[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9247
17. Wahlperiode 02. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8977 –
Steuer- und sozialrechtliche Behandlung der Leistenden des freiwilligen
Wehrdienstes und Bundesfreiwilligendienstes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat jüngst den Referentenentwurf zu einem
Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht in § 3 Nummer 5
EStG-E vor, die bisherige Steuerfreiheit für die Entgelte der Ableistung des
freiwilligen Wehrdienstes zu streichen. Korrespondierend hierzu soll auch die
Billigkeitsregelung zur faktischen Nichtbesteuerung der Entgelte bei
Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nicht mehr gewährt werden.
Gerade die Leistenden des Bundesfreiwilligendienstes engagieren sich
vielfach für das Gemeinwesen. Sie müssen dafür ausreichend entgolten werden,
auch um zu verhindern, dass der Bundesfreiwilligendienst ein verkappter
Niedriglohnsektor wird. Demgegenüber existieren begründete systematische
Rechtsüberlegungen, die derzeit gewährte Steuerbefreiung zu beenden.
Leistende des freiwilligen Wehrdienstes und Bundesfreiwilligendienstes beziehen
wie übrige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitslohn, der nach dem
Gerechtigkeitsprinzip der Besteuerung, nach der Leistungsfähigkeit der
Einkommensbesteuerung zu unterwerfen ist. Nach dem Wegfall der Wehrpflicht
und dem Zwangscharakter von Zivildienst und Grundwehrdienst liegt es nahe,
die hierzu äquivalenten freiwilligen Dienste mit den übrigen Tätigkeiten
gleichzustellen. Vor dem Hintergrund des Spannungsfeldes zwischen
ausreichender Entlohnung und steuerrechtlich begründeter Abschaffung der
Steuerbefreiung gilt es zu hinterfragen, welche Auswirkungen die geplanten
Änderungen für die Beteiligten sowie auf die von diesen erbrachten
Dienstleistungen haben. Darüber hinaus ist zu fragen, ob die Steuerbefreiung eine geeignete
Maßnahme ist, um die freiwillig Leistenden besser zu entlohnen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Bundesfreiwilligendienst (BFD):
Die erfolgreiche Politik der Bundesregierung hat dazu geführt, dass sich derzeit
mehr als 85 000 Menschen freiwillig und ehrenamtlich, d. h. unentgeltlich in Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. März 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9247 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeeinem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst engagieren. Ihnen allen ist
gemeinsam, dass sie keine „Arbeitskräfte“ im eigentlichen Sinne sind; die
überwiegend jugendlichen Freiwilligen, die in aller Regel nicht über eine relevante
Berufsausbildung verfügen, entscheiden sich für einen Freiwilligendienst, um
etwas zu lernen, um sich zu orientieren und um sich für andere zu engagieren.
Freiwilligendienste werden zum Schutz der Teilnehmenden hinsichtlich der
sozialen Sicherheit und steuerrechtlichen Belange rechtlich wie
Ausbildungsoder Arbeitsverhältnisse behandelt. Gesetzlich geregelt und in der Praxis
ausgestaltet sind Freiwilligendienste als Bildungsangebote. So sinnvoll für unsere
Gesellschaft die von den Freiwilligen geschenkte Zeit und Zuwendung für
hilfebedürftige Menschen auch ist, dienen Freiwilligendienste nicht der Entlastung
sozialer Einrichtungen, sondern sind von den Freiwilligen und deren Interessen
her zu sehen.
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) und
BFD bieten daher für die Teilnehmenden die Möglichkeit, sich mit ihrem
freiwilligen Engagement persönlich zu orientieren und weiter zu entwickeln. Da
der BFD kein Arbeitsverhältnis ist, wird auch kein „Arbeitslohn“ gezahlt,
vielmehr erhalten die Freiwilligen ausschließlich ein in der Höhe begrenztes
Taschengeld und gegebenenfalls unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und
Arbeitskleidung bzw. entsprechende Geldersatzleistungen, die ebenfalls in ihrer
Höhe begrenzt sind. Damit sind derzeit die möglichen Bezüge im BFD so
begrenzt, dass auch ohne Steuerbefreiung für diese maximal möglichen Beträge
allein keine Einkommensteuer anfallen würde.
Die arbeitsmarktneutrale Gestaltung des BFD ist gesetzlich ausdrücklich
geregelt und wird in der Praxis durch staatliche Stellen ständig überwacht.
Die Bundesregierung beabsichtigt, den BFD und die Jugendfreiwilligendienste
sorgfältig zu evaluieren, eine entsprechende europaweite Ausschreibung ist
erfolgt.
Offizieller Beginn des BFD war der 1. Juli 2011, also vor weniger als neun
Monaten; entsprechend können viele der gestellten Fragen noch nicht oder erst
teilweise beantwortet werden.
2. Freiwilliger Wehrdienst (FWD):
Am 1. Juli 2011 wurde auf Beschluss des Deutschen Bundestages mit dem
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 die verpflichtende Einberufung zum
Grundwehrdienst ausgesetzt. Damit wurde ein zentrales Element der Neuausrichtung
der Bundeswehr umgesetzt.
Die sicherheitspolitischen Entwicklungen in Europa haben positiven Einfluss
auf unsere Risikovorsorge für die Landesverteidigung. Infolgedessen konnten
der Streitkräfteumfang und der damit verbundene Aufwand für Bevorratung,
Aufwuchsfähigkeit und Personal verringert und die verpflichtende Einberufung
zur Ableistung des Grundwehrdienstes ausgesetzt werden. Trotz dieser
positiven sicherheitspolitischen Entwicklung bleibt die allgemeine Wehrpflicht im
Grundgesetz verankert. Somit ist auch künftig der Aufwuchs der Streitkräfte als
Teil einer angemessenen Sicherheitsvorsorge sichergestellt. Das bisherige
Aufgabenspektrum der Wehrpflichtigen wird im Zuge der Neuausrichtung der
Bundeswehr auf der Grundlage der Einsatzerfordernisse effektiver in den
Streitkräften verteilt werden.
Auch deshalb wurde am 1. Juli 2011 – zeitgleich zur Aussetzung – der neue
FWD geschaffen. Dieser bietet jungen Männern und Frauen die Gelegenheit,
für einen flexibel gestaltbaren Zeitraum unterhalb von zwei Jahren freiwillig
Wehrdienst in den Streitkräften zu leisten und damit staatsbürgerliche
Verantwortung zu übernehmen. Zudem soll die Option eröffnet werden, sich ein per-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9247sönliches Bild vom Dienst in der Bundeswehr zu machen. Dieser neue FWD ist
als ein weiteres Modell im Sinne einer aktiven Bürgergesellschaft zu sehen. Er
ergänzt damit als herausragende Form staatsbürgerlichen Engagements die
sonstigen Angebote wie den Bundesfreiwilligendienst, das Freiwillige Soziale
oder das Freiwillige Ökologische Jahr.
Die Möglichkeit, für einen kürzeren Zeitraum Wehrdienst in den Streitkräften
zu leisten, soll neben der ohnehin vorhandenen strukturellen
Personalergänzung durch Berufs- und Zeitsoldaten dazu beitragen, den stetigen Austausch
zwischen Streitkräften und Gesellschaft zu gewährleisten und das Leitbild des
Staatsbürgers in Uniform weiter zu stärken.
Der FWD ist ein Angebot an junge Männer und auch Frauen, für eine relativ
kurze Zeit in den Streitkräften, auch im Sinne eines „Schnupperkurses“, zu
dienen. Er baut mit einer flexiblen Stehzeit von bis zu 23 Monaten im Grundsatz
auf dem ehemaligen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst auf, hat aber neue
Anreize – wie z. B. einen erhöhten Wehrdienstzuschlag – erhalten, um attraktiv
zu sein. Die ersten sechs Monate sind als Probezeit für den freiwilligen
Wehrdienst Leistenden (FWDL), aber auch für den Dienstherrn, konzipiert. So ist
sichergestellt, dass man sich bei einem Nichterfüllen der beiderseitigen
Erwartungen unkompliziert und unbürokratisch von einander trennen kann.
Bei dem Neuansatz wird auf freiwilliges staatsbürgerliches Engagement
gesetzt, so wie es auch als Grundlage für den neu geschaffenen
Bundesfreiwilligendienst angenommen wird. Niemand konnte vor einem Jahr verlässlich
vorhersagen, ob und wie viele junge Männer und Frauen das Angebot annehmen
würden. Deshalb ist beabsichtigt, die Akzeptanz und die Attraktivität des FWD
im Juli 2012 zu bilanzieren. Dazu werden die Streitkräfte und das
Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr ihren Beitrag leisten.
Die ersten FWDL haben ihren Dienst zum 1. Juli 2011 angetreten. Die
bisherigen Erfahrungen mit dem FWD zeigen ein positives Bild. Der oder die FWDL
ist motiviert und selbstbewusst. Die Absicht, „etwas für sein Land zu tun“, ist
dabei deutlich ausgeprägt. Das Bildungsniveau der FWDL ist erfreulich hoch.
Nach den ersten drei Durchgängen des FWD lässt sich schon resümieren, dass
der FWDL mitten aus der Gesellschaft kommt, genauso wie früher die
Grundwehrdienst Leistenden. Auch die bisher vorliegenden Umfänge an
Kündigungen liegen im gesellschaftlichen Trend, wenn man die entsprechenden Quoten
der Auszubildenden in der Wirtschaft als Vergleich heranzieht.
Die gute Bewerbungslage zeigt, dass der FWD bei den jungen Menschen
ankommt und dass er für sie derzeit attraktiv ist.
1. Welche gesellschaftspolitische Bedeutung misst die Bundesregierung dem
Bundesfreiwilligendienst zu (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Freiwillige einen wertvollen
Dienst für unsere Gesellschaft leisten. Unter anderem der „Abschlussbericht
zum Freiwilligen Ökologischen Jahr“; Schriftenreihe des BMFSFJ Bd. 133,
ISBN 3-17-014968-7, die „Untersuchung zum Freiwilligen Sozialen Jahr“,
Schriftenreihe des BMFSFJ Bd. 157, ISBN 3-17-015508-3 sowie der
Evaluierungsbericht „Systematische Evaluation der Erfahrungen mit den neuen
Gesetzen zur Förderung von einem freiwilligen sozialen Jahr bzw. einem freiwilligen
ökologischen Jahr“ ISBN 978-3-531-15541-8 evaluieren diese besondere Form
bürgerschaftlichen Engagements und zeigen auf, welche gesellschaftspolitische
Bedeutung einem solchen Engagement zukommt. Derzeit ist eine gemeinsame
Evaluation zum Bundesfreiwilligendienst und den bereits in früheren Phasen
evaluierten Jugendfreiwilligendiensten (s. o.) europaweit ausgeschrieben. Das
Drucksache 17/9247 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundesfamilienministerium geht davon aus, dass die Ergebnisse weitere
Erkenntnisse insbesondere zum Bundesfreiwilligendienst liefern werden.
2. Welche Auswirkungen würden sich in den karitativen Berufen hinsichtlich
zusätzlich benötigter Stellen nach Ansicht der Bundesregierung ergeben,
wenn der Bundesfreiwilligendienst wegfallen würde (bitte mit
Begründung)?
Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Der Wegfall dieses
Freiwilligendienstes hätte keine Auswirkungen hinsichtlich zusätzlich benötigter
Stellen bei den karitativen Berufen.
3. Wie viele Bundesfreiwilligendienstleistende sind seit Einführung dieses
Dienstes hierzu angetreten (bitte nach Monaten und Jahren untergliedern,
gegebenenfalls nach Altersstruktur der Leistenden untergliedern)?
Die Anzahl der Dienstantritte von Bundesfreiwilligendienstleistenden
untergliedert nach Jahren und Monaten, sind in den Tabellen 1 und 2 (Stand: 13. März
2012) dargestellt. Aus Tabelle 3 ist die Altersstruktur (Stand: 29. Februar 2012)
ersichtlich.
Tabelle 1: Übersicht 2011
Tabelle 2: Übersicht 2012
Tabelle 3: Altersstruktur
4. Wie viele verfügbare und offene Stellen sind der Bundesregierung für die
Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes bekannt (bitte nach Monaten
und Jahren differenzieren)?
Belastbare Angaben sind derzeit nicht möglich. Nach § 6 Absatz 3 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes gelten alle anerkannten Einsatzplätze des
Zivildienstes als Einsatzplätze des Bundesfreiwilligendienstes. Davon ist – zusätzlich zu
den bereits „inaktiven“, d. h. seit Jahren nicht mehr besetzten Zivildienstplätzen
– eine relevante, aber nicht bezifferbare Zahl von Einsatzplätzen, die faktisch
Monat Dienstantritte
Juli 908
August 3 968
September 10 345
Oktober 6 340
November 4 011
Dezember 2 677
Gesamt 28 249
Monat Dienstantritte
Januar 3 596
Februar 3 267
März 2 406
Gesamt 9 269
Alter unter 27 27 – 50 51 – 60 über 60
Anzahl 26 045 5 966 3 890 1 895
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9247von den Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst nicht mehr angeboten
werden, abzuziehen. Hinzu kommt, dass dem Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zahlreiche neue Anträge auf
Anerkennung als BFD-Einsatzstelle vorliegen, die noch nicht abschließend bearbeitet
werden konnten.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Attraktivität des
Bundesfreiwilligendienstes in Bezug auf das Verhältnis zwischen
angebotenen Stellen und nachgefragten Stellen (bitte mit Begründung)?
Der Bundesfreiwilligendienst wird nicht zentral gesteuert. Es handelt sich um
einen Freiwilligendienst, der ganz überwiegend von wohlfahrtsverbandlichen
und zivilgesellschaftlichen Einsatzstellen, Trägern und Zentralstellen
durchgeführt wird. Dies trifft insbesondere auf die Platzangebote und das
Bewerbungsverfahren zu. Deshalb sind konkrete Angaben über Bewerberzahlen sowie das
Verhältnis zwischen angebotenen Plätzen und Interessenten nicht möglich.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass bereits am 13. Februar 2012 der
35 000ste Freiwillige begrüßt werden konnte.
6. Wie ist der Bundesfreiwilligendienst hinsichtlich Arbeitszeit, Entlohnung,
Arbeitsverhältnis, Sachleistungen ausgestaltet (bitte mit Angabe der
Gesetzesnorm, möglichen Staffelungen bei dem Entgelt, Behandlung beim
Arbeitgeber und Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
7. Welche Vergünstigungen werden den Leistenden des
Bundesfreiwilligendienstes gewährt?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
8. Wie erfolgt die Besteuerung des Bundesfreiwilligendienstes hinsichtlich
Entlohnung, Sachbezügen, Vorsorgeaufwendungen,
Lohnsteuerabzugsverfahren (bitte mit Begründung und Nennung der Gesetzesnorm und nach
derzeit noch geltenden Ausnahmen infolge von Billigkeitsgründen
differenzieren)?
Nach § 2 Absatz 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung gehören zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem
Dienstverhältnis zufließen. Die Geld- und Sachbezüge aus dem
Bundesfreiwilligendienst sind damit grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz – EStG –). Sie unterliegen dem
Lohnsteuerabzug nach § 38 EStG. Bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens gelten die allgemeinen Regelungen (z. B. auch hinsichtlich der
Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben).
Die Bezüge sind durch eine befristete Billigkeitsentscheidung der Verwaltung
wegen der Gleichbehandlung mit dem freiwilligen Wehrdienst steuerfrei
gestellt. Die Bezüge beim freiwilligen Wehrdienst sind gegenwärtig steuerbefreit.
Die Einsatzstelle hat im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes die üblichen
Arbeitgeberpflichten zu beachten.
Drucksache 17/9247 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wie werden die Entgelte durch den Bundesfreiwilligendienst bei den
Sozialversicherungen behandelt (bitte mit Begründung und Nennung der
Gesetzesnorm)?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
10. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die derzeitige Höhe der
Entlohnung für den Bundesfreiwilligendienst im Vergleich zu anderen
freiwilligen sozialen Tätigkeiten wenig Anreizwirkungen zur Aufnahme
des Dienstes bietet, und hält sie es vor diesem Hintergrund für sinnvoll,
die Obergrenze für das Taschengeld zu erhöhen (bitte mit Begründung,
vergleichende Stellungnahme der Entgelte des damaligen Zivildienstes)?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
11. Mit welchen Steuermehreinnahmen rechnet die Bundesregierung bei
einer Besteuerung der Entgelte und Sachleistungen des
Bundesfreiwilligendienstes (bitte mit Angabe der absoluten Zahlen als volle
Jahreswirkung)?
12. Wie viele Personen werden nach Einschätzung der Bundesregierung
durch eine Besteuerung der Entgelte und Sachleistungen des
Bundesfreiwilligendienstes eine höhere Steuerlast haben (bitte mit Angabe der
Relation zur Gesamtzahl der Bundesfreiwilligendienstleistenden und der
betragsmäßigen Höhe der zusätzlichen Steuerbelastung im Durchschnitt)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Einnahmen aus der Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes liegen
in der Regel unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages, so dass die
Steuerpflicht der Entgelte und Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes weder
zu steuerlichen Mehreinnahmen noch zu einer höheren Steuerlast führen. In
Einzelfällen ist eine Steuerbelastung grundsätzlich möglich, wenn Einkünfte
aus anderen Erwerbsquellen hinzukommen.
13. Sieht die Bundesregierung eine Besteuerung der Entgelte und
Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes als gesetzlich zwingend an, oder
können diese auch weiterhin steuerbefreit werden im Hinblick auf die
Ordnung im bestehenden Einkommensteuergesetz (bitte mit Begründung
und Erläuterung hinsichtlich der Einkunftsart und Möglichkeiten zur
Behandlung als Aufwandsersatz)?
Im Einkommensteuerrecht gibt es grundsätzlich keine entgeltlich ausgeübte
Arbeitnehmertätigkeit, die gänzlich von der Besteuerung freigestellt ist. Die
einzigen Ausnahmefälle waren die Pflichtdienste (Wehrpflicht, Zivildienst) und
ist nach geltendem Recht der FWD.
Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenvergütungen nach
§ 3 Nummer 13 oder 16 EStG leisten.
14. Mit welchen Anreizwirkungen rechnet die Bundesregierung für
potenzielle Bewerber auf den Bundesfreiwilligendienst bei einer Besteuerung
der Entgelte (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/924715. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass für eine Steigerung der
Attraktivität des Bundesfreiwilligendienstes nicht das Steuerrecht benutzt
werden sollte, sondern vielmehr an eine Erhöhung der Obergrenze für die
Entgelte gedacht werden sollte (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
16. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Besteuerung der
Entgelte und Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes
insbesondere jene Menschen trifft, die noch andere Einkünfte erzielen, wie ältere
Menschen, die als Zuverdienst im Bundesfreiwilligendienst tätig sind,
und welche Anreizwirkungen für diese Personengruppe sieht die
Bundesregierung bei einer Besteuerung der Entgelte (bitte mit Begründung)?
Eine Steuerbelastung kann entstehen, wenn neben den Bezügen aus dem
Bundesfreiwilligendienst andere Einkünfte bezogen werden, so dass das zu
versteuernde Einkommen insgesamt oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Ob die ggf.
entstehende Besteuerung Auswirkungen auf die Aufnahme einer solchen
Tätigkeit hat, hängt auch davon ab, mit welchen persönlichen Zielen und
Vorstellungen diese aufgenommen wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 30
verwiesen.
17. Wie werden die weiteren in § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d des
Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten freiwilligen Dienste sozial-
und einkommensteuerrechtlich behandelt, und welche Informationen hat
die Bundesregierung über die Anzahl der in diesen Diensten tätigen
Personen (bitte mit Nennung der Rechtsnorm, für die Jahre 2004 bis 2011
differenzieren)?
Zur einkommensteuerlichen Behandlung der anderen in § 32 Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe d EStG genannten freiwilligen Dienste wird auf die Antwort zu Frage
8 und 13 verwiesen. Soweit die genannten freiwilligen Dienste als Beschäftigung
im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs zu werten sind, sind die Teilnehmer in
den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versichert. Der Begriff der
Beschäftigung in § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist
weit auszulegen und erfasst nicht nur diejenigen, die in einem „klassischen“
Arbeitsverhältnis stehen. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die
Teilnehmer entweder als Beschäftigte oder – soweit kein Beschäftigungsverhältnis
vorliegt – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung versichert (§ 2 Absatz 1
Nummer 1, Absatz 1a, Absatz 3 Nummer 2b und c Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Das in der Regel gewährte „Taschengeld“ sowie die
gegebenenfalls gewährte freie Unterkunft und Verpflegung werden als Arbeitsentgelt
in den einzelnen Sozialversicherungszweigen verbeitragt. Als
Bemessungsgrundlage für Unterkunft und Verpflegung werden die in der
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegten Werte für Sachbezüge
herangezogen.
Es wird statistisch nicht erfasst, für wie viele Freiwillige, die einen der in § 32
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d EStG genannten Freiwilligendienste geleistet
haben, tatsächlich Kindergeld bezogen wurde.
Die Tabellen erhalten jeweils die Gesamtteilnehmerzahlen (jeden Alters) ab
Einführung des jeweiligen Dienstes. Zum Bundesfreiwilligendienst wird auf
die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Anzahl der Personen im anderen Dienst
im Ausland, „Jugend in Aktion“, Freiwilligendienst aller Generationen,
freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, Internationalen
Jugendfreiwilligendienst und „weltwärts“ ergeben sich aus den Tabellen 1 bis 7.
Drucksache 17/9247 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 1:
Anderer Dienst im Ausland
Rechtsgrundlage: § 14b Zivildienstgesetz in Verbindung mit § 5 BFDG
Tabelle 2
„Jugend in Aktion“
Rechtsgrundlage:
1) für den Zeitraum 2000 bis 2006
Beschluss Nr. 1031/2000/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
13. April 2000
2) ab 2007
Beschluss Nr. 1719/2006/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“
im Zeitraum 2007 bis 2013
Tabelle 3
Freiwilligendienst aller Generationen
Rechtsgrundlage: (§ 2 Absatz 1 Buchstabe a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
und § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d EStG)
eingeführt 2009
Die wissenschaftliche Begleitung – Zentrum für Zivilgesellschaftliche
Entwicklung (zze) – des Programms „Freiwilligendienste aller Generationen“
(2009 bis 2011) hat die Anzahl der Freiwilligen zu bestimmten Stichtagen wie
folgt erhoben:
Tabelle 4
Freiwilliges soziales Jahr
Rechtsgrundlage: § 3 des Gesetzes zur Förderung von
Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)
Jahr Anzahl der Freiwilligen
2004 937
2005 851
2006 717
2007 670
2008 880
2009 983
2010 1 276
2011 1 448
Jahr Anzahl der Freiwilligen aus Deutschland
2004 559
2005 629
2006 682
2007 771
2008 840
2009 838
2010 769
2011 711
Jahr Anzahl der Freiwilligen
31.12.2009 ca. 1 520
31.12.2010 ca. 5 070
31.12.2011 ca. 8 340
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9247Die in der Tabelle genannten Zahlen beruhen auf Trägerangaben.
Tabelle 5
Freiwilliges ökologisches Jahr
Rechtsgrundlage: § 4 JFDG
Tabelle 6
Internationaler Jugendfreiwilligendienst
Rechtsgrundlage: Richtlinie zur Umsetzung des Internationalen
Jugendfreiwilligendienstes
(GMBl. 2010, Seite 1778) eingeführt 2011
Tabelle 7
„weltwärts“
Rechtsgrundlage: Richtlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen
Freiwilligendienstes „weltwärts“ (BAnz. 2008, Seite 1297) eingeführt 2008
18. Folgt im Hinblick auf die steuerliche Gleichbehandlung aus der
Besteuerung der Entgelte und Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes
auch eine Besteuerung der in § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d EStG
genannten freiwilligen Dienste (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 8 und 13 wird verwiesen.
Förderjahr Anzahl der Freiwilligen
2004/2005 23 793
2005/2006 26 713
2006/2007 28 794
2007/2008 31 248
2008/2009 34 464
2009/2010 38 238
2010/2011 35 434
2011/2012 44 527
Förderjahr Anzahl der Freiwilligen
2004/2005 1 790
2005/2006 1 871
2006/2007 2 128
2007/2008 2 248
2008/2009 2 165
2009/2010 2 230
2010/2011 2 333
2011/2012 2 588
Jahr Anzahl der Freiwilligen
2010/2011 1 047
2011/2012 2 360
Jahr Anzahl der Freiwilligen
2008 2 225
2009 3 527
2010 4 319
2011 3 050
Drucksache 17/9247 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Einführung einer
Besteuerung der Entgelte und Sachleistungen des
Bundesfreiwilligendienstes zu einer Angebots- und Nachfrageverschiebung vom
Bundesfreiwilligendienst zu den in § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d EStG
genannten freiwilligen Diensten führt (bitte mit Begründung)?
Die in § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d EStG genannten freiwilligen
Dienste haben unterschiedliche Voraussetzungen, u. a. auch unterschiedliche
Altersgrenzen, und Schwerpunkte. Ob die Einführung einer Besteuerung der
Entgelte und Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes zu einer
Angebots- und Nachfrageverschiebung führen würde, kann nicht eingeschätzt
werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
20. Plant die Bundesregierung, bei der Besteuerung der Entgelte und
Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes Ausnahmeregelungen,
beispielsweise für Freiwilligendienste, die nur sechs Monate dauern oder die
in Teilzeit geleistet werden, einzuführen (bitte mit Begründung)?
Der Referentenentwurf des BMF zu einem Jahressteuergesetz 2013 befindet
sich noch in der Ressortabstimmung; insofern sind keine Aussagen hierzu
möglich.
21. Wie viele freiwillig Wehrdienstleistende sind seit der Einführung dieses
Dienstes hierzu angetreten, und wie viele sind vorzeitig wieder
ausgetreten (bitte nach Monaten und Jahren untergliedern, gegebenenfalls nach
Altersstruktur der Leistenden untergliedern)?
Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes (WehrRÄndG) 2011 zum
1. Juli 2011 wurde der FWD eingeführt. Das WehrRÄndG 2011 bietet den
FWDL die Möglichkeit, innerhalb der ersten sechs Monate den Dienst ohne
Angabe von Gründen zu beenden. Auch der Dienstherr kann sich während
dieses Zeitraums vorzeitig von einem/r FWDL trennen und ihn/sie entlassen. Die
Anzahl der Dienstantritte zum FWD seit dem Dienstantrittstermin (DAT) 4. Juli
2011 sowie die Anzahl derjenigen, die den Dienst während der Probezeit
beendet haben oder entlassen worden sind, sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen:
Für den Dienstantrittstermin Juli 2011 endete die sechsmonatige Probezeit am
31. Dezember 2011. Hierüber liegen abschließende Erkenntnisse vor. Von den
3 459 angetretenen FWDL haben 817 von ihrem persönlichen Kündigungsrecht
Gebrauch gemacht. Weitere 155 FWDL sind durch den Dienstherrn entlassen
worden.
Für die Dienstantritte Oktober 2011 und Januar 2012 liegen keine
abschließenden Ergebnisse vor, da für beide die Probezeiten noch nicht beendet sind.
Angaben zur Altersstruktur der FWDL, die von der Probezeitregelung
Gebrauch machen, werden nicht erhoben.
DAT Juli 2011 Oktober 2011 Januar 2012
Dienstantritte 3 459 4 342 2 793
Beendigung im 1. Dienstmonat 585 653 571
Beendigung in den ersten drei
Dienstmonaten
853 866 –
Beendigungen in den ersten
sechs Monaten (Probezeit)
972 – –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/924722. Welche Vergünstigungen werden den Leistenden des freiwilligen
Wehrdienstes gewährt?
Für den FWD nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes gelten hinsichtlich
Ausbildung und Beschäftigung die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes
im gleichen Umfang wie bisher für die Grundwehrdienst Leistenden.
Eine Verhinderung von Nachteilen bei der Unterbrechung eines Studiums für
einen FWD ist Ländersache und wäre in den entsprechenden
Hochschulgesetzen zu regeln. Die bisherige Berücksichtigung der Wartezeitenregelungen
für Studiengänge für Grundwehrdienst Leistende ist durch die Stiftung für
Hochschulzulassung auch auf die FWDL übertragen worden. Die fachlich
zuständigen Ministerien der 16 Bundesländer sind gebeten worden, den FWD bei
der Zulassung durch die einzelnen Hochschulen ebenfalls zu berücksichtigen.
FWDL haben die Möglichkeit, an den vom Berufsförderungsdienst (BFD)
angebotenen dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen
(interne Maßnahmen) teilzunehmen, wie sie auch den Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit (SaZ) zur Verfügung stehen. Dies können z. B. Schweißer- und
Sprachkurse, Berufsorientierungs- und Bewerbertrainingsseminare sowie auch
Lehrgänge zum Erwerb des Gabelstaplerführerscheins und des Europäischen
Computerführerscheines (ECDL) sein. Findet eine Soldatin oder ein Soldat im
Angebot des BFD keine für das jeweilige Bildungsziel passende Maßnahme,
kann auch die Teilnahme an Bildungsangeboten externer Bildungsträger (wie
z. B. Bildungseinrichtungen der Handwerks- sowie Industrie- und
Handelskammern) gefördert werden. Beabsichtigt eine Soldatin oder ein Soldat zu
studieren, kann auch die (anteilige) Förderung der hierfür erforderlichen
schulischen Abschlüsse in Betracht kommen.
Zu sonstigen Geld- und Sachbezügen wird in der Antwort zu Frage 26
ausgeführt.
23. Wie hoch sind die Ausgaben für den freiwilligen Wehrdienst seit der
Einführung des Dienstes bis 2015 im Bundeshaushalt veranschlagt (bitte
nach Jahren und Stellen differenzieren)?
Mit bis zu 15 000 FWDL sind Ausgaben von bis zu 319 Mio. Euro jährlich
verbunden.
Davon entfallen rd. 106 Mio. Euro auf den Einzelplan 14 für 5 000 FWDL.
Darüber hinaus ist im Einzelplan 60 für den Fall Vorsorge getroffen, dass die
Anzahl von 5 000 FWDL nach neuem Recht überschritten wird.
24. Wie viele verfügbare und offene Stellen existieren für die Ableistung des
freiwilligen Wehrdienstes (bitte nach Monaten und Jahren
differenzieren)?
Die Bundeswehr schafft die Voraussetzungen, dass bis zu 15 000 FWDL
jährlich in den Streitkräften Dienst leisten können.
25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Attraktivität des
freiwilligen Wehrdienstes in Bezug auf das Verhältnis zwischen
angebotenen Stellen und nachgefragten Stellen (bitte mit Begründung)?
Die derzeit gute Bewerbungslage zeigt, dass der FWD bei den jungen
Menschen ankommt und dass er für sie attraktiv ist.
Drucksache 17/9247 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür die Dienstantrittstermine Juli 2011, Oktober 2011 und Januar 2012 konnten
10 948 junge Männer und Frauen für den FWD eingeplant werden.
Demgegenüber lag etwa die dreifache Anzahl an Bewerbungen vor.
Zur Attraktivität des FWD in Bezug auf das Verhältnis zwischen angebotenen
und nachgefragten Stellen werden keine Statistiken geführt. Generell kann
festgestellt werden, dass für die Bewerberinnen und Bewerber eine heimatnahe
Einplanung das wichtigste Attraktivitätsmerkmal darstellt. Die Verwendung
während des Wehrdienstes spielt demgegenüber eine eher untergeordnete
Rolle. Häufigste Ursachen für die Rücknahme einer Bewerbung sind deshalb
das Fehlen heimatnaher Stellen und die Nichtvereinbarkeit des
Untersuchungsergebnisses mit den Anforderungen einer heimatnah verfügbaren Stelle. Da
jedoch die Gründe für die Rücknahme der Bewerbung nicht ausdrücklich erfragt
und deshalb nicht statistisch erfasst werden, kann eine Aussage, wie hoch der
Anteil derjenigen ist, die ihre Bewerbung zurückziehen, weil die Attraktivität
der angebotenen Stellen – nicht des Standorts – für sie nicht ausreichend ist,
nicht getroffen werden.
26. Wie ist der freiwillige Wehrdienst hinsichtlich Arbeitszeit, Entlohnung,
Arbeitsverhältnis, Sachleistungen ausgestaltet (bitte mit Angabe der
Gesetzesnorm, möglichen Staffelungen bei dem Entgelt hinsichtlich Dauer
und Rang, nach Barlohn, Sachleistungen, Zuschlägen und
Sonderzahlungen, Behandlung beim Arbeitgeber differenzieren und mit Begründung)?
Für Soldatinnen und Soldaten gibt es keine gesetzlich festgelegte Arbeits- oder
Dienstzeitregelung. Die Truppenteile haben die sich aus dem
verfassungsmäßigen Auftrag der Bundeswehr ergebende Einsatzbereitschaft der Streitkräfte
sicherzustellen. Die Verantwortung, dabei dienstliche Belange und persönliche
Bedürfnisse, wo und wenn immer möglich, in Einklang zu bringen, obliegt den
jeweiligen Vorgesetzten. Unterschiede zwischen einzelnen Statusgruppen gibt
es dabei nicht. Insofern gelten die Grundsätze zu Arbeits- oder Dienstzeiten für
alle Soldatinnen und Soldaten – auch FWDL – gleichermaßen.
Die dienstrechtliche Ausgestaltung des Wehrdienstverhältnisses der FWDL ist
insbesondere dem Wehrpflichtgesetz (WPflG), dem Soldatengesetz (SG) und
sonstigen wehrrechtlichen Vorschriften zu entnehmen. Beginn, Dauer und
Beendigung dieses Wehrdienstverhältnisses sind im neuen Abschnitt 7 (§§ 54 bis
62) des WPflG geregelt. Die Rechte und Pflichten dieser Soldatinnen und
Soldaten können dem für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
geltenden Pflichten- und Rechtekatalog (§§ 6 bis 36) des SG, zum Teil ergänzt
durch spezielle gesetzliche Vorschriften (z. B. durch die
Soldatenurlaubsverordnung, das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Unterhaltssicherungsgesetz),
entnommen werden.
Eine Aufstellung der regelmäßig nach dem Wehrsoldgesetz (WSG) gewährten
Geld- und Sachbezüge mit Angabe der Rechtsgrundlage enthält Anlage 1.
Darüber hinaus erhalten die FWDL im Einzelfall bei Teilnahme an
mandatierten Auslandseinsätzen der Bundeswehr Auslandsverwendungszuschlag wie
Berufssoldaten und SaZ (§ 8f WSG) und als Ausgleich für die mit bestimmten
Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen Belastungen eine besondere
Vergütung (§ 8g WSG i. V. m. Anlage 2 zum WSG; in Anlehnung an einzelne
Vorschriften der Erschwerniszulagenverordnung).
Im Übrigen erhalten FWDL auf Grund des § 31 SG zur Durchführung von
Familienheimfahrten an Wochenenden Leistungen nach Maßgabe des Erlasses
BMVg – PSZ III 1 vom 4. September 2009 – Az 23-04-00/200-01 (veröffentlicht
im Ministerialblatt des Bundesministerums der Verteidigung 2009 Seite 129).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/924727. Wie erfolgt die Besteuerung des freiwilligen Wehrdienstes hinsichtlich
Entlohnung, Sachbezügen, Vorsorgeaufwendungen,
Lohnsteuerabzugsverfahren (bitte mit Begründung und Nennung der Gesetzesnorm, nach
aktueller Gesetzeslage und geplanter Gesetzeslage differenzieren)?
Geld- und Sachbezüge aus dem FWD wären als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz – EStG) grundsätzlich
steuerpflichtig. Sie sind nach derzeitiger Rechtslage aber steuerbefreit nach § 3 Nummer 5
EStG.
Nach dem Referentenentwurf des BMF zu einem Jahressteuergesetz 2013 soll
die Steuerfreiheit ab 2013 gestrichen werden. Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens würden die allgemeinen Regelungen (z. B. auch
hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben)
gelten.
28. Aus welchem Grund wurde die Besteuerung des freiwilligen
Wehrdienstes nicht direkt im Wehränderungsgesetz 2011 abschließend geregelt
(bitte mit Begründung)?
Die steuerliche Behandlung der Geld- und Sachbezüge aus dem FWD wurde im
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 nicht abschließend geregelt, weil noch weitere
Prüfungen – insbesondere auch eine verfassungsrechtliche Prüfung –
erforderlich waren. Die Fragen zur Besteuerung sollten in einem späteren
Gesetzgebungsvorhaben erörtert und entschieden werden (siehe auch Gesetzentwurf der
Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 17/4821 vom 21. Februar 2011,
S. 13/14).
29. Wie werden die Entgelte beim freiwilligen Wehrdienst bei den
Sozialversicherungen behandelt (bitte mit Begründung und Nennung der
Gesetzesnorm)?
§ 56 Wehrpflichtgesetz (WPflG) bestimmt, dass in anderen Gesetzen oder
Rechtsverordnungen getroffene Regelungen, die an die Ableistung des
Grundwehrdienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes im Anschluss an den
Grundwehrdienst anschließen, auf Personen, die Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt
WPflG leisten, entsprechend anzuwenden sind, soweit keine ausdrückliche
Regelung vorhanden ist.
Damit sind die in den maßgeblichen Sozialgesetzbüchern enthaltenen
Ermächtigungsgrundlagen für die Berechnung und Zahlung der Beiträge weiterhin
gültig. Diese sind im Einzelnen:
– § 178 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch,
– § 244 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch,
– § 57 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und
– § 352 Absatz 2 Nummer 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Entsprechend diesen Ermächtigungsgrundlagen führt die Bundeswehr
pauschale Beiträge an die Sozialversicherungsträger nach folgenden
Beitragsverordnungen ab:
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher
Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes.
Drucksache 17/9247 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVerordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die
Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst.
Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der
Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung.
30. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die derzeitige Höhe der
Entlohnung für den Bundesfreiwilligendienst im Vergleich zu der
Entlohnung beim freiwilligen Wehrdienst in einem gravierenden
Ungleichgewicht steht, und welche Anreizwirkungen zur Aufnahme des
Bundesfreiwilligendienstes sieht die Bundesregierung hier (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 30 werden aufgrund des
Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet:
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am BFD sind auch bei einem Entgelt
unterhalb von 400 Euro monatlich in die Sozialversicherung einbezogen, das heißt,
sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit grundsätzlich Mitglied in der
gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
§ 2 Ziffer 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) regelt, dass die
Freiwilligen den Dienst vergleichbar einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von
mehr als 20 Stunden pro Woche leisten. Hierfür erhalten sie gemäß § 2
Nummer 4 BFDG ein Taschengeld. Das Taschengeld darf nach § 2 Nummer 4
Buchstabe a BFDG den Betrag von sechs Prozent der in der allgemeinen
Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten. Dies sind derzeit monatlich maximal
336 Euro (Stand 2012) bei einer Vollzeitbeschäftigung und bei einer
Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig gekürzt. Darüber hinaus dürfen die
Freiwilligen gemäß § 2 Nummer 4 BFDG nur noch unentgeltliche Unterkunft,
Verpflegung und Arbeitskleidung bzw. entsprechende Geldersatzleistungen erhalten.
Die Taschengeldhöhe sowie die Sach- bzw. Geldersatzleistungen werden
zwischen Träger bzw. Einsatzstelle und Freiwilligen abgesprochen und können
daher variieren. Der Wert der Sachleistungen bemisst sich nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung. Bei einer Vollverpflegung beträgt der Sachwert
monatlich 219 Euro. Der Wert einer zur Verfügung gestellten Unterkunft bei
Belegung mit einer Person ist grundsätzlich auf 212 Euro monatlich festgesetzt
worden.
Für die Einsatzstellen des BFD gelten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 BFDG die
Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des
Sozialversicherungsrechts, d. h. sie melden die Freiwilligen bei der Einzugsstelle für die Zweige
der Arbeitslosen-, Kranken- Renten- und Pflegeversicherung an. In der
Unfallversicherung sind die Freiwilligen kraft Gesetzes bei dem für die Einsatzstelle
zuständigen Unfallversicherungsträger versichert. Als Berechnungsgrundlage
der Beiträge dient grundsätzlich das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge
(Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) beziehungsweise der hierfür
gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der
Arbeitgeberals auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt, § 20
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
Die Gewährung von Vergünstigungen steht nicht im Vordergrund des BFD.
Tragender Grund für die Entscheidung, an einem Freiwilligendienst
teilzunehmen, ist nämlich nicht – und soll auch nicht sein –, in den Genuss dieser
Leistungen zu kommen, denn der Freiwilligendienst selbst stellt eine Bereicherung
für jeden Freiwilligen und jede Freiwillige dar. Jüngere Freiwillige erwerben
Fähigkeiten und persönliche Kompetenzen, die auch im Familien- und
Berufsleben wichtig sind. Ältere Freiwillige können ihre Lebens- und Berufserfah-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/9247rung in den Bundesfreiwilligendienst einbringen und an Jüngere vermitteln. Es
bietet sich die Gelegenheit des persönlichen Austauschs von Jung und Alt.
Dadurch, dass jüngere und ältere Freiwillige nebeneinander ihren Dienst tun,
wird das gegenseitige Verständnis der Generationen gefördert.
Im Übrigen kann eine gute Anerkennungskultur nur gemeinsam von Bund,
Ländern, Kommunen und weiteren Akteuren verwirklicht werden. Was
beispielsweise die Anrechnung der Dienstzeit auf Wartezeiten oder Pflichtpraktika
bzw. deren sonstige Berücksichtigung in Ausbildung und Studium betrifft, sind
dafür in der Regel die Länder und die jeweiligen Hochschulen zuständig, von
denen viele die Freiwilligendienste bereits berücksichtigen.
Die hohen Zahlen an Freiwilligen im BFD stellen in beeindruckender Weise die
hohe und für die Zielgruppe ansprechende Attraktivität der Freiwilligendienste
unter Beweis. Eine Erhöhung der Attraktivität durch materielle Anreize ist
daher derzeit nicht angezeigt. Alle Beteiligten sind motiviert, die Durchführung
der Einsätze so auszugestalten, dass die Freiwilligen ihren Dienst als für sich
gewinnbringend in einem immateriellen Sinn erleben.
31. Mit welchen Steuermehreinnahmen rechnet die Bundesregierung bei
einer Besteuerung der Entgelte und Sachleistungen des freiwilligen
Wehrdienstes (bitte mit Angabe der absoluten Zahlen als volle
Jahreswirkung)?
Die Besteuerung des Wehrsoldes der freiwillig Wehrdienstleistenden führt zu
Steuereinnahmen von jährlich geschätzt 10 Mio. Euro.
32. Wie viele Personen werden nach Einschätzung der Bundesregierung
durch eine Besteuerung der Entgelte und Sachleistungen des freiwilligen
Wehrdienstes eine höhere Steuerlast haben (bitte mit Angabe der Relation
zur Gesamtzahl der freiwillig Wehrdienstleistenden und der
betragsmäßigen Höhe der zusätzlichen Steuerbelastung im Durchschnitt)?
Einnahmen aus der Tätigkeit des FWD einschließlich der Sachbezüge liegen in
der Regel oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrages. Dies ergibt sich aus der
u. a. Übersicht, in der die Steuerbelastung zu Beginn und gegen Ende eines
23- monatigen FWD unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse eines
Ledigen ohne Kinder dargestellt wird. Demnach hätten 100 Prozent der FWDL eine
höhere Steuerlast zu tragen.
In welcher Höhe eine tatsächliche Steuerbelastung entsteht, ist jedoch von den
individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen abhängig.
Ausgehend davon, dass jährlich bis zu 15 000 Stellen durch FWDL besetzt
werden können, wird die Steuerlast aller FWDL auf insgesamt 10 Mio. Euro
Lohnsteuerbelastung der Geld- und Sachbezüge von freiwillig
Wehrdienstleistenden (Lohnsteuerklasse I/0)
Grenadier Hauptgefreiter
(1.–3. Monat) (19.–23. Monat)
2013
mtl. Bruttolohn 1 049,30 Euro 1 418,30 Euro
Lohnsteuer 25,00 Euro 95,83 Euro
SolZ 0,00 Euro 2,96 Euro
insgesamt 25,00 Euro 98,79 Euro
Drucksache 17/9247 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodejährlich gesch��tzt. Rein rechnerisch würde sich daher für jeden FWDL eine
durchschnittliche monatliche Steuerbelastung von rund 60 Euro ergeben.
33. Sieht die Bundesregierung eine Besteuerung der Entgelte und
Sachleistungen des freiwilligen Wehrdienstes als gesetzlich zwingend an oder
können diese auch weiterhin steuerbefreit werden im Hinblick auf die
Ordnung im bestehenden Einkommensteuergesetz (bitte mit Begründung
und Erläuterung hinsichtlich der Einkunftsart und Möglichkeiten zur
Behandlung als Aufwandsersatz)?
Die Entgelte und Sachleistungen des FWD sollen nach dem Referentenentwurf
des BMF zu einem Jahressteuergesetz 2013 unter Berücksichtigung des
Gleichheitsgebots und der Steuergerechtigkeit ab 2013 steuerpflichtig sein. Die
Kabinettentscheidung der Bundesregierung zu diesem Vorschlag steht noch aus.
34. Mit welchen Anreizwirkungen rechnet die Bundesregierung für
potenzielle Bewerber auf den freiwilligen Wehrdienstes bei einer Besteuerung
der Entgelte (bitte mit Begründung)?
Käme es zu einem Fortfall der bisherigen Steuerbefreiung für die FWDL,
würde sich bei einer durchschnittlichen monatlichen steuerlichen Belastung
von etwa 60 Euro das Gesamteinkommen der FWDL um ca. 5 Prozent
verringern. Der FWD enthält jenseits der finanziellen Aspekte für die Bewerberinnen
und Bewerber von der Ausbildung und Aufgabe her viele Anreize, die ihn
attraktiv machen.
35. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass für eine Steigerung der
Attraktivität des freiwilligen Wehrdienstes nicht das Steuerrecht benutzt
werden sollte, sondern vielmehr an eine Erhöhung des Solds gedacht
werden sollte (bitte mit Begründung)?
Nach Auffassung der Bundesregierung kommt es darauf an, dass der FWD für
junge Bürgerinnen und Bürger insgesamt ein interessantes Angebot ist.
36. Wie begründet die Bundesregierung ein fingiertes Ausbildungsverhältnis
in der Probezeit und der damit verbundenen Gewährung von Kindergeld
nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e EStG-E (bitte mit
Begründung)?
37. Welcher Abschluss wird nach Ende der Probezeit erworben, der es
rechtfertigt, diesen Abschnitt als Ausbildung anzusehen, um damit die
Gewährung von Kindergeld nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e EStG-E
zu begründen (bitte mit Begründung)?
38. Aus welchen Gründen wurde ein fingiertes Ausbildungsverhältnis bisher
nicht bei der Ableistung des Grundwehrdienstes unterstellt (bitte mit
Begründung)?
39. Aus welchen Gründen wird bei dem Bundesfreiwilligendienst kein
fingiertes Ausbildungsverhältnis unterstellt (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 36 bis 39 werden im Zusammenhang wie folgt beantwortet.
Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG werden volljährige
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Kinderfreibeträgen und
beim Kindergeld berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/9247Diese Rechtsnorm regelt den Grundtatbestand der Berufsausbildung. In den
folgenden Buchstaben b (Übergangszeit), c (Ausbildungsplatzmangel) und d
(Freiwilligendienste) sind Tatbestände aufgeführt, die selbst keine
Berufsausbildung darstellen, aber einer solchen gesetzlich gleichgestellt werden. Die
Freiwilligendienste einschließlich des Bundesfreiwilligendienstes werden
hierbei als ausbildungsähnlich eingestuft und einer Berufsausbildung gleichgestellt,
weil diese Dienste jeweils eine umfängliche pädagogische Begleitung des
einzelnen Freiwilligen vorsehen. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz
beispielsweise schreibt eine Mindestanzahl von 25 Seminartagen vor (§ 4 BFDG). Die
Seminare finden während der gesamten Dauer der Freiwilligendienste statt.
Beim FWD finden eine dreimonatige Grundausbildung und eine anschließende
ebenfalls dreimonatige fachspezifische Qualifizierung in der Stammeinheit
statt. Im Ergebnis können deshalb die ersten sechs Monate als
ausbildungsähnlich i. S. d. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG eingestuft werden. Ein
beruflicher Abschluss ist mit der Absolvierung der sechsmonatigen Probezeit nicht
verbunden. Dies ist jedoch nicht erforderlich, weil die Probezeit des FWD nicht
als Berufsausbildung i. S. d. Buchstaben a zu sehen ist, sondern wegen ihrer
Ausbildungskomponenten – wie auch schon die Freiwilligendienste unter dem
Buchstaben d – einer Berufsausbildung beim Kindergeld gesetzlich
gleichgestellt werden soll (neuer Buchstabe e).
Beim Grundwehrdienst im Rahmen der gesetzlichen Wehrpflicht konnte
dahingestellt bleiben, ob eine gesetzliche Fingierung als Berufsausbildung im
Rahmen des § 32 EStG in Betracht kommt, da sich der Gesetzgeber stattdessen
dafür entschieden hatte, den Zeitraum des Grundwehrdienstes nach § 32 Absatz 5
EStG nachträglich zu berücksichtigen, wenn sich aus diesem Grunde eine
Berufsausbildung verzögerte.
40. Gilt das nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e EStG-E fingierte
Ausbildungsverhältnis als Erstausbildung im steuerrechtlichen Sinne
(bitte mit Begründung)?
§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG sieht vor, dass volljährige Kinder nach Abschluss
einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nicht mehr
berücksichtigt werden, wenn sie erwerbstätig sind. Da es beim FWD an dem
berufsqualifizierenden Abschluss fehlt, kommt die einschränkende Regelung des § 32
Absatz 4 Satz 2 EStG nicht zur Anwendung. Die Erstausbildung wird damit
also nicht „verbraucht“.
Es handelt sich nicht um eine Erstausbildung i. S. v. § 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6
und § 12 Nummer 5 EStG. In diesen Vorschriften wird die Abziehbarkeit von
Ausbildungskosten bei der Einkommensteuer geregelt.
41. Mit welchen steuerlichen Mindereinnahmen ist durch die Gewährung des
zusätzlichen Kindergeldes bei Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes
zu rechnen (bitte Angabe der vollen Jahreskassenwirkung, Anzahl der
Betroffenen)?
Die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Gewährung von Kindergeld und
Kinderfreibeträgen werden auf jährlich 15 Mio. Euro geschätzt. Dabei wurde
von jährlich 15 000 freiwilligen Wehrdienstleistenden ausgegangen.
42. Mit welchen steuerlichen Mindereinnahmen ist durch die
Berücksichtigung von Kindern im Sinne des § 32 EStG bei Ableistung des
freiwilligen Wehrdienstes infolge des Zuschlages für Landes- und Bundesbeamte
Drucksache 17/9247 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezu rechnen (bitte Angabe der vollen Jahreskassenwirkung, Anzahl der
Betroffenen)?
Zur Zahl der Landes- und Bundesbeamten, denen nach besoldungsrechtlichen
Vorschriften ein Familienzuschlag für die Dauer des FWD eines Kindes i. S. d.
§ 32 EStG zusteht, liegen keine Daten vor.
43. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Ausbildung an der
Waffe zum Töten von Menschen als fragwürdige Voraussetzung zum
Bezug von Kindergeld angesehen werden sollte (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung weist die Herabsetzung des Dienstes in der Bundeswehr,
die in der Frage zum Ausdruck kommt, zurück.
44. Aus welchen Gründen sollen die Regelungen zur Besteuerung nach § 3
Nummer 5 EStG-E und zum Kindergeld nach § 32 Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe e EStG-E zu unterschiedlichen Zeitpunkten (2012, 2013) in
Kraft gesetzt werden (bitte mit Begründung)?
Die Änderung in § 3 Nummer 5 EStG hat eine belastende Wirkung und soll erst
für die Zukunft gelten.
Die Änderung des § 32 EStG soll schon zum 1. Januar 2012 in Kraft treten, um
zu gewährleisten, dass Kindergeld für die Eltern von Kindern, die einen FWD
leisten, auch rückwirkend Kindergeld erhalten (entlastende Wirkung der
Gesetzesänderung).
45. Mit welchen zusätzlichen Bürokratiekosten und Belastungen der
Verwaltung rechnet die Bundesregierung infolge der unecht rückwirkenden
Ausgestaltung zur Gewährung des Kindergeldes nach § 32 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe e EStG-E für den Veranlagungszeitraum 2012 (bitte mit
Begründung)?
Die Bundesregierung schätzt den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung bei der
Bearbeitung der Kindergeldanträge auf insgesamt 600 000 Euro. Hierin sind
die Kosten für das Zurückstellen der Anträge einschließlich der damit
zusammenhängenden Korrespondenz mit den Antragstellern enthalten.
46. Werden das Bundeszentralamt für Steuern bzw. die Familienkassen
angewiesen, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende
Kindergeldanträge zu bewilligen (bitte mit Begründung)?
47. Wie können Betroffene bis zum Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich
des Kindergeldantrages verfahren, und wie werden die Familienkassen
auf entsprechende Anträge reagieren (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 46 und 47 werden im Zusammenhang wie folgt beantwortet.
Bei der Entscheidung über Kindergeldansprüche von Teilnehmern des
Bundesfreiwilligendienstes hatte das Bundeszentralamt für Steuern für die Zeit vor
Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes die Familienkassen angewiesen,
offene Kindergeldanträge von der Bearbeitung zurückzustellen. Eine
Ablehnung sollte zur Vermeidung von etwaigen Nachteilen für die Antragsteller
ausdrücklich nicht erfolgen. Eine Bewilligung vor Inkrafttreten des Gesetzes ist
wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung nicht möglich gewesen. Beim frei-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/9247willigen Wehrdienst wäre eine ähnliche Vorgehensweise denkbar, falls sich der
Gesetzgeber für eine entsprechende Regelung entscheidet.
48. Aus welchem Grund kann für die verbleibende Zeit des freiwilligen
Wehrdienstes nicht die Regelung des § 32 Absatz 5 EStG in Anspruch
genommen werden (bitte mit Begründung)?
Mit der Regelung des § 32 Absatz 5 EStG wollte der Gesetzgeber einen
Ausgleich dafür schaffen, dass Kinder während der Ableistung ihres Wehr- oder
Zivildienstes steuerlich nicht berücksichtigt werden und dem Umstand
Rechnung tragen, dass sich die Ausbildung verzögert, weil das Kind zur Ableistung
des Grundwehrdienstes oder eines entsprechenden Ersatzdienstes gesetzlich
verpflichtet war und während der Dauer des Pflichtdienstes einer
Berufsausbildung nicht nachgehen konnte. Die entsprechende Verlängerung des
Berücksichtigungszeitraums soll diese Ausbildungsverzögerung, die dazu führen
kann, dass ein Kind wegen der gesetzlichen Pflicht zum Wehrdienst nicht vor
Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze seine Ausbildung abschließen kann,
ausgleichen.
Berücksichtigt wird jedoch nur die Dauer des Dienstes, zu dem das Kind
gesetzlich verpflichtet ist; ein freiwilliger längerer Dienst ist auch bislang nicht
imstande, einen Verlängerungstatbestand i. S. d. § 32 Absatz 5 EStG
auszulösen.
49. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass § 32 Absatz 5 EStG in
seiner jetzigen Form noch auf Fälle des freiwilligen Wehrdienstes infolge
des § 56 des Wehrpflichtgesetzes anzuwenden ist (bitte mit
Begründung)?
Die Statusregelung des § 56 WPflG sieht vor, dass Regelungen in anderen
Gesetzen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen,
die FWDL, entsprechend anzuwenden sind, soweit keine ausdrückliche
Regelung vorhanden ist. Würde man nun bei der Rechtsauslegung in § 32 Absatz 5
EStG jeweils das Tatbestandsmerkmal „Grundwehrdienst“ durch das
Tatbestandsmerkmal „freiwilliger Wehrdienst“ ersetzen, würde die einschränkende
Formulierung „höchstens“ ins Leere laufen und praktisch jeder abgeleistete
Monat verlängert. Dies wäre inhaltlich keine Statusregelung mehr, sondern eine
erhebliche Ausweitung des vormals bestehenden Anspruchs auf bis zu 23
Monate.
50. Um welche durchschnittlichen Beträge müssten die Entgelte des
freiwilligen Wehrdienstes erhöht werden, um nach der geplanten
Gesetzesänderung weiterhin Nettoentgelte in der jetzigen Höhe zu erzielen, wenn
unterstellt wird, dass die Leistenden keine weiteren Einkünfte erzielen, und
welche haushälterischen Gesamtbelastungen würden sich hieraus
insgesamt ergeben (bitte mit Begründung)?
Da die Steuerbelastung von den individuellen Verhältnissen des
Steuerpflichtigen abhängt, kann die Frage, um welche durchschnittlichen Beträge die
Entgelte während des freiwilligen Wehrdienstes zu erhöhen sind, um nach der
geplanten Gesetzesänderung Nettoentgelte in der Höhe der heutigen
Bruttoentgelte zu erzielen, nicht beantwortet werden.
Drucksache 17/9247 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode51. Mit welchen zusätzlichen Bürokratiekosten rechnet die Bundesregierung
infolge der geplanten Besteuerung des freiwilligen Wehrdienstes und den
damit verbundenen Pflichten bei den Sozialversicherungen, dem
Lohnsteuerabzugsverfahren und der Einpflege bisher nicht erbrachter
Ersatzbescheinigungen hinsichtlich der Lohnsteuerklasse (bitte mit Begründung)?
Der Wehrsold wird bisher von den Bundeswehrdienstleistungszentren
berechnet und ausgezahlt. Mit dem hierfür verwendeten Abrechnungsverfahren „DV-
Unterstützung Truppenverwaltung“ ist eine Berechnung und Abführung von
Steuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträgen – siehe hierzu letzter Absatz der
Antwort zu Frage 29 – auf Geld- und Sachbezüge nach dem Wehrsoldgesetz
nicht möglich. Die Kosten für die Anpassung des Systems können kurzfristig
nicht detailliert ermittelt werden. Sie betragen nach erster grober Schätzung
ca. 1 Mio. Euro.
Bei einer alternativen Überleitung der Wehrsoldabrechnung in das
Personalwirtschaftssystem SASPF, mit dem derzeit schon Besoldung, Entgelt und
Versorgung der übrigen Bundeswehrangehörigen abgerechnet werden, müsste eine
bundeswehrspezifische SAP-Lösung realisiert werden. Die Kosten können
hierfür ebenfalls kurzfristig nicht ermittelt werden. Sie lägen jedoch mindestens
in der gleicher Größenordnung.
Der darüber hinaus mit einer Besteuerung der Geld- und Sachbezüge nach dem
Wehrsoldgesetz einhergehende Personalmehrbedarf sowie der Aufwand für
Änderungen von Verwaltungsabläufen innerhalb der Bundeswehr und wegen
neuer Aufgaben erforderliche Qualifikationsmaßnahmen sind kurzfristig nicht
zu ermitteln.
52. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Entgelte für die
freiwilligen Dienste steuerfrei zu stellen, gleichwohl aber dem
Progressionsvorbehalt zu unterwerfen (bitte mit Begründung)?
Der Vorschlag ist bisher noch nicht geprüft worden. Eine Einschätzung ist
deshalb gegenwärtig nicht möglich.
53. Können die Entgelte für die freiwilligen Dienste auch durch den
Arbeitgeber (gegebenenfalls pauschaliert) besteuert werden (bitte mit Nennung
der Rechtsnorm und möglichen Kosten bei pauschalierter Besteuerung
für die Bundeswehr, die Arbeitgeber des Bundesfreiwilligendienstes)?
Auf die Antworten zu den Fragen 8, 27 und 30 wird verwiesen. Eine pauschale
Besteuerung des Arbeitslohns entsprechend der Regelungen für
Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobs, § 40a EStG) kommt
nach der derzeitigen Rechtslage nicht in Betracht, da die Voraussetzungen
hierfür bei den freiwilligen Diensten nicht erfüllt sind. Werden neben dem
Arbeitslohn andere Vorteile oder Zuwendungen gewährt, können diese u. U. pauschal
besteuert werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/9247 Anlage zu Frage 26
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]