach § 7 Absatz 2
AMG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nr. 4 Verordnung über radioaktive oder
mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) eine Zulassung
nach § 21 AMG gesetzlich vorgeschrieben ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/911318. Welche Auswirkungen hat die zunehmende Konzentration bei
Gewebebanken (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2751, S. 23) nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die Preisentwicklung bei Geweben?
Gewebe und Gewebezubereitungen sind Arzneimittel im Sinne des
Arzneimittelgesetzes. Sie werden jedoch nicht gesondert zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnet. Entsprechend werden Preise für diese
Arzneimittel in den Arzneimittelpreisdatenbanken nicht veröffentlicht. Dem
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) liegen deshalb insoweit keine belastbaren
Daten vor.
19. Verfügt die Bundesregierung mittlerweile über Erkenntnisse zum Import
von Geweben aus Drittländern (§ 72b AMG) in der Praxis (vgl.
Bundesratsdrucksache 688/09, S. 38)?
Der Bundesregierung liegen nur teilweise Erkenntnisse über den Import von
Gewebe aus Drittländern vor. Daten hierzu werden dem PEI im Rahmen der
Meldepflicht der Gewebeeinrichtungen nach § 8d Absatz 3 TPG gemeldet.
Allerdings wird in dem zugrunde liegenden Meldebogen nicht zwischen der Einfuhr
aus Drittländern und dem Verbringen aus einem EU-Mitgliedstaat
unterschieden, so dass dem PEI insoweit keine speziellen Meldedaten zur Einfuhr aus
Drittstaaten vorliegen. Dem PEI liegen zudem Genehmigungsanträge nach
§ 21a AMG für Gewebezubereitungen, wie z. B. Herzklappen oder Gefäße aus
den USA vor, die über England auf Basis einer Importerlaubnis in den
europäischen Wirtschaftsraum importiert werden. Die Genehmigungsanträge wurden
fristgerecht bis zum 1. Februar 2008 beim PEI gestellt, so dass die
Gewebezubereitungen aufgrund der Übergangsfrist gemäß § 142 Absatz 2 AMG
weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, bis über den Antrag entschieden worden
ist. Weitergehende Informationen über den Import von Geweben aus
Drittländern liegen dem PEI nicht vor. Für die Erteilung der Erlaubnis für die Einfuhr
von Geweben oder Gewebezubereitungen aus Drittländern sind nach § 72b
AMG die Länder zuständig. Diese sollen die Erlaubnis im Benehmen mit dem
PEI erteilen (vgl. § 72b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20c Absatz 1 Satz 3
AMG).
20. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei diesen Importe in der
Praxis nicht die hohen ethischen Anforderungen in Deutschland umgangen
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
21. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass Gewebe,
die aus anderen Ländern nach Deutschland importiert werden, nicht von
Toten stammen, deren Einverständnis zur Gewebespende entweder
überhaupt nicht eingeholt wurde oder von Angehörigen unter Druck oder
Täuschung erlangt wurden, wie dies beispielsweise bei aus der Ukraine
importierten Geweben berichtet wurde (DER SPIEGEL, 35/2009; vgl.
auch WDR-Reportage, a. a. O.)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 sowie die Antwort des Bundesministeriums
für Gesundheit auf die Schriftliche Frage 159 der Abgeordneten Kathrin Vogler
vom Dezember 2011 (Bundestagsdrucksache 17/8279) verwiesen.
Drucksache 17/9113 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Inwieweit hält die Bundesregierung es angesichts der Berichte über die
Praktiken der Firma Tutogen Medical GmbH in der Ukraine (DER SPIE-
GEL, 35/2009; vgl. auch WDR-Reportage, a. a. O) für angemessen, dass
es nach § 72b Absatz 2 Satz 2 AMG ins Ermessen der deutschen
Behörden gestellt, ob diese die Entnahmeeinrichtung im Herkunftsland
besichtigen, bevor sie die Erlaubnis erteilen?
Die Regelung geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Gesundheit des Deutschen Bundestags im Gesetzgebungsverfahren zum Gewebegesetz
zurück (Bundestagsdrucksache 16/5443, S. 42 f. und 51). Von einer
Besichtigung der Entnahmeeinrichtung kann die zuständige Behörde nach § 72b Absatz 2
Satz 2 AMG nur dann absehen, wenn die vom Einführer eingereichten
Unterlagen zu keinen Beanstandungen Anlass geben oder das
Qualitätssicherungssystem desjenigen, der im Herkunftsland das Gewebe gewinnt, bereits bekannt
sind. Zur WDR-Reportage wird auf die Antwort des BMG auf die Schriftliche
Frage 159 der Abgeordneten Kathrin Vogler auf Bundestagsdrucksache 17/8279
verwiesen.
23. a) In wie vielen Fällen wurden seit dem Inkrafttreten des § 72b AMG
Entnahmeeinrichtungen im Herkunftsland von der zuständigen
deutschen Behörde besichtigt (bitte nach einzelnen Ländern
aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen wurde seit dem Inkrafttreten des § 72b AMG auf
eine Besichtigung der Entnahmeeinrichtung im Herkunftsland seitens
der zuständigen deutschen Behörde verzichtet (bitte nach einzelnen
Ländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Der Vollzug des
§ 72b AMG liegt in der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder.
24. Inwieweit war bzw. ist das PEI an der Überprüfung und an Inspektionen
bei der Tutogen Medical GmbH beteiligt?
Das PEI war in den Jahren 2006 und 2008 im Rahmen mehrerer Inspektionen
durch die zuständige Landesbehörde (Regierung von Oberbayern) als
Sachverständiger an der Überprüfung der Firma Tutogen beteiligt. Dabei wurden
sowohl der Standort Neunkirchen in Deutschland, Entnahmeeinrichtungen in der
Ukraine als auch die Mutterfirma RTI Biologics Inc. in den USA inspiziert.
25. Warum ist für die verantwortlichen Betreiber von Gewebeeinrichtungen
nicht eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen, wie dies bei
Arzneimittelherstellern nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 AMG der Fall ist und bereits
im Erfahrungsbericht der Bundesregierung an den Bundesrat von 2009
thematisiert wurde (vgl. Bundesratsdrucksache 688/09, S. 19)?
Wie im Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Gewebegesetz
(Bundesratsdrucksache 688/09, S. 19) ausgeführt, enthält die Richtlinie 2004/33/EG
keine solche Anforderung. Aus Sicht der Bundesregierung besteht weiterhin
kein Grund, über den Regelungsrahmen der Richtlinie insoweit hinauszugehen.
Soweit Gewebebanken in Krankenhäusern angesiedelt sind und damit
vorwiegend von Ärztinnen und Ärzten betrieben werden, wird auf die
Zuverlässigkeitsprüfung nach § 39 Approbationsverordnung für Ärzte (Vorlage eines
amtlichen Führungszeugnisses) verwiesen. Soweit Gewebeeinrichtungen
gewerblich tätig sind, sieht die Gewerbeordnung in § 35 die Möglichkeit einer
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/911326. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie die
Einhaltung des Datenschutzes insbesondere bei sensible Spenderdaten in der
Praxis gewährleistet wird?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, dass die
datenschutzrechtlichen Anforderungen bei Spenderdaten in der Praxis nicht eingehalten
werden. Sie geht davon aus, dass diese Vorgaben von den insoweit zuständigen
Stellen überwacht und gegebenenfalls Verstöße dagegen geahndet werden.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verteilungspraxis
nicht ausreichend verfügbarer Gewebe (sog. Mangel-Gewebe) wie
beispielsweise Augenhornhäuten, für die in einzelnen Kliniken sogar interne
Wartelisten existieren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2751, S. 19 f.)?
28. Falls die Bundesregierung davon ausgeht, dass es in Deutschland keine
solchen Mangel-Gewebe gibt, wieso erklärt sie dann, die
Versorgungssituation bei Augenhornhäuten, Herzklappen und Blutgefäßen besonders
beobachten zu wollen (vgl. Bericht an den Ausschuss für Gesundheit des
Deutschen Bundestages vom 6. Februar 2012)?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im ersten Bericht zur Versorgungssituation der Bevölkerung mit Gewebe und
Gewebezubereitungen hat die Bundesregierung im Ergebnis festgestellt, dass
auf der Grundlage der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Daten ein
allgemeiner Versorgungsmangel mit Gewebe und Gewebezubereitungen in
Deutschland in dem Berichtszeitraum nicht festgestellt wurde. Die Versorgung der
Patientinnen und Patienten mit muskuloskelettalem Gewebe und
Gewebezubereitungen sowie mit Hautgewebe und sonstigen Gewebe ist mit der Ausnahme
von Einzelfällen gewährleistet. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten
mit Augenhornhäuten sowie Herzklappen und Blutgefäßen ist in einer Reihe
von Kliniken gewährleistet, in anderen Kliniken wiederum noch nicht
zufriedenstellend gesichert. Es besteht für diese Gewebe und Gewebezubereitungen
nach den vorliegenden Daten eine Diskrepanz zwischen dem geschätzten
Bedarf und den durchgeführten Transplantationen. Soweit Patientinnen und
Patienten durch lokale oder regionale Gewebebanken nicht hinreichend mit
Gewebezubereitungen versorgt werden konnten, konnte jedoch auch auf andere
Anbieter in Deutschland, Europa und Amerika zurückgegriffen werden.
Teilweise stehen den Patientinnen und Patienten auch Therapiealternativen, z. B.
für Herzklappen und Blutgefäße, zur Verfügung, auf die ebenfalls
zurückgegriffen werden konnte. Insoweit wird die Bundesregierung die
Versorgungssituation bei Augenhornhäuten, Herzklappen und Blutgefäßen besonders
beobachten und auf der Grundlage der Erhebung der Daten für den zweiten Bericht
der Bundesregierung erneut sorgfältig bewerten.
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der
Verteilung in deutschen Kliniken, insbesondere bei Verbünden von
Gewebeeinrichtungen wie beispielsweise der Deutschen Gesellschaft für
Gewebetransplantation – Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DGFG)?
Anhand welcher Kriterien erfolgt diese Verteilung?
Für die Verteilung von Gewebe sind keine gesetzlichen Vorgaben festgelegt.
Sie werden durch die jeweilige Gewebeeinrichtung festgelegt. Auf der
Internetseite der DGFG beispielsweise weist die DGFG darauf hin, dass sie
Gewebetransplantate nach den einheitlichen Kriterien der Dringlichkeit,
Erfolgsaussicht und Chancengleichheit zur Verfügung stellt (
www.gewebenetzwerk.de).
Drucksache 17/9113 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. a) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, dass für die Verteilung
solcher Gewebe – wie bei der Organspende auch – Kriterien durch den
Gesetzgeber bzw. durch Richtlinien der Bundesärztekammer festgelegt
werden?
Wenn nein, wieso nicht?
Wenn ja, wie sollten diese aussehen?
b) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Vorbemerkung Nummer 14 der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung,
Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von
menschlichen Geweben und Zellen, nach der es „wünschenswert“ wäre, „dass
die Kriterien für den Zugang zu solchen Geweben und Zellen in
transparenter Weise auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der
medizinischen Erfordernisse festgelegt werden“?
31. Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass bei der Verteilung von
Mangel-Geweben die Bedürftigkeit der Empfängerin bzw. des
Empfängers das ausschlaggebende Kriterium ist und nicht finanzielle Aspekte?
Wenn ja, wie?
Die Fragen 30 und 31 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keine Notwendigkeit, Kriterien für die
Verteilung von Gewebe gesetzlich festzulegen. Sie wird die
Versorgungssituation bei Gewebe auf der Grundlage der für den zweiten Bericht erhobenen
Daten erneut sorgfältig bewerten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 27 und 28 verwiesen.
32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwendung von
Gewebetransplantaten im Bereich der Schönheitschirurgie (vgl. WDR-
Reportage, a. a. O.)?
Kann sie ausschließen, dass dadurch nicht die Versorgung von
Patientinnen und Patienten, die diese Gewebe aus medizinischen Gründen
benötigen, beeinträchtigt wird?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass allogene
Gewebetransplantate im Bereich der Schönheitschirurgie verwendet werden. Hinsichtlich der
genehmigten Gewebetransplantate gemäß § 21a AMG erfolgt die Erteilung der
Genehmigung basierend auf einer oder mehrerer definierter notwendiger
medizinischer Indikationen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28
verwiesen.
33. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen derzeit oder
früher bestehenden Zusammenhang zwischen der Stiftung
Eurotransplant, die unter anderem für Deutschland als Vermittlungsstelle für
Organspenden dient, und der niederländischen NBF-BIS Foundation (jetzt:
BISLIFE), die im oben genannten Bericht als häufige Bezugsquelle für
Gewebe genannt wird (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2751, S. 20)?
Die im Jahr 1967 gegründete Stiftung Eurotransplant International (ET) führt
einen internationalen Organaustausch zwischen den Transplantationszentren in
derzeit sieben Ländern (Belgien, Deutschland, Kroatien, Luxemburg, die
Niederlande, Österreich und Slowenien) durch. Nach Erkenntnis der
Bundesregierung wurde 1989 mit der Gründung der Stiftung BioImplant Services (BIS) aus
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9113dem Aufgabenbereich von ET der Bereich der Gewebespende auf diese
übertragen. Mit Verabschiedung des Niederländischen Transplantationsgesetzes im
Jahre 1998 wurde ET mit der Allokation von Spenderorganen in den
Niederlanden beauftragt, während der BIS verschiedene Aufgaben im Zusammenhang
mit der Gewebespende übertragen wurden. Jede Stiftung hatte damit ihren
eigenen abgegrenzten Aufgabenbereich, ihre eigene Satzung, ihren eigenen
Vorstand und ihren eigenen Stiftungsrat. Nach Erkenntnis der Bundesregierung
wurden lediglich zeitweise Dienstleistungsprozesse gemeinsam (Shared
Services) genutzt. Diese Zusammenarbeit betraf zum einen gemeinschaftlich
genutzte Räumlichkeiten wie Empfang, Küche und sanitäre Einrichtungen.
Daneben übernahm gemeinsames Finanz- und IT-Personal (Hardware und Software)
separate Aufgaben für beide Stiftungen. Die Aufteilung der
Personalkapazitäten wurde bedarfsorientiert zwischen den Stiftungen vereinbart und
abgerechnet bzw. vergütet. Darüber hinaus wurden Computerserver,
Netzwerkeinrichtungen und Lizenzen für Computerprogramme gemeinsam genutzt. Die
Nutzung gemeinsamer Dienstleistungsprozesse wurde durch eine
Dienstleistungsvereinbarung (service level agreement) vertraglich geregelt.
34. Sieht die Bundesregierung grundsätzlich Interessenkonflikte, wenn eine
Einrichtung, die eine wichtige Schlüsselstellung im Bereich der
nichtkommerziellen Organspende innehat, mit einer Gewebeeinrichtung eng
kooperiert?
35. Wie beurteilt es die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, wenn
Eurotransplant und die NBF-BIS Foundation in der Vergangenheit
Personal, IT-Ausstattung und Räumlichkeiten geteilt und gemeinsam finanziert
haben (vgl. Eurotransplant, Annual Report 2010, S. 105; BIS Foundation,
Annual Report 2009, S. 32)?
Die Fragen 34 und 35 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach den Vorschriften des TPG gilt der Vorrang der Organspende. Damit soll
möglichen Interessenkonflikten bereits bei der Entnahme vorgebeugt werden;
die Entnahme und Übertragung eines Organs darf nicht durch eine
Gewebeentnahme beeinträchtigt werden. Um dies sicherzustellen, hat eine von der
Koordinierungsstelle beauftragte Person nach § 9 Absatz 3 TPG zu dokumentieren,
dass die Entnahme oder Übertragung von Organen nicht möglich ist oder durch
die Gewebeentnahme nicht beeinträchtigt wird. Insoweit hat das BMG die
Trennung der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) von ihrer
Tochtergesellschaft DSO-G im Jahre 2007 ausdrücklich begrüßt, da die DSO als
Koordinierungsstelle für die Organisation der Organentnahme zuständig ist.
Derartige Interessenkonflikte werden bei der Vermittlungsstelle, die nach § 12
TPG ausschließlich für die Vermittlung bereits entnommener Organe beauftragt
wurde, nicht gesehen.
36. Aus welchen Gründen ist nach Erkenntnis der Bundesregierung im Jahr
2011 eine Trennung der beiden Einrichtungen erfolgt (vgl.
Eurotransplant, Annual Report 2010, S. 18)?
Nach Erkenntnis der Bundesregierung wurde auf Grund der Änderung des
niederländischen Rechts in Folge der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG zur
Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende,
Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von
menschlichen Geweben und Zellen unter anderem die Niederländische
Transplantationsstiftung (NTS) als zuständige Behörde für die
Gewebetransplantation in den Niederlanden benannt. Infolge dessen war BIS nicht mehr für die
Drucksache 17/9113 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVermittlung von Spendergeweben in den Niederlanden verantwortlich und
übernahm Aufgaben einer Gewebebank (zunächst als NBF-BIS jetzt BISLife).
Daraufhin beschloss der Stiftungsrat von ET, die gemeinsame Nutzung von
Ressourcen auf allen Ebenen zu beenden.
37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit die
angekündigte Trennung von Eurotransplant und der NBF-BIS Foundation
mittlerweile vollzogen ist?
38. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über weiterhin bestehende
personelle Überschneidungen oder gemeinsam genutzte Einrichtungen
von Eurotransplant und NBF-BIS Foundation?
Die Fragen 37 und 38 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Erkenntnis der Bundesregierung erfolgte zunächst die Trennung auf dem
Gebiet gemeinsam in Anspruch genommener Mitarbeiter im Bereich Personal
und Finanzen. Im September 2011 ist auch eine vollständige räumliche
Trennung der beiden Stiftungen erzielt worden. Im Bereich der IT-Abteilung
erfolgte bereits als wesentlicher erster Schritt eine Trennung der Datenbanken.
Eine Beendigung der Zusammenarbeit im Bereich der Hardware (Server und
Netzwerk) und der Softwarelizenzen ist in Arbeit.
39. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über personelle
Überschneidungen zwischen Eurotransplant und der Stiftung Europäischer
Gewebebanken?
Nach Erkenntnis der Bundesregierung ist kein Mitarbeiter von ET bei der
Stiftung Europäische Gewebebanken angestellt oder in deren Tätigkeiten
involviert. Insofern werden personelle Überschneidungen zwischen ET und der
Stiftung Europäische Gewebebanken nicht gesehen. Der ehrenamtliche Präsident
der Stiftung Eurotransplant, Prof. Dr. Bruno Meiser, ist mit Wissen und
Billigung des Stiftungsrates der Stiftung Eurotransplant auch ehrenamtliches
Mitglied im Stiftungsrat der Stiftung Europäische Gewebebanken.
40. Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass Mitglieder des Vorstandes
bzw. eines Beratergremiums von Eurotransplant gleichzeitig Mitglieder
des Stiftungsrates der Stiftung Europäischer Gewebebanken sind?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die ehrenamtliche Mitgliedschaft
von Prof. Dr. Bruno Meiser in beiden Stiftungsräten zu Konflikten geführt
hätte.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]